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E-3241/2015

E-3241/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Januar 2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. Die Schweizer Botschaft in Colombo wies den Antrag am 6. Februar 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, wobei er namentlich ein neu ausgefülltes Visumsantragsformular, Dokumentenkopien der ersten Gesuchstellung und eine Passkopie einreichte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund eines Auftrittes als Schauspieler in einem Film in der LTTE-Uniform mit Waffe aufgetreten zu sein. Zudem habe er in einer Fernsehsendung über seine Arbeit als Kellner in einem Restaurant der LTTE berichtet. Dies sei zwischen 2005 und 2008 geschehen. Als Folge davon sei er zweimal entführt, misshandelt und auch zum LTTE-Engagement des Bruders befragt worden. Ausserdem seien Lösegeldforderungen gestellt worden, welche die Mutter zuletzt beim zweiten Mal nicht mehr habe bezahlen können. C. Mit Entscheid vom 27. März 2015 wies das SEM die Einsprache ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo leitete den negativen Entscheid am 7. April 2015 per eingeschriebener Post dem Beschwerdeführer weiter. D. Mit auf den 3. Mai 2015 datierter, am 8. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Colombo registrierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen den Einsprache-Entscheid des SEM Beschwerde. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. E. Die Schweizer Botschaft bestätigte am 8. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde und übermittelte diese gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. Mai 2015).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-Entscheide des BFM bzw. des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann.

E. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels eines Rückscheins bei den Akten nicht fest. Diesen ist jedoch zu entnehmen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 27. März 2015 von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 7. April 2015 per Einschreiben ver­sandt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 8. Mai 2015 bei der schweizerischen Vertretung registrierte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten sprachlichen Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490; (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).

E. 6.1 Das SEM bringt zur Begründung seines Einsprache-Entscheids im Wesentlichen vor, der Einsprache seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre. Es sei mithin nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Selbst wenn er in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen, zumal dieses nur dann in Frage komme, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Beschränkung auszustellen. Ergänzend hielt das SEM fest, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben seien, da aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde.

E. 6.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die in seinen bisherigen Eingaben geltend gemachten Gründe, mithin legt er die den Visumsanträgen zugrunde gelegten Sachverhaltsumstände erneut dar.

E. 7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).

E. 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einsprache Entscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das SEM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert.

E. 7.3.1 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem ablehnenden Entscheid vom 27. März 2015 zu Recht ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer verneint hat. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Gründe zum Erhalt eines humanitären Visums insgesamt wenig detailliert, dabei teils sehr realitätsfremd und nicht glaubhaft dargelegt habe. Ungeachtet dessen könnte im Fall einer tatsächlich erfolgten Lösegelderpressung vom bestehenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates ausgegangen werden. Letztlich würden die Angaben in der schriftlichen Eingabe nicht in allen Punkten mit den mündlichen Ausführungen anlässlich des Gesprächs übereinstimmen.

E. 7.3.2 Diese zutreffende Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten vorliegenden Akten bestätigt. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keine Gründe geltend gemacht, welche zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen vermöchten. Es fällt zudem auf, dass er namentlich zum jüngsten Vorfall, der angeblich im November 2014 erlebten Entführung, widersprüchliche Angaben gemacht hat: Gemäss Befragungsnotizen (vom 6. Februar 2015) zum Visumsgesuch will er auf dem Parkplatz vor dem Spital in B._______ in einen Wagen gezerrt und entführt worden sein. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo ein durch Vorhangstoff abgeschirmter Stuhl gestanden sei. Er habe seine Mutter anrufen und eine hohe, innert drei Tagen zu zahlende Summe Geld verlangen müssen. Als diese gesagt habe, das Geld nicht aufbringen zu können, sei der Beschwerdeführer ohne die Frist abzuwarten zusammengeschlagen, anschliessend an einen entlegenen Ort gebracht und dort liegen gelassen worden. Er habe einen Freund erreichen können, der ihn ins Spital von C._______ gebracht habe. In der Einsprache vom 2. März 2015 (Seite 3) führte er hierzu aus, nach seiner (ersten) Entlassung aus dem Gewahrsam der CID (Criminal Investigation Department) sei er erneut verhaftet und es sei Lösegeld gefordert worden. Seine Mutter habe kein Geld mehr für dasselbe gehabt, weshalb er schwer verletzt und auf eine Strasse in der Nähe (...) geworfen worden sei. Ein Passant habe ihn ins Spital von C._______ gebracht. In der Beschwerde vom 3. Mai 2015 schildert er diesen Vorfall dahingehend, er sei in C._______ von einer Gruppe Unbekannter grob behandelt ("manhandled") worden. Dies sei auf einem öffentlichen, einsam gelegenen ("open lonely place") Platz geschehen. Ein Freund habe ihn zufällig auf dem Boden liegen gesehen und ins Spital von C._______ gebracht. Damit hat der Beschwerdeführer sowohl Ort, Urheber und Ablauf der angeblich erlittenen Entführung/Verhaftung und Misshandlungen als auch die Umstände, wie er ins Spital nach C._______ gekommen sei, widersprüchlich dargelegt. Ausserdem schreibt er in der Beschwerdeschrift nichts mehr von einer angeblichen Lösegeldforderung. Die Vorbringen können insgesamt nicht geglaubt werden. Sie sind damit nicht geeignet, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben zu belegen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vom Bestehen einer besonderen Notsituation (wie sie der Bundesrat als Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums umschrieben hat; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, S. 4468, 4472, 4490 und oben Ziff. 5.2) auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als belastend empfindet, indessen bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Insgesamt hat das SEM die Einsprache vom 2. März 2015 zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Visums verweigert.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3241/2015 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, (...), c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Einsprache-Entscheid des SEM vom 27. März 2015 / Akten Nr. (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Januar 2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. Die Schweizer Botschaft in Colombo wies den Antrag am 6. Februar 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, wobei er namentlich ein neu ausgefülltes Visumsantragsformular, Dokumentenkopien der ersten Gesuchstellung und eine Passkopie einreichte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund eines Auftrittes als Schauspieler in einem Film in der LTTE-Uniform mit Waffe aufgetreten zu sein. Zudem habe er in einer Fernsehsendung über seine Arbeit als Kellner in einem Restaurant der LTTE berichtet. Dies sei zwischen 2005 und 2008 geschehen. Als Folge davon sei er zweimal entführt, misshandelt und auch zum LTTE-Engagement des Bruders befragt worden. Ausserdem seien Lösegeldforderungen gestellt worden, welche die Mutter zuletzt beim zweiten Mal nicht mehr habe bezahlen können. C. Mit Entscheid vom 27. März 2015 wies das SEM die Einsprache ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo leitete den negativen Entscheid am 7. April 2015 per eingeschriebener Post dem Beschwerdeführer weiter. D. Mit auf den 3. Mai 2015 datierter, am 8. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Colombo registrierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen den Einsprache-Entscheid des SEM Beschwerde. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. E. Die Schweizer Botschaft bestätigte am 8. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde und übermittelte diese gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. Mai 2015). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-Entscheide des BFM bzw. des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber ohne Weiteres befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels eines Rückscheins bei den Akten nicht fest. Diesen ist jedoch zu entnehmen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 27. März 2015 von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 7. April 2015 per Einschreiben ver­sandt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 8. Mai 2015 bei der schweizerischen Vertretung registrierte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten sprachlichen Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490; (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1). 6. 6.1 Das SEM bringt zur Begründung seines Einsprache-Entscheids im Wesentlichen vor, der Einsprache seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre. Es sei mithin nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Selbst wenn er in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder einen unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen, zumal dieses nur dann in Frage komme, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Beschränkung auszustellen. Ergänzend hielt das SEM fest, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben seien, da aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen werde. 6.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die in seinen bisherigen Eingaben geltend gemachten Gründe, mithin legt er die den Visumsanträgen zugrunde gelegten Sachverhaltsumstände erneut dar. 7. 7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3). 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einsprache Entscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das SEM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen verweigert. 7.3 7.3.1 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem ablehnenden Entscheid vom 27. März 2015 zu Recht ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer verneint hat. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Gründe zum Erhalt eines humanitären Visums insgesamt wenig detailliert, dabei teils sehr realitätsfremd und nicht glaubhaft dargelegt habe. Ungeachtet dessen könnte im Fall einer tatsächlich erfolgten Lösegelderpressung vom bestehenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates ausgegangen werden. Letztlich würden die Angaben in der schriftlichen Eingabe nicht in allen Punkten mit den mündlichen Ausführungen anlässlich des Gesprächs übereinstimmen. 7.3.2 Diese zutreffende Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten vorliegenden Akten bestätigt. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keine Gründe geltend gemacht, welche zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen vermöchten. Es fällt zudem auf, dass er namentlich zum jüngsten Vorfall, der angeblich im November 2014 erlebten Entführung, widersprüchliche Angaben gemacht hat: Gemäss Befragungsnotizen (vom 6. Februar 2015) zum Visumsgesuch will er auf dem Parkplatz vor dem Spital in B._______ in einen Wagen gezerrt und entführt worden sein. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo ein durch Vorhangstoff abgeschirmter Stuhl gestanden sei. Er habe seine Mutter anrufen und eine hohe, innert drei Tagen zu zahlende Summe Geld verlangen müssen. Als diese gesagt habe, das Geld nicht aufbringen zu können, sei der Beschwerdeführer ohne die Frist abzuwarten zusammengeschlagen, anschliessend an einen entlegenen Ort gebracht und dort liegen gelassen worden. Er habe einen Freund erreichen können, der ihn ins Spital von C._______ gebracht habe. In der Einsprache vom 2. März 2015 (Seite 3) führte er hierzu aus, nach seiner (ersten) Entlassung aus dem Gewahrsam der CID (Criminal Investigation Department) sei er erneut verhaftet und es sei Lösegeld gefordert worden. Seine Mutter habe kein Geld mehr für dasselbe gehabt, weshalb er schwer verletzt und auf eine Strasse in der Nähe (...) geworfen worden sei. Ein Passant habe ihn ins Spital von C._______ gebracht. In der Beschwerde vom 3. Mai 2015 schildert er diesen Vorfall dahingehend, er sei in C._______ von einer Gruppe Unbekannter grob behandelt ("manhandled") worden. Dies sei auf einem öffentlichen, einsam gelegenen ("open lonely place") Platz geschehen. Ein Freund habe ihn zufällig auf dem Boden liegen gesehen und ins Spital von C._______ gebracht. Damit hat der Beschwerdeführer sowohl Ort, Urheber und Ablauf der angeblich erlittenen Entführung/Verhaftung und Misshandlungen als auch die Umstände, wie er ins Spital nach C._______ gekommen sei, widersprüchlich dargelegt. Ausserdem schreibt er in der Beschwerdeschrift nichts mehr von einer angeblichen Lösegeldforderung. Die Vorbringen können insgesamt nicht geglaubt werden. Sie sind damit nicht geeignet, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben zu belegen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vom Bestehen einer besonderen Notsituation (wie sie der Bundesrat als Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums umschrieben hat; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, S. 4468, 4472, 4490 und oben Ziff. 5.2) auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als belastend empfindet, indessen bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Insgesamt hat das SEM die Einsprache vom 2. März 2015 zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Visums verweigert.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand: