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E-322/2014

E-322/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. August 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an das zuständige kantonale Migrationsamt fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen, da er seit dem 1. November 2011 unbekannten Aufenthaltes sei und davon ausgegangen werden könne, er habe die Schweiz verlassen. C. Am 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2013 gab er an, er habe die Schweiz im Jahr 2011 verlassen. Von Oktober 2011 bis etwa Au-gust 2013 habe er in Brüssel gelebt. Dann sei er nach Luxemburg gereist, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei er nach einem eintägigen Zwischenaufenthalt in (...), wo er sich auf (...) habe ausstellen lassen, am 26. November 2013 in die Schweiz gelangt. Zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens beziehungsweise Luxemburgs für die Durchführung des Asyl- und Wegwesungsverfahrens wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, weil er in Belgien ein ganzes Jahr auf der Strasse habe verbringen müssen. Er habe dort unzählige Asylgesuche gestellt, die alle abgelehnt worden seien. D. Mit am 13. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Belgien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, die Verfügung des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Januar 2014 beim Gericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 2.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014. Vor dem Hintergrund der Rüge des Beschwerdeführers, dieses habe in der angefochtenen Verfügung seine vorläufige Aufnahme nicht erwähnt und damit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist zu prüfen, ob Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darüber hinaus auch das an das kantonale Migrationsamt gerichtete Schreiben des Bundesamtes vom 10. Mai 2012 bildet, in welchem das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers festgestellt wird.

E. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei besagtem Schreiben um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG handelt, die nach Art. 44 VwVG ebenso der Beschwerde unterliegt wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen, daher den Beschwerdeführer hätte als Verfügungsadressaten bezeichnen müssen und mit einer entsprechenden Rechtsmittelverfügung zu versehen gewesen wäre. Die Folge einer mangelhaft eröffneten Verfügung ergibt sich aus Art. 38 VwVG, wonach der Fristenlauf grundsätzlich solange nicht ausgelöst wird, bis die ordentliche Eröffnung erfolgt ist. Eine mangelhafte Verfügung kann allerdings nicht während beliebig langer Zeit an die Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Es stehen sich Rechtsschutzinteresse und Rechtssicherheit gegenüber, wobei als Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage der Grundsatz von Treu und Glauben dient (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4790/2007 vom 26. September 2007 E. 3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz (spätestens) im Oktober 2011 verlassen, sich während rund zwei Jahren in Belgien aufgehalten und sich gemäss seinen Vorbringen dort "sehr um ein Aufenthaltsrecht bemüht" hat. Er habe mehrere Asylgesuche gestellt, welche alle abgelehnt worden seien. Mit seiner freiwilligen und definitiven Ausreise ins Ausland hat er zu verstehen gegeben, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigt beziehungsweise nicht mehr beansprucht. Die vorläufige Aufnahme ist von Gesetzes wegen erloschen (Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Sich unter diesen Umständen auf die Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 10. Mai 2012 zu berufen, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass diese Verfügung trotz ihrer teilweisen Fehlerhaftigkeit in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht mehr anfechtbar ist.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.

E. 5.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bun-desratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.

E. 5.3 Nach Art. 49 Dublin-III-VO ist diese Verordnung nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 30. Dezember 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO).

E. 6.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...), (...), (...), (...) und (...) in Belgien um Asyl ersucht habe. Die belgischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des Bundesamtes am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei aufgrund seines Identitätsausweises offensichtlich, dass er in (...) aufgewachsen sei und dort zuletzt gelebt habe. Die belgischen Behörden würden ihm jedoch nicht glauben und ihn in den (...) wegweisen wollen, wo er weder über Bezugspersonen noch ein Existenzminimum verfüge.

E. 7.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6.2) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Belgien wiederholt um Asyl nachgesucht, was er anlässlich der BzP nicht bestritt. Nachdem die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist gutgeheissen und damit ihre Zuständigkeit explizit anerkannt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens offensichtlich gegeben.

E. 7.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non­refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Belgien ist Signatarstaat sowohl der EMRK als auch der FK. Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, wonach sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das nicht substanziiert erläuterte Beschwerdevorbringen, Belgien wolle den Beschwerdeführer in den (...) wegweisen, wo er weder Bezugspersonen noch ein gesichertes Existenzminimum vorfinde, vermag die Vermutung, wonach Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, jedenfalls nicht umzustossen. Es besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.

E. 7.3 Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da er nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den C.______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-322/2014 Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. August 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an das zuständige kantonale Migrationsamt fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen, da er seit dem 1. November 2011 unbekannten Aufenthaltes sei und davon ausgegangen werden könne, er habe die Schweiz verlassen. C. Am 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2013 gab er an, er habe die Schweiz im Jahr 2011 verlassen. Von Oktober 2011 bis etwa Au-gust 2013 habe er in Brüssel gelebt. Dann sei er nach Luxemburg gereist, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei er nach einem eintägigen Zwischenaufenthalt in (...), wo er sich auf (...) habe ausstellen lassen, am 26. November 2013 in die Schweiz gelangt. Zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens beziehungsweise Luxemburgs für die Durchführung des Asyl- und Wegwesungsverfahrens wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, weil er in Belgien ein ganzes Jahr auf der Strasse habe verbringen müssen. Er habe dort unzählige Asylgesuche gestellt, die alle abgelehnt worden seien. D. Mit am 13. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Belgien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, die Verfügung des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Januar 2014 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 2. 2.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014. Vor dem Hintergrund der Rüge des Beschwerdeführers, dieses habe in der angefochtenen Verfügung seine vorläufige Aufnahme nicht erwähnt und damit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist zu prüfen, ob Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darüber hinaus auch das an das kantonale Migrationsamt gerichtete Schreiben des Bundesamtes vom 10. Mai 2012 bildet, in welchem das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers festgestellt wird. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei besagtem Schreiben um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG handelt, die nach Art. 44 VwVG ebenso der Beschwerde unterliegt wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen, daher den Beschwerdeführer hätte als Verfügungsadressaten bezeichnen müssen und mit einer entsprechenden Rechtsmittelverfügung zu versehen gewesen wäre. Die Folge einer mangelhaft eröffneten Verfügung ergibt sich aus Art. 38 VwVG, wonach der Fristenlauf grundsätzlich solange nicht ausgelöst wird, bis die ordentliche Eröffnung erfolgt ist. Eine mangelhafte Verfügung kann allerdings nicht während beliebig langer Zeit an die Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Es stehen sich Rechtsschutzinteresse und Rechtssicherheit gegenüber, wobei als Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage der Grundsatz von Treu und Glauben dient (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4790/2007 vom 26. September 2007 E. 3). 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz (spätestens) im Oktober 2011 verlassen, sich während rund zwei Jahren in Belgien aufgehalten und sich gemäss seinen Vorbringen dort "sehr um ein Aufenthaltsrecht bemüht" hat. Er habe mehrere Asylgesuche gestellt, welche alle abgelehnt worden seien. Mit seiner freiwilligen und definitiven Ausreise ins Ausland hat er zu verstehen gegeben, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigt beziehungsweise nicht mehr beansprucht. Die vorläufige Aufnahme ist von Gesetzes wegen erloschen (Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Sich unter diesen Umständen auf die Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 10. Mai 2012 zu berufen, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass diese Verfügung trotz ihrer teilweisen Fehlerhaftigkeit in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht mehr anfechtbar ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen. 5.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bun-desratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 5.3 Nach Art. 49 Dublin-III-VO ist diese Verordnung nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 30. Dezember 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). 6.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...), (...), (...), (...) und (...) in Belgien um Asyl ersucht habe. Die belgischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des Bundesamtes am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei aufgrund seines Identitätsausweises offensichtlich, dass er in (...) aufgewachsen sei und dort zuletzt gelebt habe. Die belgischen Behörden würden ihm jedoch nicht glauben und ihn in den (...) wegweisen wollen, wo er weder über Bezugspersonen noch ein Existenzminimum verfüge. 7. 7.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6.2) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Belgien wiederholt um Asyl nachgesucht, was er anlässlich der BzP nicht bestritt. Nachdem die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist gutgeheissen und damit ihre Zuständigkeit explizit anerkannt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens offensichtlich gegeben. 7.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non­refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Belgien ist Signatarstaat sowohl der EMRK als auch der FK. Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, wonach sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das nicht substanziiert erläuterte Beschwerdevorbringen, Belgien wolle den Beschwerdeführer in den (...) wegweisen, wo er weder Bezugspersonen noch ein gesichertes Existenzminimum vorfinde, vermag die Vermutung, wonach Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, jedenfalls nicht umzustossen. Es besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen. 7.3 Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da er nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den C.______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: