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E-3176/2017

E-3176/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, beide tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Herat, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar oder März 2016 auf illegal und gelangten am 4. September 2016 in die Schweiz. Am Tag darauf suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Sie wurden am 21. September 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokolle in den vorinstanzlichen Akten A13/12 [Beschwerdeführerin] und A14/12 [Beschwerdeführer]). Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2017 zu den Asylgründen angehört (Anhörung; A28/22) und die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 (Anhörung; A29/16). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, Afghanistan aus drei Gründen verlassen zu haben: Erstens, und dies sei der Hauptausreisegrund, sei es im Zusammenhang mit der Vermietung eines Ladenlokals zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter A., einer sehr bekannten und einflussreichen Person, gekommen. Dieser habe seinen Laden ihm und gleichzeitig vier anderen Personen angeboten, die alle hohe Kautionssummen dafür bezahlt hätten. Ihm habe er schliesslich USD 7'000.- geschuldet. Es habe sich ein Rechtsstreit mit A. entwickelt. Zunächst habe er einen Haftbefehl erwirken können und in der Folge sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, durch das A. zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem sei dieser verpflichtet worden, sein Eigentum zu verkaufen, um die Gläubiger zu entschädigen. Im Laufe des Prozesses habe A. ihn mit dem Tod bedroht und auch dessen Bruder habe geäussert, dass A. ihn nicht am Leben lassen werde. Er habe befürchtet, dass sich A. an ihm rächen würde, sobald dieser aus dem Gefängnis entlassen werde. Deswegen sei er kurz vor der Freilassung von A. aus Afghanistan ausgereist. Zweitens habe er als (...) an einer (...) gearbeitet, an der die überwiegende Mehrheit der Schüler (...) gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei es zu Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schülern gekommen. Zudem sei er Mitglied der afghanischen Jugendbewegung und für diese als Moderator tätig gewesen. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er im achten Monat 1394 (Oktober/November 2015) von den Taliban schriftlich aufgefordert worden, seine diesbezüglichen Tätigkeiten aufzugeben, andernfalls er vom Islamischen Emirat mit dem Tod bestraft würde. Daraufhin habe er noch einen Monat bis zum Beginn der Ferien weiter unterrichtet. Nach den Ferien seien seine Ehefrau und er aus Afghanistan ausgereist. Drittens seien seine Frau und er in Afghanistan einsam gewesen, da sein Vater verstorben sei, seine übrige Familie im Iran und die Familie seiner Frau in der Schweiz lebe. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bezog sich auf jene ihres Ehemannes. B.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden ihre beiden Tazkera, den Eheschein und verschiedene Bestätigungen betreffend die Ausbildung, die berufliche Tätigkeit und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) im Original sowie Akten betreffend den Gerichtsprozess in Herat, den Drohbrief der Taliban und Bestätigungen betreffend Wohneigentum des Beschwerdeführers in Herat in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 - eröffnet am 8. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2017 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie zufolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 26. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. H. Mit Eingaben vom 13. September 2018, 25. April 2019, 6. September 2019 und 30. Juni 2020 wurden Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM unter Hinweis auf das die aktuelle Lage in der Stadt Herat beleuchtende Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) ein, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. J. Am 8. Juli 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm die Beschwerdeführenden mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden seien, festhalten oder die Beschwerde zurückziehen möchten. L. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 17. August 2021 mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stuft die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden - ohne Beurteilung der Glaubhaftigkeit - als asylrechtlich nicht relevant ein. Dazu führt es aus, bei den geltend gemachten direkten und indirekten Drohungen durch den verurteilten A. und dessen Bruder handle es sich um Übergriffe privater Drittpersonen. Sie stellten Straftaten dar, die von den heimatlichen Behörden in Herat im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, sich deswegen an die lokalen Behörden zu wenden, sondern nur mit seinem Anwalt darüber gesprochen. Den Behörden in Herat sei deswegen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit zu unterstellen. Dies gelte umso mehr, als A. durch ein afghanisches Gericht rechtmässig verurteilt worden sei. Obwohl das SEM die rechtsstaatlich problematische Lage in weiten Teilen Afghanistans nicht verkenne, sei speziell in Herat vom Vorhandensein adäquater rechtsstaatlicher (Schutz-)Strukturen auszugehen (vgl. BVGE 2011/7). Hinsichtlich des Drohbriefs sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Schreibens bis zur Ausreise seitens der Taliban nichts widerfahren und er weder davor noch danach mit den Taliban in Berührung gekommen sei; bis einen Monat nach dem Erhalt des Schreibens sei er noch als Lehrer tätig gewesen. Der Brief sei überdies augenscheinlich kein erheblicher Grund für die Ausreise gewesen. Ausserdem sei die Echtheit des Briefes mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht erwiesen. Ihm komme somit nur geringer Beweiswert zu, da ein Schreiben solcher oder ähnlicher Beschaffenheit leicht selbst verfasst oder gefälscht werden könne. Die Asylgewährung setze sodann voraus, dass Personen auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht seien. Den mündlich ausgestossenen Drohungen seitens A. und dessen Bruder könne in keiner Weise entnommen werden, dass ihren Worten auch Taten gefolgt wären. Dies gelte umso mehr, als seit der Inhaftierung von A. diesbezüglich nichts weiter vorgefallen sei. Auch dessen wohl kurz nach der Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte Entlassung aus der Haft vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dasselbe lasse sich über das Drohschreiben der Taliban sagen. In den rund vier Monaten, die zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und der Ausreise vergangen seien, hätten die schriftlichen Drohungen keine Folgen gezeitigt. Überdies sei seit der Ausreise beziehungsweise dem Ende der Lehrtätigkeit bereits einige Zeit vergangen. Dieser Umstand trage dazu bei, dass sich der Inhalt des Drohbriefes - sollte es sich dabei tatsächlich um ein authentisches Schriftgut handeln - wohl kaum verwirklichen werde, sei doch gefordert worden, dass er seine Tätigkeit im Rahmen der (...) und der (...) beenden solle. Dies sei durch den Abgang von der Schule Ende 2015 respektive die Ausreise im Februar oder März 2016 offensichtlich geschehen. Demnach seien den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklicht hätte respektive verwirklichen würde. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien stellten schliesslich ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, das European Asylum Support Office habe zwischen Januar und Oktober 2014 in der Provinz Herat 756 sicherheitsrelevante Vorfälle festgestellt. Allein in der Stadt Herat sei es zu 104 Vorfällen gekommen. Gemäss der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2015 («Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat») habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der NATO-Kampfeinsätze in Afghanistan Ende 2014 (nochmals) deutlich verschlechtert. Im ersten Halbjahr 2015 habe die United Nations Assistance Mission in Afghanistan 4'921 zivile Opfer dokumentiert. Davon seien 14% Opfer gezielter Tötungen geworden. Herat sei gemäss dem US Departement of State neben sechs anderen Provinzen die Provinz mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten gewesen. Diese Berichte zeigten auf, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, Zivilpersonen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, im Fall eines weiteren Verbleibs in Afghanistan Opfer einer gezielten Tötung zu werden. Diese subjektive Furcht bestehe für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fort, was gemäss den Informationen des SFH-Berichts auch objektiv begründet sei. Die geltend gemachte Drohung durch die Taliban müsse ebenfalls als asylrelevant eingestuft werden. Soweit das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei noch einen Monat nach Erhalt des Schreibens als Lehrer tätig gewesen, sei zu präzisieren, dass er während des Monats nach Erhalt des Drohbriefes lediglich an 15 Tagen während je einer Stunde Prüfungen abgenommen habe. Die restliche Zeit habe er sich nicht an der Schule aufgehalten. Möglicherweise seien die Taliban davon ausgegangen, er sei aufgrund ihrer Drohung nicht mehr als Lehrer tätig, da er nicht mehr wie gewohnt in der Schule erschienen sei. Es sei jedoch naheliegend, dass er als (...), Mitglied einer (...)bewegung und wohlhabender Mann im Fokus der Taliban geblieben wäre und im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan erneut gesucht würde. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall einer Rückkehr begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu werden. Hinzu komme, dass die Drohungen gegen ihn vonseiten der Taliban sowie von A. und dessen Familie bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ebenfalls zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen.

E. 5 Übergriffe durch Dritte mit einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Erforderlich für die Bejahung der Schutzfähigkeit ist eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inanspruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch individuell zumutbar ist (BVGE 2008/12 E. 6.8). Die Angst vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn die subjektive Furcht einer Person auf konkreten Anhaltspunkten beruht und somit objektiv nachvollziehbar ist und wenn davon auszugehen ist, die Furcht werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).

E. 5.1 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, A. habe ihn nach Verkündung des Gerichtsurteils im Korridor damit bedroht, dass er ihn «nicht einfach so am Leben» lasse. Auch seinem Bruder gegenüber habe A. während dem Gerichtsverfahren Drohungen gegen den Beschwerdeführer geäussert (A28 F100, 101 106). Er habe daher gewusst, dass A. sich an ihm rächen und ihm etwas Schlimmes antun beziehungsweise ihn allenfalls töten werde (A28 F90, 110). Die Drohungen habe er den Behörden nicht gemeldet, sein Rechtsvertreter habe ihm aber gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, da A. nun im Gefängnis sei (ebd. F110). Nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolgreich einen Strafprozess wegen der Geschäftsgebaren von A. anstrengen konnte, wäre es ihm zumutbar gewesen, auch die Drohung ihm gegenüber anzuzeigen, zumal diese vor Zeugen gemacht worden sein soll (ebd. F109). Im Übrigen bestehen für den Zeitpunkt der Ausreise keine konkreten Anhaltspunkte wie fortlaufende Bedrohungen - etwa via den Bruder von A. oder durch Dritte -, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr durch A. drohte; für die gesamte Haftzeit von A. nach der Verurteilung schildert der Beschwerdeführer keine weiteren Drohungen. Alleine der Umstand der bevorstehenden Entlassung von A. aus dem Gefängnis reicht nicht aus, um eine drohende Tötung des Beschwerdeführers anzunehmen. Überdies mangelt es an der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die angeblich seitens A. angedrohte Tat nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund (vorne E. 3.1), sondern auf einem asylfremden Motiv (Rache aufgrund der Einleitung des Gerichtsverfahrens) gründet. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kam der Beschwerdeführer der Forderung der Taliban mit der Aufgabe seiner Arbeitsstelle sodann nach und wurde in den rund vier Monaten bis zur Ausreise von diesen nicht mehr kontaktiert. Dass er eine erneute Suche durch die Taliban für den Fall des Verbleibs in Afghanistan als naheliegend einstuft, reicht mangels konkreter Anzeichen nicht aus, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit drohende Verfolgung anzunehmen.

E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sind über fünfeinhalb Jahre vergangen. Die Sicherheitslage in der Stadt Herat hat sich seit der letzten Beurteilung durch das Gericht im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/38) noch vor der erneuten Machtergreifung der Taliban deutlich verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10 [als Referenzurteil publiziert]). Wie sich die aktuelle Lage in Herat präsentiert, muss jedoch vorliegend nicht beurteilt werden. Denn nachdem keine Vorverfolgung respektive eine bei der Ausreise drohende Verfolgung anzunehmen ist, sind auch keine Gründe für eine in naher Zukunft drohende Verfolgung durch A. im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich, zumal es nach wie vor an der asylrechtlichen Motivation fehlt. Da der Beschwerdeführer der Drohung seitens der Taliban vollumfänglich nachgekommen ist und bis zur Ausreise kein weiterer Kontakt mehr erfolgte, erscheint auch unwahrscheinlich, dass ihm aufgrund seiner ehemaligen Lehrer- und Moderationstätigkeit im aktuellen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohen würde. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung erweist sich daher nicht als objektiv begründet.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Erlebte habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgelöst. Ein solcher Druck wird anerkannt, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/11 E. 5.4.2; 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H. sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; 1993 Nr. 10 E. 5e) Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen konkrete (staatliche) Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben (EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d). Drohungen erreichen diese Intensität in der Regel nicht (EMARK 1993 Nr. 10 E. 5e). Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, zumal höchstens betreffend den Drohbrief durch die Taliban überhaupt von einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv auszugehen wäre; diesen Vorfall betrachtete der Beschwerdeführer hingegen selbst nicht als den Grund, der ihn zur Ausreise bewogen hat (A28 F127). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck darzutun.

E. 5.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Über den Vollzug der Wegweisung und die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu befinden. Diese Beurteilung erübrigt sich aufgrund des Wiedererwägungsentscheids des SEM vom 8. Juli 2021.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 13. Juni 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 5.25 Stunden à Fr. 200.-/Stunde und Auslagen von Fr. 132.50 (Porti und Dolmetscherkosten), mithin Kosten in der Höhe von Fr. 1'182.50 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kamen die Replik vom 26. Juli 2017 und Eingaben vom 13. September 2018, 25. April 2019, 6. September 2019 und 30. Juni 2020 (jeweils mit Arztberichten resp. ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Beschwerdeführerin). Insgesamt ist von 7.75 aufgewendeten Stunden zuzüglich Auslagen auszugehen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 850.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

E. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 7.75 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'295.- (inkl. Auslagen). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist somit ein hälftiges Honorar von gerundet Fr. 650.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.
  4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 650.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3176/2017 Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, beide tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Herat, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar oder März 2016 auf illegal und gelangten am 4. September 2016 in die Schweiz. Am Tag darauf suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Sie wurden am 21. September 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokolle in den vorinstanzlichen Akten A13/12 [Beschwerdeführerin] und A14/12 [Beschwerdeführer]). Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2017 zu den Asylgründen angehört (Anhörung; A28/22) und die Beschwerdeführerin am 12. April 2017 (Anhörung; A29/16). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, Afghanistan aus drei Gründen verlassen zu haben: Erstens, und dies sei der Hauptausreisegrund, sei es im Zusammenhang mit der Vermietung eines Ladenlokals zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter A., einer sehr bekannten und einflussreichen Person, gekommen. Dieser habe seinen Laden ihm und gleichzeitig vier anderen Personen angeboten, die alle hohe Kautionssummen dafür bezahlt hätten. Ihm habe er schliesslich USD 7'000.- geschuldet. Es habe sich ein Rechtsstreit mit A. entwickelt. Zunächst habe er einen Haftbefehl erwirken können und in der Folge sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, durch das A. zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem sei dieser verpflichtet worden, sein Eigentum zu verkaufen, um die Gläubiger zu entschädigen. Im Laufe des Prozesses habe A. ihn mit dem Tod bedroht und auch dessen Bruder habe geäussert, dass A. ihn nicht am Leben lassen werde. Er habe befürchtet, dass sich A. an ihm rächen würde, sobald dieser aus dem Gefängnis entlassen werde. Deswegen sei er kurz vor der Freilassung von A. aus Afghanistan ausgereist. Zweitens habe er als (...) an einer (...) gearbeitet, an der die überwiegende Mehrheit der Schüler (...) gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei es zu Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schülern gekommen. Zudem sei er Mitglied der afghanischen Jugendbewegung und für diese als Moderator tätig gewesen. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er im achten Monat 1394 (Oktober/November 2015) von den Taliban schriftlich aufgefordert worden, seine diesbezüglichen Tätigkeiten aufzugeben, andernfalls er vom Islamischen Emirat mit dem Tod bestraft würde. Daraufhin habe er noch einen Monat bis zum Beginn der Ferien weiter unterrichtet. Nach den Ferien seien seine Ehefrau und er aus Afghanistan ausgereist. Drittens seien seine Frau und er in Afghanistan einsam gewesen, da sein Vater verstorben sei, seine übrige Familie im Iran und die Familie seiner Frau in der Schweiz lebe. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bezog sich auf jene ihres Ehemannes. B.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden ihre beiden Tazkera, den Eheschein und verschiedene Bestätigungen betreffend die Ausbildung, die berufliche Tätigkeit und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) im Original sowie Akten betreffend den Gerichtsprozess in Herat, den Drohbrief der Taliban und Bestätigungen betreffend Wohneigentum des Beschwerdeführers in Herat in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 - eröffnet am 8. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2017 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie zufolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 26. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. H. Mit Eingaben vom 13. September 2018, 25. April 2019, 6. September 2019 und 30. Juni 2020 wurden Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM unter Hinweis auf das die aktuelle Lage in der Stadt Herat beleuchtende Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 (als Referenzurteil publiziert) ein, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. J. Am 8. Juli 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm die Beschwerdeführenden mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden seien, festhalten oder die Beschwerde zurückziehen möchten. L. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 17. August 2021 mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stuft die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden - ohne Beurteilung der Glaubhaftigkeit - als asylrechtlich nicht relevant ein. Dazu führt es aus, bei den geltend gemachten direkten und indirekten Drohungen durch den verurteilten A. und dessen Bruder handle es sich um Übergriffe privater Drittpersonen. Sie stellten Straftaten dar, die von den heimatlichen Behörden in Herat im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, sich deswegen an die lokalen Behörden zu wenden, sondern nur mit seinem Anwalt darüber gesprochen. Den Behörden in Herat sei deswegen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit zu unterstellen. Dies gelte umso mehr, als A. durch ein afghanisches Gericht rechtmässig verurteilt worden sei. Obwohl das SEM die rechtsstaatlich problematische Lage in weiten Teilen Afghanistans nicht verkenne, sei speziell in Herat vom Vorhandensein adäquater rechtsstaatlicher (Schutz-)Strukturen auszugehen (vgl. BVGE 2011/7). Hinsichtlich des Drohbriefs sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Schreibens bis zur Ausreise seitens der Taliban nichts widerfahren und er weder davor noch danach mit den Taliban in Berührung gekommen sei; bis einen Monat nach dem Erhalt des Schreibens sei er noch als Lehrer tätig gewesen. Der Brief sei überdies augenscheinlich kein erheblicher Grund für die Ausreise gewesen. Ausserdem sei die Echtheit des Briefes mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht erwiesen. Ihm komme somit nur geringer Beweiswert zu, da ein Schreiben solcher oder ähnlicher Beschaffenheit leicht selbst verfasst oder gefälscht werden könne. Die Asylgewährung setze sodann voraus, dass Personen auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht seien. Den mündlich ausgestossenen Drohungen seitens A. und dessen Bruder könne in keiner Weise entnommen werden, dass ihren Worten auch Taten gefolgt wären. Dies gelte umso mehr, als seit der Inhaftierung von A. diesbezüglich nichts weiter vorgefallen sei. Auch dessen wohl kurz nach der Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte Entlassung aus der Haft vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dasselbe lasse sich über das Drohschreiben der Taliban sagen. In den rund vier Monaten, die zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und der Ausreise vergangen seien, hätten die schriftlichen Drohungen keine Folgen gezeitigt. Überdies sei seit der Ausreise beziehungsweise dem Ende der Lehrtätigkeit bereits einige Zeit vergangen. Dieser Umstand trage dazu bei, dass sich der Inhalt des Drohbriefes - sollte es sich dabei tatsächlich um ein authentisches Schriftgut handeln - wohl kaum verwirklichen werde, sei doch gefordert worden, dass er seine Tätigkeit im Rahmen der (...) und der (...) beenden solle. Dies sei durch den Abgang von der Schule Ende 2015 respektive die Ausreise im Februar oder März 2016 offensichtlich geschehen. Demnach seien den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklicht hätte respektive verwirklichen würde. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien stellten schliesslich ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, das European Asylum Support Office habe zwischen Januar und Oktober 2014 in der Provinz Herat 756 sicherheitsrelevante Vorfälle festgestellt. Allein in der Stadt Herat sei es zu 104 Vorfällen gekommen. Gemäss der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2015 («Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat») habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der NATO-Kampfeinsätze in Afghanistan Ende 2014 (nochmals) deutlich verschlechtert. Im ersten Halbjahr 2015 habe die United Nations Assistance Mission in Afghanistan 4'921 zivile Opfer dokumentiert. Davon seien 14% Opfer gezielter Tötungen geworden. Herat sei gemäss dem US Departement of State neben sechs anderen Provinzen die Provinz mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten gewesen. Diese Berichte zeigten auf, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, Zivilpersonen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, im Fall eines weiteren Verbleibs in Afghanistan Opfer einer gezielten Tötung zu werden. Diese subjektive Furcht bestehe für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fort, was gemäss den Informationen des SFH-Berichts auch objektiv begründet sei. Die geltend gemachte Drohung durch die Taliban müsse ebenfalls als asylrelevant eingestuft werden. Soweit das SEM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei noch einen Monat nach Erhalt des Schreibens als Lehrer tätig gewesen, sei zu präzisieren, dass er während des Monats nach Erhalt des Drohbriefes lediglich an 15 Tagen während je einer Stunde Prüfungen abgenommen habe. Die restliche Zeit habe er sich nicht an der Schule aufgehalten. Möglicherweise seien die Taliban davon ausgegangen, er sei aufgrund ihrer Drohung nicht mehr als Lehrer tätig, da er nicht mehr wie gewohnt in der Schule erschienen sei. Es sei jedoch naheliegend, dass er als (...), Mitglied einer (...)bewegung und wohlhabender Mann im Fokus der Taliban geblieben wäre und im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan erneut gesucht würde. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall einer Rückkehr begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu werden. Hinzu komme, dass die Drohungen gegen ihn vonseiten der Taliban sowie von A. und dessen Familie bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ebenfalls zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen. 5. Übergriffe durch Dritte mit einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Erforderlich für die Bejahung der Schutzfähigkeit ist eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inanspruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch individuell zumutbar ist (BVGE 2008/12 E. 6.8). Die Angst vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn die subjektive Furcht einer Person auf konkreten Anhaltspunkten beruht und somit objektiv nachvollziehbar ist und wenn davon auszugehen ist, die Furcht werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). 5.1 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, A. habe ihn nach Verkündung des Gerichtsurteils im Korridor damit bedroht, dass er ihn «nicht einfach so am Leben» lasse. Auch seinem Bruder gegenüber habe A. während dem Gerichtsverfahren Drohungen gegen den Beschwerdeführer geäussert (A28 F100, 101 106). Er habe daher gewusst, dass A. sich an ihm rächen und ihm etwas Schlimmes antun beziehungsweise ihn allenfalls töten werde (A28 F90, 110). Die Drohungen habe er den Behörden nicht gemeldet, sein Rechtsvertreter habe ihm aber gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, da A. nun im Gefängnis sei (ebd. F110). Nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolgreich einen Strafprozess wegen der Geschäftsgebaren von A. anstrengen konnte, wäre es ihm zumutbar gewesen, auch die Drohung ihm gegenüber anzuzeigen, zumal diese vor Zeugen gemacht worden sein soll (ebd. F109). Im Übrigen bestehen für den Zeitpunkt der Ausreise keine konkreten Anhaltspunkte wie fortlaufende Bedrohungen - etwa via den Bruder von A. oder durch Dritte -, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr durch A. drohte; für die gesamte Haftzeit von A. nach der Verurteilung schildert der Beschwerdeführer keine weiteren Drohungen. Alleine der Umstand der bevorstehenden Entlassung von A. aus dem Gefängnis reicht nicht aus, um eine drohende Tötung des Beschwerdeführers anzunehmen. Überdies mangelt es an der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die angeblich seitens A. angedrohte Tat nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund (vorne E. 3.1), sondern auf einem asylfremden Motiv (Rache aufgrund der Einleitung des Gerichtsverfahrens) gründet. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kam der Beschwerdeführer der Forderung der Taliban mit der Aufgabe seiner Arbeitsstelle sodann nach und wurde in den rund vier Monaten bis zur Ausreise von diesen nicht mehr kontaktiert. Dass er eine erneute Suche durch die Taliban für den Fall des Verbleibs in Afghanistan als naheliegend einstuft, reicht mangels konkreter Anzeichen nicht aus, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit drohende Verfolgung anzunehmen. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sind über fünfeinhalb Jahre vergangen. Die Sicherheitslage in der Stadt Herat hat sich seit der letzten Beurteilung durch das Gericht im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/38) noch vor der erneuten Machtergreifung der Taliban deutlich verschlechtert (vgl. das Urteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10 [als Referenzurteil publiziert]). Wie sich die aktuelle Lage in Herat präsentiert, muss jedoch vorliegend nicht beurteilt werden. Denn nachdem keine Vorverfolgung respektive eine bei der Ausreise drohende Verfolgung anzunehmen ist, sind auch keine Gründe für eine in naher Zukunft drohende Verfolgung durch A. im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich, zumal es nach wie vor an der asylrechtlichen Motivation fehlt. Da der Beschwerdeführer der Drohung seitens der Taliban vollumfänglich nachgekommen ist und bis zur Ausreise kein weiterer Kontakt mehr erfolgte, erscheint auch unwahrscheinlich, dass ihm aufgrund seiner ehemaligen Lehrer- und Moderationstätigkeit im aktuellen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohen würde. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung erweist sich daher nicht als objektiv begründet. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Erlebte habe bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgelöst. Ein solcher Druck wird anerkannt, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/11 E. 5.4.2; 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H. sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; 1993 Nr. 10 E. 5e) Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen konkrete (staatliche) Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben (EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d). Drohungen erreichen diese Intensität in der Regel nicht (EMARK 1993 Nr. 10 E. 5e). Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, zumal höchstens betreffend den Drohbrief durch die Taliban überhaupt von einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv auszugehen wäre; diesen Vorfall betrachtete der Beschwerdeführer hingegen selbst nicht als den Grund, der ihn zur Ausreise bewogen hat (A28 F127). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck darzutun. 5.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten müssen, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Über den Vollzug der Wegweisung und die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu befinden. Diese Beurteilung erübrigt sich aufgrund des Wiedererwägungsentscheids des SEM vom 8. Juli 2021.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen ist, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.3 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 13. Juni 2017 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 5.25 Stunden à Fr. 200.-/Stunde und Auslagen von Fr. 132.50 (Porti und Dolmetscherkosten), mithin Kosten in der Höhe von Fr. 1'182.50 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kamen die Replik vom 26. Juli 2017 und Eingaben vom 13. September 2018, 25. April 2019, 6. September 2019 und 30. Juni 2020 (jeweils mit Arztberichten resp. ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Beschwerdeführerin). Insgesamt ist von 7.75 aufgewendeten Stunden zuzüglich Auslagen auszugehen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 850.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands von 7.75 Stunden ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'295.- (inkl. Auslagen). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist somit ein hälftiges Honorar von gerundet Fr. 650.- (inkl. Auslagen) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 850.- auszurichten.

4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 650.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Simona Risi Versand: