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E-3372/2011

E-3372/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die rubrizierte angebliche Vertreterin, welche mit Entscheid des BFM vom 8. Juli 2010 (N [...]) den Flüchtlingsstatus und Asyl in der Schweiz erhielt, reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 für den Beschwerdeführer - bei diesem handle es sich um ihren sich aktuell im Sudan aufhaltenden Bruder - ein "Gesuch um Familiennachzug" ein, ohne hierzu eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Darin beantragte sie zugunsten des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz inklusive Übernahme der Flugkosten sowie die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In der Begründung machte sie politische Probleme ihres Bruders in Eritrea geltend. Mit an die Vertreterin gerichtetem Schreiben vom 17. März 2011 forderte das BFM diese auf, das "behauptete Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde von Frau G. zu belegen". Mit demselben Schreiben wurde die Vertreterin über die Qualifikation der Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland und den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung durch die Auslandvertretung in Khartum in Kenntnis gesetzt und zur Beantwortung verschiedener Fragen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers (hinsichtlich Aufenthalte in Eritrea und im Sudan, Familienangehörige und Verwandte in Drittländern, Ausreisegründe) bis zum 11. April 2011 aufgefordert. Mit Eingabe vom 11. und Ergänzung vom 13. April 2011 reichte die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen die Kopie einer vom Beschwerdeführer am 11. April 2011 unterzeichneten und auf Mitarbeitende besagter Beratungsstelle lautende Vertretungsvollmacht, die eingeforderte Stellungnahme sowie als Beweismittel insbesondere Kopien der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers ein. B. Das BFM verweigerte mit an die Beratungsstelle adressierter Verfügung vom 12. Mai 2011 die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG und auch jene für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien. Aufgrund des zumutbaren weiteren Aufenthalts im Sudan benötige er den Schutz der Schweiz nicht, und den Anforderungen an die Gewährung des Familienasyls genüge er mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie der in der Schweiz lebenden Schwester und mangels einer besonders engen Beziehung zu dieser ebenfalls nicht. C. Die rubrizierte und auf Beschwerdestufe nunmehr wieder als Vertreterin auftretende Schwester des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni und Ergänzung vom 20. Juli 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Bewilligung der Einreise ihres Bruders zwecks Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, die Übernahme der Einreisekosten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde und stellte ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2012 wurde die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. April 2012 eingeladen. Hierzu erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:), "dass das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen ist,dass dieser Mangel aber einstweilen aus nachfolgenden Gründen von nachrangiger Relevanz ist, dass nämlich das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein höchstpersönliches Recht und mithin grundsätzlich vertretungsfeindlich ist, wobei es als relativ höchstpersönliches Recht immerhin eine gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen zulässt, bei Urteilsfähigen aber grundsätzlich selbständiges Handeln verlangt (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht unerhebliche Zweifel an der geforderten Höchstpersönlichkeit der Gesuchseinreichung hat, zumal das ursprüngliche Asylgesuch vom 24. Februar 2011 von der Schwester und rubrizierten angeblichen Vertreterin des Beschwerdeführers stammt und die Folgeeingaben (insb. Stellungnahme vom 11. April 2011) von einer (sich mittels Vollmachtkopie als vertretungsbefugt betrachtenden) Beratungsstelle verfasst sind, ohne dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren jemals selber und persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde als Asylgesuchsteller aufgetreten ist, dass diese Zweifel im Übrigen dadurch gestützt werden, dass die vorliegende Beschwerde zwar in der Ich-Form abgefasst, jedoch von der rubrizierten angeblichen Vertreterin unterzeichnet ist, dass das BFM daher im Rahmen der Vernehmlassung (Art. 57 VwVG) innert angemessener Frist zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, ob und weshalb es das vorliegende Asylgesuch als vom Beschwerdeführer persönlich eingereicht erachtet und die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt betrachtet hat, dass die Vorinstanz ferner - soweit nicht hinfällig werdend - einzuladen ist, sich zur Beschwerde als solcher vernehmen zu lassen, und ihr hierzu die Beschwerdeakten und die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu überweisen sind, dass die Vorinstanz schliesslich - wiederum sofern nicht hinfällig werdend - zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, weshalb sie im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 (insb. Abs. 2) AsylG vornimmt, diese im konkreten Fall abschlägig beurteilt, jedoch diese Erkenntnis nicht ins Dispositiv der Verfügung aufnimmt, dass das Bundesamt ebenso zur Beantwortung der Frage aufzufordern ist, weshalb es die Zustellcouverts aus dem In- und Ausland (vgl. insb. auch Ziff. 7 des Beilagenverzeichnisses von A5/13) und den Rückschein der angefochtenen Verfügung nicht in die N-Akten aufgenommen hat". Den Entscheid über weitere Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterin für den Bedarfsfall auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. F. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend auf die in der Zwischenverfügung in Zweifel gezogene Höchstpersönlichkeit der Gesuchseinreichung moniert die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer durch das irrtümlich unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden sei. Die Erkenntnisse betreffend den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien im Übrigen der Vollständigkeit halber ergangen und bloss deshalb nicht in das Verfügungsdispositiv aufgenommen worden, weil diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren gestellt worden sei. Schliesslich räumt das BFM ein, dass die Zustellcouverts unauffindbar seien und ein Rückschein nicht existiere, weil die Verfügung lediglich eingeschrieben versandt worden sei. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde führenden Partei wegen der zweifelhaften Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin und aus prozessökonomischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Eine Kopie der Vernehmlassung wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist, nachdem sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch keine sonstigen anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, auf die Angabe in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort S. 2: 16. Mai 2011) abzustellen. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift der angeblichen Vertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der rubrizierten angeblichen Vertreterin, sondern bereits hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und der Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 unten zu erörtern sein.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) nimmt das BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Erkenntnis nicht Eingang in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hätte finden müssen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung an sich zutreffend erkennt, besteht dann keine Veranlassung, diese Erkenntnis in das Dispositiv aufzunehmen, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Die Auffassung des BFM, wonach im konkreten Fall kein solcher Antrag vorliege, wäre angesichts des Titels der Eingabe vom 24. Februar 2011 ("Gesuch um Familiennachzug") zumindest höchst diskutabel. Unter hypothetischer Annahme eines fehlenden Antrags bleibt das BFM aber die Antwort auf die sich aufdrängende Frage, wieso es die Prüfung überhaupt durchgeführt hat, wenn kein Anlass hierfür bestand, schuldig. Zwar macht es in der Vernehmlassung geltend, dies sei "der Vollständigkeit halber" geschehen. Dieser Hinweis hat zwar Berechtigung insoweit, als gemäss Praxis bei einem akzessorisch zum Asylgesuch gestellten Gesuch um Familienzusammenführung letzteres geprüft werden muss, wenn vorgängig die originäre Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung verneint worden ist (vgl. hierzu BVGE 2007/19). Dies ändert indessen nichts daran, dass dann keine Prüfung der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG vorzunehmen ist, wenn eine solche weder explizit noch implizit Gesuchsgegenstand bildet. Angesichts der Erwägungen in E. 5 unten erübrigt sich jedoch vorliegend eine vertieftere Diskussion zu diesem Thema ohnehin.

E. 4 Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 5.1 Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Beim angeblichen Verhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung, zumal aus einem Geschwisterverhältnis kein gesetzliches Vertretungsrecht erwächst. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 [E. 4.1] und der dortige Hinweis auf das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3).

E. 5.2 Es ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten die Kopie einer Vollmacht betreffend eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen enthalten. Das Original wurde nie nachgereicht und das damalige Vertretungsverhältnis war und ist somit nicht erstellt. Eine Vollmacht der bereits im erstinstanzlichen Verfahren temporär aufgetretenen und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren wieder als behauptungsgemässe Vertreterin agierenden Schwester des Beschwerdeführers wurde nie eingereicht, weder im Original noch in Kopie. Im Übrigen liegt auch keine Vertretungsvollmacht einer "Frau G." (vgl. Schreiben BFM vom 17. März 2011) vor, wobei dem Bundesverwaltungsgericht verborgen bleibt, bei wem es sich dabei handeln soll, zumal eine solche Person nach Prüfung der Akten im erstinstanzlichen Verfahren offenbar nie in Erscheinung getreten ist. Bezeichnenderweise hat das BFM auf die in der Zwischenverfügung vom 23. März 2012 gemachte Feststellung der Instruktionsrichterin, wonach das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen sei, auf Vernehmlassungsstufe nicht reagiert. Indessen kann vorliegend letztendlich ohnehin offengelassen werden, ob zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem rubrizierten Beschwerdeführer tatsächlich ein rechtsgültiges Vertretungsverhältnis besteht, denn die nachfolgend im Falle des Beschwerdeführers abschlägig zu beantwortende Frage der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchseinreichung ist der Vertretungsfrage rechtslogisch vorgelagert. 5.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Verfasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr hat stets seine (nicht bevollmächtigte) Schwester oder eine (nicht rechtsgenüglich bevollmächtigte) Beratungsstelle für ihn gehandelt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des zuvor Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals persönlich als Asylgesuchsteller an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und - bejahendenfalls - ob die schriftlich geltend gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die seinigen sind. Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Zu denken ist beispielsweise an die Möglichkeit, dass die sich Vertretungsbefugnis anmassenden Personen unter dem Titel Asyl in Umgehung der asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz erwirken könnten, ohne dass die ausländische Person überhaupt Verfolgungsgründe geltend zu machen gedenkt, geschweige denn hat. 5.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 5.1) gesehen, Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder - etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen - weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen. Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Es kann hierzu auf die auch im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich zu bekräftigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. März 2012 (vgl. Bst. E oben) verwiesen werden. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob der rubrizierte angebliche Beschwerdeführer ein seiner Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt unklar, ob er selber überhaupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt oder ob es der angeblichen Vertreterin eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat. 5.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die nachgelagerte Frage, ob die angebliche Vertreterin überhaupt zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorliegend gar nicht stellt. Dementsprechend hatte das Gericht keine Veranlassung, eine gültige Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzufordern, denn deren Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht beheben können. Vor diesem Hintergrund stösst auch die in der Vernehmlassung geltend gemachte Argumentation, dem Beschwerdeführer sei durch das irrtümlich unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden, ins Leere. Denn bei den im vorliegenden Urteil erörterten Fragenkomplexen der Höchstpersönlichkeit beziehungsweise der Vertretungszugänglichkeit der Gesuchseinreichung und der Vertretungsbefugnis geht es nicht um die Gewichtung eines möglichen Nachteils im Hinblick auf die materielle Beurteilung eines Asylgesuchs, sondern vielmehr um die Prüfung von eigentlichen Verfahrensvoraussetzungen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt und - unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin - mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem angeblichen Beschwerdeführer, noch deren angeblichen Vertreterin, noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.

E. 7.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die positiv formulierten Anträge betreffend Gewährung des Asyls und Bewilligung der Einreise sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt. Abgesehen davon bestehen - wie erwogen - ohnehin ernsthafte Zweifel an einem rechtsgültigen Vertretungsmandat. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3372/2011 Urteil vom 22. Mai 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, (angeblich) vertreten durch B._______,(angeblich) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die rubrizierte angebliche Vertreterin, welche mit Entscheid des BFM vom 8. Juli 2010 (N [...]) den Flüchtlingsstatus und Asyl in der Schweiz erhielt, reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 für den Beschwerdeführer - bei diesem handle es sich um ihren sich aktuell im Sudan aufhaltenden Bruder - ein "Gesuch um Familiennachzug" ein, ohne hierzu eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Darin beantragte sie zugunsten des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz inklusive Übernahme der Flugkosten sowie die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In der Begründung machte sie politische Probleme ihres Bruders in Eritrea geltend. Mit an die Vertreterin gerichtetem Schreiben vom 17. März 2011 forderte das BFM diese auf, das "behauptete Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde von Frau G. zu belegen". Mit demselben Schreiben wurde die Vertreterin über die Qualifikation der Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland und den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung durch die Auslandvertretung in Khartum in Kenntnis gesetzt und zur Beantwortung verschiedener Fragen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers (hinsichtlich Aufenthalte in Eritrea und im Sudan, Familienangehörige und Verwandte in Drittländern, Ausreisegründe) bis zum 11. April 2011 aufgefordert. Mit Eingabe vom 11. und Ergänzung vom 13. April 2011 reichte die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen die Kopie einer vom Beschwerdeführer am 11. April 2011 unterzeichneten und auf Mitarbeitende besagter Beratungsstelle lautende Vertretungsvollmacht, die eingeforderte Stellungnahme sowie als Beweismittel insbesondere Kopien der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers ein. B. Das BFM verweigerte mit an die Beratungsstelle adressierter Verfügung vom 12. Mai 2011 die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG und auch jene für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien. Aufgrund des zumutbaren weiteren Aufenthalts im Sudan benötige er den Schutz der Schweiz nicht, und den Anforderungen an die Gewährung des Familienasyls genüge er mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie der in der Schweiz lebenden Schwester und mangels einer besonders engen Beziehung zu dieser ebenfalls nicht. C. Die rubrizierte und auf Beschwerdestufe nunmehr wieder als Vertreterin auftretende Schwester des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni und Ergänzung vom 20. Juli 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Bewilligung der Einreise ihres Bruders zwecks Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, die Übernahme der Einreisekosten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde und stellte ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2012 wurde die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. April 2012 eingeladen. Hierzu erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:), "dass das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen ist,dass dieser Mangel aber einstweilen aus nachfolgenden Gründen von nachrangiger Relevanz ist, dass nämlich das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein höchstpersönliches Recht und mithin grundsätzlich vertretungsfeindlich ist, wobei es als relativ höchstpersönliches Recht immerhin eine gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen zulässt, bei Urteilsfähigen aber grundsätzlich selbständiges Handeln verlangt (vgl. hierzu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht unerhebliche Zweifel an der geforderten Höchstpersönlichkeit der Gesuchseinreichung hat, zumal das ursprüngliche Asylgesuch vom 24. Februar 2011 von der Schwester und rubrizierten angeblichen Vertreterin des Beschwerdeführers stammt und die Folgeeingaben (insb. Stellungnahme vom 11. April 2011) von einer (sich mittels Vollmachtkopie als vertretungsbefugt betrachtenden) Beratungsstelle verfasst sind, ohne dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren jemals selber und persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde als Asylgesuchsteller aufgetreten ist, dass diese Zweifel im Übrigen dadurch gestützt werden, dass die vorliegende Beschwerde zwar in der Ich-Form abgefasst, jedoch von der rubrizierten angeblichen Vertreterin unterzeichnet ist, dass das BFM daher im Rahmen der Vernehmlassung (Art. 57 VwVG) innert angemessener Frist zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, ob und weshalb es das vorliegende Asylgesuch als vom Beschwerdeführer persönlich eingereicht erachtet und die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt betrachtet hat, dass die Vorinstanz ferner - soweit nicht hinfällig werdend - einzuladen ist, sich zur Beschwerde als solcher vernehmen zu lassen, und ihr hierzu die Beschwerdeakten und die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zu überweisen sind, dass die Vorinstanz schliesslich - wiederum sofern nicht hinfällig werdend - zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, weshalb sie im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 (insb. Abs. 2) AsylG vornimmt, diese im konkreten Fall abschlägig beurteilt, jedoch diese Erkenntnis nicht ins Dispositiv der Verfügung aufnimmt, dass das Bundesamt ebenso zur Beantwortung der Frage aufzufordern ist, weshalb es die Zustellcouverts aus dem In- und Ausland (vgl. insb. auch Ziff. 7 des Beilagenverzeichnisses von A5/13) und den Rückschein der angefochtenen Verfügung nicht in die N-Akten aufgenommen hat". Den Entscheid über weitere Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterin für den Bedarfsfall auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. F. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend auf die in der Zwischenverfügung in Zweifel gezogene Höchstpersönlichkeit der Gesuchseinreichung moniert die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer durch das irrtümlich unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden sei. Die Erkenntnisse betreffend den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien im Übrigen der Vollständigkeit halber ergangen und bloss deshalb nicht in das Verfügungsdispositiv aufgenommen worden, weil diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren gestellt worden sei. Schliesslich räumt das BFM ein, dass die Zustellcouverts unauffindbar seien und ein Rückschein nicht existiere, weil die Verfügung lediglich eingeschrieben versandt worden sei. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde führenden Partei wegen der zweifelhaften Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin und aus prozessökonomischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Eine Kopie der Vernehmlassung wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist, nachdem sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch keine sonstigen anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, auf die Angabe in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort S. 2: 16. Mai 2011) abzustellen. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift der angeblichen Vertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der rubrizierten angeblichen Vertreterin, sondern bereits hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchstellung und der Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 unten zu erörtern sein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) nimmt das BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Erkenntnis nicht Eingang in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hätte finden müssen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung an sich zutreffend erkennt, besteht dann keine Veranlassung, diese Erkenntnis in das Dispositiv aufzunehmen, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Die Auffassung des BFM, wonach im konkreten Fall kein solcher Antrag vorliege, wäre angesichts des Titels der Eingabe vom 24. Februar 2011 ("Gesuch um Familiennachzug") zumindest höchst diskutabel. Unter hypothetischer Annahme eines fehlenden Antrags bleibt das BFM aber die Antwort auf die sich aufdrängende Frage, wieso es die Prüfung überhaupt durchgeführt hat, wenn kein Anlass hierfür bestand, schuldig. Zwar macht es in der Vernehmlassung geltend, dies sei "der Vollständigkeit halber" geschehen. Dieser Hinweis hat zwar Berechtigung insoweit, als gemäss Praxis bei einem akzessorisch zum Asylgesuch gestellten Gesuch um Familienzusammenführung letzteres geprüft werden muss, wenn vorgängig die originäre Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung verneint worden ist (vgl. hierzu BVGE 2007/19). Dies ändert indessen nichts daran, dass dann keine Prüfung der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG vorzunehmen ist, wenn eine solche weder explizit noch implizit Gesuchsgegenstand bildet. Angesichts der Erwägungen in E. 5 unten erübrigt sich jedoch vorliegend eine vertieftere Diskussion zu diesem Thema ohnehin. 4. Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 5. 5.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Beim angeblichen Verhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung, zumal aus einem Geschwisterverhältnis kein gesetzliches Vertretungsrecht erwächst. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 [E. 4.1] und der dortige Hinweis auf das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 3). 5.2. Es ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten die Kopie einer Vollmacht betreffend eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen enthalten. Das Original wurde nie nachgereicht und das damalige Vertretungsverhältnis war und ist somit nicht erstellt. Eine Vollmacht der bereits im erstinstanzlichen Verfahren temporär aufgetretenen und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren wieder als behauptungsgemässe Vertreterin agierenden Schwester des Beschwerdeführers wurde nie eingereicht, weder im Original noch in Kopie. Im Übrigen liegt auch keine Vertretungsvollmacht einer "Frau G." (vgl. Schreiben BFM vom 17. März 2011) vor, wobei dem Bundesverwaltungsgericht verborgen bleibt, bei wem es sich dabei handeln soll, zumal eine solche Person nach Prüfung der Akten im erstinstanzlichen Verfahren offenbar nie in Erscheinung getreten ist. Bezeichnenderweise hat das BFM auf die in der Zwischenverfügung vom 23. März 2012 gemachte Feststellung der Instruktionsrichterin, wonach das Vertretungsverhältnis zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausgewiesen sei, auf Vernehmlassungsstufe nicht reagiert. Indessen kann vorliegend letztendlich ohnehin offengelassen werden, ob zwischen der rubrizierten angeblichen Vertreterin und dem rubrizierten Beschwerdeführer tatsächlich ein rechtsgültiges Vertretungsverhältnis besteht, denn die nachfolgend im Falle des Beschwerdeführers abschlägig zu beantwortende Frage der Höchstpersönlichkeit der Asylgesuchseinreichung ist der Vertretungsfrage rechtslogisch vorgelagert. 5.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Verfasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr hat stets seine (nicht bevollmächtigte) Schwester oder eine (nicht rechtsgenüglich bevollmächtigte) Beratungsstelle für ihn gehandelt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des zuvor Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals persönlich als Asylgesuchsteller an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und - bejahendenfalls - ob die schriftlich geltend gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die seinigen sind. Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Zu denken ist beispielsweise an die Möglichkeit, dass die sich Vertretungsbefugnis anmassenden Personen unter dem Titel Asyl in Umgehung der asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz erwirken könnten, ohne dass die ausländische Person überhaupt Verfolgungsgründe geltend zu machen gedenkt, geschweige denn hat. 5.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 5.1) gesehen, Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder - etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen - weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt "absolut höchstpersönlichen Rechten") eine Vertretung insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht - sei dieses nun relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen. Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Es kann hierzu auf die auch im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich zu bekräftigenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. März 2012 (vgl. Bst. E oben) verwiesen werden. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob der rubrizierte angebliche Beschwerdeführer ein seiner Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will. Damit bleibt unklar, ob er selber überhaupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt oder ob es der angeblichen Vertreterin eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat. 5.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die nachgelagerte Frage, ob die angebliche Vertreterin überhaupt zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorliegend gar nicht stellt. Dementsprechend hatte das Gericht keine Veranlassung, eine gültige Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzufordern, denn deren Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht beheben können. Vor diesem Hintergrund stösst auch die in der Vernehmlassung geltend gemachte Argumentation, dem Beschwerdeführer sei durch das irrtümlich unterlassene Einfordern einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme kein Nachteil entstanden, ins Leere. Denn bei den im vorliegenden Urteil erörterten Fragenkomplexen der Höchstpersönlichkeit beziehungsweise der Vertretungszugänglichkeit der Gesuchseinreichung und der Vertretungsbefugnis geht es nicht um die Gewichtung eines möglichen Nachteils im Hinblick auf die materielle Beurteilung eines Asylgesuchs, sondern vielmehr um die Prüfung von eigentlichen Verfahrensvoraussetzungen. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt und - unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin - mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem angeblichen Beschwerdeführer, noch deren angeblichen Vertreterin, noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 7.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die positiv formulierten Anträge betreffend Gewährung des Asyls und Bewilligung der Einreise sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt. Abgesehen davon bestehen - wie erwogen - ohnehin ernsthafte Zweifel an einem rechtsgültigen Vertretungsmandat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: