Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus B._______, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben (...) und suchte am 4. September 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. April 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3602/2010 vom 19. April 2012 ab. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2012 liess der Gesuchsteller im Rahmen eines Revisionsgesuches in materieller Hinsicht beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuches brachte er vor, er habe nach Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 neue erhebliche Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entdeckt, welche die tatbestandliche Grundlage des Entscheides verändern, die Einschätzung bezüglich der Verfolgungssituation beeinträchtigen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen würden. Als Beweismittel reichte er ein Urteil (...) inklusive Versandunterlagen und französischer Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben des irakischen Rechtsanwalts C._______ (...) inklusive Versandunterlagen, französischer Übersetzung und weiterer Dokumente, ein Schreiben der Polizei (...) inklusive französischer Übersetzung, und einen Arztbericht (...) inklusive französischer Übersetzung zu den Akten. D. Mit Telefax vom 5. Juli 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Aussetzung des Weg-weisungsvollzuges. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aus, forderte zur Nachreichung einer vom Rechtsvertreter unterzeichneten Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller reichte die einverlangten Unterlagen innert der angesetzten Frist zu den Akten. F. Am 27. September 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit, erste Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht hätten ergeben, dass die beigebrachten Beweismittel Unregelmässigkeiten aufweisen würden, insbesondere (...), weshalb deren Echtheit in Zweifel zu ziehen sei. In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2012 führte der Gesuchsteller aus, er sei weiterhin der Überzeugung, es handle sich um ein authentisches, echtes Urteil des zuständigen Gerichtes. Sollten weiterhin Zweifel an dessen Echtheit bestehen, sei dieses einer Prüfung durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu unterziehen. Gleichzeitig reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt C._______ (...) inklusive französischer Übersetzung und Versandquittung sowie eine Bestätigung der (...) und ein Schreiben der (...) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 29. November 2012 wandte sich der Instruktionsrichter an die Schweizerische Botschaft in Amman, Jordanien (nachfolgend: die Botschaft), und ersuchte unter Beilage des Urteils (...), des Schreibens der Polizei (...) und des Arztberichtes (...) um Abklärungen bezüglich der Authentizität dieser Dokumente. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2012) und teilte mit, auf den zugestellten Dokumenten würden lokal übliche Stempel fehlen. H. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Er gelangte am 8. Januar 2013 mit der Frage an den Instruktionsrichter, ob die Feststellung, dass auf den Dokumenten lokal übliche Stempel fehlen würden, alle drei überprüften Dokumente betreffe oder lediglich einzelne. Auf Nachfrage vom 9. Januar 2013 teilte die Botschaft am 20. Januar 2013 mit, diese Feststellung betreffe alle drei überprüften Dokumente. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 orientierte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller darüber und verlängerte die Frist zur Stellungnahme. Mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 nahm der Gesuchsteller zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte zwei Fotos seines verletzten Vaters, eine Kopie von dessen Identitätskarte, eine Zeitung vom (...) und den dazugehörigen Versandumschlag zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt werde und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller geltend, er sei (...), wenige Tage vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, von einem (...) Gericht (...) zu einer Haftstrafe (...) verurteilt worden. Bis zum Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 habe er nichts von dieser Bestrafung im Irak gewusst, auch das Verhandlungsdatum sei ihm vorgängig nicht bekannt gewesen. Anfang (...) habe er ausserdem erfahren, dass sein Vater (...) aus einem vorbeifahrenden Auto von einer unbekannten Person angeschossen worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass dieser Angriff mit dem Verfahren des Gesuchstellers zu tun habe und von (...) ausgegangen sei. Das Gerichtsurteil aus dem Irak sei geeignet, die tatbestandliche Grundlage zu verändern, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Verfolgungssituation im Irak beeinflussen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem günstigeren Entscheid führen könne. Es sei für das Asylverfahren von grosser Bedeutung und als neue Tatsache somit erheblich. Dem Gesuchsteller gelinge es, die Strafverfolgung (...) im Irak nachzuweisen. Die Verfolgung durch die irakischen Behörden sei somit klar religiös und fundamentalistisch motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Sollte er in den Irak zurückkehren und eine Neubeurteilung des Falles verlangen, könne er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, vielmehr würden ihm ein willkürlicher Prozess und eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohen. Und die Gefahr von Nachstellungen und Rache durch (...) sei nun umso grösser, da (...) sich die Familie mit der Bestrafung des Gesuchstellers nicht zufrieden geben werde. Aus den Ausführungen ergebe sich, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen sei. Es gebe Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe, was im Irak anzunehmen sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig, zumindest aber unzumutbar, weshalb der Gesuchsteller zumindest vorläufig aufzunehmen sei.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsach-en führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
E. 4.2 Vorliegend ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel und vorgebrachten neuen Tatsachen einzugehen. Der Vorfall, bei welchem der Vater des Gesuchstellers von einem Auto aus angeschossen und verletzt wurde, geschah gemäss den vorliegenden Informationen (...) erst, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 ergangen war. Diese neue Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel sind somit nach dem Entscheid entstanden und gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG von einer revisionsrechtlichen Würdigung ausgeschlossen.
E. 4.3 Das Urteil (...) datiert vom (...), also (...) vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012. Als amtliches Dokument wäre es grundsätzlich geeignet, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es stellt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob das neu eingereichte Strafurteil als echt einzustufen ist. Zunächst kann festgestellt werden, dass das Urteil eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 aufweist, der Gesuchsteller jedoch im Beschwerdeverfahren keinen Strafprozess (...) erwähnte. Er hatte in diesem Verfahren zwei polizeiliche Vorladungen und einen (...) Haftbefehl eingereicht, gemäss welchem er aufgrund einer Anzeige wegen Verstosses gegen (...) dem Instruktionsrichter von B._______ zuzuführen war. Dieser Straftatbestand bezieht sich auf (...). Eine Strafverfolgung wegen (...) macht er erst im Revisionsverfahren geltend, wogegen von (...) keine Rede mehr ist. Damit stehen die Vorbringen im Revisionsverfahren im Widerspruch zu denjenigen im Beschwerdeverfahren. Da das eingereichte Strafurteil von einem Appellationsgericht stammen soll, müsste zuvor bereits ein Untersuchungsverfahren durchgeführt und ein erstinstanzliches Urteil gefällt worden sein. Dass der Gesuchsteller und dessen Familie von diesem Verfahren und vom Verhandlungstermin (...) nichts gewusst haben wollen, kann deshalb nicht geglaubt werden, und dies umso weniger, als er angibt, im Verfahren von einem Anwalt vertreten worden zu sein. Es bestehen damit erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der revisionsrechtlichen Vorbringen. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass beim eingereichten Strafurteil einschlägige Echtheitsmerkmale fehlen (...). Eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Jordanien mit dem Ersuchen um Abklärungen bezüglich der Authentizität der eingereichten Beweismittel ergab zudem, dass auf dem Urteil lokal übliche Stempel fehlen. Der Gesuchsteller hat hierzu mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 wie folgt Stellung genommen: Das Urteil (...) sei dem irakischen Rechtsvertreter zugestellt worden und nicht für die weitere Verwendung gegenüber Behörden im Irak oder im Ausland bestimmt gewesen, weshalb es gewisse Stempel (...) nicht aufweise. Die nachgereichte Bestätigung des Rechtsvertreters, in welcher dieser auf das Urteil Bezug nehme, sei dagegen mit zahlreichen Stempeln versehen (...). Indirekt sei so dem eigentlichen Urteil die Authentizität zugesprochen worden. Das Fehlen von Stempeln führe nicht dazu, dass das Urteil als solches mangelhaft oder nicht korrekt wäre, dieses sei rechtskräftig. Im Übrigen könnten solche Stempel auch heute noch nachträglich angebracht werden.
E. 4.3.1 Es fällt auf, dass der Gesuchsteller zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Unregelmässigkeiten nicht explizit Stellung nahm, sondern in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2012 lediglich ausführte, es bleibe nichts anderes übrig, als das Strafurteil einer Echtheitsüberprüfung durch die Botschaft vor Ort zu unterziehen, und auf ein weiteres Schreiben des irakischen Rechtsanwaltes verwies. Zwar stellt der Gesuchsteller an sich zu Recht fest, dass allein das Fehlen von Stempeln nicht dazu führt, dass ein Strafurteil inhaltlich mangelhaft oder nicht korrekt ist. Die Erklärung, dass das Urteil einzig dem Rechtsvertreter zugestellt worden und nicht für die weitere Verwendung gegenüber Behörden bestimmt gewesen sei und deshalb keine Stempel aufweise, vermag indessen nicht zu überzeugen. Dem irakischen Anwalt muss bekannt sein, welche Stempel ein Urteil aufzuweisen hat, damit von dessen Echtheit ausgegangen werden kann. Er hätte darauf achten müssen, dass die lokal üblichen Stempel auf den fraglichen Dokumenten angebracht sind. Dass sein nachträglich eingereichtes Schreiben (...) zahlreiche Stempel (...) aufweist, vermag die behauptete Authentizität des Strafurteils entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht zu belegen, da dieses Dokument nicht vorgelegt und mit den Stempeln nicht beglaubigt worden ist. Diese Stempel haben für das fragliche Strafurteil keinen Beweiswert.
E. 4.3.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers konnten die Zweifel an der Echtheit des eingereichten Strafurteils vom 11. April 2012 nicht entkräften. Aufgrund der genannten Unregelmässigkeiten und fehlenden einschlägigen Echtheitsmerkmalen sowie der Tatsache, dass die lokal üblichen Stempel auf dem Urteil nicht angebracht wurden, ergibt sich, dass das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original eines irakischen Gerichtsurteils bezeichnete Schriftstück als gefälscht zu erachten ist.
E. 4.4 Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass der Gesuchsteller in der Schweiz stets um Integration bemüht war; dies ist jedoch für die Beurteilung des Revisionsgesuches nicht relevant.
E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2010 vom 19. April 2012 ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Einreichung eines Revisionsgesuches unter Bezugnahme auf ein gefälschtes Beweismittel ist als mutwillige Prozessführung zu würdigen, was vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostentarif der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 beträgt der Grundtarif für aussichtslose Revisionen Fr. 1200.-; er ist bei mutwilliger Prozessführung grundsätzlich zu verdoppeln, weshalb die Kosten vorliegend auf insgesamt Fr. 2400.- festzusetzen sind.
E. 6 Das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original eines irakischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 4.3 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das als Beweismittel eingereichte Urteil (...) wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3541/2012 Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2010 vom 19. April 2012 (N [...]). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus B._______, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben (...) und suchte am 4. September 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. April 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3602/2010 vom 19. April 2012 ab. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2012 liess der Gesuchsteller im Rahmen eines Revisionsgesuches in materieller Hinsicht beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuches brachte er vor, er habe nach Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 neue erhebliche Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entdeckt, welche die tatbestandliche Grundlage des Entscheides verändern, die Einschätzung bezüglich der Verfolgungssituation beeinträchtigen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen würden. Als Beweismittel reichte er ein Urteil (...) inklusive Versandunterlagen und französischer Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben des irakischen Rechtsanwalts C._______ (...) inklusive Versandunterlagen, französischer Übersetzung und weiterer Dokumente, ein Schreiben der Polizei (...) inklusive französischer Übersetzung, und einen Arztbericht (...) inklusive französischer Übersetzung zu den Akten. D. Mit Telefax vom 5. Juli 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Aussetzung des Weg-weisungsvollzuges. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aus, forderte zur Nachreichung einer vom Rechtsvertreter unterzeichneten Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsteller reichte die einverlangten Unterlagen innert der angesetzten Frist zu den Akten. F. Am 27. September 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit, erste Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht hätten ergeben, dass die beigebrachten Beweismittel Unregelmässigkeiten aufweisen würden, insbesondere (...), weshalb deren Echtheit in Zweifel zu ziehen sei. In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2012 führte der Gesuchsteller aus, er sei weiterhin der Überzeugung, es handle sich um ein authentisches, echtes Urteil des zuständigen Gerichtes. Sollten weiterhin Zweifel an dessen Echtheit bestehen, sei dieses einer Prüfung durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu unterziehen. Gleichzeitig reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt C._______ (...) inklusive französischer Übersetzung und Versandquittung sowie eine Bestätigung der (...) und ein Schreiben der (...) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 29. November 2012 wandte sich der Instruktionsrichter an die Schweizerische Botschaft in Amman, Jordanien (nachfolgend: die Botschaft), und ersuchte unter Beilage des Urteils (...), des Schreibens der Polizei (...) und des Arztberichtes (...) um Abklärungen bezüglich der Authentizität dieser Dokumente. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2012) und teilte mit, auf den zugestellten Dokumenten würden lokal übliche Stempel fehlen. H. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Er gelangte am 8. Januar 2013 mit der Frage an den Instruktionsrichter, ob die Feststellung, dass auf den Dokumenten lokal übliche Stempel fehlen würden, alle drei überprüften Dokumente betreffe oder lediglich einzelne. Auf Nachfrage vom 9. Januar 2013 teilte die Botschaft am 20. Januar 2013 mit, diese Feststellung betreffe alle drei überprüften Dokumente. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 orientierte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller darüber und verlängerte die Frist zur Stellungnahme. Mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 nahm der Gesuchsteller zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte zwei Fotos seines verletzten Vaters, eine Kopie von dessen Identitätskarte, eine Zeitung vom (...) und den dazugehörigen Versandumschlag zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt werde und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller geltend, er sei (...), wenige Tage vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, von einem (...) Gericht (...) zu einer Haftstrafe (...) verurteilt worden. Bis zum Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 habe er nichts von dieser Bestrafung im Irak gewusst, auch das Verhandlungsdatum sei ihm vorgängig nicht bekannt gewesen. Anfang (...) habe er ausserdem erfahren, dass sein Vater (...) aus einem vorbeifahrenden Auto von einer unbekannten Person angeschossen worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass dieser Angriff mit dem Verfahren des Gesuchstellers zu tun habe und von (...) ausgegangen sei. Das Gerichtsurteil aus dem Irak sei geeignet, die tatbestandliche Grundlage zu verändern, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Verfolgungssituation im Irak beeinflussen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem günstigeren Entscheid führen könne. Es sei für das Asylverfahren von grosser Bedeutung und als neue Tatsache somit erheblich. Dem Gesuchsteller gelinge es, die Strafverfolgung (...) im Irak nachzuweisen. Die Verfolgung durch die irakischen Behörden sei somit klar religiös und fundamentalistisch motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Sollte er in den Irak zurückkehren und eine Neubeurteilung des Falles verlangen, könne er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, vielmehr würden ihm ein willkürlicher Prozess und eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohen. Und die Gefahr von Nachstellungen und Rache durch (...) sei nun umso grösser, da (...) sich die Familie mit der Bestrafung des Gesuchstellers nicht zufrieden geben werde. Aus den Ausführungen ergebe sich, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen sei. Es gebe Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe, was im Irak anzunehmen sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig, zumindest aber unzumutbar, weshalb der Gesuchsteller zumindest vorläufig aufzunehmen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsach-en führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 4.2 Vorliegend ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel und vorgebrachten neuen Tatsachen einzugehen. Der Vorfall, bei welchem der Vater des Gesuchstellers von einem Auto aus angeschossen und verletzt wurde, geschah gemäss den vorliegenden Informationen (...) erst, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 ergangen war. Diese neue Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel sind somit nach dem Entscheid entstanden und gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG von einer revisionsrechtlichen Würdigung ausgeschlossen. 4.3 Das Urteil (...) datiert vom (...), also (...) vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012. Als amtliches Dokument wäre es grundsätzlich geeignet, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es stellt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob das neu eingereichte Strafurteil als echt einzustufen ist. Zunächst kann festgestellt werden, dass das Urteil eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 aufweist, der Gesuchsteller jedoch im Beschwerdeverfahren keinen Strafprozess (...) erwähnte. Er hatte in diesem Verfahren zwei polizeiliche Vorladungen und einen (...) Haftbefehl eingereicht, gemäss welchem er aufgrund einer Anzeige wegen Verstosses gegen (...) dem Instruktionsrichter von B._______ zuzuführen war. Dieser Straftatbestand bezieht sich auf (...). Eine Strafverfolgung wegen (...) macht er erst im Revisionsverfahren geltend, wogegen von (...) keine Rede mehr ist. Damit stehen die Vorbringen im Revisionsverfahren im Widerspruch zu denjenigen im Beschwerdeverfahren. Da das eingereichte Strafurteil von einem Appellationsgericht stammen soll, müsste zuvor bereits ein Untersuchungsverfahren durchgeführt und ein erstinstanzliches Urteil gefällt worden sein. Dass der Gesuchsteller und dessen Familie von diesem Verfahren und vom Verhandlungstermin (...) nichts gewusst haben wollen, kann deshalb nicht geglaubt werden, und dies umso weniger, als er angibt, im Verfahren von einem Anwalt vertreten worden zu sein. Es bestehen damit erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der revisionsrechtlichen Vorbringen. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass beim eingereichten Strafurteil einschlägige Echtheitsmerkmale fehlen (...). Eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Jordanien mit dem Ersuchen um Abklärungen bezüglich der Authentizität der eingereichten Beweismittel ergab zudem, dass auf dem Urteil lokal übliche Stempel fehlen. Der Gesuchsteller hat hierzu mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 wie folgt Stellung genommen: Das Urteil (...) sei dem irakischen Rechtsvertreter zugestellt worden und nicht für die weitere Verwendung gegenüber Behörden im Irak oder im Ausland bestimmt gewesen, weshalb es gewisse Stempel (...) nicht aufweise. Die nachgereichte Bestätigung des Rechtsvertreters, in welcher dieser auf das Urteil Bezug nehme, sei dagegen mit zahlreichen Stempeln versehen (...). Indirekt sei so dem eigentlichen Urteil die Authentizität zugesprochen worden. Das Fehlen von Stempeln führe nicht dazu, dass das Urteil als solches mangelhaft oder nicht korrekt wäre, dieses sei rechtskräftig. Im Übrigen könnten solche Stempel auch heute noch nachträglich angebracht werden. 4.3.1 Es fällt auf, dass der Gesuchsteller zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Unregelmässigkeiten nicht explizit Stellung nahm, sondern in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2012 lediglich ausführte, es bleibe nichts anderes übrig, als das Strafurteil einer Echtheitsüberprüfung durch die Botschaft vor Ort zu unterziehen, und auf ein weiteres Schreiben des irakischen Rechtsanwaltes verwies. Zwar stellt der Gesuchsteller an sich zu Recht fest, dass allein das Fehlen von Stempeln nicht dazu führt, dass ein Strafurteil inhaltlich mangelhaft oder nicht korrekt ist. Die Erklärung, dass das Urteil einzig dem Rechtsvertreter zugestellt worden und nicht für die weitere Verwendung gegenüber Behörden bestimmt gewesen sei und deshalb keine Stempel aufweise, vermag indessen nicht zu überzeugen. Dem irakischen Anwalt muss bekannt sein, welche Stempel ein Urteil aufzuweisen hat, damit von dessen Echtheit ausgegangen werden kann. Er hätte darauf achten müssen, dass die lokal üblichen Stempel auf den fraglichen Dokumenten angebracht sind. Dass sein nachträglich eingereichtes Schreiben (...) zahlreiche Stempel (...) aufweist, vermag die behauptete Authentizität des Strafurteils entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht zu belegen, da dieses Dokument nicht vorgelegt und mit den Stempeln nicht beglaubigt worden ist. Diese Stempel haben für das fragliche Strafurteil keinen Beweiswert. 4.3.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers konnten die Zweifel an der Echtheit des eingereichten Strafurteils vom 11. April 2012 nicht entkräften. Aufgrund der genannten Unregelmässigkeiten und fehlenden einschlägigen Echtheitsmerkmalen sowie der Tatsache, dass die lokal üblichen Stempel auf dem Urteil nicht angebracht wurden, ergibt sich, dass das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original eines irakischen Gerichtsurteils bezeichnete Schriftstück als gefälscht zu erachten ist. 4.4 Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass der Gesuchsteller in der Schweiz stets um Integration bemüht war; dies ist jedoch für die Beurteilung des Revisionsgesuches nicht relevant. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2010 vom 19. April 2012 ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Einreichung eines Revisionsgesuches unter Bezugnahme auf ein gefälschtes Beweismittel ist als mutwillige Prozessführung zu würdigen, was vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostentarif der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 beträgt der Grundtarif für aussichtslose Revisionen Fr. 1200.-; er ist bei mutwilliger Prozessführung grundsätzlich zu verdoppeln, weshalb die Kosten vorliegend auf insgesamt Fr. 2400.- festzusetzen sind.
6. Das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original eines irakischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 4.3 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das als Beweismittel eingereichte Urteil (...) wird eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: