Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Sri Lanka zusammen mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 legal über den Flughafen von Colombo und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. August 2017 um Asyl nachsuchten. Am 25. August 2017 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A5/19 und A6/14) und am 13. September 2017 (Beschwerdeführer) sowie 3. Oktober 2017 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/28 und A13/16). Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie aus, sie seien Singhalesen aus E._______ im (...) von Colombo. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im (...) 2008 eine (...) gegründet und schon bald danach rund (...) Angestellte beschäftigt. Am (...) habe er seine Ehefrau geheiratet und sei mit ihr nach F._______ im (...) von Colombo umgezogen. Der Ehemann seiner Schwester habe als (...) viele Probleme gehabt. (...) 2010 seien sie zu Besuch gewesen und hätten bei ihnen übernachtet. In der Nacht hätten (...) Personen an ihre Tür geklopft und seien in das Haus eingedrungen. Weitere (...) Personen hätten ausserhalb des Hauses gewartet. Die bewaffneten Eindringlinge hätten ihm ein Gewehr an den Kopf gehalten und seinen von ihnen gesuchten Schwager geschlagen. Nach ihrem Weggang seien sein Schwager und seine Schwester geflüchtet. Am (...) Dezember 2014 habe er sein Geschäft nach E._______ verlegt. Im (...) 2015 habe er von einem Bekannten des Parlamentariers G._______ im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 den Auftrag erhalten, (...) und (...) für die damalige Oppositionspartei United People's Freedom Alliance (UPFA) zu nähen. Am nächsten Tag sei ein Mann namens A. zu ihm ins Geschäft gekommen und habe sich als Leibwächter des Politikers H._______ vorgestellt. A. habe ihm sein Mobiltelefon übergeben. Ein Mann am Telefon habe ihn dazu aufgefordert, den Auftrag zu annullieren und gleich wieder aufgehängt. A. habe ihn ebenfalls dazu aufgefordert und ihn aufs Übelste beschimpft und mit dem Tode bedroht, als er dies abgelehnt habe. Noch am gleichen Tag habe er den Vorfall auf dem örtlichen Polizeiposten gemeldet. Der Polizeibeamte habe A. zu sich bestellt und sie beide aufgefordert, Frieden zu schliessen. Obwohl sie der Aufforderung nachgekommen seien, habe A. ihn gleich nach dem Verlassen des Polizeipostens erneut beschimpft und mit dem Tode bedroht. Er habe darauf verzichtet, zum Polizeibeamten zurückzukehren und sei stattdessen nachhause gegangen. Danach hätten A. und sein Kumpan ihn wiederholt angerufen und bedroht. Nach dem Wahlsieg der United National Party (UNP) habe der Vermieter ihm gekündigt, weil auch er von A. bedroht worden sei. Es habe deshalb sein Geschäft in ein kleineres Gebäude verlegen und auch Angestellte entlassen müssen. Danach hätten A. und Personen aus dessen Umfeld ihn und seine Frau, die er über den Vorfall informiert habe, unter anderem in seinem Stammlokal wiederholt schikaniert. Dort sei er auch tätlich angegriffen worden. Am (...) 2016 habe er seine wegen der Geburt des zweiten Kindes sich im Spital befindliche Frau besuchen wollen. Unterwegs habe ein Tuk Tuk absichtlich sein Auto gestreift. (...) Personen seien ausgestiegen, hätten seine Autotür geöffnet und ihn aus dem Auto gezerrt. Als er sich mit einem Fusstritt zur Wehr gesetzt habe, habe eine Person ein Springmesser gezückt und ihn am (...) verletzt. Nach der Behandlung seiner Verletzung im Spital und dem Besuch seiner Ehefrau sei er auf den Polizeiposten von E._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass eine unbekannte Person Anzeige gegen ihn erstattet habe. Dies mit der Begründung, er sei mit seinem Auto auf der falschen Strassenseite gefahren und habe nach einem Unfall Fahrerflucht begangen. Er habe mehrere Stunden warten müssen, weil noch andere Personen für eine Einvernahme dort gewesen seien. Wegen der Schmerzen am (...) sei er ohne Anzeigeerstattung nachhause gegangen. Danach habe man ihn weiterhin telefonisch bedroht und auch die Verantwortung für die Attacke auf ihn übernommen. Am (...) 2017 habe die Opposition ihn im Hinblick auf eine Kundgebung vom 1. Mai 2017 erneut damit beauftragt, (...). Er habe zugesagt, den Auftrag jedoch aufgrund seiner Erfahrungen geheim gehalten. Ein Angestellter habe aber den Auftrag ausgeplaudert. Am (...) April 2017 habe er den Auftrag fertiggestellt. Danach habe er keine Ruhe mehr gehabt, sei ständig mit dem Tod bedroht und schikaniert worden. Man habe ihn wiederum dazu aufgefordert, den Auftrag nicht anzunehmen. Zudem habe er nach einer entsprechenden Drohung (...) jeweils von der Schule abgeholt aus Angst, es könnte ihm etwas zustossen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am (...) Juli 2017 sei sie auf die andere Strassenseite ihres Hauses gegangen, um Blumen zu pflücken. Ein Mann auf einem Motorrad habe in einiger Entfernung auf sie gewartet und sei dann direkt auf sie zugefahren. Sie sei beinahe überfahren worden und danach schnell ins Haus zurückgelaufen. Die Beschwerdeführenden führten des Weiteren aus, sie hätten am (...) Juli 2017 um Mitternacht im Garten Stimmen und Schritte gehört. Die Beschwerdeführerin habe (...) Personen gesehen, die davongerannt seien, woraufhin sie laut geschrien habe. Der Beschwerdeführer habe sich am (...) Juli 2017 mit einem Anwalt getroffen, der ihm geraten habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Am (...) Juli 2017 sei er mit seiner Frau und den Kindern zur Schweizer Botschaft in Colombo zum Interview gegangen. Am (...) Juli 2017 habe er zuhause ferngesehen und das Aussenlicht eingeschaltet. Nach dem Öffnen der Haustüre habe er einen Motorradfahrer gesehen, der in Richtung ihres Hauses geschaut habe und geflüchtet sei, als er ihn gesehen habe. Er vermute, der Motorradfahrer sei vorbeigekommen, um ihn zu liquidieren. Am (...) Juli 2017 habe er seine Ehefrau zu ihren Eltern gebracht. Danach sei er auf den Polizeiposten von E._______ gegangen und habe zur seinem eigenen Schutz Anzeige erstattet. Gleichentags sei der von der Schweizer Botschaft darüber informiert worden, dass sein Visumsantrag genehmigt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 11. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 8. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ihre Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie und ihre Kinder unter Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die auf Seite 11 aufgeführten Beilagen 1 bis 9 bei. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden zwei Beweismittel (Online-Artikel von Hiru-News vom [...] Mai 2018 und Online-Artikel von Daily Mirror vom [...] Mai 2018) zur Person von A. ein. Es handle sich bei der Person, die den Beschwerdeführer wiederholt bedroht habe, um I._______. Sie sei in der Beschwerde als (...) bezeichnet worden. I._______ werde gemäss dem beiliegenden Artikel von Hiru-News immer wieder verdächtigt, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder für die Dauer des Verfahrens fest. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG. Das SEM lud sie ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur in der Beschwerde thematisierten Plausibilität der Aussagen überrasche gerade angesichts der kulturellen Begebenheiten in Sri Lanka beispielsweise, dass ein Polizist niederer Charge den einflussreichen und politisch vernetzten I._______ auf den Polizeiposten bestellt habe, um ihn zum Friedensschluss mit dem Beschwerdeführer aufzufordern. Dies gelte umso mehr, als letzterer in der Beschwerde ausführe, der Polizeiposten sei für I._______ wie sein eigenes zuhause gewesen, und er habe dort machen können, was er wolle. Dies erscheine wenig plausibel. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden - die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorausgesetzt - behördlicher Schutz im Heimatstaat grundsätzlich verwehrt worden sei oder wäre. Es sei vielmehr von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen. Die Fehlbarkeit einiger Personen in hohen politischen Positionen lasse nicht einfach auf die Verantwortung des sri-lankischen Staates per se schliessen. Die eingereichten Beweismittel würden gerade darauf hindeuten, dass die Polizei Massnahmen gegen den heute im Ausland weilenden I._______ ergriffen habe. Sie vermöchten mangels konkreten Bezugs zu den Aussagen der Beschwerdeführenden ihre angebliche Verfolgung nicht zu untermauern. Zudem sei auf die für sie bestehende innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Sri Lanka hinzuweisen. G. Mit Replik vom 7. November 2018 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Als Beilagen liessen die Beschwerdeführenden Online-Artikel des Daily Mirror vom (...) Oktober 2018 sowie der NZZ vom (...) November 2018 und eine aktualisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters einreichen. Es handle sich nicht um einen Polizisten niederen Ranges, sondern um einen «Inspector of Police» (IP, auch Officer in Charge [OIC]). Der Beschwerdeführer habe bereits an der Anhörung gesagt, dass es sich um den OIC der Kriminalabteilung handle. In einem beigelegten Online-Zeitungsartikel werde ein OIC der Kriminalabteilung namens J._______ erwähnt, der in der Nähe von E._______ im Einsatz gestanden sei. Die Bestellung von I._______ sei also nicht unplausibel. Gemäss dem Beschwerdeführer, der in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seinen Bekannten in Sri Lanka stehe, arbeite der OIC aufgrund eines Korruptionsverdachts momentan nicht mehr auf dem besagten Polizeiposten. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass I._______ J._______ Geld bezahlt habe, damit er ihn gewähren lasse. Zudem habe I._______ ein Interesse daran gehabt, eine Anzeige gegen ihn zu verhindern und zum Schein Frieden mit dem Beschwerdeführer zu schliessen. Dies auch wegen seiner Beziehungen zum Politiker H._______. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Artikel von Daily Mirror werde I._______ immer wieder verdächtigt, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. Aus dem Artikel von Daily Mirror ergebe sich, dass er Drogengeschäfte tätige. Er müsse somit grundsätzlich mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Des Weiteren ergebe sich aus den Beilagen 10 und 11 nur, dass Untersuchungen gegen I._______ eingeleitet worden seien. Dazu komme, dass K._______ eine bekannte Persönlichkeit sei, weshalb die Öffentlichkeit in Sri Lanka grosses Interesse an einer Aufklärung des Mordes habe. Es müsse indessen stark bezweifelt werden, dass die polizeilichen Untersuchungen ernsthafter Natur seien. Selbst wenn I._______ verhaftet werden sollte, wäre der Beschwerdeführer vor ihm nicht sicher. Sein Netzwerk bliebe immer noch existent. Zudem wäre davon auszugehen, dass er schnell wieder freikommen würde. Eine Aufenthaltsalternative gebe es auch nicht, weil der Beschwerdeführer auch in einem von seinem Herkunftsort weit entfernten Landesteil nicht sicher vor I._______ wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem nun seit Ende Oktober 2018 als Premierminister eingesetzten Mahinda Rajapakse sympathisiere, ändere dies nichts an seiner prekären Situation in Sri Lanka. Die Stellung von Mahinda Rajapakse sei äusserst unsicher und er sei zumindest auf die finanzielle Unterstützung durch kriminelle Personen wie I._______ angewiesen, damit er mehr Parlamentsabgeordnete als der frühere Premierminister und Gegenspieler auf seine Seite ziehen könne. Zudem seien die Mitarbeiter der Regierung immer noch dieselben Leute, zu denen I._______ teilweise Beziehungen habe. Der Beschwerdeführer leide unter (...). Ein Arztbericht werde schnellstmöglich nachgereicht. Es erstaune, dass die Vorinstanz seine konkrete Gefährdungssituation nicht mittels einer Botschaftsanfrage abgeklärt habe. H. Mit Eingaben vom 7. November und 3. Dezember 2018 teilte der Rechtsbeistand mit, der Beschwerdeführer sei dem (...) 2018 in der Tagesklinik der L._______ (...) und gehe zweimal wöchentlich dorthin. Das nächste Gespräch finde am (...) Dezember 2018 statt. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der L._______ vom 14. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung. Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung kennzeichnen eine wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung. Unglaubhaft ist sie insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dreimal denselben Polizeposten aufgesucht habe, obwohl er der Polizei eigentlich gar nicht vertraut und man ihm bereits im (...) 2015 nicht wirklich geholfen habe. Seine Antworten auf die Frage, ob er sich nach (...) 2015 eine andere Strategie überlegt habe, er habe nichts Anderes unternommen, Politiker seien in die Sache involviert und jede andere Polizeistation hätte ihn in seinen Bezirk zurückgeschickt, seien zwar verständlich. Trotzdem erscheine es unlogisch, dreimal den gleichen Polizeiposten aufzusuchen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit seinen Problemen an seine Auftraggeber, die Mitglieder der Oppositionspartei UPFA, gewandt hätte. Seine Antwort auf die Frage, weshalb er den Anwalt erst am (...) Juli 2017 und nicht schon früher beigezogen habe, überzeuge nicht. Des Weiteren erstaune, dass er in der Anzeige vom (...) Juli 2017 auf demselben Polizeiposten zwar verschiedene Vorfälle, aber nicht erwähnt habe, dass er regelmässig telefonisch bedroht worden sei. Des Weiteren passe nicht ins Bild eines verängstigten Ehepaares, dass die Beschwerdeführenden nach den Vorfällen mit dem Motorrad und um ihr Haus herum kaum etwas unternommen hätten. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie nach dem Erscheinen der Unbekannten auf ihrem Grundstück irgendwelche Sicherheitsmassnahmen getroffen hätten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen angeblich schlimmen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ersten Auftrag rund zwei Jahre später einen identischen Auftrag von derselben Person angenommen habe. Auf entsprechende Nachfragen habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich wegen eines solchen Auftrages erneut dem Risiko ausgesetzt habe, bedroht, schikaniert oder gar verletzt zu werden. Es erscheine abwegig, dass er mit dem Hinweis auf die Demokratie einerseits auf sein Recht auf Ausübung seines Berufs poche, und andererseits aus Sorge um seine Familie sein Land verlasse und in die Schweiz reise. Wenn er sich tatsächlich um seine Familie gesorgt hätte, hätte er logischerweise kaum einen zweiten derartig politisch behafteten Auftrag angenommen, zumal sein Geschäft gut gelaufen sei und er wohl kaum darauf angewiesen gewesen wäre. Seine Antworten auf die Fragen nach den Gedanken, die er sich bei der Annahme des Auftrages gemacht habe, erstaunten, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er die damit verbundenen Risiken genau abwogen hätte. Seine Gedanken, die sich um seine Sympathie für Mahinda Rajapakse, die Bezahlung seiner Mitarbeiter und den möglichen baldigen Erfolg der UPFA gedreht hätten, passten nicht in das Bild eines Familienvaters, der seine Ehefrau und Kinder aus Sicherheitsgründen ins Ausland bringen müsse. Auch die Reaktion des Auftraggebers nach seinem Bericht über die schlimmen Erfahrungen nach dem ersten Auftrag wirkten realitätsfremd. So habe er einfach nur gesagt, er solle geduldig bleiben. Insgesamt würden seine Schilderungen in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen, weshalb ihre Glaubhaftigkeit stark angezweifelt werden müsse. Zudem seien seine Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die normalerweise tatsächlich Erlebtes prägten, einsilbig ausgefallen und zeugten weder von einer persönlichen Betroffenheit noch von einem subjektiven Empfinden. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden zum angeblich zentralen Ereignis in der Nacht vom (...) Juli 2017 zwar einerseits relativ übereinstimmende Aussagen an den Anhörungen gemacht hätten. Andererseits sei seltsam, dass beide selber Geräusche gehört und den jeweiligen Partner geweckt haben wollten. Die Beschwerdeführerin habe auf Vorhalt hin erklärt, sie habe in ihrer Erinnerung ihren Ehemann geweckt und sei dann zum Fenster gegangen. Wenn man ihre diesbezüglichen Aussagen bei der BzP betrachte, ergäben sich wiederum einige Unterschiede. Sie habe dort nämlich ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten das Fenster gemeinsam geöffnet, weil sie dies wegen den vielen Drohungen nicht alleine habe tun wollen. Ihr Ehemann sei neben ihr gestanden. Auf Vorhalt hin habe sie bei der Anhörung zuerst gesagt, sie seien beide gleichzeitig aufgestanden, hätten die Vorhänge zur Seite geschoben und aus dem geschlossenen Fenster geschaut. Auf nochmaligen Vorhalt hin habe sie wiederum erklärt, sie und ihr Ehemann seien beide gleichzeitig vom Bett aufgestanden. Sie sei zuerst zum Fenster gegangen und ihr Ehemann sei dann auch dorthin gekommen. Solche einschneidenden Erlebnisse blieben in der Regel besonders gut im Gedächtnis haften. Es sei deshalb erstaunlich, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu diesem Ereignis gemacht hätten. Sie widersprächen zudem dem Polizeirapport vom (...) Juli 2017. Darin stehe nämlich, die (...) Personen im Garten hätten sie bedroht, was nicht ihren Schilderungen entspreche. Beim eingereichten Schreiben des sri-lankischen Anwaltes vom (...) August 2017 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Es werde indessen grundsätzlich nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer eine (...) geführt sowie allenfalls sogar Aufträge von politischen Parteien entgegengenommen und auch ausgeführt habe. Die Anzeige vom (...) Juli 2017 könne aber nicht als Beleg für die vorgebrachten Ereignisse dienen, zumal darin nur die Aussage der anzeigenden Person erfasst werde. Zudem sei wie bereits erwähnt seltsam, dass er die angeblich zahlreichen Drohanrufe und Morddrohungen gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe. Die Beweismittel seien folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation in Sri Lanka zu stützen. Auch die (...) Schnittnarbe am (...) könne nicht als Beleg dafür dienen, dass er tatsächlich von seinen Widersachern mit einem Messer attackiert worden sei. Zudem sei seltsam, dass er ausschliesslich am (...) und im von ihm geschilderten Zusammenhang verletzt worden sei. Der Vorfall von (...) 2010 mit der Schwester des Beschwerdeführers und ihrem Ehemann stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausreise und sei deshalb nicht asylrelevant. Der sri-lankischen Polizei könne auch nicht fehlende Schutzwilligkeit vorgeworfen werden, zumal sie die Anzeigen des Beschwerdeführers wegen A. und des Vorfalls vom (...) Juli 2017 entgegengenommen habe. Zudem machten die Beschwerdeführenden Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Sie könnten sich ihnen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen und seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung und Erfassung der Identität sowie Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch solche Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Beschwerdeführenden seien im August 2017 legal mit ihren Reisepässen und Visa aus Sri Lanka ausgereist. Sie hätten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können und hätten noch mehr als acht Jahre nach Kriegsende in ihrem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in ihren Fokus geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der gesuchsbegründenden Aussagen festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird, soweit für den Entscheid relevant, nachfolgend eingegangen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka im Urteilszeitpunkt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es kann deshalb letztlich offengelassen werden, ob die gesuchsbegründenen Aussagen glaubhaft sind. Dennoch teilt das Gericht zumindest teilweise die Einschätzung des SEM. Berechtigte Zweifel - insbesondere am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise - sieht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM etwa aufgrund der unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführenden zum zentralen Ereignis in der Nacht vom (...) Juli 2017 oder des inhaltlichen Widerspruchs zum Polizeirapport vom (...) Juli 2017.
E. 5.2.1 Unabhängig vom Gesagten hat sich seit der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden die Lage in Sri Lanka verändert, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10.11.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 11.01.2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 22. Oktober 2020). Zwar wurde Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015), Verteidigungssekretär war, angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten seit dem Machtwechsel mehr Repression und die vermehrte Überwachung insbesondere von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019).
E. 5.2.2 Es ist nun aber nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung negativ von diesem Machtwechsel in Sri Lanka betroffen sein könnten, im Gegenteil. Sie gehören der singhalesischen Ethnie und damit Mehrheitsbevölkerung an. Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, den nun wieder an der Macht beteiligten Mahinda Rajapaksa und dessen Parteienbündnis, das sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Opposition befand, aus tiefer politischer Überzeugung unterstützt zu haben. Bei der Anhörung führte er auf die Frage, weshalb er nochmals so einen Auftrag angenommen habe, aus, damals habe er daran gedacht, dass G._______ der Bruder des damaligen Präsidenten Mahinda Rajapakse sei. G._______ sei nun der Entscheider und Mahinda der Führer dieser Oppositionspartei. Mahinda habe den Krieg beendet, weshalb er ihn moralisch unterstütze. Es wäre ihm lieber, wenn Mahinda Rajapaksa erneut Präsident von Sri Lanka werden würde. Er habe gedacht, wenn er diesen Auftrag übernehme, leiste er seinen Beitrag für die Partei von Mahinda Rajapaksa (A11/28 F66). Zu den Beweggründen für die Annahme des zweiten Auftrages, hatte er an der Anhörung erklärt, er habe als freier Bürger in einem demokratischen Land das Recht, diejenigen Politiker zu unterstützen, die er wolle (A11/28 F63 f.). Zudem ging er davon aus, dass die Politiker, die er unterstützt, bald wieder an die Macht kommen würden (A11/28 F74). Dies ist nun der Fall und die Beschwerdeführenden haben seitens der sri-lankischen Behörden keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. In Bezug auf die Nachstellungen des vom Politiker H._______ beauftragten A. ist davon auszugehen, dass die Polizei Massnahmen gegen ihn ergriffen hat. Aus den zusammen mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Beilagen 10 und 11 (vgl. Online-Artikel von Hiru-News vom [...] Mai 2018 und Online-Artikel von Daily Mirror vom [...] Mai 2018) ergibt sich, dass A. immer wieder verdächtigt wird, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. Zudem sind polizeiliche Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach der Rückkehr nach Sri Lanka wirksamen Schutz vor allfälligen weiteren Nachstellungen durch A. gewähren werden. Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegen A. eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen nicht ernsthafter Natur sein könnten. Unbesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der nun selber im Fokus der sri-lankischen Behörden stehende A. ein Interesse an weiteren Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer und seine Familie haben sollte. Der Beschwerdeführer kann sich, wie bereits vor seiner Ausreise, nötigenfalls an die sri-lankischen Behörden wenden, die seine Anzeigen auch entgegengenommen haben. Es wird an ihm liegen, allfällige weitere Drohungen von A. bei der sri-lankischen Polizei zur Anzeige zu bringen und die Bedrohungen auch vollständig - anders als er dies vor der Ausreise getan habe - vorzubringen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Urteilszeitpunkt in objektivere Hinsicht begründete Furcht vor im Sinne von Art. 3 AsylG relevanter Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend vermögen sie keine solche konkrete Gefahr darzutun, zumal von der Schutzfähigkeit und auch Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden in Bezug auf allfällige künftige Nachstellungen von A. auszugehen ist. Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären.
E. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Angehörige der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit. Inwiefern der Machtwechsel ab November 2019 in ihrem Fall negative Auswirkungen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden gehören nicht zu einer Personengruppe, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Es ist auch nicht von einer konkreten Gefährdung wegen der Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Mahinda Rajapaksa und dessen Parteienbündnis bereits vor seiner Ausreise unterstützt hatte.
E. 7.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse wirtschaftlicher Natur vor. Die Beschwerdeführenden gehören der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit an und haben stets in der Umgebung von Colombo gelebt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise ein erfolgreicher (...), weshalb es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr nach Sri Lanka seine frühere Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden. Gemäss Diagnose des mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 eingereichten Arztberichts des K._______ vom 14. Dezember 2018 leidet der Beschwerdeführer an (...). Die politische Situation in Sri Lanka sei aktuell noch instabiler als damals und die Opposition, mit der er sympathisiere, noch mehr unter Druck. Einen weiteren aktuellen Bericht hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen weiteren Arztbericht eingereicht hat, besteht keine Veranlassung, einen solchen einzuverlangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Auch sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Vorliegend steht auch die Kinderrechtskonvention dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal bei den beiden Söhnen der Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters hierzulande kaum eine eigenständige Verwurzelung stattgefunden haben dürfte. Daran ändert auch nichts, dass der ältere Sohn aufgrund seines Alters in der Schweiz mutmasslich eingeschult ist. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines Alters noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert. Folglich ist im Falle einer Rückkehr der Kinder nach Sri Lanka zusammen mit den Eltern auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, der unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müsste.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 9.2 Da den Beschwerdeführenden mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 7. November 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 9.25 Stunden und der zusätzliche Aufwand von Fr. 125.- erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- (inkl. Aufwand für die Folgekorrespondenz und Auslagen) auszurichten. Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3346/2018 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Sri Lanka zusammen mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 legal über den Flughafen von Colombo und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie am 13. August 2017 um Asyl nachsuchten. Am 25. August 2017 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A5/19 und A6/14) und am 13. September 2017 (Beschwerdeführer) sowie 3. Oktober 2017 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/28 und A13/16). Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie aus, sie seien Singhalesen aus E._______ im (...) von Colombo. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im (...) 2008 eine (...) gegründet und schon bald danach rund (...) Angestellte beschäftigt. Am (...) habe er seine Ehefrau geheiratet und sei mit ihr nach F._______ im (...) von Colombo umgezogen. Der Ehemann seiner Schwester habe als (...) viele Probleme gehabt. (...) 2010 seien sie zu Besuch gewesen und hätten bei ihnen übernachtet. In der Nacht hätten (...) Personen an ihre Tür geklopft und seien in das Haus eingedrungen. Weitere (...) Personen hätten ausserhalb des Hauses gewartet. Die bewaffneten Eindringlinge hätten ihm ein Gewehr an den Kopf gehalten und seinen von ihnen gesuchten Schwager geschlagen. Nach ihrem Weggang seien sein Schwager und seine Schwester geflüchtet. Am (...) Dezember 2014 habe er sein Geschäft nach E._______ verlegt. Im (...) 2015 habe er von einem Bekannten des Parlamentariers G._______ im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 den Auftrag erhalten, (...) und (...) für die damalige Oppositionspartei United People's Freedom Alliance (UPFA) zu nähen. Am nächsten Tag sei ein Mann namens A. zu ihm ins Geschäft gekommen und habe sich als Leibwächter des Politikers H._______ vorgestellt. A. habe ihm sein Mobiltelefon übergeben. Ein Mann am Telefon habe ihn dazu aufgefordert, den Auftrag zu annullieren und gleich wieder aufgehängt. A. habe ihn ebenfalls dazu aufgefordert und ihn aufs Übelste beschimpft und mit dem Tode bedroht, als er dies abgelehnt habe. Noch am gleichen Tag habe er den Vorfall auf dem örtlichen Polizeiposten gemeldet. Der Polizeibeamte habe A. zu sich bestellt und sie beide aufgefordert, Frieden zu schliessen. Obwohl sie der Aufforderung nachgekommen seien, habe A. ihn gleich nach dem Verlassen des Polizeipostens erneut beschimpft und mit dem Tode bedroht. Er habe darauf verzichtet, zum Polizeibeamten zurückzukehren und sei stattdessen nachhause gegangen. Danach hätten A. und sein Kumpan ihn wiederholt angerufen und bedroht. Nach dem Wahlsieg der United National Party (UNP) habe der Vermieter ihm gekündigt, weil auch er von A. bedroht worden sei. Es habe deshalb sein Geschäft in ein kleineres Gebäude verlegen und auch Angestellte entlassen müssen. Danach hätten A. und Personen aus dessen Umfeld ihn und seine Frau, die er über den Vorfall informiert habe, unter anderem in seinem Stammlokal wiederholt schikaniert. Dort sei er auch tätlich angegriffen worden. Am (...) 2016 habe er seine wegen der Geburt des zweiten Kindes sich im Spital befindliche Frau besuchen wollen. Unterwegs habe ein Tuk Tuk absichtlich sein Auto gestreift. (...) Personen seien ausgestiegen, hätten seine Autotür geöffnet und ihn aus dem Auto gezerrt. Als er sich mit einem Fusstritt zur Wehr gesetzt habe, habe eine Person ein Springmesser gezückt und ihn am (...) verletzt. Nach der Behandlung seiner Verletzung im Spital und dem Besuch seiner Ehefrau sei er auf den Polizeiposten von E._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass eine unbekannte Person Anzeige gegen ihn erstattet habe. Dies mit der Begründung, er sei mit seinem Auto auf der falschen Strassenseite gefahren und habe nach einem Unfall Fahrerflucht begangen. Er habe mehrere Stunden warten müssen, weil noch andere Personen für eine Einvernahme dort gewesen seien. Wegen der Schmerzen am (...) sei er ohne Anzeigeerstattung nachhause gegangen. Danach habe man ihn weiterhin telefonisch bedroht und auch die Verantwortung für die Attacke auf ihn übernommen. Am (...) 2017 habe die Opposition ihn im Hinblick auf eine Kundgebung vom 1. Mai 2017 erneut damit beauftragt, (...). Er habe zugesagt, den Auftrag jedoch aufgrund seiner Erfahrungen geheim gehalten. Ein Angestellter habe aber den Auftrag ausgeplaudert. Am (...) April 2017 habe er den Auftrag fertiggestellt. Danach habe er keine Ruhe mehr gehabt, sei ständig mit dem Tod bedroht und schikaniert worden. Man habe ihn wiederum dazu aufgefordert, den Auftrag nicht anzunehmen. Zudem habe er nach einer entsprechenden Drohung (...) jeweils von der Schule abgeholt aus Angst, es könnte ihm etwas zustossen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Am (...) Juli 2017 sei sie auf die andere Strassenseite ihres Hauses gegangen, um Blumen zu pflücken. Ein Mann auf einem Motorrad habe in einiger Entfernung auf sie gewartet und sei dann direkt auf sie zugefahren. Sie sei beinahe überfahren worden und danach schnell ins Haus zurückgelaufen. Die Beschwerdeführenden führten des Weiteren aus, sie hätten am (...) Juli 2017 um Mitternacht im Garten Stimmen und Schritte gehört. Die Beschwerdeführerin habe (...) Personen gesehen, die davongerannt seien, woraufhin sie laut geschrien habe. Der Beschwerdeführer habe sich am (...) Juli 2017 mit einem Anwalt getroffen, der ihm geraten habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Am (...) Juli 2017 sei er mit seiner Frau und den Kindern zur Schweizer Botschaft in Colombo zum Interview gegangen. Am (...) Juli 2017 habe er zuhause ferngesehen und das Aussenlicht eingeschaltet. Nach dem Öffnen der Haustüre habe er einen Motorradfahrer gesehen, der in Richtung ihres Hauses geschaut habe und geflüchtet sei, als er ihn gesehen habe. Er vermute, der Motorradfahrer sei vorbeigekommen, um ihn zu liquidieren. Am (...) Juli 2017 habe er seine Ehefrau zu ihren Eltern gebracht. Danach sei er auf den Polizeiposten von E._______ gegangen und habe zur seinem eigenen Schutz Anzeige erstattet. Gleichentags sei der von der Schweizer Botschaft darüber informiert worden, dass sein Visumsantrag genehmigt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 11. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 8. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ihre Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie und ihre Kinder unter Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die auf Seite 11 aufgeführten Beilagen 1 bis 9 bei. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden zwei Beweismittel (Online-Artikel von Hiru-News vom [...] Mai 2018 und Online-Artikel von Daily Mirror vom [...] Mai 2018) zur Person von A. ein. Es handle sich bei der Person, die den Beschwerdeführer wiederholt bedroht habe, um I._______. Sie sei in der Beschwerde als (...) bezeichnet worden. I._______ werde gemäss dem beiliegenden Artikel von Hiru-News immer wieder verdächtigt, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder für die Dauer des Verfahrens fest. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG. Das SEM lud sie ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur in der Beschwerde thematisierten Plausibilität der Aussagen überrasche gerade angesichts der kulturellen Begebenheiten in Sri Lanka beispielsweise, dass ein Polizist niederer Charge den einflussreichen und politisch vernetzten I._______ auf den Polizeiposten bestellt habe, um ihn zum Friedensschluss mit dem Beschwerdeführer aufzufordern. Dies gelte umso mehr, als letzterer in der Beschwerde ausführe, der Polizeiposten sei für I._______ wie sein eigenes zuhause gewesen, und er habe dort machen können, was er wolle. Dies erscheine wenig plausibel. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden - die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorausgesetzt - behördlicher Schutz im Heimatstaat grundsätzlich verwehrt worden sei oder wäre. Es sei vielmehr von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen. Die Fehlbarkeit einiger Personen in hohen politischen Positionen lasse nicht einfach auf die Verantwortung des sri-lankischen Staates per se schliessen. Die eingereichten Beweismittel würden gerade darauf hindeuten, dass die Polizei Massnahmen gegen den heute im Ausland weilenden I._______ ergriffen habe. Sie vermöchten mangels konkreten Bezugs zu den Aussagen der Beschwerdeführenden ihre angebliche Verfolgung nicht zu untermauern. Zudem sei auf die für sie bestehende innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Sri Lanka hinzuweisen. G. Mit Replik vom 7. November 2018 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Als Beilagen liessen die Beschwerdeführenden Online-Artikel des Daily Mirror vom (...) Oktober 2018 sowie der NZZ vom (...) November 2018 und eine aktualisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters einreichen. Es handle sich nicht um einen Polizisten niederen Ranges, sondern um einen «Inspector of Police» (IP, auch Officer in Charge [OIC]). Der Beschwerdeführer habe bereits an der Anhörung gesagt, dass es sich um den OIC der Kriminalabteilung handle. In einem beigelegten Online-Zeitungsartikel werde ein OIC der Kriminalabteilung namens J._______ erwähnt, der in der Nähe von E._______ im Einsatz gestanden sei. Die Bestellung von I._______ sei also nicht unplausibel. Gemäss dem Beschwerdeführer, der in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seinen Bekannten in Sri Lanka stehe, arbeite der OIC aufgrund eines Korruptionsverdachts momentan nicht mehr auf dem besagten Polizeiposten. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass I._______ J._______ Geld bezahlt habe, damit er ihn gewähren lasse. Zudem habe I._______ ein Interesse daran gehabt, eine Anzeige gegen ihn zu verhindern und zum Schein Frieden mit dem Beschwerdeführer zu schliessen. Dies auch wegen seiner Beziehungen zum Politiker H._______. Gemäss dem der Beschwerde beigelegten Artikel von Daily Mirror werde I._______ immer wieder verdächtigt, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. Aus dem Artikel von Daily Mirror ergebe sich, dass er Drogengeschäfte tätige. Er müsse somit grundsätzlich mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Des Weiteren ergebe sich aus den Beilagen 10 und 11 nur, dass Untersuchungen gegen I._______ eingeleitet worden seien. Dazu komme, dass K._______ eine bekannte Persönlichkeit sei, weshalb die Öffentlichkeit in Sri Lanka grosses Interesse an einer Aufklärung des Mordes habe. Es müsse indessen stark bezweifelt werden, dass die polizeilichen Untersuchungen ernsthafter Natur seien. Selbst wenn I._______ verhaftet werden sollte, wäre der Beschwerdeführer vor ihm nicht sicher. Sein Netzwerk bliebe immer noch existent. Zudem wäre davon auszugehen, dass er schnell wieder freikommen würde. Eine Aufenthaltsalternative gebe es auch nicht, weil der Beschwerdeführer auch in einem von seinem Herkunftsort weit entfernten Landesteil nicht sicher vor I._______ wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem nun seit Ende Oktober 2018 als Premierminister eingesetzten Mahinda Rajapakse sympathisiere, ändere dies nichts an seiner prekären Situation in Sri Lanka. Die Stellung von Mahinda Rajapakse sei äusserst unsicher und er sei zumindest auf die finanzielle Unterstützung durch kriminelle Personen wie I._______ angewiesen, damit er mehr Parlamentsabgeordnete als der frühere Premierminister und Gegenspieler auf seine Seite ziehen könne. Zudem seien die Mitarbeiter der Regierung immer noch dieselben Leute, zu denen I._______ teilweise Beziehungen habe. Der Beschwerdeführer leide unter (...). Ein Arztbericht werde schnellstmöglich nachgereicht. Es erstaune, dass die Vorinstanz seine konkrete Gefährdungssituation nicht mittels einer Botschaftsanfrage abgeklärt habe. H. Mit Eingaben vom 7. November und 3. Dezember 2018 teilte der Rechtsbeistand mit, der Beschwerdeführer sei dem (...) 2018 in der Tagesklinik der L._______ (...) und gehe zweimal wöchentlich dorthin. Das nächste Gespräch finde am (...) Dezember 2018 statt. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der L._______ vom 14. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung. Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung kennzeichnen eine wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung. Unglaubhaft ist sie insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dreimal denselben Polizeposten aufgesucht habe, obwohl er der Polizei eigentlich gar nicht vertraut und man ihm bereits im (...) 2015 nicht wirklich geholfen habe. Seine Antworten auf die Frage, ob er sich nach (...) 2015 eine andere Strategie überlegt habe, er habe nichts Anderes unternommen, Politiker seien in die Sache involviert und jede andere Polizeistation hätte ihn in seinen Bezirk zurückgeschickt, seien zwar verständlich. Trotzdem erscheine es unlogisch, dreimal den gleichen Polizeiposten aufzusuchen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit seinen Problemen an seine Auftraggeber, die Mitglieder der Oppositionspartei UPFA, gewandt hätte. Seine Antwort auf die Frage, weshalb er den Anwalt erst am (...) Juli 2017 und nicht schon früher beigezogen habe, überzeuge nicht. Des Weiteren erstaune, dass er in der Anzeige vom (...) Juli 2017 auf demselben Polizeiposten zwar verschiedene Vorfälle, aber nicht erwähnt habe, dass er regelmässig telefonisch bedroht worden sei. Des Weiteren passe nicht ins Bild eines verängstigten Ehepaares, dass die Beschwerdeführenden nach den Vorfällen mit dem Motorrad und um ihr Haus herum kaum etwas unternommen hätten. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie nach dem Erscheinen der Unbekannten auf ihrem Grundstück irgendwelche Sicherheitsmassnahmen getroffen hätten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen angeblich schlimmen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ersten Auftrag rund zwei Jahre später einen identischen Auftrag von derselben Person angenommen habe. Auf entsprechende Nachfragen habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich wegen eines solchen Auftrages erneut dem Risiko ausgesetzt habe, bedroht, schikaniert oder gar verletzt zu werden. Es erscheine abwegig, dass er mit dem Hinweis auf die Demokratie einerseits auf sein Recht auf Ausübung seines Berufs poche, und andererseits aus Sorge um seine Familie sein Land verlasse und in die Schweiz reise. Wenn er sich tatsächlich um seine Familie gesorgt hätte, hätte er logischerweise kaum einen zweiten derartig politisch behafteten Auftrag angenommen, zumal sein Geschäft gut gelaufen sei und er wohl kaum darauf angewiesen gewesen wäre. Seine Antworten auf die Fragen nach den Gedanken, die er sich bei der Annahme des Auftrages gemacht habe, erstaunten, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er die damit verbundenen Risiken genau abwogen hätte. Seine Gedanken, die sich um seine Sympathie für Mahinda Rajapakse, die Bezahlung seiner Mitarbeiter und den möglichen baldigen Erfolg der UPFA gedreht hätten, passten nicht in das Bild eines Familienvaters, der seine Ehefrau und Kinder aus Sicherheitsgründen ins Ausland bringen müsse. Auch die Reaktion des Auftraggebers nach seinem Bericht über die schlimmen Erfahrungen nach dem ersten Auftrag wirkten realitätsfremd. So habe er einfach nur gesagt, er solle geduldig bleiben. Insgesamt würden seine Schilderungen in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen, weshalb ihre Glaubhaftigkeit stark angezweifelt werden müsse. Zudem seien seine Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die normalerweise tatsächlich Erlebtes prägten, einsilbig ausgefallen und zeugten weder von einer persönlichen Betroffenheit noch von einem subjektiven Empfinden. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden zum angeblich zentralen Ereignis in der Nacht vom (...) Juli 2017 zwar einerseits relativ übereinstimmende Aussagen an den Anhörungen gemacht hätten. Andererseits sei seltsam, dass beide selber Geräusche gehört und den jeweiligen Partner geweckt haben wollten. Die Beschwerdeführerin habe auf Vorhalt hin erklärt, sie habe in ihrer Erinnerung ihren Ehemann geweckt und sei dann zum Fenster gegangen. Wenn man ihre diesbezüglichen Aussagen bei der BzP betrachte, ergäben sich wiederum einige Unterschiede. Sie habe dort nämlich ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten das Fenster gemeinsam geöffnet, weil sie dies wegen den vielen Drohungen nicht alleine habe tun wollen. Ihr Ehemann sei neben ihr gestanden. Auf Vorhalt hin habe sie bei der Anhörung zuerst gesagt, sie seien beide gleichzeitig aufgestanden, hätten die Vorhänge zur Seite geschoben und aus dem geschlossenen Fenster geschaut. Auf nochmaligen Vorhalt hin habe sie wiederum erklärt, sie und ihr Ehemann seien beide gleichzeitig vom Bett aufgestanden. Sie sei zuerst zum Fenster gegangen und ihr Ehemann sei dann auch dorthin gekommen. Solche einschneidenden Erlebnisse blieben in der Regel besonders gut im Gedächtnis haften. Es sei deshalb erstaunlich, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu diesem Ereignis gemacht hätten. Sie widersprächen zudem dem Polizeirapport vom (...) Juli 2017. Darin stehe nämlich, die (...) Personen im Garten hätten sie bedroht, was nicht ihren Schilderungen entspreche. Beim eingereichten Schreiben des sri-lankischen Anwaltes vom (...) August 2017 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Es werde indessen grundsätzlich nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer eine (...) geführt sowie allenfalls sogar Aufträge von politischen Parteien entgegengenommen und auch ausgeführt habe. Die Anzeige vom (...) Juli 2017 könne aber nicht als Beleg für die vorgebrachten Ereignisse dienen, zumal darin nur die Aussage der anzeigenden Person erfasst werde. Zudem sei wie bereits erwähnt seltsam, dass er die angeblich zahlreichen Drohanrufe und Morddrohungen gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe. Die Beweismittel seien folglich nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation in Sri Lanka zu stützen. Auch die (...) Schnittnarbe am (...) könne nicht als Beleg dafür dienen, dass er tatsächlich von seinen Widersachern mit einem Messer attackiert worden sei. Zudem sei seltsam, dass er ausschliesslich am (...) und im von ihm geschilderten Zusammenhang verletzt worden sei. Der Vorfall von (...) 2010 mit der Schwester des Beschwerdeführers und ihrem Ehemann stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausreise und sei deshalb nicht asylrelevant. Der sri-lankischen Polizei könne auch nicht fehlende Schutzwilligkeit vorgeworfen werden, zumal sie die Anzeigen des Beschwerdeführers wegen A. und des Vorfalls vom (...) Juli 2017 entgegengenommen habe. Zudem machten die Beschwerdeführenden Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Sie könnten sich ihnen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen und seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung und Erfassung der Identität sowie Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch solche Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Beschwerdeführenden seien im August 2017 legal mit ihren Reisepässen und Visa aus Sri Lanka ausgereist. Sie hätten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können und hätten noch mehr als acht Jahre nach Kriegsende in ihrem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in ihren Fokus geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollten. 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der gesuchsbegründenden Aussagen festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird, soweit für den Entscheid relevant, nachfolgend eingegangen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka im Urteilszeitpunkt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es kann deshalb letztlich offengelassen werden, ob die gesuchsbegründenen Aussagen glaubhaft sind. Dennoch teilt das Gericht zumindest teilweise die Einschätzung des SEM. Berechtigte Zweifel - insbesondere am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise - sieht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM etwa aufgrund der unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführenden zum zentralen Ereignis in der Nacht vom (...) Juli 2017 oder des inhaltlichen Widerspruchs zum Polizeirapport vom (...) Juli 2017. 5.2 5.2.1 Unabhängig vom Gesagten hat sich seit der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden die Lage in Sri Lanka verändert, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 10.11.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 11.01.2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 22. Oktober 2020). Zwar wurde Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015), Verteidigungssekretär war, angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten seit dem Machtwechsel mehr Repression und die vermehrte Überwachung insbesondere von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). 5.2.2 Es ist nun aber nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung negativ von diesem Machtwechsel in Sri Lanka betroffen sein könnten, im Gegenteil. Sie gehören der singhalesischen Ethnie und damit Mehrheitsbevölkerung an. Der Beschwerdeführer machte selbst geltend, den nun wieder an der Macht beteiligten Mahinda Rajapaksa und dessen Parteienbündnis, das sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Opposition befand, aus tiefer politischer Überzeugung unterstützt zu haben. Bei der Anhörung führte er auf die Frage, weshalb er nochmals so einen Auftrag angenommen habe, aus, damals habe er daran gedacht, dass G._______ der Bruder des damaligen Präsidenten Mahinda Rajapakse sei. G._______ sei nun der Entscheider und Mahinda der Führer dieser Oppositionspartei. Mahinda habe den Krieg beendet, weshalb er ihn moralisch unterstütze. Es wäre ihm lieber, wenn Mahinda Rajapaksa erneut Präsident von Sri Lanka werden würde. Er habe gedacht, wenn er diesen Auftrag übernehme, leiste er seinen Beitrag für die Partei von Mahinda Rajapaksa (A11/28 F66). Zu den Beweggründen für die Annahme des zweiten Auftrages, hatte er an der Anhörung erklärt, er habe als freier Bürger in einem demokratischen Land das Recht, diejenigen Politiker zu unterstützen, die er wolle (A11/28 F63 f.). Zudem ging er davon aus, dass die Politiker, die er unterstützt, bald wieder an die Macht kommen würden (A11/28 F74). Dies ist nun der Fall und die Beschwerdeführenden haben seitens der sri-lankischen Behörden keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. In Bezug auf die Nachstellungen des vom Politiker H._______ beauftragten A. ist davon auszugehen, dass die Polizei Massnahmen gegen ihn ergriffen hat. Aus den zusammen mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Beilagen 10 und 11 (vgl. Online-Artikel von Hiru-News vom [...] Mai 2018 und Online-Artikel von Daily Mirror vom [...] Mai 2018) ergibt sich, dass A. immer wieder verdächtigt wird, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein. Zudem sind polizeiliche Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach der Rückkehr nach Sri Lanka wirksamen Schutz vor allfälligen weiteren Nachstellungen durch A. gewähren werden. Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegen A. eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen nicht ernsthafter Natur sein könnten. Unbesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der nun selber im Fokus der sri-lankischen Behörden stehende A. ein Interesse an weiteren Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer und seine Familie haben sollte. Der Beschwerdeführer kann sich, wie bereits vor seiner Ausreise, nötigenfalls an die sri-lankischen Behörden wenden, die seine Anzeigen auch entgegengenommen haben. Es wird an ihm liegen, allfällige weitere Drohungen von A. bei der sri-lankischen Polizei zur Anzeige zu bringen und die Bedrohungen auch vollständig - anders als er dies vor der Ausreise getan habe - vorzubringen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Urteilszeitpunkt in objektivere Hinsicht begründete Furcht vor im Sinne von Art. 3 AsylG relevanter Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend vermögen sie keine solche konkrete Gefahr darzutun, zumal von der Schutzfähigkeit und auch Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden in Bezug auf allfällige künftige Nachstellungen von A. auszugehen ist. Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Angehörige der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit. Inwiefern der Machtwechsel ab November 2019 in ihrem Fall negative Auswirkungen haben könnte, ist nicht ersichtlich. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden gehören nicht zu einer Personengruppe, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Es ist auch nicht von einer konkreten Gefährdung wegen der Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Mahinda Rajapaksa und dessen Parteienbündnis bereits vor seiner Ausreise unterstützt hatte. 7.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse wirtschaftlicher Natur vor. Die Beschwerdeführenden gehören der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit an und haben stets in der Umgebung von Colombo gelebt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise ein erfolgreicher (...), weshalb es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr nach Sri Lanka seine frühere Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werden. Gemäss Diagnose des mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 eingereichten Arztberichts des K._______ vom 14. Dezember 2018 leidet der Beschwerdeführer an (...). Die politische Situation in Sri Lanka sei aktuell noch instabiler als damals und die Opposition, mit der er sympathisiere, noch mehr unter Druck. Einen weiteren aktuellen Bericht hat der Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen weiteren Arztbericht eingereicht hat, besteht keine Veranlassung, einen solchen einzuverlangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Auch sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Vorliegend steht auch die Kinderrechtskonvention dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal bei den beiden Söhnen der Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters hierzulande kaum eine eigenständige Verwurzelung stattgefunden haben dürfte. Daran ändert auch nichts, dass der ältere Sohn aufgrund seines Alters in der Schweiz mutmasslich eingeschult ist. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines Alters noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert. Folglich ist im Falle einer Rückkehr der Kinder nach Sri Lanka zusammen mit den Eltern auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, der unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müsste. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 9.2 Da den Beschwerdeführenden mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 7. November 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 9.25 Stunden und der zusätzliche Aufwand von Fr. 125.- erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- entschädigt, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- (inkl. Aufwand für die Folgekorrespondenz und Auslagen) auszurichten. Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Sollten die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: