Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus B._______/Provinz Bingöl, verliess die Türkei am 26. November 2002, reiste von Mazedonien herkommend am 29. Dezember 2002 in die Schweiz ein und reichte am 6. Januar 2003 ein Asylgesuch ein. Er wurde am 15. Januar 2003 in der Empfangsstelle C._______ summarisch befragt und am 5. Februar 2003 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1975 in Istanbul als Alevite im Quartier E._______ - welches auch als "(...)" oder "F._______" bekannt gewesen sei - aufgewachsen und habe dort während elf Jahren die Schulen besucht und 1987 das Gymnasium abgeschlossen. 1980 sei sein Bruder G._______ aus politischen Gründen inhaftiert worden. In seiner Gegend sei zu dieser Zeit die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten sowie deren Arbeiter- Bauern- und Befreiungsarmee (TKP/ML-TIKKO) herrschend gewesen und er habe sich von 1988 bis 1992, unter anderem zusammen mit seinem Neffen, für die TKP/ML eingesetzt. Er sei als Jugendlicher von den Plänen der Revolutionäre fasziniert gewesen, habe Zeitschriften und Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1992 sei er - entgegen seiner Auffassung - auf Drängen seiner Eltern als Soldat bei der Marine eingerückt. In dieser Zeit habe er sich auch von der Partei getrennt, da er zum Schluss gekommen sei, dass die Strategie des bewaffneten Kampfes für die Strukturen der Türkei keine Geltung habe. Er sei gegen Waffen und Sozialist, weshalb er den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe und anlässlich eines Urlaubs zur Absolvierung der Universitätseintrittsprüfung 1993 desertiert sei. Er sei untergetaucht und habe von diesem Moment an unter falscher Identität gelebt. Seine richtige Identitätskarte habe er 1994 seinem politischen Freund und Führer der Partei, H._______, welcher 1996 in Haft beim Todesfasten ums Leben gekommen sei, gegeben. H._______ habe er durch seinen Bruder - die beiden seien in den 80er Jahren zusammen im Gefängnis gewesen - kennengelernt. Seit der Trennung von der TKP/ML habe er mit der Linie der neuen Aufbauorganisation der TKP/ML, der TKP/ML(YIÖ) sympathisiert, um dann ab September/Oktober 1995 die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) als aktiver Befürworter und Sympathisant zu unterstützen und sich unter diversen Codenamen für die Partei zu engagieren. Am 8. Januar 1996 sei er mit der gefälschten ID-Karte - zusammen mit seinem Parteikollegen I._______, dem Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasan" und vielen anderen - anlässlich einer Versammlung wegen des Todes dreier Revolutionäre in Alibeyköy festgenommen und während eines Tages in einer Turnhalle festgehalten worden. Die Kontrollen seien oberflächlich gewesen, und wegen des Todes von Metin Göktepe - ein Journalist, der anlässlich der Kundgebung und späteren Massenverhaftung zu Tode geprügelt wurde - seien sie schnell wieder freigelassen worden. Nachdem bei Razzien und Festnahmen 1996 seine Codenamen und seine Personenbeschreibung bekannt geworden seien, habe er nach Izmir fliehen müssen, wo er unter der Identität J._______ gelebt habe. Die Wohnung, in welcher er gelebt habe, sei jedoch 1999 von der Polizei gestürmt worden und dabei habe der Hausbesitzer der Polizei eine Kopie seines gefälschten, auf J._______ lautenden Identitätsausweises abgegeben. Daraufhin habe er sich nach Istanbul begeben, wo er sich weiter politisch betätigt habe. Er habe dort mit einer Parteigenossin zusammengelebt und sie hätten die Techniken des PC's erlernt, um diesen für politische Zwecke für die Partei zu nutzen. Sie hätten sich als Ehepaar ausgegeben, aber voneinander nur die Codenamen gewusst. Er habe politisches Druckmaterial an verschiedene Orte gebracht; unter anderem das Parteiorgan "Partini Sesi", die illegale Zeitschrift der Partei. Während dieser Zeit sei bei seinem Bruder G._______ regelmässig nach ihm gefragt worden und sein Bruder habe eine monatliche Meldepflicht befolgen müssen, um sich jeweils über ihn zu äussern. Auch sein heute in der Schweiz weilender Neffe K._______, welcher mehrmals verhaftet und letztlich zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei, sei während seinen Festnahmen im polizeilichen Verhör nach ihm gefragt worden. Mitte 2000 hätten die Behörden dann die Wohnung, in welcher er sich mit seiner Parteikollegin aufgehalten habe, in Erfahrung gebracht, weshalb sie diese hätten verlassen müssen. Er habe weiterhin politisches Material an unterschiedliche geheime Orte gebracht, und sich immer wieder bei verschiedenen Freunden und Bekannten aufgehalten und versteckt. Er habe im Juli 2002 seine Kontakte zur Partei eingestellt, da er nicht mehr an das Erreichen der Ziele geglaubt habe, und habe sich entschieden auszureisen. Er habe es nicht mehr ausgehalten, immer im Versteckten und in ständiger Angst zu leben. Am 26. November 2002 sei er mit einem gefälschten Pass von Istanbul nach Mezedonien und von dort am 29. Dezember 2002 weiter in die Schweiz geflogen. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen ein:
- Diplom des Gymnasiums vom 11. September 1987; Identitätskarte für die Aufnahmeprüfung an der Universität; Familienregisterauszug, Nüfusregisterauszug und Wohnsitzbestätigung, alle lautend auf den Namen A._______
- gefälschte Identitätskarte, lautend auf J._______, mit der Foto des Beschwerdeführers
- Kopie und Übersetzung einer Bekanntmachung des Kassationshofes vom 16. Dezember 2002, betreffend das Urteil gegen K._______ vom 8. Mai 2002 Weiter gab der Beschwerdeführer der Vorinstanz, mit Eingabe vom 1. September 2003 (Eingang BFM am 4. September 2003), zwei Schreiben seines türkischen Anwaltes mit deutscher Übersetzung in Faxkopien zu den Akten. Im Schreiben vom 26. August 2003 führt der Anwalt L._______ aus, dass gegen den Beschwerdeführer, wegen Desertion aus dem Militärdienst, im Mai 1993 von der Militäroberkommandatur seiner Einheit in M._______ ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, und dass die Militärstaatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet habe. Ebenso werde der Beschwerdeführer vom Präsidium der Militäraushebungsbehörde wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht. Weiter äussert sich der Anwalt in diesem Schreiben über eine ab dem 17. Januar 1996 durchgeführte Operation der Behörden, anlässlich welcher verschiedene Personen verhaftet worden seien, welche bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion Istanbul Aussagen zu einer Person mit Codenamen N._______ gemacht hätten, welche auf den Beschwerdeführer zutreffen würden, und stellt in Aussicht, Unterlagen zu den Verfahren der genannten Personen einzureichen. Im zweiten Schreiben, datiert vom 2. September 2003, wendet sich der Anwalt an das Präsidium der Militäraushebungsbehörde des Bezirks O._______ in Bingöl, teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe und verlangt eine Abschrift der Verfügung mit der Begründung, weshalb sein Klient von der Behörde gesucht werde, und eine Zustellung von allfälligen Anklageschriften gegen den Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 - zugestellt am 30. Dezember 2003 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer, mittels seines damaligen Rechtsvertreters, bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner jahrelangen politischen Tätigkeiten für illegale Organisationen und der Tatsache, dass er wegen Desertion gesucht werde, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG habe. Er beantragte weiter den Beizug des Dossiers von Frau P._______ (...), welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, und bei welcher es sich um diejenige Frau handle, mit welcher der Beschwerdeführer in seiner aktiven politischen Zeit mehrere Jahre zusammengelebt habe und zusammen in der Organisation gewesen sei sowie den Beizug des Dossiers des Neffen des Beschwerdeführers, K._______ (...). Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen werden. E. Mit der Beschwerde sowie mit Eingaben vom 27. Februar 2004 und vom 22. März 2004 reichte der Beschwerdeführer namentlich folgende Beweisunterlagen ein:
- Schreiben mit Ausweiskopie von Frau P._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz), vom 10. Februar 2004, samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn I._______ (anerkannter Flüchtling in Deutschland), samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn K._______ (zum damaligen Zeitpunkt noch Asylsuchender, zwischenzeitlich anerkannter Flüchtling in der Schweiz), vom 22. Januar 2004, samt Übersetzung
- Diverse Gerichtsakten aus den Verfahren gegen jene Personen, die der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Schreiben genannt hat, welche Codenamen und Personenbeschreibungen des Beschwerdeführers offenbart hätten (u.a. Auszüge aus der Anklageschrift von 1996, Urteil vom 12. September 1997), in Kopie, teilweise mit Übersetzungen, betreffend die Codenamen (N._______) des Beschwerdeführers
- Original der Zeitung Atilim vom 27. September 2003
- Bestätigung von Herrn Q._______ vom 26. Februar 2004 F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2004 hiess die zuständige In-struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses gut. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2004 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte deren Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten und in Auszügen übersetzten Gerichtsakten ihre Würdigung der Vorbringen nicht in Frage stellten, da der Beschwerdeführer nirgends namentlich erwähnt sei. Die eingereichten Schreiben eines Neffen und weiterer Weggefährten würden keinen Beweiswert entfalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. H. Mit Eingabe vom 14. April 2004 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der Vorinstanz fristgerecht Stellung. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. I. Am 21. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter schriftliche Bestätigungen von zahlreichen Personen, welche festhalten, sie hätten den Beschwerdeführer in der Türkei unter seinem Codenamen N._______ gekannt, nun in der Schweiz seinen richtigen Namen erfahren und die das politische Engagement des Beschwerdeführers bestätigen, sowie eine Liste von Personen, welche bestätigen, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers regelmässig von der Sicherheitspolizei durchsucht werde, zu den Akten. Zudem legte er einen Brief des Bruders G._______, mit Übersetzung ins Deutsche bei, in welchem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 gesucht werde und er als dessen Bruder periodisch alle drei Monate zur Sicherheitsbehörde in E._______ gehen müsse, um Aussagen über den Verbleib seines Bruders zu machen. J. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Neffe des Beschwerdeführers, K._______, in der Schweiz Asyl erhalten habe, reichte eine Kopie von dessen B-Ausweis zu den Akten und beantragte erneut den Beizug der Asylakten des Neffen, da dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 für die TKP/ML politisch tätig gewesen sei. K. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. R._______, Psychiatrie und Psychotherapie, Biel, zu den Akten (Bericht vom 22. Juni 2005, Bericht vom 12. Mai 2006 und Bericht vom 2. Dezember 2007). Beim Beschwerdeführer wird mit diesen Berichten eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zudem bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0.). L. Am 16. Juni 2009 reicht der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Akten von K._______ und P._______ für das Verfahren beigezogen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Verfahrensausgangs, erübrigt sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Asylrelevanz wird wie folgt begründet: Zum Einen erfolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus rein militärstrafrechtlichen Gründen und selbst aus einer allenfalls schweren Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers irrelevant sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, dass er sich seit 1988 als Sympathisant zuerst bei der TKP/ML und später bei der MLKP politisch betätigt habe und es 1996 zu behördlichen Operationen gegen die MLKP gekommen sei, wobei Festgenommene über ihn ausgesagt, ihn gegenüber den Behörden aber nicht identifiziert hätten. Zudem sei er 1996 für einige Stunden mitgenommen worden. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen bestehe kein genügender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer ausgedrückte Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe sei nicht asylbeachtlich, da Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Es genüge dabei nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, welche sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, welche auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhe. Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch nicht, da der Beschwerdeführer seine Befürchtungen im Wesentlichen darauf stütze, dass Festgenommene 1996 Aussagen über ihn gemacht, seine Personenbeschreibung sowie seinen Codenamen angegeben hätten. Zudem sei die Polizei im Besitz eines gefälschten Nüfüs mit seiner Fotografie. Sein Anwalt halte jedoch in der schriftlichen Bestätigung fest, dass der Polizei die Personalien des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der MLKP nicht bekannt seien. Zudem sei auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe, weil die Polizei im Besitze einer Fotografie sei, könne nicht gehört werden, zumal er sich danach noch beinahe vier Jahre in der Türkei habe aufhalten können, ohne dass er behördliche Probleme gehabt habe. Andrerseits sei es ihm möglich gewesen, mit einem gefälschten Pass, welcher seine Fotografie enthielt, über den Flughafen Istanbul auszureisen. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei demzufolge objektiv unbegründet und nicht asylbeachtlich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Desertion seien nicht asylrelevant, da die Bestrafung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolgen würde, sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da die Suche nach dem Beschwerdeführer im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse; würde der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gefasst, so sei es wahrscheinlich, dass ihm auch gleich der Prozess wegen seiner übrigen Vergangenheit und den ihm unterstellten politischen Delikten gemacht würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine Codenamen in der Zwischenzeit aufgeflogen seien, sei sehr gross. Auch könne man nicht von einem ungenügenden Kausalzusammenhang zwischen Beteiligung bei der TKP/ML sowie der MLKP und der Ausreise des Beschwerdeführers ausgehen, da im Falle eines Verfahrens die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft derart gravierend wären, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Folter, schwerer Bestrafung und sonstigen Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt in der Türkei aufhalten müssen. Der Kausalzusammenhang zur Ausreise sei sowohl sachlich wie auch zeitlich gegeben. Weiter vermisse die Vorinstanz Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung beruhe. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer während vier Jahren ohne Probleme in der Türkei gelebt habe, sei unzutreffend, da sich dieser versteckt aufgehalten habe und davon habe ausgehen müssen, dass seine Identität jederzeit auffliegen konnte. Zudem komme mit dem Verschwinden, der langen Verborgenheit des Beschwerdeführers in der Türkei, der Flucht und einer Rückführung in die Türkei mit Übergabe an die Behörden eine Nachfluchtkomponente dazu, welche die Gefährdung des Beschwerdeführers erhöhe, da der Verdacht auf weitere "terroristische Aktivitäten" dadurch nur erhöht würde. Auch habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung in Bern teilgenommen, anlässlich welcher er fotografiert worden sei. Das Bild sei in der Zeitung Atilim veröffentlicht worden.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die nachgereichten Auszüge von Gerichtsakten nichts enthielten, was die im Entscheid dargelegte Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage stellen würde und dass den Schreiben des Neffen und weiterer Weggefährten kein Beweiswert zukomme. Auf dem Bild in der Zeitung Atilim sei der Beschwerdeführer nicht zu erkennen, weshalb ihm auch keine asylrelevantenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses Fotos drohen würden.
E. 5.4 Replikweise sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2004 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, in den zu den Akten gereichten Gerichtsakten werde er - unter seinem Codenamen N._______, samt Personenbeschreibung - erwähnt und belastet. Seit er in der Schweiz sei, würden ihn nun zahlreiche Personen nicht nur unter dem Codenamen, sondern auch mit den richtigen Personalien kennen; es wurden entsprechende Bestätigungen eingereicht. Im Übrigen seien die eingereichten Bestätigungsschreiben ehemaliger politischer Genossen betreffend sein politisches Engagement im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu würdigen und es gehe nicht an, ihnen pauschal den Beweiswert abzusprechen.
E. 6.1 Vorab ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.).
E. 6.2 Zum Beleg seiner richtigen Identität reichte der Beschwerdeführer ein Schuldiplom, einen Familienregisterauszug, einen Nüfusregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung wie auch eine Identitätskarte für die Universitätsaufnahmeprüfung ein. Zu Recht bezweifelte die Vorinstanz die Identität des Beschwerdeführers in keiner Weise. Der deklariertermassen gefälschte Nüfus, mit seinem Foto, lautend auf den Namen J._______, begründet keinerlei Zweifel an seiner Identität, sondern unterstützt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bezüglich seines Lebens unter falscher Identitäten seit seiner Desertion.
E. 6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Ansichten und Tätigkeiten, den Strukturen der Partei und zu seiner Motivation, welche ihn als jungen Mann zum politischen Engagement geführt hatten, ebenso wie die Schilderung der Gründe, welche ihn zur Abwendung von der einen und Neuorientierung bei der anderen Partei bewogen haben, sind substanziiert und in sich schlüssig (A1, S. 4 f.; A7, S. 6, 7 und 11). Auch sind seine Ausführungen eingebettet in das Zeitgeschehen und von starken Realkennzeichen geprägt. So verbindet er seine Aussagen oftmals mit anderen Vorfällen, welche zu dieser Zeit stattgefunden haben oder mit Personen, die er gekannt, denen er etwas anvertraut oder mit denen er gearbeitet habe. Beispielsweise führt er hinsichtlich der Zeit seiner Desertion aus dem Militärdienst 1993 den "Zwischenfall aus Bingöl, das heisst der Vorfall mit Semdin Sakik" an, bei dem der ehemalige PKK-Kommandeur Semdin Sakik einen Bus mit Soldaten stoppte und 33 von ihnen tötete (A7, S. 6). Oder er führte aus, dass er seine richtige Identitätskarte 1994 seinem politischen Freund H._______ gegeben habe, welcher im Juli 1996 im Gefängnis Ankara-Ulucanlar als "Märtyrer gefallen" und mit seinem Bruder im Gefängnis gewesen sei (A7, S. 2, 7). Dies entspricht tatsächlich den wirklichen Umständen; H._______ ist im Jahr 1996 während eines Todesfastens im Gefängnis ums Leben gekommen, was seine politischen Genossen als "Gefallen sein", als Tod im Kampf umschreiben und was die Eckdaten, wie sie vom Beschwerdeführer skizziert werden, bestätigt (vgl. unter dem Stichwort "unsere Gefallenen" etwa die Internetseite der MLKP www.mlkp.info). Die Schilderung, wie es zu der Bekanntschaft mit H._______ kam, welcher ebenfalls aus Bingöl stammte und mit seinem Bruder inhaftiert gewesen war, ist nachvollziehbar; die Aussagen des Beschwerdeführers sind in keiner Weise übertreibend, sondern eher zurückhaltend; gerade die Beiläufigkeit, mit der die Bekanntschaft zu H._______ erwähnt wird, unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Darstellungen (A1, S. 3 und 5; A7, S. 7). Bei der Schilderung seiner Festnahme vom Januar 1996 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zusammen mit dem damaligen Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasar" festgenommen worden sei, und dass sie mit vielen anderen in eine Turnhalle gebracht worden seien, wo sie jedoch aufgrund des Todes von Metin Göktepe schnell wieder freigelassen worden seien (A7, S. 9 f.). Auch dieser Vorfall ist in den öffentlichen Medien dokumentiert (vgl. Pascal Beucker, Wie Metin Göktepe ermordet wurde, Die Tageszeitung junge Welt vom 7. November 1997), und der damalige Chefredaktor der "Devrimci Yasar", I._______ bestätigt, mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden zu sein (vgl. Beschwerdeakten S. 157 ff.). Laut Aussagen des Beschwerdeführers, waren die Kontrollen aufgrund dieses Vorfalls oberflächlich und die Verhafteten wurden schneller wieder freigelassen (A7, S. 10 f.). Das ist angesichts der Publizität dieses Todesfalles nachvollziehbar, und die Darstellung, seine gefälschte Identitätskarte sei aus diesem Grund nicht erkannt worden, erscheint plausibel. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind demnach eingebettet in einen nachweislich zutreffenden Kontext, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zusätzlich unterstreicht. Er beschreibt seine Tätigkeiten und Kontakte allesamt eher zurückhaltend und in keiner Weise aufbauschend, in sich stimmig, ohne wesentliche Widersprüche und substanziiert.
E. 6.4 Der pauschalen Würdigung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die eingereichten Unterlagen lediglich Bestätigungsschreiben ohne Beweiswert seien, kann nicht gefolgt werden. Die zahlreichen Beweisunterlagen, welche hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eingereicht wurden, untermauern die Aussagen des Beschwerdeführers in eindrücklicher Weise; so bestätigt die ehemalige Genossin P._______, welche heute in der Schweiz ein anerkannter Flüchtling ist, in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2004, dass sie den Beschwerdeführer seit 1997 unter dem Codenamen "S._______" kannte und dass er ihr beim Beschaffen einer Unterkunft behilflich gewesen sei. Als die Unterkunft des Beschwerdeführers in Izmir 1999 bekannt geworden sei, habe er nach Istanbul kommen müssen, wo sie zusammen politisch gearbeitet hätten (Beschwerdeakten, S. 163ff.). Diese Ausführungen entsprechen sinngemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach Bekanntwerden der Wohnung in Izmir nach Istanbul habe gehen müssen und dort mit einer Frau zusammengelebt habe, mit welcher er für politische Zwecke den Umgang mit dem Computer erlernt habe (A7, S. 8 ff.). Auch führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Vorinstanz aus, dass er in Izmir unter dem Codenamen "S._______" tätig gewesen war, was sich mit den Aussagen von P._______ deckt (A13). Auch das Schreiben von I._______, dem ehemaligen Chefredaktor der "Devrimci Yasar", der heute anerkannter Flüchtling in Deutschland ist, bestätigt die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Codename N._______, wie auch den Umstand, dass sie zusammen festgenommen worden seien und sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Festnahme mit seinem gefälschten Nüfus ausgewiesen habe (Beschwerdeakten S. 157ff.; A7, S. 10ff.). Ebenso bestätigt das Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers, K._______, welcher heute ebenfalls anerkannter Flüchtling in der Schweiz ist, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 politisch aktiv gewesen sei und er anlässlich seiner Haft nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei (Beschwerdeakten S. 149 ff.; A1, S. 5; A7, S. 6).
E. 6.5 Wie oben unter 6.2 aufgeführt, untermauert der eingereichte gefälschte Nüfus die Glaubhaftigkeit der Angaben, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Desertion unter falschem Namen und immer wieder den Wohnort wechselnd gelebt hat. Diese Angaben werden weiter durch eine Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2004 gestützt, wo ausgeführt wird, das Leben in der Illegalität habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer 2002 nicht an die Beerdigung seines Vaters habe gehen können, was ihn sehr belaste und Schuldgefühle ausgelöst habe.
E. 6.6 Auch die Aussagen in den Asylakten von K._______ bestätigen die gemeinsame Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer (..., A17, S. 14). In den Asylakten der ehemaligen politischen Genossin des Beschwerdeführers, P._______, wird der Beschwerdeführer zwar nicht erwähnt, doch ist auch die Rede von einer Flucht nach Istanbul, wo sie ab 1998 in Organisationshäusern gelebt habe (..., A6, S. 1, 13 und 16), was sich mit ihren Aussagen im oben erwähnten Bestätigungsschreiben deckt. Weiter sprechen P._______ wie auch der Beschwerdeführer von der Festnahme diverser Leute in Izmir in einer Operation gegen die MLKP, wobei beide T._______ erwähnen, welcher in Izmir tätig gewesen sei und den Beschwerdeführer wie auch P._______ gekannt habe (A13; Asylakten von P._______, A6, S. 11).
E. 6.7 Die Ungereimtheit aufgrund der verschiedenen Codenamen, welche in den Befragungen und eingereichten Unterlagen angeführt werden (einmal ist von N._______ die Rede, ein andermal von S._______), werden durch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er in Istanbul unter dem Codenamen "N._______" und in Izmir als "S._______ tätig war, plausibel erklärt (A13; Beschwerdeakten S. 247).
E. 6.8 Ein weiteres überzeugendes Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, ist sein Aussageverhalten: Eine chronologische Struktur seiner Vorbingen ist kaum vorhanden. Er springt von einem Vorkommnis zum nächsten und wieder zurück, und dies über eine Zeitspanne von über zehn Jahren (vgl. beispielsweise A1, S. 5; A7, S. 10). Dabei unterlaufen ihm keine Widersprüche. Auswenig gelernte, nicht erlebte Fakten werden in der Regel nicht auf diese Art und Weise erzählt.
E. 6.9 Das Gericht geht zweifelsfrei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus.
E. 7.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist von folgendem, als glaubhaft erachtetem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war bereits in seiner Jugend politisch sensibilisiert und engagierte sich, zusammen mit seinem Neffen K._______, ab 1988 für die verbotene TKP/ML (A1, S. 4; A7, S. 6). Im Jahre 1992 sagte er sich von der TKP/ML los, sympathisierte aber bereits mit der neuen Bewegung TKP-ML (Y.I.Ö), nachdem er durch seinen Bruder Bekanntschaft mit H._______, einem Leiter der Organisation, gemacht hatte (A7, S. 7). 1993 desertierte er aus der Armee und lebte fortan mit falschen Identitäten in Istanbul und/oder Izmir. Seine echte Identitätskarte gab er der Partei (A1, S. 3; A7, S. 2.) Ab diesem Zeitpunkt wurde er wegen Desertion gesucht (siehe Schreiben des Anwaltes vom 26. August 2003). Seine Familie wurde nach ihm befragt, insbesondere unterliegt sein Bruder, welcher wegen politischer Delikte in den 80er Jahren inhaftiert war, einer Meldepflicht und muss periodisch Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers auf der Sicherheitsdirektion in Istanbul geben (A1, S. 5; A7, S.2; Schreiben des Bruders, Beschwerdeakten S. 191). Ab 1995 setzte sich der Beschwerdeführer für die neu gegründete MLKP ein. Im Januar 1996 wurde er im Rahmen einer Massenverhaftung abtransportiert, geschlagen und während eines Tages in einer Turnhalle festgehalten (A1, S. 5; A7, S. 10; Schreiben von I._______, Beschwerdeakten S. 157). Er arbeitete unter diversen Codenamen für die Partei, indem er politisches Druckmaterial organisierte, verteilte, transportierte oder solches mit dem Computer herstellte und verbreitete (A1, S. 4f.; A7, S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wechselte dauernd seine Wohnorte und tauchte immer wieder unter (A7, S. 3 f.). Nachdem er begann, sich von der Partei und ihren Ideen loszusagen und es nicht mehr aushielt, ständig in Angst und im Versteckten zu leben, reiste er 2002 aus und gelangte in die Schweiz (A7, S. 8, 10, 1 und 14). In der Zwischenzeit wissen die türkischen Behörden, dass er sich in der Schweiz aufhält (siehe Schreiben des türkischen Anwaltes vom 2. September 2003).
E. 7.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 - 7).
E. 7.3 Bei der Überprüfung der Asylrelevanz betrachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet - isoliert. Im Hinblick auf die Überprüfung, ob der Beschwerdeführer zum momentanen wie auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise, begründete Furcht vor einer (zukünftigen) Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben musste und heute haben muss, geht ein solches Vorgehen jedoch nicht an. Vielmehr müssen sämtliche Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden:
E. 7.4 Eigentliche Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht erlebt. Anlässlich der Verhaftung im Januar 1996 wurde er noch am selben Tag wieder freigelassen und nicht erkannt. Ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - das jahrelange Leben in der Illegalität und die ständige Furcht vor der Entdeckung letztlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt hat, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, jedenfalls begründete Furcht vor Verfolgung hatte und heute noch haben muss.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer war von 1988 bis kurz vor seiner Ausreise 2002 politisch für illegale Organisationen tätig. Er wurde seit 1993 wegen Desertion von den Behörden gesucht. Alleine schon aufgrund seiner politischen Betätigung in einer illegalen Partei musste der Beschwerdeführer jederzeit mit einer Entdeckung rechnen; nur mit Glück und dank der Vorkehren und dem Informationsnetz seiner Organisation entkam er mehrmals kurz vor der Stürmung seines jeweiligen Aufenthaltsortes in Istanbul und Izmir einer Festnahme. Er lebte als illegal politisch aktiver Mensch über die Jahre hinweg in begründeter Furcht davor, von den Behörden anlässlich seiner Tätigkeiten entdeckt, entlarvt und verhaftet zu werden. Hinzu kam, dass er aufgrund seiner Desertion gesucht wurde, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität bewegte, hätte doch sonst bereits bei einer Routinekontrolle eine Verhaftung gedroht. Er wechselte seine Wohnorte ständig und versteckte sich immer wieder an anderen Orten. Notorischerweise hätten ihm, alleine schon aufgrund seines politischen Profils, bei einer Verhaftung asylrelevante Nachteile gedroht. Die Tatsache, dass er über die Jahre hinweg immer wieder Glück hatte und trotz seiner Aktivitäten von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden nicht entdeckt worden war, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass er in ständiger Angst vor eben einer solchen Entdeckung lebte. Sein Bruder G._______ unterlag einer periodischen Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden, anlässlich welcher er über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt wurde, und auch sein Neffe K._______ wurde bei seiner Festnahme im Verhör nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche die begründete Furcht vor Verfolgung als im Jahre 1996 für beendet betrachtet und damit den Kausalzusammenhang zwischen Furcht und Ausreise verneint, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der objektiv begründeten Angst davor lebte, von den Behörden entdeckt und als Sympathisant der MLPK und der früheren TKP/ML sowie als Deserteur entlarvt zu werden. Denn der Beschwerdeführer war bis zum Juli 2002 für die TKPML tätig und distanzierte sich erst kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei von der Partei (A7, S. 8 und 14).
E. 7.6 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor und insbesondere zum Zeitpunkt des Entscheides, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben muss. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner Desertation von den Behörden gesucht wird. Unbestreitbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion Gefahr läuft, bei einer mit seiner Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle von den Behörden sofort verhaftet und befragt zu werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Bestrafung wegen Desertion für sich alleine asylrelevant wäre oder nicht, kann offen gelassen werden (zu den Gründen des Beschwerdeführers, aus dem Militär zu desertieren vgl. A7, S. 6). Massgeblich ist vielmehr, dass anlässlich einer solchen Befragung und Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verbindung vom Beschwerdeführer zu seinem Neffen K._______ - welcher den gleichen Namen trägt, ebenfalls ursprünglich aus dem Dorf B._______ stammt und in E._______/Istanbul gemeldet war - gemacht würde. Dieser wurde anerkanntermassen wegen Sympathie zur TKP/ML-TIKKO zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. In Kombination mit dem jahrelangen Untertauchen des Beschwerdeführers nach seiner Desertion sowie mit seinem Auslandaufenthalt in der Schweiz würde der Verdacht der Behörden, der Beschwerdeführer habe sich illegal politisch betätigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geweckt respektive bestätigt. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, einer diesbezüglichen Befragung mit Misshandlungen und allfälliger Folter unterzogen, seine politischen Aktivitäten würde verbergen können. Die Frage, ob die Behörden den Beschwerdeführer bereits aufgrund der Beschreibung in den Aussagen anderer Mitstreiter und/oder aufgrund der von den Behörden sichergestellten Fotokopie der gefälschten Identitätskarte (vgl. A7, S. 8) als Mitglied der TKPML kennen oder nicht, kann daher offenbleiben. Immerhin ist auch diesbezüglich die Wahrscheinlichkeit nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund jener Fotokopie der gefälschten Identitätskarte wie auch der Aussagen diverser ehemaliger Mitstreiter mittlerweile identifiziert ist.
E. 7.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestand folglich zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 2002 und besteht zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides nach dem Gesagten die begründete Furcht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
E. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen unter anderem kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG, ist die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie die Beteiligung und Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Aktionen zu beurteilen (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80). Die (nicht mehr existierende) TKP/ML-TIKKO wie auch die MLKP werden vom Bundesamt für Polizei nicht als generell terroristisch operierende oder terroristische Organisationen bewertet und die MLKP ist in der Schweiz auch nicht verboten (siehe dazu auch: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz, Mai 2009, Bundesamt für Polizei, fedpol, S. 48f.; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006, D-3560/2006, D-5568/2006 und D6463/2006). Eine allfällige Asylunwürdigkeit würde sich demnach nur ergeben, hätte der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag an einer Handlung der TKP/ML oder der MLKP geleistet, welcher als verbrecherisch im Sinne der Rechtsprechung gelten müsste. Hiezu bestehen jedoch laut den Akten keinerlei Hinweise. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer als Jugendlicher für die TKP/ML Propaganda-Arbeit gemacht und Zeitschriften verteilt und sich im Oktober 1992 von der Organisation getrennt. Hinweise darauf, dass er für den bewaffneten Arm der TKP/ML, nämlich die TKP/ML-TIKKO, selbst bewaffnet aktiv gewesen ist, gibt es keine; der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass diese in seiner Gegend herrschend gewesen waren, und er sich vermehrt für die TKP/ML engagiert habe, indem er Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe und an Kundgebungen teilgenommen habe. Nach der Trennung von der TKP/ML sympathisierte er für die neue Linie der TKP-ML(Y.I.Ö) und später für die neugegründete MLKP. Seine aktive Tätigkeit bestand aus Propaganda-Arbeit (Computer) und in der Organisation der Verteilung der illegalen Zeitschriften in Istanbul. Aus den Akten ergeben sich demnach keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. Juni 2009 einen Gesamtaufwand von 22,25 Stunden à Fr. 200.-- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 5'089.-- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 280.-- und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'089.-- (inkl. MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3536/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2003 / (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus B._______/Provinz Bingöl, verliess die Türkei am 26. November 2002, reiste von Mazedonien herkommend am 29. Dezember 2002 in die Schweiz ein und reichte am 6. Januar 2003 ein Asylgesuch ein. Er wurde am 15. Januar 2003 in der Empfangsstelle C._______ summarisch befragt und am 5. Februar 2003 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1975 in Istanbul als Alevite im Quartier E._______ - welches auch als "(...)" oder "F._______" bekannt gewesen sei - aufgewachsen und habe dort während elf Jahren die Schulen besucht und 1987 das Gymnasium abgeschlossen. 1980 sei sein Bruder G._______ aus politischen Gründen inhaftiert worden. In seiner Gegend sei zu dieser Zeit die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten sowie deren Arbeiter- Bauern- und Befreiungsarmee (TKP/ML-TIKKO) herrschend gewesen und er habe sich von 1988 bis 1992, unter anderem zusammen mit seinem Neffen, für die TKP/ML eingesetzt. Er sei als Jugendlicher von den Plänen der Revolutionäre fasziniert gewesen, habe Zeitschriften und Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1992 sei er - entgegen seiner Auffassung - auf Drängen seiner Eltern als Soldat bei der Marine eingerückt. In dieser Zeit habe er sich auch von der Partei getrennt, da er zum Schluss gekommen sei, dass die Strategie des bewaffneten Kampfes für die Strukturen der Türkei keine Geltung habe. Er sei gegen Waffen und Sozialist, weshalb er den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe und anlässlich eines Urlaubs zur Absolvierung der Universitätseintrittsprüfung 1993 desertiert sei. Er sei untergetaucht und habe von diesem Moment an unter falscher Identität gelebt. Seine richtige Identitätskarte habe er 1994 seinem politischen Freund und Führer der Partei, H._______, welcher 1996 in Haft beim Todesfasten ums Leben gekommen sei, gegeben. H._______ habe er durch seinen Bruder - die beiden seien in den 80er Jahren zusammen im Gefängnis gewesen - kennengelernt. Seit der Trennung von der TKP/ML habe er mit der Linie der neuen Aufbauorganisation der TKP/ML, der TKP/ML(YIÖ) sympathisiert, um dann ab September/Oktober 1995 die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) als aktiver Befürworter und Sympathisant zu unterstützen und sich unter diversen Codenamen für die Partei zu engagieren. Am 8. Januar 1996 sei er mit der gefälschten ID-Karte - zusammen mit seinem Parteikollegen I._______, dem Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasan" und vielen anderen - anlässlich einer Versammlung wegen des Todes dreier Revolutionäre in Alibeyköy festgenommen und während eines Tages in einer Turnhalle festgehalten worden. Die Kontrollen seien oberflächlich gewesen, und wegen des Todes von Metin Göktepe - ein Journalist, der anlässlich der Kundgebung und späteren Massenverhaftung zu Tode geprügelt wurde - seien sie schnell wieder freigelassen worden. Nachdem bei Razzien und Festnahmen 1996 seine Codenamen und seine Personenbeschreibung bekannt geworden seien, habe er nach Izmir fliehen müssen, wo er unter der Identität J._______ gelebt habe. Die Wohnung, in welcher er gelebt habe, sei jedoch 1999 von der Polizei gestürmt worden und dabei habe der Hausbesitzer der Polizei eine Kopie seines gefälschten, auf J._______ lautenden Identitätsausweises abgegeben. Daraufhin habe er sich nach Istanbul begeben, wo er sich weiter politisch betätigt habe. Er habe dort mit einer Parteigenossin zusammengelebt und sie hätten die Techniken des PC's erlernt, um diesen für politische Zwecke für die Partei zu nutzen. Sie hätten sich als Ehepaar ausgegeben, aber voneinander nur die Codenamen gewusst. Er habe politisches Druckmaterial an verschiedene Orte gebracht; unter anderem das Parteiorgan "Partini Sesi", die illegale Zeitschrift der Partei. Während dieser Zeit sei bei seinem Bruder G._______ regelmässig nach ihm gefragt worden und sein Bruder habe eine monatliche Meldepflicht befolgen müssen, um sich jeweils über ihn zu äussern. Auch sein heute in der Schweiz weilender Neffe K._______, welcher mehrmals verhaftet und letztlich zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei, sei während seinen Festnahmen im polizeilichen Verhör nach ihm gefragt worden. Mitte 2000 hätten die Behörden dann die Wohnung, in welcher er sich mit seiner Parteikollegin aufgehalten habe, in Erfahrung gebracht, weshalb sie diese hätten verlassen müssen. Er habe weiterhin politisches Material an unterschiedliche geheime Orte gebracht, und sich immer wieder bei verschiedenen Freunden und Bekannten aufgehalten und versteckt. Er habe im Juli 2002 seine Kontakte zur Partei eingestellt, da er nicht mehr an das Erreichen der Ziele geglaubt habe, und habe sich entschieden auszureisen. Er habe es nicht mehr ausgehalten, immer im Versteckten und in ständiger Angst zu leben. Am 26. November 2002 sei er mit einem gefälschten Pass von Istanbul nach Mezedonien und von dort am 29. Dezember 2002 weiter in die Schweiz geflogen. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen ein:
- Diplom des Gymnasiums vom 11. September 1987; Identitätskarte für die Aufnahmeprüfung an der Universität; Familienregisterauszug, Nüfusregisterauszug und Wohnsitzbestätigung, alle lautend auf den Namen A._______
- gefälschte Identitätskarte, lautend auf J._______, mit der Foto des Beschwerdeführers
- Kopie und Übersetzung einer Bekanntmachung des Kassationshofes vom 16. Dezember 2002, betreffend das Urteil gegen K._______ vom 8. Mai 2002 Weiter gab der Beschwerdeführer der Vorinstanz, mit Eingabe vom 1. September 2003 (Eingang BFM am 4. September 2003), zwei Schreiben seines türkischen Anwaltes mit deutscher Übersetzung in Faxkopien zu den Akten. Im Schreiben vom 26. August 2003 führt der Anwalt L._______ aus, dass gegen den Beschwerdeführer, wegen Desertion aus dem Militärdienst, im Mai 1993 von der Militäroberkommandatur seiner Einheit in M._______ ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, und dass die Militärstaatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet habe. Ebenso werde der Beschwerdeführer vom Präsidium der Militäraushebungsbehörde wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht. Weiter äussert sich der Anwalt in diesem Schreiben über eine ab dem 17. Januar 1996 durchgeführte Operation der Behörden, anlässlich welcher verschiedene Personen verhaftet worden seien, welche bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion Istanbul Aussagen zu einer Person mit Codenamen N._______ gemacht hätten, welche auf den Beschwerdeführer zutreffen würden, und stellt in Aussicht, Unterlagen zu den Verfahren der genannten Personen einzureichen. Im zweiten Schreiben, datiert vom 2. September 2003, wendet sich der Anwalt an das Präsidium der Militäraushebungsbehörde des Bezirks O._______ in Bingöl, teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe und verlangt eine Abschrift der Verfügung mit der Begründung, weshalb sein Klient von der Behörde gesucht werde, und eine Zustellung von allfälligen Anklageschriften gegen den Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 - zugestellt am 30. Dezember 2003 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer, mittels seines damaligen Rechtsvertreters, bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner jahrelangen politischen Tätigkeiten für illegale Organisationen und der Tatsache, dass er wegen Desertion gesucht werde, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG habe. Er beantragte weiter den Beizug des Dossiers von Frau P._______ (...), welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, und bei welcher es sich um diejenige Frau handle, mit welcher der Beschwerdeführer in seiner aktiven politischen Zeit mehrere Jahre zusammengelebt habe und zusammen in der Organisation gewesen sei sowie den Beizug des Dossiers des Neffen des Beschwerdeführers, K._______ (...). Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen werden. E. Mit der Beschwerde sowie mit Eingaben vom 27. Februar 2004 und vom 22. März 2004 reichte der Beschwerdeführer namentlich folgende Beweisunterlagen ein:
- Schreiben mit Ausweiskopie von Frau P._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz), vom 10. Februar 2004, samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn I._______ (anerkannter Flüchtling in Deutschland), samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn K._______ (zum damaligen Zeitpunkt noch Asylsuchender, zwischenzeitlich anerkannter Flüchtling in der Schweiz), vom 22. Januar 2004, samt Übersetzung
- Diverse Gerichtsakten aus den Verfahren gegen jene Personen, die der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Schreiben genannt hat, welche Codenamen und Personenbeschreibungen des Beschwerdeführers offenbart hätten (u.a. Auszüge aus der Anklageschrift von 1996, Urteil vom 12. September 1997), in Kopie, teilweise mit Übersetzungen, betreffend die Codenamen (N._______) des Beschwerdeführers
- Original der Zeitung Atilim vom 27. September 2003
- Bestätigung von Herrn Q._______ vom 26. Februar 2004 F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2004 hiess die zuständige In-struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses gut. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2004 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte deren Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten und in Auszügen übersetzten Gerichtsakten ihre Würdigung der Vorbringen nicht in Frage stellten, da der Beschwerdeführer nirgends namentlich erwähnt sei. Die eingereichten Schreiben eines Neffen und weiterer Weggefährten würden keinen Beweiswert entfalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. H. Mit Eingabe vom 14. April 2004 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der Vorinstanz fristgerecht Stellung. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. I. Am 21. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter schriftliche Bestätigungen von zahlreichen Personen, welche festhalten, sie hätten den Beschwerdeführer in der Türkei unter seinem Codenamen N._______ gekannt, nun in der Schweiz seinen richtigen Namen erfahren und die das politische Engagement des Beschwerdeführers bestätigen, sowie eine Liste von Personen, welche bestätigen, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers regelmässig von der Sicherheitspolizei durchsucht werde, zu den Akten. Zudem legte er einen Brief des Bruders G._______, mit Übersetzung ins Deutsche bei, in welchem dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 gesucht werde und er als dessen Bruder periodisch alle drei Monate zur Sicherheitsbehörde in E._______ gehen müsse, um Aussagen über den Verbleib seines Bruders zu machen. J. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Neffe des Beschwerdeführers, K._______, in der Schweiz Asyl erhalten habe, reichte eine Kopie von dessen B-Ausweis zu den Akten und beantragte erneut den Beizug der Asylakten des Neffen, da dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 für die TKP/ML politisch tätig gewesen sei. K. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. R._______, Psychiatrie und Psychotherapie, Biel, zu den Akten (Bericht vom 22. Juni 2005, Bericht vom 12. Mai 2006 und Bericht vom 2. Dezember 2007). Beim Beschwerdeführer wird mit diesen Berichten eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zudem bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0.). L. Am 16. Juni 2009 reicht der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Akten von K._______ und P._______ für das Verfahren beigezogen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Verfahrensausgangs, erübrigt sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Asylrelevanz wird wie folgt begründet: Zum Einen erfolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus rein militärstrafrechtlichen Gründen und selbst aus einer allenfalls schweren Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers irrelevant sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, dass er sich seit 1988 als Sympathisant zuerst bei der TKP/ML und später bei der MLKP politisch betätigt habe und es 1996 zu behördlichen Operationen gegen die MLKP gekommen sei, wobei Festgenommene über ihn ausgesagt, ihn gegenüber den Behörden aber nicht identifiziert hätten. Zudem sei er 1996 für einige Stunden mitgenommen worden. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen bestehe kein genügender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer ausgedrückte Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe sei nicht asylbeachtlich, da Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Es genüge dabei nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, welche sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, welche auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhe. Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch nicht, da der Beschwerdeführer seine Befürchtungen im Wesentlichen darauf stütze, dass Festgenommene 1996 Aussagen über ihn gemacht, seine Personenbeschreibung sowie seinen Codenamen angegeben hätten. Zudem sei die Polizei im Besitz eines gefälschten Nüfüs mit seiner Fotografie. Sein Anwalt halte jedoch in der schriftlichen Bestätigung fest, dass der Polizei die Personalien des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der MLKP nicht bekannt seien. Zudem sei auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe, weil die Polizei im Besitze einer Fotografie sei, könne nicht gehört werden, zumal er sich danach noch beinahe vier Jahre in der Türkei habe aufhalten können, ohne dass er behördliche Probleme gehabt habe. Andrerseits sei es ihm möglich gewesen, mit einem gefälschten Pass, welcher seine Fotografie enthielt, über den Flughafen Istanbul auszureisen. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei demzufolge objektiv unbegründet und nicht asylbeachtlich. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Desertion seien nicht asylrelevant, da die Bestrafung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolgen würde, sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da die Suche nach dem Beschwerdeführer im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse; würde der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gefasst, so sei es wahrscheinlich, dass ihm auch gleich der Prozess wegen seiner übrigen Vergangenheit und den ihm unterstellten politischen Delikten gemacht würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine Codenamen in der Zwischenzeit aufgeflogen seien, sei sehr gross. Auch könne man nicht von einem ungenügenden Kausalzusammenhang zwischen Beteiligung bei der TKP/ML sowie der MLKP und der Ausreise des Beschwerdeführers ausgehen, da im Falle eines Verfahrens die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft derart gravierend wären, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Folter, schwerer Bestrafung und sonstigen Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt in der Türkei aufhalten müssen. Der Kausalzusammenhang zur Ausreise sei sowohl sachlich wie auch zeitlich gegeben. Weiter vermisse die Vorinstanz Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung beruhe. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer während vier Jahren ohne Probleme in der Türkei gelebt habe, sei unzutreffend, da sich dieser versteckt aufgehalten habe und davon habe ausgehen müssen, dass seine Identität jederzeit auffliegen konnte. Zudem komme mit dem Verschwinden, der langen Verborgenheit des Beschwerdeführers in der Türkei, der Flucht und einer Rückführung in die Türkei mit Übergabe an die Behörden eine Nachfluchtkomponente dazu, welche die Gefährdung des Beschwerdeführers erhöhe, da der Verdacht auf weitere "terroristische Aktivitäten" dadurch nur erhöht würde. Auch habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung in Bern teilgenommen, anlässlich welcher er fotografiert worden sei. Das Bild sei in der Zeitung Atilim veröffentlicht worden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die nachgereichten Auszüge von Gerichtsakten nichts enthielten, was die im Entscheid dargelegte Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage stellen würde und dass den Schreiben des Neffen und weiterer Weggefährten kein Beweiswert zukomme. Auf dem Bild in der Zeitung Atilim sei der Beschwerdeführer nicht zu erkennen, weshalb ihm auch keine asylrelevantenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses Fotos drohen würden. 5.4 Replikweise sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2004 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, in den zu den Akten gereichten Gerichtsakten werde er - unter seinem Codenamen N._______, samt Personenbeschreibung - erwähnt und belastet. Seit er in der Schweiz sei, würden ihn nun zahlreiche Personen nicht nur unter dem Codenamen, sondern auch mit den richtigen Personalien kennen; es wurden entsprechende Bestätigungen eingereicht. Im Übrigen seien die eingereichten Bestätigungsschreiben ehemaliger politischer Genossen betreffend sein politisches Engagement im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu würdigen und es gehe nicht an, ihnen pauschal den Beweiswert abzusprechen. 6. 6.1 Vorab ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.). 6.2 Zum Beleg seiner richtigen Identität reichte der Beschwerdeführer ein Schuldiplom, einen Familienregisterauszug, einen Nüfusregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung wie auch eine Identitätskarte für die Universitätsaufnahmeprüfung ein. Zu Recht bezweifelte die Vorinstanz die Identität des Beschwerdeführers in keiner Weise. Der deklariertermassen gefälschte Nüfus, mit seinem Foto, lautend auf den Namen J._______, begründet keinerlei Zweifel an seiner Identität, sondern unterstützt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bezüglich seines Lebens unter falscher Identitäten seit seiner Desertion. 6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Ansichten und Tätigkeiten, den Strukturen der Partei und zu seiner Motivation, welche ihn als jungen Mann zum politischen Engagement geführt hatten, ebenso wie die Schilderung der Gründe, welche ihn zur Abwendung von der einen und Neuorientierung bei der anderen Partei bewogen haben, sind substanziiert und in sich schlüssig (A1, S. 4 f.; A7, S. 6, 7 und 11). Auch sind seine Ausführungen eingebettet in das Zeitgeschehen und von starken Realkennzeichen geprägt. So verbindet er seine Aussagen oftmals mit anderen Vorfällen, welche zu dieser Zeit stattgefunden haben oder mit Personen, die er gekannt, denen er etwas anvertraut oder mit denen er gearbeitet habe. Beispielsweise führt er hinsichtlich der Zeit seiner Desertion aus dem Militärdienst 1993 den "Zwischenfall aus Bingöl, das heisst der Vorfall mit Semdin Sakik" an, bei dem der ehemalige PKK-Kommandeur Semdin Sakik einen Bus mit Soldaten stoppte und 33 von ihnen tötete (A7, S. 6). Oder er führte aus, dass er seine richtige Identitätskarte 1994 seinem politischen Freund H._______ gegeben habe, welcher im Juli 1996 im Gefängnis Ankara-Ulucanlar als "Märtyrer gefallen" und mit seinem Bruder im Gefängnis gewesen sei (A7, S. 2, 7). Dies entspricht tatsächlich den wirklichen Umständen; H._______ ist im Jahr 1996 während eines Todesfastens im Gefängnis ums Leben gekommen, was seine politischen Genossen als "Gefallen sein", als Tod im Kampf umschreiben und was die Eckdaten, wie sie vom Beschwerdeführer skizziert werden, bestätigt (vgl. unter dem Stichwort "unsere Gefallenen" etwa die Internetseite der MLKP www.mlkp.info). Die Schilderung, wie es zu der Bekanntschaft mit H._______ kam, welcher ebenfalls aus Bingöl stammte und mit seinem Bruder inhaftiert gewesen war, ist nachvollziehbar; die Aussagen des Beschwerdeführers sind in keiner Weise übertreibend, sondern eher zurückhaltend; gerade die Beiläufigkeit, mit der die Bekanntschaft zu H._______ erwähnt wird, unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Darstellungen (A1, S. 3 und 5; A7, S. 7). Bei der Schilderung seiner Festnahme vom Januar 1996 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zusammen mit dem damaligen Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasar" festgenommen worden sei, und dass sie mit vielen anderen in eine Turnhalle gebracht worden seien, wo sie jedoch aufgrund des Todes von Metin Göktepe schnell wieder freigelassen worden seien (A7, S. 9 f.). Auch dieser Vorfall ist in den öffentlichen Medien dokumentiert (vgl. Pascal Beucker, Wie Metin Göktepe ermordet wurde, Die Tageszeitung junge Welt vom 7. November 1997), und der damalige Chefredaktor der "Devrimci Yasar", I._______ bestätigt, mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden zu sein (vgl. Beschwerdeakten S. 157 ff.). Laut Aussagen des Beschwerdeführers, waren die Kontrollen aufgrund dieses Vorfalls oberflächlich und die Verhafteten wurden schneller wieder freigelassen (A7, S. 10 f.). Das ist angesichts der Publizität dieses Todesfalles nachvollziehbar, und die Darstellung, seine gefälschte Identitätskarte sei aus diesem Grund nicht erkannt worden, erscheint plausibel. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind demnach eingebettet in einen nachweislich zutreffenden Kontext, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zusätzlich unterstreicht. Er beschreibt seine Tätigkeiten und Kontakte allesamt eher zurückhaltend und in keiner Weise aufbauschend, in sich stimmig, ohne wesentliche Widersprüche und substanziiert. 6.4 Der pauschalen Würdigung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die eingereichten Unterlagen lediglich Bestätigungsschreiben ohne Beweiswert seien, kann nicht gefolgt werden. Die zahlreichen Beweisunterlagen, welche hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eingereicht wurden, untermauern die Aussagen des Beschwerdeführers in eindrücklicher Weise; so bestätigt die ehemalige Genossin P._______, welche heute in der Schweiz ein anerkannter Flüchtling ist, in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2004, dass sie den Beschwerdeführer seit 1997 unter dem Codenamen "S._______" kannte und dass er ihr beim Beschaffen einer Unterkunft behilflich gewesen sei. Als die Unterkunft des Beschwerdeführers in Izmir 1999 bekannt geworden sei, habe er nach Istanbul kommen müssen, wo sie zusammen politisch gearbeitet hätten (Beschwerdeakten, S. 163ff.). Diese Ausführungen entsprechen sinngemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach Bekanntwerden der Wohnung in Izmir nach Istanbul habe gehen müssen und dort mit einer Frau zusammengelebt habe, mit welcher er für politische Zwecke den Umgang mit dem Computer erlernt habe (A7, S. 8 ff.). Auch führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Vorinstanz aus, dass er in Izmir unter dem Codenamen "S._______" tätig gewesen war, was sich mit den Aussagen von P._______ deckt (A13). Auch das Schreiben von I._______, dem ehemaligen Chefredaktor der "Devrimci Yasar", der heute anerkannter Flüchtling in Deutschland ist, bestätigt die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Codename N._______, wie auch den Umstand, dass sie zusammen festgenommen worden seien und sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Festnahme mit seinem gefälschten Nüfus ausgewiesen habe (Beschwerdeakten S. 157ff.; A7, S. 10ff.). Ebenso bestätigt das Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers, K._______, welcher heute ebenfalls anerkannter Flüchtling in der Schweiz ist, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 politisch aktiv gewesen sei und er anlässlich seiner Haft nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei (Beschwerdeakten S. 149 ff.; A1, S. 5; A7, S. 6). 6.5 Wie oben unter 6.2 aufgeführt, untermauert der eingereichte gefälschte Nüfus die Glaubhaftigkeit der Angaben, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Desertion unter falschem Namen und immer wieder den Wohnort wechselnd gelebt hat. Diese Angaben werden weiter durch eine Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2004 gestützt, wo ausgeführt wird, das Leben in der Illegalität habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer 2002 nicht an die Beerdigung seines Vaters habe gehen können, was ihn sehr belaste und Schuldgefühle ausgelöst habe. 6.6 Auch die Aussagen in den Asylakten von K._______ bestätigen die gemeinsame Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer (..., A17, S. 14). In den Asylakten der ehemaligen politischen Genossin des Beschwerdeführers, P._______, wird der Beschwerdeführer zwar nicht erwähnt, doch ist auch die Rede von einer Flucht nach Istanbul, wo sie ab 1998 in Organisationshäusern gelebt habe (..., A6, S. 1, 13 und 16), was sich mit ihren Aussagen im oben erwähnten Bestätigungsschreiben deckt. Weiter sprechen P._______ wie auch der Beschwerdeführer von der Festnahme diverser Leute in Izmir in einer Operation gegen die MLKP, wobei beide T._______ erwähnen, welcher in Izmir tätig gewesen sei und den Beschwerdeführer wie auch P._______ gekannt habe (A13; Asylakten von P._______, A6, S. 11). 6.7 Die Ungereimtheit aufgrund der verschiedenen Codenamen, welche in den Befragungen und eingereichten Unterlagen angeführt werden (einmal ist von N._______ die Rede, ein andermal von S._______), werden durch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er in Istanbul unter dem Codenamen "N._______" und in Izmir als "S._______ tätig war, plausibel erklärt (A13; Beschwerdeakten S. 247). 6.8 Ein weiteres überzeugendes Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, ist sein Aussageverhalten: Eine chronologische Struktur seiner Vorbingen ist kaum vorhanden. Er springt von einem Vorkommnis zum nächsten und wieder zurück, und dies über eine Zeitspanne von über zehn Jahren (vgl. beispielsweise A1, S. 5; A7, S. 10). Dabei unterlaufen ihm keine Widersprüche. Auswenig gelernte, nicht erlebte Fakten werden in der Regel nicht auf diese Art und Weise erzählt. 6.9 Das Gericht geht zweifelsfrei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. 7. 7.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist von folgendem, als glaubhaft erachtetem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war bereits in seiner Jugend politisch sensibilisiert und engagierte sich, zusammen mit seinem Neffen K._______, ab 1988 für die verbotene TKP/ML (A1, S. 4; A7, S. 6). Im Jahre 1992 sagte er sich von der TKP/ML los, sympathisierte aber bereits mit der neuen Bewegung TKP-ML (Y.I.Ö), nachdem er durch seinen Bruder Bekanntschaft mit H._______, einem Leiter der Organisation, gemacht hatte (A7, S. 7). 1993 desertierte er aus der Armee und lebte fortan mit falschen Identitäten in Istanbul und/oder Izmir. Seine echte Identitätskarte gab er der Partei (A1, S. 3; A7, S. 2.) Ab diesem Zeitpunkt wurde er wegen Desertion gesucht (siehe Schreiben des Anwaltes vom 26. August 2003). Seine Familie wurde nach ihm befragt, insbesondere unterliegt sein Bruder, welcher wegen politischer Delikte in den 80er Jahren inhaftiert war, einer Meldepflicht und muss periodisch Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers auf der Sicherheitsdirektion in Istanbul geben (A1, S. 5; A7, S.2; Schreiben des Bruders, Beschwerdeakten S. 191). Ab 1995 setzte sich der Beschwerdeführer für die neu gegründete MLKP ein. Im Januar 1996 wurde er im Rahmen einer Massenverhaftung abtransportiert, geschlagen und während eines Tages in einer Turnhalle festgehalten (A1, S. 5; A7, S. 10; Schreiben von I._______, Beschwerdeakten S. 157). Er arbeitete unter diversen Codenamen für die Partei, indem er politisches Druckmaterial organisierte, verteilte, transportierte oder solches mit dem Computer herstellte und verbreitete (A1, S. 4f.; A7, S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wechselte dauernd seine Wohnorte und tauchte immer wieder unter (A7, S. 3 f.). Nachdem er begann, sich von der Partei und ihren Ideen loszusagen und es nicht mehr aushielt, ständig in Angst und im Versteckten zu leben, reiste er 2002 aus und gelangte in die Schweiz (A7, S. 8, 10, 1 und 14). In der Zwischenzeit wissen die türkischen Behörden, dass er sich in der Schweiz aufhält (siehe Schreiben des türkischen Anwaltes vom 2. September 2003). 7.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 - 7). 7.3 Bei der Überprüfung der Asylrelevanz betrachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet - isoliert. Im Hinblick auf die Überprüfung, ob der Beschwerdeführer zum momentanen wie auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise, begründete Furcht vor einer (zukünftigen) Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben musste und heute haben muss, geht ein solches Vorgehen jedoch nicht an. Vielmehr müssen sämtliche Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden: 7.4 Eigentliche Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht erlebt. Anlässlich der Verhaftung im Januar 1996 wurde er noch am selben Tag wieder freigelassen und nicht erkannt. Ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - das jahrelange Leben in der Illegalität und die ständige Furcht vor der Entdeckung letztlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt hat, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, jedenfalls begründete Furcht vor Verfolgung hatte und heute noch haben muss. 7.5 Der Beschwerdeführer war von 1988 bis kurz vor seiner Ausreise 2002 politisch für illegale Organisationen tätig. Er wurde seit 1993 wegen Desertion von den Behörden gesucht. Alleine schon aufgrund seiner politischen Betätigung in einer illegalen Partei musste der Beschwerdeführer jederzeit mit einer Entdeckung rechnen; nur mit Glück und dank der Vorkehren und dem Informationsnetz seiner Organisation entkam er mehrmals kurz vor der Stürmung seines jeweiligen Aufenthaltsortes in Istanbul und Izmir einer Festnahme. Er lebte als illegal politisch aktiver Mensch über die Jahre hinweg in begründeter Furcht davor, von den Behörden anlässlich seiner Tätigkeiten entdeckt, entlarvt und verhaftet zu werden. Hinzu kam, dass er aufgrund seiner Desertion gesucht wurde, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität bewegte, hätte doch sonst bereits bei einer Routinekontrolle eine Verhaftung gedroht. Er wechselte seine Wohnorte ständig und versteckte sich immer wieder an anderen Orten. Notorischerweise hätten ihm, alleine schon aufgrund seines politischen Profils, bei einer Verhaftung asylrelevante Nachteile gedroht. Die Tatsache, dass er über die Jahre hinweg immer wieder Glück hatte und trotz seiner Aktivitäten von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden nicht entdeckt worden war, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass er in ständiger Angst vor eben einer solchen Entdeckung lebte. Sein Bruder G._______ unterlag einer periodischen Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden, anlässlich welcher er über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt wurde, und auch sein Neffe K._______ wurde bei seiner Festnahme im Verhör nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche die begründete Furcht vor Verfolgung als im Jahre 1996 für beendet betrachtet und damit den Kausalzusammenhang zwischen Furcht und Ausreise verneint, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der objektiv begründeten Angst davor lebte, von den Behörden entdeckt und als Sympathisant der MLPK und der früheren TKP/ML sowie als Deserteur entlarvt zu werden. Denn der Beschwerdeführer war bis zum Juli 2002 für die TKPML tätig und distanzierte sich erst kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei von der Partei (A7, S. 8 und 14). 7.6 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor und insbesondere zum Zeitpunkt des Entscheides, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben muss. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner Desertation von den Behörden gesucht wird. Unbestreitbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion Gefahr läuft, bei einer mit seiner Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle von den Behörden sofort verhaftet und befragt zu werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Bestrafung wegen Desertion für sich alleine asylrelevant wäre oder nicht, kann offen gelassen werden (zu den Gründen des Beschwerdeführers, aus dem Militär zu desertieren vgl. A7, S. 6). Massgeblich ist vielmehr, dass anlässlich einer solchen Befragung und Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verbindung vom Beschwerdeführer zu seinem Neffen K._______ - welcher den gleichen Namen trägt, ebenfalls ursprünglich aus dem Dorf B._______ stammt und in E._______/Istanbul gemeldet war - gemacht würde. Dieser wurde anerkanntermassen wegen Sympathie zur TKP/ML-TIKKO zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. In Kombination mit dem jahrelangen Untertauchen des Beschwerdeführers nach seiner Desertion sowie mit seinem Auslandaufenthalt in der Schweiz würde der Verdacht der Behörden, der Beschwerdeführer habe sich illegal politisch betätigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geweckt respektive bestätigt. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, einer diesbezüglichen Befragung mit Misshandlungen und allfälliger Folter unterzogen, seine politischen Aktivitäten würde verbergen können. Die Frage, ob die Behörden den Beschwerdeführer bereits aufgrund der Beschreibung in den Aussagen anderer Mitstreiter und/oder aufgrund der von den Behörden sichergestellten Fotokopie der gefälschten Identitätskarte (vgl. A7, S. 8) als Mitglied der TKPML kennen oder nicht, kann daher offenbleiben. Immerhin ist auch diesbezüglich die Wahrscheinlichkeit nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund jener Fotokopie der gefälschten Identitätskarte wie auch der Aussagen diverser ehemaliger Mitstreiter mittlerweile identifiziert ist. 7.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestand folglich zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 2002 und besteht zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides nach dem Gesagten die begründete Furcht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 8. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen unter anderem kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG, ist die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie die Beteiligung und Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Aktionen zu beurteilen (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80). Die (nicht mehr existierende) TKP/ML-TIKKO wie auch die MLKP werden vom Bundesamt für Polizei nicht als generell terroristisch operierende oder terroristische Organisationen bewertet und die MLKP ist in der Schweiz auch nicht verboten (siehe dazu auch: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz, Mai 2009, Bundesamt für Polizei, fedpol, S. 48f.; vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006, D-3560/2006, D-5568/2006 und D6463/2006). Eine allfällige Asylunwürdigkeit würde sich demnach nur ergeben, hätte der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag an einer Handlung der TKP/ML oder der MLKP geleistet, welcher als verbrecherisch im Sinne der Rechtsprechung gelten müsste. Hiezu bestehen jedoch laut den Akten keinerlei Hinweise. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer als Jugendlicher für die TKP/ML Propaganda-Arbeit gemacht und Zeitschriften verteilt und sich im Oktober 1992 von der Organisation getrennt. Hinweise darauf, dass er für den bewaffneten Arm der TKP/ML, nämlich die TKP/ML-TIKKO, selbst bewaffnet aktiv gewesen ist, gibt es keine; der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass diese in seiner Gegend herrschend gewesen waren, und er sich vermehrt für die TKP/ML engagiert habe, indem er Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe und an Kundgebungen teilgenommen habe. Nach der Trennung von der TKP/ML sympathisierte er für die neue Linie der TKP-ML(Y.I.Ö) und später für die neugegründete MLKP. Seine aktive Tätigkeit bestand aus Propaganda-Arbeit (Computer) und in der Organisation der Verteilung der illegalen Zeitschriften in Istanbul. Aus den Akten ergeben sich demnach keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. Juni 2009 einen Gesamtaufwand von 22,25 Stunden à Fr. 200.-- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 5'089.-- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 280.-- und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'089.-- (inkl. MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: