Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile aus B._______ (Bezirk Jaffna), seinen Heimatstaat am 18. Januar 2016 und gelangte am 15. März 2016 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Ebenfalls am 15. März 2016 wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am 18. März 2016 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt. Am 30. März 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 12. Mai 2016 wurde er zu den Fluchtgründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend, seit 2009 für die politische Partei Tamil National Alliance (TNA) in rein geschäftlicher Beziehung zusammen mit seinem (...) und seinen (...) verschiedene Aufträge ausgeführt zu haben. So habe er Dekorationen getätigt, Lautsprecher angebracht, Wahlplakate aufgeklebt und Flugblätter mit Wahlpropaganda verteilt, wobei er im Jahre 2013 zum letzten Mal Flugblätter verteilt habe. In den Jahren 2011 und 2014 sei er je einmal vom Criminal Investigation Department (CID) an einer bestimmten Kreuzung in B._______ in einem weissen Van mitgenommen, noch im Fahrzeug zu TNA befragt und anschliessend an derselben Kreuzung wieder freigelassen worden. Beide Male sei er anschliessend zu demjenigen TNA-Mitglied gegangen, das ihm die Aufträge erteilt habe, und habe ihm jeweils vom Vorfall erzählt. Dieser habe ihm beide Male versichert, er müsse sich keine Sorgen machen, er werde beschützt. Am 10. Juni 2015 sei er erneut an derselben Kreuzung vom CID entführt worden. Dieses Mal habe man ihm die Augen verbunden und ihn an einen anderen Ort verbracht. Man habe ihm vorgehalten, dass er die TNA über die früheren Mitnahmen unterrichtet habe. Als er dies verneint habe, sei er geohrfeigt worden. Darauf sei ihm aufgetragen worden, das CID weiterhin über die TNA zu informieren. Am selben Tag sei er in der Stadt Jaffna wieder freigelassen worden. Ein entfernter Cousin habe die Mitnahme beobachtet und die Mutter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, welche am 11. Juni 2015 bei einer Menschenrechtskommission vorsprachig geworden sei. Ab August 2015 habe er sich nicht mehr mit der TNA getroffen. Am 23. August 2015 habe er sich nach C._______ zurückgezogen. Am 16. September 2015 hätten CID-Leute sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Am 26. Oktober 2015 sei er erneut bei seinem Vater gesucht worden. Am 27. Oktober 2015 sei der Vater von einem Fahrzeug ohne Nummernschild, vermutlich vom CID, angefahren und dabei verletzt worden. Im Januar 2016 sei der Beschwerdeführer, nachdem er wegen einer Familienfeier am Heldentag zu Hause kurz wieder aufgetaucht sei, wieder vom CID gesucht worden, habe sich aber versteckt und sei nach Colombo gegangen, von wo er am 18. Januar 2016 auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. In seiner Abwesenheit sei er am 3. Februar 2016 erneut vom CID zu Hause gesucht worden. B. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 25. Mai 2016 der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Am darauf folgenden Tag wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (am selben Tag eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am selben Tag zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter die Beendigung des Mandats an. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen unter entsprechender Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses und um angemessene Parteientschädigung. E. Am 2. Juni 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V. mi. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen und darüber hinaus zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So sei unrealistisch, dass zwischen den beiden Vorfällen in den Jahren 2011 und 2014 bis auf den Ton der Befragung keinerlei Unterschiede bestünden. Ferner sei auch das grosse Interesse des CID an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da zwischen ihm und der TNA lediglich eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Der Sachverhalt wirke aus den genannten Gründen konstruiert. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ferner einsilbig. Die Gespräche mit dem TNA-Kandidaten, die Arbeiten für die TNA sowie seine letzte Mitnahme seien erlebnisfern und platt geschildert worden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass auch die Suche nach dem Beschwerdeführer im Januar 2016 unglaubhaft und dass das geltend gemachte Verschwinden seines Bruders eine Schutzbehauptung sei. Die behördliche Suche sei nach dem Gesagten nicht zu glauben. Die eingereichte Bestätigung der Human Rights Commission ändere daran nichts, da solche Dokumente fälschbar und leicht käuflich erwerbbar seien und das Beweismittel daher keinen Beweiswert habe. Wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die Vorinstanz berücksichtigte indes unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Umstand, dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen. Trotz zusätzlicher Faktoren wie etwa das Alter des Beschwerdeführers verneinte sie aber, dass hinreichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort Massnahmen zu befürchten haben, die über einen so genannten "background check" hinausgingen. Beim im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen, dass er als Spion betrachtet worden sein könne, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Eine Arbeitsbestätigung der TNA würde am Ausgang des Entscheids nichts ändern.
E. 6 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Angaben sind vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen respektive in den Worten der Vorinstanz einsilbig, platt und erlebnisfern. Der Beschwerdeführer räumt dies auf Beschwerdeebene sinngemäss ein, wenn er dort ausführt, er sei kein eloquenter Mensch, der sich detailliert und differenziert ausdrücken könne, was im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe Schwierigkeiten bereite. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich indes nicht auseinander. Vielmehr bekräftigt er seine bisherigen Vorbringen, bringt zusätzlich vor, dass er am 27. Mai 2016 erneut in seiner Abwesenheit bei seinen Eltern vom CID gesucht worden sei, und begründet, warum seine Vorbringen asylrelevant seien. Nach dem Gesagten sind seine Ausführungen unbehelflich. Die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka ist von geringem Beweiswert, zumal es sich um die blosse Registrierung einer Eingabe handelt. Das Gericht kommt ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der von der Vor- instanz festgestellten Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von einer erheblichen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr auszugehen ist, zumal er politisch sehr niedrig profiliert ist und er seinerzeit ohne Schwierigkeiten ausgereist war. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich bei einer Einzelfallprüfung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Als junger und gesunder Mann mit Berufserfahrung als (...) und Geschäftsführer eines Dekorationsgeschäfts, mit langjährigem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz vor Ort und gesicherten Wohnverhältnissen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne des Gesetzes auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dasjenige um Parteientschädigung ist mangels Obsiegens der Partei abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3458/2016 Urteil vom 16. Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile aus B._______ (Bezirk Jaffna), seinen Heimatstaat am 18. Januar 2016 und gelangte am 15. März 2016 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Ebenfalls am 15. März 2016 wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am 18. März 2016 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt. Am 30. März 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 12. Mai 2016 wurde er zu den Fluchtgründen vertieft angehört. Dabei machte er geltend, seit 2009 für die politische Partei Tamil National Alliance (TNA) in rein geschäftlicher Beziehung zusammen mit seinem (...) und seinen (...) verschiedene Aufträge ausgeführt zu haben. So habe er Dekorationen getätigt, Lautsprecher angebracht, Wahlplakate aufgeklebt und Flugblätter mit Wahlpropaganda verteilt, wobei er im Jahre 2013 zum letzten Mal Flugblätter verteilt habe. In den Jahren 2011 und 2014 sei er je einmal vom Criminal Investigation Department (CID) an einer bestimmten Kreuzung in B._______ in einem weissen Van mitgenommen, noch im Fahrzeug zu TNA befragt und anschliessend an derselben Kreuzung wieder freigelassen worden. Beide Male sei er anschliessend zu demjenigen TNA-Mitglied gegangen, das ihm die Aufträge erteilt habe, und habe ihm jeweils vom Vorfall erzählt. Dieser habe ihm beide Male versichert, er müsse sich keine Sorgen machen, er werde beschützt. Am 10. Juni 2015 sei er erneut an derselben Kreuzung vom CID entführt worden. Dieses Mal habe man ihm die Augen verbunden und ihn an einen anderen Ort verbracht. Man habe ihm vorgehalten, dass er die TNA über die früheren Mitnahmen unterrichtet habe. Als er dies verneint habe, sei er geohrfeigt worden. Darauf sei ihm aufgetragen worden, das CID weiterhin über die TNA zu informieren. Am selben Tag sei er in der Stadt Jaffna wieder freigelassen worden. Ein entfernter Cousin habe die Mitnahme beobachtet und die Mutter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, welche am 11. Juni 2015 bei einer Menschenrechtskommission vorsprachig geworden sei. Ab August 2015 habe er sich nicht mehr mit der TNA getroffen. Am 23. August 2015 habe er sich nach C._______ zurückgezogen. Am 16. September 2015 hätten CID-Leute sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Am 26. Oktober 2015 sei er erneut bei seinem Vater gesucht worden. Am 27. Oktober 2015 sei der Vater von einem Fahrzeug ohne Nummernschild, vermutlich vom CID, angefahren und dabei verletzt worden. Im Januar 2016 sei der Beschwerdeführer, nachdem er wegen einer Familienfeier am Heldentag zu Hause kurz wieder aufgetaucht sei, wieder vom CID gesucht worden, habe sich aber versteckt und sei nach Colombo gegangen, von wo er am 18. Januar 2016 auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. In seiner Abwesenheit sei er am 3. Februar 2016 erneut vom CID zu Hause gesucht worden. B. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 25. Mai 2016 der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Am darauf folgenden Tag wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (am selben Tag eröffnet) verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am selben Tag zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter die Beendigung des Mandats an. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen unter entsprechender Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses und um angemessene Parteientschädigung. E. Am 2. Juni 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V. mi. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] ; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen und darüber hinaus zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So sei unrealistisch, dass zwischen den beiden Vorfällen in den Jahren 2011 und 2014 bis auf den Ton der Befragung keinerlei Unterschiede bestünden. Ferner sei auch das grosse Interesse des CID an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da zwischen ihm und der TNA lediglich eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Der Sachverhalt wirke aus den genannten Gründen konstruiert. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ferner einsilbig. Die Gespräche mit dem TNA-Kandidaten, die Arbeiten für die TNA sowie seine letzte Mitnahme seien erlebnisfern und platt geschildert worden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass auch die Suche nach dem Beschwerdeführer im Januar 2016 unglaubhaft und dass das geltend gemachte Verschwinden seines Bruders eine Schutzbehauptung sei. Die behördliche Suche sei nach dem Gesagten nicht zu glauben. Die eingereichte Bestätigung der Human Rights Commission ändere daran nichts, da solche Dokumente fälschbar und leicht käuflich erwerbbar seien und das Beweismittel daher keinen Beweiswert habe. Wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die Vorinstanz berücksichtigte indes unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Umstand, dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen. Trotz zusätzlicher Faktoren wie etwa das Alter des Beschwerdeführers verneinte sie aber, dass hinreichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort Massnahmen zu befürchten haben, die über einen so genannten "background check" hinausgingen. Beim im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen, dass er als Spion betrachtet worden sein könne, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Eine Arbeitsbestätigung der TNA würde am Ausgang des Entscheids nichts ändern.
6. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Angaben sind vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen respektive in den Worten der Vorinstanz einsilbig, platt und erlebnisfern. Der Beschwerdeführer räumt dies auf Beschwerdeebene sinngemäss ein, wenn er dort ausführt, er sei kein eloquenter Mensch, der sich detailliert und differenziert ausdrücken könne, was im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe Schwierigkeiten bereite. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich indes nicht auseinander. Vielmehr bekräftigt er seine bisherigen Vorbringen, bringt zusätzlich vor, dass er am 27. Mai 2016 erneut in seiner Abwesenheit bei seinen Eltern vom CID gesucht worden sei, und begründet, warum seine Vorbringen asylrelevant seien. Nach dem Gesagten sind seine Ausführungen unbehelflich. Die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka ist von geringem Beweiswert, zumal es sich um die blosse Registrierung einer Eingabe handelt. Das Gericht kommt ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der von der Vor- instanz festgestellten Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von einer erheblichen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr auszugehen ist, zumal er politisch sehr niedrig profiliert ist und er seinerzeit ohne Schwierigkeiten ausgereist war. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich bei einer Einzelfallprüfung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Als junger und gesunder Mann mit Berufserfahrung als (...) und Geschäftsführer eines Dekorationsgeschäfts, mit langjährigem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz vor Ort und gesicherten Wohnverhältnissen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne des Gesetzes auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Dasjenige um Parteientschädigung ist mangels Obsiegens der Partei abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer