Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3369/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Slowenien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 28. April 2011 vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, dass er vorerst zu Protokoll gab, zirka am 28. März 2011 sein Heimatland verlassen und sich vor dieser Ausreise nie im Ausland aufgehalten zu haben (Akten BFM A5/11 S. 7), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Sloweniens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er auf entsprechende Vorhalte gestützt auf Eurodac-Ergebnisse einräumte, er sei am 2. März 2010 in Slowenien eingereist, habe dort am 28. April 2010 ein Asylgesuch gestellt und habe sich bis zur Weiterreise in die Schweiz in Slowenien aufgehalten, dass er - wiederum erst auf entsprechenden Vorhalt - weiter erklärte, sich nach einem abschlägigen Entscheid der slowenischen Behörden nach Österreich begeben und dort am 10. August 2010 ein Asylgesuch gestellt zu haben (A7/3 S. 2), dass er infolge eines Dublin-Verfahrens von den österreichischen Behörden nach Slowenien überstellt worden sei, dass in Slowenien Beschwerden gegen den abschlägigen Asylentscheid und auch Wiedererwägungsgesuche abgewiesen worden seien, weshalb er befürchte, nach einer weiteren Überstellung dorthin umgehend nach Syrien abgeschoben zu werden, dass das BFM am 18. Mai 2011 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die slowenischen Behörden das Ersuchen am 1. Juni 2011 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien und den Vollzug anordnete, dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO), für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-rens des Beschwerdeführers zuständig sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Slowenien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 1. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, Slowenien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert habe und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben seien, dass sich Slowenien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Slowenien sprechen würden, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (vorab per Telefax) beantragte, die BFM-Verfügung vom 7. Juni 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 am 9. Juni 2011 eröffnet wurde, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Slowenien aufgehalten hat, dass die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. Juni 2011 zugestimmt haben, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid aufgrund der ihm vorgelegenen Aktenlage gesetzes- und praxiskonform begründet hat, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe die Kopie eines negativen Asylentscheides der slowenischen Behörden vom 25. März 2011 nachreichte und geltend macht, darin würde im Wesentlichen ausgeführt, er habe bereits mehrmals um Asyl ersucht und das neue Asylgesuch sei wegen mangelnder Glaubhaftigkeit abzuweisen, dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts des Entscheides vom 25. März 2011 sei dringend davon auszugehen, dass nach einer Rückschaffung nach Slowenien seine Fluchtgründe nicht materiell geprüft würden, offenkundig ins Leere stösst, haben die slowenischen Behörden sein Asylgesuch auf Vorliegen von Fluchtgründen offenbar ja gerade materiell geprüft, dass selbst wenn sich die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Slowenien in objektiver Hinsicht nicht auf Art. 16 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO stützen würde, die Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Slowenien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, in Anbetracht der derzeitigen Lage in Syrien, der allgemein zugänglichen Informationen zum Asylverfahren in Slowenien und des abschlägigen Asylentscheides vom 25. März 2011 sei davon auszugehen, dass ihn in Slowenien kein faires und effektives Asylverfahren erwarten würde und er dem dringenden Risiko einer Verletzung des Non-Refoulementgebotes ausgesetzt wäre, nicht stichhaltig erscheinen, dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht denn auch aus der aktuell herrschenden Lage in Syrien keine persönlichen Gründe abzuleiten vermag, die für das vorliegende Verfahren entscheidrelevant wären, dass Slowenien verpflichtet ist, allfällige neue Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt und in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Sache der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: