Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. März 2025 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Belgien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Prozessurteil E-3101/2025 vom 3. Juni 2025 nicht ein. II. B. Am 5. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und erklärte, ihr Fall sei nochmals zu prüfen, da sie nie ihr Einverständnis zu der vom SEM angeordneten Überstellung nach Belgien gegeben habe. Die Rückübernahmeerklärung Belgiens verliere nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Am 8. Juli 2025 teilte sie zudem mit, dass ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung eines Ausweises «F» noch offen sei und sie keine offizielle Wegweisungsverfügung erhalten habe. Das SEM antwortete am 11. August 2025, sie habe kein Asylgesuch eingereicht und verwies auf seine Verfügung vom 28. März 2025. C. Das SEM ersuchte am 27. August 2025 bei den belgischen Behörden um Verlängerung der Rückübernahmefrist. Dieses Gesuch lehnten die belgischen Behörden am 28. August 2025 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe sie am 31. Mai und am 1. April 2025 kontaktiert und sich abschätzig gegenüber dem Staat Belgien geäussert. III. D. Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel der Wiedererwägung mit Gesuch vom 7. Februar 2026 (gemäss Nachsendungsverfolgung der Post) beim SEM geltend, die Sachlage habe sich seit ihrem ersten Gesuch erheblich verändert, da - wie der Beilage zu entnehmen sei - die belgischen Behörden zwischenzeitlich mitgeteilt hätten, dass die Frist für ihre Rückübernahme abgelaufen sei. Damit sei die vom SEM in der Verfügung vom 28. März 2025 angenommene Schutzalternative (im Sinne des Subsidiaritätsprinzips) in Belgien nicht mehr vorhanden. E. Das SEM nahm dieses Gesuch als Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 111c Asyl entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 31. März 2026 (eröffnet gemäss Nachsendeverfolgung am 15. April 2026) ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. März 2026 erhob die Beschwerde-führerin mit Eingabe vom 15. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung subsidiären Schutzes oder der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdebegründung) sowie dazu auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. H. Mit elektronischer und gleichzeitig postalischer Eingabe vom 2. Juni 2026 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Begründung ein und ersuchte im Weiteren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländer und Integrationsgesetz sowie vorsorglich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. I. Mittels dreier separater elektronischer Eingaben ohne gültige Signatur, alle datierend vom 10. Juni 2026, machte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «ergänzende Beschwerdebegründung» weitere Ausführungen zur Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und nach Beschwerdeverbesserung auch formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgender Einschränkung einzutreten.
E. 1.5 Auf das in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nicht einzutreten, da die Eingabe vom 15. Mai 2026 zwar ursprünglich an einem Formerfordernis (mangelnde Begründung) litt, jedoch fristgerecht erfolgte.
E. 1.6 Auch auf den mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 eventualiter gestellten Antrag, es sei der Beschwerdeführerin infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, ist ebenfalls nicht einzutreten. Ein solcher Antrag bildete weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Härtefallbewilligungen zuständig.
E. 1.7 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht sodann, ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 zu von ihr schriftlich geschilderten Vorfällen in einer Polizeizelle seien der Vorinstanz nicht offenzulegen (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 15 Ziff. 1 sowie S. 6 Ziff. 4, S. 9 f. Ziff. 11, S. 13 Ziff. 17). Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen, da der Inhalt für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist und die Beschwerdeführerin auch nicht konkretisierte, warum sie ein überwiegendes Interesse daran haben sollte, dass diese Informationen der Vorinstanz nicht zur Kenntnis zu bringen seien. Die Frage stellt sich aber auch deshalb nicht, weil auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet wurde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dem SEM gegen-über bereits Misshandlungen durch die Polizei erwähnt (vgl. SEM act. 41/2, 44/2, 45/3).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Mit Blick auf Schutzsuchende aus der Ukraine hat der Bundesrat gestützt auf erwähnte Norm diese Kriterien am 11. März 2022 mit einer ersten und am 8. Oktober 2025 mit einer erneuten Allgemeinverfügung festgelegt (vgl. Bundesblatt [BBI] 2022 586 sowie BBl 2025 3074). Die am 20. August 2026 in Kraft getretene nochmals revidierte Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Ziffer V Abs. 2).
E. 4.3 Das SEM hatte mit Verfügung vom 28. März 2025 die Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt und dort Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung habe sowie Belgien ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. In ihrem Folgesuch vom 7. Februar 2026 machte die Beschwerdeführerin geltend, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei und gemäss Mitteilung der belgischen Behörden ihre Rückübernahme nicht mehr möglich sei, habe sich die Sachlage massgeblich verändert und ihr sei nunmehr der vorübergehende Schutz durch die Schweiz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin machte demnach eine nach dem rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 28. März 2025 veränderte Sachlage mit Bezug auf ihr Ersuchen um vorübergehenden Schutz geltend. Das SEM hat dieses Gesuch daher zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 111c AsylG qualifiziert. Die mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 erhobene Rüge der Falschqualifizierung des Folgegesuchs (vgl. a.a.O. S. 8 Ziffer 8) erweist sich als unbegründet. Allfällige Vollzugshindernisse, namentlich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, sind im Mehrfachgesuch von der Vorinstanz zu prüfen gewesen und nicht, wie geltend gemacht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene im Sinne von Verfahrensrügen zunächst geltend gemacht, das SEM unterliege einem Sachverhaltsirrtum, da es nicht erkannt habe, dass ihr Verfahren in Belgien nicht zu Ende geführt worden sei. Ausserdem stelle das SEM fälschlicherweise fest, dass sie nach Belgien zurückkehren könne und es habe zudem die Rechtsnatur ihres eingereichten Dokuments betreffend den temporären Status in Belgien nicht korrekt geprüft (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Diese Rügen zielen jedoch alle darauf ab, die (teils bereits im ordentlichen Verfahren erfolgte) rechtliche Würdigung zu bemängeln. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht feststellbar.
E. 5.2 Auch hat die Vorinstanz das Folgeersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes geprüft, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern - wie geltend gemacht wird (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 4 f. Ziffer 1) - eine Rechtsverweigerung vorliegen sollte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe den ärztlichen Bericht des (...) vom 23. Februar 2026 im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass dieser Bericht erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, weshalb die Rüge, dieses Beweismittel sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, unbehelflich ist (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 6 f. Ziffer 4).
E. 5.3 Auch geht die Rüge fehl, wonach die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 (vgl. SEM act. 36/3) durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (vgl. a.a.O. S. 8), zumal das SEM auf erwähntes Schreiben am 11. August 2025 antwortete und es dies auch in der angefochtenen Verfügung thematisierte (vgl. SEM act. 37/4, vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 S. 3). Die weiteren von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend die verweigerte Rückübernahme durch Belgien, das angebliche Nichtvorhandensein einer Schutzalternative in Belgien und der dem SEM vorgeworfenen Falschinterpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 7 ff.) betreffen allesamt die materiell rechtliche Würdigung. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Eingabe vom 10. Juni 2026 nicht stichhaltig, da die darin erwähnte Ablehnung Belgiens vom 28. August 2025 ebenfalls von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnt und abgehandelt wurde (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 Ziff. I und II S. 3).
E. 5.4 Was die von der Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom 10. Juni 2026 geltend gemachten formellen Rügen betreffend behördliche Zwangsmassnahmen, Einstellung von Fürsorgeleistungen und einen gegen sie erlassenen Strafbefehl betrifft, können diese mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in materieller Hinsicht den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wonach die fehlende Zusicherung Belgiens einem (erneuten) Schutzersuchen der Beschwerdeführerin in Belgien respektive einer Reaktivierung ihres Schutztitels dort nicht entgegensteht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 Ziff. IV S. 4 ff.).
E. 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt hat, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft welche - wie die Beschwerdeführerin vorliegend - vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungs-weise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn - keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der Schutzstatus in Belgien aktuell nicht mehr bestehe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien diesen - unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung, wonach Belgien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren - reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Selbst die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die belgischen Behörden stehen dieser Annahme nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich über einen Schutztitel in Belgien verfügt hat und dieser auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1 m.w.H.; D-2649/2025 vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3).
E. 6.4 Zudem kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin gültiger ukrainischer Reisedokumente visumsfrei nach Belgien einreisen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien nach wie vor über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung daher zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Belgien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz offiziell kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Fehlens geeigneten Wohnraums (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 12 f. Ziff. 16) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf angemessenen Wohnraum sowie im Übrigen auch Sozialleistungen haben. Demnach ist - ungeachtet einer allenfalls aktuell nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. An dieser Einschätzuung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten und mittels ärztlicher Berichte vom 23. Februar und 23. Juni 2026 belegten medizinischen Probleme (...); vgl. Eingaben vom 2. Juni 2026) nichts. Wie vom SEM zutreffend erwähnt, verfügt Belgien über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards, welches die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen und sich daher auch dort medizinisch behandeln lassen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Belgien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos.
E. 10.2 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3547/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. März 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. März 2025 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Belgien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Prozessurteil E-3101/2025 vom 3. Juni 2025 nicht ein. II. B. Am 5. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und erklärte, ihr Fall sei nochmals zu prüfen, da sie nie ihr Einverständnis zu der vom SEM angeordneten Überstellung nach Belgien gegeben habe. Die Rückübernahmeerklärung Belgiens verliere nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Am 8. Juli 2025 teilte sie zudem mit, dass ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung eines Ausweises «F» noch offen sei und sie keine offizielle Wegweisungsverfügung erhalten habe. Das SEM antwortete am 11. August 2025, sie habe kein Asylgesuch eingereicht und verwies auf seine Verfügung vom 28. März 2025. C. Das SEM ersuchte am 27. August 2025 bei den belgischen Behörden um Verlängerung der Rückübernahmefrist. Dieses Gesuch lehnten die belgischen Behörden am 28. August 2025 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe sie am 31. Mai und am 1. April 2025 kontaktiert und sich abschätzig gegenüber dem Staat Belgien geäussert. III. D. Die Beschwerdeführerin machte unter dem Titel der Wiedererwägung mit Gesuch vom 7. Februar 2026 (gemäss Nachsendungsverfolgung der Post) beim SEM geltend, die Sachlage habe sich seit ihrem ersten Gesuch erheblich verändert, da - wie der Beilage zu entnehmen sei - die belgischen Behörden zwischenzeitlich mitgeteilt hätten, dass die Frist für ihre Rückübernahme abgelaufen sei. Damit sei die vom SEM in der Verfügung vom 28. März 2025 angenommene Schutzalternative (im Sinne des Subsidiaritätsprinzips) in Belgien nicht mehr vorhanden. E. Das SEM nahm dieses Gesuch als Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 111c Asyl entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 31. März 2026 (eröffnet gemäss Nachsendeverfolgung am 15. April 2026) ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 31. März 2026 erhob die Beschwerde-führerin mit Eingabe vom 15. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung subsidiären Schutzes oder der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdebegründung) sowie dazu auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. H. Mit elektronischer und gleichzeitig postalischer Eingabe vom 2. Juni 2026 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Begründung ein und ersuchte im Weiteren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländer und Integrationsgesetz sowie vorsorglich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. I. Mittels dreier separater elektronischer Eingaben ohne gültige Signatur, alle datierend vom 10. Juni 2026, machte die Beschwerdeführerin unter dem Titel «ergänzende Beschwerdebegründung» weitere Ausführungen zur Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und nach Beschwerdeverbesserung auch formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgender Einschränkung einzutreten. 1.5 Auf das in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nicht einzutreten, da die Eingabe vom 15. Mai 2026 zwar ursprünglich an einem Formerfordernis (mangelnde Begründung) litt, jedoch fristgerecht erfolgte. 1.6 Auch auf den mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 eventualiter gestellten Antrag, es sei der Beschwerdeführerin infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, ist ebenfalls nicht einzutreten. Ein solcher Antrag bildete weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Härtefallbewilligungen zuständig. 1.7 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht sodann, ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 zu von ihr schriftlich geschilderten Vorfällen in einer Polizeizelle seien der Vorinstanz nicht offenzulegen (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 15 Ziff. 1 sowie S. 6 Ziff. 4, S. 9 f. Ziff. 11, S. 13 Ziff. 17). Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen, da der Inhalt für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist und die Beschwerdeführerin auch nicht konkretisierte, warum sie ein überwiegendes Interesse daran haben sollte, dass diese Informationen der Vorinstanz nicht zur Kenntnis zu bringen seien. Die Frage stellt sich aber auch deshalb nicht, weil auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet wurde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dem SEM gegen-über bereits Misshandlungen durch die Polizei erwähnt (vgl. SEM act. 41/2, 44/2, 45/3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit Blick auf Schutzsuchende aus der Ukraine hat der Bundesrat gestützt auf erwähnte Norm diese Kriterien am 11. März 2022 mit einer ersten und am 8. Oktober 2025 mit einer erneuten Allgemeinverfügung festgelegt (vgl. Bundesblatt [BBI] 2022 586 sowie BBl 2025 3074). Die am 20. August 2026 in Kraft getretene nochmals revidierte Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Ziffer V Abs. 2). 4.3 Das SEM hatte mit Verfügung vom 28. März 2025 die Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt und dort Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung habe sowie Belgien ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. In ihrem Folgesuch vom 7. Februar 2026 machte die Beschwerdeführerin geltend, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei und gemäss Mitteilung der belgischen Behörden ihre Rückübernahme nicht mehr möglich sei, habe sich die Sachlage massgeblich verändert und ihr sei nunmehr der vorübergehende Schutz durch die Schweiz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin machte demnach eine nach dem rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 28. März 2025 veränderte Sachlage mit Bezug auf ihr Ersuchen um vorübergehenden Schutz geltend. Das SEM hat dieses Gesuch daher zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 111c AsylG qualifiziert. Die mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2026 erhobene Rüge der Falschqualifizierung des Folgegesuchs (vgl. a.a.O. S. 8 Ziffer 8) erweist sich als unbegründet. Allfällige Vollzugshindernisse, namentlich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, sind im Mehrfachgesuch von der Vorinstanz zu prüfen gewesen und nicht, wie geltend gemacht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene im Sinne von Verfahrensrügen zunächst geltend gemacht, das SEM unterliege einem Sachverhaltsirrtum, da es nicht erkannt habe, dass ihr Verfahren in Belgien nicht zu Ende geführt worden sei. Ausserdem stelle das SEM fälschlicherweise fest, dass sie nach Belgien zurückkehren könne und es habe zudem die Rechtsnatur ihres eingereichten Dokuments betreffend den temporären Status in Belgien nicht korrekt geprüft (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Diese Rügen zielen jedoch alle darauf ab, die (teils bereits im ordentlichen Verfahren erfolgte) rechtliche Würdigung zu bemängeln. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht feststellbar. 5.2 Auch hat die Vorinstanz das Folgeersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes geprüft, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern - wie geltend gemacht wird (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 4 f. Ziffer 1) - eine Rechtsverweigerung vorliegen sollte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe den ärztlichen Bericht des (...) vom 23. Februar 2026 im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass dieser Bericht erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, weshalb die Rüge, dieses Beweismittel sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, unbehelflich ist (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 6 f. Ziffer 4). 5.3 Auch geht die Rüge fehl, wonach die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 (vgl. SEM act. 36/3) durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (vgl. a.a.O. S. 8), zumal das SEM auf erwähntes Schreiben am 11. August 2025 antwortete und es dies auch in der angefochtenen Verfügung thematisierte (vgl. SEM act. 37/4, vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 S. 3). Die weiteren von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend die verweigerte Rückübernahme durch Belgien, das angebliche Nichtvorhandensein einer Schutzalternative in Belgien und der dem SEM vorgeworfenen Falschinterpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 7 ff.) betreffen allesamt die materiell rechtliche Würdigung. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Eingabe vom 10. Juni 2026 nicht stichhaltig, da die darin erwähnte Ablehnung Belgiens vom 28. August 2025 ebenfalls von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnt und abgehandelt wurde (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 Ziff. I und II S. 3). 5.4 Was die von der Beschwerdeführerin mit weiterer Eingabe vom 10. Juni 2026 geltend gemachten formellen Rügen betreffend behördliche Zwangsmassnahmen, Einstellung von Fürsorgeleistungen und einen gegen sie erlassenen Strafbefehl betrifft, können diese mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in materieller Hinsicht den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an, wonach die fehlende Zusicherung Belgiens einem (erneuten) Schutzersuchen der Beschwerdeführerin in Belgien respektive einer Reaktivierung ihres Schutztitels dort nicht entgegensteht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM act. 49/11 Ziff. IV S. 4 ff.). 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt hat, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft welche - wie die Beschwerdeführerin vorliegend - vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungs-weise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn - keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der Schutzstatus in Belgien aktuell nicht mehr bestehe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien diesen - unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung, wonach Belgien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren - reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Selbst die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die belgischen Behörden stehen dieser Annahme nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich über einen Schutztitel in Belgien verfügt hat und dieser auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1 m.w.H.; D-2649/2025 vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). 6.4 Zudem kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin gültiger ukrainischer Reisedokumente visumsfrei nach Belgien einreisen. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien nach wie vor über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung daher zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Belgien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz offiziell kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Fehlens geeigneten Wohnraums (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2026 S. 12 f. Ziff. 16) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf angemessenen Wohnraum sowie im Übrigen auch Sozialleistungen haben. Demnach ist - ungeachtet einer allenfalls aktuell nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. An dieser Einschätzuung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten und mittels ärztlicher Berichte vom 23. Februar und 23. Juni 2026 belegten medizinischen Probleme (...); vgl. Eingaben vom 2. Juni 2026) nichts. Wie vom SEM zutreffend erwähnt, verfügt Belgien über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards, welches die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen und sich daher auch dort medizinisch behandeln lassen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Belgien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos. 10.2 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: