Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 8. Juni 2018 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung, ist die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist mithin nicht tangiert. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.3.1 Zu ihren Asylvorbringen widersprach sich die Beschwerdeführerin so erheblich - was auf Beschwerdeebene implizit bestätigt wird, indem die entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten werden -, dass darunter auch die Glaubwürdigkeit ihrer Person leidet. Ihre Ausführungen zur Herkunft lassen keinen anderen Schluss zu. So kann es beispielswiese nicht sein, dass eine Person, die mindestens 14 Jahre an einem Ort an einer Strasse lebte, diese nicht ansatzweise beschreiben kann (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F20). Die Beschwerdeführerin kann auch nicht sagen, wer ihre Koranschule leitete oder welche der kämpfenden Gruppierungen die Oberhand im Ort gehabt haben sollen (SEM-Akten, A21, S. 4, F24 ff.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr wiederholt in stereotypen Erklärungen, wie beispielsweise, sie sei - ausser zur Koranschule - nie hinausgegangen (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F15, F20). Die Beschwerde bestätigt, dass die befragende Person "viel Verständnis" für die Beschwerdeführerin zeigte und neben offen formulierten Fragen "eine Vielzahl geschlossener Fragen" stellte (Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin erst recht in der Lage sein müssen, ihre direkte Umgebung und Lebensumstände zu beschreiben. Lediglich zwei Quartiernamen und eine Moschee (auf dem Weg zur Koranschule) angeben zu können, genügt nicht, um die geltend gemachte Herkunft sowie einen mindestens 14-jährigen Aufenthalt vor Ort glaubhaft zu machen. Ferner ist es stereotyp, dass die Beschwerdeführerin bei Nacht von Balcad nach Burco gereist sein will und sich hierbei - ausser am Ort Galkayo verbeigefahren zu sein - an nichts erinnert. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass es sich um eine lange und gefährliche Wegstrecke handelt mit damals mindestens einem Checkpoint. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht, ist die Tatsache, dass sie diametral voneinander abweichende Angaben zu ihren Verwandten und deren Aufenthaltsorten macht (SEM-Akten, A10, S. 5 f., Ziff. 3.01 und A21, S. 3, F10 f., S. 4, F17 ff., S. 11, F91). Mithin kann der Beschwerdeaussage nicht gefolgt werden, sie habe ein gutes Bild ihrer Familie vermittelt (Beschwerde, S. 4). Auf Beschwerdeebene wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals, als sie 14 Jahre in Balcad lebte, noch ein Kind war. Umso mehr erstaunt, dass sie nur Namen kennt, aber keine Erlebnisse oder Umgebungsschilderungen machen kann. Diese Tatsache untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz und lässt auf Auswendiggelerntes schliessen. Ob die Beschwerdeführerin dem Minderheitenclan der Gabooye angehört oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Herkunftsangabe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Was die drei Kopien anbelangt (Identitätszertifikat, Geburtsurkunde und Empfehlungsschreiben), kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu (auf Beschwerdeebene wird hierzu zutreffend erkannt: "Der Beweiswert der im Recht liegenden Papiere darf sicher als vermindert eingeschätzt werden", Beschwerde, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin ausgestellt wurden) eingereicht hat und ihre Identität daher nicht feststeht, können die eingereichten Kopien (Identitätszertifikat sowie Geburtsurkunde) auch nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Dokumente für sich alleine nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Aus der Tatsache, dass nicht die befragenden Personen die vorinstanzliche Verfügung redigiert haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin - die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es vor diesem Hintergrund nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3532/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 8. Juni 2018 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung, ist die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist mithin nicht tangiert. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Zu ihren Asylvorbringen widersprach sich die Beschwerdeführerin so erheblich - was auf Beschwerdeebene implizit bestätigt wird, indem die entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten werden -, dass darunter auch die Glaubwürdigkeit ihrer Person leidet. Ihre Ausführungen zur Herkunft lassen keinen anderen Schluss zu. So kann es beispielswiese nicht sein, dass eine Person, die mindestens 14 Jahre an einem Ort an einer Strasse lebte, diese nicht ansatzweise beschreiben kann (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F20). Die Beschwerdeführerin kann auch nicht sagen, wer ihre Koranschule leitete oder welche der kämpfenden Gruppierungen die Oberhand im Ort gehabt haben sollen (SEM-Akten, A21, S. 4, F24 ff.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr wiederholt in stereotypen Erklärungen, wie beispielsweise, sie sei - ausser zur Koranschule - nie hinausgegangen (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F15, F20). Die Beschwerde bestätigt, dass die befragende Person "viel Verständnis" für die Beschwerdeführerin zeigte und neben offen formulierten Fragen "eine Vielzahl geschlossener Fragen" stellte (Beschwerde, S. 4). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin erst recht in der Lage sein müssen, ihre direkte Umgebung und Lebensumstände zu beschreiben. Lediglich zwei Quartiernamen und eine Moschee (auf dem Weg zur Koranschule) angeben zu können, genügt nicht, um die geltend gemachte Herkunft sowie einen mindestens 14-jährigen Aufenthalt vor Ort glaubhaft zu machen. Ferner ist es stereotyp, dass die Beschwerdeführerin bei Nacht von Balcad nach Burco gereist sein will und sich hierbei - ausser am Ort Galkayo verbeigefahren zu sein - an nichts erinnert. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass es sich um eine lange und gefährliche Wegstrecke handelt mit damals mindestens einem Checkpoint. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht, ist die Tatsache, dass sie diametral voneinander abweichende Angaben zu ihren Verwandten und deren Aufenthaltsorten macht (SEM-Akten, A10, S. 5 f., Ziff. 3.01 und A21, S. 3, F10 f., S. 4, F17 ff., S. 11, F91). Mithin kann der Beschwerdeaussage nicht gefolgt werden, sie habe ein gutes Bild ihrer Familie vermittelt (Beschwerde, S. 4). Auf Beschwerdeebene wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals, als sie 14 Jahre in Balcad lebte, noch ein Kind war. Umso mehr erstaunt, dass sie nur Namen kennt, aber keine Erlebnisse oder Umgebungsschilderungen machen kann. Diese Tatsache untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz und lässt auf Auswendiggelerntes schliessen. Ob die Beschwerdeführerin dem Minderheitenclan der Gabooye angehört oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Herkunftsangabe aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Was die drei Kopien anbelangt (Identitätszertifikat, Geburtsurkunde und Empfehlungsschreiben), kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu (auf Beschwerdeebene wird hierzu zutreffend erkannt: "Der Beweiswert der im Recht liegenden Papiere darf sicher als vermindert eingeschätzt werden", Beschwerde, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin ausgestellt wurden) eingereicht hat und ihre Identität daher nicht feststeht, können die eingereichten Kopien (Identitätszertifikat sowie Geburtsurkunde) auch nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Dokumente für sich alleine nicht geeignet, die geltend gemachte Herkunft zu belegen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Aus der Tatsache, dass nicht die befragenden Personen die vorinstanzliche Verfügung redigiert haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin - die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es vor diesem Hintergrund nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel