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E-3398/2016

E-3398/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3398/2016 Urteil vom 30. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2014 verliess und via B._______, C._______ und D._______ am 18. März 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2015 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen am 1. Februar 2016 angab, er habe im (...) 2012 an einer Kundgebung in E._______ mehrere ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kennengelernt, die nach einer Verhaftung zunächst entlassen, danach aber wiederum durch das Criminal Investigation Departement (C.I.D.) gesucht worden seien, dass er ihnen Obhut gewährt habe und daraufhin drei dieser Personen im Oktober 2012 das Land illegal verlassen hätten, während die anderen beiden ehemaligen LTTE-Mitglieder am (...) 2013 verhaftet worden sei­en, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag ebenfalls verhaftet und in der Folge gefoltert worden sei, dass er bei den Misshandlungen zwei Zähne verloren habe und seither unter konstanten starken Rückenschmerzen leide, dass er durch Bestechung eines C.I.D.-Beamten am (...) 2013 freigekommen, aber einer Meldepflicht unterstellt worden sei, dass er sich im selben Jahr aktiv an einer Wahlkampagne im Vanni-Gebiet zugunsten eines Parlamentariers beteiligt habe und währenddessen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, woraufhin er nach Ende der Kampagne durch das C.I.D. kontaktiert und zur Unterschriftenleistung aufgefordert worden sei, dass sich jedoch der von ihm unterstützte Parlamentarier beim C.I.D. für ihn eingesetzt habe und damit weitere Probleme habe verhindern können, dass im Jahr 2014 ein Bekannter seines Vaters aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden sei und diesem nach einer erneuten Verhaftung Fragen über den Beschwerdeführer gestellt worden seien, dass am (...) 2014 ein Bekannter des Beschwerdeführers, der sich ebenfalls an der Wahlkampagne im Jahr 2013 beteiligt gehabt habe, getötet worden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Folge in F._______ versteckt habe und schliesslich ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein undatiertes Schreiben des Parlamentariers zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 - eröffnet am 29. April 2016 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM es im Wesentlichen nicht als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer ehemalige LTTE-Mitglieder beherbergt und während knapp zweier Monate gegen seine Meldepflicht verstossen habe, er vom C.I.D. wegen der unterlassenen Unterschriftenleistung aber erst nach sechs Monaten kontaktiert worden sei und sich dieses mit einer einfachen Intervention eines Parlamentariers zufrieden gegeben habe, dass ausserdem die Tötung seines Kollegen im (...) 2014 mit der Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun habe und dieser den Vorfall denn auch widersprüchlich geschildert habe, dass das Schreiben des Parlamentariers zu keinem anderen Schluss führen würde, dass auch die geltend gemachte Beherbergung ehemaliger LTTE-Mitglieder und die darauffolgenden Behelligungen sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vernachlässigung seiner Meldepflicht und die aktive Beteiligung an einem Wahlkampf nicht geglaubt werden könnten, dass im Übrigen die Pflicht zur Unterschriftenleistung sowie die Inhaftierung und Misshandlungen im Jahr 2013 keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung des Beschwerdeführers zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gehabt hätten, weshalb diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu beurteilen seien, dass zwar seine Ethnie, sein Alter und seine Herkunft aus dem Norden wie auch sein Auslandaufenthalt geeignet seien, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden zu wecken, aber dennoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bei einem "background check" seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass eventuell die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise eventuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insbesondere darlegte, es sei ihm möglich, die Spuren seiner Folter mit einem Arztbericht zu dokumentieren, dass auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab die unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, indem die Vorinstanz trotz seiner klarer Vorbringen keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen habe, obschon anhand ärztlicher Zeugnisse die erlebten Folterungen und somit das behördliche Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten belegt werden können, dass er deshalb die von Amtes wegen zu erfolgende Abklärung seines Gesundheitszustandes beantragte, dass die Rechtsauffassung des SEM, die angeblich im (...) 2013 erlittene Folter sei für die Beurteilung des Asylerfahrens des Beschwerdeführers - aufgrund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren bis zur Ausreise - von vornerein irrelevant (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich auch eine zeitlich etwas zurückliegende Vorverfolgung durchaus geeignet sein kann, sich bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zugunsten der asylsuchenden Person auszuwirken (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, je m.w.H.]), dass es unter diesen Umständen nicht sachgerecht war, dass das SEM die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Folter letztlich offengelassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in BVGE 2009/50 festhielt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen sowie sie unverzüglich einzureichen oder, soweit zumutbar, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, dass in Bezug auf gesundheitliche Probleme von Asylsuchenden erwartet wird, dass einerseits solche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend gemacht werden und zumindest eine Umschreibung sowie Konkretisierung der Beschwerden erfolgt, andererseits bereits vorhandene ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind, oder sich die Partei - nach Aufforderung durch das SEM - darum zu bemühen hat, solche innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. a.a.O. E. 10.2.2), dass demgegenüber das SEM (auch in Bezug auf die gegebenenfalls zu prüfende Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die Richtigkeit und Relevanz substanziiert behaupteter Sachverhaltselemente abzuklären und es in der Praxis üblich ist, dass die Partei unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 63 VwVG zur Einreichung eines aussagekräftigen Arztzeugnisses respektive eines ausgefüllten SEM-Standardformulars aufgefordert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), dass in vorliegendem Verfahren der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung auf die erlebten Misshandlungen seitens der heimatlichen Behörden hinwies und dabei geltend machte, er leide seither unter ständigen starken Rückenschmerzen und habe sich deswegen sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz behandeln lassen (vgl. SEM-Akten, A3 S. 9 und 11, A10 ad F156), dass es das SEM in der Folge unterliess, weitere Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte ärztliche Behandlung zu stellen, und es ihn auch nicht aufforderte, ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. SEM-Verfügung, S. 7: "[...] que vous êtes jeune et en bonne santé [...]"), dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat und es dem Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Aktenlage nicht möglich ist, über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folter zu entscheiden und über die Begründetheit der Beschwerde zu befinden, dass nach dem Gesagten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und seine Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Berechtigung der übrigen Rügen des Beschwerdeführers offenbleiben kann und die gewünschte Bekanntgabe des Spruchkörpers mit dem vorliegenden Urteil erfolgt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) dass bei der Bestimmung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass die Berechtigung einer formellen Rüge zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt hat und die materiellen Rechtsbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom Beschwerdeführer nur in Form von [Sub-] Eventualanträgen gestellt worden sind und die Ausführungen zu deren Begründung unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: