Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus Asmara (Eritrea), lebte gemäss eigenen Angaben seit 1991 in Addis Abeba/Äthiopien. Von dort sei sie am 10. Januar 2003 nach Rom geflogen und drei Tage später per Auto in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (ES; heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 trat das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2003 trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 28. Januar 2004 mangels Nachreichens einer Beschwerdebegründung nicht ein. B. Am 27. September 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das BFM, welche dieses als zweites Asylgesuch entgegennahm, und beantragte unter anderem, es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und sie sei deswegen vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt habe sich nachträglich wesentlich verändert. Zunächst werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes und der Stellung eines Asylgesuches im Ausland durch den eritreischen Staat unter den Generalverdacht gestellt, sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt zu haben. Des Weiteren werde vermutet - da den eritreischen Behörden die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin bekannt sein dürfte -, dass sie Militärdienst hätte leisten müssen, womit auch klar sei, dass sie sich durch ihre Flucht dem Militärdienst entzogen habe und bei einer Wegweisung nach Eritrea mit entsprechend scharfen Sanktionen rechnen müsse. Zudem habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als sich die Beschwerdeführerin mittlerweile exilpolitisch betätige. Sie sei aktives Mitglied der Oppositionsbewegung ELF-RC (Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council). C. Am 14. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, B._______, zur Welt. Dieser wurde in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. D. Am 12. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren neuen Asylvorbringen angehört. E. Mit Verfügung vom 23. April 2008 - eröffnet am 24. April 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen habe, bevor Eritrea (1993) unabhängig geworden bzw. die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden sei. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion zu gewärtigen hätte, zumal sie betreffend den Militärdienst keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM aus, es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise betätigt und exponiert habe, dass deren Aktivitäten durch die eritreischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und den Beschwerdeführenden sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea (im Jahre 1991), die Flucht in die Schweiz und die beharrliche Weigerung, zurückzukehren, stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem bzw. einen Widerstand gegen den Wehrdienst dar. Da dies in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde, und das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und auch Folter angewendet werde, müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe sowie Folter und Verschleppung rechnen. Des Weiteren habe sie durch ihre exilpolitischen Aktivitäten ein Profil, das bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge hätte. Auf die eingehende Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 verschob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid, forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 16. Juni 2008 ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Juni 2008 eine Fürsorgebestätigung ein. H. Innert erstreckter Frist nahm das BFM mit Schreiben vom 24. Juli 2008 zur Beschwerde Stellung und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden als neues Beweismittel den Taufschein der Beschwerdeführerin (im Original) ein, um deren eritreische Identität zu belegen. J. Mit Schreiben vom 6. September 2010 brachten die Beschwerdeführenden vor, die Dauer des vorliegenden Verfahrens lasse sich unter objektiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigen und sei daher nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu vereinbaren. Deshalb werde um eine möglichst rasche Beurteilung der Beschwerdesache ersucht. Diese Bitte wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2011 wiederholt. Mit Schreiben vom 2. März 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass das vorliegende Verfahren gemäss der Prioritätenordnung zu gegebener Zeit abgeschlossen werde, über den genauen Zeitpunkt der Entscheidfällung jedoch keine Angaben gemacht werden könnten. K. Am 8. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung den Zustand der Beschwerdeführerin betreffend ein, wonach diese unter der unsicheren Situation bzw. ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus psychisch leide, und baten erneut um eine beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit ihrer Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Die Dispositivziffern 2 (Asylgewährung) und 4 bis 8 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gebühren) der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Wie bereits mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 festgestellt, ist somit auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene verwies die Beschwerdeführerin auf eine Verfügung des BFM vom 6. September 2007, in welcher einem Gesuchsteller aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen seiner (illegalen) Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; dieser habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleistet noch sei er dazu aufgeboten worden. Da eine Reihe weiterer Fälle bekannt sei, in welchen die Flüchtlingseigenschaft bei eritreischen Asylsuchenden aufgrund der blossen Ausreise aus Eritrea anerkannt worden sei, sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aufgrund der illegalen Ausreise ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen.
E. 5.2 Eritrea erlangte die Unabhängigkeit am 24. Mai 1993. Eine erste Grundlage für die Militärdienstpflicht wurde im November 1991 mit dem Gesetz 18/1991 (National Service Program/NSP) gelegt. Die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes wurde sodann in der eritreischen "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 statuiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Herbst (Oktober/November, vgl. BFM-Akte A1/9 S. 2) 1991 und damit in einer Zeit verlassen, als weder Eritrea als unabhängiger Staat noch die erwähnten Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienstpflicht existierten. Bei der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelte es sich somit nicht um ein illegales Verlassen ihres Heimatlandes, zumal sie geltend machte, damals aufgrund der äthiopischen Herkunft des Vaters ihres ersten Kindes (geboren am 1. Juni 1991, vgl. A1/9 S. 3) aus dem Gebiet des heutigen Eritrea ausgewiesen worden zu sein (A1/9 S. 3, B11/14 S. 3f.), mithin das Land nicht freiwillig verlassen zu haben. Sie hat damit weder ihren Heimatstaat illegal verlassen noch sich dem Militärdienst in Eritrea entzogen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt mit den eritreischen Behörden keinerlei Kontakt in Bezug auf den Militärdienst gehabt haben konnte (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Somit besteht keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hätte.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist.
E. 6.1 Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem zweiten Asylgesuch vom 27. September 2006 aus, sie sei für die Schweizer Sektion der ELF-RC aktiv. Zudem reichte sie dem BFM ein Bestätigungsschreiben des Chefs des Büros für organisatorische Angelegenheit der ELF-RC (in Deutschland) vom (...) 2006 sowie einen Mitgliederausweis vom (...) 2006 ein. Bei der Anhörung vom 12. Februar 2008 brachte sie vor, sie erhalte per Post Broschüren und Bücher, welche sie an andere Mitglieder weiterverkaufe; darin erschöpfe sich ihre Funktion. Sie unterstütze die Partei, weil diese für Frieden und Demokratie kämpfe, was in ihrem Land derzeit nicht herrsche. Die Beschwerdeführerin werde sich der eritreischen Regierung bis zum Schluss widersetzen. Durch ihre derzeitigen Aktivitäten sei sie quasi ein Feind ihres Heimatstaates, und wenn sie zurückgehen würde, würde sie getötet werden. Sie sei im Jahre 1991 mit ihrem Säugling aus Eritrea weggewiesen worden, als sei sie (eine) politisch(e Widersacherin). Als Mitglied der ELF-RC würde sie (somit) nicht (wieder) ins Land hineingelassen (B11/14 S. 10).
E. 6.3 Das BFM führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politischen Tätigkeiten in ihrem Heimatland geltend gemacht. Ausserdem habe sie Eritrea bereits im Jahre 1991 verlassen und bis vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 in Äthiopien gelebt. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden sei. Es würden zudem keine Hinweise darauf bestehen, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-RC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Ausserdem hätten die eritreischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
E. 6.4 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21. März 2007 entgegen, die Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die eritreischen Geheimdienste sei umfassend. Diese hätten die Aufgabe, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. Auch einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS (Eritrean Liberation Front - National Council/Eritrean National Salvation Front), die sich in untergeordneter Form an der Parteiarbeit beteiligen würden, hätten nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt werde, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Eine solche massive Überwachung sei nicht mit der Auffassung des BFM vereinbar, welches im Übrigen durch seine Argumentation durch die Hintertür ein Missbrauchsargument einbringe. Die Beschwerdeführerin besitze durch ihre Teilnahme an regimefeindlichen Anlässen und Propagandaaktivitäten im Dienst der ELF-RC und ihr unermüdliches Eintreten für die Demokratisierung Eritreas ein politisches Profil. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der Schweizer Sektion der ELF-RC vom (...) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 ein aktives Mitglied sei. Sie führe organisatorische Tätigkeiten aus und besuche gelegentlich Treffen von Vertretern aller Mitglieder in der Schweiz. Sie verkaufe zudem Broschüren über die Aktivitäten der Organisation an andere Eritreer.
E. 6.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Die Beschwerdeführerin ist - wie sie selber ausführt - ein einfaches Mitglied der ELF-RC und beschränkt ihre exilpolitischen Aktivitäten auf den Verkauf von Broschüren und die gelegentliche Teilnahme an Zusammenkünften. Es ist nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die äthiopischen Behörden durch deren Aktivitäten aus heutiger Sicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2008 keine neuen Aktivitäten geltend machte und somit ein während der letzten Jahre gesteigerter politischer Einsatz nicht anzunehmen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
E. 7 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3461/2008 beu/boi/ris Urteil vom 26. Oktober 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus Asmara (Eritrea), lebte gemäss eigenen Angaben seit 1991 in Addis Abeba/Äthiopien. Von dort sei sie am 10. Januar 2003 nach Rom geflogen und drei Tage später per Auto in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (ES; heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 trat das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2003 trat die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 28. Januar 2004 mangels Nachreichens einer Beschwerdebegründung nicht ein. B. Am 27. September 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das BFM, welche dieses als zweites Asylgesuch entgegennahm, und beantragte unter anderem, es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und sie sei deswegen vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt habe sich nachträglich wesentlich verändert. Zunächst werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes und der Stellung eines Asylgesuches im Ausland durch den eritreischen Staat unter den Generalverdacht gestellt, sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt zu haben. Des Weiteren werde vermutet - da den eritreischen Behörden die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin bekannt sein dürfte -, dass sie Militärdienst hätte leisten müssen, womit auch klar sei, dass sie sich durch ihre Flucht dem Militärdienst entzogen habe und bei einer Wegweisung nach Eritrea mit entsprechend scharfen Sanktionen rechnen müsse. Zudem habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als sich die Beschwerdeführerin mittlerweile exilpolitisch betätige. Sie sei aktives Mitglied der Oppositionsbewegung ELF-RC (Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council). C. Am 14. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, B._______, zur Welt. Dieser wurde in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. D. Am 12. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren neuen Asylvorbringen angehört. E. Mit Verfügung vom 23. April 2008 - eröffnet am 24. April 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen habe, bevor Eritrea (1993) unabhängig geworden bzw. die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden sei. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion zu gewärtigen hätte, zumal sie betreffend den Militärdienst keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM aus, es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise betätigt und exponiert habe, dass deren Aktivitäten durch die eritreischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und den Beschwerdeführenden sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea (im Jahre 1991), die Flucht in die Schweiz und die beharrliche Weigerung, zurückzukehren, stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem bzw. einen Widerstand gegen den Wehrdienst dar. Da dies in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde, und das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und auch Folter angewendet werde, müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe sowie Folter und Verschleppung rechnen. Des Weiteren habe sie durch ihre exilpolitischen Aktivitäten ein Profil, das bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge hätte. Auf die eingehende Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 verschob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid, forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 16. Juni 2008 ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Juni 2008 eine Fürsorgebestätigung ein. H. Innert erstreckter Frist nahm das BFM mit Schreiben vom 24. Juli 2008 zur Beschwerde Stellung und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden als neues Beweismittel den Taufschein der Beschwerdeführerin (im Original) ein, um deren eritreische Identität zu belegen. J. Mit Schreiben vom 6. September 2010 brachten die Beschwerdeführenden vor, die Dauer des vorliegenden Verfahrens lasse sich unter objektiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigen und sei daher nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu vereinbaren. Deshalb werde um eine möglichst rasche Beurteilung der Beschwerdesache ersucht. Diese Bitte wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2011 wiederholt. Mit Schreiben vom 2. März 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass das vorliegende Verfahren gemäss der Prioritätenordnung zu gegebener Zeit abgeschlossen werde, über den genauen Zeitpunkt der Entscheidfällung jedoch keine Angaben gemacht werden könnten. K. Am 8. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung den Zustand der Beschwerdeführerin betreffend ein, wonach diese unter der unsicheren Situation bzw. ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus psychisch leide, und baten erneut um eine beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit ihrer Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Die Dispositivziffern 2 (Asylgewährung) und 4 bis 8 (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gebühren) der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Wie bereits mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 festgestellt, ist somit auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Auf Beschwerdeebene verwies die Beschwerdeführerin auf eine Verfügung des BFM vom 6. September 2007, in welcher einem Gesuchsteller aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen seiner (illegalen) Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; dieser habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleistet noch sei er dazu aufgeboten worden. Da eine Reihe weiterer Fälle bekannt sei, in welchen die Flüchtlingseigenschaft bei eritreischen Asylsuchenden aufgrund der blossen Ausreise aus Eritrea anerkannt worden sei, sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aufgrund der illegalen Ausreise ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuzusprechen. 5.2. Eritrea erlangte die Unabhängigkeit am 24. Mai 1993. Eine erste Grundlage für die Militärdienstpflicht wurde im November 1991 mit dem Gesetz 18/1991 (National Service Program/NSP) gelegt. Die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes wurde sodann in der eritreischen "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 statuiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3). Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Herbst (Oktober/November, vgl. BFM-Akte A1/9 S. 2) 1991 und damit in einer Zeit verlassen, als weder Eritrea als unabhängiger Staat noch die erwähnten Gesetze über die Ein- und Ausreise oder die allgemeine Militärdienstpflicht existierten. Bei der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelte es sich somit nicht um ein illegales Verlassen ihres Heimatlandes, zumal sie geltend machte, damals aufgrund der äthiopischen Herkunft des Vaters ihres ersten Kindes (geboren am 1. Juni 1991, vgl. A1/9 S. 3) aus dem Gebiet des heutigen Eritrea ausgewiesen worden zu sein (A1/9 S. 3, B11/14 S. 3f.), mithin das Land nicht freiwillig verlassen zu haben. Sie hat damit weder ihren Heimatstaat illegal verlassen noch sich dem Militärdienst in Eritrea entzogen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt mit den eritreischen Behörden keinerlei Kontakt in Bezug auf den Militärdienst gehabt haben konnte (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Somit besteht keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hätte.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist. 6.1. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. 6.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem zweiten Asylgesuch vom 27. September 2006 aus, sie sei für die Schweizer Sektion der ELF-RC aktiv. Zudem reichte sie dem BFM ein Bestätigungsschreiben des Chefs des Büros für organisatorische Angelegenheit der ELF-RC (in Deutschland) vom (...) 2006 sowie einen Mitgliederausweis vom (...) 2006 ein. Bei der Anhörung vom 12. Februar 2008 brachte sie vor, sie erhalte per Post Broschüren und Bücher, welche sie an andere Mitglieder weiterverkaufe; darin erschöpfe sich ihre Funktion. Sie unterstütze die Partei, weil diese für Frieden und Demokratie kämpfe, was in ihrem Land derzeit nicht herrsche. Die Beschwerdeführerin werde sich der eritreischen Regierung bis zum Schluss widersetzen. Durch ihre derzeitigen Aktivitäten sei sie quasi ein Feind ihres Heimatstaates, und wenn sie zurückgehen würde, würde sie getötet werden. Sie sei im Jahre 1991 mit ihrem Säugling aus Eritrea weggewiesen worden, als sei sie (eine) politisch(e Widersacherin). Als Mitglied der ELF-RC würde sie (somit) nicht (wieder) ins Land hineingelassen (B11/14 S. 10). 6.3. Das BFM führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politischen Tätigkeiten in ihrem Heimatland geltend gemacht. Ausserdem habe sie Eritrea bereits im Jahre 1991 verlassen und bis vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 in Äthiopien gelebt. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden sei. Es würden zudem keine Hinweise darauf bestehen, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-RC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Ausserdem hätten die eritreischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. 6.4. Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21. März 2007 entgegen, die Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die eritreischen Geheimdienste sei umfassend. Diese hätten die Aufgabe, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. Auch einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS (Eritrean Liberation Front - National Council/Eritrean National Salvation Front), die sich in untergeordneter Form an der Parteiarbeit beteiligen würden, hätten nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt werde, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Eine solche massive Überwachung sei nicht mit der Auffassung des BFM vereinbar, welches im Übrigen durch seine Argumentation durch die Hintertür ein Missbrauchsargument einbringe. Die Beschwerdeführerin besitze durch ihre Teilnahme an regimefeindlichen Anlässen und Propagandaaktivitäten im Dienst der ELF-RC und ihr unermüdliches Eintreten für die Demokratisierung Eritreas ein politisches Profil. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der Schweizer Sektion der ELF-RC vom (...) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 ein aktives Mitglied sei. Sie führe organisatorische Tätigkeiten aus und besuche gelegentlich Treffen von Vertretern aller Mitglieder in der Schweiz. Sie verkaufe zudem Broschüren über die Aktivitäten der Organisation an andere Eritreer. 6.5. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Die Beschwerdeführerin ist - wie sie selber ausführt - ein einfaches Mitglied der ELF-RC und beschränkt ihre exilpolitischen Aktivitäten auf den Verkauf von Broschüren und die gelegentliche Teilnahme an Zusammenkünften. Es ist nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die äthiopischen Behörden durch deren Aktivitäten aus heutiger Sicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2008 keine neuen Aktivitäten geltend machte und somit ein während der letzten Jahre gesteigerter politischer Einsatz nicht anzunehmen ist. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
7. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand