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E-3348/2016

E-3348/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Am (...) 2009 stellte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss alt Art. 20 AsylG (SR 142.31), welches er damit begründete, dass mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Reihe von Gerichtsdokumenten inklusive Übersetzungen ein: Anklageschriften (...); Anklageschrift der (...) und Urteil (...); Anklageschriften (...); Anklageschrift (...); Urteil (...). B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies das SEM das Ausland-Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. II. C. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 8. Oktober 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 21. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus einer Familie, die aus politischen Gründen von den türkischen Behörden beschattet worden sei. Sein Vater sei sieben Mal gefoltert worden und ein Onkel väterlicherseits sei mehr als (...) Jahre lang im Gefängnis gewesen. Eine seiner Schwestern habe sich den Guerilla angeschlossen und sei sieben Jahre lang "in den Bergen" gewesen. Er selber habe sich auf legale Weise politisch engagiert. Er habe sich ab 2002 für den Jugendflügel der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) eingesetzt und sei später im Pressebereich tätig gewesen. 2010 oder 2011 sei er in den Vorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in C._______ gewählt worden. Wegen dieses Engagements sei er immer wieder bedroht und es seien Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei fünfzehn bis zwanzig Mal festgenommen und oft grob misshandelt worden. Dreimal sei er inhaftiert worden. Im Jahre 2004 sei gegen ihn wegen des Vorwurfs, einen Molotowcocktail geworfen zu haben, Anklage erhoben worden und er sei (...) Monate in Untersuchungshaft gewesen, schliesslich aber freigesprochen worden. 2007 sei gegen ihn ein Verfahren wegen des Vorwurfs, er habe während eines Folkloreauftritts mit einem Poster von Abdullah Öca-lan posiert, eingeleitet worden. Er sei (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen und dann im Jahre 2009 zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Der Strafvollzug sei aber aufgeschoben worden. Im Jahre 2011 sei er in einem bereits 2006 gegen ihn eröffneten Verfahren wegen des Vorwurfs des Skandierens von Parolen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Revision des türkischen Strafgesetzes sei er aber nach (...) Monaten frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Ferner sei er im Jahre 2005 wegen Teilnahme an einer Demonstration der DEHAP angeklagt und verurteilt worden. Das Urteil sei aber aufgeschoben worden. Es seien fünf bis sechs Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für die PKK eingeleitet worden. Einige dieser Verfahren seien abgeschlossen. Da Strafen von weniger als (...) Jahren ausgesprochen worden seien, sei deren Vollzug aber aufgeschoben worden. Im Jahr 2006 sei auch ein Verfahren wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und Werfens eines Molotowcocktails eröffnet worden, welches immer noch hängig sei. Er sei damals zusammen mit etwa (...) Personen bei einer Demonstration in C._______ festgenommen worden. Er sei vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, jedoch habe das Kassationsgericht dieses Urteil im Jahr 2011 oder 2012 wegen Mangels an Beweisen wieder aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft habe aber wiederum eine Verurteilung zu derselben Gefängnisstrafe gefordert. Daneben habe es zahlreiche weitere Untersuchungen gegen ihn gegeben, welche aber zu keiner Anklage geführt hätten. Das letzte Verfahren gegen ihn sei im Zusammenhang mit (...) eingeleitet worden. Nach den Ereignissen in D._______ sei es auch in C._______ zu einer Protestkundgebung gekommen, wobei zwei seiner Freunde mit einem Messer verletzt worden seien. Gegen diesen Vorfall hätten sie am (...) eine Kundgebung organisiert, bei welcher die Polizei eingegriffen und viele Personen festgenommen habe. Er sei zwar nicht festgenommen worden, aber es sei dennoch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Kundgebungsteilnehmer aufgehetzt zu haben und Mitglied der PKK zu sein, und er habe erfahren, dass gegen ihn eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens (...) Jahren gefordert worden sei. Dieses Gerichtsverfahren sei noch vor dem Gericht in C._______ hängig. Er sei in der Folge wiederholt von der Polizei zu Hause gesucht worden, weil er einer Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren im Juni oder Juli 2014 ferngeblieben sei. Darüber hinaus sei er auch von den Militärbehörden gesucht worden, weil er sich der Militärdienstpflicht entzogen habe. Aus diesen Gründen sei er schliesslich nach D._______ gegangen, von wo aus er illegal mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist sei. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Protokolle von Gerichtsverhandlungen des (...) inkl. Übersetzung; Anklageschrift (...) inkl. Übersetzung; Vorladung der (...); Schreiben der Militärbehörde vom (...); Kopie des Urteils (...); Mitgliederliste der BDP, undatiert, in Kopie. E. E.a Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. E.b Mit Sendung vom 22. April 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. In diesem wurde namentlich festgehalten, es würden betreffend den Beschwerdeführer zwei Einträge im Datenblatt bestehen. Der eine beziehe sich auf einen Haftbefehl aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen "Verherrlichung einer Straftat und von Straftätern", der andere betreffe die Wehrdienstverweigerung, aufgrund welcher er gesucht werde. Weiter wurde bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer sehr viele Verfahren und Ermittlungen in unterschiedlichen Provinzen eröffnet worden seien. Namentlich sei er mit Urteil vom (...) 2014 im Verfahren (...) wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren sowie wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Ferner wurden Dokumente betreffend das Verfahren (...), ein Urteil des (...) an das SEM übermittelt. F. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts sowie dazu, dass konkrete Hinweise für eine Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würden, zu äussern. G. Mit Eingabe vom 16. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In dieser brachte er vor, die Justiz in der Türkei sei nicht unabhängig, sondern werde von der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) kontrolliert, welche die Opposition ausser Kraft zu setzen versuche. Er selber habe, seit er im Jahr 2002 Mitglied der DEHAP geworden sei, derartige Verfolgungsmassnahmen erlebt, indem zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Das Verfahren (...) beruhe auf einem Komplott gegen DEHAP-Mitglieder. Das ehemalige DEHAP-Mitglied E._______ (Geschädigter im Verfahren [...]) habe falsche Aussagen gegen ihn gemacht, damit er seine Aktivitäten nicht weiterführen könne. Er habe sich gemeinsam mit E._______ für die DEHAP engagiert und sie seien im Jahr 2006 zusammen angeklagt worden. Aufgrund einer gemeinsamen geschäftlichen Unternehmung habe E._______ ihm eine Geldsumme geschuldet. Als er ihn im Jahr 2012 deswegen zusammen mit einem weiteren Geschäftspartner aufgesucht habe, sei er festgenommen worden und E._______ habe ihn und den anderen Geschäftspartner in der Folge zu Unrecht beschuldigt, sie hätten ihn gewaltsam entführt und ihn zu einer "Parteispende" zwingen wollen. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig. Die Richter seien gegen ihn voreingenommen wegen der vielen Gerichtsverfahren, welche schon gegen ihn eingeleitet worden seien. Er sei überzeugt, dass er in einem unabhängigen Verfahren freigesprochen würde. Er habe zu diesem Verfahren keine Dokumente abgegeben, einerseits weil viele Bekannte ihm gesagt hätten, er solle nicht zu viele Beweismittel einreichen, um die schweizerischen Asylbehörden nicht zu überlasten, und er gedacht habe, die bereits eingereichten Dokumente würden genügen; andererseits sei es schwierig gewesen, die betreffenden Gerichtsdokumente zu beschaffen. Er habe dieses Verfahren aber nicht verheimlichen wollen, dokumentiere dieses doch seine Opferrolle. Gemäss Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelte jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt werde, als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz nachgewiesen sei. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil seine Freiheit in der Türkei bedroht gewesen sei und er das Vertrauen in die türkische Justiz verloren habe. H. Mit Verfügung vom 29. April 2016 (eröffnet am 3. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte hingegen sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gut und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung (...) vom 6. Juni 2016 ein. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und sein Asylgesuch deshalb abzulehnen.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, aufgrund der zahlreichen und teilweise seit Jahren andauernden Strafverfahren, welche die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen eingeleitet hätten, werde diesem trotz regelmässig erfolgender Freisprüche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat in unzumutbarer Weise erschwert. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Heimatstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil (...) vom (...) 2014 (Verfahren [...]) wegen versuchten qualifizierten Raubes und Freiheitsberaubung, begangen im Kontext der PKK, zu Gefängnisstrafen von insgesamt (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Bei den betreffenden Straftaten handle es sich gemessen an dem im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafrahmen um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die genannten Taten müssten somit als verwerfliche Handlungen im Sine von Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Urteil (...) vom (...) 2014 nach einem rechtsstattlich korrekten Verfahren ergangen sei und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe. Gegen die Annahme eines politisch motivierten Urteils spreche, dass das besagte Gericht sich zunächst als unzuständig bezeichnet habe, sowie dass es den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausgenutzt und nicht die mögliche Höchststrafe verhängt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht von sich aus erwähnt; dieses sei den schweizerischen Asylbehörden erst durch die Botschaftsabklärung zur Kenntnis gelangt. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. April 2016 vermöchten nicht zu überzeugen. Da dieses Urteil die von ihm vorgebrachte Opferrolle dokumentieren würde, wäre gerade zu erwarten gewesen, dass er es im Rahmen der Befragungen erwähnt hätte. Die Behauptung, das besagte Verfahren habe auf einem Komplott gegen ihn und andere Mitarbeitende der DEHAP beruht, vermöge angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Aussagen von E._______ gegenüber den türkischen Behörden das Urteil des Strafgerichts C._______ nicht in Frage zu stellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet habe. Schliesslich erweise der Asylausschluss sich auch als verhältnismässig. Die Tat wäre gemäss schweizerischem Strafrecht noch nicht verjährt. Ferner sei er im Zeitpunkt der Tat volljährig gewesen, und er zeige keine Reue.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass das Urteil (...) vom (...) 2014 durch ein Komplott des türkischen Staats gegen ihn zustande gekommen sei, weil er ein Menschenrechtsaktivist sei. Die türkischen Behörden gingen auf derartige Weise gegen viele kurdische Intellektuelle und Menschenrechtsaktivisten vor. Es sei bekannt, dass die Person, welche gegen ihn ausgesagt habe, mit dem türkischen Geheimdienst und den Behörden zusammenarbeite und ein Verräter sei. Er habe nie Straftaten gegen Menschen begangen und immer die Menschenrechte respektiert.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a).

E. 5.1.1 Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die Praxis; zu der in diesem BVGE offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Praxisgemäss ist irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konno-tation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565; Urteil des BVGer D-4291/23012 vom 26. Juli 2013 E. 5.4.9).

E. 5.1.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tat-begehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Urteil vom (...) 2014 ([...]) wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren sowie wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist noch hängig. Die Freiheitsberaubung erfüllt schon per se als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss schweizerischem Strafrecht (Art. 183 Abs. 1 StGB) ohne weiteres die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 5.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers, diese Verurteilung beruhe auf gegen ihn aus politischen Gründen erhobenen falschen Anschuldigungen, mithin auf einem Komplott, kann nicht gefolgt werden. Er vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er gerade dieses gegen ihn eingeleitete Strafverfahren (im Unterschied zu den zahlreichen anderen von ihm vorgebrachten und dokumentierten Verfahren) im Rahmen der Befragungen nicht erwähnte und keine diesbezüglichen Beweismittel einreichte, obwohl die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wenige Monate vor seiner Ausreise erfolgte und es sich - unter der Annahme, es beruhe tatsächlich auf falschen Anschuldigungen - um ein gewichtiges Argument zugunsten seines Asylgesuchs gehandelt hätte. Die in der Stellungnahme vom 16. April 2016 für sein Verschweigen vorgebrachten Gründe sind vor dem Hintergrund der potenziellen Bedeutung dieses Verfahrens für sein Asylbegehren nicht stichhaltig, sondern müssen als unbehelfliche Schutzbehauptungen bewertet werden. Den von der Schweizer Botschaft übermittelten Gerichtsdokumenten lassen sich im Übrigen keine Hinweise für ein unkorrektes Vorgehen der türkischen Gerichtsbehörden in diesem Strafverfahren entnehmen; in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugenden Argumentation des SEM verwiesen werden. Aus diesem Grund gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.

E. 5.4 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig, da die strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).

E. 5.5 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. April 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Beschwerdeführer innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3348/2016 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am (...) 2009 stellte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss alt Art. 20 AsylG (SR 142.31), welches er damit begründete, dass mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Reihe von Gerichtsdokumenten inklusive Übersetzungen ein: Anklageschriften (...); Anklageschrift der (...) und Urteil (...); Anklageschriften (...); Anklageschrift (...); Urteil (...). B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies das SEM das Ausland-Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. II. C. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 8. Oktober 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 21. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus einer Familie, die aus politischen Gründen von den türkischen Behörden beschattet worden sei. Sein Vater sei sieben Mal gefoltert worden und ein Onkel väterlicherseits sei mehr als (...) Jahre lang im Gefängnis gewesen. Eine seiner Schwestern habe sich den Guerilla angeschlossen und sei sieben Jahre lang "in den Bergen" gewesen. Er selber habe sich auf legale Weise politisch engagiert. Er habe sich ab 2002 für den Jugendflügel der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) eingesetzt und sei später im Pressebereich tätig gewesen. 2010 oder 2011 sei er in den Vorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in C._______ gewählt worden. Wegen dieses Engagements sei er immer wieder bedroht und es seien Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei fünfzehn bis zwanzig Mal festgenommen und oft grob misshandelt worden. Dreimal sei er inhaftiert worden. Im Jahre 2004 sei gegen ihn wegen des Vorwurfs, einen Molotowcocktail geworfen zu haben, Anklage erhoben worden und er sei (...) Monate in Untersuchungshaft gewesen, schliesslich aber freigesprochen worden. 2007 sei gegen ihn ein Verfahren wegen des Vorwurfs, er habe während eines Folkloreauftritts mit einem Poster von Abdullah Öca-lan posiert, eingeleitet worden. Er sei (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen und dann im Jahre 2009 zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Der Strafvollzug sei aber aufgeschoben worden. Im Jahre 2011 sei er in einem bereits 2006 gegen ihn eröffneten Verfahren wegen des Vorwurfs des Skandierens von Parolen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe von (...) Monaten verurteilt worden. Aufgrund einer Revision des türkischen Strafgesetzes sei er aber nach (...) Monaten frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Ferner sei er im Jahre 2005 wegen Teilnahme an einer Demonstration der DEHAP angeklagt und verurteilt worden. Das Urteil sei aber aufgeschoben worden. Es seien fünf bis sechs Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für die PKK eingeleitet worden. Einige dieser Verfahren seien abgeschlossen. Da Strafen von weniger als (...) Jahren ausgesprochen worden seien, sei deren Vollzug aber aufgeschoben worden. Im Jahr 2006 sei auch ein Verfahren wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und Werfens eines Molotowcocktails eröffnet worden, welches immer noch hängig sei. Er sei damals zusammen mit etwa (...) Personen bei einer Demonstration in C._______ festgenommen worden. Er sei vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, jedoch habe das Kassationsgericht dieses Urteil im Jahr 2011 oder 2012 wegen Mangels an Beweisen wieder aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft habe aber wiederum eine Verurteilung zu derselben Gefängnisstrafe gefordert. Daneben habe es zahlreiche weitere Untersuchungen gegen ihn gegeben, welche aber zu keiner Anklage geführt hätten. Das letzte Verfahren gegen ihn sei im Zusammenhang mit (...) eingeleitet worden. Nach den Ereignissen in D._______ sei es auch in C._______ zu einer Protestkundgebung gekommen, wobei zwei seiner Freunde mit einem Messer verletzt worden seien. Gegen diesen Vorfall hätten sie am (...) eine Kundgebung organisiert, bei welcher die Polizei eingegriffen und viele Personen festgenommen habe. Er sei zwar nicht festgenommen worden, aber es sei dennoch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Kundgebungsteilnehmer aufgehetzt zu haben und Mitglied der PKK zu sein, und er habe erfahren, dass gegen ihn eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens (...) Jahren gefordert worden sei. Dieses Gerichtsverfahren sei noch vor dem Gericht in C._______ hängig. Er sei in der Folge wiederholt von der Polizei zu Hause gesucht worden, weil er einer Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren im Juni oder Juli 2014 ferngeblieben sei. Darüber hinaus sei er auch von den Militärbehörden gesucht worden, weil er sich der Militärdienstpflicht entzogen habe. Aus diesen Gründen sei er schliesslich nach D._______ gegangen, von wo aus er illegal mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist sei. D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Protokolle von Gerichtsverhandlungen des (...) inkl. Übersetzung; Anklageschrift (...) inkl. Übersetzung; Vorladung der (...); Schreiben der Militärbehörde vom (...); Kopie des Urteils (...); Mitgliederliste der BDP, undatiert, in Kopie. E. E.a Mit Schreiben vom 6. November 2014 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. E.b Mit Sendung vom 22. April 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. In diesem wurde namentlich festgehalten, es würden betreffend den Beschwerdeführer zwei Einträge im Datenblatt bestehen. Der eine beziehe sich auf einen Haftbefehl aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen "Verherrlichung einer Straftat und von Straftätern", der andere betreffe die Wehrdienstverweigerung, aufgrund welcher er gesucht werde. Weiter wurde bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer sehr viele Verfahren und Ermittlungen in unterschiedlichen Provinzen eröffnet worden seien. Namentlich sei er mit Urteil vom (...) 2014 im Verfahren (...) wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren sowie wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Ferner wurden Dokumente betreffend das Verfahren (...), ein Urteil des (...) an das SEM übermittelt. F. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts sowie dazu, dass konkrete Hinweise für eine Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würden, zu äussern. G. Mit Eingabe vom 16. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In dieser brachte er vor, die Justiz in der Türkei sei nicht unabhängig, sondern werde von der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) kontrolliert, welche die Opposition ausser Kraft zu setzen versuche. Er selber habe, seit er im Jahr 2002 Mitglied der DEHAP geworden sei, derartige Verfolgungsmassnahmen erlebt, indem zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Das Verfahren (...) beruhe auf einem Komplott gegen DEHAP-Mitglieder. Das ehemalige DEHAP-Mitglied E._______ (Geschädigter im Verfahren [...]) habe falsche Aussagen gegen ihn gemacht, damit er seine Aktivitäten nicht weiterführen könne. Er habe sich gemeinsam mit E._______ für die DEHAP engagiert und sie seien im Jahr 2006 zusammen angeklagt worden. Aufgrund einer gemeinsamen geschäftlichen Unternehmung habe E._______ ihm eine Geldsumme geschuldet. Als er ihn im Jahr 2012 deswegen zusammen mit einem weiteren Geschäftspartner aufgesucht habe, sei er festgenommen worden und E._______ habe ihn und den anderen Geschäftspartner in der Folge zu Unrecht beschuldigt, sie hätten ihn gewaltsam entführt und ihn zu einer "Parteispende" zwingen wollen. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig. Die Richter seien gegen ihn voreingenommen wegen der vielen Gerichtsverfahren, welche schon gegen ihn eingeleitet worden seien. Er sei überzeugt, dass er in einem unabhängigen Verfahren freigesprochen würde. Er habe zu diesem Verfahren keine Dokumente abgegeben, einerseits weil viele Bekannte ihm gesagt hätten, er solle nicht zu viele Beweismittel einreichen, um die schweizerischen Asylbehörden nicht zu überlasten, und er gedacht habe, die bereits eingereichten Dokumente würden genügen; andererseits sei es schwierig gewesen, die betreffenden Gerichtsdokumente zu beschaffen. Er habe dieses Verfahren aber nicht verheimlichen wollen, dokumentiere dieses doch seine Opferrolle. Gemäss Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelte jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt werde, als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz nachgewiesen sei. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil seine Freiheit in der Türkei bedroht gewesen sei und er das Vertrauen in die türkische Justiz verloren habe. H. Mit Verfügung vom 29. April 2016 (eröffnet am 3. Mai 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte hingegen sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit zu belegen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit gut und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung (...) vom 6. Juni 2016 ein. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und sein Asylgesuch deshalb abzulehnen. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, aufgrund der zahlreichen und teilweise seit Jahren andauernden Strafverfahren, welche die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen eingeleitet hätten, werde diesem trotz regelmässig erfolgender Freisprüche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat in unzumutbarer Weise erschwert. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Heimatstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil (...) vom (...) 2014 (Verfahren [...]) wegen versuchten qualifizierten Raubes und Freiheitsberaubung, begangen im Kontext der PKK, zu Gefängnisstrafen von insgesamt (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Bei den betreffenden Straftaten handle es sich gemessen an dem im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafrahmen um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die genannten Taten müssten somit als verwerfliche Handlungen im Sine von Art. 53 AsylG qualifiziert werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Urteil (...) vom (...) 2014 nach einem rechtsstattlich korrekten Verfahren ergangen sei und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe. Gegen die Annahme eines politisch motivierten Urteils spreche, dass das besagte Gericht sich zunächst als unzuständig bezeichnet habe, sowie dass es den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausgenutzt und nicht die mögliche Höchststrafe verhängt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht von sich aus erwähnt; dieses sei den schweizerischen Asylbehörden erst durch die Botschaftsabklärung zur Kenntnis gelangt. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. April 2016 vermöchten nicht zu überzeugen. Da dieses Urteil die von ihm vorgebrachte Opferrolle dokumentieren würde, wäre gerade zu erwarten gewesen, dass er es im Rahmen der Befragungen erwähnt hätte. Die Behauptung, das besagte Verfahren habe auf einem Komplott gegen ihn und andere Mitarbeitende der DEHAP beruht, vermöge angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Aussagen von E._______ gegenüber den türkischen Behörden das Urteil des Strafgerichts C._______ nicht in Frage zu stellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet habe. Schliesslich erweise der Asylausschluss sich auch als verhältnismässig. Die Tat wäre gemäss schweizerischem Strafrecht noch nicht verjährt. Ferner sei er im Zeitpunkt der Tat volljährig gewesen, und er zeige keine Reue. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass das Urteil (...) vom (...) 2014 durch ein Komplott des türkischen Staats gegen ihn zustande gekommen sei, weil er ein Menschenrechtsaktivist sei. Die türkischen Behörden gingen auf derartige Weise gegen viele kurdische Intellektuelle und Menschenrechtsaktivisten vor. Es sei bekannt, dass die Person, welche gegen ihn ausgesagt habe, mit dem türkischen Geheimdienst und den Behörden zusammenarbeite und ein Verräter sei. Er habe nie Straftaten gegen Menschen begangen und immer die Menschenrechte respektiert. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a). 5.1.1 Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die Praxis; zu der in diesem BVGE offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Praxisgemäss ist irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konno-tation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565; Urteil des BVGer D-4291/23012 vom 26. Juli 2013 E. 5.4.9). 5.1.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tat-begehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Urteil vom (...) 2014 ([...]) wegen qualifizierter Plünderung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren sowie wegen zweimaliger Freiheitsberaubung zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist noch hängig. Die Freiheitsberaubung erfüllt schon per se als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss schweizerischem Strafrecht (Art. 183 Abs. 1 StGB) ohne weiteres die Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. 5.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers, diese Verurteilung beruhe auf gegen ihn aus politischen Gründen erhobenen falschen Anschuldigungen, mithin auf einem Komplott, kann nicht gefolgt werden. Er vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er gerade dieses gegen ihn eingeleitete Strafverfahren (im Unterschied zu den zahlreichen anderen von ihm vorgebrachten und dokumentierten Verfahren) im Rahmen der Befragungen nicht erwähnte und keine diesbezüglichen Beweismittel einreichte, obwohl die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wenige Monate vor seiner Ausreise erfolgte und es sich - unter der Annahme, es beruhe tatsächlich auf falschen Anschuldigungen - um ein gewichtiges Argument zugunsten seines Asylgesuchs gehandelt hätte. Die in der Stellungnahme vom 16. April 2016 für sein Verschweigen vorgebrachten Gründe sind vor dem Hintergrund der potenziellen Bedeutung dieses Verfahrens für sein Asylbegehren nicht stichhaltig, sondern müssen als unbehelfliche Schutzbehauptungen bewertet werden. Den von der Schweizer Botschaft übermittelten Gerichtsdokumenten lassen sich im Übrigen keine Hinweise für ein unkorrektes Vorgehen der türkischen Gerichtsbehörden in diesem Strafverfahren entnehmen; in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugenden Argumentation des SEM verwiesen werden. Aus diesem Grund gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. 5.4 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig, da die strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl). 5.5 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. April 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, der Beschwerdeführer innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain