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E-3351/2015

E-3351/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchsteller ersuchten am (...) Januar 2015 beim Schweizer General­konsulat in Istanbul um Visaerteilung und reichten dazu unter anderem einen Einladungsbrief des Beschwerdeführers, drei Schreiben, welche Übergriffe auf B._______ belegen würden, sowie ein Arztzeugnis für C._______ samt Übersetzungen ein. Im Einladungsbrief führte der Beschwerdeführer aus, C._______ leide unter einer Leberkrankheit, für deren Behandlung in Syrien die Medizin fehle. B._______ sei seit dem Jahr 2002 zahlreiche Male von der demokratischen Einheitspartei PYD (Partiya Yekitîa Demokrat) bedroht und geschlagen worden, und habe deswegen einmal in einem Spital behandelt werden müssen. Schliesslich seien die Kinder von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen, weshalb die ganze Familie in die Türkei geflohen sei. Aufgrund des Bürgerkriegs sei ihr Leben in Syrien in Gefahr, und sie würden von verschiedenen Kriegsparteien (Islamischer Staat, PYD, al-Nusra Front etc.) bedroht. In der Türkei seien sie nicht registriert worden, und die Stimmung in der Bevölkerung sei gegenüber syrischen Flüchtlingen feindselig. Die Situation der Syrer in der Türkei sei unerträglich. Die Flüchtlingscamps seien überfüllt, und ausserhalb dieser Einrichtungen würden sie keine Unterstützung erhalten, insbesondere würde ihnen keine umfassende medizinische Hilfe gewährt. Aus diesen Gründen erweise sich für die Gesuchsteller das Leben in der Türkei als sehr schwierig und perspektivenlos, zumal sie dort keine Verwandten hätten, die ihnen Unterstützung bieten könnten. B. Am 17. Februar 2015 verweigerte das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul den Gesuchstellern die nachgesuchten Visa. Der Entscheid wurde damit begründet, dass einerseits der Zweck des beabsichtigen Aufenthalts nicht nachgewiesen worden sei und andererseits eine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 beim SEM Einsprache. Zur Begründung führte er an, die Visaerteilung an die Gesuchsteller sei zu Unrecht verweigert worden, da sie ihre Gesuchsgründe durchaus glaubhaft und plausibel dargelegt hätten. C._______ benötige aufgrund ihrer Lebererkrankung medizinische Betreuung und Medikamente, die ihr in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges nicht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Übergriffe auf B._______ gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Generalkommission der Syrischen Revolution samt Übersetzung zu den Akten. Nach dem Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul seien die Gesuchsteller in den Irak weitergereist, da sie aufgrund von Kapazitätsengpässen in den Flüchtlingslagern keinen Platz bekommen hätten und sie sich das Leben in der Türkei nicht hätten leisten können. Zudem hätten sie auch keine unentgeltliche medizinische Behandlung erhalten und sich die medizinische Behandlung nicht leisten können. Berichte verschiedener Medien und Menschenrechtsorganisationen würden die besorgniserregenden Zustände in den Flüchtlingslagern bestätigen. Im Irak hätten sie zumindest einige Kontakte und würden die Landessprache versehen. Die Gesuchsteller hätten im Übrigen nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu verbleiben, sondern würden beabsichtigen, nach Kriegsende in ihre Heimat zurückzukehren. Aus diesen Gründen werde um Neubeurteilung der Visagesuche unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ersucht. D. Mit Verfügung vom 24. April 2015 lehnte das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.- unter Verwendung des am 1. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, reichte dieser am 19. Juni 2015 eine Kopie eines Arztberichtes eines Arztes aus Hasaka vom 9. Mai 2015 zum Gesundheitszustand von C._______ (mit englischsprachiger Übersetzung) nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht nachgekommen sei, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter machte er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bei Durchsicht der Akten der Eindruck entstehe, die behaupteten Aufenthaltswechsel der Gesuchsteller (aus der Türkei in den Irak, aus dem Irak wieder nach Syrien) seien unglaubhaft. J. Am 5. August 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss. Zum Hinweis des Instruktionsrichters äusserte er sich nicht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchsteller in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 17. Februar 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die Gesuchsteller würden sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei aufhalten. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des SEM würden weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchsteller hinweisen. Obschon die Kapazitäten in den Flüchtlingslagern begrenzt seien, seien diese gut ausgestattet und die Sicherheit und der Zugang zu minimaler Gesundheitsversorgung würden dadurch nicht beeinträchtigt. Wenn auch die Lebensbedingungen beschwerlich seien, so bestehe - auch im Vergleich zu Personen in ähnlich gelagerten Situationen - keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Eingreifen. Zudem stelle der Umstand, dass sie sich angeblich in den Irak begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret sei. Es sei ihnen ausserdem unbenommen, den in der Türkei gewährten Schutz wiederum in Anspruch zu nehmen und sich dort an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen zu wenden. Um die notwendige medizinische Versorgung zu erhalten, könnten sie sich beim UNHCR registrieren lassen. Schliesslich dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf mit Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Insgesamt würden sie sich jedenfalls nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung respektive einer besonderen Notsituation befinden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. Aus diesen Gründen lägen keine humanitären Gründe für die Erteilung von Einreisevisa vor. Die am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige finde auf vorliegendes Verfahren im Übrigen keine Anwendung mehr und auch die Erteilung gewöhnlicher Visa falle nicht in Betracht, nachdem sie Visa aus humanitären Gründen beantragt hätten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass sich die Vorinstanz auf allgemeine Beurteilungen und Mutmassungen beschränkt habe. Die Situation der Gesuchsteller im Irak sei nicht besser gewesen, zumal dort ebenfalls Kriegsstimmung herrsche und das langjährige Leben in einem Zelt für sie keine gute Option darstelle. Aus diesem Grund habe B._______ versucht mit der Verwaltung der PYD in Syrien eine Lösung zu finden, damit die Familie nach Syrien zurückkehren könne. Nach Erhalt einer Zusicherung des PYD, wonach man ihn in Ruhe lassen würde, wenn er Tribut bezahle, gewisse Aufgaben erfülle sowie die kurdische Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unterstütze und ihre Politik nicht mehr kritisiere, habe er sich für eine Rückreise nach Syrien entschlossen, wobei er und F._______ von der Grenzwache der PYD festgenommen worden seien. Seither fehle von den Beiden jede Spur. C._______ habe deshalb einen Schock erlitten und hospitalisiert werden müssen. Auch die übrigen Familienmitglieder seien nun der Entführung und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Sodann machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Insbesondere müssten viele Flüchtlinge ausserhalb der Camps unter schwierigen Bedingungen leben und medizinische Behandlung könne häufig nicht rechtzeitig gewährleistet werden. In den Flüchtlingslagern würden Frauen und Kindern ausserdem Vergewaltigung respektive Entführung drohen.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Wie andere Staaten ist auch die Schweiz daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reise­dokument und - sofern erforderlich - ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2015/5 E. 3.3).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 5.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nachzusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).

E. 5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise­visum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.

E. 5.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 6.1 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABI. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Eingaben ergibt sich nachvollziehbarerweise, dass die Gesuchsteller beabsichtigen würden, ihre Heimreise nach Kriegsende anzutreten (vgl. Einsprache vom 17. März 2015, S. 4 und Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 4). Dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreise­voraussetzungen abgewichen wurde, vorliegend angesichts des Zeitpunkts der Gesuchstellung nicht zur Anwendung kommen kann, ist ebenfalls unbestritten.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Verfahrensakten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch mit Bezug auf die Verweigerung humanitärer Visa zu überzeugen vermag:

E. 7.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesuchsteller seien aus der Türkei in den Irak und von dort wieder nach Syrien zurückgekehrt, erscheint, wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 23. Juli 2915 erwähnt, nicht als glaubhaft.

E. 7.1.1 Es ist vorab nicht nachvollziehbar, dass B._______, der angeblich seit dem Jahr 2002 unzählige Male von der PYD bedroht und misshandelt worden sei und dessen Kindern von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen seien (vgl. Einsprache vom 17. März 2015, S. 2 sowie eingereichte Beweismittel von Menschenrechtsorganisationen), im April 2015 versucht haben soll, mit genau dieser Partei einen Kompromiss zu finden, um wieder ins Heimatland zurückkehren zu können. Es erscheint als nicht plausibel, dass die Gesuchsteller die Bürgerkriegssituation sowie die Bedrohung durch die PYD und weitere syrische Kriegsparteien in Kauf nahmen, wegen der im Irak herrschenden Kriegsstimmung und weil jahrelang als Familie in einem Zelt zu leben für sie "keine gute Option" gewesen wäre (vgl. Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 2).

