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E-3408/2013

E-3408/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 23. März 2010 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Ehefrau erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. September 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim BFM eine als "Zweites Asylgesuch/eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Die Vorinstanz nahm das Verfahren als zweites Asylgesuch an die Hand. C. Am 10. Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2011 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte ihn am 31. Juli 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe ab 2000 in B._______ gelebt. Er sei Mitglied der Demokratischen Union (PYD). Er habe Sitzungen einberufen, die Leute über ihre Rechte aufgeklärt und eine C._______ geleitet. Im Jahre 2009 hätten die Behörden verboten, Newroz zu feiern. Sie hätten deshalb eine Demonstration organisiert. Vier Tage später, am 27. oder 28. März 2009, sei er verhaftet worden. Zunächst sei er 20 Tage auf dem D._______-Posten festgehalten worden. Danach sei er ins E._______ Gefängnis überführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Am 15. Januar 2010 sei er gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern an einen Offizier heimlich freigelassen worden. Nach einer Woche habe er B._______ verlassen und sich nach F._______ zu einem Parteifreund begeben. Er habe seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Einmal sei er zu Hause und zweimal im Dorf seiner Eltern gesucht worden. Als er erfahren habe, dass seine Ehefrau mit den Kindern das Land verlassen habe, habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2010 habe er sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen in Syrien, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Schweiz, eine auf seinen Namen lautende Bewilligung der Stadt G._______ für eine Kundgebung vom 7. Januar 2012 sowie eine Foto zu den Akten. D. Mit separaten Verfügungen vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 14. Mai 2013 seien aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter, bei blosser Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung. Die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, sind vorliegend nicht Prozessgegenstand.

E. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Datums seiner Freilassung, einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung, unvereinbar geäussert. Sodann habe er die Zeit in der Haft nicht substantiiert dargelegt. Er habe sich in allgemeiner Form darauf beschränkt zu wiederholen, er sei die ersten 20 Tage auf dem D._______-Posten misshandelt und anschliessend ins E._______ Gefängnis überführt worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien detailarm, oberflächlich sowie unstubstantiiert und es würde ihnen insbesondere an erlebnisprägenden Eindrücken fehlen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Dafür spreche auch, dass er nach der Freilassung keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend mache, dass er nach einigen Suchen bei den Eltern nicht weiter gesucht worden sei und namentlich, dass er sich im Oktober 2010 ohne Schwierigkeiten einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Darüber hinaus habe er über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme nicht mit denjenigen seines Schwagers übereinstimmen. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein aktives Mitglied der PYD sei und für eine Kundgebung in G._______ die Bewilligung eingeholt habe. An diesem Anlass habe er auch teilgenommen. Das BFM gehe davon aus, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei, wobei eine wesentliche Aufgabe sei, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Diese Tätigkeit konzentriere sich auf Personen, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lasse. Dabei seien die syrischen Behörden bei der Auswertung der Informationen durchaus in der Lage, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Asylsuchenden, die sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen versuchten, zu unterscheiden. Eine exilpolitische Tätigkeit sei dann erheblich, wenn der Betroffene über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung trete. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Engagements offenkundig kein solches Profil. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchte habe.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft sei. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Bezahlung von Bestechungsgeldern und dem "sich Erinnern an das Datum der Haftentlassung" bestehen soll. Erklärende Ausführungen sind denn auch der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Bedeutung der Haftentlassung nach einem über einjährigen Gefängnisaufenthalt darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein solch prägendes Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich übereinstimmend datiert wird. Sodann ist der blosse Hinweis, die Zustände im Gefängnis seien derart schlimm gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu erinnern vermöge, nicht geeignet, die diesbezüglich in jeder Hinsicht unsubstantiierten Aussagen zu erklären. Auch in diesem Punkt dürften vom Beschwerdeführer ohne Weiteres konkrete und detailliertere Angaben erwartet werden, welche den Schluss zulassen, dass er über selbst Erlebtes berichtet. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert, inwiefern auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen die Erkenntnisse der Psychotraumatologie anzuwenden sind. Ferner hat der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragung zur Person den Reisepass nicht durch Bestechung, sondern legal erhalten (Akten BFM B13/12 S. 6). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der blossen Behauptung, in Syrien würde die Suche nach Einzelpersonen oft im Sande verlaufen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der PYD zu sein. In dieser Funktion habe er Sitzungen einberufen, Leute über ihre Rechte aufgeklärt und eine C._______ geleitet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement sind sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Seit 2004 will er Sitzungen organisiert haben. Er war jedoch nicht in der Lage, sein diesbezügliches Engagement nur schon ansatzweise zu substantiierten. Seine diesbezüglichen Vorbringen zum Vorfluchtgrund sind als vage, substanzarm und stereotyp zu bezeichnen. Es besteht somit keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ferner vermag er auch aus der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar sind die Kurden in Syrien gewissen Benachteiligungen ausgesetzt. Indes geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass diese generell zu wenig intensiv seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7749/2009 vom 11. Dezember 2012, D-6473/2008 vom 7. November 2011, mit Verweisen).

E. 5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer erfülle ein herausragendes exilpolitisches Profil und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der PYD Schweiz und hat in deren Namen im Januar 2012 die Bewilligung für eine Demonstration zur Lage in Syrien eingeholt. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat er an einer weiteren Kundgebung sowie an einer Versammlung der PYD teilgenommen und eine "Öffentliche Erklärung" verfasst. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Jahre hier in der Schweiz aufhält, kann in Anbetracht dieser Aktivitäten offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement, an welchem der syrische Staat ein Interesse zeigen könnte, geschlossen werden. Was die eingereichten vier Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Zwei Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Parteimitgliedern in geschlossenen Räumen. Den beiden anderen Bildern ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Aus der blossen Tatsache, dass er auf den Aufnahmen die Fahne der PYD in den Händen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer weist somit kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung kann er nicht als engagierter und/oder exponierter oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktiviste eingestuft werden. Es liegen somit keine Hinweise für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe vor.

E. 5.2.4 Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zum syrischen Geheimdienst. Diese, wie auch die eingereichten Beweismittel, sind jedoch unerheblich und jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg der geltend gemachten Mittellosigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind somit die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3408/2013 Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 23. März 2010 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und ihre drei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Ehefrau erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. September 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim BFM eine als "Zweites Asylgesuch/eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Die Vorinstanz nahm das Verfahren als zweites Asylgesuch an die Hand. C. Am 10. Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Oktober 2011 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte ihn am 31. Juli 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe ab 2000 in B._______ gelebt. Er sei Mitglied der Demokratischen Union (PYD). Er habe Sitzungen einberufen, die Leute über ihre Rechte aufgeklärt und eine C._______ geleitet. Im Jahre 2009 hätten die Behörden verboten, Newroz zu feiern. Sie hätten deshalb eine Demonstration organisiert. Vier Tage später, am 27. oder 28. März 2009, sei er verhaftet worden. Zunächst sei er 20 Tage auf dem D._______-Posten festgehalten worden. Danach sei er ins E._______ Gefängnis überführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Am 15. Januar 2010 sei er gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern an einen Offizier heimlich freigelassen worden. Nach einer Woche habe er B._______ verlassen und sich nach F._______ zu einem Parteifreund begeben. Er habe seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Einmal sei er zu Hause und zweimal im Dorf seiner Eltern gesucht worden. Als er erfahren habe, dass seine Ehefrau mit den Kindern das Land verlassen habe, habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2010 habe er sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen in Syrien, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Schweiz, eine auf seinen Namen lautende Bewilligung der Stadt G._______ für eine Kundgebung vom 7. Januar 2012 sowie eine Foto zu den Akten. D. Mit separaten Verfügungen vom 14. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 14. Mai 2013 seien aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter, bei blosser Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete aber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung. Die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, sind vorliegend nicht Prozessgegenstand. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Datums seiner Freilassung, einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung, unvereinbar geäussert. Sodann habe er die Zeit in der Haft nicht substantiiert dargelegt. Er habe sich in allgemeiner Form darauf beschränkt zu wiederholen, er sei die ersten 20 Tage auf dem D._______-Posten misshandelt und anschliessend ins E._______ Gefängnis überführt worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien detailarm, oberflächlich sowie unstubstantiiert und es würde ihnen insbesondere an erlebnisprägenden Eindrücken fehlen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei. Dafür spreche auch, dass er nach der Freilassung keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend mache, dass er nach einigen Suchen bei den Eltern nicht weiter gesucht worden sei und namentlich, dass er sich im Oktober 2010 ohne Schwierigkeiten einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Darüber hinaus habe er über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme nicht mit denjenigen seines Schwagers übereinstimmen. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein aktives Mitglied der PYD sei und für eine Kundgebung in G._______ die Bewilligung eingeholt habe. An diesem Anlass habe er auch teilgenommen. Das BFM gehe davon aus, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei, wobei eine wesentliche Aufgabe sei, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Diese Tätigkeit konzentriere sich auf Personen, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lasse. Dabei seien die syrischen Behörden bei der Auswertung der Informationen durchaus in der Lage, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Asylsuchenden, die sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen versuchten, zu unterscheiden. Eine exilpolitische Tätigkeit sei dann erheblich, wenn der Betroffene über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung trete. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Engagements offenkundig kein solches Profil. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchte habe. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft sei. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Bezahlung von Bestechungsgeldern und dem "sich Erinnern an das Datum der Haftentlassung" bestehen soll. Erklärende Ausführungen sind denn auch der Rechtsmitteleingabe nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Bedeutung der Haftentlassung nach einem über einjährigen Gefängnisaufenthalt darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein solch prägendes Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich übereinstimmend datiert wird. Sodann ist der blosse Hinweis, die Zustände im Gefängnis seien derart schlimm gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu erinnern vermöge, nicht geeignet, die diesbezüglich in jeder Hinsicht unsubstantiierten Aussagen zu erklären. Auch in diesem Punkt dürften vom Beschwerdeführer ohne Weiteres konkrete und detailliertere Angaben erwartet werden, welche den Schluss zulassen, dass er über selbst Erlebtes berichtet. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert, inwiefern auf den Fall des Beschwerdeführers bezogen die Erkenntnisse der Psychotraumatologie anzuwenden sind. Ferner hat der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragung zur Person den Reisepass nicht durch Bestechung, sondern legal erhalten (Akten BFM B13/12 S. 6). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der blossen Behauptung, in Syrien würde die Suche nach Einzelpersonen oft im Sande verlaufen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der PYD zu sein. In dieser Funktion habe er Sitzungen einberufen, Leute über ihre Rechte aufgeklärt und eine C._______ geleitet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement sind sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Seit 2004 will er Sitzungen organisiert haben. Er war jedoch nicht in der Lage, sein diesbezügliches Engagement nur schon ansatzweise zu substantiierten. Seine diesbezüglichen Vorbringen zum Vorfluchtgrund sind als vage, substanzarm und stereotyp zu bezeichnen. Es besteht somit keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ferner vermag er auch aus der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar sind die Kurden in Syrien gewissen Benachteiligungen ausgesetzt. Indes geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass diese generell zu wenig intensiv seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7749/2009 vom 11. Dezember 2012, D-6473/2008 vom 7. November 2011, mit Verweisen). 5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer erfülle ein herausragendes exilpolitisches Profil und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der PYD Schweiz und hat in deren Namen im Januar 2012 die Bewilligung für eine Demonstration zur Lage in Syrien eingeholt. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat er an einer weiteren Kundgebung sowie an einer Versammlung der PYD teilgenommen und eine "Öffentliche Erklärung" verfasst. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Jahre hier in der Schweiz aufhält, kann in Anbetracht dieser Aktivitäten offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement, an welchem der syrische Staat ein Interesse zeigen könnte, geschlossen werden. Was die eingereichten vier Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Zwei Aufnahmen zeigen den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Parteimitgliedern in geschlossenen Räumen. Den beiden anderen Bildern ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Aus der blossen Tatsache, dass er auf den Aufnahmen die Fahne der PYD in den Händen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer weist somit kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung kann er nicht als engagierter und/oder exponierter oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktiviste eingestuft werden. Es liegen somit keine Hinweise für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe vor. 5.2.4 Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zum syrischen Geheimdienst. Diese, wie auch die eingereichten Beweismittel, sind jedoch unerheblich und jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg der geltend gemachten Mittellosigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind somit die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: