Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3411/2021
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 / N (…).
E-3411/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Das SEM befragte ihn am 12. November 2020 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 21. Dezember 2020 vertieft zu seinen Asyl- gründen an. Am 30. Dezember 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen- des geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Paschtu- nen an. Er sei im Dorf C._______ in der Provinz Paktika geboren und habe dort mit seiner Familie gelebt. Vor einigen Jahren sei sein Vater, der als Übersetzer für die Amerikaner gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in der Folge von seiner Mutter gefordert, dass diese die drei ältesten Söhne ausliefern müsse. Diese Aufforderung habe sich auch auf ihn bezogen, er habe jedoch nichts davon gewusst. Nachdem seine Mutter über den Willen der Taliban informiert gewesen sei, habe die Familie die Flucht ergriffen und fortan in umliegenden Wäldern gelebt. Nach etwa zweieinhalb Jahren habe ihm die Mutter eröffnet, dass auch er durch die Taliban gefährdet sei und er daher Afghanistan verlassen solle. Am folgenden Tag habe er sich nach Kabul begeben. Dort habe er seine Tazkara übersetzen lassen und sei dann nach Pakistan gereist, wo er sich einige Monate aufgehalten habe. Später sei er weiter in den Iran und in die Türkei gereist, wo er sich ebenfalls länger aufgehalten habe. Schliesslich sei er über Griechenland und Italien am 19. Oktober 2020 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte die Übersetzung einer Tazkara sowie ver- schiedene Beweismittel zu den Akten, welche seinen Vater betreffen wür- den. B. Am 20. November 2020 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät D._______ mit dem Beschwerdeführer Untersuchungen im Hinblick auf die Erstellung einer Altersschätzung durch. Im entsprechenden Gutachten vom 26. November 2020 wurde festgehalten, dass das wahrscheinliche Al- ter bei 23 Jahren liege und ein Mindestalter von 19 Jahren ermittelt worden sei. Zu diesen Resultaten sowie zur beabsichtigten Altersanpassung
E-3411/2021 Seite 3 (23 Jahre, Geburtsdatum neu: […]) wurde der Rechtsvertretung mit Schrei- ben vom 2. Dezember 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Die Rechtsver- tretung reichte am 10. Dezember 2020 eine diesbezügliche Stellungnahme ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer an sei- nem angegebenen Alter von 17 Jahren (Geburtsdatum: […]) festhalte. Am
11. Dezember 2020 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungs- vermerk auf den (…) angepasst. Dies wurde der Rechtsvertretung glei- chentags mitgeteilt. Am 15. Februar 2021 reichte das Institut für Rechts- medizin der Universität D._______ ein der neuen Praxis angepasstes Al- tersgutachten ein. Es handelt sich dabei um dasselbe Gutachten vom 26. November 2020, bei dem lediglich die Feststellung des wahrscheinlichen Alters weggelassen wurde. Am 2. Juni 2021wurde das Geburtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk und unter Berücksichtigung des ermittel- ten Mindestalters auf den (…) angepasst. C. Im Rahmen eines Informationsersuchens an die Schwedischen Migrations- behörden vom 18. Januar 2021 gaben diese gegenüber den Schweizeri- schen Behörden am 22. Januar 2021 an, dass sich in Schweden eine Per- son mit der Identität E._______, geb. (…), und Sohn der F._______ auf- halte. D. Zu diesem Abklärungsergebnis sowie der Annahme, dass der Beschwer- deführer über seine Identität getäuscht habe, wurde dem Beschwerdefüh- rer durch das SEM mit Schreiben vom 31. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt. E. In der Stellungnahme vom 16. April 2021 räumte der Beschwerdeführer die Identitätstäuschung ein, ebenso, dass es sich bei den Angaben zur Identi- tät um die seines in Schweden lebenden Cousins handle. Über seine Iden- tität habe er getäuscht, weil man ihm auf der Flucht eingeredet habe, er müsse sich im Asylverfahren ausweisen können, um ein Bleiberecht zu er- halten. Er habe den gleichen Namen wie sein in Schweden lebender Cousin, nämlich E._______, sei aber im Unterschied zum Cousin heute 19 Jahre alt. Sein Vater sei der Bruder der Mutter des in Schweden befindli- chen E._______. Er ersuche darum, ihm noch einmal die Möglichkeit zu geben, mittels DNA-Test die Verwandtschaft mit seinem Cousin glaubhaft
E-3411/2021 Seite 4 zu machen. Aus einem DNA-Test könne hervorgehen, dass sie nicht Brü- der seien, aber Verwandte. Daraus könne geschlossen werden, dass er aus Afghanistan komme und Schutz in der Schweiz benötige. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juli 2021 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei eine neue Anhörung zur Identität und den Asylgründen durchzuführen; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. H. Am 28. Juli 2021 wurde seitens der zuständigen Instruktionsrichterin fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einst- weilen in der Schweiz abwarten könne. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehm- lassung eingeladen. J. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 hob das SEM die Ziffern 3 bis 5 der Ver- fügung vom 21. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf. Der Beschwerde- führer wurde angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan wegen Un- zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf- genommen. K. Mit Verfügungen vom 16. März 2022 und 24. Juni 2022 wurde der Be- schwerdeführer eingeladen, innert angesetzter Frist zu erklären, ob er an der Beschwerde soweit sie nicht gegenstandlos geworden sei festhalten wolle.
E-3411/2021 Seite 5 L. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 11. Mai 2022 die Verfügung vom 21. Juni 2021 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 3-5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach er- weist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt.
E-3411/2021 Seite 6 4. 4.1 Zur Begründung ihres abweisenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzule- gen. Personen, welche die Behörden über ihre Identität täuschen würden und bei welchen diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken- nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, könn- ten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG be- dürften. Der Beschwerdeführer habe zunächst geltend gemacht, er sei der leibliche Bruder des unter der Verfahrensnummer N (…) in der Schweiz registrierten Asylgesuchstellers. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er sich bei den Identitätsangaben bei denen seines in Schweden lebenden Cousins bedient habe. Dies habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auch eingeräumt. Ebenso habe er ein- geräumt, dass er wie im Altersgutachten angenommen, 19-jährig sei, wes- halb sich eine Auseinandersetzung mit dem früheren Vorbringen zur Min- derjährigkeit erübrige. Es würden sodann keine Hinweise auf eine asylre- levante Verfolgung vorliegen, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Sohn eines ermordeten Polizisten handle. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Beschwerdeverfahren im Wesent- lichen entgegen, er habe sich dazu verleiten lassen, unter der Identität sei- nes Cousins ein Asylgesuch zu stellen, um seine Chancen im Verfahren zu erhöhen. Seine Identität sei inzwischen durch die afghanische Botschaft in Genf bestätigt worden. Die entsprechende Bestätigung liege bei. Er ersu- che um eine erneute Anhörung zu seinen Asylgründen. Sodann traf er Aus- führungen zur allgemeinen Lage und Sicherheitslage in Afghanistan. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 führte er aus, sein Vater habe als Fluchthelfer für seine Cousins fungiert und sei deshalb von den Taliban getötet worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3411/2021 Seite 7 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe geltend gemacht, welche geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungs- furcht im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Vielmehr hat er über seine Identität, namentlich seinen Namen und sein Alter ge- täuscht, und die Identität seines in Schweden lebenden Cousins angege- ben. Hinsichtlich seiner Asylgründe hat er ebenfalls im Laufe des Verfah- rens und auf Vorhalt hin eingeräumt, sich der Gründe seines in Schweden lebenden Cousins bedient zu haben, bei welchem es sich um den Sohn eines Polizisten handeln soll. Er hat damit die ihm obliegende Mitwirkungs- pflicht (Art. 8 AsylG) in relevanter Weise verletzt. Er selbst hat nach dem Entdecken seiner Mitwirkungspflichtverletzung weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene eigene Gründe vorgebracht, aus denen sich konkrete Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf seine Person ergeben könnten (vgl. SEM-act. […]-50/3, Be- schwerde vom 26. Juli 2021), sondern in genereller Weise auf die unsi- chere Situation in Afghanistan verwiesen. Das nicht substanziierte Vorbrin- gen in der Eingabe vom 5. Juli 2022, wonach sein Vater als Fluchthelfer für die Cousins fungiert habe und deshalb von den Taliban getötet worden sei, ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, lässt aber an sich auch nicht auf eine eigene konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Der in Afghanistan herrschenden volatilen Situation nach der Machtergreifung durch die Taliban im August 2021 wurde mit der Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen. 6.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung des Be- schwerdeführers kommt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Aus- führungen nicht in Betracht. Im Übrigen ist die Vorinstanz den ihr obliegen- den Verfahrenspflichten, namentlich der Abklärung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) durch einlässliche Anhörung nach Art. 29 AsylG, der Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen (Art. 29
E-3411/2021 Seite 8 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) nachgekommen. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge- währung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anord- nung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwä- gung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten
E-3411/2021 Seite 9 Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2022 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 10.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG), da nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendigerweise Kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3411/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betrifft. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Brunner
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