E. 7.1.2 Bei genauer Betrachtung dieser Vorbringen fällt auch ihre krasse Unsubstanziiertheit auf: Es wird beispielsweise mit keinem Wort dargelegt, wohin im Irak und in welche Umstände sich die Gesuchsteller nach der angeblichen Ausreise aus der Türkei begeben haben sollen, welcher Art ihre vom Beschwerdeführer erwähnten persönlichen "Kontakte" (vgl. Einsprache S. 4) wären und ob sie sich bei diesen Personen im Irak aufgehalten haben wollen. Die Darstellung der angeblichen Rückreise in die syrische Heimatregion, aus der sie zuvor wegen einer akuten Verfolgungssituation in die Türkei geflohen seien, erscheint als plakativ, unlogisch und unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen trotz ausdrücklichem Hinweis des Instruktionsrichters nicht weiter konkretisiert.

E. 7.2 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchsteller sich nach wie vor in der Türkei aufhalten, wo sie Anfang des Jahres humanitäre Visa beantragt hatten. Bezeichnenderweise befasst sich denn auch ein grosser Teil der Begründung der Beschwerde mit der Schilderung der Situation syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen in diesem Land.

E. 7.3 Die Gesuchsteller befinden sich demnach in einem sicheren Drittstaat, bei dem gemäss konstanter Feststellung des Bundesverwaltungs­gerichts keine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien besteht. Das Gericht anerkennt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zuzumuten wäre, sich beim UNHCR zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihnen die Finanzierung einer Unterkunft nicht möglich sein.

E. 7.4 Es gelang dem Beschwerdeführer folglich nicht aufzuzeigen, dass die Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3351/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / Verfahrensnummer (...) (und sieben weitere). Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller ersuchten am (...) Januar 2015 beim Schweizer General­konsulat in Istanbul um Visaerteilung und reichten dazu unter anderem einen Einladungsbrief des Beschwerdeführers, drei Schreiben, welche Übergriffe auf B._______ belegen würden, sowie ein Arztzeugnis für C._______ samt Übersetzungen ein. Im Einladungsbrief führte der Beschwerdeführer aus, C._______ leide unter einer Leberkrankheit, für deren Behandlung in Syrien die Medizin fehle. B._______ sei seit dem Jahr 2002 zahlreiche Male von der demokratischen Einheitspartei PYD (Partiya Yekitîa Demokrat) bedroht und geschlagen worden, und habe deswegen einmal in einem Spital behandelt werden müssen. Schliesslich seien die Kinder von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen, weshalb die ganze Familie in die Türkei geflohen sei. Aufgrund des Bürgerkriegs sei ihr Leben in Syrien in Gefahr, und sie würden von verschiedenen Kriegsparteien (Islamischer Staat, PYD, al-Nusra Front etc.) bedroht. In der Türkei seien sie nicht registriert worden, und die Stimmung in der Bevölkerung sei gegenüber syrischen Flüchtlingen feindselig. Die Situation der Syrer in der Türkei sei unerträglich. Die Flüchtlingscamps seien überfüllt, und ausserhalb dieser Einrichtungen würden sie keine Unterstützung erhalten, insbesondere würde ihnen keine umfassende medizinische Hilfe gewährt. Aus diesen Gründen erweise sich für die Gesuchsteller das Leben in der Türkei als sehr schwierig und perspektivenlos, zumal sie dort keine Verwandten hätten, die ihnen Unterstützung bieten könnten. B. Am 17. Februar 2015 verweigerte das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul den Gesuchstellern die nachgesuchten Visa. Der Entscheid wurde damit begründet, dass einerseits der Zweck des beabsichtigen Aufenthalts nicht nachgewiesen worden sei und andererseits eine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 beim SEM Einsprache. Zur Begründung führte er an, die Visaerteilung an die Gesuchsteller sei zu Unrecht verweigert worden, da sie ihre Gesuchsgründe durchaus glaubhaft und plausibel dargelegt hätten. C._______ benötige aufgrund ihrer Lebererkrankung medizinische Betreuung und Medikamente, die ihr in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges nicht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Übergriffe auf B._______ gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Generalkommission der Syrischen Revolution samt Übersetzung zu den Akten. Nach dem Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul seien die Gesuchsteller in den Irak weitergereist, da sie aufgrund von Kapazitätsengpässen in den Flüchtlingslagern keinen Platz bekommen hätten und sie sich das Leben in der Türkei nicht hätten leisten können. Zudem hätten sie auch keine unentgeltliche medizinische Behandlung erhalten und sich die medizinische Behandlung nicht leisten können. Berichte verschiedener Medien und Menschenrechtsorganisationen würden die besorgniserregenden Zustände in den Flüchtlingslagern bestätigen. Im Irak hätten sie zumindest einige Kontakte und würden die Landessprache versehen. Die Gesuchsteller hätten im Übrigen nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu verbleiben, sondern würden beabsichtigen, nach Kriegsende in ihre Heimat zurückzukehren. Aus diesen Gründen werde um Neubeurteilung der Visagesuche unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ersucht. D. Mit Verfügung vom 24. April 2015 lehnte das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.- unter Verwendung des am 1. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, reichte dieser am 19. Juni 2015 eine Kopie eines Arztberichtes eines Arztes aus Hasaka vom 9. Mai 2015 zum Gesundheitszustand von C._______ (mit englischsprachiger Übersetzung) nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die von ihm behauptete Mittellosigkeit zu belegen und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht nachgekommen sei, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter machte er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bei Durchsicht der Akten der Eindruck entstehe, die behaupteten Aufenthaltswechsel der Gesuchsteller (aus der Türkei in den Irak, aus dem Irak wieder nach Syrien) seien unglaubhaft. J. Am 5. August 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss. Zum Hinweis des Instruktionsrichters äusserte er sich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchsteller in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 17. Februar 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, die Gesuchsteller würden sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei aufhalten. Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des SEM würden weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchsteller hinweisen. Obschon die Kapazitäten in den Flüchtlingslagern begrenzt seien, seien diese gut ausgestattet und die Sicherheit und der Zugang zu minimaler Gesundheitsversorgung würden dadurch nicht beeinträchtigt. Wenn auch die Lebensbedingungen beschwerlich seien, so bestehe - auch im Vergleich zu Personen in ähnlich gelagerten Situationen - keine zwingende Notwendigkeit für ein behördliches Eingreifen. Zudem stelle der Umstand, dass sie sich angeblich in den Irak begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret sei. Es sei ihnen ausserdem unbenommen, den in der Türkei gewährten Schutz wiederum in Anspruch zu nehmen und sich dort an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen zu wenden. Um die notwendige medizinische Versorgung zu erhalten, könnten sie sich beim UNHCR registrieren lassen. Schliesslich dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf mit Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Insgesamt würden sie sich jedenfalls nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung respektive einer besonderen Notsituation befinden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. Aus diesen Gründen lägen keine humanitären Gründe für die Erteilung von Einreisevisa vor. Die am 29. November 2013 aufgehobenen Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige finde auf vorliegendes Verfahren im Übrigen keine Anwendung mehr und auch die Erteilung gewöhnlicher Visa falle nicht in Betracht, nachdem sie Visa aus humanitären Gründen beantragt hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass sich die Vorinstanz auf allgemeine Beurteilungen und Mutmassungen beschränkt habe. Die Situation der Gesuchsteller im Irak sei nicht besser gewesen, zumal dort ebenfalls Kriegsstimmung herrsche und das langjährige Leben in einem Zelt für sie keine gute Option darstelle. Aus diesem Grund habe B._______ versucht mit der Verwaltung der PYD in Syrien eine Lösung zu finden, damit die Familie nach Syrien zurückkehren könne. Nach Erhalt einer Zusicherung des PYD, wonach man ihn in Ruhe lassen würde, wenn er Tribut bezahle, gewisse Aufgaben erfülle sowie die kurdische Miliz YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unterstütze und ihre Politik nicht mehr kritisiere, habe er sich für eine Rückreise nach Syrien entschlossen, wobei er und F._______ von der Grenzwache der PYD festgenommen worden seien. Seither fehle von den Beiden jede Spur. C._______ habe deshalb einen Schock erlitten und hospitalisiert werden müssen. Auch die übrigen Familienmitglieder seien nun der Entführung und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Sodann machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Insbesondere müssten viele Flüchtlinge ausserhalb der Camps unter schwierigen Bedingungen leben und medizinische Behandlung könne häufig nicht rechtzeitig gewährleistet werden. In den Flüchtlingslagern würden Frauen und Kindern ausserdem Vergewaltigung respektive Entführung drohen. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Wie andere Staaten ist auch die Schweiz daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reise­dokument und - sofern erforderlich - ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. BVGE 2015/5 E. 3.3). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nachzusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2). 5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise­visum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014. 5.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6. 6.1 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABI. L 182 vom 29. Juni 2013). 6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Eingaben ergibt sich nachvollziehbarerweise, dass die Gesuchsteller beabsichtigen würden, ihre Heimreise nach Kriegsende anzutreten (vgl. Einsprache vom 17. März 2015, S. 4 und Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 4). Dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreise­voraussetzungen abgewichen wurde, vorliegend angesichts des Zeitpunkts der Gesuchstellung nicht zur Anwendung kommen kann, ist ebenfalls unbestritten. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Verfahrensakten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch mit Bezug auf die Verweigerung humanitärer Visa zu überzeugen vermag: 7.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesuchsteller seien aus der Türkei in den Irak und von dort wieder nach Syrien zurückgekehrt, erscheint, wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 23. Juli 2915 erwähnt, nicht als glaubhaft. 7.1.1 Es ist vorab nicht nachvollziehbar, dass B._______, der angeblich seit dem Jahr 2002 unzählige Male von der PYD bedroht und misshandelt worden sei und dessen Kindern von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen seien (vgl. Einsprache vom 17. März 2015, S. 2 sowie eingereichte Beweismittel von Menschenrechtsorganisationen), im April 2015 versucht haben soll, mit genau dieser Partei einen Kompromiss zu finden, um wieder ins Heimatland zurückkehren zu können. Es erscheint als nicht plausibel, dass die Gesuchsteller die Bürgerkriegssituation sowie die Bedrohung durch die PYD und weitere syrische Kriegsparteien in Kauf nahmen, wegen der im Irak herrschenden Kriegsstimmung und weil jahrelang als Familie in einem Zelt zu leben für sie "keine gute Option" gewesen wäre (vgl. Beschwerde vom 23. Mai 2015, S. 2). 7.1.2 Bei genauer Betrachtung dieser Vorbringen fällt auch ihre krasse Unsubstanziiertheit auf: Es wird beispielsweise mit keinem Wort dargelegt, wohin im Irak und in welche Umstände sich die Gesuchsteller nach der angeblichen Ausreise aus der Türkei begeben haben sollen, welcher Art ihre vom Beschwerdeführer erwähnten persönlichen "Kontakte" (vgl. Einsprache S. 4) wären und ob sie sich bei diesen Personen im Irak aufgehalten haben wollen. Die Darstellung der angeblichen Rückreise in die syrische Heimatregion, aus der sie zuvor wegen einer akuten Verfolgungssituation in die Türkei geflohen seien, erscheint als plakativ, unlogisch und unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer hat diese Vorbringen trotz ausdrücklichem Hinweis des Instruktionsrichters nicht weiter konkretisiert. 7.2 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchsteller sich nach wie vor in der Türkei aufhalten, wo sie Anfang des Jahres humanitäre Visa beantragt hatten. Bezeichnenderweise befasst sich denn auch ein grosser Teil der Begründung der Beschwerde mit der Schilderung der Situation syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen in diesem Land. 7.3 Die Gesuchsteller befinden sich demnach in einem sicheren Drittstaat, bei dem gemäss konstanter Feststellung des Bundesverwaltungs­gerichts keine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien besteht. Das Gericht anerkennt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern zuzumuten wäre, sich beim UNHCR zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihnen die Finanzierung einer Unterkunft nicht möglich sein. 7.4 Es gelang dem Beschwerdeführer folglich nicht aufzuzeigen, dass die Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa gerechtfertigt wäre.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark