Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3380/2021 Urteil vom 28. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 25. Mai 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden am 29. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Juli 2021 angab, er habe den Irak am 27. Februar 2021 verlassen und sei via Türkei an einen ihm unbekannten Ort gereist, dass die rumänischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 9. Juli 2021 ausführten, der Beschwerdeführer habe am 25. Mai 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht, gelte seit dem 31. Mai 2021 als unbekannten Aufenthalts und sein Fall sei abgeschlossen worden, dass sie gleichzeitig der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er ausführte, er habe in Rumänien nicht um Asyl nachsuchen wollen, sondern sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass er weiter geltend machte, er wolle nicht nach Rumänien zurück, da er sich dort nicht sicher fühle und befürchte, in den Irak ausgeschafft zu werden, dass er in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, er habe eine (...), (...) auf einem (...) nur (...) und sei im Irak nach einem Schlag an einem (...) verletzt worden; er sei weder auf regelmässige medizinische Behandlung angewiesen noch in Rumänien in ärztlicher Behandlung gewesen, dass er als Beweismittel seinen irakischen Pass, eine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis, einen Ausweis des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) und mehrere nicht näher bezeichnete Dokumente - alles jeweils in Kopie - zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2021 - eröffnet am 19. Juli 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 20. Juli 2021 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er als Beweismittel eine Kopie einer Seite seines Passes, eine Kopie einer «(...)» von Amnesty International und diverse, angeblich ihn betreffende, nicht näher bezeichnete und nicht übersetzte Dokumente einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er werde aufgrund seiner Tätigkeit als (...) im Irak verfolgt, mithin seine Asylvorbringen, nicht einzugehen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien um Asyl nachgesucht zu haben, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden am 29. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass diese dem Gesuch am 9. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Rumäniens somit grundsätzlich gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, weil ihn die rumänischen Behörden in den Irak ausschaffen würden ohne jemals seine Fluchtgründe geprüft zu haben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach der Asylgesuchstellung in Rumänien einem dortigen Asylverfahren entzogen hat und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die rumänischen Behörden hätten versucht, ihn in den Irak auszuschaffen, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass auch davon ausgegangen werden darf, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass sich der Beschwerdeführer - sofern erforderlich - an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation äussert und er bei Bedarf zur allfälligen Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme auch in Rumänien medizinische Unterstützung beantragen kann, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, die zuständigen Behörden würden ihm eine entsprechende Behandlung verweigern, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auf die Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ausführt, um was es sich dabei handeln soll, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: