Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3443/2016 Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit Entscheid vom 10. März 2011 die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2008 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 3. März 2014 und mit Posteingabe vom 18. März 2014 bei der Vorinstanz für seine Familienangehörigen ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2014 und 15. Mai 2014 mitteilte, Asylgesuche aus dem Ausland seien seit dem 29. September 2012 gesetzlich nicht mehr zugelassen, dass die Vorinstanz die Eingaben jedoch als Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG (SR 142.31) entgegennahm und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2016 in Form eines Fragenkatalogs Gelegenheit gab, sein Gesuch bezüglich des Sachverhalts zu konkretisieren, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2016 davon Gebrauch machte und zusätzlich verschiedene Unterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 (eröffnet am 2. Mai 2016) die Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch (um Familienasyl) ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe vom 31. Mai 2016) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz für die Familie zu bewilligen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel, so auch vorliegend, endgültig - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben des SEM vom 17. Februar 2016 Gelegenheit eingeräumt wurde, entscheidwesentliche Sachverhaltsaspekte darzulegen (Akten SEM B6/2), dass er mit Eingabe vom 11. März 2016 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahrnahm, sich zum entsprechenden Fragenkatalog äusserte und dabei den von ihm geltend gemachten Sachverhalt ausführte (B7/3), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage ausführte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Heimatland im Jahre 2008 verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt verheiratet und Vater von drei Kindern gewesen zu sein, dass er anlässlich der Anhörung (im Rahmen seines Asylverfahrens) vom 8. März 2010 angegeben habe, seit dem 5. März 2009 geschieden zu sein und in der Schweiz eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen zu sein sowie mit dieser in der Schweiz ein Verfahren zur Eheschliessung anzustreben (A13/13, S. 3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführte, er habe erst rund drei Jahre nach der Asylgewährung in der Schweiz vom 10. März 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht, dass diese Umstände trotz des von ihm geltend gemachten Kontaktes mit seinen Angehörigen dafür sprächen, dass er die Familienverbindung sowohl mit seiner Ehefrau als auch mit seinen Kindern nach der Ausreise aus seinem Heimatland abgebrochen habe, dass dabei keine Rolle spiele, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau noch bestehe, dass das SEM daraus schloss, es rechtfertige sich somit nicht, den Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen war sowie jedenfalls zusammen mit dieser Frau ein Ehevorbereitungs-Verfahren einleitete (A10/4) und dieses Verfahren auch neun Monate nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling fortbestand (Schreiben [...]amt G._______ vom 3. Januar 2012), dass abgesehen von letzterem Umstand das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe erst rund drei Jahre nach der Asylgewährung in der Schweiz vom 10. März 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht und trotz des von ihm geltend gemachten Kontaktes mit seinen Angehörigen die Sachlage dafür spreche, dass er die Familienverbindung sowohl mit seiner Ehefrau als auch mit seinen Kindern nach der Ausreise aus seinem Heimatland abgebrochen habe, dass in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte zu Recht der Schluss zu ziehen ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht unfreiwillig getrennte Beziehung mehr besteht, sondern vielmehr von einer willentlich abgebrochenen oder zumindest unterbrochenen Beziehung im vorliegend rechtlich relevanten Sinne auszugehen ist, dass selbst wenn die im Heimatland des Beschwerdeführers geschlossene Ehe rechtlich noch besteht, dies vorliegend ebenso wenig von Belang ist wie der bekundete Wille, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wieder aufzunehmen, dass ungeachtet dessen, wie eng heute die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Familienangehörigen noch sein mag, die vorgenannten Aspekte einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen, der dem Einbezug der Familie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie der Gewährung des Familienasyls entgegensteht, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern vermögen, wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, sein Schwiegervater habe aufgrund seiner Flucht aus Somalia die Scheidung verlangt und sein (vorliegend interessierendes) Verhalten entstamme einer gewissen Hoffnungslosigkeit und Wut, da er kaum eine Chance auf eine Familienvereinigung gesehen habe, die Situation sich nun wieder zum Guten gewendet habe und er mit seiner Ehefrau und den Kindern weiterhin in sehr engem Kontakt stehe, dass der Beschwerdeführer die oben dargelegte rechtliche Lage verkennt, wenn er weiter geltend macht, anlässlich eines Treffens mit seiner Frau im (...) in H._______ hätten sie eine gemeinsame Tochter gezeugt und er verstehe nicht, dass in ihrem Fall nicht von einer Wiederherstellung der unfreiwillig getrennten Familienbeziehung ausgegangen werden könne, dass vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass alle seine Kinder leiblich von ihm abstammen, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: