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E-3287/2013

E-3287/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 30. März 2011 (Eingang bei der Bot­schaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und suchte um Asyl in der Schweiz nach. Er machte geltend, gezwungen worden zu sein, zwischen (...) und (...) in der eritreischen Armee zu dienen. (...) sei er verhaftet worden, weil er seine Stellung aus privaten Gründen länger verlassen habe, als erlaubt gewesen sei. Als er entlassen worden sei, habe man ihn verwarnt, und er habe realisiert, dass er inskünftig mit Verfolgung zu rechnen habe, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Dort sei es ihm nicht möglich gewesen zu arbeiten oder sich auszubilden, ausserdem habe er nicht an andere Orte im Land reisen dürfen. Für die weitergehenden Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - un-ter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit einer Eingabe, welche am 8. Oktober 2012 bei der Botschaft einging. D. Mit am 16. April 2013 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Das Bundesamt leitete am 7. Juni 2013 eine auf den April 2013 datierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Botschaft: 13. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weite. Er erhob darin gegen den Entscheid des BFM vom 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich. Es ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der Folge mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft) zu den Fragen Stellung. Er erhielt somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. 5.5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be­willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei die­sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). 6.6.1 Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers da-mit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittel­bare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schil-derungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmen seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, die Ablehnung seines Asylgesuchs sei zwar nicht willkürlich, aber er mache darauf aufmerksam, dass es zwischen ihm und seinem Gesprächspartner dazu zu Missverständnissen gekommen sei. Er sei dankbar für den Aufwand, welche die Botschaft betreibe, um die Grundrechte zu garantieren und Menschenleben zu retten. Er reiche Beschwerde ein, weil er im Sudan in seinen Rechten eingeschränkt werde. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Obwohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorliegend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Interesse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt. 6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdefüh­rer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel­che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3287/2013 Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,

p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. März 2011 (Eingang bei der Bot­schaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und suchte um Asyl in der Schweiz nach. Er machte geltend, gezwungen worden zu sein, zwischen (...) und (...) in der eritreischen Armee zu dienen. (...) sei er verhaftet worden, weil er seine Stellung aus privaten Gründen länger verlassen habe, als erlaubt gewesen sei. Als er entlassen worden sei, habe man ihn verwarnt, und er habe realisiert, dass er inskünftig mit Verfolgung zu rechnen habe, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Dort sei es ihm nicht möglich gewesen zu arbeiten oder sich auszubilden, ausserdem habe er nicht an andere Orte im Land reisen dürfen. Für die weitergehenden Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - un-ter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Vorbringen mit einer Eingabe, welche am 8. Oktober 2012 bei der Botschaft einging. D. Mit am 16. April 2013 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Das Bundesamt leitete am 7. Juni 2013 eine auf den April 2013 datierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Botschaft: 13. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weite. Er erhob darin gegen den Entscheid des BFM vom 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. Die Rechtsmitteleingabe ist zwar summarisch gehalten, doch ist unverkennbar, dass es dem Beschwerdeführer um die Überprüfung des vor-instanzlichen Entscheides geht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich. Es ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der Folge mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft) zu den Fragen Stellung. Er erhielt somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. 5.5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be­willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei die­sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person ha-be dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). 6.6.1 Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers da-mit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittel­bare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schil-derungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmen seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht, und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, die Ablehnung seines Asylgesuchs sei zwar nicht willkürlich, aber er mache darauf aufmerksam, dass es zwischen ihm und seinem Gesprächspartner dazu zu Missverständnissen gekommen sei. Er sei dankbar für den Aufwand, welche die Botschaft betreibe, um die Grundrechte zu garantieren und Menschenleben zu retten. Er reiche Beschwerde ein, weil er im Sudan in seinen Rechten eingeschränkt werde. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und er geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist zwar nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden, aber es ist davon auszugehen, dass er im Sudan Schutz gefunden hat. Obwohl Berichte über Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat vorliegend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen), ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, welches das Interesse Eritreas an seiner Auslieferung wecken könnte, schliessen liessen. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt. 6.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für den Beschwerdefüh­rer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel­che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: