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E-334/2025

E-334/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 27. November 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast D._______ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Am (...) März 20(...) habe sie die Ukraine gemeinsam mit ihren Kindern verlassen und sei nach Italien gereist. Dort hätten sie alle einen Schutzstatus erhalten und fortan in E._______ gelebt. Im November 2023 hätten sie alle - trotz italienischer Schutzgewährung - Italien verlassen und in der Schweiz um Schutz ersucht. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung nach Italien. D. In ihren Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2024, vom 3. Juni 2024 und vom 12. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie alle hätten ihren Schutzstatus in Italien aufgegeben. Die Kinder habe sie dort von der Schule abgemeldet und den italienischen Behörden mitgeteilt, dass sie Italien verlassen würden. Sie würden in der Schweiz bleiben und nicht nach Italien zurückkehren wollen. Dort sei es nämlich in einigen Fällen zu Diskriminierungen des ukrainischen Volkes gekommen. Ausserdem hätten sie sich in der Schweiz bereits gut integriert und es wäre für die Kinder schwierig, wenn sie die Schweiz jetzt wieder verlassen müssten. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 23. Dezember 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen sinngemäss, die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. G. Am 6. Februar 2025 hob der Instruktionsrichter die Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 auf und nahm die damit angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde das am 31. Januar 2025 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Die Beschwerdeführenden informierten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. August 2026 über ihre fortgeschrittene Integration. Dem Schreiben lag ein Vertrag von B._______ für ein Praktikum als Boden-Parkettleger bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und waren vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) fallen.

E. 5.2 Sowohl den Angaben der Beschwerdeführenden als auch den Akten lässt sich entnehmen, dass diese in Italien über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine respektive über eine Aufenthaltsbewilligung («permesso di soggiorno; protezione temporanea emergenza ucraina») verfügten (vgl. SEM-Akte [...]-12/29; [...]-15/4). Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien.

E. 5.3 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon dreimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien ihre abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können.

E. 5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Italien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant (vgl. ebenda E. 6.3).

E. 5.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Der Reisepass der Beschwerdeführerin und derjenige von B._______ sind noch bis 2029 respektive 2033 gültig. Der Reisepass von C._______ ist im Februar 2025 zwar abgelaufen (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-3/101), sie hat aber die Möglichkeit, diesen bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in der Schweiz zu erneuern (vgl. Urteil des BVGer E-9093/2025 vom 9. Juli 2026 E. 6.4). Somit können die Beschwerdeführenden grundsätzlich selbstständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.

E. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch das Kindeswohl wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Italien nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 Ziff. III/2.; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Daran vermögen weder die geltend gemachte Integration der Kinder noch der Praktikumsvertrag von B._______ etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-3932/2024 vom 17. Juli 2026 E. 9.4.2 und E-6362/2024 vom 10. März 2026 E. 7.3.5).

E. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger beziehungsweise erneuerbarer ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-334/2025 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder,

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 27. November 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien ukrainische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Oblast D._______ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Am (...) März 20(...) habe sie die Ukraine gemeinsam mit ihren Kindern verlassen und sei nach Italien gereist. Dort hätten sie alle einen Schutzstatus erhalten und fortan in E._______ gelebt. Im November 2023 hätten sie alle - trotz italienischer Schutzgewährung - Italien verlassen und in der Schweiz um Schutz ersucht. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz sowie zur möglichen Wegweisung nach Italien. D. In ihren Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2024, vom 3. Juni 2024 und vom 12. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie alle hätten ihren Schutzstatus in Italien aufgegeben. Die Kinder habe sie dort von der Schule abgemeldet und den italienischen Behörden mitgeteilt, dass sie Italien verlassen würden. Sie würden in der Schweiz bleiben und nicht nach Italien zurückkehren wollen. Dort sei es nämlich in einigen Fällen zu Diskriminierungen des ukrainischen Volkes gekommen. Ausserdem hätten sie sich in der Schweiz bereits gut integriert und es wäre für die Kinder schwierig, wenn sie die Schweiz jetzt wieder verlassen müssten. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 23. Dezember 2024 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen sinngemäss, die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. G. Am 6. Februar 2025 hob der Instruktionsrichter die Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 auf und nahm die damit angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde das am 31. Januar 2025 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Die Beschwerdeführenden informierten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. August 2026 über ihre fortgeschrittene Integration. Dem Schreiben lag ein Vertrag von B._______ für ein Praktikum als Boden-Parkettleger bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und waren vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) fallen. 5.2 Sowohl den Angaben der Beschwerdeführenden als auch den Akten lässt sich entnehmen, dass diese in Italien über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine respektive über eine Aufenthaltsbewilligung («permesso di soggiorno; protezione temporanea emergenza ucraina») verfügten (vgl. SEM-Akte [...]-12/29; [...]-15/4). Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien. 5.3 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon dreimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien ihre abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Italien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant (vgl. ebenda E. 6.3). 5.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Der Reisepass der Beschwerdeführerin und derjenige von B._______ sind noch bis 2029 respektive 2033 gültig. Der Reisepass von C._______ ist im Februar 2025 zwar abgelaufen (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-3/101), sie hat aber die Möglichkeit, diesen bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in der Schweiz zu erneuern (vgl. Urteil des BVGer E-9093/2025 vom 9. Juli 2026 E. 6.4). Somit können die Beschwerdeführenden grundsätzlich selbstständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen. 5.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch das Kindeswohl wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Italien nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 Ziff. III/2.; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Daran vermögen weder die geltend gemachte Integration der Kinder noch der Praktikumsvertrag von B._______ etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-3932/2024 vom 17. Juli 2026 E. 9.4.2 und E-6362/2024 vom 10. März 2026 E. 7.3.5). 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.5), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger beziehungsweise erneuerbarer ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: