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E-332/2018

E-332/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober 2014. Am 13. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Zoba C._______. Die (...) Klasse habe er im Jahr 2010 abgeschlossen, aber die Generalprüfung nicht bestanden. Danach habe er sich um die im Familienbesitz befindenden Tiere, rund (...), (...) und (...), gekümmert und (...) gespielt. A.c Zu seinen Asylgründen führte er anlässlich der BzP aus, er sei im (...) 2014 auf einem Markt anlässlich einer Razzia festgenommen und nach D._______ gebracht worden. Dort habe er die Grundausbildung absolviert. Im (...) Monat des Jahres 2014 habe er diese beendet und sei in der Folge als (...) in E._______ aufgeboten worden. In derselben Nacht als er die Grundausbildung abgeschlossen habe, sei er aus dem Camp geflüchtet und nach Hause gegangen. Eine Woche nach seiner Desertion sei er Zuhause von Soldaten aufgesucht worden. Er habe sich mit dem (...) auf dem Feld aufgehalten. Seine Mutter habe ihm vom Besuch der Soldaten erzählt, und zu diesem Zeitpunkt habe er begriffen, dass die Situation zu gefährlich für ihn werde. Er habe mitbekommen, wie hart das Leben als Soldat sei und nicht sein ganzes Leben lang Militärdienst leisten wollen. Eine Woche nach seiner Desertion sei er ausgereist. Da er nicht nach E._______ gegangen sei, sei er noch nicht militärisch eingeteilt gewesen. A.d Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, als er im (...) 2014 auf dem (...) gewesen sei, sei er festgenommen worden. Er habe versucht, vor den Soldaten zu flüchten, sei jedoch von einem (...) getroffen worden und umgefallen. Nach der Festnahme sei er nach D._______ gebracht worden. Dort sei er zirka (...) inhaftiert gewesen. Er sei geschlagen und schikaniert worden. Nachdem seine Tante für ihn gebürgt habe, sei er entlassen worden. Danach habe er die militärische Grundausbildung absolviert, ebenfalls in D._______. Sein Vorgesetzter sei ein Nachbar aus B._______, der mit seinem (...) zerstritten gewesen sei. Er wisse nicht, ob dies der Grund sei, weshalb dieser es auf ihn abgesehen habe. Der Vorgesetzte habe ihm befohlen, für den Bau eines (...) zu sammeln und zu schleppen. Vor lauter (...) sammeln und schleppen sei er - der Beschwerdeführer - manchmal wütend geworden und habe den Vorgesetzten beschimpft. Daraufhin habe er jeweils eine Strafe erhalten. Der Vorgesetzte habe ihn durch andere Militärmitglieder schlagen lassen. Nach der Grundausbildung sei er - der Beschwerdeführer - als (...) eingeteilt worden. Diese Arbeit habe er ungefähr (...) lang ausgeübt. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, den Häftlingen zu viel (...) gegeben zu haben, weshalb er von morgens bis abends habe Wache stehen müssen. Zufälligerweise sei ein Fahrzeug der Vorgesetzten in der Nähe gestanden. Er sei in dieses Fahrzeug, wo sich mehrere Militärmitglieder aufgehalten hätten, eingestiegen und nach Hause gefahren. Er habe so getan, als würde er in den Ferien gehen. Dies sei im (...) oder (...) 2014 gewesen. Nach seiner Flucht aus D._______ sei er zwei oder drei Mal Zuhause gesucht worden. Im Oktober 2014 habe er Eritrea schliesslich illegal verlassen. Von 2010 bis 2014 habe er sich in der Einöde versteckt gehalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ein Schulzeugnis, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie eine Kopie eines Fotos ein. B. B.a Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen. B.b Am 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Das SEM zweifle nicht an, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung in D._______ durchlaufen habe. Über deren zeitlichen Rahmen habe er sich zwar einerseits widersprüchlich geäussert. Andererseits sei er in der Lage gewesen, vereinzelt Details zu seiner Einheit, seiner Ausbildung und seinen Vorgesetzten zu nennen. Ferner habe er ein Foto eingereicht, auf welchem er zusammen mit anderen Personen in Uniform zu sehen sei. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob er sich seiner Pflicht gegenüber dem Staat durch Desertion entzogen habe. In der BzP habe er angegeben, dass die Razzia im (...) 2014 stattgefunden und er danach bis im (...) 2014 in D._______ die militärische Grundausbildung absolviert habe. Am Ende sei er als (...) in E._______ eingeteilt worden. Er sei jedoch in der Nacht seines Ausbildungsabschlusses nach Hause zurückgekehrt. Da er nicht nach E._______ gegangen sei, sei er auch noch nicht militärisch eingeteilt worden. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, die Razzia habe sich im (...) 2014 zugetragen. Die militärische Grundausbildung habe er im (...)oder (...) 2014 abgeschlossen. Danach habe er etwa (...) als (...) gearbeitet. Dabei habe er (...) gestanden, Essen verteilt und die (...) zur Toilette begleitet. Er sei bereits militärisch eingeteilt beziehungsweise Armeemitglied gewesen. Nachdem er einmal zu einem 24-stündigen respektive von Morgen bis Abend dauernden Wacheinsatz bestraft worden sei, habe er sich unerlaubt nach Hause begeben. Den Ort E._______ habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. Seine Begründung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach diese Unstimmigkeiten darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der BzP krank gewesen sei und an (...) gelitten habe, vermöge nicht zu überzeugen. Weder aus den Akten noch aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er bei der BzP an (...) gelitten habe. Er habe zwar anlässlich der BzP angeben, dass er an (...) leide und eine (...) habe. Er sei jedoch in der Schweiz geheilt worden und es gehe ihm jetzt gesundheitlich gut. Zudem sei eine Woche zwischen seiner Einreise und der BzP vergangen, womit er genügend Zeit gehabt habe, sich von den Strapazen der Reise zu erholen und sich für die Befragung zu sammeln. Bezeichnenderweise sei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht darauf eingegangen, weshalb er in der BzP seinen zukünftigen Stationierungsort genannt habe und anlässlich der Anhörung nicht. Eine weitere wesentliche Unstimmigkeit betreffe seine Aussage, wonach er - gemäss BzP - noch nicht militärisch eingeteilt worden sei, respektive - gemäss Anhörung - eben doch. Dies sei in Bezug auf seine angebliche Desertion erstaunlich, habe er doch anlässlich der BzP erklärt, in derselben Nacht des Ausbildungsabschlusses und vor einer militärischen Einteilung geflohen zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, gegen 17 oder 18 Uhr in einem Fahrzeug von Vorgesetzten mitgefahren zu sein. Er sei damals ja bereits eingeteilt und Armeemitglied gewesen. Auf Vorhalt habe er anlässlich der Anhörung angegeben, anlässlich der BzP nur gesagt zu haben, dass er gesund sei, damit die Befragung schnell beendet werde. Er habe auch nicht gewusst, was Sinn und Zweck der Befragung sei. Diese Erklärung weise das SEM als Schutzbehauptung zurück. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er gegenüber den Asylbehörden einen besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle, zumal er an entsprechender Stelle und mit Hinweis auf Art. 26 AsylG darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er dem SEM ihm bekannte gesundheitliche Probleme mitzuteilen habe. Im Übrigen habe er sich auch hinsichtlich seines Aufenthalts und der Geschehnisse nach seiner angeblichen Desertion unvereinbar geäussert.

E. 7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erklärt die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen betreffend die Umstände seiner Flucht aus D._______ damit, dass er anlässlich der BzP krank gewesen sei und an (...) gelitten habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde. Dabei gab er zur Protokoll, er habe eine (...) und (...) gehabt. Er sei jedoch in der Schweiz behandelt worden und jetzt gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 7 Ziff. 8.02). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber einen besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle, zumal er explizit auf die Wichtigkeit dieser Angaben hingewiesen wurde. Ferner lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine (...)erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen und hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch keine Arztberichte eingereicht, welche eine solche bestätigen würden. Schliesslich hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. Insoweit vermag sein Erklärungsversuch nicht zu überzeugen.

E. 7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in der Eingabe nicht ansatzweise substantiiert wird, inwiefern dies der Fall sein sollte. Die Vor-instanz hat denn auch in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. Ferner stellt der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7.2.3 Schliesslich hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbingen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er die militärische Grundausbildung absolviert habe und im Rahmen derer gefoltert und inhaftiert worden sei. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die BzP, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Die Angaben zur Desertion während der Anhörung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien massgebend. Diese seien nicht widersprüchlich und glaubhaft. Das Protokoll der Befragung hat unbetrittenermassen summarischen Charakter. Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die darin enthaltenen Angaben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mit späteren - anlässlich der Anhörung - zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht übereinstimmen. Vielmehr ist der summarische Charakter des Befragungsprotokolls dahingehend zu beachten, dass sich Ungereimtheiten, Widersprüche und andere Unvereinbarkeiten, welche sich zwischen den beiden Protokollen ergeben, auf wesentliche und zentrale Sachverhaltselemente beziehen und die Vorbringen einander diametral entgegenstehen beziehungsweise allfällige Widersprüche klar und eindeutig sein müssen. Unter diesen Voraussetzungen können die anlässlich der Befragung gemachten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sein. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der von ihm in D._______ absolvierten militärischen Grundausbildung sowie zu den dortigen Verhältnissen insgesamt glaubhaft sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz indes nicht anerkannt, dass er während der Grundausbildung inhaftiert und misshandelt worden ist. Sodann erachtete sie die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft. In der angefochtenen Verfügung hat sie hinreichend begründet, weshalb die Vorbringen unstimmig, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe wird dem nichts Substanzielles entgegengesetzt, zumal der Beschwerdeführer lediglich daran festhält, seine Aussagen zur Desertion seien glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden.

E. 7.3 Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

E. 8.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 8.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entgegen seiner Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion nicht glaubhaft sind. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung ist feststellen, dass er entlassen wurde. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 11.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 11.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 11.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 11.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 11.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 11.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 11.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 11.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 11.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 11.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer (...)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 5 Ziff. 3.01). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt viel (...) und betreibt (...) (vgl. SEM-Akten A23/18 F17). Zuletzt ist der Beschwerdeführer als (...) tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A23/18 F16). Seine Familie war sodann in der Lage (...) US-Dollar für die Ausreise aufzubringen (vgl. SEM-Akten A23/18 F102). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 11.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen.

E. 13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.3 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote von Januar 2018 einen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 20.- (total Fr. 1'420.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Zudem ist für nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 20. August 2018 ist das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 920.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. MLaw Céline Benz-Desrochers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 920.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-332/2018 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober 2014. Am 13. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Zoba C._______. Die (...) Klasse habe er im Jahr 2010 abgeschlossen, aber die Generalprüfung nicht bestanden. Danach habe er sich um die im Familienbesitz befindenden Tiere, rund (...), (...) und (...), gekümmert und (...) gespielt. A.c Zu seinen Asylgründen führte er anlässlich der BzP aus, er sei im (...) 2014 auf einem Markt anlässlich einer Razzia festgenommen und nach D._______ gebracht worden. Dort habe er die Grundausbildung absolviert. Im (...) Monat des Jahres 2014 habe er diese beendet und sei in der Folge als (...) in E._______ aufgeboten worden. In derselben Nacht als er die Grundausbildung abgeschlossen habe, sei er aus dem Camp geflüchtet und nach Hause gegangen. Eine Woche nach seiner Desertion sei er Zuhause von Soldaten aufgesucht worden. Er habe sich mit dem (...) auf dem Feld aufgehalten. Seine Mutter habe ihm vom Besuch der Soldaten erzählt, und zu diesem Zeitpunkt habe er begriffen, dass die Situation zu gefährlich für ihn werde. Er habe mitbekommen, wie hart das Leben als Soldat sei und nicht sein ganzes Leben lang Militärdienst leisten wollen. Eine Woche nach seiner Desertion sei er ausgereist. Da er nicht nach E._______ gegangen sei, sei er noch nicht militärisch eingeteilt gewesen. A.d Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, als er im (...) 2014 auf dem (...) gewesen sei, sei er festgenommen worden. Er habe versucht, vor den Soldaten zu flüchten, sei jedoch von einem (...) getroffen worden und umgefallen. Nach der Festnahme sei er nach D._______ gebracht worden. Dort sei er zirka (...) inhaftiert gewesen. Er sei geschlagen und schikaniert worden. Nachdem seine Tante für ihn gebürgt habe, sei er entlassen worden. Danach habe er die militärische Grundausbildung absolviert, ebenfalls in D._______. Sein Vorgesetzter sei ein Nachbar aus B._______, der mit seinem (...) zerstritten gewesen sei. Er wisse nicht, ob dies der Grund sei, weshalb dieser es auf ihn abgesehen habe. Der Vorgesetzte habe ihm befohlen, für den Bau eines (...) zu sammeln und zu schleppen. Vor lauter (...) sammeln und schleppen sei er - der Beschwerdeführer - manchmal wütend geworden und habe den Vorgesetzten beschimpft. Daraufhin habe er jeweils eine Strafe erhalten. Der Vorgesetzte habe ihn durch andere Militärmitglieder schlagen lassen. Nach der Grundausbildung sei er - der Beschwerdeführer - als (...) eingeteilt worden. Diese Arbeit habe er ungefähr (...) lang ausgeübt. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, den Häftlingen zu viel (...) gegeben zu haben, weshalb er von morgens bis abends habe Wache stehen müssen. Zufälligerweise sei ein Fahrzeug der Vorgesetzten in der Nähe gestanden. Er sei in dieses Fahrzeug, wo sich mehrere Militärmitglieder aufgehalten hätten, eingestiegen und nach Hause gefahren. Er habe so getan, als würde er in den Ferien gehen. Dies sei im (...) oder (...) 2014 gewesen. Nach seiner Flucht aus D._______ sei er zwei oder drei Mal Zuhause gesucht worden. Im Oktober 2014 habe er Eritrea schliesslich illegal verlassen. Von 2010 bis 2014 habe er sich in der Einöde versteckt gehalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein, ein Schulzeugnis, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie eine Kopie eines Fotos ein. B. B.a Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einigen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen. B.b Am 23. November 2017 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Das SEM zweifle nicht an, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung in D._______ durchlaufen habe. Über deren zeitlichen Rahmen habe er sich zwar einerseits widersprüchlich geäussert. Andererseits sei er in der Lage gewesen, vereinzelt Details zu seiner Einheit, seiner Ausbildung und seinen Vorgesetzten zu nennen. Ferner habe er ein Foto eingereicht, auf welchem er zusammen mit anderen Personen in Uniform zu sehen sei. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob er sich seiner Pflicht gegenüber dem Staat durch Desertion entzogen habe. In der BzP habe er angegeben, dass die Razzia im (...) 2014 stattgefunden und er danach bis im (...) 2014 in D._______ die militärische Grundausbildung absolviert habe. Am Ende sei er als (...) in E._______ eingeteilt worden. Er sei jedoch in der Nacht seines Ausbildungsabschlusses nach Hause zurückgekehrt. Da er nicht nach E._______ gegangen sei, sei er auch noch nicht militärisch eingeteilt worden. Anlässlich der Anhörung habe er geschildert, die Razzia habe sich im (...) 2014 zugetragen. Die militärische Grundausbildung habe er im (...)oder (...) 2014 abgeschlossen. Danach habe er etwa (...) als (...) gearbeitet. Dabei habe er (...) gestanden, Essen verteilt und die (...) zur Toilette begleitet. Er sei bereits militärisch eingeteilt beziehungsweise Armeemitglied gewesen. Nachdem er einmal zu einem 24-stündigen respektive von Morgen bis Abend dauernden Wacheinsatz bestraft worden sei, habe er sich unerlaubt nach Hause begeben. Den Ort E._______ habe er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. Seine Begründung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach diese Unstimmigkeiten darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der BzP krank gewesen sei und an (...) gelitten habe, vermöge nicht zu überzeugen. Weder aus den Akten noch aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er bei der BzP an (...) gelitten habe. Er habe zwar anlässlich der BzP angeben, dass er an (...) leide und eine (...) habe. Er sei jedoch in der Schweiz geheilt worden und es gehe ihm jetzt gesundheitlich gut. Zudem sei eine Woche zwischen seiner Einreise und der BzP vergangen, womit er genügend Zeit gehabt habe, sich von den Strapazen der Reise zu erholen und sich für die Befragung zu sammeln. Bezeichnenderweise sei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht darauf eingegangen, weshalb er in der BzP seinen zukünftigen Stationierungsort genannt habe und anlässlich der Anhörung nicht. Eine weitere wesentliche Unstimmigkeit betreffe seine Aussage, wonach er - gemäss BzP - noch nicht militärisch eingeteilt worden sei, respektive - gemäss Anhörung - eben doch. Dies sei in Bezug auf seine angebliche Desertion erstaunlich, habe er doch anlässlich der BzP erklärt, in derselben Nacht des Ausbildungsabschlusses und vor einer militärischen Einteilung geflohen zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, gegen 17 oder 18 Uhr in einem Fahrzeug von Vorgesetzten mitgefahren zu sein. Er sei damals ja bereits eingeteilt und Armeemitglied gewesen. Auf Vorhalt habe er anlässlich der Anhörung angegeben, anlässlich der BzP nur gesagt zu haben, dass er gesund sei, damit die Befragung schnell beendet werde. Er habe auch nicht gewusst, was Sinn und Zweck der Befragung sei. Diese Erklärung weise das SEM als Schutzbehauptung zurück. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er gegenüber den Asylbehörden einen besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle, zumal er an entsprechender Stelle und mit Hinweis auf Art. 26 AsylG darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er dem SEM ihm bekannte gesundheitliche Probleme mitzuteilen habe. Im Übrigen habe er sich auch hinsichtlich seines Aufenthalts und der Geschehnisse nach seiner angeblichen Desertion unvereinbar geäussert. 7.2 7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erklärt die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen betreffend die Umstände seiner Flucht aus D._______ damit, dass er anlässlich der BzP krank gewesen sei und an (...) gelitten habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde. Dabei gab er zur Protokoll, er habe eine (...) und (...) gehabt. Er sei jedoch in der Schweiz behandelt worden und jetzt gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 7 Ziff. 8.02). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber einen besseren Gesundheitszustand vorspielen wolle, zumal er explizit auf die Wichtigkeit dieser Angaben hingewiesen wurde. Ferner lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine (...)erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen und hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch keine Arztberichte eingereicht, welche eine solche bestätigen würden. Schliesslich hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. Insoweit vermag sein Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. 7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in der Eingabe nicht ansatzweise substantiiert wird, inwiefern dies der Fall sein sollte. Die Vor-instanz hat denn auch in der Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. Ferner stellt der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.2.3 Schliesslich hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbingen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er die militärische Grundausbildung absolviert habe und im Rahmen derer gefoltert und inhaftiert worden sei. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die BzP, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Die Angaben zur Desertion während der Anhörung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien massgebend. Diese seien nicht widersprüchlich und glaubhaft. Das Protokoll der Befragung hat unbetrittenermassen summarischen Charakter. Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die darin enthaltenen Angaben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie mit späteren - anlässlich der Anhörung - zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht übereinstimmen. Vielmehr ist der summarische Charakter des Befragungsprotokolls dahingehend zu beachten, dass sich Ungereimtheiten, Widersprüche und andere Unvereinbarkeiten, welche sich zwischen den beiden Protokollen ergeben, auf wesentliche und zentrale Sachverhaltselemente beziehen und die Vorbringen einander diametral entgegenstehen beziehungsweise allfällige Widersprüche klar und eindeutig sein müssen. Unter diesen Voraussetzungen können die anlässlich der Befragung gemachten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung sein. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der von ihm in D._______ absolvierten militärischen Grundausbildung sowie zu den dortigen Verhältnissen insgesamt glaubhaft sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz indes nicht anerkannt, dass er während der Grundausbildung inhaftiert und misshandelt worden ist. Sodann erachtete sie die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft. In der angefochtenen Verfügung hat sie hinreichend begründet, weshalb die Vorbringen unstimmig, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe wird dem nichts Substanzielles entgegengesetzt, zumal der Beschwerdeführer lediglich daran festhält, seine Aussagen zur Desertion seien glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. 7.3 Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. 8. 8.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Praxis im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entgegen seiner Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion nicht glaubhaft sind. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung ist feststellen, dass er entlassen wurde. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.4 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 11.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 11.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer (...)jährigen Schulbildung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 5 Ziff. 3.01). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt viel (...) und betreibt (...) (vgl. SEM-Akten A23/18 F17). Zuletzt ist der Beschwerdeführer als (...) tätig gewesen (vgl. SEM-Akten A23/18 F16). Seine Familie war sodann in der Lage (...) US-Dollar für die Ausreise aufzubringen (vgl. SEM-Akten A23/18 F102). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 11.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen. 13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.; zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.3 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote von Januar 2018 einen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 20.- (total Fr. 1'420.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Zudem ist für nicht anwaltliche Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018). Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 20. August 2018 ist das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar auf Fr. 920.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. MLaw Céline Benz-Desrochers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 920.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin