Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Russland eigenen Angaben zufolge in Begleitung des B._______ am 15. August 2013, unter Benutzung ihres mit einem italienischen Visum versehenen Reisepasses. Sie gelangten auf dem Luftweg nach Italien und reisten am 17. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, ordnete den Vollzug an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. A.c Eine gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-5839/2013 vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. A.d Aufgrund der am 15. Oktober 2013 eingesetzten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin holte das BFM ein ärztliches Zeugnis, datiert 28. November 2013, ein, in welchem eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung (Agoraphobie mit Panikattacken [ICD-10 F40.01], eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome [F32.2] und eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung [F43.10, recte: F43.1]) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als nicht reisefähig bezeichnet wurde. A.e In einem weiteren Attest vom 28. Januar 2014 erklärte die behandelnde Fachärztin, eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien sei unter keinen Umständen zumutbar, da sie nicht reisefähig sei und ihre Ausschaffung nach Italien nicht überleben würde. Dem Bericht lagen russische Arztberichte vom (...) 2013 eines Spitals in C._______ bei, die der Beschwerdeführerin schwere Verletzungsfolgen attestierten. A.f (...ein bestimmtes Zivilstandsamt....) ersuchte das BFM am 7. Februar 2014 im Hinblick auf die Einleitung eines Gesuchs zur Vorbereitung der Eheschliessung um Auskunft über den Stand des Verfahrens und Einsichtnahme in das Dossier der Beschwerdeführerin. Das BFM sandte am 7. Februar 2014 dem Zivilstandamt die verfügbaren Unterlagen zu und bezeichnete den Stand des Asylverfahrens als abgeschlossen. A.g Das BFM ordnete am 11. Februar 2014 die Ausschaffungshaft gegen die Beschwerdeführenden an. A.h Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Rückkehr ins Durchgangszentrum (25. Februar 2014) als Notfall einem Facharzt zugewiesen. A.i Gemäss polizeilicher Befragung vom 19. Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin ihren Partner, mit dem sie nun in der Schweiz zivil getraut werden wolle, in Russland lediglich religiös vor einem Imam geheiratet. Sie habe in Russland noch eine Tochter. Sie wohne mit ihrem B._______ seit Oktober 2013 beim Bräutigam, einem in der Schweiz wohnhaften (...) Türken mit Niederlassungsbewilligung C, und sie sei von ihm schwanger. Diese Angaben wurden vom Verlobten gegenüber der Polizei vollumfänglich bestätigt. A.j Eine vom Kanton F._______ auf den 18. März 2014 vorgesehene Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien fand nicht statt. A.k Der Austrittsbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie datiert vom 23. April 2014. B. Mit Eingabe an das BFM vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie ersuchten um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei respektive neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien. Die Verfügung des BFM vom 27. September 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien Flüchtlinge; es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Zur Begründung brachten sie namentlich vor, die Beschwerdeführerin, welche in führender Position für ein staatliches Unternehmen gearbeitet habe, leide an schwerwiegenden psychischen Problemen, welche Folgen seien von erlittenen Misshandlungen. Nachdem sie sich geweigert habe, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach sie auf alle materiellen Ansprüche gegenüber den Gebrüdern Baisultanov, Cousins des Präsidenten Kadyrov, verzichten würde, sei sie und ihre Tochter am (...) 2013 von unbekannten Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei gezwungen worden, die besagte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Sie, B._______ und D._______ seien schwer bedroht worden. Am (...) 2013 sei sie in ein Fahrzeug gezerrt, entführt, in einer Zelle verhört, misshandelt und erneut vergewaltigt worden. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit E._______, einem in der Schweiz anerkannten türkischen Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, mit dem sie zusammen wohne, in einer eheähnlichen Verbindung, und sie seien finanziell verflochten. Ihr Ehevorbereitungsverfahren sei pendent, doch habe die Ehe aus administrativen Gründen noch nicht geschlossen werden können, da der Kanton F._______ ihr noch keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt habe. Eine erzwungene vorübergehende Trennung würde dem Grundsatz der Familieneinheit und des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl zuwiderlaufen und sei unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen. Als Beweismittel wurden Bestätigungen des Ehevorbereitungsverfahrens und der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 19. Juni 2014 - ab, bezeichnete die Verfügung vom 27. September 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Das BFM orientierte am 9. Juli 2014 die zuständigen italienischen Behörden über die Krankheit der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mitteilung der Vollzugsmodalitäten für Mutter und Kind. Die italienischen Stellen teilten die Beschwerdeführerin und B._______ dem Projekt "A.M.I.C.I." zu, einer Einrichtung für vulnerable Personen. Sie forderten vom BFM vor einer geplanten Überstellung aussagekräftige Informationen über den Gesundheitszustand. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre (durch Vollmacht vom 10. Oktober 2013 legitimierte) Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und das Gesuch zu prüfen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Anwältin beizuordnen. Der Beschwerde lagen Kopien eines Ausweises des Verlobten, einer Bestätigung des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens, Akten des Ehevorbereitungsverfahrens, der angefochtenen Verfügung, des Austrittsberichts vom 23. April 2014, einer Fürsorgebestätigung vom 21. Mai 2014 und einer Honorarnote vom 26. Juni 2014 bei. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, ernannte Rechtsanwältin Laura Rossi zum amtlichen Rechtsbeistand und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. G. G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014, in welcher es zur Unterbringungssituation in Italien, zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit in Italien sowie zum Umstand der geplanten Verheiratung ausführlich Stellung nahm, die Abweisung der Beschwerde. G.b In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit, das zuständige Zivilstandsamt bestehe nach wie vor auf einer Bestätigung des rechtsmässigen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden durch das kantonale Migrationsamt, hielten an ihren Anträgen fest und beantragten die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis der Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) vor dem EGMR entschieden sei. H. Am 28. August 2014 übermittelte die Rechtsvertreterin ein vom 21. August 2014 datiertes Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes, wonach nun alle Unterlagen korrekt und vollständig seien und dem Ehevorbereitungsverfahren nichts mehr im Wege stehe. Gemäss einer Handnotiz ist eine persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt auf den 27. August 2014 angesetzt worden. I. Am 4. September 2014 hat das BFM dem Bundesverwaltungsgericht (beim Gericht eingegangen am 8. September 2014) zuhanden der Akten folgende, vom (...ein bestimmtes Amt....) am 27. August 2014 zuhanden des BFM sichergestellte Dokumente zugestellt: Reisepass, Arbeitsbüchlein, Identitätskarte und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt in der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung; für ein vor diesem Datum gestelltes Asylgesuch erfolgt gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats allerdings nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Es besteht kein Grund, das besagte Urteil des EGMR abzuwarten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben die Wiedererwägung der BFM- Verfügung vom 27. September 2013 beantragt, mit welcher gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ihre Wegweisung nach Italien zwecks Durchführung des Asylverfahrens verfügt worden ist.
E. 2.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.): Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2014 wurde damit begründet, das BFM habe in der Verfügung vom 27. September 2014 die Entwicklung der familiären Situation der Beschwerdeführenden sowie des Verlobten respektive Stiefvaters in spe nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner, der sich auch B._______ gegenüber als aktiver Partner verstehe (beispielsweise bei Schulaufgaben), hätten sich ab September 2013 näher kennengelernt und seien mittlerweile eine enge eheähnliche Beziehung eingegangen. Der Verlobte betrachte B._______ wie ein eigenes Kind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich eine Person auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und besitze ein Niederlassungsrecht. Gestützt darauf könne er sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Die EMRK stelle dabei Primärrecht dar. Sekundärrecht wie die Dublin-Verordnung sei immer am Primärrecht zu messen. Die Vorinstanz sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die intakte eheähnliche Beziehung sei Tatsache. Die Eheschliessung stehe unmittelbar bevor. Eine vorübergehende Trennung der drei Personen mache keinen Sinn und sei unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen. Folglich sei das Wiedererwägungsverfahren gutzuheissen. Durch die begründete Familieneinheit liege damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts vor, die einer Neubeurteilung bedürfe.
E. 3.2 Das BFM begründete seine angefochtene Verfügung damit, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter dem Begriff Familienangehörige u.a. Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen würden, die eine dauerhafte eheähnliche Beziehung führten (i.S.v. Art. 8 EMRK) respektive bereits im Heimatland eine Familie gebildet hätten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung gälten gemäss Praxis als wesentliche Faktoren ein gemeinsamer Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität einer Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben ihren Verlobten im September 2013 kennen gelernt, habe seit Dezember 2013 einen Grossteil ihrer Zeit mit ihm verbracht und wohne seit April 2014 mit B._______ bei ihm. Die Beziehung habe mithin nicht im Herkunftsland bestanden und sei nicht stabil und lang. Obschon geltend gemacht worden sei, der Verlobte würde die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen, könne auch nicht von einer nachgewiesenen langfristigen finanziellen Verflochtenheit gesprochen werden, zumal der Verlobte selber teilweise auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO gehe die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes erst dann auf die Schweiz über, wenn dem Gesuchsteller durch Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner, einem in der Schweiz ansässigen anerkannten Flüchtling, sei nicht mit den von den Beschwerdeführern zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6176/2012 vom 1. März 2013 und E-6268/2013 vom 26. März 2014 vergleichbar. Ausserdem erstrecke sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht auf ein blosses Heiratsversprechen. Ein in der Schweiz eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren könne vom Ausland aus durchgeführt werden. Zudem sei es dem Verlobten zumutbar, seine Braut in Italien zu besuchen. Betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin werde das BFM die italienischen Behörden noch über die besondere Schutzbedürftigkeit und das Krankheitsbild informieren, um die nahtlose medizinische Weiterbehandlung in Italien, wo ein funktionierendes Gesundheitssystem für asylsuchende Personen existiere, sicherzustellen. Ausserdem seien dort private Hilfsorganisationen aktiv. Somit bleibe Italien weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Das BFM sehe sich nicht veranlasst, im Rahmen des ihm gewährten - restriktiv auszulegenden - Ermessensspielraums die Möglichkeit eines Selbsteintritts zu ergreifen. Die Beziehung sei sinngemäss nicht als schützenswert im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten und vermöge somit nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern.
E. 3.3 In der Beschwerde werden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen wiederholt. Verstärkt wird die Auffassung vertreten, es müsse vom Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Die nach wie vor engmaschig psychiatrisch zu betreuende Beschwerdeführerin habe ihren Verlobten ab September 2013 etwa dreimal pro Woche besucht, und er habe mit Gegenbesuchen und Telefonkontakten reagiert. Ab Dezember 2013 hätten sie und B._______ den Grossteil ihrer Zeit bei ihm zu Hause verbracht, wo sie die notwendige Geborgenheit und eine gewisse Entlastung von ihren Erlebnissen und Nöten gefunden habe. Ab Ende Februar 2014 habe sie dennoch als psychiatrischer Notfall hospitalisiert werden müssen. Fünf Wochen lang habe ihr Verlobter sie mehrmals pro Tag oder zumindest täglich im Spital aufgesucht. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie mit B._______ endgültig bei ihm eingezogen. Er behandle B._______ wie ein eigenes Kind. Sie führten gemeinsam einen Haushalt und seien finanziell verflochten. Der Verlobte teile seine wenigen Mittel mit den Beschwerdeführenden, die keine eigenen Sozialhilfeleistungen mehr bezögen. Dass er sein Weniges noch teile, zeige, wie wichtig ihm die eheähnliche Gemeinschaft sei. Ausserdem sei er eine wichtige Stütze für die psychisch schwer erkrankte Beschwerdeführerin. Er entlaste sie auch in Bezug auf B._______. Diese intakte eheähnliche Beziehung sei durch Art. 8 EMRK geschützt. Die Dublin-III-VO erkläre die Achtung des Familienlebens für vorrangig. Dies bedeute, dass gewachsene Familien nicht getrennt werden dürften, die Einheit der Familie grundsätzlich zu wahren und das Wohl des Kindes zu gewährleisten sei. Der Verlobte verfüge als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung über das nötige gefestigte Aufenthaltsrecht. Die EMRK, mithin Primärrecht, gehe der Dublin-III-VO, mithin Sekundärrecht, vor. Somit habe der befasste Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie und der Schutz des Familienlebens durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und den betroffenen Asylbewerber an den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet sei. Durch den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______ nach Italien sei die Einheit der Familie gefährdet. Der schweren posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tragen: Bei einer Ausschaffungshandlung sei mit einer Dekompensation mit akuter Suizidalität zu rechnen, und auf dem Luftweg wäre eine Rückführung nur mit durchgehender medizinischer Begleitung möglich. Nach ihrer Ankunft in Italien wäre eine psychiatrische Weiterbehandlung im geschlossenen Setting erforderlich. Es sei - unter Verweis auf die deutsche Gerichtspraxis und die Fülle von festgestellten (systemischen) Mängeln im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem - zu bezweifeln, ob Italien dem Mindestschutzniveau der Aufnahme-, Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinien im vorliegenden Fall nachkommen könne. Ein System existenzieller Daseinsfürsorge müsse jedoch für die Beschwerdeführerin und B._______ gewährleistet sein. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dürfe es nicht geben. Als alleinerziehende Mutter und psychisch schwer angeschlagene kranke Frau mit B._______ hätte sie wohl kaum Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung in Italien.
E. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Einwände vermöchten an den Ausführungen in der Verfügung vom 17. Juni 2014 nichts zu ändern, namentlich da gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem keine derartigen systematischen Mängel vorlägen. Italien halte die Mindestnormen ein. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in Rom in einer speziellen Einrichtung untergebracht würden, um ihrer besonderen Verletzlichkeit und B._______ gebührend Rechnung zu tragen. Auch der EGMR habe in der Rechtssache Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien kürzlich festgestellt, dass keine systematische Verletzung von Aufnahmebedingungen durch Italien vorliege. Eine angemessene und kontinuierliche Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in Italien sei damit gewährleistet. Dem Arztbericht vom 23. April 2014 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile in einem merklich besseren und etwas stabileren Gesundheitszustand befinde und sich von Fremd- und Eigengefährdungsabsichten distanziert zeige. Ausserdem könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie vorab eines Vollzugs mit den Behörden kooperiere und beim behandelnden Arzt ein Arztzeugnis beschaffe, welches den italienischen Behörden übermittelt werden könne, damit sie dort fachgerecht betreut werden könne. Es sei nicht von einer dauerhaft gelebten und stabilen Beziehung im Sinne der Praxis auszugehen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin und B._______ keine Rechte aus Art. 8 EMRK ableiten liessen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) liege nicht vor. Primär gebe es nur die enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, und bis vor einem halben Jahr sei sie als Mutter die einzige Bezugsperson des B._______ gewesen. Mithin sei der Vollzug im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien durchführbar. Mithin seien keine Gründe gegeben, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien unzumutbar erscheinen liessen und eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.
E. 3.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Die Eheschliessung sei bisher aus rein formellen Gründen - da der Migrationsdienst des Kantons F._______ den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht bestätigt habe - noch nicht geschlossen worden. Der Wille zur Ehe sein beidseits offenkundig. Mithin handle es sich um eine schützenswerte Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK, die der Überstellung nach Italien entgegenstehe. Weiter lasse sich dem Austrittsbericht vom 23. April 2014 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode auf psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlungen dringend angewiesen sei, um einer Destabilisierung vorzubeugen. Gemäss dem SFH-Bericht vom Oktober 2013 hätten sie als verletzliche Dublin-Rückkehrende weder Zugang zu einer adäquaten Unterbringung noch zur medizinisch notwendigen Versorgung. Die Beschwerdeführerin würde dort in kürzester Zeit in eine lebensbedrohliche Situation hineinschlittern. Dieser Situation stehe die Ausübung der gemeinsamen Sorge für den minderjährigen B._______ und die Fortführung eines gemeinsamen Haushalts mit intakter und gelebter familienähnlicher Beziehung mit dem Verlobten in der Schweiz gegenüber.
E. 4 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich einer gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensverfügung kann nur die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität der Wegweisung ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
E. 5 Das BFM stützt sich in seiner Verfügung (u.a.) auf die Dublin-III-VO. Da das Asylgesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, ist allerdings für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Dublin-II-VO anwendbar (s. E. 1.3 vorn). Aus dieser fehlerhaften Anwendung resultiert im vorliegenden Fall wegen der unveränderten Bedeutung der einschlägigen Normen kein Grund für eine Rückweisung. Das Gericht stützt sich im folgenden auf die Zuständigkeitsnormen der Dublin-II-VO.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin lernte ihren Verlobten eigenen Angaben gemäss im September 2013 in der Schweiz kennen. Nachdem sich die Beziehung ab Dezember intensiviert hatte, leiteten die beiden beim Zivilstandsamt F._______ ein Ehevorbereitungsverfahren ein, worüber das betreffende Amt das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2014 informierte. Die Heirat ist nach Angaben der Rechtsvertreterin lediglich noch nicht erfolgt, weil der Kanton F._______ keine Bestätigung eines regelmässigen Aufenthalts erteilt habe (vgl. Schreiben vom 11. August 2014). Seit Oktober 2013 haben sich die Beschwerdeführenden öfters beim Verlobten aufgehalten. Der Verlobte behauptete bei seiner Einvernahme durch die Polizei vom 14. März 2014 zudem, sie hätten sich nach islamischem Recht bereits im Oktober 2013 bei sich zu Hause vor einem Imam verheiratet. Seit Dezember 2013 haben sich ihre Kontaktnahmen intensiviert. Nach dem 10. April 2014 zogen die Beschwerdeführenden in die Wohnung des Verlobten ein. Sie lebten als Familie fortan in einem gemeinsamen Haushalt. Dem erwähnten Polizeiprotokoll sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe die formelle Heirat auf Ende Oktober 2014 geplant; seine Braut sei im Übrigen von ihm schwanger. B._______ nehme er als eigenes Kind an. Mit Ausnahme der Behauptungen des Verlobten, es habe bereits eine Verheiratung nach Brauch stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei schwanger, bestätigen seine Angaben die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beschreibung der Intensität der Beziehung und der Heiratsabsichten. Im heutigen Zeitpunkt sollte der Eheschliessung nichts mehr im Wege stehen (vgl. Schreiben vom 28. August 2014). Aufgrund sämtlicher Akten ist im heutigen Zeitpunkt von einer intensiven und, soweit es die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zulassen, gelebten Beziehung zwischen Letzterer und ihrem Verlobten auszugehen, die von beiden Seiten her innert Kürze mit einer Verheiratung besiegelt und rechtlich geregelt werden soll. Auch in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin scheint eine Beziehung zum Partner der Mutter und künftigen Stiefvater entstanden zu sein. Diese Umstände sind wiedererwägungsrechtlich potenziell relevant.
E. 6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281; 135 I 143). Der Verlobte der Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Auch die Beschwerdeführerin darf sich als Asylbewerberin während ihres Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
E. 6.3 An der Ernsthaftigkeit und Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten kann aufgrund der Akten kein vernünftiger Zweifel bestehen. Eine erzwungene vorübergehende Trennung im heutigen Zeitpunkt, wo das Ehevorbereitungsverfahren läuft und der Eheschliessung angesichts des Umstandes, dass die Brautleute über ausreichende Identitätspapiere zu verfügen scheinen, nichts auf eine Scheinehe hindeutet und die vom Zivilstandsamt verlangten Gebühren wohl bereits bezahlt worden sind, erscheint sachlich unnötig und unter humanitären Gesichtspunkten - unter Mitberücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des Kindeswohls des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht vertretbar (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; Art. 7 und Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012). Ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______ nach Italien auch gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, kann aufgrund der vorstehenden Erwägung demzufolge offengelassen werden.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügungen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote von über Fr. 2480.- (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.-; inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesenpauschale von Fr. 50.-) ein. Seither hat die Rechtsvertreterin eine Replik und eine kurze Ergänzung (Sachverhalt G.b und H) eingereicht. Die Parteienschädigung ist in Anbetracht des ausgewiesenen Aufwandes auf Fr. 2800.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen, in welchem Umfang das BFM die Beschwerdeführenden zu entschädigen hat.
E. 8.3 Die vom BFM mit der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten, falls der Betrag bezahlt worden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügungen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2800.- zu entrichten und die mit Verfügung vom 17. Juni 2014 erhobene Gebühr im Betrag von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls der Betrag geleistet wurde.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3568/2014 Urteil vom 22. September 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Laura Rossi, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 F._______, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Russland eigenen Angaben zufolge in Begleitung des B._______ am 15. August 2013, unter Benutzung ihres mit einem italienischen Visum versehenen Reisepasses. Sie gelangten auf dem Luftweg nach Italien und reisten am 17. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, ordnete den Vollzug an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. A.c Eine gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-5839/2013 vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. A.d Aufgrund der am 15. Oktober 2013 eingesetzten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin holte das BFM ein ärztliches Zeugnis, datiert 28. November 2013, ein, in welchem eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung (Agoraphobie mit Panikattacken [ICD-10 F40.01], eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome [F32.2] und eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung [F43.10, recte: F43.1]) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als nicht reisefähig bezeichnet wurde. A.e In einem weiteren Attest vom 28. Januar 2014 erklärte die behandelnde Fachärztin, eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien sei unter keinen Umständen zumutbar, da sie nicht reisefähig sei und ihre Ausschaffung nach Italien nicht überleben würde. Dem Bericht lagen russische Arztberichte vom (...) 2013 eines Spitals in C._______ bei, die der Beschwerdeführerin schwere Verletzungsfolgen attestierten. A.f (...ein bestimmtes Zivilstandsamt....) ersuchte das BFM am 7. Februar 2014 im Hinblick auf die Einleitung eines Gesuchs zur Vorbereitung der Eheschliessung um Auskunft über den Stand des Verfahrens und Einsichtnahme in das Dossier der Beschwerdeführerin. Das BFM sandte am 7. Februar 2014 dem Zivilstandamt die verfügbaren Unterlagen zu und bezeichnete den Stand des Asylverfahrens als abgeschlossen. A.g Das BFM ordnete am 11. Februar 2014 die Ausschaffungshaft gegen die Beschwerdeführenden an. A.h Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Rückkehr ins Durchgangszentrum (25. Februar 2014) als Notfall einem Facharzt zugewiesen. A.i Gemäss polizeilicher Befragung vom 19. Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin ihren Partner, mit dem sie nun in der Schweiz zivil getraut werden wolle, in Russland lediglich religiös vor einem Imam geheiratet. Sie habe in Russland noch eine Tochter. Sie wohne mit ihrem B._______ seit Oktober 2013 beim Bräutigam, einem in der Schweiz wohnhaften (...) Türken mit Niederlassungsbewilligung C, und sie sei von ihm schwanger. Diese Angaben wurden vom Verlobten gegenüber der Polizei vollumfänglich bestätigt. A.j Eine vom Kanton F._______ auf den 18. März 2014 vorgesehene Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Italien fand nicht statt. A.k Der Austrittsbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie datiert vom 23. April 2014. B. Mit Eingabe an das BFM vom 3. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie ersuchten um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei respektive neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien. Die Verfügung des BFM vom 27. September 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien Flüchtlinge; es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Zur Begründung brachten sie namentlich vor, die Beschwerdeführerin, welche in führender Position für ein staatliches Unternehmen gearbeitet habe, leide an schwerwiegenden psychischen Problemen, welche Folgen seien von erlittenen Misshandlungen. Nachdem sie sich geweigert habe, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach sie auf alle materiellen Ansprüche gegenüber den Gebrüdern Baisultanov, Cousins des Präsidenten Kadyrov, verzichten würde, sei sie und ihre Tochter am (...) 2013 von unbekannten Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei gezwungen worden, die besagte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Sie, B._______ und D._______ seien schwer bedroht worden. Am (...) 2013 sei sie in ein Fahrzeug gezerrt, entführt, in einer Zelle verhört, misshandelt und erneut vergewaltigt worden. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit E._______, einem in der Schweiz anerkannten türkischen Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, mit dem sie zusammen wohne, in einer eheähnlichen Verbindung, und sie seien finanziell verflochten. Ihr Ehevorbereitungsverfahren sei pendent, doch habe die Ehe aus administrativen Gründen noch nicht geschlossen werden können, da der Kanton F._______ ihr noch keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt habe. Eine erzwungene vorübergehende Trennung würde dem Grundsatz der Familieneinheit und des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl zuwiderlaufen und sei unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen. Als Beweismittel wurden Bestätigungen des Ehevorbereitungsverfahrens und der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 19. Juni 2014 - ab, bezeichnete die Verfügung vom 27. September 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Das BFM orientierte am 9. Juli 2014 die zuständigen italienischen Behörden über die Krankheit der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mitteilung der Vollzugsmodalitäten für Mutter und Kind. Die italienischen Stellen teilten die Beschwerdeführerin und B._______ dem Projekt "A.M.I.C.I." zu, einer Einrichtung für vulnerable Personen. Sie forderten vom BFM vor einer geplanten Überstellung aussagekräftige Informationen über den Gesundheitszustand. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre (durch Vollmacht vom 10. Oktober 2013 legitimierte) Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Das BFM sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und das Gesuch zu prüfen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Anwältin beizuordnen. Der Beschwerde lagen Kopien eines Ausweises des Verlobten, einer Bestätigung des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens, Akten des Ehevorbereitungsverfahrens, der angefochtenen Verfügung, des Austrittsberichts vom 23. April 2014, einer Fürsorgebestätigung vom 21. Mai 2014 und einer Honorarnote vom 26. Juni 2014 bei. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, ernannte Rechtsanwältin Laura Rossi zum amtlichen Rechtsbeistand und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. G. G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014, in welcher es zur Unterbringungssituation in Italien, zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Behandelbarkeit in Italien sowie zum Umstand der geplanten Verheiratung ausführlich Stellung nahm, die Abweisung der Beschwerde. G.b In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit, das zuständige Zivilstandsamt bestehe nach wie vor auf einer Bestätigung des rechtsmässigen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden durch das kantonale Migrationsamt, hielten an ihren Anträgen fest und beantragten die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis der Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) vor dem EGMR entschieden sei. H. Am 28. August 2014 übermittelte die Rechtsvertreterin ein vom 21. August 2014 datiertes Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes, wonach nun alle Unterlagen korrekt und vollständig seien und dem Ehevorbereitungsverfahren nichts mehr im Wege stehe. Gemäss einer Handnotiz ist eine persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt auf den 27. August 2014 angesetzt worden. I. Am 4. September 2014 hat das BFM dem Bundesverwaltungsgericht (beim Gericht eingegangen am 8. September 2014) zuhanden der Akten folgende, vom (...ein bestimmtes Amt....) am 27. August 2014 zuhanden des BFM sichergestellte Dokumente zugestellt: Reisepass, Arbeitsbüchlein, Identitätskarte und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt in der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung; für ein vor diesem Datum gestelltes Asylgesuch erfolgt gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats allerdings nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. Es besteht kein Grund, das besagte Urteil des EGMR abzuwarten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben die Wiedererwägung der BFM- Verfügung vom 27. September 2013 beantragt, mit welcher gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ihre Wegweisung nach Italien zwecks Durchführung des Asylverfahrens verfügt worden ist. 2.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.): Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2014 wurde damit begründet, das BFM habe in der Verfügung vom 27. September 2014 die Entwicklung der familiären Situation der Beschwerdeführenden sowie des Verlobten respektive Stiefvaters in spe nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner, der sich auch B._______ gegenüber als aktiver Partner verstehe (beispielsweise bei Schulaufgaben), hätten sich ab September 2013 näher kennengelernt und seien mittlerweile eine enge eheähnliche Beziehung eingegangen. Der Verlobte betrachte B._______ wie ein eigenes Kind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich eine Person auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und besitze ein Niederlassungsrecht. Gestützt darauf könne er sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Die EMRK stelle dabei Primärrecht dar. Sekundärrecht wie die Dublin-Verordnung sei immer am Primärrecht zu messen. Die Vorinstanz sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die intakte eheähnliche Beziehung sei Tatsache. Die Eheschliessung stehe unmittelbar bevor. Eine vorübergehende Trennung der drei Personen mache keinen Sinn und sei unter humanitären Gesichtspunkten unangemessen. Folglich sei das Wiedererwägungsverfahren gutzuheissen. Durch die begründete Familieneinheit liege damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts vor, die einer Neubeurteilung bedürfe. 3.2 Das BFM begründete seine angefochtene Verfügung damit, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter dem Begriff Familienangehörige u.a. Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen würden, die eine dauerhafte eheähnliche Beziehung führten (i.S.v. Art. 8 EMRK) respektive bereits im Heimatland eine Familie gebildet hätten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung gälten gemäss Praxis als wesentliche Faktoren ein gemeinsamer Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität einer Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben ihren Verlobten im September 2013 kennen gelernt, habe seit Dezember 2013 einen Grossteil ihrer Zeit mit ihm verbracht und wohne seit April 2014 mit B._______ bei ihm. Die Beziehung habe mithin nicht im Herkunftsland bestanden und sei nicht stabil und lang. Obschon geltend gemacht worden sei, der Verlobte würde die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen, könne auch nicht von einer nachgewiesenen langfristigen finanziellen Verflochtenheit gesprochen werden, zumal der Verlobte selber teilweise auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO gehe die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes erst dann auf die Schweiz über, wenn dem Gesuchsteller durch Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner, einem in der Schweiz ansässigen anerkannten Flüchtling, sei nicht mit den von den Beschwerdeführern zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6176/2012 vom 1. März 2013 und E-6268/2013 vom 26. März 2014 vergleichbar. Ausserdem erstrecke sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht auf ein blosses Heiratsversprechen. Ein in der Schweiz eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren könne vom Ausland aus durchgeführt werden. Zudem sei es dem Verlobten zumutbar, seine Braut in Italien zu besuchen. Betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin werde das BFM die italienischen Behörden noch über die besondere Schutzbedürftigkeit und das Krankheitsbild informieren, um die nahtlose medizinische Weiterbehandlung in Italien, wo ein funktionierendes Gesundheitssystem für asylsuchende Personen existiere, sicherzustellen. Ausserdem seien dort private Hilfsorganisationen aktiv. Somit bleibe Italien weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Das BFM sehe sich nicht veranlasst, im Rahmen des ihm gewährten - restriktiv auszulegenden - Ermessensspielraums die Möglichkeit eines Selbsteintritts zu ergreifen. Die Beziehung sei sinngemäss nicht als schützenswert im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten und vermöge somit nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern. 3.3 In der Beschwerde werden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen wiederholt. Verstärkt wird die Auffassung vertreten, es müsse vom Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Die nach wie vor engmaschig psychiatrisch zu betreuende Beschwerdeführerin habe ihren Verlobten ab September 2013 etwa dreimal pro Woche besucht, und er habe mit Gegenbesuchen und Telefonkontakten reagiert. Ab Dezember 2013 hätten sie und B._______ den Grossteil ihrer Zeit bei ihm zu Hause verbracht, wo sie die notwendige Geborgenheit und eine gewisse Entlastung von ihren Erlebnissen und Nöten gefunden habe. Ab Ende Februar 2014 habe sie dennoch als psychiatrischer Notfall hospitalisiert werden müssen. Fünf Wochen lang habe ihr Verlobter sie mehrmals pro Tag oder zumindest täglich im Spital aufgesucht. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie mit B._______ endgültig bei ihm eingezogen. Er behandle B._______ wie ein eigenes Kind. Sie führten gemeinsam einen Haushalt und seien finanziell verflochten. Der Verlobte teile seine wenigen Mittel mit den Beschwerdeführenden, die keine eigenen Sozialhilfeleistungen mehr bezögen. Dass er sein Weniges noch teile, zeige, wie wichtig ihm die eheähnliche Gemeinschaft sei. Ausserdem sei er eine wichtige Stütze für die psychisch schwer erkrankte Beschwerdeführerin. Er entlaste sie auch in Bezug auf B._______. Diese intakte eheähnliche Beziehung sei durch Art. 8 EMRK geschützt. Die Dublin-III-VO erkläre die Achtung des Familienlebens für vorrangig. Dies bedeute, dass gewachsene Familien nicht getrennt werden dürften, die Einheit der Familie grundsätzlich zu wahren und das Wohl des Kindes zu gewährleisten sei. Der Verlobte verfüge als anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung über das nötige gefestigte Aufenthaltsrecht. Die EMRK, mithin Primärrecht, gehe der Dublin-III-VO, mithin Sekundärrecht, vor. Somit habe der befasste Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie und der Schutz des Familienlebens durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und den betroffenen Asylbewerber an den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet sei. Durch den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______ nach Italien sei die Einheit der Familie gefährdet. Der schweren posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tragen: Bei einer Ausschaffungshandlung sei mit einer Dekompensation mit akuter Suizidalität zu rechnen, und auf dem Luftweg wäre eine Rückführung nur mit durchgehender medizinischer Begleitung möglich. Nach ihrer Ankunft in Italien wäre eine psychiatrische Weiterbehandlung im geschlossenen Setting erforderlich. Es sei - unter Verweis auf die deutsche Gerichtspraxis und die Fülle von festgestellten (systemischen) Mängeln im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem - zu bezweifeln, ob Italien dem Mindestschutzniveau der Aufnahme-, Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinien im vorliegenden Fall nachkommen könne. Ein System existenzieller Daseinsfürsorge müsse jedoch für die Beschwerdeführerin und B._______ gewährleistet sein. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dürfe es nicht geben. Als alleinerziehende Mutter und psychisch schwer angeschlagene kranke Frau mit B._______ hätte sie wohl kaum Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und medizinischen Versorgung in Italien. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Einwände vermöchten an den Ausführungen in der Verfügung vom 17. Juni 2014 nichts zu ändern, namentlich da gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem keine derartigen systematischen Mängel vorlägen. Italien halte die Mindestnormen ein. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in Rom in einer speziellen Einrichtung untergebracht würden, um ihrer besonderen Verletzlichkeit und B._______ gebührend Rechnung zu tragen. Auch der EGMR habe in der Rechtssache Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien kürzlich festgestellt, dass keine systematische Verletzung von Aufnahmebedingungen durch Italien vorliege. Eine angemessene und kontinuierliche Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in Italien sei damit gewährleistet. Dem Arztbericht vom 23. April 2014 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile in einem merklich besseren und etwas stabileren Gesundheitszustand befinde und sich von Fremd- und Eigengefährdungsabsichten distanziert zeige. Ausserdem könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie vorab eines Vollzugs mit den Behörden kooperiere und beim behandelnden Arzt ein Arztzeugnis beschaffe, welches den italienischen Behörden übermittelt werden könne, damit sie dort fachgerecht betreut werden könne. Es sei nicht von einer dauerhaft gelebten und stabilen Beziehung im Sinne der Praxis auszugehen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin und B._______ keine Rechte aus Art. 8 EMRK ableiten liessen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) liege nicht vor. Primär gebe es nur die enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, und bis vor einem halben Jahr sei sie als Mutter die einzige Bezugsperson des B._______ gewesen. Mithin sei der Vollzug im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien durchführbar. Mithin seien keine Gründe gegeben, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien unzumutbar erscheinen liessen und eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK rechtfertigen würden. 3.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Die Eheschliessung sei bisher aus rein formellen Gründen - da der Migrationsdienst des Kantons F._______ den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht bestätigt habe - noch nicht geschlossen worden. Der Wille zur Ehe sein beidseits offenkundig. Mithin handle es sich um eine schützenswerte Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK, die der Überstellung nach Italien entgegenstehe. Weiter lasse sich dem Austrittsbericht vom 23. April 2014 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode auf psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlungen dringend angewiesen sei, um einer Destabilisierung vorzubeugen. Gemäss dem SFH-Bericht vom Oktober 2013 hätten sie als verletzliche Dublin-Rückkehrende weder Zugang zu einer adäquaten Unterbringung noch zur medizinisch notwendigen Versorgung. Die Beschwerdeführerin würde dort in kürzester Zeit in eine lebensbedrohliche Situation hineinschlittern. Dieser Situation stehe die Ausübung der gemeinsamen Sorge für den minderjährigen B._______ und die Fortführung eines gemeinsamen Haushalts mit intakter und gelebter familienähnlicher Beziehung mit dem Verlobten in der Schweiz gegenüber. 4. Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich einer gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensverfügung kann nur die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität der Wegweisung ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 5. Das BFM stützt sich in seiner Verfügung (u.a.) auf die Dublin-III-VO. Da das Asylgesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, ist allerdings für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Dublin-II-VO anwendbar (s. E. 1.3 vorn). Aus dieser fehlerhaften Anwendung resultiert im vorliegenden Fall wegen der unveränderten Bedeutung der einschlägigen Normen kein Grund für eine Rückweisung. Das Gericht stützt sich im folgenden auf die Zuständigkeitsnormen der Dublin-II-VO. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin lernte ihren Verlobten eigenen Angaben gemäss im September 2013 in der Schweiz kennen. Nachdem sich die Beziehung ab Dezember intensiviert hatte, leiteten die beiden beim Zivilstandsamt F._______ ein Ehevorbereitungsverfahren ein, worüber das betreffende Amt das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2014 informierte. Die Heirat ist nach Angaben der Rechtsvertreterin lediglich noch nicht erfolgt, weil der Kanton F._______ keine Bestätigung eines regelmässigen Aufenthalts erteilt habe (vgl. Schreiben vom 11. August 2014). Seit Oktober 2013 haben sich die Beschwerdeführenden öfters beim Verlobten aufgehalten. Der Verlobte behauptete bei seiner Einvernahme durch die Polizei vom 14. März 2014 zudem, sie hätten sich nach islamischem Recht bereits im Oktober 2013 bei sich zu Hause vor einem Imam verheiratet. Seit Dezember 2013 haben sich ihre Kontaktnahmen intensiviert. Nach dem 10. April 2014 zogen die Beschwerdeführenden in die Wohnung des Verlobten ein. Sie lebten als Familie fortan in einem gemeinsamen Haushalt. Dem erwähnten Polizeiprotokoll sind die Erklärungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe die formelle Heirat auf Ende Oktober 2014 geplant; seine Braut sei im Übrigen von ihm schwanger. B._______ nehme er als eigenes Kind an. Mit Ausnahme der Behauptungen des Verlobten, es habe bereits eine Verheiratung nach Brauch stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei schwanger, bestätigen seine Angaben die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beschreibung der Intensität der Beziehung und der Heiratsabsichten. Im heutigen Zeitpunkt sollte der Eheschliessung nichts mehr im Wege stehen (vgl. Schreiben vom 28. August 2014). Aufgrund sämtlicher Akten ist im heutigen Zeitpunkt von einer intensiven und, soweit es die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zulassen, gelebten Beziehung zwischen Letzterer und ihrem Verlobten auszugehen, die von beiden Seiten her innert Kürze mit einer Verheiratung besiegelt und rechtlich geregelt werden soll. Auch in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin scheint eine Beziehung zum Partner der Mutter und künftigen Stiefvater entstanden zu sein. Diese Umstände sind wiedererwägungsrechtlich potenziell relevant. 6.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281; 135 I 143). Der Verlobte der Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Auch die Beschwerdeführerin darf sich als Asylbewerberin während ihres Verfahrens in der Schweiz aufhalten. 6.3 An der Ernsthaftigkeit und Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten kann aufgrund der Akten kein vernünftiger Zweifel bestehen. Eine erzwungene vorübergehende Trennung im heutigen Zeitpunkt, wo das Ehevorbereitungsverfahren läuft und der Eheschliessung angesichts des Umstandes, dass die Brautleute über ausreichende Identitätspapiere zu verfügen scheinen, nichts auf eine Scheinehe hindeutet und die vom Zivilstandsamt verlangten Gebühren wohl bereits bezahlt worden sind, erscheint sachlich unnötig und unter humanitären Gesichtspunkten - unter Mitberücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des Kindeswohls des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht vertretbar (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; Art. 7 und Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2430/2012 vom 3. August 2012). Ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und des B._______ nach Italien auch gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, kann aufgrund der vorstehenden Erwägung demzufolge offengelassen werden.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügungen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote von über Fr. 2480.- (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.-; inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesenpauschale von Fr. 50.-) ein. Seither hat die Rechtsvertreterin eine Replik und eine kurze Ergänzung (Sachverhalt G.b und H) eingereicht. Die Parteienschädigung ist in Anbetracht des ausgewiesenen Aufwandes auf Fr. 2800.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen, in welchem Umfang das BFM die Beschwerdeführenden zu entschädigen hat. 8.3 Die vom BFM mit der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten, falls der Betrag bezahlt worden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Die Verfügungen des BFM vom 17. Juni 2014 und 27. September 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2800.- zu entrichten und die mit Verfügung vom 17. Juni 2014 erhobene Gebühr im Betrag von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls der Betrag geleistet wurde.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: