Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3428/2013 Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. November 2011 von Italien herkommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach-suchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2011 sowie der eingehenden Anhörung vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen ausführte, er sei in Eritrea nach Abschluss der 10. Klasse ins Militär eingezogen worden und nach einem Jahr desertiert, dass er seinen Heimatstaat am 1. Januar 2009 illegal verlassen habe und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen Anfang 2010 nach Italien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ("Permesso di soggiorno") sowie ein Reisedokument ("titolo di viaggio") ausgestellt hätten, dass diese Papiere nutzlos seien; es mangle ihm in Italien an der Möglichkeit zur Bildung, an Arbeit, einer Unterkunft, ausreichender Nahrung und Kleidung, dass er die Situation nicht mehr habe aushalten können und deshalb in die Schweiz gereist sei, dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM am 2. April 2012 die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bestätigten und ausführten, dieser verfüge über eine bis zum (...) April 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung, dass sie einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 28. November 2012 am 13. Mai 2013 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2013 - eröffnet am 10. Juni 2013 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er zudem um Mitteilung betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bat und angab, die Beschwerde ergänzen zu wollen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn betreffend allfällige ergänzende Eingaben auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf die Anträge des Beschwerdeführers um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien, einem sicheren Drittstaat, aufgehalten, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe, dass er deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz habe, die italienischen Behörden seiner Wiederaufnahme explizit zugestimmt hätten, und keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Wohnraum regle, dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern und sich neben den staatlichen Strukturen an private Hilfsorganisationen wenden könne, dass sich die Rückführung auch dann nicht als unzumutbar erweise, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei, dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er habe in Italien mangels regelmässiger Arbeit und Einnahmen keine eigene Unterkunft bezahlen können, wobei eine eigene Adresse wiederum nötig sei, um eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden, dass er nicht immer das Minimum an Nahrung habe erhältlich machen können, was menschenunwürdig und erniedrigend sei, dass Italien die Mindestvorschriften der Europäischen Union für die Fürsorge zu Gunsten anerkannter Flüchtlinge nicht einhalte, und er sich als Fremdsprachiger nicht an die italienischen Gerichte wenden könnte, die ihm ohnehin erst viel zu spät Recht geben könnten, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerkennung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt, dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht (vgl. die vorinstanzliche Akte A5/10 Ziff. 3.02 S. 5), dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56, E. 4-6), dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen - zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) - und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der vor-instanzlichen Befragungen ausführte, er habe in Italien nach Gewährung des Flüchtlingsstatus auf der Strasse, unter Bäumen und Brücken, in Autos, bei Landsleuten sowie in besetzten Häusern geschlafen (vgl. A5/10 S. 6; A13/7 F4 S. 2, F17 S. 3, F20 ff. S. 4) und sei zu verschiedenen Orten im Land (Sizilien, Rom, Turin) gereist, um Arbeit zu finden, was ihm jedoch nur ganz selten gelungen sei (vgl. A13/7 F29 f. S. 4), dass es in Italien zwar private Hilfsorganisationen gebe, man dort aber lediglich etwas zu essen erhalte, wenn man keiner Arbeit nachgehe (vgl. A13/7 F31 f. S. 5), dass er auch nach der Anerkennung als Flüchtling keinerlei finanzielle Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten habe (vgl. A13/7 F33 f. S. 5), dass er sich gemeinsam mit anderen Flüchtlingen beim UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) beschwert, sich jedoch nicht direkt an die italienischen Behörden gewendet habe, da er die Sprache nicht gut könne, kein Geld für einen Anwalt gehabt habe und mit anderen Dingen wie der Essensbeschaffung beschäftigt gewesen sei (vgl. A13/7 F35 f. S. 5), dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78), dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der junge und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, dass er anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden, was er bisher gemäss eigenen Angaben nicht getan hat, das im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (vgl. E. II/2), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit entgegen diesen Ausführungen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass nach dem Gesagten auch der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: