Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom (...) 2018 wurde sie als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (SEM-Akte A1/4 und A16/3). A.b Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. An seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe bis ins Jahr 1999, als ihn seine Familie nach England geschickt habe, in Sri Lanka gelebt. Mit einem Visum, welches ihm sein Bruder, der ebenfalls in England gelebt habe, vermittelt habe, habe er in den Jahren 2007 bis 2010 mehrmals nach Sri Lanka reisen können. 2007 habe er in Sri Lanka seine Frau kennengelernt und sie im (...) 2008 in D._______ geheiratet. Am (...) sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Er habe zuletzt im Jahr 2010 zu seiner Frau und seiner Tochter Kontakt gehabt, da er sie in Sri Lanka zurückgelassen habe und alleine nach England gegangen sei (Anhörungsprotokoll, SEM-Akte 1046098-37/11 F42 f.). Ungefähr im März/April 2019 habe er von einem Freund erfahren, dass seine Frau und seine Tochter sich in der Schweiz aufhielten (F50). In Sri Lanka habe er keine Probleme gehabt, er sei in die Schweiz gekommen, weil er mit seiner Familie zusammenleben und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werden wolle. B. Am 17. Juli 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesen Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 16. Januar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurden fünf Bilder der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, acht Bilder der Familie in der Schweiz, ein Schreiben der Kinderärztin der Tochter sowie ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 27. Februar 2020 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. In der Vernehmlassung vom 6. März 2020 hielt die Vorinstanz mit einigen Ergänzungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe in Sri Lanka keine Probleme und wolle auch kein Asyl beantragen, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Was Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffe, lägen besondere Umstände vor, die gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sprächen. Solche Umstände seien gemäss der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Das Familienasyl bezwecke die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Es diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (unter Verweis auf BVGE 2012/32). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben nach 2012 keinen Aufwand mehr betrieben habe, um seine Frau und Tochter ausfindig zu machen, spreche dafür, dass ihm nicht viel daran gelegen habe, die Beziehung zu Frau und Tochter weiterzuführen, und diese faktisch beendet habe. Er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau bewusst abgebrochen, weshalb er sich nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen könne. Er habe sich in der Folge auch nie um Unterstützung oder Aufbau einer Beziehung zu seiner Tochter bemüht, weshalb nicht von einer genügend engen Eltern-Kind-Beziehung auszugehen sei, die als schützenswert bezeichnet werden könne. Ein zusätzlicher besonderer Umstand sei, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ein Asylgesuch gestellt habe, obwohl er keine Verfolgung geltend mache. Es sei darauf hinzuweisen, dass er am 15. Juli 2019 in die Schweiz gereist sei; dies nur wenige Tage, nachdem ihm die britischen Behörden am (...) 2019 eine Aufenthaltsbewilligung verweigert hätten und er aufgefordert worden sei, das britische Hoheitsgebiet zu verlassen.
E. 4.3 Ferner gelte es, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, in Sri Lanka keine Probleme zu haben, zu prüfen, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Eine allfällige Hintergrundbefragung am Flughafen und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka 1999 verlassen und sei zwischen 2007 und 2011 mindestens drei Mal legal und problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aus den Aussagen und den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass er in irgendeiner Form Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätte, exilpolitisch aktiv wäre oder andere Risikofaktoren auf sich vereinen würde. Auch sein langjähriger Aufenthalt in Grossbritannien scheine für die sri-lankischen Behörden nicht relevant gewesen zu sein.
E. 4.4 Weiter sei vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Asyl suchende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Die Rechtsprechung verneine bei (wiederholtem) Sozialhilfebezug, hoher Verschuldung und wenig stabiler Erwerbssituation explizit eine Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen und damit einen (grundsätzlichen) Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb sie nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfüge. Sie könne sich damit nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um ihm einen Anspruch auf Familiennachzug zu vermitteln.
E. 4.5 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, es lägen im vorliegenden Fall besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor die einem Einbezug entgegenstünden. Auch BVGE 2017 VI/4 halte fest, «besondere Umstände» würden vorbehalten. Bei den besonderen Umständen handle es sich um einen von der Praxis konkretisierten unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Zweck darin bestehe, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen. Eine über längere Zeit nicht mehr gelebte Beziehung oder ein gewollter Bruch mit den Familienangehörigen könne ein besonderer Umstand sein. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau belogen. Diese habe bis zur erneuten Kontaktaufnahme im Jahr 2019 nichts über seinen Aufenthalt in England gewusst. Aufgrund seines Verhaltens sei zweifelhaft, ob er überhaupt je ernstlich vorgehabt habe, sein Leben langfristig mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zu verbringen. Gemäss Auskunft der britischen Migrationsbehörden habe der Beschwerdeführer bis im Juli 2013 über eine EU Residency Card verfügt, weshalb seine Aussage, er habe seinen Reisepass bereits im Jahr 2010 zur Verlängerung einreichen müssen und habe deshalb nicht mehr nach Sri Lanka reisen können, um seine Frau und Tochter zu suchen, unglaubhaft sei. Entgegen seinen Angaben habe er seit Juli 2013 keine Aufenthaltsberechtigung in England mehr gehabt und sei zuletzt im (...) 2019 aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Der Verdacht liege nahe, dass er nur deswegen wieder in Kontakt mit seiner Ehefrau getreten sei, um durch sie einen erneuten Aufenthaltstitel in Europa zu erlangen. Dass die Ehefrau damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne, ändere daran nichts. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, einen Familiennachzug gemäss den einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beantragen.
E. 4.6 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, der Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG knüpfe an den Bestand der Familiengemeinschaft. Anspruchsberechtigt seien Ehegatten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder, wobei eine gültige Ehe vorausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am (...) 2008 in D._______ geheiratet, was durch die Heiratsurkunde im Original bestätigt werde und von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei. Die Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter sei ebenfalls nicht angezweifelt worden. Die Ehefrau habe sich immer - auch noch im Jahr 2015 bei der Einreise in die Schweiz - als verheiratete Frau bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei in England in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation gewesen, weshalb er seine Ehefrau und seine Tochter nicht habe nachziehen können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung über freiwillige und unfreiwillige Trennungen im Hinblick auf Art. 51 Abs. 4 AsylG entwickelt worden sei, wo es um die Bewilligung der Einreise von Familienangehörigen gehe. Wenn das nachzuziehende Familienmitglied sich schon in der Schweiz aufhalte, sei es nicht mehr erforderlich, dass dieses mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling in der Zeit von dessen Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch ein asylberechtigter Flüchtling, der seinen Ehepartner erst in der Schweiz kennengelernt und geheiratet habe, könne sich auf Art. 51 Abs. 1 AsylG stützen. Die Ehefrau habe als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten in ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei Asyl ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass die Eheleute in der Schweiz als Ehepaar zusammenleben und sich gemeinsam um ihre Tochter kümmern wollten. Der Beschwerdeführer habe, seit er in der Schweiz sei, jedes Wochenende bei seiner Familie verbracht und seit dem Transfer in den Kanton seien sie noch öfters zusammen. Der Beschwerdeführer verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie und begleite seine Tochter zum Arzt. Die Beteiligten pflegten ihr Familienleben, welches durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Das Vater-Kind-Verhältnis sei schliesslich sehr stark. Die Tochter bedeute dem Beschwerdeführer alles. Gemäss Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention sei bei allen Massnahmen, die Kinder beträfen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Eine erneute Trennung der Familie wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Gemäss Art. 37 AsylV 1 erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nie angegeben, er sei in seinem Heimatland gefährdet. Die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist erfüllt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben 2008 in Sri Lanka geheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, welche am (...) geboren wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom (...) 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind beide sri-lankische Staatsangehörige, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da die Ehefrau befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit grundsätzlich erfüllt.
E. 5.3 Das SEM verweist in seiner Verfügung bei der Prüfung von besonderen Umständen, die gegen einen Einbezug in das Asyl der Ehepartnerin sprechen könnten, auf BVGE 2012/32. Demnach sind dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände beispielsweise anzunehmen, wenn eines der Familienmitglieder Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Besondere Umstände können auch vorliegen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 5.4 Der Grundgedanke des Familienasyls zielt darauf ab, dass die Ehepartner eines Flüchtlings in der Schweiz über einen einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt, sondern vor allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten Angehörigen - unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug - ein Familienleben in der Schweiz führen können. Aus diesem Grund ist bei der Annahme von besonderen Umständen, die gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen, Zurückhaltung geboten.
E. 5.5 Für einen Einbezug des Beschwerdeführers, der sich bereits in der Schweiz aufhält, in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz asylberechtigten Ehefrau sind aber die Schlussfolgerungen aus BVGE 2012/32 entgegen der offenbar vom SEM vertretenen Ansicht nicht einschlägig. Nachdem es bei den Anwendungsfällen des Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 ausreicht, dass die Familie in der Schweiz besteht und gelebt wird, und sie sogar erst hier gegründet worden sein kann, stellt selbst ein allfälliger früherer Abbruch einer in der Schweiz wiederaufgenommenen Beziehung keinen besonderen Umstand nach Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, sofern das Bestehen einer aktuell gelebten Familiengemeinschaft in der Schweiz bejaht werden kann (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2).
E. 5.5.1 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ehegatten über viele Jahre hinweg keinen Kontakt pflegten. Indes sind sie miteinander verheiratet geblieben und haben nun den Wunsch geäussert, als Familie zusammenzuleben. Seitdem der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er jedes Wochenende bei seiner Familie in E._______ verbracht. Seit seiner Zuweisung in den Kanton verbringe er noch mehr Zeit mit seiner Familie, mache Ausflüge mit ihnen und begleite die Tochter zum Arzt. Die Ehegatten sind unbestrittenermassen verheiratet und bemühen sich um ein gemeinsames Familienleben, auch wenn sie aufgrund der Umstände noch nicht in einem Haushalt zusammenleben können. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter haben offensichtlich den Wunsch, als Familie zusammenzuleben. Dies wird auch von der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2020 bestätigt. Eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ist demzufolge zu bejahen.
E. 5.5.2 Da die Ehefrau auch einen Anspruch darauf hätte, dass ihr Ehemann in ihren Status einbezogen würde, wenn sie die Ehe erst in der Schweiz geschlossen hätten (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1), darf dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau nicht unter dem Titel «Vorliegen eines besonderen Umstandes» verwehrt werden. Die vom SEM in seiner Verfügung vorgebrachten besonderen Umstände, welche dem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten, können demnach nicht bejaht werden.
E. 6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 7. Januar 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-325/2020 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom (...) 2018 wurde sie als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt (SEM-Akte A1/4 und A16/3). A.b Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. An seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ geboren und habe bis ins Jahr 1999, als ihn seine Familie nach England geschickt habe, in Sri Lanka gelebt. Mit einem Visum, welches ihm sein Bruder, der ebenfalls in England gelebt habe, vermittelt habe, habe er in den Jahren 2007 bis 2010 mehrmals nach Sri Lanka reisen können. 2007 habe er in Sri Lanka seine Frau kennengelernt und sie im (...) 2008 in D._______ geheiratet. Am (...) sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Er habe zuletzt im Jahr 2010 zu seiner Frau und seiner Tochter Kontakt gehabt, da er sie in Sri Lanka zurückgelassen habe und alleine nach England gegangen sei (Anhörungsprotokoll, SEM-Akte 1046098-37/11 F42 f.). Ungefähr im März/April 2019 habe er von einem Freund erfahren, dass seine Frau und seine Tochter sich in der Schweiz aufhielten (F50). In Sri Lanka habe er keine Probleme gehabt, er sei in die Schweiz gekommen, weil er mit seiner Familie zusammenleben und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werden wolle. B. Am 17. Juli 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesen Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 16. Januar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurden fünf Bilder der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, acht Bilder der Familie in der Schweiz, ein Schreiben der Kinderärztin der Tochter sowie ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 27. Februar 2020 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. In der Vernehmlassung vom 6. März 2020 hielt die Vorinstanz mit einigen Ergänzungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe in Sri Lanka keine Probleme und wolle auch kein Asyl beantragen, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Was Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffe, lägen besondere Umstände vor, die gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sprächen. Solche Umstände seien gemäss der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Das Familienasyl bezwecke die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Es diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (unter Verweis auf BVGE 2012/32). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben nach 2012 keinen Aufwand mehr betrieben habe, um seine Frau und Tochter ausfindig zu machen, spreche dafür, dass ihm nicht viel daran gelegen habe, die Beziehung zu Frau und Tochter weiterzuführen, und diese faktisch beendet habe. Er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau bewusst abgebrochen, weshalb er sich nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen könne. Er habe sich in der Folge auch nie um Unterstützung oder Aufbau einer Beziehung zu seiner Tochter bemüht, weshalb nicht von einer genügend engen Eltern-Kind-Beziehung auszugehen sei, die als schützenswert bezeichnet werden könne. Ein zusätzlicher besonderer Umstand sei, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ein Asylgesuch gestellt habe, obwohl er keine Verfolgung geltend mache. Es sei darauf hinzuweisen, dass er am 15. Juli 2019 in die Schweiz gereist sei; dies nur wenige Tage, nachdem ihm die britischen Behörden am (...) 2019 eine Aufenthaltsbewilligung verweigert hätten und er aufgefordert worden sei, das britische Hoheitsgebiet zu verlassen. 4.3 Ferner gelte es, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, in Sri Lanka keine Probleme zu haben, zu prüfen, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Eine allfällige Hintergrundbefragung am Flughafen und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka 1999 verlassen und sei zwischen 2007 und 2011 mindestens drei Mal legal und problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aus den Aussagen und den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass er in irgendeiner Form Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätte, exilpolitisch aktiv wäre oder andere Risikofaktoren auf sich vereinen würde. Auch sein langjähriger Aufenthalt in Grossbritannien scheine für die sri-lankischen Behörden nicht relevant gewesen zu sein. 4.4 Weiter sei vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Asyl suchende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Die Rechtsprechung verneine bei (wiederholtem) Sozialhilfebezug, hoher Verschuldung und wenig stabiler Erwerbssituation explizit eine Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen und damit einen (grundsätzlichen) Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb sie nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfüge. Sie könne sich damit nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um ihm einen Anspruch auf Familiennachzug zu vermitteln. 4.5 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, es lägen im vorliegenden Fall besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor die einem Einbezug entgegenstünden. Auch BVGE 2017 VI/4 halte fest, «besondere Umstände» würden vorbehalten. Bei den besonderen Umständen handle es sich um einen von der Praxis konkretisierten unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Zweck darin bestehe, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen. Eine über längere Zeit nicht mehr gelebte Beziehung oder ein gewollter Bruch mit den Familienangehörigen könne ein besonderer Umstand sein. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau belogen. Diese habe bis zur erneuten Kontaktaufnahme im Jahr 2019 nichts über seinen Aufenthalt in England gewusst. Aufgrund seines Verhaltens sei zweifelhaft, ob er überhaupt je ernstlich vorgehabt habe, sein Leben langfristig mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zu verbringen. Gemäss Auskunft der britischen Migrationsbehörden habe der Beschwerdeführer bis im Juli 2013 über eine EU Residency Card verfügt, weshalb seine Aussage, er habe seinen Reisepass bereits im Jahr 2010 zur Verlängerung einreichen müssen und habe deshalb nicht mehr nach Sri Lanka reisen können, um seine Frau und Tochter zu suchen, unglaubhaft sei. Entgegen seinen Angaben habe er seit Juli 2013 keine Aufenthaltsberechtigung in England mehr gehabt und sei zuletzt im (...) 2019 aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Der Verdacht liege nahe, dass er nur deswegen wieder in Kontakt mit seiner Ehefrau getreten sei, um durch sie einen erneuten Aufenthaltstitel in Europa zu erlangen. Dass die Ehefrau damit einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne, ändere daran nichts. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, einen Familiennachzug gemäss den einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beantragen. 4.6 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, der Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG knüpfe an den Bestand der Familiengemeinschaft. Anspruchsberechtigt seien Ehegatten von Flüchtlingen und minderjährige Kinder, wobei eine gültige Ehe vorausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am (...) 2008 in D._______ geheiratet, was durch die Heiratsurkunde im Original bestätigt werde und von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei. Die Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter sei ebenfalls nicht angezweifelt worden. Die Ehefrau habe sich immer - auch noch im Jahr 2015 bei der Einreise in die Schweiz - als verheiratete Frau bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei in England in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation gewesen, weshalb er seine Ehefrau und seine Tochter nicht habe nachziehen können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung über freiwillige und unfreiwillige Trennungen im Hinblick auf Art. 51 Abs. 4 AsylG entwickelt worden sei, wo es um die Bewilligung der Einreise von Familienangehörigen gehe. Wenn das nachzuziehende Familienmitglied sich schon in der Schweiz aufhalte, sei es nicht mehr erforderlich, dass dieses mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling in der Zeit von dessen Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch ein asylberechtigter Flüchtling, der seinen Ehepartner erst in der Schweiz kennengelernt und geheiratet habe, könne sich auf Art. 51 Abs. 1 AsylG stützen. Die Ehefrau habe als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten in ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei Asyl ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass die Eheleute in der Schweiz als Ehepaar zusammenleben und sich gemeinsam um ihre Tochter kümmern wollten. Der Beschwerdeführer habe, seit er in der Schweiz sei, jedes Wochenende bei seiner Familie verbracht und seit dem Transfer in den Kanton seien sie noch öfters zusammen. Der Beschwerdeführer verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie und begleite seine Tochter zum Arzt. Die Beteiligten pflegten ihr Familienleben, welches durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Das Vater-Kind-Verhältnis sei schliesslich sehr stark. Die Tochter bedeute dem Beschwerdeführer alles. Gemäss Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention sei bei allen Massnahmen, die Kinder beträfen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Eine erneute Trennung der Familie wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Gemäss Art. 37 AsylV 1 erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nie angegeben, er sei in seinem Heimatland gefährdet. Die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben 2008 in Sri Lanka geheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, welche am (...) geboren wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom (...) 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind beide sri-lankische Staatsangehörige, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da die Ehefrau befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit grundsätzlich erfüllt. 5.3 Das SEM verweist in seiner Verfügung bei der Prüfung von besonderen Umständen, die gegen einen Einbezug in das Asyl der Ehepartnerin sprechen könnten, auf BVGE 2012/32. Demnach sind dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände beispielsweise anzunehmen, wenn eines der Familienmitglieder Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Besondere Umstände können auch vorliegen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 5.4 Der Grundgedanke des Familienasyls zielt darauf ab, dass die Ehepartner eines Flüchtlings in der Schweiz über einen einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt, sondern vor allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten Angehörigen - unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug - ein Familienleben in der Schweiz führen können. Aus diesem Grund ist bei der Annahme von besonderen Umständen, die gegen die Gewährung des Familienasyls sprechen, Zurückhaltung geboten. 5.5 Für einen Einbezug des Beschwerdeführers, der sich bereits in der Schweiz aufhält, in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz asylberechtigten Ehefrau sind aber die Schlussfolgerungen aus BVGE 2012/32 entgegen der offenbar vom SEM vertretenen Ansicht nicht einschlägig. Nachdem es bei den Anwendungsfällen des Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 ausreicht, dass die Familie in der Schweiz besteht und gelebt wird, und sie sogar erst hier gegründet worden sein kann, stellt selbst ein allfälliger früherer Abbruch einer in der Schweiz wiederaufgenommenen Beziehung keinen besonderen Umstand nach Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, sofern das Bestehen einer aktuell gelebten Familiengemeinschaft in der Schweiz bejaht werden kann (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2). 5.5.1 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ehegatten über viele Jahre hinweg keinen Kontakt pflegten. Indes sind sie miteinander verheiratet geblieben und haben nun den Wunsch geäussert, als Familie zusammenzuleben. Seitdem der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er jedes Wochenende bei seiner Familie in E._______ verbracht. Seit seiner Zuweisung in den Kanton verbringe er noch mehr Zeit mit seiner Familie, mache Ausflüge mit ihnen und begleite die Tochter zum Arzt. Die Ehegatten sind unbestrittenermassen verheiratet und bemühen sich um ein gemeinsames Familienleben, auch wenn sie aufgrund der Umstände noch nicht in einem Haushalt zusammenleben können. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter haben offensichtlich den Wunsch, als Familie zusammenzuleben. Dies wird auch von der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2020 bestätigt. Eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ist demzufolge zu bejahen. 5.5.2 Da die Ehefrau auch einen Anspruch darauf hätte, dass ihr Ehemann in ihren Status einbezogen würde, wenn sie die Ehe erst in der Schweiz geschlossen hätten (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1), darf dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau nicht unter dem Titel «Vorliegen eines besonderen Umstandes» verwehrt werden. Die vom SEM in seiner Verfügung vorgebrachten besonderen Umstände, welche dem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten, können demnach nicht bejaht werden.
6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 7. Januar 2020 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: