Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - serbische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Stadt im Südosten Serbiens) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2008 und gelangten über Kroatien, Slowenien und Italien am 8. September 2008 in die Schweiz, wo sie am 9. September 2008 im (...) um Asyl nachsuchten. Am 26. September 2008 wurden sie summarisch befragt und am 1. Mai 2009 einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten seit fünf oder sechs Jahren die Serbische Radikale Partei (SRS) unterstützt, beigetreten seien sie der Partei am (...). Da die SRS jedoch ihre Versprechen gegenüber den Roma nicht gehalten habe, seien sie im Juli 2008 ausgetreten. Danach seien (...) vier Mal Männer zu ihnen nach Hause gekommen, um sie zu einem erneuten Beitritt zu bewegen, wobei diese sie bedroht und geschlagen hätten. Der Beschwerdeführerin B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) hätten sie Zähne ausgeschlagen und den Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit einem Knüppel traktiert. Als sie zur Polizei gegangen seien, hätten sie unter den Polizisten aufgrund einer Tätowierung einen der Angreifer wiedererkannt, welcher ihnen schon an Kundgebungen der SRS aufgefallen sei. Nach dem Parteiaustritt sei dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegt worden. Es sei um Kosten gegangen, welche durch die Teilnahme an Kundgebungen entstanden seien und ursprünglich von der Partei hätten bezahlt werden sollen. Er habe eine erste Rate in der Meinung bezahlt, die Busse stehe im Zusammenhang mit seinem Traktoranhänger; er sei mehrmals von der Polizei angehalten worden und habe für den Anhänger Geld bezahlen müssen. Erst später habe er erfahren, dass er wegen seines Parteiaustrittes gebüsst und ihm eine Gefängnisstrafe auferlegt worden sei. Die Situation der Roma in Serbien sei schwierig, sie würden in allen Lebensbereichen benachteiligt. Die beiden Kinder seien in der Schule aufgrund ihrer Ethnie beschimpft und geschlagen worden. Ein Gespräch mit dem Schuldirektor habe nur zu leeren Versprechungen geführt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Zahlungsbestätigung der SRS und eine Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. April 2010 - eröffnet am 13. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe zur Dokumentation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation des Stadtspitals Triemli Zürich (...), zwei Kurzberichte (...) der medizinischen Notfallstation des Spitals Bülach, einen Kurzaustrittsbericht (...) und eine Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation (...) der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Zürich und einen Bericht von Dr. med. F._______, Praxis für Gastroenterologie (...) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 19. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, FMH Innere Medizin & Rheumatologie (...) zu den Akten. Die einverlangte Fürsorgebestätigung ging fristgerecht am 1. Juni 2010 beim Gericht ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 17. April 2012 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben der H._______ vom (...) bezüglich der Notwendigkeit einer Rehabilitation (Beschwerdeführerin) zu und beantragten aufgrund eines ausstehenden ärztlichen Berichtes eine Erstreckung der Replikfrist. Innert der verlängerten Frist ging keine Replik ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die eingereichte Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe datiere vom (...), der entsprechende Beschluss trage jedoch das Datum vom (...). Ausserdem falle auf, dass die Ziffer 8 des fraglichen Dokuments manipuliert respektive eine andere Ziffer zu einer 8 gemacht worden sei. Auch sei die hunderttägige Gefängnisstrafe fraglich, da solch hohe Strafen im zitierten Gesetz nicht vorgesehen seien und es den Anschein mache, dass die Ziffer 100 manipuliert respektive eine 0 hinzugefügt worden sei. Dem Dokument komme damit kein Beweiswert zu. Ähnliches gelte für die Zahlungsbestätigung der SRS, welche lediglich bestätige, dass ein Mitglied mit der Nummer (...) 80 Dinar einbezahlt habe. Hinzu komme, dass die Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe vom (...) datiere, die Beschwerdeführenden jedoch erst im (...) aus der SRS ausgetreten seien, weshalb der behauptete Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die SRS von austretenden Mitgliedern Geld eintreiben sollte, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführenden wegen des Parteiaustritts mit einer Busse belegt worden seien. Aus diesem Grund seien auch die übrigen vorgebrachten Probleme zu bezweifeln, welche angeblich mit dem Parteiaustritt entstanden seien. Zudem seien die Vorbringen widersprüchlich dargelegt worden, die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu den Vorsprachen der SRS-Mitglieder und den erlittenen Schlägen gemacht. Die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Zwar könnten einzelne Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige solche Übergriffe nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich verfolgt. Die vorgebrachten Behelligungen und Angriffe durch Mitglieder der SRS wären, so sie geglaubt werden könnten, auch nicht asylrelevant, da sie der Polizei hätten angezeigt werden können. Daran würde auch nichts ändern, wenn einer der Peiniger ein Polizist gewesen wäre, da der serbische Staat bestrebt sei, solche Verfehlungen zu ahnden. Zudem seien die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional beschränkt, so dass sich die Beschwerdeführenden diesen auch durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten entziehen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, es sei nicht zulässig, sich bei der Beurteilung der Vorbringen fast ausschliesslich auf ein Dokument zu stützen. Auch die Beschwerdeführenden könnten sich nicht erklären, weshalb die Daten auf dem Dokument nicht mit den tatsächlichen Daten der Ereignisse übereinstimmen würden, was ihnen aber nicht angelastet werden dürfe. Dass eine höhere Strafe auferlegt worden sei als im Gesetz vorgesehen, sei durchaus möglich, da sich die Richter nicht an den Strafrahmen halten würden und Roma besonders benachteiligt seien. Die Zahlungsbestätigung beweise entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid die Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der SRS und die von ihnen getätigte Einzahlung. Es bestehe keine Unstimmigkeit bezüglich der Daten von Parteiaustritt und Busse, da sie nie ausgesagt hätten, die Busse sei aufgrund des Austrittes aus der SRS ausgesprochen worden, vielmehr hätten sie angegeben, dass es sich um Kosten der Kundgebungen gehandelt habe. Auch erscheine es durchaus realistisch, dass die SRS die hohen Kosten der Kundgebungen nicht allein habe tragen können und sie deshalb später den Teilnehmern auferlegt habe. Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen seien auf Übersetzungsschwierigkeiten und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Hilfswerkvertretung angeführt habe, komme seinen Aussagen kein Beweiswert zu, da der Sachverhalt an der Anhörung aus den genannten Gründen nicht rechtsgenüglich habe abgeklärt werden können. Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar. Es erscheine äusserst fraglich, ob der Wiederaufbau einer Existenzgrundlage als sichergestellt betrachtet werden könne, da der Beschwerdeführer seine Stelle nur dank der SRS erhalten habe, von der er nun verfolgt werde, zudem erschwere seine psychische Verfassung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Nachdem sie keinen Kontakt mehr zur Familie im Heimatland hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, sie verfügten dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Wie aus den Beschwerdebeilagen hervorgehe, spreche auch der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Es seien ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und leichtgradiges motorisches Ausfallsyndrom mit grosser Diskushernie, eine Adipositas Grad 1, ein Refluxleiden und eine Dyspepsie bei H. Pylori-Gastritis diagnostiziert worden. Sie werde zurzeit medikamentös und mittels einer Infiltration behandelt; die Dis-kushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Eine solche Operation sei für die Beschwerdeführerin in Serbien kaum möglich, auch die Medikamente gegen die Magenbeschwerden könne sie möglicherweise dort nicht kaufen, da sie teuer und schwer zugänglich seien. Sie sei demzufolge auf spezialmedizinische Behandlung angewiesen. Wie auch der Kommissionsbericht der Europäischen Union (EU) festhalte, sei die ökonomische, soziale und kulturelle Situation von Roma in Ser-bien immer noch prekär. Eines der Hauptprobleme sei die Beschaffung von Papieren, welche den Zugang zu den Sozialversicherungseinrichtungen gewährleisten würden. Deshalb und aufgrund ihrer extremen Armut sei den Roma der Zugang zu medizinischer Versorgung praktisch verwehrt und eine eingehendere Behandlung faktisch unmöglich. Sie wären im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Perspektive einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, da es bei der Anhörung des Beschwerdeführers Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe und er gesundheitlich in schlechter Verfassung gewesen sei, was auch die Hilfswerkvertreterin festgehalten habe.
E. 5.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 f. S. 734 f). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör näher konkretisiert in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll gewähren, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f. S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
E. 5.3 Bezüglich der vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage vorbrachte, die Übersetzerin "super" zu verstehen, nachdem schon die Erstbefragung in serbischer Sprache stattgefunden und er die Übersetzungen eigenen Angaben zufolge "bene" verstanden hatte (vgl. Akten BFM A 17/14 S. 2, A 2/8 S. 6). Weiter ist festzuhalten, dass er während der Anhörung nicht angab, die Übersetzerin nicht oder schlecht zu verstehen. Hingegen ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass er bisweilen in einer anderen Sprache (vermutlich Mazedonisch oder Bulgarisch) antwortete, und dass die Übersetzerin erwähnte, er spreche nicht gut Serbisch, und ihn darauf hinwies, auf Serbisch zu antworten (vgl. A 17/14 S. 5 f. und S. 8). Der Befrager des BFM erkundigte sich daraufhin, ob er Mazedonisch spreche. Der Beschwerdeführer sagte, Mazedonisch und Bulgarisch seien dasselbe, seine Sprache sei mit der mazedonischen vermischt, und roma- und bulgarischsprechende Personen würden sich ohne Probleme verstehen (vgl. A 17/14 S. 10 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass er aufgewühlt und verwirrt war (vgl. A 17/14 S. 5 f). Er gab an, sein Kopf sei leer und verwirrt, er sei durcheinander und aufgeregt, und sobald er an den Krieg zurückdenke, gehe es ihm nicht mehr so gut (vgl. A 17/14 S. 8). Schliesslich wies auch die Hilfswerkvertreterin auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers und Verständigungsschwierigkeiten hin. Den genannten Umständen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen. So darf insbesondere nicht bereits von unstrukturierten, unklaren oder verwirrenden Ausführungen auf deren Unwahrheit geschlossen werden. Nach eingehendem Studium des Anhörungsprotokolls ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht verständlich machen und seine Gesuchsgründe darlegen können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht eingehend und objektiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat es im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel geprüft. Damit beschlägt die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise zur Echtheit der Beweismittel nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Der Sachverhalt wurde vom Bundesamt somit nicht ungenügend festgestellt und sein Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden.
E. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, und demnach liegt kein Verfahrensmangel vor.
E. 6 Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Umstände der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, weshalb nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einzelner Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt geschlossen werden darf. Vorliegend hat das BFM die Unglaubhaftigkeit in erster Linie mit Ungereimtheiten in der eingereichten Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe begründet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Ob angesichts dessen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, kann offenbleiben, da sie - wie nachstehend aufgezeigt - nicht asylrelevant sind. Auch der Einwand, das Bundesamt habe sich unzulässigerweise fast ausschliesslich auf ein einziges Beweismittel abgestützt, ist demnach nicht relevant.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Mitgliedern der SRS verfolgt zu werden, seit sie aus dieser Partei ausgetreten seien. Damit machen sie Übergriffe durch Dritte geltend. Solche Übergriffe oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden war einer der Angreifer ein Polizist; als sie zur Polizei gegangen seien, um die Vorfälle anzuzeigen, hätten sie ihn an einer Tätowierung am Hals wiedererkannt. Alle Polizisten seien Mitglieder der SRS und könnten tun und lassen, was sie wollten, besonders gegenüber Roma. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Mitglieder lokaler Behörden an strafbaren Handlungen beteiligen, ist festzuhalten, dass der serbische Staat bestrebt ist, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten somit bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den angeblichen Übergriffen nachsuchen können und müssen. Dies haben sie jedoch unterlassen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma diskriminiert zu werden. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. So ist am 25. Februar 2002 das Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten, welches die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt und beispielsweise das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache und Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache vorsieht. Auch die Roma wurden als nationale Minderheit anerkannt. Nach Gewalteskalationen ist die serbische Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma In-clusion" beigetreten, die auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Roma abzielt. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-Diskriminierungsgesetz (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass ein adäquater staatlicher Schutz durch die serbischen Behörden vorliegt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist vorliegend demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Roma werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierung erreicht indessen nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und Freunden über ein tragfähiges familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Roma-Gemeinschaft ist davon auszugehen, dass der Kontakt zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin - sollte er tatsächlich abgebrochen sein - wiederhergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis vor der Ausreise (...) gearbeitet und gemäss eigenen Angaben ein ausreichendes Einkommen gehabt. Es ist deshalb zu erwarten, dass er in seinem langjährigen Arbeitsumfeld wieder Anschluss findet. Dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung hierzu nicht imstande sein soll, ist gänzlich unbelegt geblieben. Trotz der insbesondere für Roma wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien ist es den Beschwerdeführenden, welche mit den Verhältnissen in E._______ bestens vertraut sind, zuzumuten, dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
E. 9.4.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin (...) ein leichtes Refluxleiden, eine Verdauungsstörung bei chronischer Magenschleimhautentzündung und eine grosse Diskushernie diagnostiziert. In der Beschwerde vom 12. Mai 2010 wurde ausgeführt, die Diskushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Aus den Akten geht nicht hervor, ob seither eine Operation stattgefunden hat. Dem Schreiben der H._______ AG vom (...) ist jedoch zu entnehmen, dass ein Gesuch um Rehabilitation in der RehaClinic Zurzach abgelehnt wurde, da keine Spitalbedürftigkeit bestehe und die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden - soweit sie überhaupt noch einer Behandlung bedürfen - auch in Serbien behandelt werden können. Es ist nicht anzunehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könnte sich im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten drastisch und lebensbedrohend verschlechtern. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3449/2010 Urteil vom 23. Mai 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - serbische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Stadt im Südosten Serbiens) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2008 und gelangten über Kroatien, Slowenien und Italien am 8. September 2008 in die Schweiz, wo sie am 9. September 2008 im (...) um Asyl nachsuchten. Am 26. September 2008 wurden sie summarisch befragt und am 1. Mai 2009 einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten seit fünf oder sechs Jahren die Serbische Radikale Partei (SRS) unterstützt, beigetreten seien sie der Partei am (...). Da die SRS jedoch ihre Versprechen gegenüber den Roma nicht gehalten habe, seien sie im Juli 2008 ausgetreten. Danach seien (...) vier Mal Männer zu ihnen nach Hause gekommen, um sie zu einem erneuten Beitritt zu bewegen, wobei diese sie bedroht und geschlagen hätten. Der Beschwerdeführerin B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) hätten sie Zähne ausgeschlagen und den Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit einem Knüppel traktiert. Als sie zur Polizei gegangen seien, hätten sie unter den Polizisten aufgrund einer Tätowierung einen der Angreifer wiedererkannt, welcher ihnen schon an Kundgebungen der SRS aufgefallen sei. Nach dem Parteiaustritt sei dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegt worden. Es sei um Kosten gegangen, welche durch die Teilnahme an Kundgebungen entstanden seien und ursprünglich von der Partei hätten bezahlt werden sollen. Er habe eine erste Rate in der Meinung bezahlt, die Busse stehe im Zusammenhang mit seinem Traktoranhänger; er sei mehrmals von der Polizei angehalten worden und habe für den Anhänger Geld bezahlen müssen. Erst später habe er erfahren, dass er wegen seines Parteiaustrittes gebüsst und ihm eine Gefängnisstrafe auferlegt worden sei. Die Situation der Roma in Serbien sei schwierig, sie würden in allen Lebensbereichen benachteiligt. Die beiden Kinder seien in der Schule aufgrund ihrer Ethnie beschimpft und geschlagen worden. Ein Gespräch mit dem Schuldirektor habe nur zu leeren Versprechungen geführt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Zahlungsbestätigung der SRS und eine Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. April 2010 - eröffnet am 13. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden legten der Rechtsmitteleingabe zur Dokumentation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation des Stadtspitals Triemli Zürich (...), zwei Kurzberichte (...) der medizinischen Notfallstation des Spitals Bülach, einen Kurzaustrittsbericht (...) und eine Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation (...) der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Zürich und einen Bericht von Dr. med. F._______, Praxis für Gastroenterologie (...) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 19. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, FMH Innere Medizin & Rheumatologie (...) zu den Akten. Die einverlangte Fürsorgebestätigung ging fristgerecht am 1. Juni 2010 beim Gericht ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2012 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 17. April 2012 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben der H._______ vom (...) bezüglich der Notwendigkeit einer Rehabilitation (Beschwerdeführerin) zu und beantragten aufgrund eines ausstehenden ärztlichen Berichtes eine Erstreckung der Replikfrist. Innert der verlängerten Frist ging keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die eingereichte Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe datiere vom (...), der entsprechende Beschluss trage jedoch das Datum vom (...). Ausserdem falle auf, dass die Ziffer 8 des fraglichen Dokuments manipuliert respektive eine andere Ziffer zu einer 8 gemacht worden sei. Auch sei die hunderttägige Gefängnisstrafe fraglich, da solch hohe Strafen im zitierten Gesetz nicht vorgesehen seien und es den Anschein mache, dass die Ziffer 100 manipuliert respektive eine 0 hinzugefügt worden sei. Dem Dokument komme damit kein Beweiswert zu. Ähnliches gelte für die Zahlungsbestätigung der SRS, welche lediglich bestätige, dass ein Mitglied mit der Nummer (...) 80 Dinar einbezahlt habe. Hinzu komme, dass die Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe vom (...) datiere, die Beschwerdeführenden jedoch erst im (...) aus der SRS ausgetreten seien, weshalb der behauptete Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die SRS von austretenden Mitgliedern Geld eintreiben sollte, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführenden wegen des Parteiaustritts mit einer Busse belegt worden seien. Aus diesem Grund seien auch die übrigen vorgebrachten Probleme zu bezweifeln, welche angeblich mit dem Parteiaustritt entstanden seien. Zudem seien die Vorbringen widersprüchlich dargelegt worden, die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu den Vorsprachen der SRS-Mitglieder und den erlittenen Schlägen gemacht. Die Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich diese im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Zwar könnten einzelne Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige solche Übergriffe nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich verfolgt. Die vorgebrachten Behelligungen und Angriffe durch Mitglieder der SRS wären, so sie geglaubt werden könnten, auch nicht asylrelevant, da sie der Polizei hätten angezeigt werden können. Daran würde auch nichts ändern, wenn einer der Peiniger ein Polizist gewesen wäre, da der serbische Staat bestrebt sei, solche Verfehlungen zu ahnden. Zudem seien die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen lokal oder regional beschränkt, so dass sich die Beschwerdeführenden diesen auch durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätten entziehen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, es sei nicht zulässig, sich bei der Beurteilung der Vorbringen fast ausschliesslich auf ein Dokument zu stützen. Auch die Beschwerdeführenden könnten sich nicht erklären, weshalb die Daten auf dem Dokument nicht mit den tatsächlichen Daten der Ereignisse übereinstimmen würden, was ihnen aber nicht angelastet werden dürfe. Dass eine höhere Strafe auferlegt worden sei als im Gesetz vorgesehen, sei durchaus möglich, da sich die Richter nicht an den Strafrahmen halten würden und Roma besonders benachteiligt seien. Die Zahlungsbestätigung beweise entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid die Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der SRS und die von ihnen getätigte Einzahlung. Es bestehe keine Unstimmigkeit bezüglich der Daten von Parteiaustritt und Busse, da sie nie ausgesagt hätten, die Busse sei aufgrund des Austrittes aus der SRS ausgesprochen worden, vielmehr hätten sie angegeben, dass es sich um Kosten der Kundgebungen gehandelt habe. Auch erscheine es durchaus realistisch, dass die SRS die hohen Kosten der Kundgebungen nicht allein habe tragen können und sie deshalb später den Teilnehmern auferlegt habe. Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen seien auf Übersetzungsschwierigkeiten und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie die Hilfswerkvertretung angeführt habe, komme seinen Aussagen kein Beweiswert zu, da der Sachverhalt an der Anhörung aus den genannten Gründen nicht rechtsgenüglich habe abgeklärt werden können. Eine Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar. Es erscheine äusserst fraglich, ob der Wiederaufbau einer Existenzgrundlage als sichergestellt betrachtet werden könne, da der Beschwerdeführer seine Stelle nur dank der SRS erhalten habe, von der er nun verfolgt werde, zudem erschwere seine psychische Verfassung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Nachdem sie keinen Kontakt mehr zur Familie im Heimatland hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, sie verfügten dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Wie aus den Beschwerdebeilagen hervorgehe, spreche auch der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Es seien ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und leichtgradiges motorisches Ausfallsyndrom mit grosser Diskushernie, eine Adipositas Grad 1, ein Refluxleiden und eine Dyspepsie bei H. Pylori-Gastritis diagnostiziert worden. Sie werde zurzeit medikamentös und mittels einer Infiltration behandelt; die Dis-kushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Eine solche Operation sei für die Beschwerdeführerin in Serbien kaum möglich, auch die Medikamente gegen die Magenbeschwerden könne sie möglicherweise dort nicht kaufen, da sie teuer und schwer zugänglich seien. Sie sei demzufolge auf spezialmedizinische Behandlung angewiesen. Wie auch der Kommissionsbericht der Europäischen Union (EU) festhalte, sei die ökonomische, soziale und kulturelle Situation von Roma in Ser-bien immer noch prekär. Eines der Hauptprobleme sei die Beschaffung von Papieren, welche den Zugang zu den Sozialversicherungseinrichtungen gewährleisten würden. Deshalb und aufgrund ihrer extremen Armut sei den Roma der Zugang zu medizinischer Versorgung praktisch verwehrt und eine eingehendere Behandlung faktisch unmöglich. Sie wären im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Perspektive einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, da es bei der Anhörung des Beschwerdeführers Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe und er gesundheitlich in schlechter Verfassung gewesen sei, was auch die Hilfswerkvertreterin festgehalten habe. 5.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 f. S. 734 f). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör näher konkretisiert in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll gewähren, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f. S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 5.3 Bezüglich der vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage vorbrachte, die Übersetzerin "super" zu verstehen, nachdem schon die Erstbefragung in serbischer Sprache stattgefunden und er die Übersetzungen eigenen Angaben zufolge "bene" verstanden hatte (vgl. Akten BFM A 17/14 S. 2, A 2/8 S. 6). Weiter ist festzuhalten, dass er während der Anhörung nicht angab, die Übersetzerin nicht oder schlecht zu verstehen. Hingegen ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass er bisweilen in einer anderen Sprache (vermutlich Mazedonisch oder Bulgarisch) antwortete, und dass die Übersetzerin erwähnte, er spreche nicht gut Serbisch, und ihn darauf hinwies, auf Serbisch zu antworten (vgl. A 17/14 S. 5 f. und S. 8). Der Befrager des BFM erkundigte sich daraufhin, ob er Mazedonisch spreche. Der Beschwerdeführer sagte, Mazedonisch und Bulgarisch seien dasselbe, seine Sprache sei mit der mazedonischen vermischt, und roma- und bulgarischsprechende Personen würden sich ohne Probleme verstehen (vgl. A 17/14 S. 10 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass er aufgewühlt und verwirrt war (vgl. A 17/14 S. 5 f). Er gab an, sein Kopf sei leer und verwirrt, er sei durcheinander und aufgeregt, und sobald er an den Krieg zurückdenke, gehe es ihm nicht mehr so gut (vgl. A 17/14 S. 8). Schliesslich wies auch die Hilfswerkvertreterin auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers und Verständigungsschwierigkeiten hin. Den genannten Umständen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen. So darf insbesondere nicht bereits von unstrukturierten, unklaren oder verwirrenden Ausführungen auf deren Unwahrheit geschlossen werden. Nach eingehendem Studium des Anhörungsprotokolls ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht verständlich machen und seine Gesuchsgründe darlegen können. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht eingehend und objektiv auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat es im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Beweismittel geprüft. Damit beschlägt die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise zur Echtheit der Beweismittel nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Der Sachverhalt wurde vom Bundesamt somit nicht ungenügend festgestellt und sein Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, und demnach liegt kein Verfahrensmangel vor.
6. Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Umstände der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, weshalb nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einzelner Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt geschlossen werden darf. Vorliegend hat das BFM die Unglaubhaftigkeit in erster Linie mit Ungereimtheiten in der eingereichten Aufforderung zum Antritt einer Gefängnisstrafe begründet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Ob angesichts dessen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, kann offenbleiben, da sie - wie nachstehend aufgezeigt - nicht asylrelevant sind. Auch der Einwand, das Bundesamt habe sich unzulässigerweise fast ausschliesslich auf ein einziges Beweismittel abgestützt, ist demnach nicht relevant. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, von Mitgliedern der SRS verfolgt zu werden, seit sie aus dieser Partei ausgetreten seien. Damit machen sie Übergriffe durch Dritte geltend. Solche Übergriffe oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden war einer der Angreifer ein Polizist; als sie zur Polizei gegangen seien, um die Vorfälle anzuzeigen, hätten sie ihn an einer Tätowierung am Hals wiedererkannt. Alle Polizisten seien Mitglieder der SRS und könnten tun und lassen, was sie wollten, besonders gegenüber Roma. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich einzelne Mitglieder lokaler Behörden an strafbaren Handlungen beteiligen, ist festzuhalten, dass der serbische Staat bestrebt ist, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten somit bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den angeblichen Übergriffen nachsuchen können und müssen. Dies haben sie jedoch unterlassen. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma diskriminiert zu werden. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. So ist am 25. Februar 2002 das Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten, welches die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt und beispielsweise das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache und Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache vorsieht. Auch die Roma wurden als nationale Minderheit anerkannt. Nach Gewalteskalationen ist die serbische Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma In-clusion" beigetreten, die auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Roma abzielt. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-Diskriminierungsgesetz (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass ein adäquater staatlicher Schutz durch die serbischen Behörden vorliegt. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist vorliegend demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Roma werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierung erreicht indessen nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie in Serbien mit verschiedenen Verwandten und Freunden über ein tragfähiges familiäres- und soziales Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Roma-Gemeinschaft ist davon auszugehen, dass der Kontakt zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin - sollte er tatsächlich abgebrochen sein - wiederhergestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat bis vor der Ausreise (...) gearbeitet und gemäss eigenen Angaben ein ausreichendes Einkommen gehabt. Es ist deshalb zu erwarten, dass er in seinem langjährigen Arbeitsumfeld wieder Anschluss findet. Dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung hierzu nicht imstande sein soll, ist gänzlich unbelegt geblieben. Trotz der insbesondere für Roma wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien ist es den Beschwerdeführenden, welche mit den Verhältnissen in E._______ bestens vertraut sind, zuzumuten, dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. 9.4.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin (...) ein leichtes Refluxleiden, eine Verdauungsstörung bei chronischer Magenschleimhautentzündung und eine grosse Diskushernie diagnostiziert. In der Beschwerde vom 12. Mai 2010 wurde ausgeführt, die Diskushernie müsse wahrscheinlich operiert werden. Aus den Akten geht nicht hervor, ob seither eine Operation stattgefunden hat. Dem Schreiben der H._______ AG vom (...) ist jedoch zu entnehmen, dass ein Gesuch um Rehabilitation in der RehaClinic Zurzach abgelehnt wurde, da keine Spitalbedürftigkeit bestehe und die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden - soweit sie überhaupt noch einer Behandlung bedürfen - auch in Serbien behandelt werden können. Es ist nicht anzunehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könnte sich im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten drastisch und lebensbedrohend verschlechtern. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: