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E-3334/2013

E-3334/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum ersuchte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2011 sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Eritrea) und habe dort die Schule besucht. Nach Abschluss der High School sei sie in den Militärdienst eingezogen worden, habe ein sechsmonatiges Militärtraining in C._______ absolviert und das verbleibende Jahr des obligatorischen Dienstes im (...) gearbeitet. Als sie nach Beendigung dieses Jahres darum gebeten habe, entlassen zu werden, sei ihr dies verweigert worden, und sie habe weiterhin im (...) für denselben geringen Lohn arbeiten müssen, von welchem sie ihr Leben nicht habe finanzieren können. Deshalb habe sie das Land verlassen. Nun sei sie zwar ausserhalb Eritreas, aber da der Sudan ein gutes Verhältnis zu Eritrea pflege, komme es immer wieder zu sogenannten "round ups" und zu Rückführungen. Sie bitte deshalb die Schweiz darum, ihr dabei zu helfen, sich in einem Land niederzulassen, wo die Menschenrechte respektiert würden und sie ohne Angst leben könne. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. B. Am 13. August 2012 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 12. September 2012 legte die Beschwerdeführerin innert Frist dar, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 2000 und 2003 begonnen. Um sich ihr Leben finanzieren zu können, habe sie die Schule abbrechen müssen. Sie sei danach sofort zum Militärdienst eingezogen worden. Nach dem Grundtraining sei sie dem (...) zugeteilt worden. Nachdem sie die 18 Monate obligatorischen Militärdienst geleistet habe, habe sie darum ersucht, die Schule wieder besuchen zu dürfen, was ihr aber nicht erlaubt worden sei. Sie sei gezwungen worden, während ungefähr vier Jahren weiterzuarbeiten und habe keinen Lohn, sondern lediglich ein Taschengeld erhalten. Im Februar 2009 habe sich ihre Situation verschlimmert, als ihr Vorgesetzter ihr befohlen habe, mit ihm ins Bett zu gehen. Weil sie sich geweigert habe, sei es für sie immer schwieriger geworden. Sie habe ihrem Vorgesetzten kaum ausweichen können und habe jedesmal, wenn sie ihren Wohn- oder Arbeitsort habe verlassen wollen, um Erlaubnis fragen müssen. Sie habe keinen Urlaub bekommen und keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflegen können. Auch habe sie kein Taschengeld mehr erhalten. Am 2. März 2009 sei sie deshalb in den Sudan ausgereist. Jedoch sei sie, zusammen mit zwei Gefährten, in der Stadt D._______ von Menschenhändlern gefangen genommen worden. Diese hätten sie nach Khartum gebracht und von ihren Verwandten ein Lösegeld in der Höhe von 1'000 Dollar gefordert. Schliesslich habe ihre Familie, mit der Hilfe ihres Verlobten, diesen Betrag aufbringen können, und sie sei freigelassen worden. Sie könne sich nun aber nicht im Flüchtlingscamp des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) im Osten des Sudans melden. In Khartum habe sie sich einmal beim Sudan's Commissioner for Refugees (COR) gemeldet und um eine Identitätskarte für Flüchtlinge gebeten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, sie müsse sich ins E._______ Flüchtlingscamp begeben. Nachdem sie aber bereits einmal von Menschenhändlern entführt worden sei, werde sie sich nie wieder in diese Region begeben, ausser sie erhalte eine Schutz-Garantie des UNHCR. Sie lebe deshalb seit März 2009 mit ihrem Mann in Khartum. Dort könne sie jedoch nicht bleiben, da sie im Sudan keine Arbeitsbewilligung habe. Ausserdem werde sie immer wieder von sudanesischen Polizisten belästigt und von Sudanesen ausgenützt. Sie habe nicht die Möglichkeit, in diesem Land um Schutz zu ersuchen. Sie hoffe deshalb, in der Schweiz ein neues und sicheres Leben beginnen zu können. Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin nochmals eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie eine Kopie des Flüchtlingsausweises ihres Ehemannes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (eröffnet am 7. Mai 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. In der gleichen Verfügung lehnte es auch ein Asylgesuch ihres Ehemannes ab und verweigerte ihm ebenfalls die Einreise. E. Mit am 30. Mai 2013 bei der Botschaft eingegangener, in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F. Am 20. Juni 2013 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bei Asylverfahren aus dem Ausland ein persönlicher Antrag notwendig sei, da sonst nicht feststehe, ob eine Person tatsächlich ein Asylgesuch stellen wolle (BVGE 2011/39) und hielt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie persönlich aufgetreten sei. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2012 und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 1. Juli 2013 wurde das Asylgesuch des Ehemannes aus dem Ausland als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da dieser fälschlicherweise ins Verfahren aufgenommen worden sei. H. Am 3. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann fälschlicherweise ins Verfahren seiner Frau eingeschlossen worden sei, da er weder einen Antrag um Einreisebewilligung gemäss aArt. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestellt habe noch sonst persönlich in Erscheinung getreten sei. Sein Verfahren sei deshalb am 1. Juli 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und die fehlerhafte Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 am 1. Juli 2013 aufgehoben worden. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland sei wieder aufgenommen und am 3. Juli 2013 eine korrekte Verfügung erlassen worden. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (eröffnet am 13. November 2013) stellte die Instruktionsrichterin fest, das seit Mai 2013 hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin werde weitergeführt, stellte ihr ein Doppel der Vernehmlassung zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme. K. Mit Datum vom 5. Dezember 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum, welche von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

E. 3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lassen würde. Die Schilderungen in ihrem Asylgesuch und ihrer Stellungnahme liessen aber darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Vorliegend sei jedoch zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar, weil ihr Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien, sie Schikanen durch die sudanesischen Behörden oder sogar die Deportation nach Eritrea befürchte. Diesbezüglich argumentierte die Vorinstanz, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge aus Eritrea nicht einfach sei, dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei es, sofern erforderlich, zuzumuten, sich im Flüchtlingslager aufzuhalten und beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan würden zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen erachtete die Vorinstanz zudem das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, als gering. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die Befürchtung einer Verschleppung objektiv begründen könnte. Weiter argumentierte das BFM, angesichts des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Zudem wohne sie mit ihrem Ehemann zusammen und verfüge somit über ein stabiles Beziehungsnetz. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen würden zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung bieten könne. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Ihr Asylgesuch und ihr Einreiseantrag seien demzufolge abzulehnen.

E. 4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene insbesondere vor, in Khartum sei sie nicht sicher und müsse um ihr Leben fürchten. Sie sei dem Flüchtlingslager E._______ zugeteilt worden. Von dort sei sie aber entführt und nach Khartum gebracht worden, weshalb sie nicht in dieses Lager zurückkehren könne. Das Flüchtlingslager E._______ sei ein Zentrum für Entführungen sowie Menschenhandel geworden. Es würden dort beinahe täglich Flüchtlinge entführt, zur Erpressung von Lösegeld oder für den illegalen Organhandel. Die Sicherheit könne in diesem Lager nicht garantiert werden, und gewisse Sicherheitsbeamte würden sogar mit den "Kriminellen" zusammenarbeiten. Deshalb würden sich die meisten Flüchtlinge nach Khartum begeben, wo die Situation etwas besser sei. Da sie allein nach Khartum gekommen sei, verfüge sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung und könne nur Gelegenheitsarbeiten verrichten. Ferner würde auch in Khartum die Polizei Flüchtlinge erpressen, indem sie von ihnen Geld verlangen und ihnen mit der Rückführung nach Eritrea drohen würde. Zwei Bekannten von ihr (Beschwerdeführerin) sei dies passiert, nachdem sie das verlangte Geld nicht hätten bezahlen können. Trotz der Anstrengungen des UNHCR komme es immer wieder zu Rückführungen nach Eritrea. Zusätzlich sei es für sie als Christin schwierig, im Sudan zu leben. Seit der Unabhängigkeit des christlichen Südsudans gebe es im muslimischen Sudan keine religiöse Toleranz mehr, und Christen würden diskriminiert. Aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation sei sie abhängig von Freunden und Familienangehörigen. In ihrer letzten Eingabe führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass ihr Ehemann verschwunden und ihre Situation seither noch schwieriger geworden sei. Ausserdem legte sie zum ersten Mal dar, sie habe ein Kind und sei besorgt um dessen Zukunft.

E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtliche relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend aber offengelassen werden, da es ihr trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben und sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit längerer Zeit in Khartum auf und lebte bis zum Verschwinden ihres Ehemannes mit diesem zusammen. Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise dafür, dass ihr eine Rückführung nach Eritrea droht. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführerin als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an ihrer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Ihre subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Auch der geltend gemachte Umstand, sie laufe aufgrund ihres christlichen Glaubens Gefahr, Behelligungen zu erleiden, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Zwar macht sie in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2013 erstmals geltend, ihr Mann sei verschwunden und sie habe ein Kind. Genauere Angaben dazu fehlen jedoch, was einigermassen erstaunt, da sie in derselben Eingabe detaillierter vom Verschwinden des Ehemannes einer Freundin berichtet. Es drängt sich die Frage auf, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich verschwunden ist und sie wirklich ein Kind hat. Diese unsubstanziierten Angaben vermögen deshalb nichts an der Einschätzung ändern, dass sie sich nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Des Weiteren kann aufgrund ihrer Aussagen angenommen werden, dass sie beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet ist. Sie vermag daher die Regelvermutung, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 4.1). Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen - wozu die erwähnte Cousine des Ehemanns, welche in Winterthur wohne, nicht zählt - verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar.

E. 5.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihr zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3334/2013 Urteil vom 18. März 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum ersuchte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2011 sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Eritrea) und habe dort die Schule besucht. Nach Abschluss der High School sei sie in den Militärdienst eingezogen worden, habe ein sechsmonatiges Militärtraining in C._______ absolviert und das verbleibende Jahr des obligatorischen Dienstes im (...) gearbeitet. Als sie nach Beendigung dieses Jahres darum gebeten habe, entlassen zu werden, sei ihr dies verweigert worden, und sie habe weiterhin im (...) für denselben geringen Lohn arbeiten müssen, von welchem sie ihr Leben nicht habe finanzieren können. Deshalb habe sie das Land verlassen. Nun sei sie zwar ausserhalb Eritreas, aber da der Sudan ein gutes Verhältnis zu Eritrea pflege, komme es immer wieder zu sogenannten "round ups" und zu Rückführungen. Sie bitte deshalb die Schweiz darum, ihr dabei zu helfen, sich in einem Land niederzulassen, wo die Menschenrechte respektiert würden und sie ohne Angst leben könne. Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. B. Am 13. August 2012 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs und setzte der Beschwerdeführerin Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 12. September 2012 legte die Beschwerdeführerin innert Frist dar, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 2000 und 2003 begonnen. Um sich ihr Leben finanzieren zu können, habe sie die Schule abbrechen müssen. Sie sei danach sofort zum Militärdienst eingezogen worden. Nach dem Grundtraining sei sie dem (...) zugeteilt worden. Nachdem sie die 18 Monate obligatorischen Militärdienst geleistet habe, habe sie darum ersucht, die Schule wieder besuchen zu dürfen, was ihr aber nicht erlaubt worden sei. Sie sei gezwungen worden, während ungefähr vier Jahren weiterzuarbeiten und habe keinen Lohn, sondern lediglich ein Taschengeld erhalten. Im Februar 2009 habe sich ihre Situation verschlimmert, als ihr Vorgesetzter ihr befohlen habe, mit ihm ins Bett zu gehen. Weil sie sich geweigert habe, sei es für sie immer schwieriger geworden. Sie habe ihrem Vorgesetzten kaum ausweichen können und habe jedesmal, wenn sie ihren Wohn- oder Arbeitsort habe verlassen wollen, um Erlaubnis fragen müssen. Sie habe keinen Urlaub bekommen und keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflegen können. Auch habe sie kein Taschengeld mehr erhalten. Am 2. März 2009 sei sie deshalb in den Sudan ausgereist. Jedoch sei sie, zusammen mit zwei Gefährten, in der Stadt D._______ von Menschenhändlern gefangen genommen worden. Diese hätten sie nach Khartum gebracht und von ihren Verwandten ein Lösegeld in der Höhe von 1'000 Dollar gefordert. Schliesslich habe ihre Familie, mit der Hilfe ihres Verlobten, diesen Betrag aufbringen können, und sie sei freigelassen worden. Sie könne sich nun aber nicht im Flüchtlingscamp des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) im Osten des Sudans melden. In Khartum habe sie sich einmal beim Sudan's Commissioner for Refugees (COR) gemeldet und um eine Identitätskarte für Flüchtlinge gebeten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, sie müsse sich ins E._______ Flüchtlingscamp begeben. Nachdem sie aber bereits einmal von Menschenhändlern entführt worden sei, werde sie sich nie wieder in diese Region begeben, ausser sie erhalte eine Schutz-Garantie des UNHCR. Sie lebe deshalb seit März 2009 mit ihrem Mann in Khartum. Dort könne sie jedoch nicht bleiben, da sie im Sudan keine Arbeitsbewilligung habe. Ausserdem werde sie immer wieder von sudanesischen Polizisten belästigt und von Sudanesen ausgenützt. Sie habe nicht die Möglichkeit, in diesem Land um Schutz zu ersuchen. Sie hoffe deshalb, in der Schweiz ein neues und sicheres Leben beginnen zu können. Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin nochmals eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie eine Kopie des Flüchtlingsausweises ihres Ehemannes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (eröffnet am 7. Mai 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. In der gleichen Verfügung lehnte es auch ein Asylgesuch ihres Ehemannes ab und verweigerte ihm ebenfalls die Einreise. E. Mit am 30. Mai 2013 bei der Botschaft eingegangener, in Englisch verfasster Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F. Am 20. Juni 2013 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bei Asylverfahren aus dem Ausland ein persönlicher Antrag notwendig sei, da sonst nicht feststehe, ob eine Person tatsächlich ein Asylgesuch stellen wolle (BVGE 2011/39) und hielt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie persönlich aufgetreten sei. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2012 und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 1. Juli 2013 wurde das Asylgesuch des Ehemannes aus dem Ausland als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da dieser fälschlicherweise ins Verfahren aufgenommen worden sei. H. Am 3. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann fälschlicherweise ins Verfahren seiner Frau eingeschlossen worden sei, da er weder einen Antrag um Einreisebewilligung gemäss aArt. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestellt habe noch sonst persönlich in Erscheinung getreten sei. Sein Verfahren sei deshalb am 1. Juli 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und die fehlerhafte Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 am 1. Juli 2013 aufgehoben worden. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland sei wieder aufgenommen und am 3. Juli 2013 eine korrekte Verfügung erlassen worden. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (eröffnet am 13. November 2013) stellte die Instruktionsrichterin fest, das seit Mai 2013 hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin werde weitergeführt, stellte ihr ein Doppel der Vernehmlassung zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme. K. Mit Datum vom 5. Dezember 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum, welche von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lassen würde. Die Schilderungen in ihrem Asylgesuch und ihrer Stellungnahme liessen aber darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Vorliegend sei jedoch zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar, weil ihr Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien, sie Schikanen durch die sudanesischen Behörden oder sogar die Deportation nach Eritrea befürchte. Diesbezüglich argumentierte die Vorinstanz, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Flüchtlinge aus Eritrea nicht einfach sei, dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Der Beschwerdeführerin sei es, sofern erforderlich, zuzumuten, sich im Flüchtlingslager aufzuhalten und beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan würden zwar nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen erachtete die Vorinstanz zudem das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, als gering. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das die Befürchtung einer Verschleppung objektiv begründen könnte. Weiter argumentierte das BFM, angesichts des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Zudem wohne sie mit ihrem Ehemann zusammen und verfüge somit über ein stabiles Beziehungsnetz. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen würden zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung bieten könne. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Ihr Asylgesuch und ihr Einreiseantrag seien demzufolge abzulehnen. 4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene insbesondere vor, in Khartum sei sie nicht sicher und müsse um ihr Leben fürchten. Sie sei dem Flüchtlingslager E._______ zugeteilt worden. Von dort sei sie aber entführt und nach Khartum gebracht worden, weshalb sie nicht in dieses Lager zurückkehren könne. Das Flüchtlingslager E._______ sei ein Zentrum für Entführungen sowie Menschenhandel geworden. Es würden dort beinahe täglich Flüchtlinge entführt, zur Erpressung von Lösegeld oder für den illegalen Organhandel. Die Sicherheit könne in diesem Lager nicht garantiert werden, und gewisse Sicherheitsbeamte würden sogar mit den "Kriminellen" zusammenarbeiten. Deshalb würden sich die meisten Flüchtlinge nach Khartum begeben, wo die Situation etwas besser sei. Da sie allein nach Khartum gekommen sei, verfüge sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung und könne nur Gelegenheitsarbeiten verrichten. Ferner würde auch in Khartum die Polizei Flüchtlinge erpressen, indem sie von ihnen Geld verlangen und ihnen mit der Rückführung nach Eritrea drohen würde. Zwei Bekannten von ihr (Beschwerdeführerin) sei dies passiert, nachdem sie das verlangte Geld nicht hätten bezahlen können. Trotz der Anstrengungen des UNHCR komme es immer wieder zu Rückführungen nach Eritrea. Zusätzlich sei es für sie als Christin schwierig, im Sudan zu leben. Seit der Unabhängigkeit des christlichen Südsudans gebe es im muslimischen Sudan keine religiöse Toleranz mehr, und Christen würden diskriminiert. Aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation sei sie abhängig von Freunden und Familienangehörigen. In ihrer letzten Eingabe führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass ihr Ehemann verschwunden und ihre Situation seither noch schwieriger geworden sei. Ausserdem legte sie zum ersten Mal dar, sie habe ein Kind und sei besorgt um dessen Zukunft. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtliche relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend aber offengelassen werden, da es ihr trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben und sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit längerer Zeit in Khartum auf und lebte bis zum Verschwinden ihres Ehemannes mit diesem zusammen. Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise dafür, dass ihr eine Rückführung nach Eritrea droht. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in ihren Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführerin als gering einzustufen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an ihrer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen. Ihre subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Auch der geltend gemachte Umstand, sie laufe aufgrund ihres christlichen Glaubens Gefahr, Behelligungen zu erleiden, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Zwar macht sie in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2013 erstmals geltend, ihr Mann sei verschwunden und sie habe ein Kind. Genauere Angaben dazu fehlen jedoch, was einigermassen erstaunt, da sie in derselben Eingabe detaillierter vom Verschwinden des Ehemannes einer Freundin berichtet. Es drängt sich die Frage auf, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich verschwunden ist und sie wirklich ein Kind hat. Diese unsubstanziierten Angaben vermögen deshalb nichts an der Einschätzung ändern, dass sie sich nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Des Weiteren kann aufgrund ihrer Aussagen angenommen werden, dass sie beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet ist. Sie vermag daher die Regelvermutung, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 4.1). Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen - wozu die erwähnte Cousine des Ehemanns, welche in Winterthur wohne, nicht zählt - verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar. 5.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihr zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: