Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3353/2021
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katharina Bachmann, Rechtsschutz für Asylsuchende – (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (…),
E-3353/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 13. April 2021 mandatierte er die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Am 15. April 2021 fand die Erstbefragung für Min- derjährige statt. Am 18. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum am 10. Mai 2021 erstellten Altersgutachten sowie einer allfälligen Än- derung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationsystem (ZEMIS), woraufhin das SEM von einer Anpassung des Geburtsdatums absah. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei B._______ und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Er habe während (…) Jahren die Schule besucht. Sein Vater sei (…), habe eine (…) geführt und im Rahmen seiner (…) Tä- tigkeit mit den Amerikanern beziehungsweise mit der F._______ zusam- mengearbeitet. Die Taliban habe vom Vater verlangt, dass er diese Zusam- menarbeit einstelle beziehungsweise seine beruflichen Fähigkeiten in ihren Dienst stelle, was er aber abgelehnt habe. Er habe deshalb Drohbriefe er- halten und es sei eine Bombe in seinem Auto installiert worden; der Vater habe den Anschlag überlebt. Später sei es in der (…) des Vaters zwischen ihm, er habe sich zu dieser Zeit im Geschäft aufgehalten, und einem Tali- ban zu einer Auseinandersetzung gekommen. Danach sei ein zweiter An- schlag mittels einer Autobombe auf den Vater verübt worden, welchen die- ser wiederum überlebt habe. Daraufhin sei er – der Beschwerdeführer – von den Taliban entführt worden. Als sich der Vater bereit erklärt habe, seine Zusammenarbeit mit den westlichen Institutionen aufzugeben, sei er freigelassen worden. Der Vater habe die Tätigkeit aber wieder aufgenom- men, woraufhin er – der Beschwerdeführer – erneut von den Taliban ent- führt worden sei. Der Vater habe daraufhin seine Tätigkeit endgültig aufge- geben und er sei wieder freigelassen worden. Nach seiner Ausreise sei auch sein jüngerer Bruder von den Taliban entführt und nach zirka einer Woche wieder freigelassen worden, nachdem der Vater Lösegeld bezahlt habe.
E-3353/2021 Seite 3 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammen- hang mit der Ausbildung sowie der Zusammenarbeit des Vaters mit westli- chen Institutionen, eine Tazkira, Drohschreiben und Fotographien zu den Akten. B. Am 18. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführers Stellung zum Entscheid- entwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzu- erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel gab er unter anderem seelsorgerische, sozialpädagogi- sche sowie psychologische Berichte, diverse Fotographien sowie ein fremdsprachiges Schreiben zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 4. August 2021 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde.
E-3353/2021 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 26. April 2021 (recte: 2023) machte der Beschwerdefüh- rer ergänzende Ausführungen zur Lage in Afghanistan und gab einen Arzt- bericht zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 23. Juli 2024 dazu auf, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebe- stätigung nachzureichen oder das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zwecks Einschätzung seiner gegenwärtigen Erwerbs- und Vermögenssituation beziehungsweise Bedürftigkeit. I. Der Beschwerdeführer gab am 7. August 2024 eine auf den 25. Juli 2024 datierte Fürsorgebestätigung sowie zwei Berichte zu seiner psychischen Verfassung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19- Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs- vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde- führer zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3353/2021 Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, insbesondere im Zusammenhang mit den gestellten Vertiefungsfragen zu den Fluchtvorbringen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich und repetitiv geblieben. Sodann seien Teile seiner Schilde- rungen und vereinzelt auch die zeitliche Einordnung der Fluchtereignisse widersprüchlich ausgefallen, namentlich bezüglich der von den Taliban ge- stellten Forderungen und der Frage, ob der Vater sich letztendlich zur Zu- sammenarbeit mit den Taliban bereit erklärt habe. Ferner sei den in Kopie eingereichten Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert zu attestieren. Auch vermöchten die zu den Akten gegebenen Fotographien, welche die Entführung des Bruders belegen sollen, keine relevante Beweiskraft zu entfalten, unter anderem da die Personen nicht identifizierbar seien und es ungewöhnlich sei, dass Entführer auf Fotos ihre Gesichter zeigen würden. Schliesslich vermöchten die vorgezeigten Narben und Flecken am Körper des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu belegen, diese würden
E-3353/2021 Seite 6 von erlittenen Misshandlungen während der geltend gemachten Entführun- gen stammen. 5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen und Details aufweisen. Insbesondere seine Ausführungen zur zweiten Entführung seien sehr ausführlich ausgefallen. Zudem sprächen seine teilweise starken emotionalen Reaktionen anläss- lich der Anhörung dafür, dass er das Vorgetragene tatsächlich erlebt habe. Auch seien die Aussagen vor dem Hintergrund der damaligen Minderjäh- rigkeit und seinem angespannten psychischen Zustand zu würdigen. Fer- ner werde den eingereichten Beweismitteln zu Unrecht die Beweistauglich- keit abgesprochenen und vereinzelt einer falschen Würdigung unterzogen. Sodann seien weitere Beweismittel in Aussicht gestellt worden, wobei sich das SEM jedoch geweigerte habe, die Entscheidfällung bis zu deren Bei- bringung auszusetzen. Insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft einzustufen, womit dargelegt sei, dass er wegen der Probleme des Vaters mit den Taliban Reflexverfolgung ausgesetzt sei. 6. Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwer- deführer habe bereits über einen Monat vor Erlass des Entscheides weitere Beweismittel in Aussicht gestellt und es habe kein begründeter Anlass be- standen, deren Beibringung abzuwarten. Soweit er wiederholt moniert habe, dass Eingaben nicht paginiert worden seien, sei festzustellen, dass die Paginierung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vollständig ge- wesen sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft damit, er sei wegen Problemen seines Vaters mit den Taliban in deren Fokus ge- rückt und entführt worden. Die Taliban hätten den Vater dazu angehalten, die (…) Zusammenarbeit mit westlichen Institutionen zu beenden bezie- hungsweise hätten sie verlangt, dass er sich in den Dienst der Taliban stelle. Dabei ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass – nachdem an- fangs lediglich Drohungen ausgesprochen worden sein sollen – zuerst zweimal ein Bombenattentat auf den Vater verübt worden sein und erst danach – nachdem er diese bemerkenswerter Weise beide Male überlebt habe – versucht worden sein soll, ihn durch Entführung des Beschwerde- führers gefügig zu machen. Wie der Vater die Attentate überleben konnte,
E-3353/2021 Seite 7 wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer weder im erstinstanzli- chen Verfahren (vgl. SEM-Akten A15/15 Ziff. 7.02) noch auf Beschwerde- ebene näher erläutert. Auch ist nur schwer verständlich, weshalb versucht worden sein soll, den Vater zuerst zu töten, wenn die Taliban doch beab- sichtigt haben sollen, dessen Fähigkeiten für ihre Organisation zu nutzen (vgl. SEM Akten A35/25 F35). Dass die Taliban einen Zwischenfall in der (…) provoziert hätten, um einen weiteren Grund finden zu können, den Va- ter zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu bewegen (vgl. SEM-Akten A35/25 F37 ff.), ist vor dem Hintergrund des sich zuvor ereigneten ersten Bombenat- tentates nicht plausibel. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen – nament- lich bezüglich der Frage, ob der Vater letztendlich mit den Taliban zusam- menarbeitete oder nicht – bisweilen widersprüchlich ausfallen, wobei die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe diese Inkohärenzen in den Flucht- vorbringen nicht auszuräumen vermögen. Insbesondere gelangt auch das Gericht zur Auffassung, dass bezüglich der Aussagen zur Kooperation mit den Taliban ein Widerspruch (vgl. SEM-Akten A15/15 Ziff. 7.03 sowie A35/25 F156) und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend macht, eine Unklarheit vorliegt. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Anhörung noch um eine minderjährige Person handelte sowie der durchaus vorhandenen Realkennzeichen in den Ausführungen, ist fest- zustellen, dass die Fluchtvorbringen an zahlreichen Stellen unplausibel an- muten, sich bisweilen auf unerklärliche beziehungsweise aussergewöhnli- che Ereignisse (zweimaliges Überleben eines Autobombenanschlags) stüt- zen, Widersprüche aufweisen und stellenweise konstruiert wirken. Auf- grund des einschlägigen Länderkontextes ist der Vorinstanz ebenso darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver- mag. Insbesondere hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Foto- graphien die behauptete Entführung des Bruders des Beschwerdeführers
– nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund des nicht verifizierba- ren verwandtschaftlichen sowie sachlichen Kontextes – nicht zu belegen vermögen. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweis- mittel vermögen zwar darzulegen, dass der Vater des Beschwerdeführers Inhaber einer (…) ist, die Drohungen durch die Taliban (das vorliegende Drohschreiben liegt unter anderem nur in Kopie vor) sind dadurch jedoch nicht ausgewiesen.
E-3353/2021 Seite 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert ausführt, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel abzuwarten und weshalb die Anhörung nicht seinem Alter gerecht durchgeführt worden sei, wobei sich letzteres Vorbringen auch eher implizit aus der Rechtsmitteleingabe ergibt. Sodann äusserte die anwesende Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keine Bedenken bezüglich der Art und Weise der Befragung. Die in diesem Zu- sammenhang (teilweise nur sinngemäss) geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich des rechtlichen Gehörs, erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Pagi- nierung der Akten sei durch die Vorinstanz nur unvollständig vorgenommen worden, legt er nicht dar, dass ihm daraus ein relevanter Nachteil entstan- den wäre oder welche Rechtsfolge er konkret aus diesem Umstand ablei- tet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.2 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde dem- nach zu Recht angeordnet. 9. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2021 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen. Insbesondere ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter auf die gesundheit- liche Situation des Beschwerdeführers und die diesbezüglich bei den Akten liegenden Berichte einzugehen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3353/2021 Seite 9 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und der Beschwerdeführer gemäss Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2024 nach wie vor fürsorgeabhängig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3353/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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