Verweigerung vorübergehender Schutz | Refus de la protection provisoire; décision du SEM du 19 décembre 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-335/2024
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (…).
E-335/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsbürger, am 9. November 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ersuchte, dass er anlässlich der Anhörung am 29. November 2023 insbesondere er- klärte, er habe sich am 24. Februar 2022, im Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs, in Polen aufgehalten, wo er seit 2019 als Aufenthaltsberechtigter gelebt und gearbeitet habe, wobei er Polen verlassen habe, weil er sich dort mehr und mehr Diskriminierung sowie Bedrohung ausgesetzt gesehen habe, dass er als Beweismittel einen ukrainischen Reisepass zu den Akten gab, dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vor- instanz vom 7. Dezember 2023 am 11. Dezember 2023 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab- wies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei- sung anordnete und den dafür zuständigen Kanton damit beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 3 (Anordnung Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Sache im entsprechen- den Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung in den erwähnten Dispositivpunkten aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, ferner sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
und zieht in Erwägung, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer 1 dieses Erlasses schutzberechtigte Per- sonengruppen definiert,
E-335/2024 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls bezie- hungsweise der vorübergehenden Schutzgewährung endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- sowie formgerecht eingereicht worden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), mithin darauf einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen betreffend vorübergehenden Schutzes nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich- ten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit der eingereichten Beschwerde nur die Anordnung der Wegwei- sung sowie des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3 und 5) angefoch- ten werden und die übrigen Dispositivpunkte (insbesondere die Abweisung des Gesuches um vorübergehenden Schutz) somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche han- delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Be- schwerdeführer habe aus beruflichen Gründen seit dem Jahre 20(…) bis November 20(…) in Polen gelebt, wobei die Aufenthaltsbewilligung im März 20(…) verlängert worden sei, dass die polnischen Behörden im Weiteren dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 11. Dezember 2023 zugestimmt hätten,
E-335/2024 Seite 4 dass ferner, soweit sich der Beschwerdeführer in Polen bedroht fühle, er sich an die staatlichen Behörden wenden könne, wobei er bei deren Untä- tigkeit die Möglichkeit habe, sich an übergeordnete Instanzen zu richten, dass die Vorinstanz schliesslich feststellte, seine Ausführungen vermöch- ten die gesetzliche Vermutung im Sinne von Art. 85 Abs. 5 AIG (SR 142.20) nicht umzustossen und der Wegweisungsvollzug im Ergebnis als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleinabe geltend macht, es erscheine ihm fraglich, ob die Vorinstanz jemals ein Rückübernahmege- such gestellt habe, wobei ihm Inhalt sowie Existenz diesbezüglicher Akten- stücke nicht bekannt seien, zumal ihm nie Akteneinsicht gewährt worden sei, dass sodann nicht ersichtlich sei, auf welche Rechtsgrundlage sich ein al- lenfalls positiv beantwortetes Rückübernahmegesuch vorliegend stütze, da die einschlägige Rechtsquelle in der angefochtenen Verfügung nirgends genannt werde und somit auch nicht beurteilt werden könne, ob allfällige Fristen, von deren Einhaltung die Gültigkeit der Überstellung abhänge, ein- gehalten worden seien, dass angesichts der Umstände davon auszugehen sei, dass er in Polen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht möglich sei, wobei dieser darüber hinaus auch als unzumutbar und unzulässig zu bezeichnen wäre, dass einleitend festzustellen ist, dass aus den Verfahrensakten – unter Hin- weis auf das einschlägige bilaterale Übernahme- beziehungsweise Rück- übernahmeabkommen – hervorgeht, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden am 7. Dezember 2023 um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers ersuchte und die Letzteren dem am 11. Dezember 2023 zustimmten (vgl. SEM-Akten A9/1 sowie A10/1), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer ab Eröff- nung des Verfahrens die Möglichkeit offenstand, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, das Akteneinsichtsrecht sodann grundsätzlich nur auf Ersuchen zu gewähren ist (WALDMANN/OESCHGER, IN: WALDMANN/KRAUS- KOPF [HRSG.], PRAXISKOMMENTAR VWVG, 3. AUFL. 2023, N. 71 ZU ART. 26 VWVG) und der Beschwerdeführer weder während des erstinstanzlichen Verfahrens, noch der laufenden Rechtsmittelfrist, noch in der Rechtsmitte- leingabe ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat,
E-335/2024 Seite 5 dass dem Beschwerdeführer insbesondere bewusst sein musste, dass im Rahmen des Verfahrens um Gewährung vorübergehenden Schutzes allen- falls auch die Wegweisung in seinen ehemaligen Aufenthaltsstaat Polen geprüft würde und insofern ein Austausch mit den polnischen Behörden erfolgen könnte, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war, ihn von sich aus über das Ergebnis des Austausches zu orientieren, sondern es vielmehr genügte, dass die entsprechenden Akten zu seiner Verfügung la- gen (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb m.w.H.), dass der Beschwerdeführer angesichts des vorstehend Ausgeführten aus fehlender Kenntnis betreffend des Austausches mit den polnischen Behör- den beziehungsweise die dazugehörigen Unterlagen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die angefochtene Ver- fügung das vorliegend einschlägige Rückübernahmeabkommen nicht ex- plizit erwähnt, sich dieses jedoch bereits aus dem Länderkontext ohne Wei- teres bestimmen lässt, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer somit – vor dem Hinter- grund des dargelegten Länderkontextes sowie der Möglichkeit der Aus- übung des Akteneinsichtsrechts – durchaus zuzumuten gewesen wäre, die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Vermutungen der Nichteinhaltung der Überstellungsmodalitäten näher zu substantiieren und vorliegend nicht vertieft darauf eingegangen werden muss, ob dies der Gültigkeit der Über- stellung überhaupt entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2421/2021 vom 28. Mai 2021), insbesondere wenn der Zielstaat selber mit der Überstellung vorbehaltlos einverstanden ist, dass mit dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer wäh- rend mehrerer Jahre in Polen lebte, sein dortiges Aufenthaltsrecht jeweils verlängert wurde und sich die polnischen Behörden ferner bereit erklärt ha- ben, ihn wieder aufzunehmen, davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh- rer habe die Möglichkeit, wieder in seinen ehemaligen Aufenthaltsstaat zu- rückzukehren, dass damit der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Rechtsmitteleingabe sodann keine substantiierten Ausführungen zur geltend gemachten Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit enthält und
E-335/2024 Seite 6 diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten die Vorinstanz die Wegwei- sung sowie den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG) beantragt, sich aus den vor- stehenden Erwägungen ergibt, dass die gestellten Begehren als aussichts- los zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus- setzungen nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-335/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: