Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Nach eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin A._______ ihren Heimatstaat am (...) 2012 zusammen mit ihren Kindern per Flugzeug. Am gleichen Tag seien sie legal in die Schweiz eingereist und hätten fortan beim Bruder der Beschwerdeführerin - D._______ - in Aarwangen gewohnt. Das ihr erteilte Visum von zwei Wochen sei vom Migrationsamt des Kantons Bern für weitere drei Monate verlängert worden (A3 S. 7, A11 S. 6). Am 12. September 2012 habe sie ein Asylgesuch eingereicht. Die Befragung zur Person fand am 18. September 2012 statt; eingehend wurde die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 angehört. Zur Asylbegründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sieben Jahre mit dem Vater ihrer Kinder - E._______, der seit elf oder zwölf Jahren in der Schweiz gelebt habe - zusammen gewesen (A3 S. 3 f.). Am 2. Dezember 2004 hätten sie nach Tradition geheiratet; in dieser Zeit sei er indes noch mit einer anderen Frau zivilrechtlich verheiratet gewesen (erst im Jahr 2009 sei die Scheidung erfolgt, A3 S. 3 f.). Am 12. März 2012 sei E._______ verstorben (A3 S. 3). Nun habe sie einerseits kein Zuhause mehr im Kosovo, da sie ihre eigene Wohnung nach dem Tod von E._______ habe verlassen müssen und zu ihren Eltern gezogen sei (A3 S. 8, A11 S. 3). Anderseits habe sie Angst, dass ihre Kinder von ihren Schwiegereltern (konkret von deren Söhnen) entführt würden, da die Kinder das Blut dieser Familie seien (A3 S. 8, A11 S. 7). Ihre eigene Familie - ihr Vater sei Polizist - könne die Kinder nicht beschützen, bzw. sei der Meinung, die Beschwerdeführerin solle die Kinder ihren Schwiegereltern abgeben (A3 S. 8). Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden u.a. folgende Dokumente eingereicht: eine Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 23. April 2012, dass der kosovarische Staatsbürger E._______ vom 28. Mai 1999 bis zu seinem Todestag, dem 12. März 2012, im Kanton Basel-Stadt gemeldet und wohnhaft gewesen sei; eine Kopie des Auszugs aus dem Todesregister vom 14. März 2012, dass E._______ zwischen dem 10. und 12. März 2012 verstorben sei; ein auf Deutsch übersetzter Beschluss des Kreisgerichts in Gjilan (Republik Kosovo) vom 17. August 2012, dass die Beschwerdeführerin und E._______ vom 12. Februar 2004 bis zu seinem Todesstag in einer ausserehelichen Familiengemeinschaft gelebt hätten. B. Am 12. Dezember 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina um Abklärung der Sachlage. Auf den entsprechenden Botschaftsbericht vom 31. Dezember 2012 wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM eingeladen, sich zum wesentlichen Inhalt dieser Botschaftsantwort zu äussern. Am 28. Februar 2013 wurde die diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. Auf Details dieser Antwort wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder i.S.von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft noch asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013. Dabei beantragten sie, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gegen die Feststellung des Nichtvorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft werde - so die Beschwerdeführenden im Wesentlichen - nicht opponiert. Indes sei eine Rückkehr in den Kosovo den Beschwerdeführenden nicht zuzumuten, da sie an Leib und Leben bedroht seien und den Kindern die Entführung drohe. Auch bei der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen, so dass auch massive häusliche Gewalt unter das Folterverbot von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu subsumieren sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009). Ferner seien das Kindeswohl sowie medizinische Gründe zu berücksichtigen. In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das rechtliche Gehör unzureichend gewährt worden sei, da die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu den Dokumenten A12 sowie A14 gehabt hätten. Die Vorinstanz habe die diesbezügliche Geheimhaltung nach Art. 27 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht näher begründet. Darüber hinaus sei der relevante Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, da bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person nicht festgehalten worden seien. Der Anregung, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären, sei zudem nicht gefolgt worden. Zur Untermauerung wurden ein auf Deutsch übersetzter Brief von F._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) vom (...) 2013, ein undatiertes Schreiben von G._______ (H._______) und undatierte sowie nichtsignierte Briefe von D._______ (I._______) und J._______ (I._______) zu den Akten gereicht. Ferner lag der Eingabe ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste des Spitals Region L._______, vom 10. Juni 2013 bei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verschoben; die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung i.S.von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Das Gericht verzichtete ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage vom 12. Dezember 2012 (A13) sowie in deren Antwort vom 31. Dezember 2012 (A14). Gleichzeitig wurden sie eingeladen, dazu eventuelle Bemerkungen einzureichen. F. Mit Eingabe vom 27. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, auf deren Details in den Erwägungen - soweit entscheidwesentlich - eingegangen wird.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Rechtsmitteleingabe richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung vom 8. Mai 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4 Vorab soll geklärt werden, ob die formelle Rüge - der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden - gerechtfertigt ist. Das BFM stellt in seiner abweisenden Verfügung fest, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei u.a. zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin an der Anhörung berichtet habe, die Brüder ihres Mannes seien in ihre Wohnung gekommen und hätten verlangt, dass sie der Schwiegerfamilie ihre Kinder herausgebe. Diesen Vorfall habe sie indes an der Befragung zur Person nicht vorgebracht, was folglich zur Zweifelhaftigkeit der Vorbringen beitrage. Die Beschwerdeführerin teilte in der Rechtsmitteleingabe hingegen mit, dass sie sehr wohl bereits während der Befragung an der Empfangsstelle davon berichtet habe; dies sei damals indes nicht festgehalten worden. Dieser Erklärungsversuch ist nicht geeignet, diese Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszuräumen, da sie nach ihrer Befragung (Art. 26 Abs. 2 AsylG) mit ihrer Unterschrift auf sämtlichen Protokollseiten bestätigte, dass ihre Aussagen in einer ihr verständlichen Sprache - konkret Albanisch - rückübersetzt wurden. Allfällige Fehler sind im Zeitpunkt dieser Rückübersetzung, die direkt nach der Befragung stattfinden soll, geltend zu machen. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass diese Unstimmigkeit nicht das einzige Kriterium des vorinstanzlichen Eindrucks der Unglaubhaftigkeit darstellt. Somit wurde der rechtsrelevante Sachverhalt unter diesem Aspekt vom BFM richtig festgehalten.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die Flüchtlingsfrage im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat massive häusliche Gewalt drohen würde.
E. 5.2.4 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits erfüllen diese Bedingungen nicht. Die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen daher von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 m.w.H.). Inwiefern die Beschwerdeführerin einer solchen Misshandlung im Kosovo ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr wäre, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher umschrieben. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, zumal sie mit ihren Kindern bis drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes am 12. März 2012 in ihrer eigenen Wohnung in Gjilan gewohnt habe. Danach sei sie zu ihren Eltern ins Dorf Dobercan-Miresh gezogen, da sie die Miete der Wohnung nicht mehr habe bezahlen können (A11 S. 3). Allein die vorgebrachte Drohung ihrer Schwager, ihre Kinder würden ihnen gehören (A11 S. 7), reicht nicht aus, um als häusliche Gewalt zu gelten.
E. 5.2.5 Ferner ergeben sich aus den weiteren Aussagen oder den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
E. 5.3.2 Hinsichtlich individueller Vollzughindernisse gilt es die persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu klären.
E. 5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab am 5. Dezember 2013 zu Protokoll (A11), sie habe bis zu ihrer Heirat im Jahr 2004 bei ihren Eltern gelebt, dann habe sie eine eigene Wohnung in Gjilan genommen, die von ihrem Ehemann bezahlt worden sei, der indes während der ganzen Zeit bis zu seinem Tod in der Schweiz gewohnt habe. Drei Wochen nach seinem Tod, als sie schon bei ihren Eltern gewohnt habe, seien alle seine Brüder aufgetaucht und hätten gesagt, dass ihre Kinder ihnen gehören würden, da es ihr Blut sei (A11 S. 3). "Du bist jung, heirate. Die Kinder musst Du uns geben" (A11 S. 7), hätten sie zu ihr gesagt. Zwei Tage später sei der Bruder M._______ bei der Schule der Kinder aufgetaucht und habe sie geschlagen. Als sie ihm mit der Polizei gedroht habe, habe er ihr gesagt, dann würde er sie köpfen. Danach sei er weggegangen (A11 S. 9 f.). Ihr Vater habe ihr geraten, den Vorfall nicht zu melden; es sei besser, der Schwiegerfamilie die Kinder zu geben (A11 S. 10). Indes sei sie nie telefonisch bedroht worden; als sie - vor ihrer Ausreise - für drei Monate in Dobercan bei ihren Eltern gewohnt habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Schwagern gehabt (A11 S. 10 f.). Die Schwiegerfamilie bestehe aus der Schwiegermutter N._______ und aus ihren Söhnen M._______, P._______ und Q._______ (der in Deutschland lebe) Aliu und lebe in Zapar (A11 S. 6; eine Tochter [R._______] lebe in der Schweiz). Die Familienmitglieder seien indes nicht an einer Lösung interessiert (A11 S. 11 f.). Um die Beschwerdeführerin zu beschützen, habe ihr Bruder - D._______ - ihr dann ein Visum für die Schweiz organisiert (A11 S. 12).
E. 5.3.2.2 Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Pristina begaben sich am 28. Dezember 2012 in die Gemeinde Gjilan. Wie der Bericht (A14) ihrer Erkundigungen zeigt, wohnen die Eltern der Beschwerdeführerin in einem komfortablen Haus mit Schwimmbad. Die Mutter berichtete, dass ihre Tochter stets gehofft habe, in die Schweiz kommen zu können. Sie führte aus, dass sie und ihr Ehemann die Beschwerdeführenden nicht aufnehmen könnten, da sie sonst grosse Probleme mit der Schwiegerfamilie haben würden. Die Kinder würden aber auch nicht bei der Schwiegerfamilie in einem isolierten Dorf wohnen wollen. Mitglieder dieser Familie in Zapar berichteten, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Beziehung zu ihrer Schwiegermutter verfüge; sie habe nicht nur nach ihrer Hochzeit mit E._______ für zwei Jahre bei ihnen gelebt, sie sei auch immer wieder - das letzte Mal nach dem Tod ihres Ehemannes - zu Besuch gekommen. Die Brüder würden ihren Wegzug in die Schweiz gutheissen, da die Kinder dort gut versorgt würden. M._______ präzisierte, dass er zusammen mit seinen Brüder Q._______ und S._______ (nicht P._______; er wohne in Belgien) diese nach der Trauerzeit besucht habe, um zu erfahren, wie die Beschwerdeführerin nun ihr Leben mit ihren Kindern plane. Es habe zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und S._______ Streit gegeben, indes sei dessen Ursprung nicht klar gewesen. Er (M._______) und seine Mutter N._______ hätten indes keine Probleme mit der Beschwerdeführerin und er stehe auch heute regelmässig in Kontakt mit ihr. Niemand habe ihr gedroht und wenn sie in den Kosovo zurückkehre, würden sie akzeptieren, dass sie mit ihren Kindern alleine leben wolle. Indes müssten die Kinder im Falle einer Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin bei der Familie T._______ leben. M._______ bemerkte ferner, dass die Beschwerdeführerin keine gute Beziehung mit ihrem Vater habe, indes kenne er die Gründe dafür nicht.
E. 5.3.2.3 Die Beschwerdeführenden stellen im Rahmen des ihnen dazu gewährten rechtlichen Gehörs am 28. Februar 2013 (A20) klar, dass es nicht darum gehe, wer die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen solle, sondern wer das Sorgerecht über die Kinder ausüben dürfe. Die Schwiegerfamilie sei insbesondere an den Kindern interessiert, da diese den Namen T._______ tragen würden - ausser M._______ habe keiner der Söhne Kinder, die den Namen weitertragen könnten. Der Umstand, dass eine Mutter ihre Kinder allein grossziehen wolle, sei im Kosovo nicht möglich - daher sei der Vollzug der Wegweisung in dieses Land für die Beschwerdeführenden unzumutbar.
E. 5.3.2.4 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. Mai 2013 fest, dass die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein bestehendes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zum einen - da die geltend gemachten Probleme mit der Schwiegerfamilie unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG) - könnten die Beschwerdeführenden auf die Schwiegermutter (bzw. Grossmutter) und deren Söhne (bzw. Onkel) zurückgreifen. Zum anderen sei es ihnen zuzumuten, im Haus ihrer Eltern (bzw. Grosseltern) zu wohnen. Ausserdem stehe es ihnen frei, wieder eine Wohnung zu mieten. Bezüglich der finanziellen Situation könne davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin über ein gutes Auskommen verfüge, mit welchem er seine Tochter bzw. seine Enkel unterstützen könne. Ferner könne es ihr auch zugemutet werden, selbst einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal sie als Krankenschwester ausgebildet worden sei. Schliesslich sei erwähnt, dass allenfalls eine Witwenrente, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz beantragt habe, ihr ausbezahlt werden könne. Die kurze Aufenthaltsdauer, die die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht hätten, habe keine fortgeschrittene Integration zur Folge. Auch von daher gesehen, sei ein Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 5.3.2.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten dieser Ansicht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2013, es entspreche der Tradition in weiten Teilen Kosovos, dass eine Witwe ihre Kinder "zur Aufzucht" der Familie des verstorbenen Ehemannes überlassen müsse. Die Witwen müssten mit ihren Kindern bei der Schwiegerfamilie wohnen, dürften nicht mehr heiraten (wenn sie ihre Kinder behalten wollten) und seien gegenüber dem verstorbenen Ehemann nicht erbberechtigt. Aus diesen Gründen könne die gemachte Aussage der Beschwerdeführerin nicht als realitätsfremd bezeichnet werden; es sei schon fast Hohn, dass - wie das BFM behauptet habe - die Brüder ihre Drohung bis anhin nicht wahrgemacht hätten und demzufolge keine Gefahr vorherrsche. Es sei auch völlig logisch, dass sich die Schwiegerfamilie in ein besseres Licht stelle, wenn sie von einer ausländischen Behörde befragt werde. Die Schreiben, welche der Rechtsmitteleingabe beilagen, würden bestätigen, dass die Feststellungen der schweizerischen Behörden nicht korrekt seien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zudem nicht bereit, seine Tochter und seine Enkel zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin könne nur bei ihm wohnen, wenn die Kinder bei der Schwiegerfamilie leben würden. Weitere Schlichtungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden, wie die Quellen zum Kanun darlegen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gelte es auf die therapeutische Beziehung zwischen ihr und Dr. med. K._______ hinzuweisen. Ohne psychiatrische Hilfe herrsche eine grosse Suizidgefahr. Schliesslich sei auch die gute Integration der Kinder im hiesigen Schulsystem zu erwähnen. Im Falle einer Ausreise in den Kosovo müssten die Kinder bei der Schwiegerfamilie untergebracht werden, was mit Sicherheit nicht in ihrem Interesse sei.
E. 5.3.2.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2013 unterstrichen die Beschwerdeführenden ihre schon mehrfach formulierte Meinung, dass - egal was in kosovarischen Kodifikationen stehe - entsprechend den Sitten und Bräuchen des Kosovo die Kinder der Mutter weggenommen würden. Es werde nicht bestritten, dass die Beziehungen zur Schwiegerfamilie vor dem Tod von E._______ gut gewesen seien; indes hätten sie sich seit diesem Zeitpunkt massiv verschlechtert, weil die Familie die Übertragung der Kinder verlange. Wenn die einzelnen Familienmitglieder vor den Mitarbeitern der Botschaft behauptet hätten, sie würden es akzeptieren, wenn die Beschwerdeführenden alleine leben würden, dann sei dies eine glatte Lüge. Ferner könne die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihrer Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mittellos, da ihr die schweizerische Waisenrente nur ausbezahlt werde, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz habe oder in einem Staat lebe, der mit der Schweiz ein entsprechendes Abkommen habe. Als Bürgerin vom Kosovo habe sie demzufolge keinen Anspruch auf die Waisenrente.
E. 5.3.2.7 Vorauszuschicken ist, dass das Gericht nicht verkennt, dass Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Dennoch kommt es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Kosovo zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin gab an, man habe sie drei Wochen nach dem Hinscheiden ihres Ehemannes - einmal in ihrer Wohnung, einmal vor der Schule - bedroht (A11 S. 7 ff.). Danach sei es bis zu ihrer Ausreise fast drei Monate später zu keinem Vorfall mehr gekommen (A11 S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von Mitgliedern der Schwiegerfamilie bedroht gewesen - was nicht überwiegend glaubhaft erscheint -, hätte sie wohl zunächst bei kosovarischen Behörden Hilfe holen sollen; auch wenn ihr Vater als Polizist davon abgeraten haben soll. Dies hat sie gemäss eigenen Angaben indes aus Furcht unterlassen (A11 S. 11). Dieses Versäumnis führt dazu, dass sie nicht belegen kann, ob sie sich im Falle einer Strafanzeige einer konkreten Gefahr ausgesetzt hätte. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es im Kosovo staatliche und private Institutionen gibt, welche ihr entsprechende Hilfe und Unterstützung hätten anbieten können (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Kosovo, April 2013, S. 23 ff.). Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Es kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass einerseits die Beschwerdeführerin sicher bis zum Tod ihres Ehemannes ein gutes Verhältnis zu ihrer Schwiegerfamilie hatte - mit Ausnahme mutmasslich zu S._______ , der indes in Belgien lebt. Anderseits lebte sie wohl schon immer in einem angespannten Verhältnis (dessen Ursprung indes unklar bleibt) mit ihrem eigenen Vater. Der Bericht der Botschaft vom 31. Dezember 2012 ergibt, dass sowohl das Haus der eigenen Eltern wie auch - im Falle einer Ablehnung durch den Vater - das Haus der Schwiegermutter genügend Platz für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufweisen. Es sind zudem keine Hinweise zu finden, die gegen ein Zusammenleben der Mutter mit ihren Kindern im Haus der Schwiegermutter sprechen, solange sie sich nicht mehr verheiratet. Die Beschwerde-führerin machte diesbezüglich nie geltend, dass eine Wiederverheiratung in näherer Zukunft in Frage stehe. Somit wird auch eine Lösung für die Unterkunftsfrage zu finden sein. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass - auch wenn sie nicht bei ihren Eltern aufgrund der Schwierigkeiten wohnen wird - diese sowie ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder sie finanziell unterstützen werden. Von daher gesehen, kann eine existenzgefährdende Situation ausgeschlossen werden. Es ist der Beschwerdeführerin ferner zuzumuten, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen - die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Arbeitserfahrungen als Krankenschwester (A3 S. 4) - einen Anteil an einer neuen Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder beizutragen. Die eingereichten Schreiben der hier ansässigen Familienmitglieder vermögen diese Erkenntnis nicht umzustürzen, da diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme - die Beschwerdeführerin äusserte gemäss dem ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013, im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz Suizid begehen zu wollen, worauf ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde - ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Erkrankungen befindet sich in Gjilan nicht nur ein Behandlungszentrum, wo Beratungen bezüglich Medikamente stattfinden, sondern auch eine psychiatrische Abteilung im dortigen Regionalspital (vgl. Grégoire Singer, Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung, September 2010, S. 13). Angesichts dieser Einrichtungen dürfte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Kosovo zu befürchten haben. Im Weiteren werden die Vollzugsbehörden zusammen mit den behandelnden Ärzten für eine im Zeitpunkt des Vollzuges notwendige medizinische Behandlung und Betreuung sorgen können. Allfälligen bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist (zur Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2).
E. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zumutbar zu erachten, da die noch kleinen Kinder erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz leben (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6).
E. 5.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3448/2013 Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Habegger Biedermann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Nach eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin A._______ ihren Heimatstaat am (...) 2012 zusammen mit ihren Kindern per Flugzeug. Am gleichen Tag seien sie legal in die Schweiz eingereist und hätten fortan beim Bruder der Beschwerdeführerin - D._______ - in Aarwangen gewohnt. Das ihr erteilte Visum von zwei Wochen sei vom Migrationsamt des Kantons Bern für weitere drei Monate verlängert worden (A3 S. 7, A11 S. 6). Am 12. September 2012 habe sie ein Asylgesuch eingereicht. Die Befragung zur Person fand am 18. September 2012 statt; eingehend wurde die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 angehört. Zur Asylbegründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sieben Jahre mit dem Vater ihrer Kinder - E._______, der seit elf oder zwölf Jahren in der Schweiz gelebt habe - zusammen gewesen (A3 S. 3 f.). Am 2. Dezember 2004 hätten sie nach Tradition geheiratet; in dieser Zeit sei er indes noch mit einer anderen Frau zivilrechtlich verheiratet gewesen (erst im Jahr 2009 sei die Scheidung erfolgt, A3 S. 3 f.). Am 12. März 2012 sei E._______ verstorben (A3 S. 3). Nun habe sie einerseits kein Zuhause mehr im Kosovo, da sie ihre eigene Wohnung nach dem Tod von E._______ habe verlassen müssen und zu ihren Eltern gezogen sei (A3 S. 8, A11 S. 3). Anderseits habe sie Angst, dass ihre Kinder von ihren Schwiegereltern (konkret von deren Söhnen) entführt würden, da die Kinder das Blut dieser Familie seien (A3 S. 8, A11 S. 7). Ihre eigene Familie - ihr Vater sei Polizist - könne die Kinder nicht beschützen, bzw. sei der Meinung, die Beschwerdeführerin solle die Kinder ihren Schwiegereltern abgeben (A3 S. 8). Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden u.a. folgende Dokumente eingereicht: eine Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 23. April 2012, dass der kosovarische Staatsbürger E._______ vom 28. Mai 1999 bis zu seinem Todestag, dem 12. März 2012, im Kanton Basel-Stadt gemeldet und wohnhaft gewesen sei; eine Kopie des Auszugs aus dem Todesregister vom 14. März 2012, dass E._______ zwischen dem 10. und 12. März 2012 verstorben sei; ein auf Deutsch übersetzter Beschluss des Kreisgerichts in Gjilan (Republik Kosovo) vom 17. August 2012, dass die Beschwerdeführerin und E._______ vom 12. Februar 2004 bis zu seinem Todesstag in einer ausserehelichen Familiengemeinschaft gelebt hätten. B. Am 12. Dezember 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina um Abklärung der Sachlage. Auf den entsprechenden Botschaftsbericht vom 31. Dezember 2012 wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM eingeladen, sich zum wesentlichen Inhalt dieser Botschaftsantwort zu äussern. Am 28. Februar 2013 wurde die diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. Auf Details dieser Antwort wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder i.S.von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft noch asylrelevant (Art. 3 AsylG) seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013. Dabei beantragten sie, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gegen die Feststellung des Nichtvorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft werde - so die Beschwerdeführenden im Wesentlichen - nicht opponiert. Indes sei eine Rückkehr in den Kosovo den Beschwerdeführenden nicht zuzumuten, da sie an Leib und Leben bedroht seien und den Kindern die Entführung drohe. Auch bei der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen, so dass auch massive häusliche Gewalt unter das Folterverbot von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu subsumieren sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009). Ferner seien das Kindeswohl sowie medizinische Gründe zu berücksichtigen. In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das rechtliche Gehör unzureichend gewährt worden sei, da die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu den Dokumenten A12 sowie A14 gehabt hätten. Die Vorinstanz habe die diesbezügliche Geheimhaltung nach Art. 27 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht näher begründet. Darüber hinaus sei der relevante Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, da bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person nicht festgehalten worden seien. Der Anregung, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären, sei zudem nicht gefolgt worden. Zur Untermauerung wurden ein auf Deutsch übersetzter Brief von F._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) vom (...) 2013, ein undatiertes Schreiben von G._______ (H._______) und undatierte sowie nichtsignierte Briefe von D._______ (I._______) und J._______ (I._______) zu den Akten gereicht. Ferner lag der Eingabe ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Psychiatrische Dienste des Spitals Region L._______, vom 10. Juni 2013 bei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verschoben; die Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung i.S.von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Das Gericht verzichtete ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage vom 12. Dezember 2012 (A13) sowie in deren Antwort vom 31. Dezember 2012 (A14). Gleichzeitig wurden sie eingeladen, dazu eventuelle Bemerkungen einzureichen. F. Mit Eingabe vom 27. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, auf deren Details in den Erwägungen - soweit entscheidwesentlich - eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Rechtsmitteleingabe richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung vom 8. Mai 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4. Vorab soll geklärt werden, ob die formelle Rüge - der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden - gerechtfertigt ist. Das BFM stellt in seiner abweisenden Verfügung fest, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei u.a. zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin an der Anhörung berichtet habe, die Brüder ihres Mannes seien in ihre Wohnung gekommen und hätten verlangt, dass sie der Schwiegerfamilie ihre Kinder herausgebe. Diesen Vorfall habe sie indes an der Befragung zur Person nicht vorgebracht, was folglich zur Zweifelhaftigkeit der Vorbringen beitrage. Die Beschwerdeführerin teilte in der Rechtsmitteleingabe hingegen mit, dass sie sehr wohl bereits während der Befragung an der Empfangsstelle davon berichtet habe; dies sei damals indes nicht festgehalten worden. Dieser Erklärungsversuch ist nicht geeignet, diese Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszuräumen, da sie nach ihrer Befragung (Art. 26 Abs. 2 AsylG) mit ihrer Unterschrift auf sämtlichen Protokollseiten bestätigte, dass ihre Aussagen in einer ihr verständlichen Sprache - konkret Albanisch - rückübersetzt wurden. Allfällige Fehler sind im Zeitpunkt dieser Rückübersetzung, die direkt nach der Befragung stattfinden soll, geltend zu machen. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass diese Unstimmigkeit nicht das einzige Kriterium des vorinstanzlichen Eindrucks der Unglaubhaftigkeit darstellt. Somit wurde der rechtsrelevante Sachverhalt unter diesem Aspekt vom BFM richtig festgehalten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da die Flüchtlingsfrage im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat massive häusliche Gewalt drohen würde. 5.2.4 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits erfüllen diese Bedingungen nicht. Die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen daher von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 m.w.H.). Inwiefern die Beschwerdeführerin einer solchen Misshandlung im Kosovo ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr wäre, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher umschrieben. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, zumal sie mit ihren Kindern bis drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes am 12. März 2012 in ihrer eigenen Wohnung in Gjilan gewohnt habe. Danach sei sie zu ihren Eltern ins Dorf Dobercan-Miresh gezogen, da sie die Miete der Wohnung nicht mehr habe bezahlen können (A11 S. 3). Allein die vorgebrachte Drohung ihrer Schwager, ihre Kinder würden ihnen gehören (A11 S. 7), reicht nicht aus, um als häusliche Gewalt zu gelten. 5.2.5 Ferner ergeben sich aus den weiteren Aussagen oder den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 5.3.2 Hinsichtlich individueller Vollzughindernisse gilt es die persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu klären. 5.3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab am 5. Dezember 2013 zu Protokoll (A11), sie habe bis zu ihrer Heirat im Jahr 2004 bei ihren Eltern gelebt, dann habe sie eine eigene Wohnung in Gjilan genommen, die von ihrem Ehemann bezahlt worden sei, der indes während der ganzen Zeit bis zu seinem Tod in der Schweiz gewohnt habe. Drei Wochen nach seinem Tod, als sie schon bei ihren Eltern gewohnt habe, seien alle seine Brüder aufgetaucht und hätten gesagt, dass ihre Kinder ihnen gehören würden, da es ihr Blut sei (A11 S. 3). "Du bist jung, heirate. Die Kinder musst Du uns geben" (A11 S. 7), hätten sie zu ihr gesagt. Zwei Tage später sei der Bruder M._______ bei der Schule der Kinder aufgetaucht und habe sie geschlagen. Als sie ihm mit der Polizei gedroht habe, habe er ihr gesagt, dann würde er sie köpfen. Danach sei er weggegangen (A11 S. 9 f.). Ihr Vater habe ihr geraten, den Vorfall nicht zu melden; es sei besser, der Schwiegerfamilie die Kinder zu geben (A11 S. 10). Indes sei sie nie telefonisch bedroht worden; als sie - vor ihrer Ausreise - für drei Monate in Dobercan bei ihren Eltern gewohnt habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Schwagern gehabt (A11 S. 10 f.). Die Schwiegerfamilie bestehe aus der Schwiegermutter N._______ und aus ihren Söhnen M._______, P._______ und Q._______ (der in Deutschland lebe) Aliu und lebe in Zapar (A11 S. 6; eine Tochter [R._______] lebe in der Schweiz). Die Familienmitglieder seien indes nicht an einer Lösung interessiert (A11 S. 11 f.). Um die Beschwerdeführerin zu beschützen, habe ihr Bruder - D._______ - ihr dann ein Visum für die Schweiz organisiert (A11 S. 12). 5.3.2.2 Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Pristina begaben sich am 28. Dezember 2012 in die Gemeinde Gjilan. Wie der Bericht (A14) ihrer Erkundigungen zeigt, wohnen die Eltern der Beschwerdeführerin in einem komfortablen Haus mit Schwimmbad. Die Mutter berichtete, dass ihre Tochter stets gehofft habe, in die Schweiz kommen zu können. Sie führte aus, dass sie und ihr Ehemann die Beschwerdeführenden nicht aufnehmen könnten, da sie sonst grosse Probleme mit der Schwiegerfamilie haben würden. Die Kinder würden aber auch nicht bei der Schwiegerfamilie in einem isolierten Dorf wohnen wollen. Mitglieder dieser Familie in Zapar berichteten, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Beziehung zu ihrer Schwiegermutter verfüge; sie habe nicht nur nach ihrer Hochzeit mit E._______ für zwei Jahre bei ihnen gelebt, sie sei auch immer wieder - das letzte Mal nach dem Tod ihres Ehemannes - zu Besuch gekommen. Die Brüder würden ihren Wegzug in die Schweiz gutheissen, da die Kinder dort gut versorgt würden. M._______ präzisierte, dass er zusammen mit seinen Brüder Q._______ und S._______ (nicht P._______; er wohne in Belgien) diese nach der Trauerzeit besucht habe, um zu erfahren, wie die Beschwerdeführerin nun ihr Leben mit ihren Kindern plane. Es habe zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und S._______ Streit gegeben, indes sei dessen Ursprung nicht klar gewesen. Er (M._______) und seine Mutter N._______ hätten indes keine Probleme mit der Beschwerdeführerin und er stehe auch heute regelmässig in Kontakt mit ihr. Niemand habe ihr gedroht und wenn sie in den Kosovo zurückkehre, würden sie akzeptieren, dass sie mit ihren Kindern alleine leben wolle. Indes müssten die Kinder im Falle einer Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin bei der Familie T._______ leben. M._______ bemerkte ferner, dass die Beschwerdeführerin keine gute Beziehung mit ihrem Vater habe, indes kenne er die Gründe dafür nicht. 5.3.2.3 Die Beschwerdeführenden stellen im Rahmen des ihnen dazu gewährten rechtlichen Gehörs am 28. Februar 2013 (A20) klar, dass es nicht darum gehe, wer die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen solle, sondern wer das Sorgerecht über die Kinder ausüben dürfe. Die Schwiegerfamilie sei insbesondere an den Kindern interessiert, da diese den Namen T._______ tragen würden - ausser M._______ habe keiner der Söhne Kinder, die den Namen weitertragen könnten. Der Umstand, dass eine Mutter ihre Kinder allein grossziehen wolle, sei im Kosovo nicht möglich - daher sei der Vollzug der Wegweisung in dieses Land für die Beschwerdeführenden unzumutbar. 5.3.2.4 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. Mai 2013 fest, dass die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein bestehendes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zum einen - da die geltend gemachten Probleme mit der Schwiegerfamilie unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG) - könnten die Beschwerdeführenden auf die Schwiegermutter (bzw. Grossmutter) und deren Söhne (bzw. Onkel) zurückgreifen. Zum anderen sei es ihnen zuzumuten, im Haus ihrer Eltern (bzw. Grosseltern) zu wohnen. Ausserdem stehe es ihnen frei, wieder eine Wohnung zu mieten. Bezüglich der finanziellen Situation könne davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin über ein gutes Auskommen verfüge, mit welchem er seine Tochter bzw. seine Enkel unterstützen könne. Ferner könne es ihr auch zugemutet werden, selbst einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal sie als Krankenschwester ausgebildet worden sei. Schliesslich sei erwähnt, dass allenfalls eine Witwenrente, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz beantragt habe, ihr ausbezahlt werden könne. Die kurze Aufenthaltsdauer, die die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht hätten, habe keine fortgeschrittene Integration zur Folge. Auch von daher gesehen, sei ein Vollzug der Wegweisung zumutbar. 5.3.2.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten dieser Ansicht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2013, es entspreche der Tradition in weiten Teilen Kosovos, dass eine Witwe ihre Kinder "zur Aufzucht" der Familie des verstorbenen Ehemannes überlassen müsse. Die Witwen müssten mit ihren Kindern bei der Schwiegerfamilie wohnen, dürften nicht mehr heiraten (wenn sie ihre Kinder behalten wollten) und seien gegenüber dem verstorbenen Ehemann nicht erbberechtigt. Aus diesen Gründen könne die gemachte Aussage der Beschwerdeführerin nicht als realitätsfremd bezeichnet werden; es sei schon fast Hohn, dass - wie das BFM behauptet habe - die Brüder ihre Drohung bis anhin nicht wahrgemacht hätten und demzufolge keine Gefahr vorherrsche. Es sei auch völlig logisch, dass sich die Schwiegerfamilie in ein besseres Licht stelle, wenn sie von einer ausländischen Behörde befragt werde. Die Schreiben, welche der Rechtsmitteleingabe beilagen, würden bestätigen, dass die Feststellungen der schweizerischen Behörden nicht korrekt seien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zudem nicht bereit, seine Tochter und seine Enkel zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin könne nur bei ihm wohnen, wenn die Kinder bei der Schwiegerfamilie leben würden. Weitere Schlichtungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden, wie die Quellen zum Kanun darlegen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gelte es auf die therapeutische Beziehung zwischen ihr und Dr. med. K._______ hinzuweisen. Ohne psychiatrische Hilfe herrsche eine grosse Suizidgefahr. Schliesslich sei auch die gute Integration der Kinder im hiesigen Schulsystem zu erwähnen. Im Falle einer Ausreise in den Kosovo müssten die Kinder bei der Schwiegerfamilie untergebracht werden, was mit Sicherheit nicht in ihrem Interesse sei. 5.3.2.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2013 unterstrichen die Beschwerdeführenden ihre schon mehrfach formulierte Meinung, dass - egal was in kosovarischen Kodifikationen stehe - entsprechend den Sitten und Bräuchen des Kosovo die Kinder der Mutter weggenommen würden. Es werde nicht bestritten, dass die Beziehungen zur Schwiegerfamilie vor dem Tod von E._______ gut gewesen seien; indes hätten sie sich seit diesem Zeitpunkt massiv verschlechtert, weil die Familie die Übertragung der Kinder verlange. Wenn die einzelnen Familienmitglieder vor den Mitarbeitern der Botschaft behauptet hätten, sie würden es akzeptieren, wenn die Beschwerdeführenden alleine leben würden, dann sei dies eine glatte Lüge. Ferner könne die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihrer Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mittellos, da ihr die schweizerische Waisenrente nur ausbezahlt werde, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz habe oder in einem Staat lebe, der mit der Schweiz ein entsprechendes Abkommen habe. Als Bürgerin vom Kosovo habe sie demzufolge keinen Anspruch auf die Waisenrente. 5.3.2.7 Vorauszuschicken ist, dass das Gericht nicht verkennt, dass Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Dennoch kommt es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Kosovo zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin gab an, man habe sie drei Wochen nach dem Hinscheiden ihres Ehemannes - einmal in ihrer Wohnung, einmal vor der Schule - bedroht (A11 S. 7 ff.). Danach sei es bis zu ihrer Ausreise fast drei Monate später zu keinem Vorfall mehr gekommen (A11 S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von Mitgliedern der Schwiegerfamilie bedroht gewesen - was nicht überwiegend glaubhaft erscheint -, hätte sie wohl zunächst bei kosovarischen Behörden Hilfe holen sollen; auch wenn ihr Vater als Polizist davon abgeraten haben soll. Dies hat sie gemäss eigenen Angaben indes aus Furcht unterlassen (A11 S. 11). Dieses Versäumnis führt dazu, dass sie nicht belegen kann, ob sie sich im Falle einer Strafanzeige einer konkreten Gefahr ausgesetzt hätte. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es im Kosovo staatliche und private Institutionen gibt, welche ihr entsprechende Hilfe und Unterstützung hätten anbieten können (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Kosovo, April 2013, S. 23 ff.). Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Es kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass einerseits die Beschwerdeführerin sicher bis zum Tod ihres Ehemannes ein gutes Verhältnis zu ihrer Schwiegerfamilie hatte - mit Ausnahme mutmasslich zu S._______ , der indes in Belgien lebt. Anderseits lebte sie wohl schon immer in einem angespannten Verhältnis (dessen Ursprung indes unklar bleibt) mit ihrem eigenen Vater. Der Bericht der Botschaft vom 31. Dezember 2012 ergibt, dass sowohl das Haus der eigenen Eltern wie auch - im Falle einer Ablehnung durch den Vater - das Haus der Schwiegermutter genügend Platz für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufweisen. Es sind zudem keine Hinweise zu finden, die gegen ein Zusammenleben der Mutter mit ihren Kindern im Haus der Schwiegermutter sprechen, solange sie sich nicht mehr verheiratet. Die Beschwerde-führerin machte diesbezüglich nie geltend, dass eine Wiederverheiratung in näherer Zukunft in Frage stehe. Somit wird auch eine Lösung für die Unterkunftsfrage zu finden sein. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass - auch wenn sie nicht bei ihren Eltern aufgrund der Schwierigkeiten wohnen wird - diese sowie ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder sie finanziell unterstützen werden. Von daher gesehen, kann eine existenzgefährdende Situation ausgeschlossen werden. Es ist der Beschwerdeführerin ferner zuzumuten, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen - die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Arbeitserfahrungen als Krankenschwester (A3 S. 4) - einen Anteil an einer neuen Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder beizutragen. Die eingereichten Schreiben der hier ansässigen Familienmitglieder vermögen diese Erkenntnis nicht umzustürzen, da diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften. 5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme - die Beschwerdeführerin äusserte gemäss dem ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013, im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz Suizid begehen zu wollen, worauf ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde - ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten psychiatrischer Erkrankungen befindet sich in Gjilan nicht nur ein Behandlungszentrum, wo Beratungen bezüglich Medikamente stattfinden, sondern auch eine psychiatrische Abteilung im dortigen Regionalspital (vgl. Grégoire Singer, Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung, September 2010, S. 13). Angesichts dieser Einrichtungen dürfte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Kosovo zu befürchten haben. Im Weiteren werden die Vollzugsbehörden zusammen mit den behandelnden Ärzten für eine im Zeitpunkt des Vollzuges notwendige medizinische Behandlung und Betreuung sorgen können. Allfälligen bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist (zur Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zumutbar zu erachten, da die noch kleinen Kinder erst seit knapp einem Jahr in der Schweiz leben (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6). 5.3.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: