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E-3422/2015

E-3422/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2010 und gelangte in die sudanesische Stadt B._______, wo er bis Oktober 2013 geblieben sei. Mit dem Auto sei er durch die Wüste nach Libyen gereist und nach ungefähr fünf Monaten über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Von dort sei er schliesslich in einem Zug am 17. Mai 2014 in die Schweiz gereist, wo er am 18. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (SEM-Akte A7/12) und am 16. März 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (SEM-Akte A15/19). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Eritrea würden viele Leute für das Militär rekrutiert. Sie würden nie entlassen und würden ihre Angehörigen fast nie sehen. Er habe Angst gehabt, Militärdienst leisten zu müssen. In Eritrea gebe es keine Freiheit. Er reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2015 - eröffnet am 28. April 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Schulzeugnisse der 2.-5. Klasse (ohne Übersetzung) inklusive Sendungsquittung von FedEx vom 21. Mai 2015, einen Kartenausschnitt vom Norden Eritreas und eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2015 ein. C. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eins Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Angela Stettler als Rechtsbeiständin bei. C.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 zu den Ausführungen in der Beschwerde und den neu eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. C.c In der Replik vom 25. Juni 2015 wurden die Ausführungen in der Beschwerde bekräftigt, und die Rechtsbeiständin reichte ihre Honorarnote vom 26. Juni 2015 ein. D. Mit Brief vom 14. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsbeiständin beim Gericht auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um schnelle Fällung des Entscheides.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, er sei auf Arabisch befragt worden, obwohl seine Muttersprache Tigre sei. Es sei deshalb zu zahlreichen Missverständnissen und allgemeinen Verständnisproblemen gekommen, und der Sachverhalt habe nicht richtig festgestellt werden können. Es sei eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen. Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer Arabisch als weitere Sprache an, welche er "genügend für die Anhörung" beherrsche (vgl. A7 S. 4). Er habe im arabischen Institut in C._______, wo er zur Schule gegangen sei, Arabisch gelernt (vgl. ebenda). Auf Frage gab er am Ende der Befragung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A7 S. 9). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass er in der Lage war, alle Fragen kohärent zu beantworten; aus dem Protokoll gehen keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten oder Missverständnisse hervor. Zu Beginn der Anhörung erklärte er auf Frage hin, seine Muttersprache sei Tigre, gab aber an, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A15 F1). Er wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass er bei Verständnisproblemen nachfragen solle. Im Laufe der Anhörung bat er tatsächlich mehrmals darum, eine Frage zu wiederholen oder erklärte, sie nicht verstanden zu haben (vgl. A15 F17 f., 23, 57, 153 und 189), und gab teilweise unpräzise Antworten (vgl. A15 F21 und 27). Es ist dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen, dass er die (wiederholten) Fragen nicht verstanden und nicht angemessen hätte beantworten können. Bis auf den arabischen Begriff der Pflanze, welche sein Vater angebaut habe, welchen er nicht nennen konnte (vgl. A15 F95 f.), wies er auch auf keinerlei Schwierigkeiten hin, sich angemessen auszudrücken. Die teilweise ausweichenden oder unsubstantiierten Aussagen können daher nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt werden, und es bestand kein Anlass für die Vorinstanz, die Anhörung in einer anderen Sprache fortzuführen oder eine weitere Anhörung in Tigre anzusetzen.

E. 3.4 Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung der SEM-Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Personen, die mit oder nach ihrer Ausreise Verfolgungsgründe verursacht haben (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zu Beginn der Anhörung habe er berichtet, er sei Anfang 2005 nach D._______ gezogen und nur kurze Zeit dort geblieben. Dies ergebe angesichts der Tatsache, dass er Eritrea im Jahr 2010 verlassen habe, keinen Sinn. Später habe er erzählt, er sei nach D._______ gegangen und habe dort gearbeitet bis zum Tag, als man ihn habe einziehen wollen, danach sei er geflohen. Kurz darauf habe er wiederum behauptet, etwas mehr als ein Jahr in D._______ gelebt zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte würden erste Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer mache geltend, vor dem Militärdienst geflüchtet zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben würden jedoch jeder Logik und Realitätsnähe entbehren. So könne nicht geglaubt werden, dass er mehrere Jahre auf einem Berg gelebt habe, um dem Militärdienst zu entgehen. Die Erklärung, wenn man oben auf einem Berg stehe, könne man sehen, wenn Soldaten kämen, und davonlaufen, mute absurd an. Auf Nachfrage, ob er demnach die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise auf einem Berg verbracht habe, habe er erwidert, nein, er sei fünf Jahre in der Schule gewesen, was ebenfalls sinnwidrig sei. Es bleibe offen, wie seine Behauptung, sich all die Jahre zwischen seinem achtzehnten Lebensjahr und der Ausreise versteckt zu haben, mit seinem mehrmonatigen respektive mehrjährigen Aufenthalt in D._______ vereinbar sei, und wie er in der gleichen Zeit geheiratet, ein Kind gezeugt und sich wieder scheiden lassen habe. Seine Ausführungen würden offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen und seien äusserst oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Selbst zu seinen Aufenthaltsstationen habe er keine klaren und konsistenten Aussagen gemacht. Es entstehe der Eindruck, er habe sich mit Absicht etwas begriffsstutzig gestellt, um konkrete Antworten zu vermeiden, beispielsweise als er gefragt worden sei, weshalb er zu Beginn der Anhörung seinen angeblich vier Jahre dauernden Aufenthalt in den Bergen nicht erwähnt habe. Es lasse sich aus seinen diffusen und verwirrenden Erzählfetzen kein durchschaubares und nachvollziehbares Szenario zusammenstellen, was auf einen konstruierten Sachverhalt hindeute. Dies treffe auch auf die Schilderung seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea zu. Bei der angegebenen Route hätte sich der Beschwerdeführer ziemlich genau im Kreis bewegt, und nicht Richtung sudanesische Grenze. Zudem seien seine diesbezüglichen Darstellungen vage und nebulös, so dass unmöglich nachvollzogen werden könnte, wo und wie er in den Sudan eingereist sei. Nach der genauen Strecke des Grenzübergangs gefragt, habe er sich auf die Bemerkung beschränkt, es habe Wüste und Berge gegeben, und die Schlepper hätten den Weg gekannt. Eine besondere Erinnerung an die Ausreise habe er nicht. Seine Antwort, "an der Grenze sagten wir bye bye", auf die Frage, wie es von dort an weitergegangen sei, scheine reichlich bizarr. Nach dem Gesagten könnten weder seine geschilderten Asylvorbringen noch die Ausreise aus Eritrea den wahren Tatsachen entsprechen. In dieses Bild würden sich auch seine Darstellungen bezüglich seines Herkunftsortes und des Lebens in Eritrea einfügen. Er sei zwar in der Lage, einige umliegende Ortschaften von C._______ zu nennen, diese könnten jedoch auswendig gelernt sein. Dagegen mache stutzig, dass er in der ersten Befragung angegeben habe, D._______ sei ungefähr vier Autostunden von C._______ entfernt, in der Anhörung aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Reisedistanz anzugeben. Obwohl er diese Strecke gemäss seinen Angaben ab und zu gereist sei, gelinge es ihm nicht, die Landschaft zu beschreiben. Er habe sie als "normal" und auf Nachfrage als gebirgig bezeichnet, sie sei aber im Gegensatz zum Landesinnern flach und wüstenartig. Wenig überzeugend sei ausserdem seine Behauptung, in Eritrea in keiner Ortschaft ausser den beiden erwähnten gewesen zu sein. Seine Ausführungen zu seiner Heimatstadt C._______ seien knapp und oberflächlich gewesen und hätten kaum mehr als die Nennung allgemeiner Fakten beinhaltet. Jeglicher persönlicher Bezug habe gefehlt, und es sei realitätsfern, dass in einer überwiegend muslimischen Stadt auf weite Distanz nur eine einzige Moschee stehe, welche keinen Namen trage. Ebenso könne schwer geglaubt werden, dass der grosse Markt keinen eigenen Namen habe. Weiter habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee und zu seiner Schule nicht auf persönliche Art und Weise beschreiben können. Zudem sei seine Behauptung, in Eritrea sei die Schule nicht obligatorisch, man gehe primär dorthin, um nicht in die Armee zu gehen, tatsachenwidrig. Seine Kenntnisse über Eritrea sowie seine Darstellung seines dortigen Lebens würden nicht dem entsprechen, was man von einer Person erwarten dürfe, welche sechsundzwanzig Jahre dort gelebt habe. Der Verdacht, dass er gar nie in Eritrea gelebt habe, werde durch die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätigt. Wenn er tatsächlich bis zu seinem sechsundzwanzigsten Lebensjahr dort gelebt hätte, hätte er früher oder später in den Militärdienst einrücken müssen. Dass er nicht überzeugend habe darlegen können, wie er der Rekrutierung während acht Jahren habe entgehen können, deute ebenfalls darauf hin, dass er in Wahrheit in einem anderen Land gelebt habe. Die in Kopie eingereichten Identitätskarten seiner Eltern seien von geringem Beweiswert und nicht geeignet, seine eigene Staatsbürgerschaft oder seine Asylgründe zu beweisen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2005 nach D._______ gezogen, um als Tagelöhner zu arbeiten. Er sei ein Jahr dort geblieben und habe danach als Hirte in der Umgebung gearbeitet. Er sei mit dem Besitzer der Ziegenherde unterwegs gewesen und habe in selbstgebauten Behausungen übernachtet. Nach vier Jahren habe der Hirte zur Stadt E._______ gehen wollen, und weil es dort Soldaten gebe sei der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgekehrt, von wo er sich in den Sudan begeben habe. Da er in der Anhörung zum Teil nicht zwischen seinem Aufenthalt in der Stadt D._______ und deren Umgebung unterschieden habe, sei es zu Unklarheiten bezüglich der Aufenthaltsdauer gekommen. Er habe selbstverständlich nicht sagen wollen, dass er mehrere Jahre auf dem Berg gelebt hätte. Vielmehr sei er, nachdem er 1996 die Schule nicht habe fortsetzen dürfen, nicht dauernd zu Hause gewesen, sondern habe in der Landwirtschaft gearbeitet, sich teilweise bei den Tieren aufgehalten und teilweise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen und wegen seiner Nervosität bei der Anhörung Mühe mit der arabischen Sprache gehabt; er habe versucht, seine damalige Situation so gut wie möglich zu erklären. Da er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei, sei er nicht gemäss dem normalen Prozedere nach der elften Klasse rekrutiert worden. Es habe zwar Razzien gegeben, um Jugendliche aufzugreifen, jedoch nicht systematisch und flächendeckend, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass sich einzelne Personen der Wehrdienstpflicht entziehen könnten. Er sei zuerst bei seinem Vater auf dem Land gewesen und habe sich dann nach D._______ begeben, wobei er Hauptstrassen vermieden habe und nicht kontrolliert worden sei. In D._______ habe er sich jeweils in seinem Zimmer oder bei Freunden versteckt, wenn Soldaten im Quartier gewesen seien. Seine Heirat sei durch den Vater arrangiert worden und habe nach Brauch stattgefunden, dabei seien ebenso wie bei der Scheidung keine Behörden involviert gewesen, was den eritreischen Verhältnissen entspreche. Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen keine Beachtung geschenkt. Er habe sich in einer Fremdsprache ausdrücken müssen und seine Erzählweise sei kulturell bedingt anders ausgefallen. Er habe nicht den Fragen ausweichen und unbestimmte Antworten geben wollen, sondern sei nicht fähig gewesen, sich klarer auszudrücken. Mit den Aussagen, er sei gerannt oder habe sich versteckt, habe er gemeint, dass er kritische Punkte wie die Hauptstrasse und grosse Städte vermieden und sich, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien, zu Hause oder bei Freunden versteckt habe. Die Tatsache, dass er habe lachen müssen, als er gefragt worden sei, ob die Umgebung in D._______ gleich sei wie in der Schweiz, zeige, dass es sich bei ihm um eine ehrliche und einfache Person handle. Dass er sich absichtlich begriffsstutzig gestellt habe, sei eine unbegründete Unterstellung. Er habe seine Reiseroute korrekt geschildert. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, von dort zu Fuss und mit dem Auto nach F._______ gelangt, habe (...) durchquert, sei weiter zu Fuss und mit dem Auto in den Norden gereist und habe bei G._______ die Grenze in den Sudan überquert. Er sei nicht der Hauptstrasse gefolgt, habe sich aber konstant Richtung Norden bewegt. Ausserdem hätten seine Schlepper die Route gewählt und Hauptstrassen und Checkpoints vermieden. Er habe ausdrücken wollen, dass er sich an der Grenze von den Schleppern getrennt habe. Da seit der illegalen Ausreise bis zur Anhörung fünf Jahre vergangen seien, sei nachvollziehbar, dass er sich an einzelne Details nicht mehr gut erinnern könne. Die vorinstanzlichen Einwände betreffend seien Schilderung des Lebens in Eritrea würden nicht zutreffen. Die grosse Moschee in C._______ habe tatsächlich keinen Namen, das gleiche gelte für den Markt. Es gebe weitere Moscheen in den Vororten, er sei aber nach der nächsten Moschee gefragt worden. Ausserdem habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee erklärt. Zudem sei er in der Lage gewesen, die Währungseinheiten und die Clans seiner Ethnie zu nennen, und es treffe nicht zu, dass er die umliegenden Dörfer auswendig gelernt habe. Er habe auch angeben können, in welcher Richtung sie liegen würden. Bezüglich der Reisedauer von C._______ nach D._______ habe er in der Anhörung eindeutig die Frage nicht verstanden. Die Angabe, er habe die Stunden nie zusammengezählt, habe sich auf eine Reise zu Fuss und mit dem Kamel bezogen. Es falle ihm allgemein schwer, exakte Antworten zu geben, und er habe sich kurz gefasst. Dies entspreche seinem Charakter und dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Arabisch nicht seine Muttersprache sei. Das Argument, es sei unrealistisch, dass er nur in C._______ und D._______ gewesen sei, sei aus der Luft gegriffen. Er stamme aus einer einfachen Familie, welche keine Mittel für Reisen und Ausflüge gehabt habe, und er habe ein Interesse daran gehabt, sich möglichst wenig zu bewegen und an ihm bekannten Orten zu bleiben. Mit der Bemerkung, die Schule sei nicht obligatorisch, habe er gemeint, dass viele Kinder die Schule nicht oder nur kurz besuchen würden. Da seine Eltern die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen würden, treffe dies offensichtlich auch auf ihn zu. Die Identitätskarten seien daher als starkes Indiz für seine eritreische Staatsbürgerschaft und dafür, dass er in Eritrea aufgewachsen sei und gelebt habe, zu werten. Ein weiteres Indiz sei, dass seine Muttersprache Tigre sei, was im Sudan und in Äthiopien nicht gesprochen werde. Schliesslich habe ihm ein Bruder Schulzeugnisse geschickt (per FedEx ab Asmara), welche belegen würden, dass er (...) in C._______ das arabische Institut besucht habe. Da er mittellos sei, werde um eine amtliche Übersetzung ersucht. Er habe damit hinreichend nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staatsbürger sei und bis vor seiner Ausreise dort gelebt habe. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Die für seine Version sprechenden Elemente, wie die Kenntnis der umliegenden Dörfer und die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, habe es ausser Acht gelassen. Er könne seine Vorbringen nun mit zusätzlichen Beweismitteln belegen. Er habe diese bei einer Gesamtbetrachtung glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er gleich am Flughafen entweder wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert oder in den Militärdienst eingezogen. Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren in Eritrea sei als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen. Es würden ihm folglich Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Charakterisierung eines scheinbar schlichten und arglosen Gemüts passe nicht recht zur Behauptung, es sei ihm gelungen, jahrelang dem Militärdienst zu entfliehen und sich immer gerade im richtigen Moment zu verstecken. Darüber hinaus müsse angenommen werden, dass er auf der Reise nach Europa einiges an Erfahrung, Durchsetzungsfähigkeit und Geschicklichkeit dazugewonnen habe. Es falle daher schwer zu glauben, er sei eine so einfache Person geblieben, dass er seine Vorbringen nicht klarer hätte präsentieren können. Es sei fragwürdig, wie er auf einmal mühelos habe Schulzeugnisse auftreiben können, nachdem er in der Anhörung ausdrücklich angegeben habe, keine solchen zu haben. Hinsichtlich der Identitätsdokumente sei anzufügen, dass er angegeben habe, eine Identitätskarte besessen, aber verloren zu haben. Eritreische Identitätskarten würden bekanntlich nur für volljährige Personen im Nationaldienst ausgestellt. Es sei somit nicht ersichtlich, wie er sich eine solche hätte ausstellen lassen können respektive wieso er überhaupt eine solche beantragt hätte, wenn er sich dem Nationaldienst entzogen habe. Zudem habe er in der ersten Befragung angegeben, die Identitätskarte sei in H._______ ausgestellt worden, in der Anhörung dagegen vorgebracht, er sei ausschliesslich in C._______ und D._______ gewesen. Das Argument, für Ausflüge habe er weder Geld noch Interesse gehabt, überzeuge angesichts dieser inkonsistenten Angaben nicht. Er wolle während vier Jahren als Hirte in der Umgebung von D._______ gelebt haben. Gemäss Anhörung sei er mit den Hirten in den Bergen gewesen. Die Gegend um D._______ sei indes nicht gebirgig, weshalb er sich unmöglich gleichzeitig dort und in den Bergen habe aufhalten können. Ausserdem erwähne er in der Beschwerde, die Hirten seien beispielsweise zum Fluss (...) gegangen. Dieser befinde sich jedoch nicht in der Umgebung von D._______, sondern im Südwesten der I._______. Das SEM halte schliesslich daran fest, dass die angegebene Ausreiseroute keinen Sinn ergebe, da nicht einleuchte, weshalb er auf dem Weg von F._______ nach H._______ einen Schwenker nach Osten in (...) gemacht hätte. Irritierender sei indessen, dass er die Ausreise nicht ausführlicher habe wiedergeben können. Es scheine trotz der vergangenen Zeit realitätsfern, dass ihm nicht zumindest der eine oder andere Umstand in besonderer Erinnerung geblieben wäre. Die mögliche eritreische Abstammung des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, unglaubhaft sei lediglich sein Aufenthalt in Eritrea bis zum vorgebrachten Zeitpunkt der Ausreise. Viel wahrscheinlicher sei, dass er bereits in einem Drittstaat geboren worden sei oder Eritrea in sehr jungen Jahren verlassen habe.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nicht geltend gemacht, sich immer gerade im richtigen Moment versteckt zu haben, um nicht rekrutiert zu werden, sondern sei aufgrund seiner Lebensumstände nicht in den Militärdienst einberufen worden, hauptsächlich weil er die Schule abbrechen und seinem Vater bei der Arbeit habe helfen müssen. Nur während des Jahres in D._______ habe er sich bewusst versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Es sei eine reine Vermutung, dass er sich auf der Flucht nach Europa Erfahrung und Geschicklichkeit angeeignet habe. Aus der Tatsache, dass er sich in Eritrea dem Militärdienst habe entziehen können und die Reise nach Europa überstanden habe, könne nicht geschlossen werden, er sei ein geschickter und eloquenter Mann. Bezüglich der eingereichten Schulzeugnisse habe er in der Anhörung sagen wollen, er habe keine solchen bei sich in der Schweiz. Da er aufgefordert worden sei, solche zu beschaffen, habe er sich bemüht, Verwandte in Eritrea zu kontaktieren. Ausserdem mache die Vorinstanz keine objektiven Fälschungsmerkmale in den Zeugnissen geltend. Die Identitätskarte habe er in C._______ erhalten, in der Befragung habe er aus Versehen angegeben, sie sei in H._______ ausgestellt worden. Er habe Geld dafür bezahlen müssen. Schliesslich habe er nicht nur in der direkten Umgebung von D._______ Ziegen gehütet, sondern sei unterwegs gewesen und habe sich auch in der Region des (...) sowie an gebirgigen Orten aufgehalten.

E. 6.1 Das SEM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen.

E. 6.1.1 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthaltes in D._______ vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzulösen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der ange­fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei während vier Jahren in der Umgebung von D._______ mit einem Hirten unterwegs gewesen, ist mit seiner Aussage in der Anhörung, er habe vier Jahre auf dem Berg gelebt, und die Leute, bei welchen er gewohnt habe, hätten ihm etwas auf dem Markt geholt, wenn er es gebraucht habe (vgl. A15 F193 ff.), nicht vereinbar. Einerseits erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht, dass er herumgezogen wäre, und sprach von mehreren älteren Leuten, bei denen er gewohnt habe. Andererseits befindet sich D._______ nicht in der Nähe von Bergen, sondern im Flachland an der eritreischen Küste. Es scheint wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Replik behauptet, bis in die Region des (...) gezogen sei und sich auch an gebirgigen Orten aufgehalten habe. Zudem widerspricht diese Aussage seiner eigenen Beteuerung, ausser C._______ und D._______ keine Orte in Eritrea zu kennen, da er keine Mittel für Reisen besessen und ein Interesse daran gehabt habe, sich möglichst wenig zu bewegen und an ihm bekannten Orten zu bleiben. Von jemandem, der während vier Jahren in einem solch weiten Radius als Hirte unterwegs war, kann zweifellos erwartet werden, dass er in dieser Zeit die Region kennengelernt hat und die Namen einiger Ortschaften nennen kann. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen somit nicht, die Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt zu zerstreuen. Vielmehr erhärten sich diese angesichts seiner weiteren, kaum nachvollziehbaren Vorbringen.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht glaubhaft darzulegen, wie er sich während Jahren einer Einziehung in den Militärdienst entzogen habe. In der Beschwerde führte er aus, er habe, nachdem er die Schule nicht habe fortsetzen dürfen, in der Landwirtschaft gearbeitet und sich teilweise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Demgegenüber brachte er in der Replik vor, er habe sich nicht immer im richtigen Moment versteckt, sondern sei vielmehr aufgrund seiner Lebensumstände nicht in den Militärdienst einberufen worden. Diese unterschiedlichen Erklärungen sind nur schwer miteinander vereinbar, und erhellen die Schilderungen in der Anhörung nicht. Seinen dortigen Aussagen fehlt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, die Logik und Realitätsnähe. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für seine Flucht und einem allfälligen Kontakt mit Militärangehörigen durchgehend mit unpersönlichen Allgemeinplätzen wie beispielsweise, dass man an die Flucht denke, wenn man in einem diktatorischen Regime lebe (vgl. A15 F140), dass die Armee jeden mitnehme (vgl. A15 F143), dass man mit achtzehn Jahren eingezogen werde (vgl. A15 F146), dass es das Ende für ihn gewesen wäre, wenn er in die Armee hätte einrücken müssen (vgl. A15 F141), oder dass man einfach mitgenommen werde (vgl. A15 F150 f.). Diese Aussagen sind als ausweichend und generalisierend zu bezeichnen und lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst einmal konkret von der geltend gemachten Situation betroffen gewesen wäre. Auch seine Angaben, er habe nicht früher ins Militär einrücken müssen, weil er sich auf einem Berg versteckt habe (vgl. A15 F144), und er sei manchmal auf den Berg gegangen, manchmal anderswohin, und dann wieder nach Hause zurückgekehrt (vgl. A15 F145), entbehren einer persönlichen Implikation. Seine knappen Antworten beinhalten kein einziges konkretes Erlebnis und keine einzige persönliche Erfahrung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er kein nachvollziehbares Szenario darzulegen vermochte. Selbst wenn angenommen wird, er sei nicht direkt nach der elften Klasse rekrutiert worden, weil er nicht mehr zur Schule gegangen sei, und die nicht flächendeckenden Razzien hätten ihn nicht betroffen respektive er sei nicht erwischt worden, vermag dies nicht zu erklären, weshalb er in den darauffolgenden acht Jahren niemals in Berührung mit den militärischen Behörden gekommen sei. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie er sich - sei es in H._______ oder, wie er neu in der Replik anführte, in C._______ - eine Identitätskarte ausstellen lassen konnte (vgl. A7 S. 6) und wie es ihm dennoch gelungen sei, in C._______ sowie ein Jahr lang in D._______ zu arbeiten (vgl. A15 F126 und 133). Weiter bleibt - auch wenn eine Eheschliessung nur religiös erfolgte - unklar, wo seine Ehefrau lebte und wie er in jenem Jahr, in dem er sich in D._______ versteckt haben will, seinen Sohn zeugen konnte, zumal er seine Frau und den Sohn in den Schilderungen der damaligen Umstände völlig unerwähnt liess. Schliesslich sind seine Angaben zu Beginn der Befragung zur Person, wonach er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt und zuletzt als Bauarbeiter in D._______ gearbeitet habe (vgl. A7 S. 4 f.), mit den vorgebrachten vier nomadischen Hirtenjahren respektive seinem Verstecken auf dem Berg ebenso wenig vereinbar wie seine wiederholte Aussage, er habe die Reise mit dem in D._______ verdienten, gesparten Geld und durch den Verkauf von zwei Stieren von zuhause finanziert (vgl. A7 S. 7, A15 F174). Seine Argumentation, er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen und habe wegen seiner Nervosität bei der Anhörung mit der arabischen Sprache Mühe gehabt, vermag zwar seine Rückfragen und allenfalls einige nicht ganz kohärente Antworten zu erklären (vgl. A15 F16 ff., 92, 170 und 199 f.), nicht aber seine vollkommen unsubstantiierten und oft widersprüchlichen Ausführungen. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz seinen persönlichen Verhältnissen zu wenig Beachtung geschenkt hätte. Vielmehr durfte sie von ihm erwarten, dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nachvollziehbar schildert. Abgesehen vom vorgebrachten geringen Bildungsstand bestanden denn auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt.

E. 6.2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die von ihm in den beiden Befragungen übereinstimmend angegebene Route nicht im Kreis verläuft, sondern von C._______ aus ziemlich präzis nach Norden bis zum sudanesischen Grenzort G._______ (vom Beschwerdeführer phonetisch [...] genannt). Dass er in H._______ vorbeigekommen wäre, wie vom SEM in der Vernehmlassung behauptet, hat er nie gesagt, womit auch der Vorhalt eines unerklärlichen Schwenkers nach Osten hinfällig wird. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zur Ausreise sind indessen vollumfänglich zu stützen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage und oberflächlich und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Er nannte weder konkrete Vorkommnisse noch Eindrücke oder andere Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erlebnis hindeuten würden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und Einzelheiten vergessen werden, dass er sich jedoch an überhaupt nichts Konkretes erinnern könne (vgl. 19 F190), kann nicht geglaubt werden.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über einige Kenntnisse seiner angegebenen Herkunftsregion und konnte vor allem zur Umgebung von C._______ diverse Angaben machen. In Übereinstimmung mit dem SEM und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei um allgemeine Fakten handelte und seine diesbezüglichen Ausführungen als oberflächlich zu bezeichnen sind. So fällt beispielsweise auf, dass er die Landschaft zwischen C._______ und D._______ völlig unspezifisch als "normal" bezeichnete und auf Nachfrage nicht treffend beschreiben konnte (vgl. A15/F30), was erstaunt angesichts seiner Reise durch den Sudan, Libyen und Italien bis in die Schweiz, auf welcher er viele unterschiedliche Landschaften sehen konnte. Die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, welche von November 1992 beziehungsweise Januar 1993 datieren und noch von der provisorischen Regierung Eritreas ausgestellt worden sind, haben nur geringen Beweiswert, da eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist. Zudem vermögen sie weder die verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer noch seine eigene Staatsbürgerschaft zu beweisen. Die eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist zwar möglich, wobei er allerdings nicht, wie bei der Befragung zu Person angegeben (vgl. A7 S. 3), seit Geburt eritreischer Staatsangehöriger sein kann, ist doch die Unabhängigkeitserklärung Eritreas erst neun Jahre nach seiner Geburt erfolgt. Dass er aber bis ins Jahr 2010 in Eritrea gelebt hat, wie er dies vorbrachte, blieb unbelegt und wird auch vom Gericht als nicht glaubhaft gemacht betrachtet. An dieser Einschätzung vermögen auch die nachträglich eingereichten Schulzeugnisse nichts zu ändern. Nachdem er ausdrücklich angegeben hatte, keine Schulzeugnisse zu haben (vgl. A15 F12), ist die Echtheit dieser Beweismittel nicht zweifelfrei gegeben. Ohnehin würden sie höchstens seinen Verbleib in Eritrea bis zum Jahr 1995 bestätigen. Über seine Staatsangehörigkeit bleiben somit Zweifel bestehen, und namentlich ist weder das Datum seiner Ausreise aus Eritrea noch ihre Illegalität glaubhaft gemacht.

E. 6.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und zur Dauer des Aufenthalts und dem Aufenthaltsstatus in Drittstaaten. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Informationen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot steht dem Vollzug nicht entgegen, da es nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.

E. 8.3 Der Wegweisungsvollzug ist, nachdem auch nichts gegen dessen Möglichkeit spricht, zu bestätigen, womit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2015 weist einen Stundenansatz von Fr. 250.- auf. Dieser ist indes praxisgemäss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5563/2014 vom 29. Mai 2015 m.w.H.) auf Fr. 200.- zu kürzen. Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1958.60 (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1958.60 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3422/2015 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Herkunft (angeblich Eritrea), vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2010 und gelangte in die sudanesische Stadt B._______, wo er bis Oktober 2013 geblieben sei. Mit dem Auto sei er durch die Wüste nach Libyen gereist und nach ungefähr fünf Monaten über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Von dort sei er schliesslich in einem Zug am 17. Mai 2014 in die Schweiz gereist, wo er am 18. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (SEM-Akte A7/12) und am 16. März 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (SEM-Akte A15/19). Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, in Eritrea würden viele Leute für das Militär rekrutiert. Sie würden nie entlassen und würden ihre Angehörigen fast nie sehen. Er habe Angst gehabt, Militärdienst leisten zu müssen. In Eritrea gebe es keine Freiheit. Er reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2015 - eröffnet am 28. April 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Schulzeugnisse der 2.-5. Klasse (ohne Übersetzung) inklusive Sendungsquittung von FedEx vom 21. Mai 2015, einen Kartenausschnitt vom Norden Eritreas und eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2015 ein. C. C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eins Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Angela Stettler als Rechtsbeiständin bei. C.b Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 zu den Ausführungen in der Beschwerde und den neu eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. C.c In der Replik vom 25. Juni 2015 wurden die Ausführungen in der Beschwerde bekräftigt, und die Rechtsbeiständin reichte ihre Honorarnote vom 26. Juni 2015 ein. D. Mit Brief vom 14. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsbeiständin beim Gericht auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um schnelle Fällung des Entscheides. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, er sei auf Arabisch befragt worden, obwohl seine Muttersprache Tigre sei. Es sei deshalb zu zahlreichen Missverständnissen und allgemeinen Verständnisproblemen gekommen, und der Sachverhalt habe nicht richtig festgestellt werden können. Es sei eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen. Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer Arabisch als weitere Sprache an, welche er "genügend für die Anhörung" beherrsche (vgl. A7 S. 4). Er habe im arabischen Institut in C._______, wo er zur Schule gegangen sei, Arabisch gelernt (vgl. ebenda). Auf Frage gab er am Ende der Befragung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A7 S. 9). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass er in der Lage war, alle Fragen kohärent zu beantworten; aus dem Protokoll gehen keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten oder Missverständnisse hervor. Zu Beginn der Anhörung erklärte er auf Frage hin, seine Muttersprache sei Tigre, gab aber an, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A15 F1). Er wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass er bei Verständnisproblemen nachfragen solle. Im Laufe der Anhörung bat er tatsächlich mehrmals darum, eine Frage zu wiederholen oder erklärte, sie nicht verstanden zu haben (vgl. A15 F17 f., 23, 57, 153 und 189), und gab teilweise unpräzise Antworten (vgl. A15 F21 und 27). Es ist dem Protokoll jedoch nicht zu entnehmen, dass er die (wiederholten) Fragen nicht verstanden und nicht angemessen hätte beantworten können. Bis auf den arabischen Begriff der Pflanze, welche sein Vater angebaut habe, welchen er nicht nennen konnte (vgl. A15 F95 f.), wies er auch auf keinerlei Schwierigkeiten hin, sich angemessen auszudrücken. Die teilweise ausweichenden oder unsubstantiierten Aussagen können daher nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt werden, und es bestand kein Anlass für die Vorinstanz, die Anhörung in einer anderen Sprache fortzuführen oder eine weitere Anhörung in Tigre anzusetzen. 3.4 Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung der SEM-Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Personen, die mit oder nach ihrer Ausreise Verfolgungsgründe verursacht haben (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zu Beginn der Anhörung habe er berichtet, er sei Anfang 2005 nach D._______ gezogen und nur kurze Zeit dort geblieben. Dies ergebe angesichts der Tatsache, dass er Eritrea im Jahr 2010 verlassen habe, keinen Sinn. Später habe er erzählt, er sei nach D._______ gegangen und habe dort gearbeitet bis zum Tag, als man ihn habe einziehen wollen, danach sei er geflohen. Kurz darauf habe er wiederum behauptet, etwas mehr als ein Jahr in D._______ gelebt zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte würden erste Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer mache geltend, vor dem Militärdienst geflüchtet zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben würden jedoch jeder Logik und Realitätsnähe entbehren. So könne nicht geglaubt werden, dass er mehrere Jahre auf einem Berg gelebt habe, um dem Militärdienst zu entgehen. Die Erklärung, wenn man oben auf einem Berg stehe, könne man sehen, wenn Soldaten kämen, und davonlaufen, mute absurd an. Auf Nachfrage, ob er demnach die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise auf einem Berg verbracht habe, habe er erwidert, nein, er sei fünf Jahre in der Schule gewesen, was ebenfalls sinnwidrig sei. Es bleibe offen, wie seine Behauptung, sich all die Jahre zwischen seinem achtzehnten Lebensjahr und der Ausreise versteckt zu haben, mit seinem mehrmonatigen respektive mehrjährigen Aufenthalt in D._______ vereinbar sei, und wie er in der gleichen Zeit geheiratet, ein Kind gezeugt und sich wieder scheiden lassen habe. Seine Ausführungen würden offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen und seien äusserst oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Selbst zu seinen Aufenthaltsstationen habe er keine klaren und konsistenten Aussagen gemacht. Es entstehe der Eindruck, er habe sich mit Absicht etwas begriffsstutzig gestellt, um konkrete Antworten zu vermeiden, beispielsweise als er gefragt worden sei, weshalb er zu Beginn der Anhörung seinen angeblich vier Jahre dauernden Aufenthalt in den Bergen nicht erwähnt habe. Es lasse sich aus seinen diffusen und verwirrenden Erzählfetzen kein durchschaubares und nachvollziehbares Szenario zusammenstellen, was auf einen konstruierten Sachverhalt hindeute. Dies treffe auch auf die Schilderung seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea zu. Bei der angegebenen Route hätte sich der Beschwerdeführer ziemlich genau im Kreis bewegt, und nicht Richtung sudanesische Grenze. Zudem seien seine diesbezüglichen Darstellungen vage und nebulös, so dass unmöglich nachvollzogen werden könnte, wo und wie er in den Sudan eingereist sei. Nach der genauen Strecke des Grenzübergangs gefragt, habe er sich auf die Bemerkung beschränkt, es habe Wüste und Berge gegeben, und die Schlepper hätten den Weg gekannt. Eine besondere Erinnerung an die Ausreise habe er nicht. Seine Antwort, "an der Grenze sagten wir bye bye", auf die Frage, wie es von dort an weitergegangen sei, scheine reichlich bizarr. Nach dem Gesagten könnten weder seine geschilderten Asylvorbringen noch die Ausreise aus Eritrea den wahren Tatsachen entsprechen. In dieses Bild würden sich auch seine Darstellungen bezüglich seines Herkunftsortes und des Lebens in Eritrea einfügen. Er sei zwar in der Lage, einige umliegende Ortschaften von C._______ zu nennen, diese könnten jedoch auswendig gelernt sein. Dagegen mache stutzig, dass er in der ersten Befragung angegeben habe, D._______ sei ungefähr vier Autostunden von C._______ entfernt, in der Anhörung aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Reisedistanz anzugeben. Obwohl er diese Strecke gemäss seinen Angaben ab und zu gereist sei, gelinge es ihm nicht, die Landschaft zu beschreiben. Er habe sie als "normal" und auf Nachfrage als gebirgig bezeichnet, sie sei aber im Gegensatz zum Landesinnern flach und wüstenartig. Wenig überzeugend sei ausserdem seine Behauptung, in Eritrea in keiner Ortschaft ausser den beiden erwähnten gewesen zu sein. Seine Ausführungen zu seiner Heimatstadt C._______ seien knapp und oberflächlich gewesen und hätten kaum mehr als die Nennung allgemeiner Fakten beinhaltet. Jeglicher persönlicher Bezug habe gefehlt, und es sei realitätsfern, dass in einer überwiegend muslimischen Stadt auf weite Distanz nur eine einzige Moschee stehe, welche keinen Namen trage. Ebenso könne schwer geglaubt werden, dass der grosse Markt keinen eigenen Namen habe. Weiter habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee und zu seiner Schule nicht auf persönliche Art und Weise beschreiben können. Zudem sei seine Behauptung, in Eritrea sei die Schule nicht obligatorisch, man gehe primär dorthin, um nicht in die Armee zu gehen, tatsachenwidrig. Seine Kenntnisse über Eritrea sowie seine Darstellung seines dortigen Lebens würden nicht dem entsprechen, was man von einer Person erwarten dürfe, welche sechsundzwanzig Jahre dort gelebt habe. Der Verdacht, dass er gar nie in Eritrea gelebt habe, werde durch die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätigt. Wenn er tatsächlich bis zu seinem sechsundzwanzigsten Lebensjahr dort gelebt hätte, hätte er früher oder später in den Militärdienst einrücken müssen. Dass er nicht überzeugend habe darlegen können, wie er der Rekrutierung während acht Jahren habe entgehen können, deute ebenfalls darauf hin, dass er in Wahrheit in einem anderen Land gelebt habe. Die in Kopie eingereichten Identitätskarten seiner Eltern seien von geringem Beweiswert und nicht geeignet, seine eigene Staatsbürgerschaft oder seine Asylgründe zu beweisen. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2005 nach D._______ gezogen, um als Tagelöhner zu arbeiten. Er sei ein Jahr dort geblieben und habe danach als Hirte in der Umgebung gearbeitet. Er sei mit dem Besitzer der Ziegenherde unterwegs gewesen und habe in selbstgebauten Behausungen übernachtet. Nach vier Jahren habe der Hirte zur Stadt E._______ gehen wollen, und weil es dort Soldaten gebe sei der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgekehrt, von wo er sich in den Sudan begeben habe. Da er in der Anhörung zum Teil nicht zwischen seinem Aufenthalt in der Stadt D._______ und deren Umgebung unterschieden habe, sei es zu Unklarheiten bezüglich der Aufenthaltsdauer gekommen. Er habe selbstverständlich nicht sagen wollen, dass er mehrere Jahre auf dem Berg gelebt hätte. Vielmehr sei er, nachdem er 1996 die Schule nicht habe fortsetzen dürfen, nicht dauernd zu Hause gewesen, sondern habe in der Landwirtschaft gearbeitet, sich teilweise bei den Tieren aufgehalten und teilweise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen und wegen seiner Nervosität bei der Anhörung Mühe mit der arabischen Sprache gehabt; er habe versucht, seine damalige Situation so gut wie möglich zu erklären. Da er nur fünf Jahre zur Schule gegangen sei, sei er nicht gemäss dem normalen Prozedere nach der elften Klasse rekrutiert worden. Es habe zwar Razzien gegeben, um Jugendliche aufzugreifen, jedoch nicht systematisch und flächendeckend, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass sich einzelne Personen der Wehrdienstpflicht entziehen könnten. Er sei zuerst bei seinem Vater auf dem Land gewesen und habe sich dann nach D._______ begeben, wobei er Hauptstrassen vermieden habe und nicht kontrolliert worden sei. In D._______ habe er sich jeweils in seinem Zimmer oder bei Freunden versteckt, wenn Soldaten im Quartier gewesen seien. Seine Heirat sei durch den Vater arrangiert worden und habe nach Brauch stattgefunden, dabei seien ebenso wie bei der Scheidung keine Behörden involviert gewesen, was den eritreischen Verhältnissen entspreche. Die Vorinstanz habe seinen persönlichen Verhältnissen keine Beachtung geschenkt. Er habe sich in einer Fremdsprache ausdrücken müssen und seine Erzählweise sei kulturell bedingt anders ausgefallen. Er habe nicht den Fragen ausweichen und unbestimmte Antworten geben wollen, sondern sei nicht fähig gewesen, sich klarer auszudrücken. Mit den Aussagen, er sei gerannt oder habe sich versteckt, habe er gemeint, dass er kritische Punkte wie die Hauptstrasse und grosse Städte vermieden und sich, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien, zu Hause oder bei Freunden versteckt habe. Die Tatsache, dass er habe lachen müssen, als er gefragt worden sei, ob die Umgebung in D._______ gleich sei wie in der Schweiz, zeige, dass es sich bei ihm um eine ehrliche und einfache Person handle. Dass er sich absichtlich begriffsstutzig gestellt habe, sei eine unbegründete Unterstellung. Er habe seine Reiseroute korrekt geschildert. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, von dort zu Fuss und mit dem Auto nach F._______ gelangt, habe (...) durchquert, sei weiter zu Fuss und mit dem Auto in den Norden gereist und habe bei G._______ die Grenze in den Sudan überquert. Er sei nicht der Hauptstrasse gefolgt, habe sich aber konstant Richtung Norden bewegt. Ausserdem hätten seine Schlepper die Route gewählt und Hauptstrassen und Checkpoints vermieden. Er habe ausdrücken wollen, dass er sich an der Grenze von den Schleppern getrennt habe. Da seit der illegalen Ausreise bis zur Anhörung fünf Jahre vergangen seien, sei nachvollziehbar, dass er sich an einzelne Details nicht mehr gut erinnern könne. Die vorinstanzlichen Einwände betreffend seien Schilderung des Lebens in Eritrea würden nicht zutreffen. Die grosse Moschee in C._______ habe tatsächlich keinen Namen, das gleiche gelte für den Markt. Es gebe weitere Moscheen in den Vororten, er sei aber nach der nächsten Moschee gefragt worden. Ausserdem habe er den Weg von seinem Haus zur Moschee erklärt. Zudem sei er in der Lage gewesen, die Währungseinheiten und die Clans seiner Ethnie zu nennen, und es treffe nicht zu, dass er die umliegenden Dörfer auswendig gelernt habe. Er habe auch angeben können, in welcher Richtung sie liegen würden. Bezüglich der Reisedauer von C._______ nach D._______ habe er in der Anhörung eindeutig die Frage nicht verstanden. Die Angabe, er habe die Stunden nie zusammengezählt, habe sich auf eine Reise zu Fuss und mit dem Kamel bezogen. Es falle ihm allgemein schwer, exakte Antworten zu geben, und er habe sich kurz gefasst. Dies entspreche seinem Charakter und dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Arabisch nicht seine Muttersprache sei. Das Argument, es sei unrealistisch, dass er nur in C._______ und D._______ gewesen sei, sei aus der Luft gegriffen. Er stamme aus einer einfachen Familie, welche keine Mittel für Reisen und Ausflüge gehabt habe, und er habe ein Interesse daran gehabt, sich möglichst wenig zu bewegen und an ihm bekannten Orten zu bleiben. Mit der Bemerkung, die Schule sei nicht obligatorisch, habe er gemeint, dass viele Kinder die Schule nicht oder nur kurz besuchen würden. Da seine Eltern die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen würden, treffe dies offensichtlich auch auf ihn zu. Die Identitätskarten seien daher als starkes Indiz für seine eritreische Staatsbürgerschaft und dafür, dass er in Eritrea aufgewachsen sei und gelebt habe, zu werten. Ein weiteres Indiz sei, dass seine Muttersprache Tigre sei, was im Sudan und in Äthiopien nicht gesprochen werde. Schliesslich habe ihm ein Bruder Schulzeugnisse geschickt (per FedEx ab Asmara), welche belegen würden, dass er (...) in C._______ das arabische Institut besucht habe. Da er mittellos sei, werde um eine amtliche Übersetzung ersucht. Er habe damit hinreichend nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staatsbürger sei und bis vor seiner Ausreise dort gelebt habe. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Die für seine Version sprechenden Elemente, wie die Kenntnis der umliegenden Dörfer und die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, habe es ausser Acht gelassen. Er könne seine Vorbringen nun mit zusätzlichen Beweismitteln belegen. Er habe diese bei einer Gesamtbetrachtung glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er gleich am Flughafen entweder wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert oder in den Militärdienst eingezogen. Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren in Eritrea sei als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen. Es würden ihm folglich Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Charakterisierung eines scheinbar schlichten und arglosen Gemüts passe nicht recht zur Behauptung, es sei ihm gelungen, jahrelang dem Militärdienst zu entfliehen und sich immer gerade im richtigen Moment zu verstecken. Darüber hinaus müsse angenommen werden, dass er auf der Reise nach Europa einiges an Erfahrung, Durchsetzungsfähigkeit und Geschicklichkeit dazugewonnen habe. Es falle daher schwer zu glauben, er sei eine so einfache Person geblieben, dass er seine Vorbringen nicht klarer hätte präsentieren können. Es sei fragwürdig, wie er auf einmal mühelos habe Schulzeugnisse auftreiben können, nachdem er in der Anhörung ausdrücklich angegeben habe, keine solchen zu haben. Hinsichtlich der Identitätsdokumente sei anzufügen, dass er angegeben habe, eine Identitätskarte besessen, aber verloren zu haben. Eritreische Identitätskarten würden bekanntlich nur für volljährige Personen im Nationaldienst ausgestellt. Es sei somit nicht ersichtlich, wie er sich eine solche hätte ausstellen lassen können respektive wieso er überhaupt eine solche beantragt hätte, wenn er sich dem Nationaldienst entzogen habe. Zudem habe er in der ersten Befragung angegeben, die Identitätskarte sei in H._______ ausgestellt worden, in der Anhörung dagegen vorgebracht, er sei ausschliesslich in C._______ und D._______ gewesen. Das Argument, für Ausflüge habe er weder Geld noch Interesse gehabt, überzeuge angesichts dieser inkonsistenten Angaben nicht. Er wolle während vier Jahren als Hirte in der Umgebung von D._______ gelebt haben. Gemäss Anhörung sei er mit den Hirten in den Bergen gewesen. Die Gegend um D._______ sei indes nicht gebirgig, weshalb er sich unmöglich gleichzeitig dort und in den Bergen habe aufhalten können. Ausserdem erwähne er in der Beschwerde, die Hirten seien beispielsweise zum Fluss (...) gegangen. Dieser befinde sich jedoch nicht in der Umgebung von D._______, sondern im Südwesten der I._______. Das SEM halte schliesslich daran fest, dass die angegebene Ausreiseroute keinen Sinn ergebe, da nicht einleuchte, weshalb er auf dem Weg von F._______ nach H._______ einen Schwenker nach Osten in (...) gemacht hätte. Irritierender sei indessen, dass er die Ausreise nicht ausführlicher habe wiedergeben können. Es scheine trotz der vergangenen Zeit realitätsfern, dass ihm nicht zumindest der eine oder andere Umstand in besonderer Erinnerung geblieben wäre. Die mögliche eritreische Abstammung des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, unglaubhaft sei lediglich sein Aufenthalt in Eritrea bis zum vorgebrachten Zeitpunkt der Ausreise. Viel wahrscheinlicher sei, dass er bereits in einem Drittstaat geboren worden sei oder Eritrea in sehr jungen Jahren verlassen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nicht geltend gemacht, sich immer gerade im richtigen Moment versteckt zu haben, um nicht rekrutiert zu werden, sondern sei aufgrund seiner Lebensumstände nicht in den Militärdienst einberufen worden, hauptsächlich weil er die Schule abbrechen und seinem Vater bei der Arbeit habe helfen müssen. Nur während des Jahres in D._______ habe er sich bewusst versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Es sei eine reine Vermutung, dass er sich auf der Flucht nach Europa Erfahrung und Geschicklichkeit angeeignet habe. Aus der Tatsache, dass er sich in Eritrea dem Militärdienst habe entziehen können und die Reise nach Europa überstanden habe, könne nicht geschlossen werden, er sei ein geschickter und eloquenter Mann. Bezüglich der eingereichten Schulzeugnisse habe er in der Anhörung sagen wollen, er habe keine solchen bei sich in der Schweiz. Da er aufgefordert worden sei, solche zu beschaffen, habe er sich bemüht, Verwandte in Eritrea zu kontaktieren. Ausserdem mache die Vorinstanz keine objektiven Fälschungsmerkmale in den Zeugnissen geltend. Die Identitätskarte habe er in C._______ erhalten, in der Befragung habe er aus Versehen angegeben, sie sei in H._______ ausgestellt worden. Er habe Geld dafür bezahlen müssen. Schliesslich habe er nicht nur in der direkten Umgebung von D._______ Ziegen gehütet, sondern sei unterwegs gewesen und habe sich auch in der Region des (...) sowie an gebirgigen Orten aufgehalten. 6. 6.1 Das SEM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. 6.1.1 Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthaltes in D._______ vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzulösen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der ange­fochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei während vier Jahren in der Umgebung von D._______ mit einem Hirten unterwegs gewesen, ist mit seiner Aussage in der Anhörung, er habe vier Jahre auf dem Berg gelebt, und die Leute, bei welchen er gewohnt habe, hätten ihm etwas auf dem Markt geholt, wenn er es gebraucht habe (vgl. A15 F193 ff.), nicht vereinbar. Einerseits erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht, dass er herumgezogen wäre, und sprach von mehreren älteren Leuten, bei denen er gewohnt habe. Andererseits befindet sich D._______ nicht in der Nähe von Bergen, sondern im Flachland an der eritreischen Küste. Es scheint wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Replik behauptet, bis in die Region des (...) gezogen sei und sich auch an gebirgigen Orten aufgehalten habe. Zudem widerspricht diese Aussage seiner eigenen Beteuerung, ausser C._______ und D._______ keine Orte in Eritrea zu kennen, da er keine Mittel für Reisen besessen und ein Interesse daran gehabt habe, sich möglichst wenig zu bewegen und an ihm bekannten Orten zu bleiben. Von jemandem, der während vier Jahren in einem solch weiten Radius als Hirte unterwegs war, kann zweifellos erwartet werden, dass er in dieser Zeit die Region kennengelernt hat und die Namen einiger Ortschaften nennen kann. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen somit nicht, die Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt zu zerstreuen. Vielmehr erhärten sich diese angesichts seiner weiteren, kaum nachvollziehbaren Vorbringen. 6.1.2 Der Beschwerdeführer vermochte weiter nicht glaubhaft darzulegen, wie er sich während Jahren einer Einziehung in den Militärdienst entzogen habe. In der Beschwerde führte er aus, er habe, nachdem er die Schule nicht habe fortsetzen dürfen, in der Landwirtschaft gearbeitet und sich teilweise in der Umgebung versteckt, wenn Soldaten in der Nähe gewesen seien. Demgegenüber brachte er in der Replik vor, er habe sich nicht immer im richtigen Moment versteckt, sondern sei vielmehr aufgrund seiner Lebensumstände nicht in den Militärdienst einberufen worden. Diese unterschiedlichen Erklärungen sind nur schwer miteinander vereinbar, und erhellen die Schilderungen in der Anhörung nicht. Seinen dortigen Aussagen fehlt zudem, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, die Logik und Realitätsnähe. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für seine Flucht und einem allfälligen Kontakt mit Militärangehörigen durchgehend mit unpersönlichen Allgemeinplätzen wie beispielsweise, dass man an die Flucht denke, wenn man in einem diktatorischen Regime lebe (vgl. A15 F140), dass die Armee jeden mitnehme (vgl. A15 F143), dass man mit achtzehn Jahren eingezogen werde (vgl. A15 F146), dass es das Ende für ihn gewesen wäre, wenn er in die Armee hätte einrücken müssen (vgl. A15 F141), oder dass man einfach mitgenommen werde (vgl. A15 F150 f.). Diese Aussagen sind als ausweichend und generalisierend zu bezeichnen und lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst einmal konkret von der geltend gemachten Situation betroffen gewesen wäre. Auch seine Angaben, er habe nicht früher ins Militär einrücken müssen, weil er sich auf einem Berg versteckt habe (vgl. A15 F144), und er sei manchmal auf den Berg gegangen, manchmal anderswohin, und dann wieder nach Hause zurückgekehrt (vgl. A15 F145), entbehren einer persönlichen Implikation. Seine knappen Antworten beinhalten kein einziges konkretes Erlebnis und keine einzige persönliche Erfahrung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass er kein nachvollziehbares Szenario darzulegen vermochte. Selbst wenn angenommen wird, er sei nicht direkt nach der elften Klasse rekrutiert worden, weil er nicht mehr zur Schule gegangen sei, und die nicht flächendeckenden Razzien hätten ihn nicht betroffen respektive er sei nicht erwischt worden, vermag dies nicht zu erklären, weshalb er in den darauffolgenden acht Jahren niemals in Berührung mit den militärischen Behörden gekommen sei. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie er sich - sei es in H._______ oder, wie er neu in der Replik anführte, in C._______ - eine Identitätskarte ausstellen lassen konnte (vgl. A7 S. 6) und wie es ihm dennoch gelungen sei, in C._______ sowie ein Jahr lang in D._______ zu arbeiten (vgl. A15 F126 und 133). Weiter bleibt - auch wenn eine Eheschliessung nur religiös erfolgte - unklar, wo seine Ehefrau lebte und wie er in jenem Jahr, in dem er sich in D._______ versteckt haben will, seinen Sohn zeugen konnte, zumal er seine Frau und den Sohn in den Schilderungen der damaligen Umstände völlig unerwähnt liess. Schliesslich sind seine Angaben zu Beginn der Befragung zur Person, wonach er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt und zuletzt als Bauarbeiter in D._______ gearbeitet habe (vgl. A7 S. 4 f.), mit den vorgebrachten vier nomadischen Hirtenjahren respektive seinem Verstecken auf dem Berg ebenso wenig vereinbar wie seine wiederholte Aussage, er habe die Reise mit dem in D._______ verdienten, gesparten Geld und durch den Verkauf von zwei Stieren von zuhause finanziert (vgl. A7 S. 7, A15 F174). Seine Argumentation, er habe nur eine kurze Schulausbildung genossen und habe wegen seiner Nervosität bei der Anhörung mit der arabischen Sprache Mühe gehabt, vermag zwar seine Rückfragen und allenfalls einige nicht ganz kohärente Antworten zu erklären (vgl. A15 F16 ff., 92, 170 und 199 f.), nicht aber seine vollkommen unsubstantiierten und oft widersprüchlichen Ausführungen. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz seinen persönlichen Verhältnissen zu wenig Beachtung geschenkt hätte. Vielmehr durfte sie von ihm erwarten, dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen ausführlich und nachvollziehbar schildert. Abgesehen vom vorgebrachten geringen Bildungsstand bestanden denn auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen Ausreise ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die von ihm in den beiden Befragungen übereinstimmend angegebene Route nicht im Kreis verläuft, sondern von C._______ aus ziemlich präzis nach Norden bis zum sudanesischen Grenzort G._______ (vom Beschwerdeführer phonetisch [...] genannt). Dass er in H._______ vorbeigekommen wäre, wie vom SEM in der Vernehmlassung behauptet, hat er nie gesagt, womit auch der Vorhalt eines unerklärlichen Schwenkers nach Osten hinfällig wird. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zur Ausreise sind indessen vollumfänglich zu stützen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage und oberflächlich und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Er nannte weder konkrete Vorkommnisse noch Eindrücke oder andere Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erlebnis hindeuten würden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und Einzelheiten vergessen werden, dass er sich jedoch an überhaupt nichts Konkretes erinnern könne (vgl. 19 F190), kann nicht geglaubt werden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über einige Kenntnisse seiner angegebenen Herkunftsregion und konnte vor allem zur Umgebung von C._______ diverse Angaben machen. In Übereinstimmung mit dem SEM und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei um allgemeine Fakten handelte und seine diesbezüglichen Ausführungen als oberflächlich zu bezeichnen sind. So fällt beispielsweise auf, dass er die Landschaft zwischen C._______ und D._______ völlig unspezifisch als "normal" bezeichnete und auf Nachfrage nicht treffend beschreiben konnte (vgl. A15/F30), was erstaunt angesichts seiner Reise durch den Sudan, Libyen und Italien bis in die Schweiz, auf welcher er viele unterschiedliche Landschaften sehen konnte. Die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, welche von November 1992 beziehungsweise Januar 1993 datieren und noch von der provisorischen Regierung Eritreas ausgestellt worden sind, haben nur geringen Beweiswert, da eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist. Zudem vermögen sie weder die verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer noch seine eigene Staatsbürgerschaft zu beweisen. Die eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist zwar möglich, wobei er allerdings nicht, wie bei der Befragung zu Person angegeben (vgl. A7 S. 3), seit Geburt eritreischer Staatsangehöriger sein kann, ist doch die Unabhängigkeitserklärung Eritreas erst neun Jahre nach seiner Geburt erfolgt. Dass er aber bis ins Jahr 2010 in Eritrea gelebt hat, wie er dies vorbrachte, blieb unbelegt und wird auch vom Gericht als nicht glaubhaft gemacht betrachtet. An dieser Einschätzung vermögen auch die nachträglich eingereichten Schulzeugnisse nichts zu ändern. Nachdem er ausdrücklich angegeben hatte, keine Schulzeugnisse zu haben (vgl. A15 F12), ist die Echtheit dieser Beweismittel nicht zweifelfrei gegeben. Ohnehin würden sie höchstens seinen Verbleib in Eritrea bis zum Jahr 1995 bestätigen. Über seine Staatsangehörigkeit bleiben somit Zweifel bestehen, und namentlich ist weder das Datum seiner Ausreise aus Eritrea noch ihre Illegalität glaubhaft gemacht. 6.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und zur Dauer des Aufenthalts und dem Aufenthaltsstatus in Drittstaaten. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Informationen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot steht dem Vollzug nicht entgegen, da es nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 8.3 Der Wegweisungsvollzug ist, nachdem auch nichts gegen dessen Möglichkeit spricht, zu bestätigen, womit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote vom 26. Juni 2015 weist einen Stundenansatz von Fr. 250.- auf. Dieser ist indes praxisgemäss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5563/2014 vom 29. Mai 2015 m.w.H.) auf Fr. 200.- zu kürzen. Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1958.60 (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1958.60 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub