Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus Jaffna, verliess gemäss eigenen Angaben am 20. September 2017 seinen Heimatstaat und suchte am 7. November 2017 in Griechenland um Asyl nach. Am 15. März 2019 wurde dieses Verfahren wegen impliziten Rückzugs abgeschrieben. Am 30. April 2019 sei er in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf bei den hiesigen Behörden in Basel ein Asylgesuch einreichte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Am 7. Mai 2019 wurde er summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt; eine eingehende Anhörung zur Asylbegründung fand am 3. Juni 2019 statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in der Nähe von C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz) auf die Welt gekommen, wo er - mit einer Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts (ab 1995) in D._______ (bei E._______, Distrikt Jaffna/Nordprovinz) - bis 2017 gelebt habe; die letzten sieben Monate vor der Ausreise habe er sich in Colombo bei seinem Onkel aufgehalten (A24 F6). Nach Abschluss der Schule im Jahr 2009 sei er für seinen Vater in der (...)branche tätig gewesen (A24 F72 ff.), habe sich für eine soziale Organisation namens «F._______» engagiert (A24 F125 f.) und habe ab Anfang 2016 als Reporter (respektive als Informant) für den Lokalbereich der Zeitschriften «G._______» und «H._______» gearbeitet (A24 F81 ff.). So habe er beispielsweise nach einem Angriff auf (...) Personen in seinem Dorf die Täter - (...) Brüder, die einer (...) Gruppierung angehörten - identifiziert, welche indes nicht festgenommen worden seien (A24 F135 ff. und 159). Im Januar 2017 sei er von bewaffneten Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe wegrennen können; die Unbekannten hätten seinen «Onkel» (eigentlich der Mann der Cousine der Mutter, der bei der Familie des Beschwerdeführers in Jaffna gelebt habe; vgl. A24 F46), der ihm zu Hilfe gekommen sei, angegriffen und verletzt; die Angreifer hätten der «(...)gruppe» angehört (A24 F159). Dieser Vorfall sei der Polizei gemeldet worden (A24 F149 ff., 159 und 181 ff.). Nach diesem Ereignis habe die Familie beschlossen, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen. Für die Planung der Ausreise sei er zunächst zu seinem in Colombo lebenden Onkel gekommen (A24 F159). Nach (...) Monaten (d.h. im April 2017; A24 F166 ff.) sei er vermutungsweise vom CID (Criminal Investigation Department) zweimal gesucht worden, weil früher eine Person namens I._______ für den Betrieb seines Vaters gearbeitet habe, der ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei (A24 F159 ff. und 187 ff.). Möglicherweise hätten die Personen, die ihn gesucht hätten, aber auch nicht dem CID, sondern der «(...)gruppe» angehört (A24 F199). Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei im Geschäft des Onkels erfolgt; der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nur noch zu Hause im Appartement des Onkels aufgehalten; dies sei in einer bewachten Siedlung gewesen, wo Unbekannte nicht hätten hineingelangen können (A24 F171 und 193). Ein paar Tage später sei der Onkel überdies telefonisch bedroht worden (A24 F159, 172 und 184). Überhaupt, so der Beschwerdeführer, seien in Jaffna viele bewaffnete Gruppen unterwegs, die das Leben der Bürger und Bürgerinnen unsicher machen würden (A24 F139, 199 ff. und 217). Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten informierte er, dass er zunächst (ungefähr seit dem Jahr 2013) ein Sympathisant, später ein Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) gewesen sei, an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und für diese Partei vor Wahlen oder Veranstaltungen Flyer verteilt und Poster aufgehängt habe (A24 F116 ff.). Schliesslich berichtete er auch über seine gesundheitlichen Probleme (A24 F10 ff. und 203 ff.). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er der Vorinstanz verschiedene Beweismittel ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Eingaben jeweils vom 29. Mai 2019 wurde ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 sowie Kopien der Identitätskarte und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Am 6. Juni 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am 7. Juni 2019 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht; dabei wurde das SEM ersucht, mit dem Erlass des definitiven Entscheides bis zum Erhalt von beantragten medizinischen Informationen zuzuwarten. E. Am 11. Juni 2019 beauftragte das SEM die zuständige Ärztin des BAZ B._______, bezüglich des Beschwerdeführers das Formular «Arztbericht für die Bundesasylzentren» ausgefüllt einzureichen, welches am 19. September (recte: Juni) 2019 der Vorinstanz zugestellt wurde. F. Am 21. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (...)spitals (...) zu den Akten gereicht. Am 25. Juni 2019 wurde diesbezüglich der damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, welche am 27. Juni 2019 eine ergänzende Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln einreichte. Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und erneut ergänzend, insbesondere zum Vorliegen allfälliger Risikofaktoren, zu befragen. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Ferner wurden die Anträge, das Asylgesuch sei ins erweiterte Verfahren zuzuweisen und eine ergänzende Anhörung durchzuführen, ebenfalls abgelehnt. Dem Beschwerdeführer wurden ausserdem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Am 28. Juni 2019 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. I. Am 3. Juli 2019 informierte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Das SEM gewährte ihm diese unter Vorbehalt am 8. Juli 2019. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2019 erheben und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung respektive die Feststellung eines Vollzugshindernisses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums und um Bestätigung dessen zufälliger Zusammensetzung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei der Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein, auf welche ebenfalls, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. K. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper (soweit er bereits bekannt war) mit und hiess den Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gut. Indes wurden die Anträge auf vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 präzisierte der Rechtsvertreter die bereits dargelegte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und rügte eine mangelhafte Indexierung der vorinstanzlichen Akten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, ob das SEM die in einer Fremdsprache verfassten Beweismittel übersetzt respektive korrekt gewürdigt habe. M. Am 29. Juli 2019 wurde dem Gericht fristgerecht eine Ergänzung zur Beschwerde mit diversen Beilagen, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, zugestellt. N. Mit Eingabe vom 15. August 2019 wurden die bereits gerügte mangelhafte Aktenführung des SEM sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (mit weiteren ärztlichen Berichten) näher präzisiert. Auf diese Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens wurde dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 12. Juli 2019, soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils. Auf den weiteren Antrag, es sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers festzuhalten, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde und in seinen Eingaben vom 12. Juli und 15. August 2019 hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG), als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Juli 2019 keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten habe, diese seien seinem Rechtsvertreter erst am 10. Juli 2019 zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass mit derart kurzen Fristen das Ziel des neuen Asylverfahrens, nämlich dessen Beschleunigung, nicht erreicht werde (vgl. E. 5.3.1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM betreffend Akteneinsicht auf den 8. Juli 2019 datiert gewesen sei, indes erst - wie der beigelegte Auszug «Track and Trace» der schweizerischen Post belege - am 9. Juli 2019 versandt worden sei. Es dränge sich entsprechend die Frage auf, ob das SEM das Datum der Verfügung irrtümlicherweise falsch gewählt oder ob es das Datum absichtlich manipuliert habe (vgl. E. 5.3.2). Des Weiteren habe das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. E. 5.3.3 und E. 5.3.5). Ferner sei nicht ersichtlich, ob das SEM die Beweismittel, welche auf Tamilisch oder Griechisch seien, übersetzt habe, weshalb davon auszugehen sei, es habe nicht alle Beweismittel gewürdigt (vgl. E. 5.3.4).
E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (respektive der damaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bereits am 28. Juni 2019 ausgehändigt wurden. Nach einem Akteneinsichtsgesuch des aktuellen Rechtsvertreters wurde auch diesem mit Verfügung vom 8. Juli 2019 die Einsicht in die SEM-Akten unter Vorbehalt gewährt. Die Akten A4, A6, A9, A16 und A18 wurden ihm zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 12. Juli 2019 feststellte, vorenthalten (teils weil es sich um interne Akten handelt; teils aufgrund von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG). Indes wurde dem Beschwerdeführer, weil der neu mandatierte Rechtsvertreter offenbar nicht im Besitz der bereits ausgehändigten editionspflichtigen Akten gewesen sei, eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift angesetzt. Hinsichtlich der generellen Kritik an den kurzen Fristen (vgl. Beschwerde S. 10 f. und Eingabe vom 12. Juli 2019) ist darauf hinzuweisen, dass im beschleunigten Verfahren die editionspflichtigen Akten mit der Asylverfügung ausgehändigt wurden. Im Übrigen kann vorliegend nicht der Ort sein, um die Zweckmässigkeit der vom Gesetzgeber statuierten Fristen im Asylverfahren zu erörtern. Nachdem vorliegend dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt wurde, ist ihm kein Nachteil erwachsen.
E. 5.3.2 Bezüglich der Frage, ob das SEM die Verfügung betreffend Akteneinsicht absichtlich zu spät dem Beschwerdeführer zugestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dem beigelegten «Track and Trace»-Auszug mangels Beilegung des entsprechenden Couverts nicht entnommen werden kann, um welche Sendung des SEM es sich handelt. Die aufgeworfene Frage ist daher offenzulassen; indes ist wiederum festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung kein diesbezüglicher Nachteil erwachsen ist.
E. 5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalte die Aktenführungspflicht des SEM, so der Beschwerdeführer, dass die Akten spätestens im Zeitpunkt des Asylentscheides durchgehend paginiert sein müssten (vgl. Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend seien die Beweismittel auf dem Beweismittelcouvert (A13) nur mangelhaft indexiert. Die verschiedenen Beweismittel seien zwar im Verzeichnis aufgeführt, jedoch seien lediglich Beweismittel 8 bis 15 nummeriert worden, was zu einer Unübersichtlichkeit führe. Das Beweismittelverzeichnis des vorliegenden Verfahrens, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, hält von Beweismittel 1 («Kopie ID LKA», eingereicht am 13. Mai 2019) bis Beweismittel 18 («Foto Cousin», eingereicht am 27. Juni 2019) sämtliche eingereichten Dokumente mit entsprechender inhaltlicher Bezeichnung fest. Im Verzeichnis des neuen elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sind sämtliche mit der jeweiligen Beweismittelnummer versehene Dokumente abrufbar. Dementsprechend kann der unbelegt gebliebenen Rüge, so wie sie vom Beschwerdeführer formuliert wurde, nicht gefolgt werden. Auch eine Verletzung einer allfälligen Paginierungspflicht ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beweismittel tatsächlich mangelhaft erfasst respektive nur ungenügend nummeriert worden wären, wäre es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers (A24 F26, 127 ff. und 173 ff.) möglich gewesen, diese zu identifizieren. Nicht zu vergessen ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein wird, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern im Beweismittelverzeichnis zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt.
E. 5.3.4 Damit das SEM alle Beweismittel korrekt würdigen könne, sei eine Übersetzung der auf Tamilisch oder Griechisch eingereichten Beweismitteln unabdingbar. Dabei handle es sich um Arztberichte und Labortests aus Griechenland (Beweismittel 3), Weblinks über die aktuelle Lage in Sri Lanka (Beweismittel 6), das Logo der sozialen Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehörte (Beweismittel 8), Ausdrucke aus dem Internet betreffend die «(...)gruppe» (Beweismittel 9) sowie um einen Zeitungsartikel (Beweismittel 15). Weil eine solche Übersetzung nicht ersichtlich sei, könne darauf geschlossen werden, dass das SEM eine solche unterlassen und sich folglich nicht mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den Inhalt dieser Dokumente (z.B. A24 F127 ff. und 173 ff.) erläuterte, weshalb die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts hatte und die Relevanz der Unterlagen ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Übersetzung beurteilen konnte. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 5.3.5 In der Eingabe vom 15. August 2019 wurde moniert, das SEM habe offensichtlich einen falschen Arztbericht in den Akten aufgenommen. Der in den Akten indexierte Bericht vom 21. Juni 2019 sei nicht mit jenem Bericht desselben Datums identisch, welchen die Ärztin des BAZ B._______ dem Rechtsvertreter zugestellt habe (Beilage 156) und ihrem an den Rechtsvertreter adressierten Arztbericht vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) beigelegt habe. Es sei äusserst bedenklich, dass das SEM einen falschen und aufgrund der fehlenden Unterschriften nicht gültigen Arztbericht in seinen Akten abgelegt habe. Dies stelle eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Hinzu komme, dass die Unterschiede in den beiden Berichten nicht unerheblich seien, was äusserst besorgniserregend sei. In den vorinstanzlichen Akten lassen sich folgende medizinische Berichte finden: ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 (A22; von der damaligen Rechtsvertretung am 29. Mai 2019 eingereicht); ein ärztlicher Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ mit Datum vom 19. September (recte: Juni) 2019 (A29) und ein Bericht der (...) des (...)spitals (...) vom 21. Juni 2019; dieser ist elektronisch visiert und weist daher keine Unterschrift auf (A30). Weil die letzten zwei Berichte dem SEM direkt zugestellt wurden, gewährte dieses dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör (A31); am 27. Juni 2019 reichte die damalige Rechtsvertretung ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (A32). In der angefochtenen Verfügung wurde der gesundheitliche Aspekt im Sachverhalt festgehalten (vgl. S. 4 f. der Verfügung) und hinsichtlich des Bestehens eines allfälligen Vollzugshindernisses geprüft (vgl. Ziff. 2.3 ff. der Verfügung). Der jetzt im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ mit Datum vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) wurde am 8. Juli 2019 vom Rechtsvertreter angefordert und an diesen direkt zugestellt. In der darauffolgenden Korrespondenz wurde auf die Unterschiede der Berichte des (...)spitals (...) - beide mit Datum vom 21. Juni 2019 - hingewiesen. Dabei gilt zu beachten, dass das SEM nur eine dieser beiden Versionen (A30) erhalten hat (zu den Unterschieden der beiden Versionen vgl. Schreiben des Rechtsvertreters an die Ärztin des BAZ B._______ vom 23. Juli 2019; Beilage 154). Der Umstand, dass eine zweite Version des ärztlichen Berichts des (...)spitals (...) mit Datum vom 21. Juni 2019 existiert, welche anscheinend dem SEM nie zugestellt wurde und von welcher es folglich keine Kenntnis hatte, ist ihm nicht anzulasten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Version in den Akten des SEM nach Meinung des Beschwerdeführers nicht visiert sei. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Auf den Inhalt der Arztberichte wird im materiellen Teil Bezug genommen.
E. 5.3.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, respektive der Aktenführungs- oder Paginierungspflicht, erkennbar; die diesbezügliche Rüge geht daher fehl.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Zum einen sei sich der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen, ob alle seine Aussagen vollständig übersetzt worden seien (A24 F218). Zum anderen sei das Wachpersonal der Wohnsiedlung des Onkels in Colombo als «Securitas» bezeichnet worden, was ein Ausdruck des Dolmetschers sein müsse, da der Beschwerdeführer diese Bezeichnung (sinngemäss für einen Wachmann) nicht kenne (A24 F183). Insgesamt sei folglich festzustellen, dass der Dolmetscher keine differenzierte, korrekte und vollständige Wiedergabe der tamilischen Aussagen zu gewährleisten vermocht habe, was sich auch in der Anmerkung «GS wiederholt sich» wiederspiegle, sondern nach seinem Gutdünken übersetzt habe. Durch diese massiven Mängel sei das entsprechende Protokoll absolut unbrauchbar und dürfe nicht als Entscheidungsgrundlage für die Frage der Glaubhaftigkeit dienen. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die protokollführende Person nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftlich festzuhalten. So kam klar zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur von der «(...)gruppe» bedroht fühle, sondern dass auch andere Organisationen - eine der bekanntesten sei die «(...)-Gruppe» -in Jaffna von Behörden und Politikern unterstützt würden und die Bürger und Bürgerinnen unter Druck setzen würden (A24 F139, 199 ff. und 217). Wie diese Aussagen zeigen, wurde die «(...)-Gruppe» als eine solche Gruppierung genannt und korrekt protokolliert (A24 F202 und 218). Ferner wurde zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wiederhole (A24 F197 f. und 201). Doch bei all diesen Protokollstellen wurde der Inhalt der Aussage - statt mehrere Male - einfach nur einmal wiedergegeben und der Ordnung halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese Aussage mehrmals gemacht habe. So wurde der Inhalt der Aussage nicht unterschlagen. Folglich kann nicht gesagt werden, es seien nicht sachgerechte und falsche Übersetzungen protokolliert worden. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, das dem nicht so gewesen ist.
E. 5.5 Ferner brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 16 ff.) vor, die Vorinstanz habe seine familiären Verbindungen, welche seine Nähe zum tamilischen Separatismus und seine entsprechenden Überzeugungen bestätigen würden, nicht gewürdigt. Schon anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2019 habe das SEM die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht abgeklärt, obwohl es sich dabei um einen bekannten Risikofaktor handle. Aus den mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Beweismitteln ergebe sich ferner, dass sein Cousin ein Mitglied der LTTE gewesen und im Kampf im Jahre 1990 gefallen sei, weswegen er als Märtyrer gelte. Das Foto (Beweismittel 18), welches den Cousin mit dem LTTE-Führer Prabakharan zeige, sei ein digital zusammengestelltes Bild; dabei handle es sich um eine Art Hommage von Verwandten und Bekannten für tamilische Märtyrer. Folglich habe das SEM das Bild fälschlicherweise unter dem Titel Authentizität gewürdigt, wodurch dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden sei. In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Sie würdigte sowohl seine Aussagen, er selber und auch seine Familienangehörigen hätten mit den LTTE nichts zu tun gehabt, als auch die geltend gemachten Berührungspunkte zu den LTTE durch die Mitarbeit bei der sozialen Organisation sowie durch einen ehemaligen Angestellten der (...)-firma; ebenso würdigte sie die erst im nachträglichen Verlauf des vorin-stanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen betreffend den verstorbenen Cousin, der angeblich bei den LTTE gewesen sei, und die diesbezüglichen Beweismittel. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht zu erkennen. In materieller Hinsicht ist auf die Vorbringen bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zurückzukommen.
E. 5.6 Weiter wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 15 f. und 19 ff.).
E. 5.6.1 Mit der vorinstanzlichen Verfügung wurden die Anträge der (damaligen) Rechtsvertretung, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen sowie das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zuzuweisen, abgelehnt. In seiner Begründung hielt das SEM fest, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin (vgl. die mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Juni 2019 eingereichten Beweismittel), welcher ein Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht erstellt. Den Kopien der Todesbescheinigung des Cousins, eines Fotos mit dem LTTE-Anführer Prabakharan wie auch der Presseakkreditierung des Beschwerdeführers (Beweismittel 16 bis 18) sei eine Beweiskraft abzusprechen. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer, die mit den Beweismitteln vorgebrachten asylrelevanten Risikofaktoren hätten durch eine weitere Anhörung geklärt werden müssen. Ein weiterer Abklärungsbedarf - und damit einhergehend eine Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) - ist vorliegend nicht ersichtlich. Das SEM hat dargelegt, weshalb die neu eingereichten Beweismittel keine Notwendigkeit einer erneuten Anhörung zu begründen vermögen respektive der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Folglich hat es zu Recht die erwähnten Anträge abgelehnt. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen anders betrachtet als der Beschwerdeführer, nicht die Abklärungspflicht der Vorinstanz, sondern ist eine materielle Frage.
E. 5.6.2 Ferner habe die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers - sein vielseitiges Engagement im zivilgesellschaftlichen, im journalistischen und als Mitglied der TNA im oppositionellen Bereich, seine sonstigen Verbindungen zu den LTTE, seine Gefährdung durch die «(...)gruppe» sowie seine gesundheitlichen Probleme - falsch eingeschätzt. Auch habe das SEM die aktuelle Lage in Sri Lanka nur ungenügend analysiert; diesbezüglich wurde ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen entsprechenden Beilagen eingereicht, aus dem sich die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Lagebeurteilung ergebe. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM würden keine Quellenangaben enthalten und seien somit nicht überprüfbar. Die hierzu vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismittel seien ausserdem nicht gewürdigt worden. Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer vermengte die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.
E. 6 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurden zwei Beweisanträge gestellt: Die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien offenzulegen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei vollständig abzuklären, wobei die Frage nach der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (sowie die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers) von einer fachärztlichen Meinung zu beurteilen sei. Der Antrag auf Einsicht in die Quellen des SEM zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. S. 12 der Verfügung) ist abzuweisen, denn das SEM bezog sich in seiner Erwägung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; diese ist publiziert. Was die Ausführungen des SEM zur Gesundheitsversorgung betrifft, wurde ebenfalls eine öffentlich zugängliche Quelle zitiert. Für eine weitergehende Offenlegung von länderspezifischen Quellen und Einschätzungen der Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer mit den länderspezifischen Einschätzungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist - so wurde beispielsweise ausführlich das "Lagebild" des SEM zu Sri Lanka kritisiert (vgl. Beschwerde S. 62 ff.) -, ist zu bemerken, dass auch hier eine formell-rechtliche Frage mit der Frage der materiellen Würdigung der Sache vermengt wird. Hinsichtlich der geforderten Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf die aktuellen medizinischen Untersuchungsergebnisse zu verweisen, welche das SEM nach der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der (damaligen) Rechtsvertretung vom 7. Juni 2019 in Auftrag gegeben hatte. Dabei handelt es sich um ärztliche Berichte der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ vom 19. September (recte: Juni) 2019 und des (...)spitals (...), (...), vom 21. Juni 2019. Dementsprechend ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen; nachdem die vorliegenden Unterlagen aktuell sind, besteht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
E. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheides aus, die vorgebrachten Ereignisse vom April 2017 - die Suche nach dem Beschwerdeführer in Colombo und seine Bedrohung durch Unbekannte, die sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten - würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien nur vage und wenig differenziert dargelegt worden, weshalb diese unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Namentlich sei das Verhalten des Beschwerdeführers, sich weiterhin monatelang in der Wohnung des Onkels aufzuhalten, nicht nachvollziehbar; die Begründung, dass dort Unbekannte, weil es sich um eine bewachte Siedlung gehandelt habe, keinen Zutritt hätten finden können, überzeuge nicht. Die detailarmen und ausweichenden Aussagen würden eine angebliche Verfolgung oder Bedrohung durch das CID, mithin den sri-lankischen Staat, nicht glaubhaft darlegen. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) zu bezeichnen, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der späteren Ausreise sowie an der erforderlichen Intensität fehle. Ferner sei auch die vorgebrachte Gefährdung durch die «(...)gruppe» vom Januar 2017 asylirrelevant (Art. 3 AsylG). Die Angaben würden aufzeigen, dass diesbezügliche staatliche Schutzmechanismen zugänglich gewesen seien. Hinsichtlich der Gefährdung durch Gangs wie beispielsweise die «(...)-Gruppe» sei darauf hinzuweisen, dass deren Mitglieder und Anführer im (...) 2016 verhaftet worden seien, was wiederum auf einen funktionierenden staatlichen Schutz hindeute. Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch seinen Weggang nach Colombo eine innerstaatliche Schutzalternative wahrgenommen und es mangle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff der im Norden Sri Lankas aktiven «(...)gruppe» und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2017 (Art. 3 AsylG). Schliesslich seien Vorbringen, welche sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen würden, kein ausreichender Grund, die Flüchtlingseigenschaft geltend machen zu können; die Hinweise auf die gefährliche Lage im Norden Sri Lankas, wo verschiedene Gruppierungen, darunter die «(...)gruppe», Leute angreifen würden, seien daher nicht relevant (Art. 3 AsylG). Letztlich seien auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu bejahen. Namentlich sei seinen Angaben gemäss weder der Beschwerdeführer selber noch jemand von seinen nahen Angehörigen bei den LTTE tätig gewesen. Die Vorbringen betreffend einen angeblich bei den LTTE aktiven Cousin seien weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden; sie seien als nachgeschoben zu erachten; die Verwandtschaft zu der auf den eingereichten Beweismitteln betreffend den angeblichen Cousin abgebildeten Person sei denn auch nicht belegt. Nach Kriegsende habe der Beschwerdeführer noch über acht Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geworden wären. Auch aus den Unterstützungsaktivitäten für die TNA seien dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme entstanden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er in den Fokus der Behörden geraten sollte. Eine allfällige Befragung bei der Rückkehr nach Sri Lanka würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen.
E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zur Frage der Glaubhaftigkeit geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich nie darauf festgelegt habe, dass die Verfolger, welche ihn im April 2017 in Colombo gesucht hätten, Beamte des CID gewesen seien; er habe ausdrücklich eingeräumt, vielleicht seien es auch Angehörige der «(...)gruppe» gewesen. Folglich sei das vorinstanzliche Argument, diese hätten ohne Probleme in die überwachte Wohnsiedlung des Onkels in Colombo vordringen können, nicht stichhaltig. Weil unbekannte Personen (womöglich [...] bewaffnet) kaum Zugang zu dieser Siedlung gehabt hätten, sei die Wahl dieses Verstecks als plausibel zu bezeichnen. Bezüglich des Argumentes, die Schilderung der Ereignisse sei zu vage und pauschal ausgefallen, verwies der Beschwerdeführer auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers (vgl. E. 5.4). Folglich seien die Geschehnisse vom April 2017 in Colombo als glaubhaft zu bezeichnen. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft machte der Beschwerdeführer weiter geltend, die asylrelevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei äusserst vielschichtig. Durch sein zivilgesellschaftliches, oppositionelles (als Mitglied der TNA) und journalistisches Engagement, die Bekanntschaft zu einer Person namens I._______ (einem ehemaligen und rehabilitierten LTTE-Mitglied) und seine Verwandtschaft würden sich überdies viele Verbindungen zu den LTTE ergeben. Das Argument des SEM, die Polizei habe ihr Schutzmandat ausreichend wahrgenommen, sei als falsch zurückzuweisen. Die Einreichung einer Strafanzeige des Onkels gegen die Täter habe keine Folgen gehabt, woraus sich ergebe, dass diese Mitglieder der «(...)gruppe» (respektive der «(...)-Gruppe», vgl. S. 22 der Beschwerde) Straffreiheit geniessen würden. Daran ändere die vom SEM behauptete Festnahme einiger Mitglieder im (...) 2016 nichts, die Gruppe sei - wie Zeitungsartikel berichten würden - weiterhin aktiv, zumal die Gruppe bestimmte Funktionen im Dienste der sri-lankischen Regierung erfülle. Insbesondere der Beschwerdeführer könne mit dem Schutz des Staates nicht rechnen, weil er in den Augen der Sicherheitsbehörden als ein Subjekt mit vermeintlichen Verbindungen zum tamilischen Separatismus gelte. Bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren erfüllt seien. Namentlich weise er Verbindungen zu den LTTE auf und besitze keine gültigen Einreisepapiere. Er werde von einer kriminellen Organisation verfolgt, gegen die der Staat ihn nicht schütze, da er als Anhänger des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde. Ausserdem habe er sich als Mitglied für die separatistische TNA politisch engagiert. Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gefährdet.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die vorgebrachte persönliche Bedrohungslage durch die «(...)gruppe» respektive durch Beamte des CID ist, wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, zweifelhaft. Auch ist die Asylrelevanz bezüglich der Bedrohung des Beschwerdeführers im Januar 2017 sowie im April 2017 zu verneinen, es fehlt an der Intensität und an einem Kausalzusammenhang, zumal zwischen der letzten Bedrohung in Colombo und der Ausreise im September 2017 keine weitere flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen stattgefunden haben (A24 F170 f.). Ausserdem ist fraglich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die «(...)gruppe» respektive die «(...)-Gruppe» - eine Motorradgang, welche in der Nordprovinz von Sri Lanka aktiv ist und deren Existenz nicht bestritten wird - sich bis nach Colombo hätte erstrecken sollen. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Feststellung nicht umzustürzen, zumal der Presseausweis auch Schreibfehler (Beweismittel 16) aufweist. Das Gericht bestätigt die Würdigung der Unterlagen - Beweismittel, die sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer sozialen Organisation und auf deren Aktivitäten beziehen; ferner Unterlagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka oder zur «(...)gruppe» - die das SEM vorgenommen hat. Die Fotos, die sich auf das Vorbringen beziehen, der «Onkel» des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der «(...)gruppe» verletzt worden, ändern nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 Asyl erlebt oder begründet befürchten müssen.
E. 8.4 Zu prüfen bleibt, ob Risikofaktoren bestehen, die eine zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nahelegen.
E. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 8.4.2 Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächlich oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE zu verneinen ist. Aus der Behauptung, ein Mitarbeiter des (...)geschäfts des Vaters, bei welchem es sich um ein ehemaliges und rehabilitiertes Mitglied der LTTE gehandelt habe, habe Sri Lanka im Jahr 2016 fluchtartig verlassen müssen, kann keine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Organisation hergeleitet werden. Ebenso bleiben die angeblichen Beziehungen zu den LTTE im Rahmen der sozialen Organisation, die in der Beschwerde geltend gemacht werden, nur vage; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe man diverse soziale Tätigkeiten ausgeübt, sich beispielsweise gegen Alkohol und Drogen eingesetzt, wobei die Mitglieder der Organisation «mehrheitlich ... ehemalige Bewegungsmitglieder» gewesen seien (A24 F125 f.). Die eingereichten Fotografien zeigen indes lediglich, wie die Organisation Bäume pflanzt (Beweismittel 10 und 14; A24 F145 f. und 177). Schliesslich ergibt sich auch aus dem als klein zu bezeichnenden Engagement des Beschwerdeführers für die TNA (A24 F116 ff.) keine persönliche Verknüpfung zu den LTTE. Was den Cousin J._______ betrifft, der bei den LTTE gewesen und dort als Märtyrer gefallen sei, liegen widersprüchliche Angaben vor: Angeblich soll der Cousin im Kampf für die LTTE im Jahr 1990 - (...) - gestorben sein (vgl. Beschwerde S. 17 und 22). Andererseits beziehen sich die eingereichten Beweisunterlagen auf eine Person, die 1980 (LTTE-Fotografie; Beweismittel 17) respektive 1981 (Geburtsregisterauszug; Beilage 2) geboren wurde, und die am (...) 2000 (LTTE-Fotografie und Fotomontage; Beweismittel 17 und 18) respektive am (...) 2000 (Sterberegisterauszug; Beilagen 3 und 142) gestorben ist. Aus den vorliegenden Unterlagen kann überdies keine verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer abgeleitet werden; auch die eingereichten Fotos (Beweismittel 17 und 18) sind diesbezüglich untauglich. Zu Recht hat ferner die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass von diesem angeblichen Cousin und von LTTE-Beziehungen der Familie in der Anhörung des Beschwerdeführers überhaupt nie die Rede war.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdeführers auf der «Stop-List» auszugehen. Es sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche auf weitere risikobegründende Faktoren hinweisen. Was das Fehlen ordentlicher Identitätskarten betrifft, ist festzuhalten, dass eine Kopie einer Identitätskarte in den Akten liegt.
E. 8.4.4 Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den in der Beschwerdeschrift weitschweifig dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka in keiner Weise ersichtlich wird, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Zum Teil haben die Ausführungen - beispielsweise mehrere Seiten zur Situation der angeblichen Risikogruppe der muslimischen Minderheit (vgl. Beschwerde S. 39 ff.) - nicht den geringsten erkennbaren Zusammenhang zum Beschwerdeführer, der vielmehr Hindu ist (A8 Ziff. 1.13).
E. 8.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Diesbezüglich verwies er ausserdem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) und auf die ausführlichen Länderinformationen, welche der Beschwerde beigelegt wurden (vgl. Beschwerde S. 84 ff.).
E. 10.2.3 Dies vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei für ihn als Opfer einer kriminellen Gruppierung, der sogenannten «(...)-Gruppe», welche mit dem sri-lankischen Staat eng verbandelt sei, unzumutbar; damit greift er erneut die Vorbringen auf, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gewürdigt worden sind. Ausserdem befinde er sich in einer medizinischen Notlage, weil eine Operation für Mitte (...) 2019 vorgehsehen sei. Überdies stehe das Resultat der Untersuchung, ob er an Hodenkrebs leide, noch aus (vgl. Beschwerde S. 85 f.).
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer kommt gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und sein Bruder, welcher in einer (...) arbeite (A24 F34 ff.), nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wieder einzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes aktenkundig: Gemäss den ärztlichen Berichten des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 und 19. September (recte: Juni) 2019 (A22 und A29) ging die zuständige Ärztin von rezidivierendem Erbrechen, unklaren Schmerzen (...) aus; sie diagnostizierte den Verdacht auf therapieresistente (...), (...) und eine mögliche (...). Im Prinzip könne bislang keine schwerwiegende Diagnose gestellt werden. Die Resultate der (...) Abklärung lägen noch nicht vor; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in der (...) des (...)spitals (...) untersucht. Der entsprechende Bericht vom 21. Juni 2019 (A30) beurteilt die Beschwerden als (...)-bedingt; es wurde eine Antibiotika-Therapie für vier Wochen eingeleitet. (...). Im Beschwerdeverfahren wurde der aktuellste Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) eingereicht; die Diagnose lautet auf (...) aus, welche therapeutisch behoben werden könnten. Bezüglich der (...) seien weniger oder keine Schmerzen mehr vorhanden; falls eine Operation stattfinde, sei dies ein kleiner Eingriff. Ein (...)tumor sei in den medizinischen Akten nicht erwähnt und liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Nach Einschätzung der Ärztin handle es sich um medizinische Behandlungen, wie sie in Sri Lanka vorgenommen werden könnten. Von einer Unzumutbarkeit des Vollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Dies ist im vorliegenden Fall, wie die Diagnose des aktuellsten Arztberichts zeigt, nicht gegeben. Die Erwägungen der Vorinstanz sind auch diesbezüglich zu bestätigen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3478/2019 Urteil vom 26. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus Jaffna, verliess gemäss eigenen Angaben am 20. September 2017 seinen Heimatstaat und suchte am 7. November 2017 in Griechenland um Asyl nach. Am 15. März 2019 wurde dieses Verfahren wegen impliziten Rückzugs abgeschrieben. Am 30. April 2019 sei er in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf bei den hiesigen Behörden in Basel ein Asylgesuch einreichte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Am 7. Mai 2019 wurde er summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt; eine eingehende Anhörung zur Asylbegründung fand am 3. Juni 2019 statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in der Nähe von C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz) auf die Welt gekommen, wo er - mit einer Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts (ab 1995) in D._______ (bei E._______, Distrikt Jaffna/Nordprovinz) - bis 2017 gelebt habe; die letzten sieben Monate vor der Ausreise habe er sich in Colombo bei seinem Onkel aufgehalten (A24 F6). Nach Abschluss der Schule im Jahr 2009 sei er für seinen Vater in der (...)branche tätig gewesen (A24 F72 ff.), habe sich für eine soziale Organisation namens «F._______» engagiert (A24 F125 f.) und habe ab Anfang 2016 als Reporter (respektive als Informant) für den Lokalbereich der Zeitschriften «G._______» und «H._______» gearbeitet (A24 F81 ff.). So habe er beispielsweise nach einem Angriff auf (...) Personen in seinem Dorf die Täter - (...) Brüder, die einer (...) Gruppierung angehörten - identifiziert, welche indes nicht festgenommen worden seien (A24 F135 ff. und 159). Im Januar 2017 sei er von bewaffneten Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe wegrennen können; die Unbekannten hätten seinen «Onkel» (eigentlich der Mann der Cousine der Mutter, der bei der Familie des Beschwerdeführers in Jaffna gelebt habe; vgl. A24 F46), der ihm zu Hilfe gekommen sei, angegriffen und verletzt; die Angreifer hätten der «(...)gruppe» angehört (A24 F159). Dieser Vorfall sei der Polizei gemeldet worden (A24 F149 ff., 159 und 181 ff.). Nach diesem Ereignis habe die Familie beschlossen, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen. Für die Planung der Ausreise sei er zunächst zu seinem in Colombo lebenden Onkel gekommen (A24 F159). Nach (...) Monaten (d.h. im April 2017; A24 F166 ff.) sei er vermutungsweise vom CID (Criminal Investigation Department) zweimal gesucht worden, weil früher eine Person namens I._______ für den Betrieb seines Vaters gearbeitet habe, der ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei (A24 F159 ff. und 187 ff.). Möglicherweise hätten die Personen, die ihn gesucht hätten, aber auch nicht dem CID, sondern der «(...)gruppe» angehört (A24 F199). Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei im Geschäft des Onkels erfolgt; der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nur noch zu Hause im Appartement des Onkels aufgehalten; dies sei in einer bewachten Siedlung gewesen, wo Unbekannte nicht hätten hineingelangen können (A24 F171 und 193). Ein paar Tage später sei der Onkel überdies telefonisch bedroht worden (A24 F159, 172 und 184). Überhaupt, so der Beschwerdeführer, seien in Jaffna viele bewaffnete Gruppen unterwegs, die das Leben der Bürger und Bürgerinnen unsicher machen würden (A24 F139, 199 ff. und 217). Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten informierte er, dass er zunächst (ungefähr seit dem Jahr 2013) ein Sympathisant, später ein Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) gewesen sei, an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und für diese Partei vor Wahlen oder Veranstaltungen Flyer verteilt und Poster aufgehängt habe (A24 F116 ff.). Schliesslich berichtete er auch über seine gesundheitlichen Probleme (A24 F10 ff. und 203 ff.). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er der Vorinstanz verschiedene Beweismittel ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Eingaben jeweils vom 29. Mai 2019 wurde ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 sowie Kopien der Identitätskarte und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Am 6. Juni 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am 7. Juni 2019 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht; dabei wurde das SEM ersucht, mit dem Erlass des definitiven Entscheides bis zum Erhalt von beantragten medizinischen Informationen zuzuwarten. E. Am 11. Juni 2019 beauftragte das SEM die zuständige Ärztin des BAZ B._______, bezüglich des Beschwerdeführers das Formular «Arztbericht für die Bundesasylzentren» ausgefüllt einzureichen, welches am 19. September (recte: Juni) 2019 der Vorinstanz zugestellt wurde. F. Am 21. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (...)spitals (...) zu den Akten gereicht. Am 25. Juni 2019 wurde diesbezüglich der damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, welche am 27. Juni 2019 eine ergänzende Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln einreichte. Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und erneut ergänzend, insbesondere zum Vorliegen allfälliger Risikofaktoren, zu befragen. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Ferner wurden die Anträge, das Asylgesuch sei ins erweiterte Verfahren zuzuweisen und eine ergänzende Anhörung durchzuführen, ebenfalls abgelehnt. Dem Beschwerdeführer wurden ausserdem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Am 28. Juni 2019 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. I. Am 3. Juli 2019 informierte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Das SEM gewährte ihm diese unter Vorbehalt am 8. Juli 2019. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2019 erheben und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung respektive die Feststellung eines Vollzugshindernisses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums und um Bestätigung dessen zufälliger Zusammensetzung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei der Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein, auf welche ebenfalls, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. K. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper (soweit er bereits bekannt war) mit und hiess den Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gut. Indes wurden die Anträge auf vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 präzisierte der Rechtsvertreter die bereits dargelegte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und rügte eine mangelhafte Indexierung der vorinstanzlichen Akten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, ob das SEM die in einer Fremdsprache verfassten Beweismittel übersetzt respektive korrekt gewürdigt habe. M. Am 29. Juli 2019 wurde dem Gericht fristgerecht eine Ergänzung zur Beschwerde mit diversen Beilagen, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, zugestellt. N. Mit Eingabe vom 15. August 2019 wurden die bereits gerügte mangelhafte Aktenführung des SEM sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (mit weiteren ärztlichen Berichten) näher präzisiert. Auf diese Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens wurde dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 12. Juli 2019, soweit er damals bereits feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts des vorliegenden Urteils. Auf den weiteren Antrag, es sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers festzuhalten, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 5. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde und in seinen Eingaben vom 12. Juli und 15. August 2019 hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 ff. VwVG), als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Juli 2019 keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten habe, diese seien seinem Rechtsvertreter erst am 10. Juli 2019 zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass mit derart kurzen Fristen das Ziel des neuen Asylverfahrens, nämlich dessen Beschleunigung, nicht erreicht werde (vgl. E. 5.3.1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM betreffend Akteneinsicht auf den 8. Juli 2019 datiert gewesen sei, indes erst - wie der beigelegte Auszug «Track and Trace» der schweizerischen Post belege - am 9. Juli 2019 versandt worden sei. Es dränge sich entsprechend die Frage auf, ob das SEM das Datum der Verfügung irrtümlicherweise falsch gewählt oder ob es das Datum absichtlich manipuliert habe (vgl. E. 5.3.2). Des Weiteren habe das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. E. 5.3.3 und E. 5.3.5). Ferner sei nicht ersichtlich, ob das SEM die Beweismittel, welche auf Tamilisch oder Griechisch seien, übersetzt habe, weshalb davon auszugehen sei, es habe nicht alle Beweismittel gewürdigt (vgl. E. 5.3.4). 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (respektive der damaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bereits am 28. Juni 2019 ausgehändigt wurden. Nach einem Akteneinsichtsgesuch des aktuellen Rechtsvertreters wurde auch diesem mit Verfügung vom 8. Juli 2019 die Einsicht in die SEM-Akten unter Vorbehalt gewährt. Die Akten A4, A6, A9, A16 und A18 wurden ihm zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 12. Juli 2019 feststellte, vorenthalten (teils weil es sich um interne Akten handelt; teils aufgrund von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG). Indes wurde dem Beschwerdeführer, weil der neu mandatierte Rechtsvertreter offenbar nicht im Besitz der bereits ausgehändigten editionspflichtigen Akten gewesen sei, eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift angesetzt. Hinsichtlich der generellen Kritik an den kurzen Fristen (vgl. Beschwerde S. 10 f. und Eingabe vom 12. Juli 2019) ist darauf hinzuweisen, dass im beschleunigten Verfahren die editionspflichtigen Akten mit der Asylverfügung ausgehändigt wurden. Im Übrigen kann vorliegend nicht der Ort sein, um die Zweckmässigkeit der vom Gesetzgeber statuierten Fristen im Asylverfahren zu erörtern. Nachdem vorliegend dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt wurde, ist ihm kein Nachteil erwachsen. 5.3.2 Bezüglich der Frage, ob das SEM die Verfügung betreffend Akteneinsicht absichtlich zu spät dem Beschwerdeführer zugestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dem beigelegten «Track and Trace»-Auszug mangels Beilegung des entsprechenden Couverts nicht entnommen werden kann, um welche Sendung des SEM es sich handelt. Die aufgeworfene Frage ist daher offenzulassen; indes ist wiederum festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung kein diesbezüglicher Nachteil erwachsen ist. 5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalte die Aktenführungspflicht des SEM, so der Beschwerdeführer, dass die Akten spätestens im Zeitpunkt des Asylentscheides durchgehend paginiert sein müssten (vgl. Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend seien die Beweismittel auf dem Beweismittelcouvert (A13) nur mangelhaft indexiert. Die verschiedenen Beweismittel seien zwar im Verzeichnis aufgeführt, jedoch seien lediglich Beweismittel 8 bis 15 nummeriert worden, was zu einer Unübersichtlichkeit führe. Das Beweismittelverzeichnis des vorliegenden Verfahrens, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, hält von Beweismittel 1 («Kopie ID LKA», eingereicht am 13. Mai 2019) bis Beweismittel 18 («Foto Cousin», eingereicht am 27. Juni 2019) sämtliche eingereichten Dokumente mit entsprechender inhaltlicher Bezeichnung fest. Im Verzeichnis des neuen elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sind sämtliche mit der jeweiligen Beweismittelnummer versehene Dokumente abrufbar. Dementsprechend kann der unbelegt gebliebenen Rüge, so wie sie vom Beschwerdeführer formuliert wurde, nicht gefolgt werden. Auch eine Verletzung einer allfälligen Paginierungspflicht ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beweismittel tatsächlich mangelhaft erfasst respektive nur ungenügend nummeriert worden wären, wäre es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers (A24 F26, 127 ff. und 173 ff.) möglich gewesen, diese zu identifizieren. Nicht zu vergessen ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein wird, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern im Beweismittelverzeichnis zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt. 5.3.4 Damit das SEM alle Beweismittel korrekt würdigen könne, sei eine Übersetzung der auf Tamilisch oder Griechisch eingereichten Beweismitteln unabdingbar. Dabei handle es sich um Arztberichte und Labortests aus Griechenland (Beweismittel 3), Weblinks über die aktuelle Lage in Sri Lanka (Beweismittel 6), das Logo der sozialen Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehörte (Beweismittel 8), Ausdrucke aus dem Internet betreffend die «(...)gruppe» (Beweismittel 9) sowie um einen Zeitungsartikel (Beweismittel 15). Weil eine solche Übersetzung nicht ersichtlich sei, könne darauf geschlossen werden, dass das SEM eine solche unterlassen und sich folglich nicht mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den Inhalt dieser Dokumente (z.B. A24 F127 ff. und 173 ff.) erläuterte, weshalb die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts hatte und die Relevanz der Unterlagen ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Übersetzung beurteilen konnte. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 5.3.5 In der Eingabe vom 15. August 2019 wurde moniert, das SEM habe offensichtlich einen falschen Arztbericht in den Akten aufgenommen. Der in den Akten indexierte Bericht vom 21. Juni 2019 sei nicht mit jenem Bericht desselben Datums identisch, welchen die Ärztin des BAZ B._______ dem Rechtsvertreter zugestellt habe (Beilage 156) und ihrem an den Rechtsvertreter adressierten Arztbericht vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) beigelegt habe. Es sei äusserst bedenklich, dass das SEM einen falschen und aufgrund der fehlenden Unterschriften nicht gültigen Arztbericht in seinen Akten abgelegt habe. Dies stelle eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Hinzu komme, dass die Unterschiede in den beiden Berichten nicht unerheblich seien, was äusserst besorgniserregend sei. In den vorinstanzlichen Akten lassen sich folgende medizinische Berichte finden: ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 (A22; von der damaligen Rechtsvertretung am 29. Mai 2019 eingereicht); ein ärztlicher Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ mit Datum vom 19. September (recte: Juni) 2019 (A29) und ein Bericht der (...) des (...)spitals (...) vom 21. Juni 2019; dieser ist elektronisch visiert und weist daher keine Unterschrift auf (A30). Weil die letzten zwei Berichte dem SEM direkt zugestellt wurden, gewährte dieses dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör (A31); am 27. Juni 2019 reichte die damalige Rechtsvertretung ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (A32). In der angefochtenen Verfügung wurde der gesundheitliche Aspekt im Sachverhalt festgehalten (vgl. S. 4 f. der Verfügung) und hinsichtlich des Bestehens eines allfälligen Vollzugshindernisses geprüft (vgl. Ziff. 2.3 ff. der Verfügung). Der jetzt im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ mit Datum vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) wurde am 8. Juli 2019 vom Rechtsvertreter angefordert und an diesen direkt zugestellt. In der darauffolgenden Korrespondenz wurde auf die Unterschiede der Berichte des (...)spitals (...) - beide mit Datum vom 21. Juni 2019 - hingewiesen. Dabei gilt zu beachten, dass das SEM nur eine dieser beiden Versionen (A30) erhalten hat (zu den Unterschieden der beiden Versionen vgl. Schreiben des Rechtsvertreters an die Ärztin des BAZ B._______ vom 23. Juli 2019; Beilage 154). Der Umstand, dass eine zweite Version des ärztlichen Berichts des (...)spitals (...) mit Datum vom 21. Juni 2019 existiert, welche anscheinend dem SEM nie zugestellt wurde und von welcher es folglich keine Kenntnis hatte, ist ihm nicht anzulasten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Version in den Akten des SEM nach Meinung des Beschwerdeführers nicht visiert sei. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Auf den Inhalt der Arztberichte wird im materiellen Teil Bezug genommen. 5.3.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, respektive der Aktenführungs- oder Paginierungspflicht, erkennbar; die diesbezügliche Rüge geht daher fehl. 5.4 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Zum einen sei sich der Beschwerdeführer nicht sicher gewesen, ob alle seine Aussagen vollständig übersetzt worden seien (A24 F218). Zum anderen sei das Wachpersonal der Wohnsiedlung des Onkels in Colombo als «Securitas» bezeichnet worden, was ein Ausdruck des Dolmetschers sein müsse, da der Beschwerdeführer diese Bezeichnung (sinngemäss für einen Wachmann) nicht kenne (A24 F183). Insgesamt sei folglich festzustellen, dass der Dolmetscher keine differenzierte, korrekte und vollständige Wiedergabe der tamilischen Aussagen zu gewährleisten vermocht habe, was sich auch in der Anmerkung «GS wiederholt sich» wiederspiegle, sondern nach seinem Gutdünken übersetzt habe. Durch diese massiven Mängel sei das entsprechende Protokoll absolut unbrauchbar und dürfe nicht als Entscheidungsgrundlage für die Frage der Glaubhaftigkeit dienen. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die protokollführende Person nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftlich festzuhalten. So kam klar zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur von der «(...)gruppe» bedroht fühle, sondern dass auch andere Organisationen - eine der bekanntesten sei die «(...)-Gruppe» -in Jaffna von Behörden und Politikern unterstützt würden und die Bürger und Bürgerinnen unter Druck setzen würden (A24 F139, 199 ff. und 217). Wie diese Aussagen zeigen, wurde die «(...)-Gruppe» als eine solche Gruppierung genannt und korrekt protokolliert (A24 F202 und 218). Ferner wurde zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wiederhole (A24 F197 f. und 201). Doch bei all diesen Protokollstellen wurde der Inhalt der Aussage - statt mehrere Male - einfach nur einmal wiedergegeben und der Ordnung halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese Aussage mehrmals gemacht habe. So wurde der Inhalt der Aussage nicht unterschlagen. Folglich kann nicht gesagt werden, es seien nicht sachgerechte und falsche Übersetzungen protokolliert worden. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, das dem nicht so gewesen ist. 5.5 Ferner brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 16 ff.) vor, die Vorinstanz habe seine familiären Verbindungen, welche seine Nähe zum tamilischen Separatismus und seine entsprechenden Überzeugungen bestätigen würden, nicht gewürdigt. Schon anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2019 habe das SEM die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht abgeklärt, obwohl es sich dabei um einen bekannten Risikofaktor handle. Aus den mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Beweismitteln ergebe sich ferner, dass sein Cousin ein Mitglied der LTTE gewesen und im Kampf im Jahre 1990 gefallen sei, weswegen er als Märtyrer gelte. Das Foto (Beweismittel 18), welches den Cousin mit dem LTTE-Führer Prabakharan zeige, sei ein digital zusammengestelltes Bild; dabei handle es sich um eine Art Hommage von Verwandten und Bekannten für tamilische Märtyrer. Folglich habe das SEM das Bild fälschlicherweise unter dem Titel Authentizität gewürdigt, wodurch dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden sei. In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Sie würdigte sowohl seine Aussagen, er selber und auch seine Familienangehörigen hätten mit den LTTE nichts zu tun gehabt, als auch die geltend gemachten Berührungspunkte zu den LTTE durch die Mitarbeit bei der sozialen Organisation sowie durch einen ehemaligen Angestellten der (...)-firma; ebenso würdigte sie die erst im nachträglichen Verlauf des vorin-stanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen betreffend den verstorbenen Cousin, der angeblich bei den LTTE gewesen sei, und die diesbezüglichen Beweismittel. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht zu erkennen. In materieller Hinsicht ist auf die Vorbringen bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zurückzukommen. 5.6 Weiter wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 15 f. und 19 ff.). 5.6.1 Mit der vorinstanzlichen Verfügung wurden die Anträge der (damaligen) Rechtsvertretung, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen sowie das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zuzuweisen, abgelehnt. In seiner Begründung hielt das SEM fest, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin (vgl. die mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Juni 2019 eingereichten Beweismittel), welcher ein Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht erstellt. Den Kopien der Todesbescheinigung des Cousins, eines Fotos mit dem LTTE-Anführer Prabakharan wie auch der Presseakkreditierung des Beschwerdeführers (Beweismittel 16 bis 18) sei eine Beweiskraft abzusprechen. Diesbezüglich monierte der Beschwerdeführer, die mit den Beweismitteln vorgebrachten asylrelevanten Risikofaktoren hätten durch eine weitere Anhörung geklärt werden müssen. Ein weiterer Abklärungsbedarf - und damit einhergehend eine Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) - ist vorliegend nicht ersichtlich. Das SEM hat dargelegt, weshalb die neu eingereichten Beweismittel keine Notwendigkeit einer erneuten Anhörung zu begründen vermögen respektive der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Folglich hat es zu Recht die erwähnten Anträge abgelehnt. Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen anders betrachtet als der Beschwerdeführer, nicht die Abklärungspflicht der Vorinstanz, sondern ist eine materielle Frage. 5.6.2 Ferner habe die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers - sein vielseitiges Engagement im zivilgesellschaftlichen, im journalistischen und als Mitglied der TNA im oppositionellen Bereich, seine sonstigen Verbindungen zu den LTTE, seine Gefährdung durch die «(...)gruppe» sowie seine gesundheitlichen Probleme - falsch eingeschätzt. Auch habe das SEM die aktuelle Lage in Sri Lanka nur ungenügend analysiert; diesbezüglich wurde ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen entsprechenden Beilagen eingereicht, aus dem sich die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Lagebeurteilung ergebe. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM würden keine Quellenangaben enthalten und seien somit nicht überprüfbar. Die hierzu vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismittel seien ausserdem nicht gewürdigt worden. Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer vermengte die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.
6. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurden zwei Beweisanträge gestellt: Die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien offenzulegen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei vollständig abzuklären, wobei die Frage nach der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (sowie die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers) von einer fachärztlichen Meinung zu beurteilen sei. Der Antrag auf Einsicht in die Quellen des SEM zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. S. 12 der Verfügung) ist abzuweisen, denn das SEM bezog sich in seiner Erwägung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; diese ist publiziert. Was die Ausführungen des SEM zur Gesundheitsversorgung betrifft, wurde ebenfalls eine öffentlich zugängliche Quelle zitiert. Für eine weitergehende Offenlegung von länderspezifischen Quellen und Einschätzungen der Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Soweit der Beschwerdeführer mit den länderspezifischen Einschätzungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist - so wurde beispielsweise ausführlich das "Lagebild" des SEM zu Sri Lanka kritisiert (vgl. Beschwerde S. 62 ff.) -, ist zu bemerken, dass auch hier eine formell-rechtliche Frage mit der Frage der materiellen Würdigung der Sache vermengt wird. Hinsichtlich der geforderten Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf die aktuellen medizinischen Untersuchungsergebnisse zu verweisen, welche das SEM nach der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der (damaligen) Rechtsvertretung vom 7. Juni 2019 in Auftrag gegeben hatte. Dabei handelt es sich um ärztliche Berichte der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ vom 19. September (recte: Juni) 2019 und des (...)spitals (...), (...), vom 21. Juni 2019. Dementsprechend ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen; nachdem die vorliegenden Unterlagen aktuell sind, besteht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) 8. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheides aus, die vorgebrachten Ereignisse vom April 2017 - die Suche nach dem Beschwerdeführer in Colombo und seine Bedrohung durch Unbekannte, die sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten - würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien nur vage und wenig differenziert dargelegt worden, weshalb diese unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Namentlich sei das Verhalten des Beschwerdeführers, sich weiterhin monatelang in der Wohnung des Onkels aufzuhalten, nicht nachvollziehbar; die Begründung, dass dort Unbekannte, weil es sich um eine bewachte Siedlung gehandelt habe, keinen Zutritt hätten finden können, überzeuge nicht. Die detailarmen und ausweichenden Aussagen würden eine angebliche Verfolgung oder Bedrohung durch das CID, mithin den sri-lankischen Staat, nicht glaubhaft darlegen. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) zu bezeichnen, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der späteren Ausreise sowie an der erforderlichen Intensität fehle. Ferner sei auch die vorgebrachte Gefährdung durch die «(...)gruppe» vom Januar 2017 asylirrelevant (Art. 3 AsylG). Die Angaben würden aufzeigen, dass diesbezügliche staatliche Schutzmechanismen zugänglich gewesen seien. Hinsichtlich der Gefährdung durch Gangs wie beispielsweise die «(...)-Gruppe» sei darauf hinzuweisen, dass deren Mitglieder und Anführer im (...) 2016 verhaftet worden seien, was wiederum auf einen funktionierenden staatlichen Schutz hindeute. Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch seinen Weggang nach Colombo eine innerstaatliche Schutzalternative wahrgenommen und es mangle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff der im Norden Sri Lankas aktiven «(...)gruppe» und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2017 (Art. 3 AsylG). Schliesslich seien Vorbringen, welche sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen würden, kein ausreichender Grund, die Flüchtlingseigenschaft geltend machen zu können; die Hinweise auf die gefährliche Lage im Norden Sri Lankas, wo verschiedene Gruppierungen, darunter die «(...)gruppe», Leute angreifen würden, seien daher nicht relevant (Art. 3 AsylG). Letztlich seien auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu bejahen. Namentlich sei seinen Angaben gemäss weder der Beschwerdeführer selber noch jemand von seinen nahen Angehörigen bei den LTTE tätig gewesen. Die Vorbringen betreffend einen angeblich bei den LTTE aktiven Cousin seien weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden; sie seien als nachgeschoben zu erachten; die Verwandtschaft zu der auf den eingereichten Beweismitteln betreffend den angeblichen Cousin abgebildeten Person sei denn auch nicht belegt. Nach Kriegsende habe der Beschwerdeführer noch über acht Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geworden wären. Auch aus den Unterstützungsaktivitäten für die TNA seien dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme entstanden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er in den Fokus der Behörden geraten sollte. Eine allfällige Befragung bei der Rückkehr nach Sri Lanka würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zur Frage der Glaubhaftigkeit geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich nie darauf festgelegt habe, dass die Verfolger, welche ihn im April 2017 in Colombo gesucht hätten, Beamte des CID gewesen seien; er habe ausdrücklich eingeräumt, vielleicht seien es auch Angehörige der «(...)gruppe» gewesen. Folglich sei das vorinstanzliche Argument, diese hätten ohne Probleme in die überwachte Wohnsiedlung des Onkels in Colombo vordringen können, nicht stichhaltig. Weil unbekannte Personen (womöglich [...] bewaffnet) kaum Zugang zu dieser Siedlung gehabt hätten, sei die Wahl dieses Verstecks als plausibel zu bezeichnen. Bezüglich des Argumentes, die Schilderung der Ereignisse sei zu vage und pauschal ausgefallen, verwies der Beschwerdeführer auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers (vgl. E. 5.4). Folglich seien die Geschehnisse vom April 2017 in Colombo als glaubhaft zu bezeichnen. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft machte der Beschwerdeführer weiter geltend, die asylrelevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei äusserst vielschichtig. Durch sein zivilgesellschaftliches, oppositionelles (als Mitglied der TNA) und journalistisches Engagement, die Bekanntschaft zu einer Person namens I._______ (einem ehemaligen und rehabilitierten LTTE-Mitglied) und seine Verwandtschaft würden sich überdies viele Verbindungen zu den LTTE ergeben. Das Argument des SEM, die Polizei habe ihr Schutzmandat ausreichend wahrgenommen, sei als falsch zurückzuweisen. Die Einreichung einer Strafanzeige des Onkels gegen die Täter habe keine Folgen gehabt, woraus sich ergebe, dass diese Mitglieder der «(...)gruppe» (respektive der «(...)-Gruppe», vgl. S. 22 der Beschwerde) Straffreiheit geniessen würden. Daran ändere die vom SEM behauptete Festnahme einiger Mitglieder im (...) 2016 nichts, die Gruppe sei - wie Zeitungsartikel berichten würden - weiterhin aktiv, zumal die Gruppe bestimmte Funktionen im Dienste der sri-lankischen Regierung erfülle. Insbesondere der Beschwerdeführer könne mit dem Schutz des Staates nicht rechnen, weil er in den Augen der Sicherheitsbehörden als ein Subjekt mit vermeintlichen Verbindungen zum tamilischen Separatismus gelte. Bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren erfüllt seien. Namentlich weise er Verbindungen zu den LTTE auf und besitze keine gültigen Einreisepapiere. Er werde von einer kriminellen Organisation verfolgt, gegen die der Staat ihn nicht schütze, da er als Anhänger des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde. Ausserdem habe er sich als Mitglied für die separatistische TNA politisch engagiert. Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gefährdet. 8.3 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die vorgebrachte persönliche Bedrohungslage durch die «(...)gruppe» respektive durch Beamte des CID ist, wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, zweifelhaft. Auch ist die Asylrelevanz bezüglich der Bedrohung des Beschwerdeführers im Januar 2017 sowie im April 2017 zu verneinen, es fehlt an der Intensität und an einem Kausalzusammenhang, zumal zwischen der letzten Bedrohung in Colombo und der Ausreise im September 2017 keine weitere flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen stattgefunden haben (A24 F170 f.). Ausserdem ist fraglich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die «(...)gruppe» respektive die «(...)-Gruppe» - eine Motorradgang, welche in der Nordprovinz von Sri Lanka aktiv ist und deren Existenz nicht bestritten wird - sich bis nach Colombo hätte erstrecken sollen. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Feststellung nicht umzustürzen, zumal der Presseausweis auch Schreibfehler (Beweismittel 16) aufweist. Das Gericht bestätigt die Würdigung der Unterlagen - Beweismittel, die sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer sozialen Organisation und auf deren Aktivitäten beziehen; ferner Unterlagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka oder zur «(...)gruppe» - die das SEM vorgenommen hat. Die Fotos, die sich auf das Vorbringen beziehen, der «Onkel» des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der «(...)gruppe» verletzt worden, ändern nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 Asyl erlebt oder begründet befürchten müssen. 8.4 Zu prüfen bleibt, ob Risikofaktoren bestehen, die eine zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nahelegen. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 8.4.2 Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächlich oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE zu verneinen ist. Aus der Behauptung, ein Mitarbeiter des (...)geschäfts des Vaters, bei welchem es sich um ein ehemaliges und rehabilitiertes Mitglied der LTTE gehandelt habe, habe Sri Lanka im Jahr 2016 fluchtartig verlassen müssen, kann keine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Organisation hergeleitet werden. Ebenso bleiben die angeblichen Beziehungen zu den LTTE im Rahmen der sozialen Organisation, die in der Beschwerde geltend gemacht werden, nur vage; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe man diverse soziale Tätigkeiten ausgeübt, sich beispielsweise gegen Alkohol und Drogen eingesetzt, wobei die Mitglieder der Organisation «mehrheitlich ... ehemalige Bewegungsmitglieder» gewesen seien (A24 F125 f.). Die eingereichten Fotografien zeigen indes lediglich, wie die Organisation Bäume pflanzt (Beweismittel 10 und 14; A24 F145 f. und 177). Schliesslich ergibt sich auch aus dem als klein zu bezeichnenden Engagement des Beschwerdeführers für die TNA (A24 F116 ff.) keine persönliche Verknüpfung zu den LTTE. Was den Cousin J._______ betrifft, der bei den LTTE gewesen und dort als Märtyrer gefallen sei, liegen widersprüchliche Angaben vor: Angeblich soll der Cousin im Kampf für die LTTE im Jahr 1990 - (...) - gestorben sein (vgl. Beschwerde S. 17 und 22). Andererseits beziehen sich die eingereichten Beweisunterlagen auf eine Person, die 1980 (LTTE-Fotografie; Beweismittel 17) respektive 1981 (Geburtsregisterauszug; Beilage 2) geboren wurde, und die am (...) 2000 (LTTE-Fotografie und Fotomontage; Beweismittel 17 und 18) respektive am (...) 2000 (Sterberegisterauszug; Beilagen 3 und 142) gestorben ist. Aus den vorliegenden Unterlagen kann überdies keine verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer abgeleitet werden; auch die eingereichten Fotos (Beweismittel 17 und 18) sind diesbezüglich untauglich. Zu Recht hat ferner die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass von diesem angeblichen Cousin und von LTTE-Beziehungen der Familie in der Anhörung des Beschwerdeführers überhaupt nie die Rede war. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdeführers auf der «Stop-List» auszugehen. Es sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche auf weitere risikobegründende Faktoren hinweisen. Was das Fehlen ordentlicher Identitätskarten betrifft, ist festzuhalten, dass eine Kopie einer Identitätskarte in den Akten liegt. 8.4.4 Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den in der Beschwerdeschrift weitschweifig dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka in keiner Weise ersichtlich wird, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Zum Teil haben die Ausführungen - beispielsweise mehrere Seiten zur Situation der angeblichen Risikogruppe der muslimischen Minderheit (vgl. Beschwerde S. 39 ff.) - nicht den geringsten erkennbaren Zusammenhang zum Beschwerdeführer, der vielmehr Hindu ist (A8 Ziff. 1.13). 8.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Diesbezüglich verwies er ausserdem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) und auf die ausführlichen Länderinformationen, welche der Beschwerde beigelegt wurden (vgl. Beschwerde S. 84 ff.). 10.2.3 Dies vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei für ihn als Opfer einer kriminellen Gruppierung, der sogenannten «(...)-Gruppe», welche mit dem sri-lankischen Staat eng verbandelt sei, unzumutbar; damit greift er erneut die Vorbringen auf, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gewürdigt worden sind. Ausserdem befinde er sich in einer medizinischen Notlage, weil eine Operation für Mitte (...) 2019 vorgehsehen sei. Überdies stehe das Resultat der Untersuchung, ob er an Hodenkrebs leide, noch aus (vgl. Beschwerde S. 85 f.). 10.3.2 Der Beschwerdeführer kommt gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und sein Bruder, welcher in einer (...) arbeite (A24 F34 ff.), nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wieder einzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes aktenkundig: Gemäss den ärztlichen Berichten des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 und 19. September (recte: Juni) 2019 (A22 und A29) ging die zuständige Ärztin von rezidivierendem Erbrechen, unklaren Schmerzen (...) aus; sie diagnostizierte den Verdacht auf therapieresistente (...), (...) und eine mögliche (...). Im Prinzip könne bislang keine schwerwiegende Diagnose gestellt werden. Die Resultate der (...) Abklärung lägen noch nicht vor; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in der (...) des (...)spitals (...) untersucht. Der entsprechende Bericht vom 21. Juni 2019 (A30) beurteilt die Beschwerden als (...)-bedingt; es wurde eine Antibiotika-Therapie für vier Wochen eingeleitet. (...). Im Beschwerdeverfahren wurde der aktuellste Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) eingereicht; die Diagnose lautet auf (...) aus, welche therapeutisch behoben werden könnten. Bezüglich der (...) seien weniger oder keine Schmerzen mehr vorhanden; falls eine Operation stattfinde, sei dies ein kleiner Eingriff. Ein (...)tumor sei in den medizinischen Akten nicht erwähnt und liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Nach Einschätzung der Ärztin handle es sich um medizinische Behandlungen, wie sie in Sri Lanka vorgenommen werden könnten. Von einer Unzumutbarkeit des Vollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Dies ist im vorliegenden Fall, wie die Diagnose des aktuellsten Arztberichts zeigt, nicht gegeben. Die Erwägungen der Vorinstanz sind auch diesbezüglich zu bestätigen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: