Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tigriner aus dem heutigen Eritrea mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte am 27. März 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und seine Ehefrau um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Zur Begründung gab er an, (...) von den äthiopischen Behörden zwangsrekrutiert worden zu sein, um gegen die eritreische Unabhängigkeitsbewegung zu kämpfen. Er sei ein militärischer Führer gewesen. Im (...) hätten sie in B._______ gegen die eritreischen Kämpfer verloren, danach sei er mit zwei Freunden in den Sudan gegangen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas seien ihm sein Land und sein Haus von den eritreischen Behörden weggenommen worden; er werde als Verräter betrachtet. Im (...) sei einer seiner beiden Freunde von den eritreischen Behörden gekidnappt worden, und er befürchte, dass dies auch ihm geschehen könnte. Er könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren und sei sogar im Sudan in Gefahr. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 (ausgehändigt am 15. April 2014) wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung hinsichtlich des Ersuchens um Schutz vor Verfolgung fehle und somit für sie kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Der Mangel könne behoben werden, wenn sie den Fragenkatalog des Bundesamtes beantworte und unterzeichnet im Original einreiche. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Botschaft aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes und wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 21. April 2014. Ergänzend zu den Vorbringen im Asylgesuch brachte er vor, sein Vater sei (...) von den Freiheitskämpfern umgebracht worden, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei in einem Flüchtlingslager registriert gewesen, habe dieses aber (...) verlassen. Seine Frau sei seit (...) verschwunden, er lebe nun mit einem Freund in C._______. Als Flüchtling dürfe er nicht arbeiten und werde diskriminiert. Er habe keine Verwandten in der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Heiratsurkunde und eine Kopie der Vermisstmeldung der Polizei von C._______ vom (...) inklusive Übersetzung ins Englische zu den Akten. D. Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2014 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit am 25. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe Beschwerde und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch erneut zu überprüfen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Wird nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend führte das BFM keine Befragung durch, es hat diesem Umstand aber in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2013 Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat es den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei zwar in Eritrea (damals Äthiopien) unrechtmässig behandelt worden, das Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich von erlittenem Unrecht. Insofern vermöchten die Bedrohungen aufgrund seiner früheren Aktivität im äthiopischen Militär zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu begründen. Die Vorfälle würden (...) Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Das BFM bedauere das Verschwinden seiner Ehefrau. Alleine eine schwierige Lebenssituation stelle kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Seinen nicht belegten Aussagen zufolge sei einer seiner Fluchtgefährten (...) von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden. Aus dem Umstand, dass ein Fluchtgefährte entführt worden sei, könne er jedoch für seine Person keine Einreiserelevanz herleiten. Seine Flucht liege (...) Jahre zurück, das BFM gehe deshalb davon aus, dass aus objektiver Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse an ihm vorliege. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass in den Akten keine konkreten Hinweise auf eine diesbezügliche Bedrohung vorliegen würden. Zwischen seinen Vorbringen und der gewünschten Einreise zum heutigen Zeitpunkt bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorfälle würden zwar (...) Jahre zurückliegen, sie seien jedoch nicht beendet. Jede Person, welche als Soldat für das äthiopische Militär gekämpft habe oder einer demokratischen Partei angehöre, werde von den eritreischen Behörden verfolgt und könne nicht im Sudan leben. Solche Leute würden aus dem Sudan gekidnappt, und auch (...) Jahre nach seiner Flucht wechsle er aus Angst vor einer Entführung fortlaufend seine Adresse. Es bestehe bis heute ein reales Verfolgungsinteresse an ihm. Seine Frau sei seinetwegen verschwunden, die eritreischen Behörden hätten eigentlich ihn gesucht. Ihre Familie habe ihm gesagt, dies sei wegen seinem politischen Problem geschehen, und dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihre Tochter verlören.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
E. 7.2 Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dienst nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes durch das Zufluchtsland bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind, ebenso wie die misslichen Lebensumstände, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, in konstanter Praxis als gering ein (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit im äthiopischen Militär (...) ist festzustellen, dass er nicht ein Profil aufweist, welches ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches durch die eritreischen Behörden machen würde. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend zu verneinen. Eine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern wird vorliegend nicht geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den nachgesuchten Schutz gewähren sollte (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer trotz der harten Lebensbedingungen, welche vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3176/2014 Urteil vom 25. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tigriner aus dem heutigen Eritrea mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, suchte am 27. März 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und seine Ehefrau um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Zur Begründung gab er an, (...) von den äthiopischen Behörden zwangsrekrutiert worden zu sein, um gegen die eritreische Unabhängigkeitsbewegung zu kämpfen. Er sei ein militärischer Führer gewesen. Im (...) hätten sie in B._______ gegen die eritreischen Kämpfer verloren, danach sei er mit zwei Freunden in den Sudan gegangen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas seien ihm sein Land und sein Haus von den eritreischen Behörden weggenommen worden; er werde als Verräter betrachtet. Im (...) sei einer seiner beiden Freunde von den eritreischen Behörden gekidnappt worden, und er befürchte, dass dies auch ihm geschehen könnte. Er könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren und sei sogar im Sudan in Gefahr. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 (ausgehändigt am 15. April 2014) wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung hinsichtlich des Ersuchens um Schutz vor Verfolgung fehle und somit für sie kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Der Mangel könne behoben werden, wenn sie den Fragenkatalog des Bundesamtes beantworte und unterzeichnet im Original einreiche. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Botschaft aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes und wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 21. April 2014. Ergänzend zu den Vorbringen im Asylgesuch brachte er vor, sein Vater sei (...) von den Freiheitskämpfern umgebracht worden, obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei in einem Flüchtlingslager registriert gewesen, habe dieses aber (...) verlassen. Seine Frau sei seit (...) verschwunden, er lebe nun mit einem Freund in C._______. Als Flüchtling dürfe er nicht arbeiten und werde diskriminiert. Er habe keine Verwandten in der Schweiz. Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Heiratsurkunde und eine Kopie der Vermisstmeldung der Polizei von C._______ vom (...) inklusive Übersetzung ins Englische zu den Akten. D. Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2014 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit am 25. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe Beschwerde und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch erneut zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Wird nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend führte das BFM keine Befragung durch, es hat diesem Umstand aber in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2013 Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat es den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. 5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei zwar in Eritrea (damals Äthiopien) unrechtmässig behandelt worden, das Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich von erlittenem Unrecht. Insofern vermöchten die Bedrohungen aufgrund seiner früheren Aktivität im äthiopischen Militär zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu begründen. Die Vorfälle würden (...) Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Das BFM bedauere das Verschwinden seiner Ehefrau. Alleine eine schwierige Lebenssituation stelle kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Seinen nicht belegten Aussagen zufolge sei einer seiner Fluchtgefährten (...) von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden. Aus dem Umstand, dass ein Fluchtgefährte entführt worden sei, könne er jedoch für seine Person keine Einreiserelevanz herleiten. Seine Flucht liege (...) Jahre zurück, das BFM gehe deshalb davon aus, dass aus objektiver Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse an ihm vorliege. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass in den Akten keine konkreten Hinweise auf eine diesbezügliche Bedrohung vorliegen würden. Zwischen seinen Vorbringen und der gewünschten Einreise zum heutigen Zeitpunkt bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr. 6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Vorfälle würden zwar (...) Jahre zurückliegen, sie seien jedoch nicht beendet. Jede Person, welche als Soldat für das äthiopische Militär gekämpft habe oder einer demokratischen Partei angehöre, werde von den eritreischen Behörden verfolgt und könne nicht im Sudan leben. Solche Leute würden aus dem Sudan gekidnappt, und auch (...) Jahre nach seiner Flucht wechsle er aus Angst vor einer Entführung fortlaufend seine Adresse. Es bestehe bis heute ein reales Verfolgungsinteresse an ihm. Seine Frau sei seinetwegen verschwunden, die eritreischen Behörden hätten eigentlich ihn gesucht. Ihre Familie habe ihm gesagt, dies sei wegen seinem politischen Problem geschehen, und dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihre Tochter verlören. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat. 7.2 Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dienst nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes durch das Zufluchtsland bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind, ebenso wie die misslichen Lebensumstände, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, in konstanter Praxis als gering ein (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit im äthiopischen Militär (...) ist festzustellen, dass er nicht ein Profil aufweist, welches ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches durch die eritreischen Behörden machen würde. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend zu verneinen. Eine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern wird vorliegend nicht geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den nachgesuchten Schutz gewähren sollte (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 7.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer trotz der harten Lebensbedingungen, welche vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub