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E-3184/2011

E-3184/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3184/2011 beu/pep/ris Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...) und deren Kinder B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine bosnische Muslimin aus D._______ - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2008 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner - einem Angehörigen der Roma - verliess und am nächsten Tag in der Schweiz mit diesem zusammen ein erstes Asylgesuch einreichte, dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, dass ihre Familie aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ihres Partners gegen eine Verbindung mit diesem gewesen sei, dass ihr Onkel diesen habe schlagen und einsperren lassen, während ihr Kind gegen ihren Willen abgetrieben worden sei, dass das BFM die Asylgesuche - in die die zwischenzeitlich geborenen Kinder einbezogen wurden - mangels glaubhafter Vorbringen mit Verfügung vom 28. April 2010 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin - die sich inzwischen von ihrem Partner getrennt hatte - mit Eingabe vom 28. Mai 2010 für sich und ihre Kinder gegen die Verfügung des BFM im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 11. August 2010 (...) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. September 2010) an das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss für sich und ihre Kinder um Revision des Urteils vom 11. August 2010 ersuchte und vorbrachte, sie sei momentan nicht fähig, mit ihren Kindern nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, weil sie nicht wisse, wo sie hingehen solle, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, es würden keine Revisionsgründe vorliegen, weshalb es mit Urteil vom 16. September 2010 (...) auf das Gesuch nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 26. Februar 2011 aus der Schweiz ausreiste, ihren Heimatstaat jedoch gemäss eigenen Angaben am 14. April 2011 wieder verliess, um per Auto über Kroatien, Slowenien und Österreich erneut in die Schweiz einzureisen, wo sie am 15. April 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Mai 2011 und der eingehenden Anhörung zu ihren Asylgründen am 20. Mai 2011 im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie in E._______ (Gemeinde D._______) habe sie trotz der Trennung von ihrem Partner nicht aufnehmen wollen, insbesondere, da die beiden Kinder von ihm und daher Angehörige der Roma seien, dass sie sich dann an die Grossmutter ihres ehemaligen Lebenspartners gewandt habe, bei der sie einige Zeit mit ihren Kindern habe wohnen können, wobei deren Söhne ihr gesagt hätten, dass sie mit der Familie der Beschwerdeführerin Probleme gehabt hätten und deshalb die Beschwerdeführerin eine Gefahr für sie sei, dass die Beschwerdeführerin - die im damaligen Zeitpunkt erneut schwanger war - während dieser Zeit auf drei bis vier junge Roma-Männer getroffen sei, wobei einer sie vergewaltigt habe, dass sie den Vorfall der Polizei habe melden wollen, dass jedoch ihr Cousin auf dem von ihr aufgesuchten Polizeiposten arbeite und dass sich dieser aufgrund der familiären Streitigkeiten geweigert habe, ihre Aussage aufzunehmen, dass die Grossmutter ihres ehemaligen Partners sie schliesslich weggeschickt habe, dass sie in der Folge bis Ende März 2011 in einem Hotel gewohnt und anschliessend bei einer älteren Dame in D._______ Unterschlupf gefunden habe, bevor sie mit dem restlichen Geld - welches sie als Rückkehrhilfe von der Schweiz erhalten hatte - einen Schlepper bezahlt habe, um mit ihren Kindern in die Schweiz zurückzukehren, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 26. Mai 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe wie bereits im Mai 2008 geltend gemacht, mit ihrer Entscheidung für die Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner ihre Familie gegen sich aufgebracht zu haben; es würden sich aber keinerlei Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass schliesslich mit Verweis auf die Erwägungen sowohl des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des ersten Asylgesuches über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auch aktuell keine überzeugenden Gründe eruierbar seien, die gegen einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juni 2011 (vorab per Telefax; Poststempel: 6. Juni 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 15. April 2011 einzutreten und es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und folglich seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen, dass eventualiter beantragt wurde, das Dossier sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass sie den Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft nichts Substantiiertes entgegenhalten bzw. lediglich ausführen, dass die Beschwerdeführerin (in ihrer Heimat) Freiwild für sexuelle Belästigungen darstellen würde, was sie ja schon erlebt habe; sie könne durch die bosnischen Sicherheitskräfte nie vor solchen Übergriffen geschützt werden, abgesehen davon, dass ein Verwandter bei der Polizei arbeite, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse vorbringen, dass sich auch aus den Befragungen der Beschwerdeführerin vom 4. und vom 20. Mai 2011 keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, dass insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung - die ohne Zweifel ein schwer zu verarbeitendes Erlebnis darstellt - im vorliegenden Falle keinen Hinweis auf eine relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellt und sich die Beschwerdeführerin zur Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten hätte wenden können, wo keine Verwandten von ihr tätig sind, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Bedrohung durch Familienangehörige bei den bosnischen Behörden Schutz suchen könnte, zumal Bosnien und Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August 2003 als so genanntes Safe-country bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wohl verzweifelte und psychisch angeschlagene, grundsätzlich jedoch gesunde junge Frau handle, die mit entsprechender Unterstützung in der Lage sei, sich und ihren Kindern auch ohne die Hilfe ihrer Familie in ihrer Heimat eine Zukunft aufzubauen, da einerseits erwartet werden könne, dass ihr von Seiten ihrer Verwandten in Deutschland, Österreich und der Schweiz (vgl. C 4/10 S. 3) finanzielle Unterstützung gewährt werde und andererseits davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin als muslimische Bosniakin und damit als Angehörige der grössten Volksgruppe in ihrem Heimatland auch von den sozialen Institutionen in ihrer Heimat Unterstützung zuteil werde, dass auf Beschwerdeebene entgegnet wird, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit kleinen Kindern ohne Hilfe ihrer Familie keine selbständige Existenz aufbauen könne; mit einer dauernden Hilfe aus dem Ausland könne sie nicht rechnen, dass sie zudem - selbst wenn sie sich mit Unterstützung ökonomisch eine Existenz würde schaffen können - keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe, da ihre Familie ihr Haus-, Stadt- und Landverbot erteilt habe und dieses immer gelte, dass der Vater der Kinder - der mittlerweilen infolge Heirat über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt - sehr gewillt sei, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen, was jedoch nur bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz möglich sei, dass auf Beschwerdeebene eine ärztliche Bestätigung vom 30. Mai 2011 eingereicht wurde, gemäss welcher sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in der 27. Woche der Schwangerschaft befand und hierzu ausgeführt wird, es sei auch aufgrund der Schwangerschaft auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nun mit ihren beiden anderen Kindern und einem Säugling nach Bosnien zurückkehren könne, dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass zudem auch die individuellen Vorbringen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen, dass nämlich gemäss der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Bosnien und Herzegowina eine zurückkehrende Person den übrigen Bürgern gleichgestellt ist und - sofern sie bestimmte Kriterien erfüllt - in gleichem Umfang Anspruch auf Sozialhilfe hat, wobei sie sich innert 30 Tagen nach der Rückkehr bei der Gemeinde melden muss, bei der sie zuletzt registriert war (IOM, Fact-Sheet Bosnia and Herzegovina, April 2008, S. 9), dass zudem Kinder unter 15 Jahren und Mütter während eines Jahres nach der Geburt Anspruch auf kostenlose medizinische Behandlung haben, sofern sie sich beim Krankenversicherungsbüro ihrer Gemeinde bzw. ihres Kantons melden (IOM, Fact-Sheet Bosnia and Herzegovina, April 2008, S. 11), dass damit auch dem Kindeswohl genüge getan wird (vgl. BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.1 und 9.3.2, mit weiteren Hinweisen), zumal sich die Kinder noch in einem Alter befinden, in welchem sie auf die Eltern (bzw. vorliegend die Mutter) fixiert sind, dass ferner nicht plausibel erscheint, weshalb der Vater der Kinder, der sich in der Schweiz befindet, diese in ihrem Heimatland nicht finanziell unterstützen könnte, sondern nur, wie in der Beschwerde vorgebacht, wenn sie in der Schweiz bleiben, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, sich mit ihren Kindern ausserhalb der Gemeinde D._______ - in der gemäss ihren Angaben ihre gesamte in Bosnien lebende Verwandtschaft wohnt (vgl. C4/10 S. 3) - niederzulassen, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie die Verwandten der Beschwerdeführerin ihr ein Landesverbot hätten aussprechen können, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass das BFM der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bzw. der bevorstehenden Geburt insofern Rechnung zu tragen haben wird, indem es praxisgemäss die kantonale Behörde anzuweisen hat, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zwei Monate nach der Geburt des Kindes zuzuwarten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - bei der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: