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E-3288/2022

E-3288/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und An- gehöriger der Ethnie der Peul, suchte am 5. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 10. Dezember 2021 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [in der Folge: A] 10). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Dezember 2021 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Rückweisung nach Italien gestützt auf die Dublin-Bestimmungen gewährt. Gleichenorts wurde er zu seiner ge- sundheitlichen Situation befragt (in den SEM-Akten A18). Am 7. April 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Rückübernahmeverfahren beendet sei. Die italienischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass er nicht wie ursprünglich – mit rechtlichem Gehör vom 10. Januar 2022 – kommuniziert über einen subsidiären Schutz in Ita- lien verfüge, sondern lediglich über eine Arbeitsbewilligung zur Erwerbstä- tigkeit. Entsprechend werde sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde er am 24. Juni 2022 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A39). B. Am 1. Juli 2022 wurde der zugeordneten Rechtsvertreterin der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichentags reichte diese eine Stellungnahme ein, welcher eine Fahndungsmeldung der (…) betref- fend C._______ beigelegt war. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022, gleichentags eröffnet, verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei

E-3288/2022 Seite 3 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilage legte er unter anderem zwei Ausdrucke von Fotografien, bei welchen es sich um seinen getöteten Vater und um seinen verschleppten Bruder handle, einen Bericht zu Guinea-Bissau und eine Honorarnote ins Recht. F. Am 29. Juli 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwer- deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 11. August 2022 machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer sei vom 29. Juli bis am 9. August 2022 hospitalisiert gewesen und reichte dazu eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste des C._______ ([…]) vom 9. August 2022 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 verwies das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und for- derte ihn auf, einen Spitalaustrittsbericht einzureichen oder das Gericht zu- mindest über die Gründe seiner Hospitalisierung beziehungsweise die er- stellte Diagnose und eine allfällige Behandlung zu informieren sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweige- pflicht einzureichen. I. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Ent- bindungserklärung sowie einen Spitalaustrittsbericht der (…) vom 9. Au- gust 2022 ein.

E-3288/2022 Seite 4 J. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest; sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. November 2022 replizierte der Beschwerdeführer in- nert Frist und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B._______, vom 1. November 2022 ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Kassationsantrag ist unbegründet.

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E. 3.1 Der Vorhalt, das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers für pauschal unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) bezeichnet widerspricht of- fensichtlich den Akten. Das SEM hat über dreieinhalb Seiten hinweg ein- gehend und differenziert begründet, weshalb es die Vorbringen des Be- schwerdeführers als unglaubhaft erachte. Dabei hat es sowohl berücksich- tigt, dass er teilweise noch im Kindesalter gewesen sei, als sich auch mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf befasst. Rich- tig ist zwar, dass der Beschwerdeführer – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren – seiner Mitwirkungs- pflicht nachgekommen ist. Unglaubhafte Angaben zu den Asylgründen für sich alleine begründen noch keine Mitwirkungspflichtsverletzung, solange sie nicht offensichtlich haltlos sind. Vorliegend hat sich das SEM aber ent- gegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift gerade auch inhaltlich zur Zulässigkeit und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert, wenn auch kurz. Inwiefern ein formeller Fehler darin liegen soll, dass das SEM einerseits die Angaben zu den Asylgründen als unglaubhaft qualifi- ziert und andererseits auf seine Angaben zu seinem sozialen Netz abstützt, erhellt nicht.

E. 3.2 Festzustellen ist, dass sich die bereits in den Akten des erstinstanzli- chen Verfahrens liegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers in der angefochtenen Verfügung nicht widerspiegeln. Aus einem Arztbericht des (…) vom 18. Dezember 2021 geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer gleichentags ein Restless-Legs-Syndrom so- wie eine gastroösophage Refluxkrankheit diagnostiziert wurden; gleichen- orts wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er in Italien im Jahr 2016 in psychologischer Behandlung gewesen sei (A16). Im Rahmen des Dub- lin-Gesprächs machte er unter anderem geltend, er leide an psychischen Problemen, unter Angst und Schlaflosigkeit. Er sei deshalb in der Schweiz in ärztlicher Behandlung und habe Medikamente erhalten. Auf einen Ter- min bei einem Psychiater warte er noch (A18). Ferner war der Beschwer- deführer aufgrund von Knieproblemen in Behandlung (A34; A37). Dem- nach hat das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht pauschal festgestellt, der Beschwerdeführer sei gesund. Gleichzeitig geht aus den Akten auch hervor, dass das SEM keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen zu den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu machen (A37; A39 F94 f.). Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen teilte die zugewie- sene Rechtsvertreterin dem SEM am 10. März 2022 mit, ein Termin bei einem Psychiater stehe trotz des mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers noch immer aus (A34). Aus den Akten geht kein spä- terer Hinweis hervor, aus dem zu schliessen wäre, dass das SEM weitere

E-3288/2022 Seite 6 medizinische Abklärungen hätte veranlassen müssen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, es gehe ihm gut (A39 F5) und auf das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt hin gab er nur Auskunft zu seinen körperlichen Beschwerden (ebd. F92 ff.). Was dann die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers betrifft, ereignete sich diese erst nach der Eröffnung der Verfügung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausschliesst. Schliesslich hat das SEM sowohl zu den körperlichen als auch zu den psychischen Leiden des Be- schwerdeführers in der Vernehmlassung ausführlich Stellung; dazu wurde das Replikrecht gewährt. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Einwände als weitestge- hend unbegründet. Der Mangel hinsichtlich des medizinischen Sachver- halts respektive der diesbezüglichen Begründung wurde im Rahmen des Schriftenwechsels geheilt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Im Rahmen der PA und der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr (…) habe sein Vater, ein Hauptmann der Armee, zusammen mit F._______ eine Drogensendung an einen mächtigen Armeekader (G._______ beziehungsweise C._______)

E-3288/2022 Seite 7 beschlagnahmt. F._______ habe auf verschiedenen Posten bei den Behör- den gearbeitet und sei unter anderem Innenminister und Sicherheitsminis- ter gewesen. Mit den beschlagnahmten Drogen hätten sie angeblich eine Wahlkampfkampagne von F._______ finanzieren wollen. Weil dabei einige Personen ums Leben gekommen seien, habe G._______ aus Rache die Ermordung seines Vaters veranlasst. Zwei Tage vorher sei auch F._______ umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten sei der Be- schwerdeführer zusammen mit seinen Geschwistern nach Senegal geflo- hen. Ende (…) seien sie auf Wunsch seines älteren Bruders nach Guinea- Bissau zurückgekehrt. Er habe damals noch nicht gewusst, dass G._______ für die Tötung seines Vaters verantwortlich gewesen sei. Ihm sei nur gesagt worden, dass es sich beim Täter um einen Militärangehöri- gen gehandelt habe. Seine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Guinea- Bissau habe sein Bruder zerstreut, indem er ihm mitgeteilt habe, er habe durch seine Kontaktpersonen in der Heimat (durch seinen Onkel sowie durch Freunde seines Vaters) erfahren, dass die Lage inzwischen besser sei. Ungefähr vier Monate nach ihrer Rückkehr sei sein Bruder eines nachts entführt worden. Auch ihn, den Beschwerdeführer, hätten die Be- hörden gesucht, doch habe ihm sein Onkel Unterschlupf gewährt und nach zwei Monaten seine erneute Ausreise in den Senegal organisiert. Schliess- lich habe er Senegal am (…) verlassen und sei über verschiedene afrika- nische Länder nach Italien gelangt. Von dort aus habe er sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt schliesslich in die Schweiz begeben. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung mit der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Selbst unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des geltend gemachten Todes seines Vaters erst (…) Jahre alt gewesen sei, seien seine Angaben zur Tätigkeit seines Vaters in der Armee sehr spärlich und nicht plausibel aus- gefallen. Er habe weder die Umstände des geltend gemachten Todes sei- nes Vaters beschreiben noch darlegen können, von welchen Freunden er und seine Angehörigen die Information über die Beschlagnahmung der für G._______ bestimmten Drogen erhalten hätten. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass ihn sein Bruder und sein Onkel in den folgen- den Jahren über die Aktivitäten seines Vaters informiert hätten. Hinzu komme, dass er seine Gefühle zu der von seinem Bruder geplanten Aus- reise nach Senegal nicht näher ausgeführt habe. Die Gespräche, die er in

E-3288/2022 Seite 8 diesem Zusammenhang mit seinem Bruder geführt habe, habe er gleich- falls nicht überzeugend wiedergeben können. Auch seine Angaben über G._______ seien nur pauschal gewesen. Obwohl er zum Zeitpunkt der Ende (…) nach Guinea-Bissau erfolgten Rückkehr bereits erwachsen gewesen sei, seien seine diesbezüglichen Angaben gleichermassen substanzlos ausgefallen. Einerseits habe er nicht stichhaltig erklären können, welche Gründe seinen Bruder zur Rück- kehr bewogen hätten. Auch habe er als Kontaktpersonen seines Bruders in Guinea-Bissau lediglich seinen Onkel und Freunde seines Vaters ge- nannt, ohne zusätzliche Angaben zu letzteren zu machen. Ferner habe er nicht schlüssig darlegen können, weshalb 2015 die Gefahr einer Verfol- gung durch G._______ nicht mehr bestanden habe. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung seines Bruders ausführlich und diffe- renziert zu schildern. Dass er davon lediglich von seinem Onkel erfahren haben wolle, und darauf verzichtet habe, Näheres von der bei der Entfüh- rung seines Bruders anwesenden Freundin zu erfahren, sei erstaunlich. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf – insbesondere dem Einwand, die geschilderten Ereignisse lägen soweit zurück, dass vom Beschwerde- führer keine detaillierteren Angaben erwartet werden dürften, zumal er da- mals noch ein Kind gewesen sei – verweist das SEM darauf, dass er auch zu den Ereignissen von (…) keine detaillierteren Aussagen gemacht habe. Es sei vielmehr zwischen seinen Angaben zu den Ereignissen von (…) und denjenigen von (…) zu keinen nennenswerten Qualitätsunterschieden ge- kommen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das SEM insbesondere fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person hätten sich als un- glaubhaft erwiesen, zumal sie in engem Zusammenhang mit seinen kon- struierten Asylvorbringen stünden. Infolgedessen sei es der Vorinstanz nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Sachlage über den Vollzug der Wegweisung zu äussern. Unabhängig davon sei er jung und gesund und in Guinea-Bissau herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 5.3 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen ein, dass er damals auf Betreiben seines älteren Bruders mit ihm nach Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Da der Chef des Militärs für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei, habe er nicht ohne Weiteres Informationen oder Unterlagen erhalten können. Vielmehr habe er, einmal als Kind und einmal als kaum volljähriger

E-3288/2022 Seite 9 Mann, seine Heimat eiligst verlassen müssen, ohne noch Beweismittel für ein zehn Jahre später stattfindendes Asylverfahren sammeln zu können. Seine Vorbringen seien ohne Widersprüche und er sei allein aufgrund sei- ner Familienzugehörigkeit an Leib und Leben gefährdet. Dass die Gefahr anhalte, zeige die über sechs Jahre nach der Tötung seines Vaters erfolgte Verschleppung seines Bruders und dass G._______ in Guinea-Bissau im- mer noch Einfluss habe. Aus dem Spitalaustrittsbericht der (…) vom 9. August 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 per fürsorgerischer Unterbrin- gung bei akuter Selbstgefährdung in stationäre Behandlung zugewiesen worden war, wo er sich bis am 9. August 2022 befand. Während seines Aufenthalts wurde eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Im Vor- dergrund stehe die Angst vor der Rückkehr in seinen Heimatstaat. Er habe sich beim Spitaleintritt niedergestimmt, hoffnungs- und perspektivenlos ge- zeigt. Von Suizidplänen beziehungsweise Suizidhandlungen und –impul- sen habe er sich klar und glaubhaft distanziert. Im stationären Setting hät- ten sich die Symptome leicht rückläufig gezeigt, die medikamentöse Be- handlung habe eine gute Wirksamkeit erzielt und zur Stabilisierung des psychischen Zustandes des Patienten sowie zur Verbesserung seines Schlafes geführt.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung erachtet die Vorinstanz die im Bericht er- wähnte akute Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als "etwas wider- sprüchlich", zumal dessen Psychostatus, abgesehen von einer "niederge- schlagenen und hoffnungslosen Stimmung", als weitgehend normal und unauffällig beschrieben worden sei. Er habe sich durchgehend von Suizi- dalität distanziert. Beim [Spital-] Austritt sei seine Stimmung lediglich "leicht bedrückt" gewesen. Seit August 2022 seien keine weiteren Arztberichte eingereicht worden. Allfälligen suizidalen Tendenzen, die allerdings beim Beschwerdeführer verneint worden seien, könne im Falle einer (zwangs- weisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch ange- messene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer habe nur Knie-, Bein- und Schlafprobleme geltend gemacht habe, bis die damalige Rechtsvertretung am 10. März 2022 mitgeteilt habe, dass er seine psychischen Schwierigkeiten bei einem Spezialisten ansprechen möchte.

E-3288/2022 Seite 10 Im Übrigen werde zur auffallenden Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen; das Zitieren von zahlrei- chen Berichten und Medienartikeln genüge nicht, um die geltend gemach- ten Erlebnisse beziehungsweise die Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe noch immer nicht fest, obwohl na- hezu ausgeschlossen werden könne, dass eine Person mit dem dargeleg- ten sozialen Hintergrund nicht im Stande wäre, ihre Identität mit Ausweisen und anderen Dokumenten zu belegen.

E. 5.5 In seiner Replik vom 3. November 2022 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die eingereichten Medienberichte keinen konkreten Bezug zu ihm hätten. Hingegen beziehe er sich in den Randziffern 18-23 seiner Be- schwerde sehr wohl auf die angebliche Substanzlosigkeit seiner Vorbrin- gen. Dennoch berücksichtige das SEM nach wie vor nicht angemessen, dass er zum Zeitpunkt der fluchtrelevanten Vorgänge im Heimatland noch ein Kind gewesen sei. Die Einschätzung des SEM, wonach er angesichts seines sozialen Hintergrunds Identitätspapiere hätte beschaffen können sei falsch und die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ausgewogen ausgefallen. Schliesslich habe sich sein psychischer Zustand noch nicht verbessert und er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung, was er mit dem beigelegten Arztbericht vom 1. November 2022 belegen könne. Eine angemessene Be- handlung in seinem Heimatstaat sei nicht vorhanden. Für detailliertere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeschrift, der Vernehmlassung und der Replik wird auf die Akten verwiesen.

E. 6 Das Gericht teilt im Ergebnis die Einschätzung des SEM, wonach der Be- schwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft ma- chen kann. Zwar sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als durchgehend substanzlos einzuschätzen und sie sind mit dem Länderkontext in Guinea- Bissau im fraglichen Zeitraum (2009 bis 2014) vereinbar. Dem Beschwer- deführer ist zunächst auch nicht weiter vorzuwerfen, dass er nichts Genau- eres über die Militärkarriere und den Berufsalltag seines Vaters habe vor- bringen können, zumal er im Zeitpunkt von dessen Tod erst (…) Jahre alt gewesen sei und auch nicht davon auszugehen ist, der Vater habe seinen Kindern gegenüber dazu detaillierte Angaben gemacht. Auch ist nicht wei-

E-3288/2022 Seite 11 ter einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer 2014 nicht auf Drängen sei- nes älteren Bruders hätte mit ihm zurückkehren sollen, zumal sich die Si- tuation in Guinea-Bissau – insbesondere auch die Umstände rund um G._______ – im Zeitraum der Rückkehr tatsächlich beruhigt hatten. Demgegenüber ist die Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer nicht später – und bis heute nicht – ein- schlägige weitere Informationen habe geben können, zutreffend. Dies vor dem Hintergrund, dass er mit mindestens einem seiner Onkel in Guinea- Bissau in Kontakt geblieben sei. Das Gericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner umschrie- benen Herkunft hätte im Stande sein müssen, Dokumente – sowohl solche, die seine Identität belegen als auch solche, die seine Asylgründe stützen können – einzureichen. Dies umso mehr als sein Vater eine hohe militäri- sche Position innegehabt habe, auch sein Bruder Soldat gewesen sei, so- wie der Vater viele Freunde gehabt habe, zu welchen mindestens der On- kel des Beschwerdeführers Zugang habe. Der in der Beschwerde vorge- brachte Einwand, der Onkel habe sich nicht in Gefahr begeben können, überzeugt keineswegs, zumal er ja seit Jahren Kontakt zu Freunden des Vaters pflege. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang sodann eine unausgewogene Würdigung vorgenommen haben soll, erhellt nicht. Indem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er und sein Bruder hätten nach ihrer Rückkehr mit der Justiz kooperiert, be- stätigt er sodann diese Einschätzung. Denn gerade bei einer Kooperation in einem Ermittlungsverfahren wäre er in der Lage gewesen, detaillierter zu den Umständen und Folgen der Ermordung seines Vaters gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu berichten und einschlägige Beweis- mittel einzureichen, unabhängig von seinem Alter im Zeitpunkt der Ge- schehnisse. In diesem Zusammenhang überzeugt im Übrigen die lapidare Bemerkung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe vergessen, die Kooperation mit der Justiz früher zu nennen, nicht, zumal diese in en- gem Zusammenhang mit seinen Asylgründen stehen würde und er eben gerade gestützt darauf detailliertere Angaben gemacht hätte. Schlecht ver- einbar ist diese angebliche Kooperation mit dem wiederholten Einwand ge- gen die vorgehaltene Substanzlosigkeit, er habe halt alle Informationen zum Tod seines Vaters über seinen Bruder oder Onkel erfahren. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und weitgehend mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert

E-3288/2022 Seite 12 hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).

E-3288/2022 Seite 13 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde- führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub- haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er- scheinen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich sei- ner gesundheitlichen Probleme ist die hohe Schwelle einer ernsthaften Ge- fahr im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 8.3). Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flücht- lingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein- lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird dieje-

E-3288/2022 Seite 14 nige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant er- achtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann, der bis zu seinem (…) Altersjahr in der Hauptstadt Bissau gelebt und die Schule besucht hat und nach einem fünfjährigen Aufenthalt mit (…) Jahren dorthin zurückgekehrt ist. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und nebst dem Schulbesuch in Senegal hat er dort auch gewisse Arbeiten innegehabt, etwa als (…) (A39 F75). Sodann steht er gemäss seinen Aussagen noch immer in Kontakt mit seinem in Guinea-Bissau le- benden Onkel und hat dort noch vier weitere Onkel (A39 F59 ff.). Der On- kel, mit dem er noch immer in Kontakt stehe, betreibe einen (…)handel und habe ihm durch finanziellen Zuwendungen den Schulbesuch in Senegal ermöglicht. Von ihm nicht näher bezeichnete Freunde seines Vaters hätten ihm ebenfalls finanzielle Unterstützung gewährt (ebd. F140 und F142). Im Verlauf des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. oben E. 3.2, E. 5.3). Sie sind aber nicht geeignet, eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Entgegen der Feststellung des SEM, gibt es zwar keinen Grund zur Feststellung, der Austrittsbericht der (…) vom 9. August 2022 sei in sich widersprüchlich. Demgegenüber ist richtig, dass daraus keine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers hervorgeht. Das- selbe gilt in Bezug auf seine körperlichen Beschwerden. Im jüngsten fach- ärztlichen Bericht vom 1. November 2022 wird eine Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1) sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnos- tiziert, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, bei Verdacht auf eine PTBS wäre auch ein klinischer Aufenthalt zur Abklä- rung und Behandlung indiziert. Verschrieben wurden dem Beschwerdefüh- rer (…) und (…), je eine Tablette täglich. Diese gesundheitlichen Beein- trächtigungen sollen weder bestritten noch relativiert werden, zumal sie gut nachvollziehbar sind. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder so- gar dem Tod ausgeliefert wäre. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in

E-3288/2022 Seite 15 Guinea-Bissau defizitär ist, darf davon ausgegangen werden, der Be- schwerdeführer, der in die Grossstadt Bissau zurückkehren kann, habe, sofern eine solche notwendig würde, Zugang zu Behandlung, selbst wenn diese nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sein dürfte. Es ist sodann festzustellen, dass den ärztlichen Berichten unter anderem die Di- agnose einer Anpassungsstörung zu entnehmen ist und der Beschwerde- führer gibt wiederholt an, an einer Perspektivenlosigkeit zu leiden. Der Kli- nikaufenthalt wurde notwendig in nahem zeitlichem Zusammenhang zum negativen Asylentscheid. Dies ist zwar ebenfalls nachvollziehbar, führt aber für sich alleine noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Es gibt sodann keinen Grund anzunehmen, der Onkel und auch die Freunde seines Vaters würden dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr unterstützen respektive wären alle nicht mehr in der Lage dazu. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen der medizini- schen Rückkehrhilfe unterstützt werden kann. In diesem Zusammenhang stellt das SEM sodann zu Recht fest, auch allfälligen suizidalen Tendenzen könnte medikamentös und gegebenenfalls im Rahmen der aktuellen medi- zinischen Behandlung begegnet werden. Soweit in der Replik der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5796/2017 vom 23. Feb- ruar 2018 E. 7.2.2 kritisiert wird, verkennt die Rechtsvertretung, dass sich der Verweis nicht auf die Lage im Heimatstaat bezieht, sondern auf den Umgang mit einer möglicherweise auftretenden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, namentlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu- mutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3288/2022 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, da von der Bedürftigkeit des Beschwerde- führers ausgegangen werden kann und die Beschwerde nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden konnte. Die Rechtsvertreterin wird ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass künftig der Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit zusammen mit dem Gesuch einzureichen ist.

E. 10.2 Entsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gutzuheissen, zumal die unterzeichnende Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt. Rechts- anwältin Lea Hungerbühler ist somit – rückwirkend – antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Demnach ist ihr ein amtliches Ho- norar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Als Beilage zur Beschwerde präsentiert sie eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1’980.– welcher sich zusammensetzt aus einem zeitlichen Aufwand der rubrizierten Vertreterin von 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und einem weiteren zeitlichen Aufwand von 7 Stunden eines namentlich nicht genannten "Praktikanten" zu einem Stun- denansatz von Fr. 110.–. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint angemessen, dies allerdings in Berücksichtigung der Eingaben vom

E. 10.3 Soweit es zur Behebung des formellen Mangels der Beschwerdeer- hebung bedurfte erweisen sich die notwendigen Kosten als verhältnismäs- sig gering, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

E-3288/2022 Seite 17

E. 11 und vom 23. August 2022. Der geltend gemachte Betrag von pauschal Fr. 330.– für die Replik erweist sich als nicht vollumfänglich gerechtfertigt und ist auf Fr. 220.– zu kürzen. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2’200.– festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2’200.– zugesprochen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3288/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und Angehöriger der Ethnie der Peul, suchte am 5. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 10. Dezember 2021 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 10). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Dezember 2021 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Rückweisung nach Italien gestützt auf die Dublin-Bestimmungen gewährt. Gleichenorts wurde er zu seiner gesundheitlichen Situation befragt (in den SEM-Akten A18). Am 7. April 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Rückübernahmeverfahren beendet sei. Die italienischen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass er nicht wie ursprünglich - mit rechtlichem Gehör vom 10. Januar 2022 - kommuniziert über einen subsidiären Schutz in Italien verfüge, sondern lediglich über eine Arbeitsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Entsprechend werde sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde er am 24. Juni 2022 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A39). B. Am 1. Juli 2022 wurde der zugeordneten Rechtsvertreterin der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichentags reichte diese eine Stellungnahme ein, welcher eine Fahndungsmeldung der (...) betreffend C._______ beigelegt war. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022, gleichentags eröffnet, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilage legte er unter anderem zwei Ausdrucke von Fotografien, bei welchen es sich um seinen getöteten Vater und um seinen verschleppten Bruder handle, einen Bericht zu Guinea-Bissau und eine Honorarnote ins Recht. F. Am 29. Juli 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 11. August 2022 machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer sei vom 29. Juli bis am 9. August 2022 hospitalisiert gewesen und reichte dazu eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste des C._______ ([...]) vom 9. August 2022 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2022 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und forderte ihn auf, einen Spitalaustrittsbericht einzureichen oder das Gericht zumindest über die Gründe seiner Hospitalisierung beziehungsweise die erstellte Diagnose und eine allfällige Behandlung zu informieren sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. I. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Entbindungserklärung sowie einen Spitalaustrittsbericht der (...) vom 9. August 2022 ein. J. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest; sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. November 2022 replizierte der Beschwerdeführer innert Frist und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B._______, vom 1. November 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Kassationsantrag ist unbegründet. 3.1 Der Vorhalt, das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers für pauschal unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) bezeichnet widerspricht offensichtlich den Akten. Das SEM hat über dreieinhalb Seiten hinweg eingehend und differenziert begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte. Dabei hat es sowohl berücksichtigt, dass er teilweise noch im Kindesalter gewesen sei, als sich auch mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf befasst. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren - seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Unglaubhafte Angaben zu den Asylgründen für sich alleine begründen noch keine Mitwirkungspflichtsverletzung, solange sie nicht offensichtlich haltlos sind. Vorliegend hat sich das SEM aber entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift gerade auch inhaltlich zur Zulässigkeit und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert, wenn auch kurz. Inwiefern ein formeller Fehler darin liegen soll, dass das SEM einerseits die Angaben zu den Asylgründen als unglaubhaft qualifiziert und andererseits auf seine Angaben zu seinem sozialen Netz abstützt, erhellt nicht. 3.2 Festzustellen ist, dass sich die bereits in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens liegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht widerspiegeln. Aus einem Arztbericht des (...) vom 18. Dezember 2021 geht unter anderem hervor, dass beim Beschwerdeführer gleichentags ein Restless-Legs-Syndrom sowie eine gastroösophage Refluxkrankheit diagnostiziert wurden; gleichenorts wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er in Italien im Jahr 2016 in psychologischer Behandlung gewesen sei (A16). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte er unter anderem geltend, er leide an psychischen Problemen, unter Angst und Schlaflosigkeit. Er sei deshalb in der Schweiz in ärztlicher Behandlung und habe Medikamente erhalten. Auf einen Termin bei einem Psychiater warte er noch (A18). Ferner war der Beschwerdeführer aufgrund von Knieproblemen in Behandlung (A34; A37). Demnach hat das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht pauschal festgestellt, der Beschwerdeführer sei gesund. Gleichzeitig geht aus den Akten auch hervor, dass das SEM keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen zu den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu machen (A37; A39 F94 f.). Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM am 10. März 2022 mit, ein Termin bei einem Psychiater stehe trotz des mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers noch immer aus (A34). Aus den Akten geht kein späterer Hinweis hervor, aus dem zu schliessen wäre, dass das SEM weitere medizinische Abklärungen hätte veranlassen müssen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, es gehe ihm gut (A39 F5) und auf das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt hin gab er nur Auskunft zu seinen körperlichen Beschwerden (ebd. F92 ff.). Was dann die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers betrifft, ereignete sich diese erst nach der Eröffnung der Verfügung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausschliesst. Schliesslich hat das SEM sowohl zu den körperlichen als auch zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung ausführlich Stellung; dazu wurde das Replikrecht gewährt. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Einwände als weitestgehend unbegründet. Der Mangel hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts respektive der diesbezüglichen Begründung wurde im Rahmen des Schriftenwechsels geheilt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Rahmen der PA und der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr (...) habe sein Vater, ein Hauptmann der Armee, zusammen mit F._______ eine Drogensendung an einen mächtigen Armeekader (G._______ beziehungsweise C._______) beschlagnahmt. F._______ habe auf verschiedenen Posten bei den Behörden gearbeitet und sei unter anderem Innenminister und Sicherheitsminister gewesen. Mit den beschlagnahmten Drogen hätten sie angeblich eine Wahlkampfkampagne von F._______ finanzieren wollen. Weil dabei einige Personen ums Leben gekommen seien, habe G._______ aus Rache die Ermordung seines Vaters veranlasst. Zwei Tage vorher sei auch F._______ umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Geschwistern nach Senegal geflohen. Ende (...) seien sie auf Wunsch seines älteren Bruders nach Guinea-Bissau zurückgekehrt. Er habe damals noch nicht gewusst, dass G._______ für die Tötung seines Vaters verantwortlich gewesen sei. Ihm sei nur gesagt worden, dass es sich beim Täter um einen Militärangehörigen gehandelt habe. Seine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Guinea-Bissau habe sein Bruder zerstreut, indem er ihm mitgeteilt habe, er habe durch seine Kontaktpersonen in der Heimat (durch seinen Onkel sowie durch Freunde seines Vaters) erfahren, dass die Lage inzwischen besser sei. Ungefähr vier Monate nach ihrer Rückkehr sei sein Bruder eines nachts entführt worden. Auch ihn, den Beschwerdeführer, hätten die Behörden gesucht, doch habe ihm sein Onkel Unterschlupf gewährt und nach zwei Monaten seine erneute Ausreise in den Senegal organisiert. Schliesslich habe er Senegal am (...) verlassen und sei über verschiedene afrikanische Länder nach Italien gelangt. Von dort aus habe er sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt schliesslich in die Schweiz begeben. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des geltend gemachten Todes seines Vaters erst (...) Jahre alt gewesen sei, seien seine Angaben zur Tätigkeit seines Vaters in der Armee sehr spärlich und nicht plausibel ausgefallen. Er habe weder die Umstände des geltend gemachten Todes seines Vaters beschreiben noch darlegen können, von welchen Freunden er und seine Angehörigen die Information über die Beschlagnahmung der für G._______ bestimmten Drogen erhalten hätten. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass ihn sein Bruder und sein Onkel in den folgenden Jahren über die Aktivitäten seines Vaters informiert hätten. Hinzu komme, dass er seine Gefühle zu der von seinem Bruder geplanten Ausreise nach Senegal nicht näher ausgeführt habe. Die Gespräche, die er in diesem Zusammenhang mit seinem Bruder geführt habe, habe er gleichfalls nicht überzeugend wiedergeben können. Auch seine Angaben über G._______ seien nur pauschal gewesen. Obwohl er zum Zeitpunkt der Ende (...) nach Guinea-Bissau erfolgten Rückkehr bereits erwachsen gewesen sei, seien seine diesbezüglichen Angaben gleichermassen substanzlos ausgefallen. Einerseits habe er nicht stichhaltig erklären können, welche Gründe seinen Bruder zur Rückkehr bewogen hätten. Auch habe er als Kontaktpersonen seines Bruders in Guinea-Bissau lediglich seinen Onkel und Freunde seines Vaters genannt, ohne zusätzliche Angaben zu letzteren zu machen. Ferner habe er nicht schlüssig darlegen können, weshalb 2015 die Gefahr einer Verfolgung durch G._______ nicht mehr bestanden habe. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung seines Bruders ausführlich und differenziert zu schildern. Dass er davon lediglich von seinem Onkel erfahren haben wolle, und darauf verzichtet habe, Näheres von der bei der Entführung seines Bruders anwesenden Freundin zu erfahren, sei erstaunlich. Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf - insbesondere dem Einwand, die geschilderten Ereignisse lägen soweit zurück, dass vom Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben erwartet werden dürften, zumal er damals noch ein Kind gewesen sei - verweist das SEM darauf, dass er auch zu den Ereignissen von (...) keine detaillierteren Aussagen gemacht habe. Es sei vielmehr zwischen seinen Angaben zu den Ereignissen von (...) und denjenigen von (...) zu keinen nennenswerten Qualitätsunterschieden gekommen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das SEM insbesondere fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person hätten sich als unglaubhaft erwiesen, zumal sie in engem Zusammenhang mit seinen konstruierten Asylvorbringen stünden. Infolgedessen sei es der Vorinstanz nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Sachlage über den Vollzug der Wegweisung zu äussern. Unabhängig davon sei er jung und gesund und in Guinea-Bissau herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. 5.3 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er damals auf Betreiben seines älteren Bruders mit ihm nach Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Da der Chef des Militärs für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei, habe er nicht ohne Weiteres Informationen oder Unterlagen erhalten können. Vielmehr habe er, einmal als Kind und einmal als kaum volljähriger Mann, seine Heimat eiligst verlassen müssen, ohne noch Beweismittel für ein zehn Jahre später stattfindendes Asylverfahren sammeln zu können. Seine Vorbringen seien ohne Widersprüche und er sei allein aufgrund seiner Familienzugehörigkeit an Leib und Leben gefährdet. Dass die Gefahr anhalte, zeige die über sechs Jahre nach der Tötung seines Vaters erfolgte Verschleppung seines Bruders und dass G._______ in Guinea-Bissau immer noch Einfluss habe. Aus dem Spitalaustrittsbericht der (...) vom 9. August 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 per fürsorgerischer Unterbringung bei akuter Selbstgefährdung in stationäre Behandlung zugewiesen worden war, wo er sich bis am 9. August 2022 befand. Während seines Aufenthalts wurde eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Im Vordergrund stehe die Angst vor der Rückkehr in seinen Heimatstaat. Er habe sich beim Spitaleintritt niedergestimmt, hoffnungs- und perspektivenlos gezeigt. Von Suizidplänen beziehungsweise Suizidhandlungen und -impulsen habe er sich klar und glaubhaft distanziert. Im stationären Setting hätten sich die Symptome leicht rückläufig gezeigt, die medikamentöse Behandlung habe eine gute Wirksamkeit erzielt und zur Stabilisierung des psychischen Zustandes des Patienten sowie zur Verbesserung seines Schlafes geführt. 5.4 In ihrer Vernehmlassung erachtet die Vorinstanz die im Bericht erwähnte akute Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als "etwas widersprüchlich", zumal dessen Psychostatus, abgesehen von einer "niedergeschlagenen und hoffnungslosen Stimmung", als weitgehend normal und unauffällig beschrieben worden sei. Er habe sich durchgehend von Suizidalität distanziert. Beim [Spital-] Austritt sei seine Stimmung lediglich "leicht bedrückt" gewesen. Seit August 2022 seien keine weiteren Arztberichte eingereicht worden. Allfälligen suizidalen Tendenzen, die allerdings beim Beschwerdeführer verneint worden seien, könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer habe nur Knie-, Bein- und Schlafprobleme geltend gemacht habe, bis die damalige Rechtsvertretung am 10. März 2022 mitgeteilt habe, dass er seine psychischen Schwierigkeiten bei einem Spezialisten ansprechen möchte. Im Übrigen werde zur auffallenden Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen; das Zitieren von zahlreichen Berichten und Medienartikeln genüge nicht, um die geltend gemachten Erlebnisse beziehungsweise die Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe noch immer nicht fest, obwohl nahezu ausgeschlossen werden könne, dass eine Person mit dem dargelegten sozialen Hintergrund nicht im Stande wäre, ihre Identität mit Ausweisen und anderen Dokumenten zu belegen. 5.5 In seiner Replik vom 3. November 2022 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die eingereichten Medienberichte keinen konkreten Bezug zu ihm hätten. Hingegen beziehe er sich in den Randziffern 18-23 seiner Beschwerde sehr wohl auf die angebliche Substanzlosigkeit seiner Vorbringen. Dennoch berücksichtige das SEM nach wie vor nicht angemessen, dass er zum Zeitpunkt der fluchtrelevanten Vorgänge im Heimatland noch ein Kind gewesen sei. Die Einschätzung des SEM, wonach er angesichts seines sozialen Hintergrunds Identitätspapiere hätte beschaffen können sei falsch und die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ausgewogen ausgefallen. Schliesslich habe sich sein psychischer Zustand noch nicht verbessert und er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung, was er mit dem beigelegten Arztbericht vom 1. November 2022 belegen könne. Eine angemessene Behandlung in seinem Heimatstaat sei nicht vorhanden. Für detailliertere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung und der Replik wird auf die Akten verwiesen. 6. Das Gericht teilt im Ergebnis die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft machen kann. Zwar sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als durchgehend substanzlos einzuschätzen und sie sind mit dem Länderkontext in Guinea-Bissau im fraglichen Zeitraum (2009 bis 2014) vereinbar. Dem Beschwerdeführer ist zunächst auch nicht weiter vorzuwerfen, dass er nichts Genaueres über die Militärkarriere und den Berufsalltag seines Vaters habe vorbringen können, zumal er im Zeitpunkt von dessen Tod erst (...) Jahre alt gewesen sei und auch nicht davon auszugehen ist, der Vater habe seinen Kindern gegenüber dazu detaillierte Angaben gemacht. Auch ist nicht weiter einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer 2014 nicht auf Drängen seines älteren Bruders hätte mit ihm zurückkehren sollen, zumal sich die Situation in Guinea-Bissau - insbesondere auch die Umstände rund um G._______ - im Zeitraum der Rückkehr tatsächlich beruhigt hatten. Demgegenüber ist die Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht später - und bis heute nicht - einschlägige weitere Informationen habe geben können, zutreffend. Dies vor dem Hintergrund, dass er mit mindestens einem seiner Onkel in Guinea-Bissau in Kontakt geblieben sei. Das Gericht teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner umschriebenen Herkunft hätte im Stande sein müssen, Dokumente - sowohl solche, die seine Identität belegen als auch solche, die seine Asylgründe stützen können - einzureichen. Dies umso mehr als sein Vater eine hohe militärische Position innegehabt habe, auch sein Bruder Soldat gewesen sei, sowie der Vater viele Freunde gehabt habe, zu welchen mindestens der Onkel des Beschwerdeführers Zugang habe. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Onkel habe sich nicht in Gefahr begeben können, überzeugt keineswegs, zumal er ja seit Jahren Kontakt zu Freunden des Vaters pflege. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang sodann eine unausgewogene Würdigung vorgenommen haben soll, erhellt nicht. Indem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er und sein Bruder hätten nach ihrer Rückkehr mit der Justiz kooperiert, bestätigt er sodann diese Einschätzung. Denn gerade bei einer Kooperation in einem Ermittlungsverfahren wäre er in der Lage gewesen, detaillierter zu den Umständen und Folgen der Ermordung seines Vaters gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu berichten und einschlägige Beweismittel einzureichen, unabhängig von seinem Alter im Zeitpunkt der Geschehnisse. In diesem Zusammenhang überzeugt im Übrigen die lapidare Bemerkung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe vergessen, die Kooperation mit der Justiz früher zu nennen, nicht, zumal diese in engem Zusammenhang mit seinen Asylgründen stehen würde und er eben gerade gestützt darauf detailliertere Angaben gemacht hätte. Schlecht vereinbar ist diese angebliche Kooperation mit dem wiederholten Einwand gegen die vorgehaltene Substanzlosigkeit, er habe halt alle Informationen zum Tod seines Vaters über seinen Bruder oder Onkel erfahren. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und weitgehend mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme ist die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 8.3). Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann, der bis zu seinem (...) Altersjahr in der Hauptstadt Bissau gelebt und die Schule besucht hat und nach einem fünfjährigen Aufenthalt mit (...) Jahren dorthin zurückgekehrt ist. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und nebst dem Schulbesuch in Senegal hat er dort auch gewisse Arbeiten innegehabt, etwa als (...) (A39 F75). Sodann steht er gemäss seinen Aussagen noch immer in Kontakt mit seinem in Guinea-Bissau lebenden Onkel und hat dort noch vier weitere Onkel (A39 F59 ff.). Der Onkel, mit dem er noch immer in Kontakt stehe, betreibe einen (...)handel und habe ihm durch finanziellen Zuwendungen den Schulbesuch in Senegal ermöglicht. Von ihm nicht näher bezeichnete Freunde seines Vaters hätten ihm ebenfalls finanzielle Unterstützung gewährt (ebd. F140 und F142). Im Verlauf des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. oben E. 3.2, E. 5.3). Sie sind aber nicht geeignet, eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Entgegen der Feststellung des SEM, gibt es zwar keinen Grund zur Feststellung, der Austrittsbericht der (...) vom 9. August 2022 sei in sich widersprüchlich. Demgegenüber ist richtig, dass daraus keine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers hervorgeht. Dasselbe gilt in Bezug auf seine körperlichen Beschwerden. Im jüngsten fachärztlichen Bericht vom 1. November 2022 wird eine Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1) sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, bei Verdacht auf eine PTBS wäre auch ein klinischer Aufenthalt zur Abklärung und Behandlung indiziert. Verschrieben wurden dem Beschwerdeführer (...) und (...), je eine Tablette täglich. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen weder bestritten noch relativiert werden, zumal sie gut nachvollziehbar sind. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Guinea-Bissau defizitär ist, darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer, der in die Grossstadt Bissau zurückkehren kann, habe, sofern eine solche notwendig würde, Zugang zu Behandlung, selbst wenn diese nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sein dürfte. Es ist sodann festzustellen, dass den ärztlichen Berichten unter anderem die Diagnose einer Anpassungsstörung zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer gibt wiederholt an, an einer Perspektivenlosigkeit zu leiden. Der Klinikaufenthalt wurde notwendig in nahem zeitlichem Zusammenhang zum negativen Asylentscheid. Dies ist zwar ebenfalls nachvollziehbar, führt aber für sich alleine noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Es gibt sodann keinen Grund anzunehmen, der Onkel und auch die Freunde seines Vaters würden dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr unterstützen respektive wären alle nicht mehr in der Lage dazu. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe unterstützt werden kann. In diesem Zusammenhang stellt das SEM sodann zu Recht fest, auch allfälligen suizidalen Tendenzen könnte medikamentös und gegebenenfalls im Rahmen der aktuellen medizinischen Behandlung begegnet werden. Soweit in der Replik der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5796/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2.2 kritisiert wird, verkennt die Rechtsvertretung, dass sich der Verweis nicht auf die Lage im Heimatstaat bezieht, sondern auf den Umgang mit einer möglicherweise auftretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, namentlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Die Rechtsvertreterin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass künftig der Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit zusammen mit dem Gesuch einzureichen ist. 10.2 Entsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gutzuheissen, zumal die unterzeichnende Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist somit - rückwirkend - antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Als Beilage zur Beschwerde präsentiert sie eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1'980.- welcher sich zusammensetzt aus einem zeitlichen Aufwand der rubrizierten Vertreterin von 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einem weiteren zeitlichen Aufwand von 7 Stunden eines namentlich nicht genannten "Praktikanten" zu einem Stundenansatz von Fr. 110.-. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint angemessen, dies allerdings in Berücksichtigung der Eingaben vom 11. und vom 23. August 2022. Der geltend gemachte Betrag von pauschal Fr. 330.- für die Replik erweist sich als nicht vollumfänglich gerechtfertigt und ist auf Fr. 220.- zu kürzen. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'200.- festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 10.3 Soweit es zur Behebung des formellen Mangels der Beschwerdeerhebung bedurfte erweisen sich die notwendigen Kosten als verhältnismässig gering, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy