Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 17. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ihre Asylgesuche ein. Darin führten sie aus, der Beschwerdeführer sei Eritreer, aber er sei in der Provinz F._______, Äthiopien, geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 1984 halte er sich als eritreischer Flüchtling im Sudan auf. Als Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gab er an, sein ältester Bruder sei offizielles Kader-Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) und geheimer Anführer dieser Organisation in Äthiopien gewesen. Deshalb sei er in Äthiopien in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert und nach seiner Flucht (...) getötet worden. Seinetwegen sei die Familie des Beschwerdeführers stets diskriminiert und von Sicherheitsbeamten befragt worden, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Zunächst habe er sich während einigen Monaten im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten, danach habe er versucht Arbeit zu finden. Er sei Mitglied einer Gemeinschaft, welche sich für die Rechte eritreischer Flüchtlinge einsetze und mit dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und dem Commissioner for Refugees (COR) interagiere. Aus diesem Grund werde er von den eritreischen Behörden bedroht. (...) habe er die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin in H._______ geheiratet. Aufgrund eines Konflikts zwischen dem Sudan und Eritrea sei der Beschwerdeführer (...) für zwei Wochen verhaftet und befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit seiner Familie nach I._______ geflohen, um dort Schutz zu erhalten. Gegenwärtig könne er aufgrund seiner eritreischen Herkunft keine Arbeit finden und seine Familie nicht ernähren. Zudem würden sie auch Diskriminierungen durch die Polizei erfahren, obschon sie anerkannte Flüchtlinge seien. Eine Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien stehe insbesondere wegen ihrer gemischten Ehe ausser Frage. Er wolle für sich und seine Familie deshalb in der Schweiz ein friedliches Leben aufbauen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Flüchtlingsanerkennung durch den UNHCR, ihrer Flüchtlings-ID, ihres Ehescheins sowie dreier Geburtsscheine ein. B. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum vorsprechen zu können. C. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und des begrenzten Personalbestandes der Schweizerischen Vertretung in Khartum keine Befragungen von Asylsuchenden stattfinden könnten. Stattdessen erfolge die Sachverhaltsabklärung anhand schriftlicher Fragen zu ihren Asylgründen, ihrer Ausreise aus ihrem jeweiligen Herkunftsland sowie zu ihrem Aufenthalt im Sudan; die Fragen seien bis zum 20. September 2012 zu beantworten, ansonsten ihre Gesuche als gegenstandslos abgeschrieben würden. D. In ihrer Eingabe vom 10. September 2012 wiederholten die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Asylgesuchen. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wegen des Bürgerkriegs zwischen der äthiopischen Armee und den Eritrean People's Liberation Front (EPLF) (...) in den Sudan geflohen. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden im Sudan wohnhafte Eritreer, welche der Unterstützung des Eritreischen Regimes verdächtigt würden, seit 1995 zunehmend verfolgen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im September (...) verhaftet und befragt worden. Nach zwei Wochen habe man ihn freigelassen, da die Vermutung bestanden habe, die EPLF habe diesen Verdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Unrecht verbreitet, um ihm zu schaden. Um weiteren derartigen Behelligungen zu entgehen, seien sie von H._______ nach I._______ gezogen. Im Sudan seien sie zwar als Flüchtlinge vom UNHCR und vom COR anerkannt worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer seine jeweiligen Anstellungen immer wieder verloren oder aufgeben müssen, da er als Flüchtling keine Arbeitsbewilligung erhalten könne. Aufgrund dessen und der Diskriminierungen im Alltag sei ein weiterer Verbleib im Sudan, insbesondere für Eritreer und Äthiopier, nicht sicher. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel zu den Akten und beantragten ausserdem, ein Freund und dessen Tochter seien in ihre Asylgesuche mit einzubeziehen. E. Mit Verfügung vom 5. November 2012 - eröffnet am 23. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Den Vorbringen in Bezug auf ihre Flucht aus dem jeweiligen Heimatland fehle der enge zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan sei zudem davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib dort durchaus zumutbar sei. Schliesslich fehle auch die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, zumal hier keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen leben würden. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum am 16. Mai 2013). Darin erklärten sie sich nicht einverstanden mit dem Entscheid der Vorinstanz und gaben erneut ihre bereits genannten Asylgründe wieder. Sie verwiesen ausserdem auf eine zunehmende Fremdenfeindlichkeit im Sudan und führten beispielhaft aus, welche Diskriminierungen sie persönlich erfahren hätten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 VGG, und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig; eine Ausnahme liegt nicht vor (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihrer Eingabe vom 10. September 2012 sowie in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2013 um Einbezug ihres Freundes J._______ und dessen minderjähriger Tochter K._______ in ihr Asylverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Stellung eines Asylgesuches ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt (vgl. BVGE 2011/39 m.w.H. auf die langjährige asylrechtliche Praxis). Es ist unklar, ob das Gesuch von J._______ und K._______ von der Vorinstanz allenfalls als eigenes Asylgesuch entgegengenommen wurde. Jedenfalls fehlt vorliegend ein persönlicher Antrag von J._______ und K._______ und die vorinstanzliche Verfügung richtet sich lediglich an die Beschwerdeführenden, weshalb nur diese ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren, d.h. die Gelegenheit zu geben, sich zu einem absehbaren negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgründen befragt, konnten ihre Vorbringen allerdings in ihrem Asylgesuch vom 17. Februar 2011 und in ihrer Eingabe vom 10. September 2012 erläutern. Angesichts dieser beiden inhaltlich beinahe vollständig übereinstimmenden Eingaben, erscheint der Sachverhalt insoweit erstellt, als die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand demnach keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vor dem Entscheid durch die Schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Schutzbedürftigkeit und damit ein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG besteht dann, wenn Asylsuchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Kann die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschriebenen Sinn glaubhaft machen oder kann ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden, kann das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen (Art. 3, Art. 7 AslyG und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 7.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insbesondere würden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse bereits (...) Jahre in der Vergangenheit liegen, weshalb kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe. Im Übrigen sei der weitere Aufenthalt im Sudan als zumutbar einzustufen. Das Leben dort als Flüchtling sei gewiss nicht einfach, aber sie seien als Flüchtlinge anerkannt und könnten allenfalls beim UNHCR um Schutz nachsuchen. Die Angst vor einer Deportation sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien erweise sich nach gesicherten Kenntnissen des BFM als unbegründet. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Aus ihren Angaben ergebe sich ausserdem keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
E. 7.2 In ihrer Beschwerde erläuterten die Beschwerdeführenden einerseits erneut die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea beziehungsweise Äthiopien. Andererseits erklärten sie, dass sowohl ihre Ausreisegründe als auch ihre gemischte Ehe gegen eine Rückkehr in ihre Heimatländer sprechen würden. Personen der jeweils anderen Staatsangehörigkeit wären in Eritrea beziehungsweise Äthiopien schlimmen Diskriminierungen ausgesetzt. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar, da sie auch dort wegen ihrer Herkunft und Religion diskriminiert würden und als Flüchtlinge keine Arbeit finden könnten. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise beschuldigt worden, (...) verkauft zu haben, weswegen sie für zwei Tage verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Arbeit als (...) aufgeben müssen, weil die Verkehrspolizei jeweils mehrmals täglich grundlos von ihm Geld verlangt habe. Abschliessend gab er drei Kontaktdaten von Verwandten und Freunden in der Schweiz an.
E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimatländer - Eritrea beziehungsweise Äthiopien - einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Was die vor der Ausreise aus ihren Heimatländern geltend gemachten Schwierigkeiten betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach diesen Benachteiligungen für sich alleine im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre Heimatländer bereits (...) beziehungsweise (...) verlassen haben und seither im Drittstaat Sudan leben. Eine abschliessende Prüfung der Frage einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG in den jeweiligen Heimatländern kann vorliegend ohnehin offen bleiben. Bei einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat ist nämlich im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Vorliegend besteht also vorderhand die Vermutung, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan den erforderlichen Schutz gefunden.
E. 8.2 In jedem Fall, so auch nachfolgend, sind allerdings noch die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese werden abschliessend mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sein (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 8.2.1 Das Leben als Ausländer im Sudan stellt sich gewiss nicht einfach dar. Die Beschwerdeführenden wurden jedoch vom UNHCR und vom COR als Flüchtlinge registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt. Gemäss Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre ihnen eine Rückkehr in das ihnen zugeordnete Flüchtlingscamp zuzumuten, zumal einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist entnommen werden kann, dass das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation in den Flüchtlingslagern zu verbessern.
E. 8.2.2 Hinsichtlich der befürchteten Deportationen mag es zutreffen, dass eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge vereinzelt von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft werden, doch erfolgen diese Rückführungen nicht flächendeckend. Vielmehr beschränken sie sich im Wesentlichen auf erst vor kurzem im Sudan angekommene Migranten, welche noch keine Flüchtlings-ID haben (vgl. Urteil D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6 mit Hinweis auf Urteil E 4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dasselbe gilt für äthiopische Staatangehörige in Bezug auf die Befürchtung, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien deportiert zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an letzterem hätten, zumal der Beschwerdeführer seit nunmehr (...) als Flüchtling im Sudan lebt. Die Beschwerdeführerin lebt seit rund (...) als Flüchtling im Sudan. Das Vorliegen eine konkreten Gefahr, welche den subsidiären Schutz der Schweiz notwendig machen würde, kann folglich mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
E. 8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen, welche die Beschwerdeführenden als Christen im Sudan erleben würden, ist zunächst anzumerken, dass die Religionsfreiheit auch in der abgeänderten Übergangsverfassung verankert ist. Die Verfassung garantiert zudem die Glaubens- und Vereinigungsfreiheit sowie die Einhaltung der Ruhe- und Feiertage, und die christlichen Gemeinschaften dürfen Kultstätten und karikative oder humanitäre Institutionen betreiben. Eine Gruppenverfolgung von Christen wird nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht im Sudan nicht betrieben, wenn auch Diskriminierungen - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden können (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, S. 151). Solchen könnten sich die Beschwerdeführenden allerdings ebenfalls durch eine Rückkehr in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp entziehen.
E. 8.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es sich bei den ihnen bekannten - sich in der Schweiz aufhaltenden - Personen um nahe Verwandte oder Bezugspersonen handelt, und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen.
E. 8.4 Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden eine gegenwärtige konkrete Gefährdung oder eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea beziehungsweise Äthiopien zu befürchten hätten. Zudem vermochten sie nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Vielmehr ist ihnen gemäss den vorangegangenen Erwägungen ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) kann vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3270/2013 Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Eritrea, und dessen Ehefrau B._______, Äthiopien, und ihre Kinder C._______, Staat unbekannt, D._______, Staat unbekannt, E._______, Staat unbekannt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ihre Asylgesuche ein. Darin führten sie aus, der Beschwerdeführer sei Eritreer, aber er sei in der Provinz F._______, Äthiopien, geboren worden und dort aufgewachsen. Seit 1984 halte er sich als eritreischer Flüchtling im Sudan auf. Als Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gab er an, sein ältester Bruder sei offizielles Kader-Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) und geheimer Anführer dieser Organisation in Äthiopien gewesen. Deshalb sei er in Äthiopien in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert und nach seiner Flucht (...) getötet worden. Seinetwegen sei die Familie des Beschwerdeführers stets diskriminiert und von Sicherheitsbeamten befragt worden, weshalb er in den Sudan geflohen sei. Zunächst habe er sich während einigen Monaten im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten, danach habe er versucht Arbeit zu finden. Er sei Mitglied einer Gemeinschaft, welche sich für die Rechte eritreischer Flüchtlinge einsetze und mit dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und dem Commissioner for Refugees (COR) interagiere. Aus diesem Grund werde er von den eritreischen Behörden bedroht. (...) habe er die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin in H._______ geheiratet. Aufgrund eines Konflikts zwischen dem Sudan und Eritrea sei der Beschwerdeführer (...) für zwei Wochen verhaftet und befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit seiner Familie nach I._______ geflohen, um dort Schutz zu erhalten. Gegenwärtig könne er aufgrund seiner eritreischen Herkunft keine Arbeit finden und seine Familie nicht ernähren. Zudem würden sie auch Diskriminierungen durch die Polizei erfahren, obschon sie anerkannte Flüchtlinge seien. Eine Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien stehe insbesondere wegen ihrer gemischten Ehe ausser Frage. Er wolle für sich und seine Familie deshalb in der Schweiz ein friedliches Leben aufbauen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Flüchtlingsanerkennung durch den UNHCR, ihrer Flüchtlings-ID, ihres Ehescheins sowie dreier Geburtsscheine ein. B. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum vorsprechen zu können. C. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und des begrenzten Personalbestandes der Schweizerischen Vertretung in Khartum keine Befragungen von Asylsuchenden stattfinden könnten. Stattdessen erfolge die Sachverhaltsabklärung anhand schriftlicher Fragen zu ihren Asylgründen, ihrer Ausreise aus ihrem jeweiligen Herkunftsland sowie zu ihrem Aufenthalt im Sudan; die Fragen seien bis zum 20. September 2012 zu beantworten, ansonsten ihre Gesuche als gegenstandslos abgeschrieben würden. D. In ihrer Eingabe vom 10. September 2012 wiederholten die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Asylgesuchen. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wegen des Bürgerkriegs zwischen der äthiopischen Armee und den Eritrean People's Liberation Front (EPLF) (...) in den Sudan geflohen. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden im Sudan wohnhafte Eritreer, welche der Unterstützung des Eritreischen Regimes verdächtigt würden, seit 1995 zunehmend verfolgen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im September (...) verhaftet und befragt worden. Nach zwei Wochen habe man ihn freigelassen, da die Vermutung bestanden habe, die EPLF habe diesen Verdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Unrecht verbreitet, um ihm zu schaden. Um weiteren derartigen Behelligungen zu entgehen, seien sie von H._______ nach I._______ gezogen. Im Sudan seien sie zwar als Flüchtlinge vom UNHCR und vom COR anerkannt worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer seine jeweiligen Anstellungen immer wieder verloren oder aufgeben müssen, da er als Flüchtling keine Arbeitsbewilligung erhalten könne. Aufgrund dessen und der Diskriminierungen im Alltag sei ein weiterer Verbleib im Sudan, insbesondere für Eritreer und Äthiopier, nicht sicher. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel zu den Akten und beantragten ausserdem, ein Freund und dessen Tochter seien in ihre Asylgesuche mit einzubeziehen. E. Mit Verfügung vom 5. November 2012 - eröffnet am 23. April 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Den Vorbringen in Bezug auf ihre Flucht aus dem jeweiligen Heimatland fehle der enge zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan sei zudem davon auszugehen, dass ein weiterer Verbleib dort durchaus zumutbar sei. Schliesslich fehle auch die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, zumal hier keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen leben würden. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum am 16. Mai 2013). Darin erklärten sie sich nicht einverstanden mit dem Entscheid der Vorinstanz und gaben erneut ihre bereits genannten Asylgründe wieder. Sie verwiesen ausserdem auf eine zunehmende Fremdenfeindlichkeit im Sudan und führten beispielhaft aus, welche Diskriminierungen sie persönlich erfahren hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 VGG, und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig; eine Ausnahme liegt nicht vor (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihrer Eingabe vom 10. September 2012 sowie in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2013 um Einbezug ihres Freundes J._______ und dessen minderjähriger Tochter K._______ in ihr Asylverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Stellung eines Asylgesuches ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt (vgl. BVGE 2011/39 m.w.H. auf die langjährige asylrechtliche Praxis). Es ist unklar, ob das Gesuch von J._______ und K._______ von der Vorinstanz allenfalls als eigenes Asylgesuch entgegengenommen wurde. Jedenfalls fehlt vorliegend ein persönlicher Antrag von J._______ und K._______ und die vorinstanzliche Verfügung richtet sich lediglich an die Beschwerdeführenden, weshalb nur diese ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt - wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren, d.h. die Gelegenheit zu geben, sich zu einem absehbaren negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgründen befragt, konnten ihre Vorbringen allerdings in ihrem Asylgesuch vom 17. Februar 2011 und in ihrer Eingabe vom 10. September 2012 erläutern. Angesichts dieser beiden inhaltlich beinahe vollständig übereinstimmenden Eingaben, erscheint der Sachverhalt insoweit erstellt, als die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand demnach keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vor dem Entscheid durch die Schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Schutzbedürftigkeit und damit ein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG besteht dann, wenn Asylsuchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Kann die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschriebenen Sinn glaubhaft machen oder kann ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden, kann das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen (Art. 3, Art. 7 AslyG und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insbesondere würden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse bereits (...) Jahre in der Vergangenheit liegen, weshalb kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe. Im Übrigen sei der weitere Aufenthalt im Sudan als zumutbar einzustufen. Das Leben dort als Flüchtling sei gewiss nicht einfach, aber sie seien als Flüchtlinge anerkannt und könnten allenfalls beim UNHCR um Schutz nachsuchen. Die Angst vor einer Deportation sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien erweise sich nach gesicherten Kenntnissen des BFM als unbegründet. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Aus ihren Angaben ergebe sich ausserdem keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.2 In ihrer Beschwerde erläuterten die Beschwerdeführenden einerseits erneut die Gründe für ihre Ausreise aus Eritrea beziehungsweise Äthiopien. Andererseits erklärten sie, dass sowohl ihre Ausreisegründe als auch ihre gemischte Ehe gegen eine Rückkehr in ihre Heimatländer sprechen würden. Personen der jeweils anderen Staatsangehörigkeit wären in Eritrea beziehungsweise Äthiopien schlimmen Diskriminierungen ausgesetzt. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar, da sie auch dort wegen ihrer Herkunft und Religion diskriminiert würden und als Flüchtlinge keine Arbeit finden könnten. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise beschuldigt worden, (...) verkauft zu haben, weswegen sie für zwei Tage verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Arbeit als (...) aufgeben müssen, weil die Verkehrspolizei jeweils mehrmals täglich grundlos von ihm Geld verlangt habe. Abschliessend gab er drei Kontaktdaten von Verwandten und Freunden in der Schweiz an. 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimatländer - Eritrea beziehungsweise Äthiopien - einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Was die vor der Ausreise aus ihren Heimatländern geltend gemachten Schwierigkeiten betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach diesen Benachteiligungen für sich alleine im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre Heimatländer bereits (...) beziehungsweise (...) verlassen haben und seither im Drittstaat Sudan leben. Eine abschliessende Prüfung der Frage einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG in den jeweiligen Heimatländern kann vorliegend ohnehin offen bleiben. Bei einem langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat ist nämlich im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Vorliegend besteht also vorderhand die Vermutung, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan den erforderlichen Schutz gefunden. 8.2 In jedem Fall, so auch nachfolgend, sind allerdings noch die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese werden abschliessend mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sein (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 8.2.1 Das Leben als Ausländer im Sudan stellt sich gewiss nicht einfach dar. Die Beschwerdeführenden wurden jedoch vom UNHCR und vom COR als Flüchtlinge registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt. Gemäss Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre ihnen eine Rückkehr in das ihnen zugeordnete Flüchtlingscamp zuzumuten, zumal einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist entnommen werden kann, dass das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation in den Flüchtlingslagern zu verbessern. 8.2.2 Hinsichtlich der befürchteten Deportationen mag es zutreffen, dass eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge vereinzelt von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschafft werden, doch erfolgen diese Rückführungen nicht flächendeckend. Vielmehr beschränken sie sich im Wesentlichen auf erst vor kurzem im Sudan angekommene Migranten, welche noch keine Flüchtlings-ID haben (vgl. Urteil D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6 mit Hinweis auf Urteil E 4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dasselbe gilt für äthiopische Staatangehörige in Bezug auf die Befürchtung, von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien deportiert zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an letzterem hätten, zumal der Beschwerdeführer seit nunmehr (...) als Flüchtling im Sudan lebt. Die Beschwerdeführerin lebt seit rund (...) als Flüchtling im Sudan. Das Vorliegen eine konkreten Gefahr, welche den subsidiären Schutz der Schweiz notwendig machen würde, kann folglich mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen, welche die Beschwerdeführenden als Christen im Sudan erleben würden, ist zunächst anzumerken, dass die Religionsfreiheit auch in der abgeänderten Übergangsverfassung verankert ist. Die Verfassung garantiert zudem die Glaubens- und Vereinigungsfreiheit sowie die Einhaltung der Ruhe- und Feiertage, und die christlichen Gemeinschaften dürfen Kultstätten und karikative oder humanitäre Institutionen betreiben. Eine Gruppenverfolgung von Christen wird nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgericht im Sudan nicht betrieben, wenn auch Diskriminierungen - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden können (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, S. 151). Solchen könnten sich die Beschwerdeführenden allerdings ebenfalls durch eine Rückkehr in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp entziehen. 8.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es sich bei den ihnen bekannten - sich in der Schweiz aufhaltenden - Personen um nahe Verwandte oder Bezugspersonen handelt, und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. 8.4 Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden eine gegenwärtige konkrete Gefährdung oder eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea beziehungsweise Äthiopien zu befürchten hätten. Zudem vermochten sie nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Vielmehr ist ihnen gemäss den vorangegangenen Erwägungen ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) kann vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark Versand: