Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Er wurde dazu mittels des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» schriftlich befragt. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 in B._______ aufgehalten. Er verfüge in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus und habe auch nie in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus verfügt. Sodann gab er an, über Rumänien in die Schweiz gereist zu sein. B. Am 11. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. September 2024 wie folgt: Da eine Ausreise aus der Ukraine per Flugzeug nicht möglich gewesen sei, habe er die Ukraine über die Nachbarsstaaten verlassen müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, in Rumänien den Schutzstatus zu beantragen. Er würde kein Rumänisch sprechen und die rumänische Migrationsbehörde habe ihm weder einen Übersetzer noch eine Internetverbindung zur Verfügung gestellt, um die Dokumente, die ihm vorgelegt worden seien, zu übersetzen, weshalb er nicht verstanden habe, was für eine Art Dokument er unterschrieben habe. Er sei sich bis heute nicht sicher, ob er einen Aufenthaltsstatus in Rumänien erhalten habe. Sollte dies der Fall sein, dann sei dies gegen seinen Willen geschehen. Zudem sei er sicher, dass er alle Dokumente, die ihm ausgehändigt worden seien, bei der rumänischen Botschaft in der Schweiz widerrufen habe. Es gebe kein anderes Land als die Schweiz, in dem er um Schutz ersuchen wolle. In der Schweiz habe er viele Freunde und Verwandte, wie seine Cousine C._______ (ZEMIS-Nr. [...]), die ihn in dieser schwierigen Zeit unterstütze. In Rumänien habe er weder Freunde noch Angehörige. Ausserdem habe er sich in Rumänien weniger als 24 Stunden aufgehalten. B.a Zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM ein: seinen bis am (...) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass, seinen ukrainischen Führerschein, ein Schreiben der rumänischen Botschaft in der Schweiz vom (...) 2024 über die freiwillige Rückgabe des Schutzstatus sowie ein Flugticket für die Strecke von Rumänien in die Schweiz (D._______/E._______). C. Mit Verfügung vom 1. April 2025 - eröffnet am 3. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. In dieser wurde beantragt, in Aufhebung der Verfügung des SEM sei dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien unzumutbar ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 8. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Sozialhilfe-Bestätigung des SRK des Kantons F._______ vom 14. Mai 2025 zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Schreiben der rumänischen Botschaft über einen rumänischen Schutzstatus verfüge, der am (...) 2024 ausgestellt worden sei. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Rumänien unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
E. 4.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer bereits in der Ukraine Kontakt zu seinen Freunden in der Schweiz aufgenommen und seine Reise in die Schweiz organisiert habe, um hier um Schutz zu ersuchen. Da er die Ukraine weder mit dem Flugzeug noch mit dem Zug habe verlassen können, habe er die Grenze zu Rumänien zu Fuss überqueren müssen, um von D._______ aus in die Schweiz zu fliegen. Er habe in Rumänien keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und sei sich nicht bewusst gewesen, dass ihm ein solcher gewährt worden sei. Mangels Sprachkenntnisse habe er die Dokumente, die er unterzeichnet habe, lediglich als Formalitäten für die Weiterreise in die Schweiz verstanden. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3638/2022) sei zudem nicht einschlägig. Dort habe es sich um Doppelbürger namentlich mit kanadischer Staatsangehörigkeit gehandelt, weshalb das Subsidiaritätsprinzip auf ihren zweiten Heimatstaat angewendet worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe weder in Rumänien gelebt noch die rumänische Staatsangehörigkeit besessen. Nachdem er von seinen Rechten erfahren habe, habe er bei der rumänischen Botschaft in der Schweiz auf den vorübergehenden Schutz verzichtet. Auch die frühere Rechtsprechung der Asylrekurskommission spreche gegen eine Wegweisung nach Rumänien. Danach sei diese nur zumutbar, wenn sich eine asylsuchende Person dort während einiger Zeit - in der Regel rund 20 Tage - aufgehalten habe oder enge persönliche Beziehungen zu diesem Staat bestünden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht einmal einen ganzen Tag in Rumänien aufgehalten und verfüge dort weder über Angehörige noch über sonstige Bezugspersonen. Es bestehe keinerlei Beziehung zu Rumänien, weshalb eine Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei. Mit der Beschwerde wurden folgende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Foto der Liegenschaft der (...) des Beschwerdeführers in der Ukraine nach der Bombardierung, sein (...) (inklusive Übersetzung), ein Schreiben der (...) betreffend die Anerkennung/Registrierung seines (...), ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 3. Mai 2024, ein Untermietvertrag vom 16. Februar 2024 sowie die Zustimmung der Vermieterin vom 28. Februar 2024 zur Untermiete.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge überquerte er am 30. Januar 2024 die ukrainische Grenze und gelangte nach Rumänien, wo er in der Folge einen rumänischen Schutzstatus erlangte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-12/2 und Akte-13/5 sowie Beschwerde vom 5. Mai 2025). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG); Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.
E. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - namentlich aufgrund seines diesbezüglichen Verzichts (vgl. Akte-12/2 und Akte-13/5) - aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.3 Als ukrainischer Staatsangehöriger mit einem gültigen ukrainischen Reisepass kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann er selbständig nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Rumänien verzichtet werden (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3).
E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine als (...) tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde, auch wenn er sich nur sehr kurz in Rumänien aufgehalten hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt - mangels entsprechender Vorbringen - nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien schliessen. Schliesslich fällt die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Cousine nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine ist kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für den Beschwerdeführer gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 1. April 2025 anzufechten. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, er habe sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufgehalten und auf den vorübergehenden Schutz in Rumänien explizit verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Schutzstatus dort erloschen sei. Zudem sei in seinem Fall aus weiteren Gründen das Subsidiaritätsprinzip gemäss BVGE 2022 VI/1 nicht anwendbar. Damit wurden gewisse in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen erst mit dem genannten Grundsatzurteil geklärt. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
E. 10.2 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 550.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Fürsprecher Ismet Bardakci wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 550.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3311/2025 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Er wurde dazu mittels des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» schriftlich befragt. A.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 in B._______ aufgehalten. Er verfüge in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus und habe auch nie in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus verfügt. Sodann gab er an, über Rumänien in die Schweiz gereist zu sein. B. Am 11. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. September 2024 wie folgt: Da eine Ausreise aus der Ukraine per Flugzeug nicht möglich gewesen sei, habe er die Ukraine über die Nachbarsstaaten verlassen müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, in Rumänien den Schutzstatus zu beantragen. Er würde kein Rumänisch sprechen und die rumänische Migrationsbehörde habe ihm weder einen Übersetzer noch eine Internetverbindung zur Verfügung gestellt, um die Dokumente, die ihm vorgelegt worden seien, zu übersetzen, weshalb er nicht verstanden habe, was für eine Art Dokument er unterschrieben habe. Er sei sich bis heute nicht sicher, ob er einen Aufenthaltsstatus in Rumänien erhalten habe. Sollte dies der Fall sein, dann sei dies gegen seinen Willen geschehen. Zudem sei er sicher, dass er alle Dokumente, die ihm ausgehändigt worden seien, bei der rumänischen Botschaft in der Schweiz widerrufen habe. Es gebe kein anderes Land als die Schweiz, in dem er um Schutz ersuchen wolle. In der Schweiz habe er viele Freunde und Verwandte, wie seine Cousine C._______ (ZEMIS-Nr. [...]), die ihn in dieser schwierigen Zeit unterstütze. In Rumänien habe er weder Freunde noch Angehörige. Ausserdem habe er sich in Rumänien weniger als 24 Stunden aufgehalten. B.a Zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM ein: seinen bis am (...) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass, seinen ukrainischen Führerschein, ein Schreiben der rumänischen Botschaft in der Schweiz vom (...) 2024 über die freiwillige Rückgabe des Schutzstatus sowie ein Flugticket für die Strecke von Rumänien in die Schweiz (D._______/E._______). C. Mit Verfügung vom 1. April 2025 - eröffnet am 3. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. In dieser wurde beantragt, in Aufhebung der Verfügung des SEM sei dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien unzumutbar ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 8. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Sozialhilfe-Bestätigung des SRK des Kantons F._______ vom 14. Mai 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Schreiben der rumänischen Botschaft über einen rumänischen Schutzstatus verfüge, der am (...) 2024 ausgestellt worden sei. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Rumänien unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. 4.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer bereits in der Ukraine Kontakt zu seinen Freunden in der Schweiz aufgenommen und seine Reise in die Schweiz organisiert habe, um hier um Schutz zu ersuchen. Da er die Ukraine weder mit dem Flugzeug noch mit dem Zug habe verlassen können, habe er die Grenze zu Rumänien zu Fuss überqueren müssen, um von D._______ aus in die Schweiz zu fliegen. Er habe in Rumänien keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und sei sich nicht bewusst gewesen, dass ihm ein solcher gewährt worden sei. Mangels Sprachkenntnisse habe er die Dokumente, die er unterzeichnet habe, lediglich als Formalitäten für die Weiterreise in die Schweiz verstanden. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3638/2022) sei zudem nicht einschlägig. Dort habe es sich um Doppelbürger namentlich mit kanadischer Staatsangehörigkeit gehandelt, weshalb das Subsidiaritätsprinzip auf ihren zweiten Heimatstaat angewendet worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe weder in Rumänien gelebt noch die rumänische Staatsangehörigkeit besessen. Nachdem er von seinen Rechten erfahren habe, habe er bei der rumänischen Botschaft in der Schweiz auf den vorübergehenden Schutz verzichtet. Auch die frühere Rechtsprechung der Asylrekurskommission spreche gegen eine Wegweisung nach Rumänien. Danach sei diese nur zumutbar, wenn sich eine asylsuchende Person dort während einiger Zeit - in der Regel rund 20 Tage - aufgehalten habe oder enge persönliche Beziehungen zu diesem Staat bestünden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht einmal einen ganzen Tag in Rumänien aufgehalten und verfüge dort weder über Angehörige noch über sonstige Bezugspersonen. Es bestehe keinerlei Beziehung zu Rumänien, weshalb eine Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei. Mit der Beschwerde wurden folgende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Foto der Liegenschaft der (...) des Beschwerdeführers in der Ukraine nach der Bombardierung, sein (...) (inklusive Übersetzung), ein Schreiben der (...) betreffend die Anerkennung/Registrierung seines (...), ein Bestätigungsschreiben von G._______ vom 3. Mai 2024, ein Untermietvertrag vom 16. Februar 2024 sowie die Zustimmung der Vermieterin vom 28. Februar 2024 zur Untermiete. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge überquerte er am 30. Januar 2024 die ukrainische Grenze und gelangte nach Rumänien, wo er in der Folge einen rumänischen Schutzstatus erlangte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-12/2 und Akte-13/5 sowie Beschwerde vom 5. Mai 2025). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG); Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - namentlich aufgrund seines diesbezüglichen Verzichts (vgl. Akte-12/2 und Akte-13/5) - aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als ukrainischer Staatsangehöriger mit einem gültigen ukrainischen Reisepass kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann er selbständig nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Rumänien verzichtet werden (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine als (...) tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde, auch wenn er sich nur sehr kurz in Rumänien aufgehalten hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt - mangels entsprechender Vorbringen - nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien schliessen. Schliesslich fällt die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Cousine nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine ist kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für den Beschwerdeführer gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 1. April 2025 anzufechten. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, er habe sich weniger als 24 Stunden in Rumänien aufgehalten und auf den vorübergehenden Schutz in Rumänien explizit verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Schutzstatus dort erloschen sei. Zudem sei in seinem Fall aus weiteren Gründen das Subsidiaritätsprinzip gemäss BVGE 2022 VI/1 nicht anwendbar. Damit wurden gewisse in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen erst mit dem genannten Grundsatzurteil geklärt. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 10.2 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung ist in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 550.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Fürsprecher Ismet Bardakci wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
5. Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 550.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand: