Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme im BAZ und am 8. Juli 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, habe aber ab dem Jahr 2014 in D._______ gelebt. Er sei von den syrischen Militärbehörden gesucht worden, weil er das Militärdienstal- ter erreicht habe. Er wolle aber weder eine Waffe tragen, noch jemanden töten oder getötet werden. Er habe Angst bekommen, weil viele seiner Kol- legen rekrutiert worden und ums Leben gekommen seien. Sein Vater habe vom Dorfvorsteher (Muhtar) die eingereichte Mitteilung der Militärpolizei er- halten, wonach er gesucht werde, um ihn in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er auch eine Rekrutierung durch die kurdischen "Apoci" (Anmerkung des Gerichts: Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist die sy- risch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) befürchtet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er die letzten drei, vier Monate vor seiner Ausreise das Haus seiner Familie nicht mehr verlassen. Im Übrigen sei die allgemeine Situation in Syrien schlecht. Er sei am (…) Mai 2022 aus sei- nem Heimatstaat ausgereist und über die Türkei und weitere ihm unbe- kannte Staaten in die Schweiz gereist. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der Militärpolizei vom (…) 2022 so- wie eine Kopie aus dem Familienbüchlein ein. D. D.a Am 13. Juli 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D.b In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich sei.
E-3570/2022 Seite 3 E. E.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufschob. E.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gesucht werde. Da die syrische Regierung sich aus seiner Herkunftsregion zurückgezogen habe, sei es unwahrscheinlich, dass dort noch Rekrutierungen durchgeführt würden. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichte Beweis- mittel weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und habe somit nur geringen Beweiswert. Zudem habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, wie er in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gelangt sei. Im Übrigen wäre einer tatsächlichen Vorladung durch die syrischen Militär- behörden praxisgemäss ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beizumessen, da der Beschwerdeführer keine militärische Aushebung durchlaufen und sich lediglich der Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen habe. Auch die Rekrutierungs- bemühungen der kurdischen Seite würden mangels hinreichender Intensi- tät und eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten. Schliesslich sei auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Situation und Lebensrealität in Syrien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. August 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, bezie- hungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner sei er dem Kanton Schwyz zuzuteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Einsicht in die SEM-Aktenstücke A9/1 und A11/1 und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten.
E-3570/2022 Seite 4 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. AsylG). H. Mit Schreiben vom 19. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz (ohne Wegweisungsvollzug, nach- dem das SEM bereits die vorläufige Aufnahme angeordnet hat).
E-3570/2022 Seite 5
E. 2.2 Über das Begehren des Beschwerdeführers um Zuteilung in einen anderen Aufenthaltskanton wird in einem separaten Beschwerdeverfahren durch die hierfür sachlich zuständige Abteilung VI des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. Art. 23 Abs. 5 sowie Anhang des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) befunden (Verfahrensnummer: F-3604/2022).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Betreffend die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzustellen: Beim Aktenstück A9/1 handelt es sich um eine interne Akten- notiz betreffend die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Personalien- aufnahme gestellten Ergänzungsfragen (Punkt 5.06). Auch das Aktenstück A11/1 wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil damit bloss nach einer internen Checkliste Abklärungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden. Das SEM hat demnach die Aktenedition bezüglich dieser Dokumente zu Recht verweigert, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Die Gesu- che um Gewährung der Akteneinsicht in diese Dokumente sowie um Ein- räumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden demnach abgewie- sen.
E. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und
E-3570/2022 Seite 6 zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der syrischen Militärbehörden vom 1. Januar 2022 wurde in der angefochtenen Verfü- gung hinreichend klar bezeichnet und in den Erwägungen ausdrücklich ge- würdigt. Im Rahmen der Anhörung erläuterte der Dolmetscher auf Nach- frage des Befragers hin den Inhalt dieses Dokuments (vgl. Protokoll Anhö- rung, Akten SEM A16/12 F50). Hieraus liess sich dessen Bedeutung ohne Weiteres abschätzen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine schriftliche Übersetzung sowie auf weitere Abklärungen betreffend die Echtheit dieses Beweismittels verzichtet hat, zumal sich selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe tatsächlich ein Militärdienst- aufgebot erhalten, hieraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten liesse (vgl. nachfolgende E. 8.2).
E-3570/2022 Seite 7 Der Auszug aus dem Familienbüchlein ist – angesichts der Tatsache, dass die Identität des Beschwerdeführers unbestritten ist – nicht von entscheid- wesentlicher Bedeutung, weshalb es keine Gehörsverletzung darstellt, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit diesem Dokument nicht einlässlich auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist auch im Umstand, dass die genannten Dokumente im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise geltend, wegen seines in der Schweiz wohnhaften Onkels Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten zu haben oder zu befürchten. Viel- mehr verneinte er in seiner Anhörung explizit, dass seine Familienangehö- rigen politisch aktiv gewesen seien sowie dass sie je Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten (vgl. A16/12 F80 ff.). Auch in der Beschwerdeschrift wird eine entsprechende Gefährdung im Übrigen nicht substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen bestand für das SEM kein Anlass, eine allfällige Verfolgungsfurcht wegen des Profils seines Onkels zu prüfen und diesbezügliche Abklärungen zu treffen, namentlich die Verfahrensakten des Onkels beizuziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann er nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, da jenem Verfahren eine andere Ausgangslage zu- grunde lag.
E. 6.3 Die Bezeichnung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit- tel als "Beweismittel A und B" im Aktenverzeichnis ist zwar ungenau, dies stellt aber keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht dar, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Der Inhalt dieser Dokumente ist aus dem Anhörungsprotokoll ohne Weite- res ersichtlich (vgl. A16/12 F50) weshalb dem Beschwerdeführer aus der ungenauen Bezeichnung im Aktenverzeichnis kein Nachteil entstanden ist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuwei- sen.
E-3570/2022 Seite 8
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Zunächst stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers rechtfertigen, er werde von den syrischen Militärbehörden gesucht, da seine Herkunfts- region nicht unter deren Kontrolle steht und zudem die Echtheit des einge- reichten Schreibens der Behörden fraglich erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.2 Darüber hinaus fehlt es diesem Vorbringen auch an der asylrechtlichen Relevanz:
E. 8.2.1 Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Die betroffene Person muss aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich re- levante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifi-
E-3570/2022 Seite 9 ziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundes- verwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehr- dienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Fak- toren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2 m.w.H.).
E. 8.2.2 Den Akten sind keine stichhaltigen Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Fall des Beschwerdeführers derartige besondere Umstände gege- ben sind, zumal er, wie erwähnt, ausdrücklich verneinte, dass er oder seine Angehörigen sich je politisch betätigt hätten.
E. 8.3 Eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG würde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asyl- erheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Ver- folgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit allenfalls lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der vom SEM bereits ange- ordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 m.w.H.).
E. 8.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be- schwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit und asylrechtli- chen Relevanz der behaupteten Einberufung zum Militärdienst festhält, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 8.4.1 Namentlich vermag er mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise dar- zutun, inwiefern das Profil seines in der Schweiz lebenden Onkels auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb daraus eine Reflexverfolgung resultieren könnte, nachdem er im vor- instanzlichen Verfahren keinerlei behördliche Benachteiligungen wegen seines familiären Hintergrundes geltend gemacht hat. Dass sich die Situa- tion zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdefüh- rer im Falle einer allfälligen Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seines Onkels zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter dargetan.
E-3570/2022 Seite 10
E. 8.4.2 Die in der Beschwerdeschrift erhobene, nicht näher substanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer stamme "aus einer politischen Fami- lie" und sein Vater sei "aus politischen Gründen während zwei Jahren inhaftiert" worden (vgl. Beschwerde S. 12), steht in diametralem Gegen- satz zu seinen in der Anhörung protokollierten Aussagen, wonach keiner seiner Familienangehörigen je politisch aktiv gewesen sei und sie keine Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten (vgl. A16/12 F80 ff.). Dieses Beschwerdevorbringen ist demnach als nachge- schobene Schutzbehauptung zu bewerten.
E. 8.4.3 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdi- schen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrele- vante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfein- dungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5 m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juli 2022 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-3570/2022 Seite 11
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der bisher erst behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da sich die Beschwer- debegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen- standslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3570/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3570/2022 Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme im BAZ und am 8. Juli 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, habe aber ab dem Jahr 2014 in D._______ gelebt. Er sei von den syrischen Militärbehörden gesucht worden, weil er das Militärdienstalter erreicht habe. Er wolle aber weder eine Waffe tragen, noch jemanden töten oder getötet werden. Er habe Angst bekommen, weil viele seiner Kollegen rekrutiert worden und ums Leben gekommen seien. Sein Vater habe vom Dorfvorsteher (Muhtar) die eingereichte Mitteilung der Militärpolizei erhalten, wonach er gesucht werde, um ihn in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er auch eine Rekrutierung durch die kurdischen "Apoci" (Anmerkung des Gerichts: Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) befürchtet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er die letzten drei, vier Monate vor seiner Ausreise das Haus seiner Familie nicht mehr verlassen. Im Übrigen sei die allgemeine Situation in Syrien schlecht. Er sei am (...) Mai 2022 aus seinem Heimatstaat ausgereist und über die Türkei und weitere ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der Militärpolizei vom (...) 2022 sowie eine Kopie aus dem Familienbüchlein ein. D. D.a Am 13. Juli 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. D.b In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich sei. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es sei als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee zwecks Rekrutierung in den Militärdienst gesucht werde. Da die syrische Regierung sich aus seiner Herkunftsregion zurückgezogen habe, sei es unwahrscheinlich, dass dort noch Rekrutierungen durchgeführt würden. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichte Beweismittel weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und habe somit nur geringen Beweiswert. Zudem habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, wie er in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments gelangt sei. Im Übrigen wäre einer tatsächlichen Vorladung durch die syrischen Militärbehörden praxisgemäss ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beizumessen, da der Beschwerdeführer keine militärische Aushebung durchlaufen und sich lediglich der Musterung, nicht aber der eigentlichen Dienstpflicht entzogen habe. Auch die Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Seite würden mangels hinreichender Intensität und eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Schliesslich sei auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Situation und Lebensrealität in Syrien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner sei er dem Kanton Schwyz zuzuteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Einsicht in die SEM-Aktenstücke A9/1 und A11/1 und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. AsylG). H. Mit Schreiben vom 19. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz (ohne Wegweisungsvollzug, nachdem das SEM bereits die vorläufige Aufnahme angeordnet hat). 2.2 Über das Begehren des Beschwerdeführers um Zuteilung in einen anderen Aufenthaltskanton wird in einem separaten Beschwerdeverfahren durch die hierfür sachlich zuständige Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 23 Abs. 5 sowie Anhang des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) befunden (Verfahrensnummer: F-3604/2022).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Betreffend die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzustellen: Beim Aktenstück A9/1 handelt es sich um eine interne Aktennotiz betreffend die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme gestellten Ergänzungsfragen (Punkt 5.06). Auch das Aktenstück A11/1 wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil damit bloss nach einer internen Checkliste Abklärungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden. Das SEM hat demnach die Aktenedition bezüglich dieser Dokumente zu Recht verweigert, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Die Gesuche um Gewährung der Akteneinsicht in diese Dokumente sowie um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werden demnach abgewiesen. 6. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 6.2.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der syrischen Militärbehörden vom 1. Januar 2022 wurde in der angefochtenen Verfügung hinreichend klar bezeichnet und in den Erwägungen ausdrücklich gewürdigt. Im Rahmen der Anhörung erläuterte der Dolmetscher auf Nachfrage des Befragers hin den Inhalt dieses Dokuments (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A16/12 F50). Hieraus liess sich dessen Bedeutung ohne Weiteres abschätzen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine schriftliche Übersetzung sowie auf weitere Abklärungen betreffend die Echtheit dieses Beweismittels verzichtet hat, zumal sich selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe tatsächlich ein Militärdienst-aufgebot erhalten, hieraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten liesse (vgl. nachfolgende E. 8.2). Der Auszug aus dem Familienbüchlein ist - angesichts der Tatsache, dass die Identität des Beschwerdeführers unbestritten ist - nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, weshalb es keine Gehörsverletzung darstellt, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit diesem Dokument nicht einlässlich auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist auch im Umstand, dass die genannten Dokumente im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise geltend, wegen seines in der Schweiz wohnhaften Onkels Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten zu haben oder zu befürchten. Vielmehr verneinte er in seiner Anhörung explizit, dass seine Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien sowie dass sie je Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten (vgl. A16/12 F80 ff.). Auch in der Beschwerdeschrift wird eine entsprechende Gefährdung im Übrigen nicht substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen bestand für das SEM kein Anlass, eine allfällige Verfolgungsfurcht wegen des Profils seines Onkels zu prüfen und diesbezügliche Abklärungen zu treffen, namentlich die Verfahrensakten des Onkels beizuziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da jenem Verfahren eine andere Ausgangslage zugrunde lag. 6.3 Die Bezeichnung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel als "Beweismittel A und B" im Aktenverzeichnis ist zwar ungenau, dies stellt aber keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht dar, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Der Inhalt dieser Dokumente ist aus dem Anhörungsprotokoll ohne Weiteres ersichtlich (vgl. A16/12 F50) weshalb dem Beschwerdeführer aus der ungenauen Bezeichnung im Aktenverzeichnis kein Nachteil entstanden ist. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zunächst stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers rechtfertigen, er werde von den syrischen Militärbehörden gesucht, da seine Herkunfts-region nicht unter deren Kontrolle steht und zudem die Echtheit des eingereichten Schreibens der Behörden fraglich erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Darüber hinaus fehlt es diesem Vorbringen auch an der asylrechtlichen Relevanz: 8.2.1 Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die betroffene Person muss aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2 m.w.H.). 8.2.2 Den Akten sind keine stichhaltigen Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Fall des Beschwerdeführers derartige besondere Umstände gegeben sind, zumal er, wie erwähnt, ausdrücklich verneinte, dass er oder seine Angehörigen sich je politisch betätigt hätten. 8.3 Eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG würde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit allenfalls lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der vom SEM bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 m.w.H.). 8.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der behaupteten Einberufung zum Militärdienst festhält, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 8.4.1 Namentlich vermag er mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern das Profil seines in der Schweiz lebenden Onkels auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb daraus eine Reflexverfolgung resultieren könnte, nachdem er im vor-instanzlichen Verfahren keinerlei behördliche Benachteiligungen wegen seines familiären Hintergrundes geltend gemacht hat. Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seines Onkels zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter dargetan. 8.4.2 Die in der Beschwerdeschrift erhobene, nicht näher substanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer stamme "aus einer politischen Familie" und sein Vater sei "aus politischen Gründen während zwei Jahren inhaftiert" worden (vgl. Beschwerde S. 12), steht in diametralem Gegensatz zu seinen in der Anhörung protokollierten Aussagen, wonach keiner seiner Familienangehörigen je politisch aktiv gewesen sei und sie keine Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt hätten (vgl. A16/12 F80 ff.). Dieses Beschwerdevorbringen ist demnach als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bewerten. 8.4.3 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juli 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der bisher erst behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kosten-vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: