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E-3475/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-3475/2024

U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (…).

E-3475/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2022 und gelangte in einem Lastwagen auf einer ihm unbekannten Reiseroute in die Schweiz, wo er am 3. Mai 2022 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Am 31. Mai 2022 wurde er ergänzend vom SEM angehört. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit der zugewiese- nen Rechtsvertretung statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an, er sei alevitischer Kurde und im Dorf B._______ (Stadtkreis D._______), geboren. Bis zum 5. Altersjahr habe er sich dort aufgehalten. Danach sei seine Familie ins Stadtzentrum von D._______ umgezogen. Im Jahr 2005 sei er in C._______ zur Schule gegangen, habe dort die Universität be- sucht und bis Mitte 2009 dort gelebt. Während seines Studiums sei er 2007 und 2008 für einige Monate nach Istanbul gegangen und habe dort in ei- nem Café gearbeitet. Er habe (…) studiert. Weil die Universität sein Prak- tikum nicht anerkannt habe, habe er aber keinen offiziellen Studienab- schluss. Er habe die Universität Mitte 2009 verlassen und danach auf meh- reren Baustellen, in einem Café und in einem Hotel in D._______ gearbei- tet. Im Jahr 2017 habe er auch fünf bis sechs Monate lang in Ankara gelebt. Zuletzt sei er bis November 2021 in einer (…) tätig gewesen. Danach habe er bis zur Ausreise die Tiere der Familie betreut und nur noch tageweise auf Baustellen gearbeitet. Sein letzter Aufenthaltsort in der Türkei sei in D._______ gewesen; er habe mit seiner Mutter dort gelebt. Sein Vater sei 2013 gestorben. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien gut gewe- sen. Es sei üblich, dass man sich innerhalb der Familie unterstütze. Sein Bruder E._______ lebe in der Schweiz. Seine sonstigen sechs Geschwis- ter (zwei Brüder und vier Schwestern) lebten alle in D._______. Er selbst sei ledig und kinderlos. Zur Mutter und zu seinen Geschwistern habe er regelmässigen Kontakt. Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, er und seine Familie seien wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit vom türkischen Staat diskriminiert worden. Seine Familie sei stets der HDP (Halkların De- mokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) nahegestanden und deshalb bedroht und schikaniert worden. Sie hätten immer mit

E-3475/2024 Seite 3 Hausdurchsuchungen und weiteren Behelligungen rechnen müssen. Er habe jährlich an etwa zehn bis zwanzig Veranstaltungen der HDP und ähn- lichen Parteien teilgenommen. Er sei kein Parteimitglied gewesen, habe aber Wahlzettel verteilt, bei Presseerklärungen Plakate getragen und an Quartierversammlungen teilgenommen. Bei jeder Gelegenheit hätten die Behörden ihn bedroht und eingeschüchtert. Bei Veranstaltungen sei er auch mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Er sei beschattet und als Terrorist und Separatist bezeichnet worden. Er habe auch an Veranstaltungen der Universität teilgenommen. Dabei sei er von rechtsradikalen Gruppierungen (Ülkü Ocaklari) massiv angegriffen und bedroht worden. In Anwesenheit des Universitätsrektors seien sie auch von Polizisten in Zivil bedroht worden. Insbesondere an einem kurdi- schen Frühlingsfest am 21. März (ohne Jahresangabe) seien sie von der Polizei mit Stöcken und Schwertern angegriffen worden. Die Wohnungen der kurdischen Studenten seien durchsucht worden, auch seine. Zu dieser Zeit sei sein Bruder F._______ verhaftet worden und er selbst zur Ziel- scheibe der Polizei und der Universitätsleitung geworden. F._______ sei Parteiführer der HDP in G._______ (D._______) gewesen. Nach seiner In- haftierung sei der Bruder an Gefängnisortschaften verlegt worden, wo seine Familie ihn nicht habe besuchen können. Er – der Beschwerdeführer

– wisse nicht was sein Bruder gemacht habe. Er habe seinem Bruder im Gefängnis Briefe geschrieben und sei das einzige Familienmitglied gewe- sen, welches ihn habe besuchen können. Die türkischen Behörden würden ihn deshalb verdächtigen, vom Bruder Anweisungen bekommen zu haben und dessen Befehle auszuführen. Er sei aber nie von Behördenmitgliedern beschuldigt worden, Befehle für F._______ ausgeführt zu haben. Einen Zugriff auf UYAP [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informations- system der Türkei]) habe er nicht. Die Wohnung der Familie sei mehrmals von einer Vielzahl von Polizisten durchsucht und verwüstet worden; diese hätten teilweise dabei auch Fotoaufnahmen gemacht. Die letzte Haus- durchsuchung habe Ende März 2022 stattgefunden. Sein Bruder F._______ sei 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden und der Druck habe zugenommen. Vor ihrem Haus seien ständig Polizisten präsent gewesen. F._______ sei vom Gericht vorgeladen worden und habe das Land verlassen müssen. Die türkischen Behörden hätten ein Ausliefe- rungsgesuch betreffend den Bruder gestellt. Unter dem Vorwand, nach dem Bruder zu suchen, habe die Polizei ihre Wohnung verwüstet. Die Fa- milie habe auch ständig Drohanrufe erhalten.

E-3475/2024 Seite 4 Im Jahr 2020 sei er anlässlich einer Identitätskontrolle von «politischen Po- lizisten» bedroht worden. Am 8. April 2022 sei er auf dem Nachhauseweg von Zivilpolizisten ange- halten, in ein Fahrzeug verbracht und geschlagen worden. Die Polizei habe ihn zu Spitzeldiensten aufgefordert. Er habe dies mehrmals abgelehnt, wo- rauf er mit einer Waffe bedroht worden sei. Nur weil sie zufällig von einem Mann und seinen Kindern beobachtet worden seien, sei er am Leben ge- blieben und die Polizisten hätten von ihm abgelassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter ihn zum Verlassen der Türkei aufgefor- dert. Er sei deshalb nach Istanbul gereist, habe dort für kurze Zeit bei ei- nem Verwandten seiner Mutter gelebt, der einen Schlepper organisiert habe, und sei ausgereist. Er habe nicht in einen anderen Teil der Türkei umziehen können, weil die Behörden ein Geheimdienstnetzwerk aufgebaut hätten. Er hätte überall Probleme bekommen. Seit seiner Ausreise im April sei seine Familie zweimal von den Behörden aufgesucht worden. Die Behörden hätten sich bei der Mutter nicht nach ihm, sondern nach einer anderen Person erkundigt. Nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten von F._______ (N […]). Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. Zum Reisepass gab er an, diesen dem Schlepper abgegeben zu haben. B. . Mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2022 gewährte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten seines Bru- ders F._______ (N […]). C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wurde er dem Kanton H._______ zugewiesen. D. Am 16. Juni 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei.

E-3475/2024 Seite 5 E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die (…) Rechtsberatungsstelle (…) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 unterzeichnete Vollmacht bei. F. Mit Verfügung vom 29. April 2024 – der damaligen Rechtsvertretung eröff- net am 30. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe seines mit Vollmacht vom 23. Mai 2024 neu mandatierten Rechtsvertreters, Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (…), vom 29. Mai 2024 (Postaufgabe: 30. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2024 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3475/2024 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens – wie bereits das SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer I/5) – von Amtes wegen die Akten des Bruders F._______ (N […]) beigezogen. Die editionspflichtigen Akten in diesem Verfahren wurden der damaligen Rechtsvertretung am 19. Mai 2022 in Kopie zugestellt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-3475/2024 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen der türki- schen Behörden (Hausrazzien, Identitätskontrollen, Beschattung durch Po- lizisten, Verweigerung der Anerkennung von Praktika) würden insgesamt nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität erreichen. Trotz der erlitte- nen Hausdurchsuchungen, schikanösen Identitätskontrollen und Schläge durch die Polizei bei Veranstaltungen sei ihm nichts Weiteres zugestossen. Er habe trotz dieser Nachteile und der Polizeipräsenz während seiner Uni- versitätszeit weiterhin mehrere Jahre in D._______ gelebt. Er habe auch vorgetragen, dass er trotz der am 9. April 2022 erlittenen Schikanen nicht habe aus der Türkei weggehen wollen und dass er nur auf Druck seiner Mutter das Heimatland verlassen habe.

E-3475/2024 Seite 8 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wie- deraufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatli- chen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Partei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militär- putsch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. Es seien in spezi- fisch gelagerten Einzelfällen Reflexverfolgungsmassnahmen durch türki- sche Behördenstellen bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe zwar Befürchtungen im Zusammenhang mit seinem Bruder geltend ge- macht. Aus seinen Angaben gingen jedoch keine Hinweise auf das Vorlie- gen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Re- flexverfolgung hervor. Für den Bruder F._______ sei zwar von der türki- schen Botschaft ein Auslieferungsgesuch gestellt worden, aber selbst des- sen Ablehnung im Januar 2022 habe für den Beschwerdeführer bis zu sei- ner Ausreise keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich gezogen. Der Umstand, dass die türkischen Behörden keine strafrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, deute darauf hin, dass der Vorwurf, er habe Tätigkeiten für den Bruder ausgeübt, haltlos sei. Aus sei- nen Angaben gingen auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwi- schen seiner Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten und der Verfolgung des Bruders hervor. Er weise kein eigenes politisches Risikoprofil auf. Zudem hätten ihn die zivilen Polizisten am 9. April 2022 wieder gehen lassen, was die Annahme untermauere, dass kein ernsthaftes Interesse der Behörden an seiner Per- son bestehe. Auch der Umstand, dass sich die Sicherheitskräfte bei ihrem Hausbesuch der Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht nach dem Bruder, sondern nach einer anderen Person erkundigt hätten, bestärke die Einschätzung, dass die türkischen Behörden kein anhalten- des und aktuelles Interesse an ihm hätten. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die Heimatprovinz des Be- schwerdeführers, D._______, sei nicht vom schweren Erdbeben von Feb- ruar 2023 betroffen. Angesichts der Berufserfahrung und des bestehenden familiären Beziehungsnetzes seien auch keine individuellen Wegwei- sungshindernisse gegeben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe sein sozialpolitisches Profil sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit völlig falsch eingeschätzt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die – nebst anderen Verwandten – entweder Mitglieder oder Mitläufer der kurdischen HDP oder der PKK seien. Sein Bruder (F._______) habe wegen

E-3475/2024 Seite 9 einer politischen Verfolgungssituation die Türkei verlassen müssen und sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer eigne sich deshalb für die Behörden als Spitzel, um wichtige Informationen zu sammeln. Nachdem das Auslieferungsgesuch betreffend seinen Bruder abgelehnt worden sei, habe sich seine Lage noch schwieriger gestaltet. Er habe eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Eine Rückkehr in die Türkei käme einer un- menschlichen Behandlung gleich. Als Kurde und Alevit sowie Mithelfer der HDP, dessen Bruder für seine politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, könne er sich kein menschenwürdiges Leben in der Türkei aufbauen. 7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil er einer politisch aktiven Fa- milie angehöre. Er unterliege insbesondere wegen der Verfolgungssitua- tion seines Bruders F._______ einer Reflexverfolgung und befürchte ent- sprechende zukünftige Verfolgungsmassnahmen. 7.1 7.1.1 Was die mehrfach erlittenen Benachteiligungen, Hausdurchsuchun- gen und Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte aufgrund der kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist die vorinstanzliche Einschätzung zu schützen. Es kann zwar nachvollzogen werden, dass diese Behelligungen vom Beschwerdeführer als belastend empfunden wurden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seines alevitischen Glaubens und seiner Herkunft aus D._______ gewisse Schikanen und Dis- kriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen An- gehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden können, werden aber als nicht asylbeachtlich eingestuft, da sie mangels Intensität praxis- gemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht schlüssig aufgezeigt, dass die be- hördlichen Repressalien nachhaltige Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten.

7.1.2 Angesichts des Umstandes, dass die während seiner Studienzeit er- littenen Schikanen im Zeitpunkt der Ausreise im April 2022 bereits mehrere Jahre zurücklagen, besteht zwischen diesen Nachteilen und der Ausreise auch kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang.

E-3475/2024 Seite 10 7.1.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben nach den erlittenen Behelligungen weiterhin im Heimatstaat gelebt und ist in mehreren Provinzen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In diesem Zu- sammenhang fällt auf, dass er in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, er habe zunächst nicht ausreisen wollen; erst auf Druck seiner Mutter habe er sich zum Verlassen der Türkei entschieden (vgl. A14, Antwort 95, S. 13 Mitte). Somit muss davon ausgegangen werden, dass die allgemei- nen Behelligungen und Einschüchterungen der türkischen Sicherheits- kräfte den Beschwerdeführer nicht in jene vom Asylgesetz geforderte Zwangssituation versetzt haben, die ihm einen weiteren Verbleib in der Tür- kei verunmöglicht hätte. 7.2 Soweit er sich im Rahmen seines Asylverfahrens auf die Verfolgungs- situation seines Bruders F._______ beruft, ist das Folgende festzuhalten: 7.2.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahr- scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, von den türkischen Be- hörden verdächtigt worden zu sein, Anweisungen seines Bruders bekom- men und entsprechende Befehle ausgeführt zu haben (vgl. A14, Antwort 93 und A18, Antworten 34 und 63). 7.2.3 Vorweg ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Umstände, die zur politischen Verfolgung seines Bruders geführt haben sollen, nicht konkret informiert war. In der ergänzenden Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er wisse nicht, was sein Bruder gemacht habe (vgl. A18, Antwort 69). 7.2.4 Hinzu kommt, dass er ausdrücklich bestätigt hat, nie persönlich von Behördenmitgliedern beschuldigt worden zu sein, Befehle für seinen Bru- der auszuführen (vgl. A18, Antwort 68). 7.2.5 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer auch nie von den türkischen Behörden angeklagt worden (vgl. A14, Antwort 103), was darauf schliessen lässt, dass ein allfälliger behördlicher Anfangsverdacht in der Folge als haltlos eingestuft und nicht weiterverfolgt wurde. Wenn die

E-3475/2024 Seite 11 heimatlichen Behörden im behaupteten Ausmass ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, muss zudem davon ausgegangen werden, dass es ihnen ohne Weiteres gelungen wäre, ihn festzunehmen und ihn beispiels- weise anlässlich der Anhaltung durch Polizisten in Zivil am 9. April 2022 zu ergreifen. 7.2.6 In diesem Zusammenhang muss auch das Vorbringen, der Be- schwerdeführer sei von den Behörden zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden, als unplausibel eingestuft werden. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde wird nicht nachvollziehbar, dass die tür- kischen Sicherheitskräfte ihn für Geheimdienstaktivitäten hätten eingesetzt haben wollen, wenn sie ihn gleichzeitig verdächtigt hätten, im Auftrag sei- nes Bruders staatsfeindliche Handlungen durchgeführt zu haben oder sol- che zu beabsichtigen. Der Auftrag zu entsprechenden Geheimdienstaktivi- täten hätte vielmehr ein besonderes Vertrauen der türkischen Behörden vorausgesetzt, was mit dem gleichzeitigen angeblichen behördlichen Ver- folgungsinteresse nicht vereinbar wäre. 7.2.7 Der damaligen (zugewiesenen) Rechtsvertretung ist im Anschluss an die einlässliche Anhörung vom 17. Mai 2022, am 19. Mai 2022, antragsge- mäss Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders gewährt worden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Weder in der ergänzenden Anhörung noch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Beschwerdever- fahren wurden konkrete Angaben und Hinweise geliefert, dass zwischen der Verfolgungssituation des Bruders F._______ und der persönlichen Si- tuation des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang bestehen könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend ge- machte behördliche Aufforderung zur Verrichtung von Spitzeltätigkeiten im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung des Bruders oder des diesbezüglichen Auslieferungsbegehrens der türkischen Behörden be- steht. 7.2.8 Der Beschwerdeführer weist auch kein exponiertes politisches Profil auf. Er hat zwar vorgetragen, Propaganda für die HDP gemacht zu haben und dieser Partei nahegestanden zu haben (vgl. A14, Antworten 93 und 103; A18, Antwort 17). Weder seinen Angaben in den Anhörungen noch der Beschwerdeschrift sind aber schlüssige Informationen zu entnehmen, die auf ein besonders exponiertes politisches Engagement schliessen liessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Behörden als politi- scher Oppositioneller oder pointierter Verfechter des kurdischen Wider- stands betrachtet und entsprechend ins Visier genommen wurde oder dass

E-3475/2024 Seite 12 die türkischen Sicherheitskräfte inskünftig ein starkes Interesse an seiner Person haben sollten. 7.2.9 Auch der Umstand, dass sich die Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2022 zu Hause bei der Mutter betreffend eine andere Person Erkundigungen eingeholt haben sollen, bestätigt die Ein- schätzung, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte kein ausgeprägtes und anhaltendes Interesse an der Ergreifung und Verfolgung des Beschwerde- führers haben. Zudem lässt die Tatsache, dass die engeren Familienmit- glieder des Beschwerdeführers (Mutter und sechs Geschwister) nach wie vor in D._______ leben, darauf schliessen, dass diese nicht einer Re- flexverfolgung wegen des Bruders F._______ unterliegen. 7.3 Nach der Prüfung der beigezogenen Verfahrensakten des Bruders F._______ und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Risikoprofils muss eine Reflexverfolgung als überwiegend unwahrscheinlich eingestuft werden. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine Reflexver- folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen könnte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3475/2024 Seite 13 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-3475/2024 Seite 14 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Be- stimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvoll- zug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D._______) geprüft und dazu korrekt festgehalten, diese Provinz sei nicht vom starken Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang in C._______ studiert und sich an verschiedenen Orten der Türkei, auch im Westen des Landes, Berufserfahrung in der Gastronomie und im Bauwesen angeeignet. Er hat gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt mit seiner Mutter und sei- nen sechs Geschwistern, die nach wie vor in D._______ leben. Die finan- zielle Situation der Familie ist gut und die Familienangehörigen unterstüt- zen sich gegenseitig (vgl. A14, Antworten 43-45 und 49-53). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähi- ges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Exis- tenz wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schlies- sen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-3475/2024 Seite 15 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 2) fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

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E-3475/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

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