Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3539/2020
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) F._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Advokatur und Mediation, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (…).
E-3539/2020 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 14. September 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten sie im Wesentlichen da- mit, der Beschwerdeführer sei für den Nationaldienst gesucht worden und deshalb im Jahr 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist. Die Lage der Be- schwerdeführerin habe sich nach der Ausreise ihres Ehemannes – dem Beschwerdeführer – erschwert. Bei einem ersten Ausreiseversuch Ende 2014 sei sie festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Im Juni 2015 sei ihr die Ausreise mit dem gemeinsamen Kind schliesslich gelun- gen. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2018 erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. II. D. D.a Mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe gelangten die Beschwerdeführenden am 8. November 2019 an das SEM. D.b Zur Begründung dieses Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei als Diakon Mitglied der eritreischen-orthodoxen G._______-Gemeinde in H._______ gewesen, habe sich jedoch zusam- men mit anderen Mitgliedern im September 2019 von dieser abgespalten und eine neue Gemeinschaft gegründet. Die neue Gemeinschaft stehe in Opposition sowohl zur G._______-Gemeinde in der Schweiz als auch zur offiziellen eritreisch-orthodoxen Kirche in Eritrea und deren Vertretung in der Schweiz. So teile die neue Gemeinschaft insbesondere nicht die Posi- tion der offiziellen eritreisch-orthodoxen Kirche bezüglich des früheren – zwischenzeitlich verstorbenen – Patriarchen Abune Antonios, der beim
E-3539/2020 Seite 3 eritreischen Regime in Ungnade gefallen sei, nach seiner Absetzung im Jahr 2006 unter Hausarrest gestanden habe und im Sommer 2019 aus der Kirche ausgeschlossenen worden sei. Entgegen offizieller Weisungen der eritreisch-orthodoxen Kirche habe die neu gegründete Gemeinschaft den früheren Patriarchen Abune Antonios unterstützt. Die Abspaltung des Be- schwerdeführers und weiterer Mitglieder von der G._______-Gemeinde und ihre Weigerung, die offizielle Haltung der eritreisch-orthodoxen Kirche gegenüber dem abgesetzten Patriarchen Abune Antonios einzunehmen, sei der offiziellen Kirche zur Kenntnis gelangt. Somit habe er sich als Un- terstützer des missliebigen, ehemaligen Patriarchen erkennbar gemacht, weshalb er bei einer Rückkehr durch das eritreische Regime an Leib und Leben bedroht sei. D.c Zur Untermauerung des Vorbringens reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem mehrere Briefe der sogenannten Heiligen Synode so- wie der G._______-Gemeinde betreffend den Umgang mit dem früheren Patriarchen und dessen Anhängerinnen und Anhänger innerhalb der erit- reisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft zu den Akten. E. E.a Das SEM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
8. November 2019 als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. E.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 – am Folgetag eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 liessen die Beschwerdeführenden – han- delnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ih- rer Flüchtlingseigenschaft oder (eventualiter) die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua- liter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-3539/2020 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung, ihr Gesuch vom 8. November 2019 habe nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, weshalb das mit dem Gesuch gestellte Begehren um Erlass der vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen gewesen wäre. Mit der Beschwerde wurde ein Brief der G._______-Kirchgemeinschaft vom 15. Januar 2020 an den europäischen Dachverband sowie an die Sy- node der eritreisch-orthodoxen Kirche samt Übersetzung eingereicht. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz liess sich am 20. August 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht. J. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. November 2021 führten die Be- schwerdeführenden unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei in einer öffentlichen Zeremonie in H._______ zum Priester geweiht worden. K. Am (…) kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. L. Die derzeitige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zeigte mit Ein- gabe vom 22. November 2022 unter Beilage einer entsprechenden Voll- macht das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Einsetzung als amt- liche Rechtsbeiständin sowie um Akteneinsicht.
E-3539/2020 Seite 5 M. Der vormalige Rechtsvertreter erklärte gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Niederlegung des Mandats. N. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und wies die Vor- instanz an, der neuen Rechtsvertreterin Akteneinsicht zu gewähren. O. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. März 2023 eine ergänzende Eingabe ein und wiesen darin insbesondere auf die fortgeschrittene In- tegration ihrer beiden älteren Kinder sowie den Asylstatus des (…) des Be- schwerdeführers in der Schweiz hin. P. Am 24. März 2023, 30. August 2023, 9. Februar 2024 und 28. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um beförderliche Behandlung ihres Verfahrens. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung eingereicht. Q. Am (…) wurde das Kind F._______ der Beschwerdeführenden geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
E-3539/2020 Seite 6 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die beiden während des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder sind in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rah- men des Mehrfachgesuchs seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund von Vorfällen in der Schweiz nicht mehr als Diakon für die eritreisch-orthodoxe Kirche tätig sein könne. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass er mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse oder dass solche ein asylrecht- lich relevantes Ausmass annehmen könnten. Er sei als einer von mehreren Diakonen aus der G._______-Gemeinde ausgetreten, ohne sich dabei be- sonders exponiert zu haben. Demnach gebe es keinen Grund zur An- nahme, dass er aufgrund seiner Abspaltung von einer Glaubensgemeinde in der Schweiz ein derart exponiertes Profil aufweise, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgung seitens des Regimes zu rechnen habe. Die geltend gemachten allgemeinen Übergriffe gegen Christen in Eritrea hätten sich überwiegend nicht gegen Mitglieder der orthodoxen Kir- che gerichtet. Einzige Ausnahme bilde die Festnahme von fünf orthodoxen Priestern eines Klosters. Diese hätten sich – im Gegensatz zum Beschwer- deführer – jedoch explizit und in Eritrea selbst gegen die Einmischung der Regierung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen. Sodann sei auch aufgrund der geltend gemachten, einmaligen Teilnahme an einer kleinen Demonstration gegen das eritreische Regime im (…) nicht von einer be- sonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe
E-3539/2020 Seite 7 sich insoweit exponiert, als er in Eritrea als Anhänger von Abune Antonios identifizierbar sei. Die Argumentation des SEM, dass sich daraus keine be- gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen ableiten liesse, überzeuge nicht, zumal man sich in Eritrea bereits durch die namentliche Nennung Antonios’ strafbar mache. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Aus- druck gebracht, dass er Antonios trotz dessen Exkommunikation als recht- mässiges Oberhaupt der eritreisch-orthodoxen Kirche betrachte, womit er in den Augen der eritreischen Regierung einen Staatsfeind unterstützt habe. Die nach der Abspaltung neu gegründete Gemeinschaft in der Schweiz, deren Anhänger auch der Beschwerdeführer sei, werde aufgrund ihrer Haltung gegenüber dem früheren Patriarchen staatsfeindlicher und reformatorischer Tendenzen beschuldigt. Seine ehemalige Glaubensge- meinde habe in einem Brief an den europäischen Dachverband der eritre- isch-orthodoxen Kirche sowie die entsprechende Synode in Eritrea den Ausschluss sämtlicher Mitglieder der neuen Gemeinschaft aus der eritre- isch-orthodoxen Kirche gefordert. Die neu gegründete Gemeinschaft werde in der Schweiz weiterhin belästigt, bedroht und bedrängt, womit höchst unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer in Eritrea keine Behelligung erfahre. Angesichts der schriftlichen Aufforderung der Synode an seine vormalige Gemeinde vom 8. November 2019, Dissiden- ten zu melden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Glaubensbrüder sowohl der Synode als auch dem eritreischen Staat als Unterstützer des früheren Patriarchen und entsprechend als Regime- gegner bekannt seien. Die Informationslage zu Personen, die nach Eritrea zurückkehren würden, sei sehr begrenzt. Gestützt auf die wenigen verfüg- baren Informationen sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. 3.3 In den ergänzenden Eingaben vom 16. November 2021 und 24. März 2023 brachten die Beschwerdeführenden weiter vor, der Beschwerdefüh- rer sei zwischenzeitlich am 16. Oktober 2021 in einer öffentlichen Zeremo- nie zum Priester geweiht worden. Die Priesterweihe habe der höchste Bi- schof der eritreisch-orthodoxen Kirche in I._______, J._______, vorge- nommen. Dieser gelte seinerseits als offen regimekritisch und habe sich ebenfalls gegen den Umgang mit dem früheren Patriarchen Abune An- tonios gestellt. Die neue Position des Beschwerdeführers in einer regime- kritischen Glaubensgemeinschaft bedeute zudem eine Steigerung seines Exponiertheitsgrades. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärdienstaufgebots aus dem Jahr 2010 erhältlich machen können. Diesem Aufgebot habe er keine Folge geleistet, weshalb er dar- über hinaus in den Augen des eritreischen Staates auch als
E-3539/2020 Seite 8 regimefeindlicher Deserteur gelte. Ausserdem stamme er nachweislich aus einer regimekritischen Familie, zumal seinem (…) in der Schweiz Asyl ge- währt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün- den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Unrecht verneint hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.1 Der ehemalige Patriarch der eritreisch-orthodoxen Tewahedo Kirche, Abune Antonios, zeigte sich Berichten zufolge im Rahmen seines Amtes
E-3539/2020 Seite 9 kritisch eingestellt gegenüber staatlicher Einmischung in kirchliche Angele- genheiten, forderte die Freilassung politischer Gefangener und widersetzte sich dem Druck der Regierung, Mitglieder der Kirchengemeinde zu exkom- munizieren. Nach seiner Absetzung 2006 wurde Abune Antonios unter Hausarrest gestellt, ein Jahr später wurde er gewaltsam aus seiner Woh- nung an einen unbekannten Ort verbracht. Nach 16 Jahren Arrest starb er am 6. Februar 2022 (vgl. US Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Eritrea, 2022, S. 7 f., www.state.gov/re- ports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/eritrea/; UN Human Rights Council, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea,
8. Juni 2016, Rz. 117, www.ohchr.org/sites/de- fault/files/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1 _read-only.pdf; 2023 USCIRF Annual Report Eritrea, https://www.uscirf.gov /sites/default/files/2023-05/Eritrea.pdf; 2022 USCIRF Annual Report Eritrea, https://www.uscirf.gov/sites/de- fault/files/2022-04/2022%20Eritrea.pdf [zuletzt abgerufen am 4. November 2024]). Die Regierung ernannte nach seiner Absetzung im Jahr 2006 sei- nen Nachfolger. Auch der Grossmufti, religiöses Oberhaupt der muslimi- schen Bevölkerung in Eritrea, wird im Übrigen durch die Regierung ausge- wählt (vgl. Bertelsmann Stiftung, Eritrea Country Report 2022, Gütersloh 2022, S. 8, https://bti-project.org/de/reports/country-report/ERI; US De- partment of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Erit- rea, 2021, S. 8, www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religi- ous-freedom/eritrea/; [zuletzt abgerufen am 11. November 2024]). Vor die- sem Hintergrund kann in Eritrea nicht von einer funktionierenden Trennung staatlicher und kirchlicher Angelegenheiten ausgegangen werden. Viel- mehr ist eine massgebliche Einflussnahme der Regierung auf die (vier staatlich zugelassenen) Glaubensgemeinschaften feststellbar. Der Um- gang der eritreischen Regierung mit anderen religiösen Gruppierungen – darunter etwa die Zeugen Jehovahs und Pfingstgemeinden – kommt einem faktischen Verbot gleich (vgl. etwa EASO, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 48, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea- CountryFocus_EN_May2015.pdf [zuletzt abgerufen am 4. November 2024] und Bertelsmann Stiftung, a.a.O., S. 8). Berichtet wird sodann von willkürlichen Behandlungen von Personen mit religiösen Überzeugungen. Einem Bericht von USCIRF zufolge sollen im April 2023 mehr als 500 Christen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung in Eritrea inhaftiert gewe- sen sein (USCIRF Country Eritrea: Religious Freedom Conditions in Erit- rea, August 2023; https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023- 08/2023%20Eritrea%20 Country%20Update.pdf [abgerufen am 4. Novem- ber 2024]).
E-3539/2020 Seite 10 5.2 Trotz äusserst spärlicher Quellenlage zur aktuellen Situation in Eritrea gibt es vereinzelte Berichte über Vorfälle im Zusammenhang mit dem ab- gesetzten Patriarchen Abune Antonios und dessen Unterstützerinnen und Unterstützern. Beispielsweise wurden im April 2016 zehn orthodoxe Mön- che verhaftet, nachdem sie sich gegen den Arrest Antonios' und die Ein- flussnahme der Regierung in kirchliche Belange ausgesprochen hatten; im Juni 2019 sollen ebenfalls fünf Mönche wegen ihrer Unterstützung für An- tonios verhaftet worden sein (vgl. UN Human Rights Council, Detailed fin- dings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, Rz. 117, www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodies/HRCoun- cil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1_read-only.pdf; Human Rights Watch, World Report 2020: Eritrea, 14. Januar 2020, www.hrw.org/world-re- port/2020/country-chapters/eritrea [zuletzt abgerufen am 4. November 2024]). Auch im Zusammenhang mit der Beerdigung des abgesetzten Pat- riarchen gibt es Berichte über Verhaftungen von anwesenden Gästen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situa- tion of human rights in Eritrea, 6. Mai 2022, Rz. 47, https://documents. un.org/doc/undoc/gen/g22/336/87/pdf/g2233687.pdf?token=uDDtwzeBpf3 QvL85QA&fe=true [zuletzt abgerufen am 11. November 2024]). Im April 2023 seien sodann weitere 44 Mönche – ebenfalls bekennende Unterstüt- zer des verstorbenen Patriarchen – inhaftiert worden. 5.3 Berichten zufolge wurde im April 2019 ein heimlich aufgenommenes Video Antoninos veröffentlicht, in welchem dieser persönlich die Umstände seiner Absetzung und der gewaltsamen Inhaftierung geschildert habe, was Teile der christlichen Gemeinschaft veranlasst habe, das Handeln der Re- gierung in Frage zu stellen. Eritreische orthodoxe Christen hätten zuneh- mend begonnen, die heilige Synode ihrer Kirche aufzufordern, den Forde- rungen der Regierung nicht länger nachzukommen. Die eritreische Regie- rung habe daraufhin den Druck auf die Heilige Synode erhöht, Abune An- tonios aus der Kirche auszuschliessen, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Heilige Synode der eritreisch-orthodoxen Kirche Abune Antonios im Juli 2019 in einem Brief der Ketzerei und der Zusammenarbeit mit Hä- retikern beschuldigte und ihn exkommunizierte (vgl. USCIRF Annual Re- port 2020: Eritrea, April 2020, www.uscirf.gov/sites/default/files/Eritrea.pdf; BBC News, Eritrea Orthodox Church ex-leader expelled for 'heresy',
19. Juli 2019, www.bbc.com/news/world-africa-49043953 [zuletzt abgeru- fen am 4. November 2024]). Die Absetzung und Exkommunikation des früheren Patriarchen sowie dessen Behandlung während des 16-jährigen Hausarrests bis zu seinem Tod im Jahr 2022 haben auch in eritreischen Diasporagemeinschaften für Kontroversen gesorgt (vgl. etwa East Bay
E-3539/2020 Seite 11 Times, Bay Area Eritreans try to keep the faith amid religious, political schisms, 06. August 2011, www.eastbaytimes.com/2011/08/06/bay-area- eritreans-try-to-keep-the-faith-amid-religious-political-schisms/, Vårt Land, Strid om patriark delte kyrkje i to, 04. Dezember 2022, https://www.vl.no/ nyheter/2022/12/04/strid-om-patriark-delte-kyrkje-i-to/ [zuletzt abgerufen am 4. November 2024]). Die Berichte über die Exkommunikation des frühe- ren Patriarchen sowie die Bestrebungen der Heiligen Synode, seinen Na- men aus Messen herauszuhalten, decken sich mit den Vorbringen der Be- schwerdeführenden und den in diesem Zusammenhang eingereichten Be- weismitteln, insbesondere den diversen Schreiben der betreffenden Heili- gen Synode. 5.4 Angesichts der Kontroverse rund um den Umgang der eritreischen Re- gierung mit dem abgesetzten Patriarchen und deren unverhohlener Einmi- schung in kirchliche Angelegenheiten insgesamt, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstüt- zung für das ehemalige, missliebige Kirchenoberhaupt ernsthafte Nach- teile im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchtet. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Quellen kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, zu- künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausge- setzt zu sein, auch bei einer objektiven Betrachtungsweise berechtigt er- scheint. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren und auch schon vor Verlassen des Heimatstaates in Erit- rea ein kirchliches Amt bekleidet hat. Nach seiner Distanzierung von den Anweisungen der Heiligen Synode im Umgang mit Abune Antonios wurde er nach der Gründung einer neuen Glaubensgemeinschaft in der Schweiz im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie zum Priester geweiht. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich demnach offensichtlich nicht um ein blos- ses Mitglied der eritreisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, sondern um einen kirchlichen Amtsträger, dessen Meinung, Verhalten, Äusserungen und Einflussnahme in den Augen der offiziellen höchsten Vertreter der erit- reisch-orthodoxen Kirche in Eritrea höher zu gewichten sein dürften. Die Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs und die in diesem Zusam- menhang eingereichten Beweismittel legen nahe, dass die unterstützende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem abgesetzten Patriarchen nicht nur innerhalb der eritreischen Diaspora in der Schweiz, sondern auch in weiteren Kreisen der eritreisch-orthodoxen Kirche – insbesondere in Erit- rea selbst – bekannt und der Beschwerdeführer demnach als Unterstützer Abune Antonios' erkennbar geworden sein dürfte. Die Vorinstanz verkennt in ihrer Begründung, dass der Beschwerdeführer sich für die neu
E-3539/2020 Seite 12 gegründete Glaubensgemeinschaft in H._______ mitverantwortlich zeich- net und entsprechend einen erhöhten Exponiertheitsgrad aufweist und in- nerhalb der eritreischen Community leicht identifizierbar ist. 5.5 Gestützt auf die vorhandene Quellenlage und unter Berücksichtigung der dokumentierten Zwischenfälle im Zusammenhang mit Anhängerinnen und Anhängern des früheren Patriarchen, der besonderen Stellung des Be- schwerdeführers als Amtsträger innerhalb der eritreisch-orthodoxen Kirche und der Vernetzung der eritreischen Diaspora sowohl innerhalb der Schweiz als auch nach Eritrea erachtet es das Gericht in einer Gesamt- schau aller Umstände für wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten staatlichen Massnah- men konfrontiert sehen würden. Diesbezüglich ist insbesondere auf die bald zehnjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, die unbe- strittene Inhaftierung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise sowie den Aufenthalt des (…) des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz hinzuweisen. 5.6 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten; es ist ihnen diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Nachdem sich der Beschwerdeführer offenkundig erst in der Schweiz er- kennbar auf die Seite des in Ungnade gefallenen Patriarchen Abune An- toninos gestellt hat, kommt den entsprechenden Vorbringen lediglich Be- achtung im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu und ist die Asylgewährung ausgeschlossen. 5.7 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausserdem for- melle Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) er- hoben haben, erübrigen sich – angesichts der vorstehenden Erwägungen
– diesbezügliche Ausführungen genauso wie eine eingehende Auseinan- dersetzung mit der Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerde- führenden (vgl. Eingabe vom 24. März 2023). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllen, Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl jedoch ausschliesst. Demnach sind sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E-3539/2020 Seite 13 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge beantragt wird. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. Die vom SEM mit der angefochte- nen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführen- den, sofern diese geleistet worden ist, zurückzuerstatten. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Asyl- gewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Demnach wä- ren die reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuer- legen. Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind sodann im Umfang ihres Obsiegens – also zu zwei Dritteln – zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist hinsichtlich des vorma- ligen Rechtsvertreters anhand der Schätzung des Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere einem durchschnittlichen reglementskonfor- men Stundenansatz von Fr. 200.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf Fr. 800.– (inklusive anteiliger Auslagen) festzusetzen. Die am 9. November 2022 mandatierte Rechtsvertreterin hat am 9. Februar 2024 eine Kostennote eingereicht, welche einen Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1126.15 ausweist. Dieser Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht überhöht, da die Eingaben sich auf die Mandatsanzeige und Gesuche um beförderliche Be- handlung beschränken. Unter Berücksichtigung des mit den Beschwerde- führenden geführten und in der Kostennote ausgewiesenen
E-3539/2020 Seite 14 Mandatsgesprächs ist die Parteientschädigung, welche auf die aktuell Rechtsvertreterin entfällt, auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3539/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewie- sen. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden auf- gehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die im vorinstanzlichen Verfahren er- hobene Gebühr von Fr. 600.– ist, sofern sie bereits geleistet wurde, zurück- zuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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