opencaselaw.ch

E-3337/2013

E-3337/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl nach. B. Er machte geltend, er sei in (...) geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule aus finanziellen Gründen in der (...). Klasse verlassen müssen; eine Arbeit habe er nicht finden können, weil er den Nationaldienst nicht geleistet und deshalb keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Im (...) sei er anlässlich einer Razzia in den Nationaldienst eingezogen worden. Er habe während zweier Monate ein militärisches Training in (...) absolviert und sei dann in den Sudan geflüchtet. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Seine Situation sei auch im Sudan kritisch, er erfahre Benachteiligung wegen seiner Rasse, Religion und Nationalität. C. Mit Verfügung vom 6. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, und forderte ihn auf, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit Eingabe vom 4. September 2012. Dabei führte er aus, das Leben im Flüchtlingscamp sei mangels Deckung der Grundbedürfnisse und infolge des Menschenhandels unerträglich gewesen, so dass er im (...) nach Khartum gezogen sei, wo er nun Gelegenheitsarbeiten verrichte. Als Flüchtling habe er kein Recht auf Arbeit, keine Bewegungsfreiheit innerhalb des Sudans, und er sei von der sudanesischen Polizei mehrmals misshandelt worden. Er habe grosse Angst, weil er dort niemanden um Schutz bitten könne. E. Mit am 6. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 leitete das Bundesamt die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2013 (Eingang bei der Botschaft: [...]) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4.4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Die Botschaft sah sich vorliegend aufgrund des begrenzten Personalbestandes und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit Verfügung vom 6. August 2012 ersuchte daher das BFM den Beschwerdeführer um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm mit Eingabe vom 4. September 2012 zu den Fragen Stellung, womit er rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe darzulegen. 5.5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be­willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei die­sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). 6.6.1 Das Bundesamt führte in der angefochten Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmend seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte, und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Zudem weise er keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend aus, es sei für die sudanesische Polizei ein lukratives Geschäft, von eingeschüchterten Flüchtlingen Geld zu erlangen. Aus diesem Grund sei er am (...) von der Polizei festgenommen worden und habe dieser den Betrag von (...) bezahlen müssen. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Obwohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorliegend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Interesse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Cousine (...) ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib im Sudan sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdefüh­rer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel­che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3337/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl nach. B. Er machte geltend, er sei in (...) geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule aus finanziellen Gründen in der (...). Klasse verlassen müssen; eine Arbeit habe er nicht finden können, weil er den Nationaldienst nicht geleistet und deshalb keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Im (...) sei er anlässlich einer Razzia in den Nationaldienst eingezogen worden. Er habe während zweier Monate ein militärisches Training in (...) absolviert und sei dann in den Sudan geflüchtet. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Seine Situation sei auch im Sudan kritisch, er erfahre Benachteiligung wegen seiner Rasse, Religion und Nationalität. C. Mit Verfügung vom 6. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, und forderte ihn auf, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit Eingabe vom 4. September 2012. Dabei führte er aus, das Leben im Flüchtlingscamp sei mangels Deckung der Grundbedürfnisse und infolge des Menschenhandels unerträglich gewesen, so dass er im (...) nach Khartum gezogen sei, wo er nun Gelegenheitsarbeiten verrichte. Als Flüchtling habe er kein Recht auf Arbeit, keine Bewegungsfreiheit innerhalb des Sudans, und er sei von der sudanesischen Polizei mehrmals misshandelt worden. Er habe grosse Angst, weil er dort niemanden um Schutz bitten könne. E. Mit am 6. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 leitete das Bundesamt die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2013 (Eingang bei der Botschaft: [...]) an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4.4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Die Botschaft sah sich vorliegend aufgrund des begrenzten Personalbestandes und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit Verfügung vom 6. August 2012 ersuchte daher das BFM den Beschwerdeführer um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm mit Eingabe vom 4. September 2012 zu den Fragen Stellung, womit er rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe darzulegen. 5.5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be­willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei die­sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). 6.6.1 Das Bundesamt führte in der angefochten Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmend seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte, und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Zudem weise er keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend aus, es sei für die sudanesische Polizei ein lukratives Geschäft, von eingeschüchterten Flüchtlingen Geld zu erlangen. Aus diesem Grund sei er am (...) von der Polizei festgenommen worden und habe dieser den Betrag von (...) bezahlen müssen. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Obwohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorliegend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Interesse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Cousine (...) ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib im Sudan sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdefüh­rer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel­che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger