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E-3411/2017

E-3411/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (...) 2013, reiste am 7. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2016 erkannte das SEM ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______ sowie der gemeinsamen Kinder C._______ und D._______. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau, eine auszugsweise Kopie des Familienbüchleins, Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Kinder C._______ und D._______ (alle inkl. Übersetzung) sowie Passfotos zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug zu beantworten, unter anderem betreffend die Aufenthaltsorte von ihm und seiner Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Heirat, den derzeitigen Wohnort seiner Ehefrau und der Kinder sowie dazu, ob er je mit ihnen zusammengewohnt habe. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz. Insbesondere führte er aus, er sei bei der Trauung mit seiner Ehefrau am (...) 2014 nicht persönlich anwesend gewesen, sondern habe sich durch seinen Vater vertreten lassen. Seine Ehefrau habe sich zweimal in den Jahren 2014 und 2016 je während zweier Wochen bei ihm in der Türkei aufgehalten. Sie und ihre Kinder würden derzeit bei ihren Schwiegereltern in E._______, Syrien, leben. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (eröffnet am 26. Mai 2017) wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und bewilligte den Angehörigen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben, seine Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren sowie es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 23. Juni 2017 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 gewährten Gelegenheit zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss den eingereichten Dokumenten sei die Trauung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Syrien in seiner Abwesenheit erfolgt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten. Gemäss seinen Aussagen habe seine Ehefrau ihn mehrmals in der Türkei besucht und sie hätten dort zusammen gewohnt. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Syrien in einer Familiengemeinschaft gelebt hätten. Folglich sei er nicht durch die Flucht von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt worden. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisebewilligungen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG nicht gegeben.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, seine Ehefrau und er hätten bereits eine eheliche Beziehung geführt und gemeinsame Kinder gezeugt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihrer Beziehung nicht um eine echte Familiengemeinschaft handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse betreffend die Voraussetzungen zwischen den Konstellationen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG unterschieden werden. Würden sich die anspruchsberechtigten Personen bereits in der Schweiz aufhalten, seien sie gemäss Art. 51 Abs.1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Würden die anspruchsberechtigten Personen sich im Ausland befinden und seien sie durch die Flucht getrennt worden, sei die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in mehreren Fällen den Einbezug von Personen in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten gutgeheissen, wo die Eheschliessung erst nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe. Auch die Lehre gehe davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht bereits im Heimatstaat bestanden haben müsse. In Bezug auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG bestehe keine kohärente Praxis. Das Argument, bei einer nachträglichem Heirat eines anerkannten Flüchtlings sei kein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft möglich, da durch die wiederholte Heirat Personen einzig wegen des mit der Heirat verbundenen Einbezugs zu Flüchtlingen würden, ohne tatsächlich von Reflexverfolgung betroffen zu sein, greife zu kurz. Die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft beruhe nicht nur auf dem Gedanken der Reflexverfolgung sondern trage auch dem Recht auf Achtung des Familienlebens des Flüchtlings Rechnung, dem es nicht möglich sei, mit seiner Familie in seinem Heimatland zu leben. Der Anspruch auf Einbezug der Familie in die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aus Art. 8 EMRK und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, Flüchtlingen Schutz und eine menschenrechts-konforme Rechtsstellung zu gewähren. Mit Art. 51 Abs. 1 AsylG solle die Einheit der Familie gewährt und der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus verliehen werden. Besondere Gründe, die gegen einen Einbezug sprechen würden, seien vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt am Wohnort seiner Ehegattin in Syrien nicht möglich und zumutbar. Es bestehe auf beiden Seiten die feste Absicht, das vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz begründeten Familienleben wieder aufzunehmen, was nur in der Schweiz möglich sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er bereits im Heimatland in einer gefestigten Beziehung mit seiner Ehefrau gelebt habe. Eine allfällig bereits im Heimatstaat bestandene Bekanntschaft zwischen den beiden würde per se nicht ausreichen, um eine gefestigte Beziehung im Zeitpunkt der Flucht anzunehmen. Bei Gesuchen um eine Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG werde eine im Zeitpunkt der Flucht aus der Heimat vorbestandene Familiengemeinschaft vorausgesetzt. Die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder sei zwar als gefestigt zu betrachten. Im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatstaat habe jedoch gemäss Aktenlage noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung bestanden. Ob die Trennung im Drittstaat freiwillig oder unfreiwillig stattgefunden habe, könne offengelassen werden, da auch im Falle einer Trennung durch die Fluchtumstände im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsste.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei für die Eheschliessung nicht nach Syrien gereist, weil dies zu gefährlich gewesen wäre. Da er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei, hätten zwingende Gründe eine Rückkehr in seinen Heimatstaat und damit ein gemeinsames Zusammenleben im gleichen Haushalt in Syrien verunmöglicht. Sie hätten in der Türkei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und seien erneut getrennt worden, weil er sich nicht längerfristig dort habe aufhalten können. Seine Ehefrau habe nach Syrien zu ihren Schwiegereltern zurückkehren müssen. Eine illegale Ausreise seiner Angehörigen mithilfe von Schleppern sei zu riskant und zu teuer. Die Vorinstanz habe in zahlreichen identischen Fällen, bei denen die Heirat nach der Asylgewährung im Ausland stattgefunden habe, Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Befindet sich die anspruchsberechtigte Person noch im Ausland, ist unabdingbare Voraussetzung einer Gewährung des Familienasyls, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt entsprechend eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E.5). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als "Zeitpunkt der Flucht" gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus.

E. 5.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde erst nach seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei mittels Stellvertretung durch seinen Vater geschlossen. Dass zwischen ihm und seiner Ehefrau bereits vor seiner Ausreise eine gefestigte Beziehung bestanden hätte oder sie zusammengelebt hätten, wurde von ihm nicht geltend gemacht, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte hierfür. Der Umstand, dass sie gemäss seinen Darlegungen in der Türkei lediglich zweimal während je zwei Wochen zusammengelebt haben, gibt auch Anlass zu Zweifeln, ob überhaupt bisher ein gefestigtes Familienleben im Sinne von Art. 51 AsylG zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Kindern bestanden hat. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene, sondern um eine nach der Flucht neu aufgenommene Familiengemeinschaft handeln; für eine solche wäre Art. 51 AsylG nicht anwendbar.

E. 5.3 Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den Kindern bestand, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt.

E. 5.4 Keine andere Einschätzung vermögen die Hinweise auf die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren zu begründen, in welchen Gesuche um Familiennachzug im Falle nachträglich geschlossener Ehen bewilligt worden seien. Die rechtliche Ausgangslage in diesen Fällen war - wie eine Durchsicht der in der Beschwerde zitierten Urteile ergibt - eine andere, da sich die Personen um deren Einbezug ersucht wurde, jeweils bereits in der Schweiz aufhielten und die Gesuche demzufolge nach den Kriterien von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu beurteilen waren.

E. 5.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch beispielsweise unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. Auf diese Möglichkeit hatte im Übrigen bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung hingewiesen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Gesuch des Beschwerdeführers um (asylrechtliche) Familienvereinigung abgelehnt und seiner Ehefrau und Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3411/2017 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (...) 2013, reiste am 7. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 17. November 2016 erkannte das SEM ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______ sowie der gemeinsamen Kinder C._______ und D._______. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau, eine auszugsweise Kopie des Familienbüchleins, Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Kinder C._______ und D._______ (alle inkl. Übersetzung) sowie Passfotos zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug zu beantworten, unter anderem betreffend die Aufenthaltsorte von ihm und seiner Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Heirat, den derzeitigen Wohnort seiner Ehefrau und der Kinder sowie dazu, ob er je mit ihnen zusammengewohnt habe. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz. Insbesondere führte er aus, er sei bei der Trauung mit seiner Ehefrau am (...) 2014 nicht persönlich anwesend gewesen, sondern habe sich durch seinen Vater vertreten lassen. Seine Ehefrau habe sich zweimal in den Jahren 2014 und 2016 je während zweier Wochen bei ihm in der Türkei aufgehalten. Sie und ihre Kinder würden derzeit bei ihren Schwiegereltern in E._______, Syrien, leben. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (eröffnet am 26. Mai 2017) wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und bewilligte den Angehörigen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben, seine Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren sowie es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 23. Juni 2017 nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 gewährten Gelegenheit zur Replik Gebrauch und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss den eingereichten Dokumenten sei die Trauung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Syrien in seiner Abwesenheit erfolgt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten. Gemäss seinen Aussagen habe seine Ehefrau ihn mehrmals in der Türkei besucht und sie hätten dort zusammen gewohnt. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Syrien in einer Familiengemeinschaft gelebt hätten. Folglich sei er nicht durch die Flucht von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt worden. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisebewilligungen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG nicht gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, seine Ehefrau und er hätten bereits eine eheliche Beziehung geführt und gemeinsame Kinder gezeugt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihrer Beziehung nicht um eine echte Familiengemeinschaft handle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse betreffend die Voraussetzungen zwischen den Konstellationen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG unterschieden werden. Würden sich die anspruchsberechtigten Personen bereits in der Schweiz aufhalten, seien sie gemäss Art. 51 Abs.1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Würden die anspruchsberechtigten Personen sich im Ausland befinden und seien sie durch die Flucht getrennt worden, sei die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in mehreren Fällen den Einbezug von Personen in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten gutgeheissen, wo die Eheschliessung erst nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe. Auch die Lehre gehe davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht bereits im Heimatstaat bestanden haben müsse. In Bezug auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG bestehe keine kohärente Praxis. Das Argument, bei einer nachträglichem Heirat eines anerkannten Flüchtlings sei kein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft möglich, da durch die wiederholte Heirat Personen einzig wegen des mit der Heirat verbundenen Einbezugs zu Flüchtlingen würden, ohne tatsächlich von Reflexverfolgung betroffen zu sein, greife zu kurz. Die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft beruhe nicht nur auf dem Gedanken der Reflexverfolgung sondern trage auch dem Recht auf Achtung des Familienlebens des Flüchtlings Rechnung, dem es nicht möglich sei, mit seiner Familie in seinem Heimatland zu leben. Der Anspruch auf Einbezug der Familie in die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aus Art. 8 EMRK und dem Zweck der Flüchtlingskonvention, Flüchtlingen Schutz und eine menschenrechts-konforme Rechtsstellung zu gewähren. Mit Art. 51 Abs. 1 AsylG solle die Einheit der Familie gewährt und der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus verliehen werden. Besondere Gründe, die gegen einen Einbezug sprechen würden, seien vorliegend nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt am Wohnort seiner Ehegattin in Syrien nicht möglich und zumutbar. Es bestehe auf beiden Seiten die feste Absicht, das vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz begründeten Familienleben wieder aufzunehmen, was nur in der Schweiz möglich sei. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er bereits im Heimatland in einer gefestigten Beziehung mit seiner Ehefrau gelebt habe. Eine allfällig bereits im Heimatstaat bestandene Bekanntschaft zwischen den beiden würde per se nicht ausreichen, um eine gefestigte Beziehung im Zeitpunkt der Flucht anzunehmen. Bei Gesuchen um eine Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG werde eine im Zeitpunkt der Flucht aus der Heimat vorbestandene Familiengemeinschaft vorausgesetzt. Die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Kinder sei zwar als gefestigt zu betrachten. Im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatstaat habe jedoch gemäss Aktenlage noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung bestanden. Ob die Trennung im Drittstaat freiwillig oder unfreiwillig stattgefunden habe, könne offengelassen werden, da auch im Falle einer Trennung durch die Fluchtumstände im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsste. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei für die Eheschliessung nicht nach Syrien gereist, weil dies zu gefährlich gewesen wäre. Da er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei, hätten zwingende Gründe eine Rückkehr in seinen Heimatstaat und damit ein gemeinsames Zusammenleben im gleichen Haushalt in Syrien verunmöglicht. Sie hätten in der Türkei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und seien erneut getrennt worden, weil er sich nicht längerfristig dort habe aufhalten können. Seine Ehefrau habe nach Syrien zu ihren Schwiegereltern zurückkehren müssen. Eine illegale Ausreise seiner Angehörigen mithilfe von Schleppern sei zu riskant und zu teuer. Die Vorinstanz habe in zahlreichen identischen Fällen, bei denen die Heirat nach der Asylgewährung im Ausland stattgefunden habe, Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Befindet sich die anspruchsberechtigte Person noch im Ausland, ist unabdingbare Voraussetzung einer Gewährung des Familienasyls, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt entsprechend eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E.5). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als "Zeitpunkt der Flucht" gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus. 5.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde erst nach seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei mittels Stellvertretung durch seinen Vater geschlossen. Dass zwischen ihm und seiner Ehefrau bereits vor seiner Ausreise eine gefestigte Beziehung bestanden hätte oder sie zusammengelebt hätten, wurde von ihm nicht geltend gemacht, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte hierfür. Der Umstand, dass sie gemäss seinen Darlegungen in der Türkei lediglich zweimal während je zwei Wochen zusammengelebt haben, gibt auch Anlass zu Zweifeln, ob überhaupt bisher ein gefestigtes Familienleben im Sinne von Art. 51 AsylG zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Kindern bestanden hat. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene, sondern um eine nach der Flucht neu aufgenommene Familiengemeinschaft handeln; für eine solche wäre Art. 51 AsylG nicht anwendbar. 5.3 Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den Kindern bestand, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt. 5.4 Keine andere Einschätzung vermögen die Hinweise auf die vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren zu begründen, in welchen Gesuche um Familiennachzug im Falle nachträglich geschlossener Ehen bewilligt worden seien. Die rechtliche Ausgangslage in diesen Fällen war - wie eine Durchsicht der in der Beschwerde zitierten Urteile ergibt - eine andere, da sich die Personen um deren Einbezug ersucht wurde, jeweils bereits in der Schweiz aufhielten und die Gesuche demzufolge nach den Kriterien von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu beurteilen waren. 5.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch beispielsweise unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. Auf diese Möglichkeit hatte im Übrigen bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung hingewiesen. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Gesuch des Beschwerdeführers um (asylrechtliche) Familienvereinigung abgelehnt und seiner Ehefrau und Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: