Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 26. März 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1089039- [nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 20/13). A.b Die österreichischen Behörden lehnten am 11. Mai 2021, die bulgari- schen Behörden am 12. Mai 2021 die Wiederaufnahmegesuche der Vor- instanz ab (vgl. SEM-act. 51/2 und 53/1). Am 25. Mai 2021 lehnten die ös- terreichischen Behörden auch die diesbezügliche Remonstration der Vor- instanz ab (vgl. SEM-act. 60/1). Die Vorinstanz beendete am 26. Mai 2021 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 61/1). A.c Am 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra- gung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) / Anhörung nach Art. 29 AsylG (nachfolgend: Anhörung) zu seinem gesundheitlichen Zustand, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM- act. 68/18). Anlässlich der Anhörung und der EB UMA führte er in Bezug auf seine Asylgründe aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie im Dorf B._______ im Dis- trikt C._______ in der Provinz Kabul gelebt. Seine Mutter und seine Ge- schwister lebten heute gemäss seinen Angaben bei seinem Onkel in der Ortschaft D._______ im Distrikt C._______. Er habe die Schule nur fünf Jahre besucht, danach habe er zwei Jahre im familieneigenen Gemüsela- den auf dem Bazar von C._______ gearbeitet. Die Schule habe er nicht abschliessen können, weil die Taliban ihn vor Jahren aus dieser herausge- holt hätten, um ihn in eine Madrassa zu schicken. Sein Vater habe dies jedoch nicht zugelassen und ihn zu sich in den Laden geholt. Vor seiner Ausreise habe sein Vater Drohanrufe seitens der Taliban erhalten. Er habe Lebensmittel an die Polizei verkauft, was der von ihm eingereichte Vertrag belege. Die Taliban hätten ihm deshalb nahegelegt, entweder den Laden zu schliessen oder ihn an diese zu übergeben. Eines Abends sei sein Vater schliesslich auf dem Nachhauseweg von den Taliban erschossen worden. Cousins väterlicherseits hätten ihm, dem Beschwerdeführer, schliesslich den Laden weggenommen. Diese würden ebenfalls den Taliban angehören beziehungsweise mit diesen zusammenarbeiten. Zudem sei er persönlich seitens der Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Als er einige Tage nach dem Tod seines Vaters und den Todesdrohungen durch die
E-3570/2021 Seite 3 Taliban zu seinem Laden zurückgekehrt sei, sei dieser bereits in Beschlag der Cousins gewesen und man habe ihm gesagt, er werde getötet, kehre er noch einmal zum Laden zurück. Weiter sei er geschlagen worden, wo- rauf andere Ladenbesitzer herbeigeeilt seien und ihn befreit hätten. Als er seiner Mutter vom Vorfall berichtet habe, habe diese ihn aus Afghanistan fortgeschickt. Gemeinsam seien sie zunächst zu seinem Onkel nach D._______ gegangen, von wo aus er laut seinen Angaben weiter Richtung Kabul und schliesslich über Pakistan in den Iran reiste. Seine Familie lebe nach wie vor beim Onkel. Nachdem er und seine Familie B._______ ver- lassen hätten, seien auch sein Haus und das dazugehörige Grundstück beschlagnahmt worden. A.d Betreffend seine Asylgründe reichte der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren ein Foto eines Dokumentes ein (vgl. Beweismit- tel 6). Die Vorinstanz liess das Dokument amtsintern übersetzen (vgl. SEM- act. 70/1). A.e Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 zugestellt. Dieser gab gleichentags seine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 72/13 f.). B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll- zug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer gelte als volljährig und lehnte seinen Antrag auf ein zweites Altersgutachten so- wie auf Einsicht in weiterführende medizinische Befunde ab (vgl. SEM-act. 75/14 ff.). C. C.a Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum vom (…) sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der
E-3570/2021 Seite 4 unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 zur Vernehmlassung ein, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. C.c Eine Vernehmlassung erfolgte durch das SEM mit Eingabe vom 27.Au- gust 2021 unter Hinweis auf seine dem Beschwerdeführer zugesandte Ver- fügung vom 24. August 2021, worin das Gesuch um Berichtigung der Per- sonendaten abgelehnt wurde und die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wie bis- her lauten würden: A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), Afghanistan. C.d Mit Eingabe vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen eines darauf folgenden Schriftenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfü- gung vom 24. August 2021 mit neuer Verfügung vom 8. April 2022 wieder- erwägungsweise auf, lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personen- daten ab, stellte fest, dass die den Gesuchsteller betreffenden Personen- daten wie bisher lauten würden (A._______, ZEMIS-Nr. […], geb. […], Af- ghanistan) und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die auf- schiebende Wirkung. Das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Abschreibungsentscheid E-4210/2021 vom 12. April 2022 beendet. C.e Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2022 sei voll- umfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein im ZEMIS ge- führtes Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie- derherzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei die Vorinstanz auch anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (…) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses.
E-3570/2021 Seite 5 C.f Mit Urteil des BVGer E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 wurde die Be- schwerde im Eventualbegehren gutgeheissen, die Verfügung vom 8. April 2022 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. C.g Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS, wie von ihm bean- tragt, auf den (…) geändert worden sei. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft (vgl. SEM-act. 110/3). D. Am 3. Mai 2023 stellte das Gericht eine Kopie der Vernehmlassung vom
27. August 2021 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung, einzutreten.
E-3570/2021 Seite 6
E. 2 Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2023 im ZEMIS rechtskräftig und antragsge- mäss auf den (…) angepasst (vgl. Bst. C.g supra), weshalb das Rechtsbe- gehren 2 nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 In der Beschwerde wird unter Ziffer 15 auf Seite 8 f. ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer durch Fachpersonen bestätigten psy- chischen Labilität (Verdacht auf […]). Diesem Umstand sei weder bei der Frageart der Sachbearbeiterin noch bei der Begründung in der hier ange- fochtenen Verfügung Rechnung getragen worden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
E-3570/2021 Seite 7 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 4.5 Im Arztbericht der (…) vom 17. Mai 2021 wird als Diagnose (…) fest- gehalten (vgl. SEM-act. 59/4). Die EB UMA fand am 26. März 2021, die Anhörung am 29. Juni 2021 statt, weshalb davon auszugehen ist, dass die (…) zu diesen Zeitpunkten vorgelegen haben dürfte. Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhän- gig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhören- den Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Anlässlich der EB UMA führte der Beschwerdeführer zu sei- nem Gesundheitszustand zwar aus, er habe starke psychische Probleme sowie Albträume und könne nachts nicht einschlafen. Seine linke Seite, das linke Bein und die linke Hand begännen zu zittern (vgl. SEM-act. 20/13 Ziffer 8.02). Anlässlich der Anhörung führte er aber auch aus, es gehe ihm gut und er sehe sich im Stande, daran teilzunehmen (vgl. SEM-act. 68/18 F17 f.). Den Anhörungsprotokollen lässt sich auch in keiner Weise entneh- men, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwerdeführer habe sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Insbesondere kann auf- grund der Anhörungsprotokolle nicht festgestellt werden, dass er beim Ver- balisieren seiner Gedanken Mühe gehabt hätte oder der Befragung nicht hätte folgen können beziehungsweise die ihm gestellten Fragen nicht ver- standen hätte. Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine befragungsrelevante psychische Beeinträchtigung konkret – insbesondere auf welche Vorbringen – ausgewirkt haben soll. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungs- zeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, wel- che es ihm verunmöglicht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssi- tuation zu äussern.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen Rügen als nicht be- gründet. Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Ent- scheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3570/2021 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgän- gen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, der Be- schwerdeführer habe die persönlichen Drohungen gegen ihn durch die
E-3570/2021 Seite 9 Taliban lediglich oberflächlich zu schildern vermocht. Ferner mute die Schil- derung seiner Mutter, die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers wür- den noch diese Nacht kommen und den Beschwerdeführer töten, konstru- iert an. Auch die Vorbringen betreffend die Beschlagnahmung von Haus und Land seien nicht nachvollziehbar und würden keinen Erlebnisbezug aufzeigen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer zwar stets ange- geben habe, zu wissen, wer von wem und mit welchen Worten bedroht worden sei, darüberhinausgehende Interaktionsschilderungen seien aber ausgeblieben. Gestützt auf diese Schilderungen erschliesse sich dem SEM nicht, vor welchem Hintergrund seine Familie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam das Elternhaus letztlich verlassen habe. Ferner wirkten die An- gaben hinsichtlich der Drohungen an seinen Vater und seiner eigenen Be- drohungslage pauschal und liessen keinen persönlichen Bezug zum Be- schwerdeführer erkennen, der über die angeblich allgemeine Situation sei- ner Familie hinausgehe. Auch die Ausführungen zu den Taliban, insbeson- dere wie der Beschwerdeführer deren Präsenz erlebt habe, seien vage, ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Der Beschwerdefüh- rer habe nicht glaubhaft machen können, aus den geltend gemachten Gründen aus Afghanistan ausgereist zu sein.
E. 6.2 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft entgegnet der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde, seine Angaben fielen in den zentralen Punkten kongruent aus und gäben ein zusammenhängendes Gesamtbild des Er- lebten wieder. So habe er bezüglich der Bedrohungssituation in der Heimat substantiierte und plausible Angaben machen können. Zudem seien bei beiden Befragungen Realkennzeichen vorhanden. Insgesamt sei es ihm gelungen, die drohenden ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes glaubhaft darzulegen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer auf die Frage, weshalb er nicht bei seinem Onkel geblieben sei, aus- führte, er habe seine Mutter, seinen Onkel und seine Geschwister nicht in Gefahr bringen wollen (vgl. SEM-act. 68/18 F110). Seinen Ausführungen zufolge müssten die genannten Personen aufgrund seiner Ausreise erst recht in Gefahr gebracht worden sein, da seine Abwesenheit bei seinen
E-3570/2021 Seite 10 Verfolgern wohl Fragen zu seinem Verbleib aufwerfen würde und davon auszugehen wäre, die genannten Angehörigen würden danach befragt werden. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen betreffend die angebliche Be- schlagnahmung des Elternhauses und eines seinen Eltern gehörenden Stückes Land. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, die Cous- ins seines Vaters hätten das Land und das Haus der Familie beschlag- nahmt, weshalb sie weggegangen seien (vgl. SEM-act. 68/18 F65 ff.). Im Widerspruch dazu führte er jedoch aus, «Für meine Ausreise wollten wir das Haus vermieten oder verkaufen. Als mein Onkel ms dorthin ging, hat- ten sie ihm gedroht, wenn er noch einmal kommen sollte, werden sie ihn töten. Das Haus und das Land sei ihres.» (vgl. SEM-act. 68/18 F67). Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar die Beschlagnah- mung des Grundstückes als Ausreisegrund aufführt, andererseits aber zu- erst das Grundstück verkaufen wollte, um Geld für seine Ausreise erhältlich machen zu können. Am augenfälligsten ist allerdings der Widerspruch zum Zeitpunkt der gel- tend gemachten Drohungen. Im vom Beschwerdeführer eingereichten, un- datierten Dokument, welches das SEM amtsintern übersetzen liess (vgl. SEM-act. 70/1), bittet er die Polizeibehörde des Distrikts C._______ um Schutz, da er sich unsicher fühle: «Ich besuche die Schule und unterwegs zur Schule sowie auf dem Nachhauseweg war ich immer in Gefahr und fühlte mich unsicher, deshalb bitte ich Sie mir und meiner Familie Schutz zu gewähren.» Somit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe dieses Bittschreiben noch während seiner Schulzeit an die Polizei gerich- tet. Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich aus, er habe von den Drohungen etwa ein bis eineinhalb Monate vor dem Tod seines Vaters er- fahren (vgl. SEM-act. 68/18 F73), welcher etwa zehn Tage vor seiner Aus- reise gestorben sei (vgl. SEM-act. 68/18 F30). Da aber zwischen seinem Schulabbruch und seiner Ausreise zwei Jahre – und nicht ein bis zwei Mo- nate – vergangen seien (vgl. SEM-act. 20/13 Ziffer 1.17.04), sind die An- gaben auf dem besagten Schreiben an die Polizeibehörde nicht mit seinen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Bedrohung vereinbar. Seine Ausfüh- rungen widersprechen sich somit in einem zentralen Punkt. Der Beschwerdeführer konnte ferner zwar genau angeben, wieviel seine Reise gekostet habe (Euro 10'000.–; vgl. SEM-act. 68/18 F38), wie seine Ausreise finanziert worden sei (vgl. SEM-act. 68/18 F39), oder dass sein Vater Anrufe (von unbekannten Nummern) bekommen habe und er gefragt
E-3570/2021 Seite 11 worden sei, weshalb er Waren an die Polizei verkaufe (vgl. SEM-act. 68/18 F50). In Anbetracht solch detaillierter Ausführungen erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass er nicht weiss, ob sein Vater sich betreffend die an- geblichen Drohungen an die Polizei gewandt habe oder nicht (vgl. SEM- act. 68/18 F95). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seinem Vater zu diesen wichtigen und hinsichtlich seiner zentralen Fluchtvorbringen rele- vanten Informationen Fragen gestellt hätte und er diesbezüglich ebenso detailreich hätte vortragen können. Auch wenn einige Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA respektive der Anhörung, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, zwar durchaus mit Realkennzeichen versehen sind, ist aber auch festzustellen, dass er insbesondere auf Nachfrage hin häufig vage und un- substantiiert geantwortet hat. Dies erstaunt insbesondere hinsichtlich zent- raler Punkte seiner Vorbringen, wie des geltend gemachten Drohanrufs, des Umgangs mit seiner Angst, des Schutzwillens beziehungsweise der Schutzfähigkeit der Behörden, des Verhältnisses seines Vaters zu den Be- hörden oder desjenigen der Dorfbewohner zu den Taliban (vgl. beispielhaft SEM-act. 68/18 F77, F79, F80, F91).
E. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat seine Flüchtlingseigen- schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-3570/2021 Seite 12
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürf- tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3570/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3570/2021 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 26. März 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1089039-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 20/13). A.b Die österreichischen Behörden lehnten am 11. Mai 2021, die bulgarischen Behörden am 12. Mai 2021 die Wiederaufnahmegesuche der Vor-instanz ab (vgl. SEM-act. 51/2 und 53/1). Am 25. Mai 2021 lehnten die österreichischen Behörden auch die diesbezügliche Remonstration der Vor-instanz ab (vgl. SEM-act. 60/1). Die Vorinstanz beendete am 26. Mai 2021 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 61/1). A.c Am 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) / Anhörung nach Art. 29 AsylG (nachfolgend: Anhörung) zu seinem gesundheitlichen Zustand, zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 68/18). Anlässlich der Anhörung und der EB UMA führte er in Bezug auf seine Asylgründe aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie im Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Kabul gelebt. Seine Mutter und seine Geschwister lebten heute gemäss seinen Angaben bei seinem Onkel in der Ortschaft D._______ im Distrikt C._______. Er habe die Schule nur fünf Jahre besucht, danach habe er zwei Jahre im familieneigenen Gemüseladen auf dem Bazar von C._______ gearbeitet. Die Schule habe er nicht abschliessen können, weil die Taliban ihn vor Jahren aus dieser herausgeholt hätten, um ihn in eine Madrassa zu schicken. Sein Vater habe dies jedoch nicht zugelassen und ihn zu sich in den Laden geholt. Vor seiner Ausreise habe sein Vater Drohanrufe seitens der Taliban erhalten. Er habe Lebensmittel an die Polizei verkauft, was der von ihm eingereichte Vertrag belege. Die Taliban hätten ihm deshalb nahegelegt, entweder den Laden zu schliessen oder ihn an diese zu übergeben. Eines Abends sei sein Vater schliesslich auf dem Nachhauseweg von den Taliban erschossen worden. Cousins väterlicherseits hätten ihm, dem Beschwerdeführer, schliesslich den Laden weggenommen. Diese würden ebenfalls den Taliban angehören beziehungsweise mit diesen zusammenarbeiten. Zudem sei er persönlich seitens der Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Als er einige Tage nach dem Tod seines Vaters und den Todesdrohungen durch die Taliban zu seinem Laden zurückgekehrt sei, sei dieser bereits in Beschlag der Cousins gewesen und man habe ihm gesagt, er werde getötet, kehre er noch einmal zum Laden zurück. Weiter sei er geschlagen worden, worauf andere Ladenbesitzer herbeigeeilt seien und ihn befreit hätten. Als er seiner Mutter vom Vorfall berichtet habe, habe diese ihn aus Afghanistan fortgeschickt. Gemeinsam seien sie zunächst zu seinem Onkel nach D._______ gegangen, von wo aus er laut seinen Angaben weiter Richtung Kabul und schliesslich über Pakistan in den Iran reiste. Seine Familie lebe nach wie vor beim Onkel. Nachdem er und seine Familie B._______ verlassen hätten, seien auch sein Haus und das dazugehörige Grundstück beschlagnahmt worden. A.d Betreffend seine Asylgründe reichte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren ein Foto eines Dokumentes ein (vgl. Beweismittel 6). Die Vorinstanz liess das Dokument amtsintern übersetzen (vgl. SEM-act. 70/1). A.e Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 zugestellt. Dieser gab gleichentags seine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 72/13 f.). B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer gelte als volljährig und lehnte seinen Antrag auf ein zweites Altersgutachten sowie auf Einsicht in weiterführende medizinische Befunde ab (vgl. SEM-act. 75/14 ff.). C. C.a Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 zur Vernehmlassung ein, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. C.c Eine Vernehmlassung erfolgte durch das SEM mit Eingabe vom 27.August 2021 unter Hinweis auf seine dem Beschwerdeführer zugesandte Verfügung vom 24. August 2021, worin das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt wurde und die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wie bisher lauten würden: A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Afghanistan. C.d Mit Eingabe vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen eines darauf folgenden Schriftenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. August 2021 mit neuer Verfügung vom 8. April 2022 wiedererwägungsweise auf, lehnte das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab, stellte fest, dass die den Gesuchsteller betreffenden Personendaten wie bisher lauten würden (A._______, ZEMIS-Nr. [...], geb. [...], Afghanistan) und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Abschreibungsentscheid E-4210/2021 vom 12. April 2022 beendet. C.e Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein im ZEMIS geführtes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei die Vorinstanz auch anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.f Mit Urteil des BVGer E-2104/2022 vom 30. Januar 2023 wurde die Beschwerde im Eventualbegehren gutgeheissen, die Verfügung vom 8. April 2022 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.g Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS, wie von ihm beantragt, auf den (...) geändert worden sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-act. 110/3). D. Am 3. Mai 2023 stellte das Gericht eine Kopie der Vernehmlassung vom 27. August 2021 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung, einzutreten.
2. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2023 im ZEMIS rechtskräftig und antragsgemäss auf den (...) angepasst (vgl. Bst. C.g supra), weshalb das Rechtsbegehren 2 nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 In der Beschwerde wird unter Ziffer 15 auf Seite 8 f. ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer durch Fachpersonen bestätigten psychischen Labilität (Verdacht auf [...]). Diesem Umstand sei weder bei der Frageart der Sachbearbeiterin noch bei der Begründung in der hier angefochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.5 Im Arztbericht der (...) vom 17. Mai 2021 wird als Diagnose (...) festgehalten (vgl. SEM-act. 59/4). Die EB UMA fand am 26. März 2021, die Anhörung am 29. Juni 2021 statt, weshalb davon auszugehen ist, dass die (...) zu diesen Zeitpunkten vorgelegen haben dürfte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass psychische Beeinträchtigungen nicht per se und unabhängig von deren Schweregrad gegen die Befragungsfähigkeit der anzuhörenden Person sprechen (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Anlässlich der EB UMA führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zwar aus, er habe starke psychische Probleme sowie Albträume und könne nachts nicht einschlafen. Seine linke Seite, das linke Bein und die linke Hand begännen zu zittern (vgl. SEM-act. 20/13 Ziffer 8.02). Anlässlich der Anhörung führte er aber auch aus, es gehe ihm gut und er sehe sich im Stande, daran teilzunehmen (vgl. SEM-act. 68/18 F17 f.). Den Anhörungsprotokollen lässt sich auch in keiner Weise entnehmen, eine Konversation oder Interaktion mit dem Beschwerdeführer habe sich in besonderer Weise als schwierig gestaltet. Insbesondere kann aufgrund der Anhörungsprotokolle nicht festgestellt werden, dass er beim Verbalisieren seiner Gedanken Mühe gehabt hätte oder der Befragung nicht hätte folgen können beziehungsweise die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte. Des Weiteren geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, wie sich eine befragungsrelevante psychische Beeinträchtigung konkret - insbesondere auf welche Vorbringen - ausgewirkt haben soll. Im Ergebnis vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass im Befragungszeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmass vorlag, welche es ihm verunmöglicht hätte, sich sachgerecht zu seiner Verfolgungssituation zu äussern. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen Rügen als nicht begründet. Folglich besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe die persönlichen Drohungen gegen ihn durch die Taliban lediglich oberflächlich zu schildern vermocht. Ferner mute die Schilderung seiner Mutter, die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers würden noch diese Nacht kommen und den Beschwerdeführer töten, konstruiert an. Auch die Vorbringen betreffend die Beschlagnahmung von Haus und Land seien nicht nachvollziehbar und würden keinen Erlebnisbezug aufzeigen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer zwar stets angegeben habe, zu wissen, wer von wem und mit welchen Worten bedroht worden sei, darüberhinausgehende Interaktionsschilderungen seien aber ausgeblieben. Gestützt auf diese Schilderungen erschliesse sich dem SEM nicht, vor welchem Hintergrund seine Familie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam das Elternhaus letztlich verlassen habe. Ferner wirkten die Angaben hinsichtlich der Drohungen an seinen Vater und seiner eigenen Bedrohungslage pauschal und liessen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen, der über die angeblich allgemeine Situation seiner Familie hinausgehe. Auch die Ausführungen zu den Taliban, insbesondere wie der Beschwerdeführer deren Präsenz erlebt habe, seien vage, ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aus den geltend gemachten Gründen aus Afghanistan ausgereist zu sein. 6.2 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine Angaben fielen in den zentralen Punkten kongruent aus und gäben ein zusammenhängendes Gesamtbild des Erlebten wieder. So habe er bezüglich der Bedrohungssituation in der Heimat substantiierte und plausible Angaben machen können. Zudem seien bei beiden Befragungen Realkennzeichen vorhanden. Insgesamt sei es ihm gelungen, die drohenden ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes glaubhaft darzulegen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 7.2 So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er nicht bei seinem Onkel geblieben sei, ausführte, er habe seine Mutter, seinen Onkel und seine Geschwister nicht in Gefahr bringen wollen (vgl. SEM-act. 68/18 F110). Seinen Ausführungen zufolge müssten die genannten Personen aufgrund seiner Ausreise erst recht in Gefahr gebracht worden sein, da seine Abwesenheit bei seinen Verfolgern wohl Fragen zu seinem Verbleib aufwerfen würde und davon auszugehen wäre, die genannten Angehörigen würden danach befragt werden. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen betreffend die angebliche Beschlagnahmung des Elternhauses und eines seinen Eltern gehörenden Stückes Land. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, die Cousins seines Vaters hätten das Land und das Haus der Familie beschlagnahmt, weshalb sie weggegangen seien (vgl. SEM-act. 68/18 F65 ff.). Im Widerspruch dazu führte er jedoch aus, «Für meine Ausreise wollten wir das Haus vermieten oder verkaufen. Als mein Onkel ms dorthin ging, hatten sie ihm gedroht, wenn er noch einmal kommen sollte, werden sie ihn töten. Das Haus und das Land sei ihres.» (vgl. SEM-act. 68/18 F67). Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar die Beschlagnahmung des Grundstückes als Ausreisegrund aufführt, andererseits aber zuerst das Grundstück verkaufen wollte, um Geld für seine Ausreise erhältlich machen zu können. Am augenfälligsten ist allerdings der Widerspruch zum Zeitpunkt der geltend gemachten Drohungen. Im vom Beschwerdeführer eingereichten, undatierten Dokument, welches das SEM amtsintern übersetzen liess (vgl. SEM-act. 70/1), bittet er die Polizeibehörde des Distrikts C._______ um Schutz, da er sich unsicher fühle: «Ich besuche die Schule und unterwegs zur Schule sowie auf dem Nachhauseweg war ich immer in Gefahr und fühlte mich unsicher, deshalb bitte ich Sie mir und meiner Familie Schutz zu gewähren.» Somit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe dieses Bittschreiben noch während seiner Schulzeit an die Polizei gerichtet. Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich aus, er habe von den Drohungen etwa ein bis eineinhalb Monate vor dem Tod seines Vaters erfahren (vgl. SEM-act. 68/18 F73), welcher etwa zehn Tage vor seiner Ausreise gestorben sei (vgl. SEM-act. 68/18 F30). Da aber zwischen seinem Schulabbruch und seiner Ausreise zwei Jahre - und nicht ein bis zwei Monate - vergangen seien (vgl. SEM-act. 20/13 Ziffer 1.17.04), sind die Angaben auf dem besagten Schreiben an die Polizeibehörde nicht mit seinen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Bedrohung vereinbar. Seine Ausführungen widersprechen sich somit in einem zentralen Punkt. Der Beschwerdeführer konnte ferner zwar genau angeben, wieviel seine Reise gekostet habe (Euro 10'000.-; vgl. SEM-act. 68/18 F38), wie seine Ausreise finanziert worden sei (vgl. SEM-act. 68/18 F39), oder dass sein Vater Anrufe (von unbekannten Nummern) bekommen habe und er gefragt worden sei, weshalb er Waren an die Polizei verkaufe (vgl. SEM-act. 68/18 F50). In Anbetracht solch detaillierter Ausführungen erscheint aber nicht nachvollziehbar, dass er nicht weiss, ob sein Vater sich betreffend die angeblichen Drohungen an die Polizei gewandt habe oder nicht (vgl. SEM-act. 68/18 F95). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seinem Vater zu diesen wichtigen und hinsichtlich seiner zentralen Fluchtvorbringen relevanten Informationen Fragen gestellt hätte und er diesbezüglich ebenso detailreich hätte vortragen können. Auch wenn einige Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA respektive der Anhörung, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, zwar durchaus mit Realkennzeichen versehen sind, ist aber auch festzustellen, dass er insbesondere auf Nachfrage hin häufig vage und unsubstantiiert geantwortet hat. Dies erstaunt insbesondere hinsichtlich zentraler Punkte seiner Vorbringen, wie des geltend gemachten Drohanrufs, des Umgangs mit seiner Angst, des Schutzwillens beziehungsweise der Schutzfähigkeit der Behörden, des Verhältnisses seines Vaters zu den Behörden oder desjenigen der Dorfbewohner zu den Taliban (vgl. beispielhaft SEM-act. 68/18 F77, F79, F80, F91). 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtslos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: