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E-3522/2014

E-3522/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-05 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Rahmen des anschiessend angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 17. August 2005 seine Verfügung vom 17. November 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, erklärte den Vollzug der Wegweisung als zur Zeit unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Mit Urteil E 3567/2006 vom 31. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 17. November 2004 ab, soweit sie aufgrund der Verfügung vom 17. August 2005 nicht gegenstandslos geworden war. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, wobei das BFM diese Stellungnahme als zweites Asylgesuch behandelte. Dieses lehnte es mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, hob die vorläufige Aufnahme auf und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM seine Verfügung vom 17. Dezember 2009 mit Verfügung vom 27. Juli 2011 teilweise in Widererwägung, hob die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und nahm ihn vorläufig auf. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde. B. Am 30. Dezember 2013 wurden (...) und (...) des Beschwerdeführers (Gesuchstellerinnen) vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer persönlichen Vorsprache empfangen, wobei sie schriftlich um Erteilung von Schengen-Visa ersuchten. C. Mit zwei separaten Entscheiden wurden die Visa-Anträge am 7. Januar 2014 (eröffnet am 18. Februar 2014) vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul abgelehnt. D. Mit Eingabe an das BFM vom 21. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG [SR 142.20] Einsprache. E. Seine Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 11. Juni 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, im Falle der Gesuchstellerinnen sei gemäss Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] i.V.m Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK] nicht hinreichend Gewähr für fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz vorhanden. Deshalb seien die Anforderungen an die Erteilung von Schengen-Visa nicht erfüllt. Weiter sei die für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen erforderliche aktuelle Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht vorhanden, da sich die Gesuchstellerinnen in einem Drittstaat (Türkei) befänden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Ferner könne die in der Zwischenzeit aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/ 322.213/Syrien/2010/03648 [Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling (F-Bewilligung) verfüge. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, mit den Anträgen, den Gesuchstellerinnen seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 9. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht als Beschwerdeführerinnen zu behandeln seien, da sie weder am Einspracheverfahren teilgenommen hätten noch ein Nachweis vorliege, dass sie am vorliegenden Verfahren mit Parteistellung teilnehmen wollten, setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit, zum Nachreichen des Schriftverkehrs (Korrespondenz, E-Mails) mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul sowie zum Beleg seiner Behauptung, mehrere Personen aus der syrischen Diaspora in der Schweiz hätten bloss mit einem Ausweis N oder F mit Erfolg Visa für ihre geflüchteten Angehörigen beantragt. Gleichzeitig verzichtete sie vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und kündigte an, nach ungenutztem Fristablauf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand aufgrund der derzeitigen Aktenlage zu behandeln und das Verfahren auch in materieller Hinsicht aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen. I. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 bzw. vom 4. August 2014 bzw. mit ergänzender Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands bzw. Belege seiner Korrespondenz mit der Schweizerischen Vertretung in Istanbul und dem BFM bzw. eine Garantieerklärung des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Mit Beschwerde kann demzufolge die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden.

E. 5 Das Beschwerdeobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid des BFM vom 5. Juni 2014, der mit Beschwerde vom 24. Juni 2014 vollumfänglich angefochten worden ist. Mit dem fraglichen Einspracheentscheid hat das BFM die Visa-Verweigerung betreffend die Gesuchstellerinnen durch das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul bestätigt.

E. 6 Das BFM führte im Einspracheentscheid an, dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, die für die Erteilung eines humanitären Visums an die Gesuchstellerinnen sprechen würden und die ihre Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem führte es aus, dass der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden Aufenthalt im Schengenraum nicht genügend belegt worden seien und die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und anstandslose Ausreise aus der Schweiz (und dem Schengenraum) zu bieten vermocht hätten, weshalb die Visa im Rahmen des ordentlichen Visaverfahrens zu verweigern seien (Art. 32 Schengener Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV). Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung im Rahmen der Sonderregelung der Weisung Syrien - insbesondere weil es sich beim Beschwerdeführer um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling handle, der weder über eine Aufenthaltsbewilligung B noch eine Niederlassungsbewilligung C verfüge - nicht erfüllt, so dass diese nicht zur Anwendung kommen könne.

E. 7.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG).

E. 7.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).

E. 7.3 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, berechtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten.

E. 7.4 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden [BBl 2010 4490], vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.).

E. 7.5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodexes noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisungen des BFM vom 28. September 2012, welche in der Folge durch eine neue Weisung des BFM vom 25. Februar 2014 (in Kraft seit dem 1. März 2014) modifiziert und ersetzt wurde.

E. 7.6 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]). Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung auf, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien.

E. 8.1 Das BFM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa für den Schengen-Raum nicht erfüllen. Insbesondere ist vorliegend eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex anzunehmen, da ihnen insbesondere auch auf Beschwerdeebene nicht zu belegen gelungen ist, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch tatsächlich erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, BVGE 2011/48 E. 4 ff.).

E. 8.2 Das BFM und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die Visagesuche der Gesuchstellerinnen die Weisung Syrien vom 4. September 2013 zur Anwendung gelange. Umstritten ist dagegen, ob sie die Voraussetzungen zur Visumserteilung, die darin festgelegt sind, erfüllen. Gemäss den Akten wurden die Visagesuche allerdings am 29. Dezember 2013 bzw. am 30. Dezember 2013 gestellt, also mehr als einen Monat, nachdem die Weisung Syrien am 29. November 2013 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Gesuchstellerinnen bereits im September 2013 eingeladen, hat er nicht belegt und wird von den Akten nicht gestützt. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er betreffend die Gesuchstellerinnen auch mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten wäre. Die Visaanträge sind damit entgegen der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Damit kann die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage, ob die Weisung Syrien rechtswidrig war, indem sie asylberechtigte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterschiedlich behandelte, offen gelassen werden. Den Nachweis für die Aussage, es hätten auch Personen Visa erhalten, deren Gastgeber lediglich den Status F oder N habe, ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 schuldig geblieben. Es handelt sich somit um eine unbelegte Tatsachenbehauptung, die darüber hinaus aufgrund der Aufhebung der Weisung Syrien unbeachtlich ist.

E. 8.3 Da die Gesuchstellerinnen sich in einem Drittstaat befinden und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu gewähren, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben, zumal auch auf Beschwerdeebene keine spezifischen humanitären Gründe dargelegt werden.

E. 9 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach, verdient Fr. (...) brutto monatlich und verfügte per 12. Februar 2014 über ein Guthaben von Fr. (...) auf seinem Kontokorrent. Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3522/2014 Urteil vom 5. Januar 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl), zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des BFM (Einspracheentscheid) vom 5. Juni 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Rahmen des anschiessend angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 17. August 2005 seine Verfügung vom 17. November 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, erklärte den Vollzug der Wegweisung als zur Zeit unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Mit Urteil E 3567/2006 vom 31. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 17. November 2004 ab, soweit sie aufgrund der Verfügung vom 17. August 2005 nicht gegenstandslos geworden war. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, wobei das BFM diese Stellungnahme als zweites Asylgesuch behandelte. Dieses lehnte es mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, hob die vorläufige Aufnahme auf und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM seine Verfügung vom 17. Dezember 2009 mit Verfügung vom 27. Juli 2011 teilweise in Widererwägung, hob die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und nahm ihn vorläufig auf. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde. B. Am 30. Dezember 2013 wurden (...) und (...) des Beschwerdeführers (Gesuchstellerinnen) vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer persönlichen Vorsprache empfangen, wobei sie schriftlich um Erteilung von Schengen-Visa ersuchten. C. Mit zwei separaten Entscheiden wurden die Visa-Anträge am 7. Januar 2014 (eröffnet am 18. Februar 2014) vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul abgelehnt. D. Mit Eingabe an das BFM vom 21. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG [SR 142.20] Einsprache. E. Seine Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 11. Juni 2014) unter Kostenfolge abgewiesen. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, im Falle der Gesuchstellerinnen sei gemäss Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] i.V.m Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK] nicht hinreichend Gewähr für fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz vorhanden. Deshalb seien die Anforderungen an die Erteilung von Schengen-Visa nicht erfüllt. Weiter sei die für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen erforderliche aktuelle Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht vorhanden, da sich die Gesuchstellerinnen in einem Drittstaat (Türkei) befänden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Ferner könne die in der Zwischenzeit aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/ 322.213/Syrien/2010/03648 [Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling (F-Bewilligung) verfüge. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, mit den Anträgen, den Gesuchstellerinnen seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 9. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht als Beschwerdeführerinnen zu behandeln seien, da sie weder am Einspracheverfahren teilgenommen hätten noch ein Nachweis vorliege, dass sie am vorliegenden Verfahren mit Parteistellung teilnehmen wollten, setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit, zum Nachreichen des Schriftverkehrs (Korrespondenz, E-Mails) mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul sowie zum Beleg seiner Behauptung, mehrere Personen aus der syrischen Diaspora in der Schweiz hätten bloss mit einem Ausweis N oder F mit Erfolg Visa für ihre geflüchteten Angehörigen beantragt. Gleichzeitig verzichtete sie vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und kündigte an, nach ungenutztem Fristablauf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand aufgrund der derzeitigen Aktenlage zu behandeln und das Verfahren auch in materieller Hinsicht aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen. I. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 bzw. vom 4. August 2014 bzw. mit ergänzender Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands bzw. Belege seiner Korrespondenz mit der Schweizerischen Vertretung in Istanbul und dem BFM bzw. eine Garantieerklärung des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Mit Beschwerde kann demzufolge die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden.

5. Das Beschwerdeobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid des BFM vom 5. Juni 2014, der mit Beschwerde vom 24. Juni 2014 vollumfänglich angefochten worden ist. Mit dem fraglichen Einspracheentscheid hat das BFM die Visa-Verweigerung betreffend die Gesuchstellerinnen durch das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul bestätigt.

6. Das BFM führte im Einspracheentscheid an, dass keine Anhaltspunkte gegeben seien, die für die Erteilung eines humanitären Visums an die Gesuchstellerinnen sprechen würden und die ihre Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem führte es aus, dass der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden Aufenthalt im Schengenraum nicht genügend belegt worden seien und die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und anstandslose Ausreise aus der Schweiz (und dem Schengenraum) zu bieten vermocht hätten, weshalb die Visa im Rahmen des ordentlichen Visaverfahrens zu verweigern seien (Art. 32 Schengener Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV). Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung im Rahmen der Sonderregelung der Weisung Syrien - insbesondere weil es sich beim Beschwerdeführer um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling handle, der weder über eine Aufenthaltsbewilligung B noch eine Niederlassungsbewilligung C verfüge - nicht erfüllt, so dass diese nicht zur Anwendung kommen könne. 7. 7.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG). 7.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). 7.3 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, berechtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. 7.4 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden [BBl 2010 4490], vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.). 7.5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodexes noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisungen des BFM vom 28. September 2012, welche in der Folge durch eine neue Weisung des BFM vom 25. Februar 2014 (in Kraft seit dem 1. März 2014) modifiziert und ersetzt wurde. 7.6 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]). Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung auf, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. 8. 8.1 Das BFM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa für den Schengen-Raum nicht erfüllen. Insbesondere ist vorliegend eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex anzunehmen, da ihnen insbesondere auch auf Beschwerdeebene nicht zu belegen gelungen ist, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch tatsächlich erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, BVGE 2011/48 E. 4 ff.). 8.2 Das BFM und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die Visagesuche der Gesuchstellerinnen die Weisung Syrien vom 4. September 2013 zur Anwendung gelange. Umstritten ist dagegen, ob sie die Voraussetzungen zur Visumserteilung, die darin festgelegt sind, erfüllen. Gemäss den Akten wurden die Visagesuche allerdings am 29. Dezember 2013 bzw. am 30. Dezember 2013 gestellt, also mehr als einen Monat, nachdem die Weisung Syrien am 29. November 2013 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Gesuchstellerinnen bereits im September 2013 eingeladen, hat er nicht belegt und wird von den Akten nicht gestützt. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er betreffend die Gesuchstellerinnen auch mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten wäre. Die Visaanträge sind damit entgegen der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Damit kann die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage, ob die Weisung Syrien rechtswidrig war, indem sie asylberechtigte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterschiedlich behandelte, offen gelassen werden. Den Nachweis für die Aussage, es hätten auch Personen Visa erhalten, deren Gastgeber lediglich den Status F oder N habe, ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 schuldig geblieben. Es handelt sich somit um eine unbelegte Tatsachenbehauptung, die darüber hinaus aufgrund der Aufhebung der Weisung Syrien unbeachtlich ist. 8.3 Da die Gesuchstellerinnen sich in einem Drittstaat befinden und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu gewähren, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben, zumal auch auf Beschwerdeebene keine spezifischen humanitären Gründe dargelegt werden.

9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach, verdient Fr. (...) brutto monatlich und verfügte per 12. Februar 2014 über ein Guthaben von Fr. (...) auf seinem Kontokorrent. Damit verfügt er im Sinne des Gesetzes über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: