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E-3384/2012

E-3384/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3384/2012 Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ bei C._______ (Provinz Mardin), mit Schreiben vom 20. September 2010 an die Schweizerische Botschaft ausführte, seit zwei Monaten würden Soldaten nach ihm suchen, er habe keine Lebenssicherheit mehr und sei krank, dass er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. September 2010 auf dem Luftweg verliess und über ein ihm unbekanntes Land sowie Italien am 1. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 21. Februar 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit dem Jahr 2009 heimlich die PKK (kurdische Arbeiterpartei, Partiya Karkerên Kurdistan) finanziell und logistisch unterstützt und an Anlässen der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie, Bari ve Demokrasi Partisi) teilgenommen, dass er etwa ein Jahr nach Beginn seiner Unterstützungstätigkeit durch einen Dorfbewohner bei der Polizei denunziert worden sei, woraufhin Militärangehörige am Tag der Feier zum Ende des Ramadans 2010 in seine Siedlung gekommen seien und einen Nachbarn nach dem Haus seiner Familie gefragt hätten, dass er diese Szene beobachtet sowie mitangehört habe und sofort durch den Hinterausgang des Hauses in die Weinberge ausserhalb des Dorfes gelaufen sei, wo er sich versteckt habe, dass die Militärangehörigen in seiner Abwesenheit seinen Vater für einige Stunden mitgenommen und unter Anwendung von Folter nach ihm (Beschwerdeführer) befragt hätten, dass er seinen Wohnort am selben Tag verlassen habe, seine Familie jedoch zweimal wöchentlich durch die Beamten aufgesucht worden sei, die Druck ausgeübt hätten, dass sich die Familie bereits unter Druck befunden habe, weil nach dem Verbleib seines Bruders (N [...]), der wegen Unterstützung der PKK 14 Jahre im Gefängnis verbracht habe und seine Anwesenheitsunterschriften nicht leiste, gefragt worden sei, dass die Familie in seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit schliesslich einen Haftbefehl gegen ihn wegen Unterstützung der PKK erhalten habe, dass er sich an die Schweizerische Botschaft gewandt und die Türkei etwa einen Monat nach dem genannten Vorfall verlassen habe, weil er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Gefängnisstrafe nicht hätte überstehen können, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen seine Identitätskarte (Nüfus), einen polizeilichen Haftbefehl (wonach er seit dem 2. März 2010 durch die türkischen Behörden gesucht werde) sowie diverse medizinische Unterlagen in türkischer Sprache einreichte, dass er mit Schreiben vom 21. Februar 2012 betreffend seine (...) Töchter ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 12. März 2012 ablehnte, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 3. Mai 2012 ein Bestätigung von Dr. D._______ vom 30. März 2012 einreichte, wonach er einer medizinischen Behandlung bedürfe, welche in seinem Heimatstaat nicht adäquat gewährleistet sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Mai 2012 - eröffnet am 26. Mai 2012 - mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zudem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Haftbefehl einzog, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM beziehungsweise die Gutheissung seines Asylgesuches und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er überdies in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er als Beweismittel einen fremdsprachigen Zeitungsbericht vom 29. Februar 1992, das Original der ärztlichen Bestätigung vom 30. März 2012 sowie Kopien der im Verfahren vor dem BFM eingereichten medizinischen Unterlagen ins Recht legte, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 einen medizinischen Bericht von Dr. E._______, Chefarzt (...), zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und ausführte, über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2012 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 13. Juli 2012 einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss mit Zahlung vom 29. September 2012 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen konfus und unsubstanziiert vorgebracht; so habe er zwar gesagt, dass sich der Vorfall - wonach Militärangehörige ihn in seinem Dorf gesucht und seinen Vater mitgenommen hätten - im Jahr 2010 ereignet habe, sei jedoch nicht in der Lage zu spezifizieren, wann genau dies gewesen sei, dass er auf die Frage nach den Umständen des Besuchs des Militärs eine Reihe von Gemeinplätzen von sich gegeben habe und seine vagen und stereotypen Aussagen, wonach er sich dem Zugriff des Militär dadurch habe entziehen können, dass er deren Unterhaltung (mit einem Dorfbewohner) mitangehört und sich in die Weinberge zurückgezogen habe, seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöchten, dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls beziehungsweise des Erhalts dieses Dokuments widersprüchlich geäussert habe, indem er anlässlich der Anhörung zunächst ausgesagt habe, seiner Familie sei in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl zugestellt worden, um anschliessend vorzubringen, er habe den Haftbefehl durch einen Anwalt erhältlich gemacht, um seine Vorbringen zu belegen, dass er - auf jenen Widerspruch angesprochen - ausgeführt habe, sein Anwalt habe seiner Familie das Dokument postalisch übermittelt, dass dieses Vorgehen weder der türkischen Praxis noch der universellen administrativen Logik entspreche und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Dokument über den Anwalt erhalten habe, dadurch entkräftet werde, dass er angebe, weder den Namen noch den Geschäftssitz seines angeblichen Anwalts zu kennen, dass der Haftbefehl überdies lediglich in Kopie eingereicht worden sei, keinen offiziellen Briefkopf aufweise und nicht datiert sei, weshalb die Authentizität des Dokument nicht feststehe es nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden schliesslich im Falle eines Verdachts der PKK-Unterstützung sehr rasch Schritte unternommen hätten, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen beziehungsweise gegebenenfalls festzunehmen und zu verurteilen und ihn nicht erstmals sechs Monate nach Erlass eines Haftbefehls wegen des Verdachts auf Begehung eines angeblich schweren Delikts aufgesucht hätten, dass der Beschwerdeführer dagegen auf Beschwerdeebene insbesondere vorbringt, zwei seiner Brüder seien wegen Unterstützung der PKK zu Freiheitsstrafen von 12 beziehungsweise 15 Jahren verurteilt worden und sein Cousin habe 1992 eine vierjährige Freiheitsstrafe erhalten, dass die Vorinstanz ihm einzig deshalb nicht geglaubt habe, weil er nicht exakt gewusst habe, wann die geltend gemachte Hausdurchsuchung stattgefunden habe, dass er sich zudem nicht an den Namen seines Anwalts und die Umstände der Zustellung des Haftbefehls erinnern könne, weil die ganze Korrespondenz über die Mitglieder seiner Familie gelaufen sei, dass das BFM seinen detaillierten Ausführungen und seinem familiären politischen Umfeld kaum Beachtung geschenkt und insofern den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe, dass auf der Hand liege, dass er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe, da er aus einer PKK-Familie stamme und seit dem Sommer 2010 regelmässig Hausdurchsuchungen bei ihm stattgefunden hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM in seiner Verfügung unter vollständiger und richtiger Feststellung des Sachverhalts ausführlich und zutreffend begründete, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und stereotyp und warum die Ausführungen betreffend den Erhalt des angeblichen Haftbefehls widersprüchlich seien, dass die Vorinstanz zudem berechtigte Fälschungsmerkmale dieses Dokuments aufzeigte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers dagegen als unbehelflich erscheinen und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, dass er mit dem Hinweis auf sein familiäres politisches Umfeld, dem seinen Cousin betreffenden Zeitungsbericht vom 29. Februar 1992 sowie den Ausführungen betreffend seine Brüder keine persönliche Verfolgung glaubhaft zu machen vermag, dass er ferner auf die aufgezeigten Fälschungsmerkmale des Haftbefehls nicht eingeht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei zurzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden müsste, weshalb einzig zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen, dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass der Beschwerdeführer mittels zwei Arztberichten belegt, dass er an einer (...) sowie an einer (...) mit Verdacht auf (...) leidet, dass er in diesem Zusammenhang ausführt, die unbedingt notwendige Behandlung seiner Leiden sei in der Türkei und insbesondere in den türkischen Gefängnissen nicht erhältlich, weshalb sich der Weg­wei­sungs­voll­zug als unzumutbar erweise, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wie dargelegt un­glaub­haft sind, weshalb nicht auf die Umstände der medizinischen Versorgung in türkischen Gefängnissen einzugehen ist, dass sich die Erkrankungen des Beschwerdeführers - der offensichtlich bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung war - entgegen seinen Ausführungen in der Türkei und insbesondere auch in seiner Heimatprovinz Mardin, so beispielsweise im nur 16 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Spital von F._______ (vgl. [...]) oder in der Stadt Mardin adäquat behandeln lassen, und die ihm ver­schrie­be­nen Medi­ka­men­te dort allesamt erhältlich sind, dass der Zugriff auf die erforderlichen Behandlungen nötigenfalls in der ersten Zeit in Form von medizinischer Rückkehrhilfe sichergestellt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und vor seiner Ausreise in guten finanziellen Verhältnissen lebte (vgl. A3/9 Ziff. 8 S. 2; A14/12 Q24 S. 3, Q28 S. 4 und Q69 S. 9), so dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass er nach seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, dass sich der Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dieser Betrag mit dem am 29. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Simona Risi Versand: