Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2015 mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2017 abgewiesen. Da die mit der Beschwerdeschrift gestellten Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Somit wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'232.- zugesprochen. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die revisionsweise Änderung des vorgenannten Abweisungsentscheids im Entschädigungspunkt. Er führte im Wesentlichen aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein Versehen unterlaufen sei, indem die Tatsache übersehen worden sei, dass in der Honorarnote die Auslagen - entgegen den Ausführungen im Urteil - sehr wohl spezifiziert worden seien. Weiter weise er darauf hin, dass die geltend gemachten Stunden, welche von seinem Substituten geleistet worden seien, lediglich zu einem Honoraransatz von Fr. 100.- entschädigt worden seien. Dies sei unbegreiflich, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung auf diesem Fachgebiet verfüge und zusätzlich unter der Supervision des rubrizierten Rechtsanwaltes gestanden habe sowie mittlerweile patentierter Rechtsanwalt sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision seiner Urteile, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 1. Juli 2018 (recte: 1. Juli 2019) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al. Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG).
E. 2.4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-4073/2017 datiert vom 1. Juli 2019, weshalb das Revisionsbegehrens vom 8. Juli 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist.
E. 2.5 Bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung bildet die Kostenformel einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregel richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-4073/2017 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG versehentlich nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen hat.
E. 3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Honorarrechnung vom 18. Dezember 2017 die geltend gemachten Auslagen von Fr. 25.20 spezifiziert hat.
E. 3.2 Das Spruchgremium hat die Aufstellung der Auslagen in der Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge die Auslage mit der Begründung, diese seien nicht spezifiziert (worden), nicht entschädigt. Somit hat es übersehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 18. Dezember 2017 die Auslagen in den Leistungen einzeln aufgelistet und am Ende der Honorarnote zusammengefasst dargestellt hatte. Diese Auslagen wurden somit bisher zu Unrecht nicht entschädigt. Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 in Bezug auf die Entschädigung der Auslagen fehlerhaft zustande gekommen. Das Urteil E-4073/2017 ist in der Dispositivziffer 5 aufzuheben. Das Honorar beträgt neu aufgrund der Kostennote total Fr. 1'257.20.
E. 3.3 Da dem amtlichen Rechtsbeistand bisher nur ein amtliches Honorar inklusive Mehrwertsteuerentschädigung von insgesamt Fr. 1'232.- zulasten der Gerichtskasse festgesetzt und ausbezahlt worden ist, sind ihm zusätzlich die Auslagen von Fr. 25.20 zu vergüten.
E. 3.4 Der Hinweis des Rechtsvertreters betreffend die Honorarberechnung seines Substituten wird mangels Geltendmachung eines Revisionsgrundes nicht weiter behandelt, indes vom Gericht zur Kenntnis genommen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 4.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 5 des Urteils E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 wird aufgehoben.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse im Verfahren E-4073/2017 ein Honorar von neu total Fr. 1'257.20 zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den verbleibenden Betrag (im Sinne von E. 3.3) von Fr. 25.20 auszurichten.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3493/2019 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (unentgeltliche Rechtspflege); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 / E-4073/2017. Sachverhalt: A. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2015 mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2017 abgewiesen. Da die mit der Beschwerdeschrift gestellten Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Somit wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'232.- zugesprochen. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die revisionsweise Änderung des vorgenannten Abweisungsentscheids im Entschädigungspunkt. Er führte im Wesentlichen aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein Versehen unterlaufen sei, indem die Tatsache übersehen worden sei, dass in der Honorarnote die Auslagen - entgegen den Ausführungen im Urteil - sehr wohl spezifiziert worden seien. Weiter weise er darauf hin, dass die geltend gemachten Stunden, welche von seinem Substituten geleistet worden seien, lediglich zu einem Honoraransatz von Fr. 100.- entschädigt worden seien. Dies sei unbegreiflich, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dieser bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung auf diesem Fachgebiet verfüge und zusätzlich unter der Supervision des rubrizierten Rechtsanwaltes gestanden habe sowie mittlerweile patentierter Rechtsanwalt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision seiner Urteile, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 1. Juli 2018 (recte: 1. Juli 2019) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al. Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller macht vorliegend den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG). 2.4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-4073/2017 datiert vom 1. Juli 2019, weshalb das Revisionsbegehrens vom 8. Juli 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist. 2.5 Bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung bildet die Kostenformel einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregel richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-4073/2017 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG versehentlich nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen hat. 3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Honorarrechnung vom 18. Dezember 2017 die geltend gemachten Auslagen von Fr. 25.20 spezifiziert hat. 3.2 Das Spruchgremium hat die Aufstellung der Auslagen in der Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge die Auslage mit der Begründung, diese seien nicht spezifiziert (worden), nicht entschädigt. Somit hat es übersehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 18. Dezember 2017 die Auslagen in den Leistungen einzeln aufgelistet und am Ende der Honorarnote zusammengefasst dargestellt hatte. Diese Auslagen wurden somit bisher zu Unrecht nicht entschädigt. Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4073/2017 in Bezug auf die Entschädigung der Auslagen fehlerhaft zustande gekommen. Das Urteil E-4073/2017 ist in der Dispositivziffer 5 aufzuheben. Das Honorar beträgt neu aufgrund der Kostennote total Fr. 1'257.20. 3.3 Da dem amtlichen Rechtsbeistand bisher nur ein amtliches Honorar inklusive Mehrwertsteuerentschädigung von insgesamt Fr. 1'232.- zulasten der Gerichtskasse festgesetzt und ausbezahlt worden ist, sind ihm zusätzlich die Auslagen von Fr. 25.20 zu vergüten. 3.4 Der Hinweis des Rechtsvertreters betreffend die Honorarberechnung seines Substituten wird mangels Geltendmachung eines Revisionsgrundes nicht weiter behandelt, indes vom Gericht zur Kenntnis genommen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 4.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 5 des Urteils E-4073/2017 vom 1. Juli 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 wird aufgehoben.
2. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse im Verfahren E-4073/2017 ein Honorar von neu total Fr. 1'257.20 zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den verbleibenden Betrag (im Sinne von E. 3.3) von Fr. 25.20 auszurichten.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 100.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow