opencaselaw.ch

E-3160/2015

E-3160/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-05 · Deutsch CH

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des volljährigen Beschwerdeführers, eines ethnisches Albaners aus dem Kosovo, ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Am 7. September 2011 reiste die volljährige Beschwerdeführerin, ethnische Albanerin, aus Serbien in die Schweiz ein und stellte hier am 2. Oktober 2011 ein Asylgesuch. C. Am 17. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. D. Am 23. Dezember 2011 schlossen die volljährigen Beschwerdeführer im Kanton E._______ die Ehe. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 trat das SEM auf das Asylgesuch der volljährigen Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg; schob den Vollzug der Wegweisung indes wegen seiner Unzumutbarkeit vorläufig auf. F. Am 15. Januar 2014 kam die gemeinsame Tochter zu Welt. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Heimatreisen des volljährigen Beschwerdeführers sowie zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. August 2014 hob das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 - am 17. April 2015 eröffnet - die mit Verfügung vom 2. November 2007 respektive mit Verfügung vom 18. Juni 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und liessen in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4 Gestützt auf Art. 57 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erweist sich als unbegründet. Denn zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör. Entgegen der Beschwerde bestehen hinsichtlich dieses Aktenstückes darüber hinaus jedoch Geheimhaltungsinteressen, die gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Derartige Interessen liegen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens bei der Durchführung einer Botschaftsabklärung vor. Dieses Geheimhaltungsinteresse stellt einen hinreichenden Verweigerungsgrund dar. Die Vorinstanz hat daher bezüglich dieses Aktenstücks das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt.

E. 6 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, wobei sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.Die Vorinstanz erteilte dem volljährigen Beschwerdeführer am 2. November 2007 die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK, weil sie eine konkrete und ernsthafte Gefahr der Blutrache im Kosovo angenommen hatte, weil er in F._______ einen Landsmann getötet habe, wofür er eine Strafe verbüsst habe. Obwohl eine Versöhnung zwischen seiner und der Opferfamilie zwischenzeitlich noch nicht habe erreicht werden können, habe sich die Lage seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme doch insoweit geändert, als von der Opferfamilie kontinuierlich eine Besa erteilt werde und gemäss Botschaftsauskunft vom 5. August 2014 mittlerweile für die Erteilung der Besa nicht mehr entscheidend sei, dass der volljährige Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte. Sogar seine zwei Heimatreisen in den Kosovo in den Jahren 2011 und 2012 hätten nicht zu einem Unterbruch der Besa geführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gehe aus dem Schreiben des Rats der islamischen Gemeinschaft vom 10. November 2014 nicht hervor, dass es für die Erteilung der Besa eine Voraussetzung sei, dass sich der volljährige Beschwerdeführer im Ausland aufhalte. Das Schreiben sei zudem auch widersprüchlich in seinen Aussagen respektive sei daraus zu entnehmen, dass bis zum Erreichen der Versöhnung die Gefahr der Blutrache nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, die Familie des volljährigen Beschwerdeführers bei Bestehen der Besa aber grundsätzlich keiner Gefahr ausgesetzt sei. Das Schreiben könne also nicht als Hinweis für das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Gefahr im Falle der Rückkehr des volljährigen Beschwerdeführers in den Kosovo gedeutet werden. Die Vorinstanz schliesst zwar die Möglichkeit eines Unterbruchs der Besa nicht aus, hält dies aber für unwahrscheinlich - angesichts der Tatsachen, dass die Besa über viele Jahre erteilt und auch anlässlich seiner Heimatreisen nicht unterbrochen worden sei und Vater und Bruder, die der Blutrache ebenfalls ausgesetzt seien, seit Jahren unbehelligt im Kosovo lebten. Ausserdem hätte die Opferfamilie, wenn sie sich tatsächlich rächen wollte, dies auch in der Schweiz tun können. Ferner sei der kosovarische Staat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a AsylG sowohl schutzfähig auch als schutzwillig. Bei Anzeichen, dass die Besa nicht fortgesetzt werde, könnten sich die Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden im Kosovo wenden. Als serbischer Staatsangehöriger könne der volljährige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz alternativ auch nach Serbien verlegen, wobei es sich ebenfalls um einen verfolgungssicheren Staat handle. Der volljährige Beschwerdeführer verfüge über einen Hauptschulabschluss sowie Berufserfahrung und über Angehörige in der Schweiz, die die Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnten. Der volljährigen Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zum Zweck der Familieneinheit gewährt worden. Da sie über einen serbischen Reisepass verfüge, sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien sowohl möglich als auch zumutbar, zumal sie dort über Angehörige verfüge und sie dort zusammen mit ihrer Familie in einem ethnisch albanisch besiedelten Landesteil leben könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine Einzelfallabklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs in den Kosovo vor Ort nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in casu nicht erforderlich, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Angehörige einer vom Bundesverwaltungsgericht thematisierten Minderheit handle. Ausserdem sei aufgrund der Akten auch ohne vertiefte Einzelfallabklärung vor Ort von einer intakten wirtschaftlichen und sozialen Integrationsmöglichkeit auszugehen, zumal der volljährige Beschwerdeführer dort über nahe Angehörige verfüge. 8.Die Beschwerdeführer setzen sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht differenziert auseinander respektive geben diese unpräzise wieder. Denn entgegen der Beschwerde schliesst die Vorinstanz die Möglichkeit eines Unterbuchs der Besa nicht aus - dies gilt wohl auch für das Hinwegsetzen über die Besa -, hält dies indes mit überzeugender Begründung für unwahrscheinlich. Damit hat sie zu Recht das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Gefahr verneint. Umstritten bleibt auf Beschwerdeebene die Frage, ob die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers Voraussetzung für die weitere Erteilung der Besa sei. In der angefochtenen Verfügung verneinte dies die Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführer an ihrem bisherigen gegenteiligen Standpunkt fest und untermauern diesen mit einem neuen Beweismittel, einem neuerlichen Schreiben des Rats der islamischen Gemeinschaft, datiert nun vom 14. Mai 2015, das in diese Richtung weist, indes nicht ganz klar ist ("dass falls [der Beschwerdeführer] nach Kosovo zurückkommt, die Besa... unterbrochen werden kann"). Das Argument des volljährigen Beschwerdeführers, die Besa sei trotz seiner Heimatreisen nicht unterbrochen worden, weil er heimlich und unbemerkt in den Kosovo gereist sei, vermag nicht zu überzeugen. Letztlich kann diese Frage indes offen gelassen werden, da, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zu Recht ausgeführt hat, von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des kosovarischen Staates (respektive der dort präsenten internationalen Schutzmacht) ausgegangen werden kann, den Beschwerdeführern auch ausserhalb des Kosovos kein lückenloser Schutz garantiert werden kann und die Blutrache unter den genannten Umständen (zwei Heimatreisen ohne Folgen, langjähriges Bestehen der Besa und unbehelligter mehrjähriger Aufenthalt von Vater und Bruder des volljährigen Beschwerdeführers im Kosovo) selbst in diesem Fall wenig wahrscheinlich erscheint. Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo festgestellt, insbesondere entgegen der Beschwerde auch zu Recht auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet, zumal die Zumutbarkeit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer feststeht, so dass sich eine weitere Abklärung erübrigt, und der von den Beschwerdeführern angeführte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/10), wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend nicht einschlägig ist. Der entsprechende Beweisantrag (Einzelfallabklärung vor Ort) ist daher abzuweisen. Darüber hinaus besteht auch, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, die Alternative, den Wohnsitz nach Serbien zu verlegen. Entgegen der Beschwerde ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107. KRK) nicht anders zu beurteilen, zumal die betroffenen Kinder noch sehr jung sind. Das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Vorbringen, der volljährige Beschwerdeführer sei von der Mafia bedroht, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal die vorgebrachte Gefahr gerade in der Schweiz besteht und die Beschwerdeführer in Serbien oder dem Kosovo nicht in grösserer Gefahr sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug angeordnet. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Urteilsversand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3160/2015 Urteil vom 5. Juni 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Kosovo und Serbien, B._______, C._______, D._______, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Luca Barmettler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des volljährigen Beschwerdeführers, eines ethnisches Albaners aus dem Kosovo, ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Am 7. September 2011 reiste die volljährige Beschwerdeführerin, ethnische Albanerin, aus Serbien in die Schweiz ein und stellte hier am 2. Oktober 2011 ein Asylgesuch. C. Am 17. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. D. Am 23. Dezember 2011 schlossen die volljährigen Beschwerdeführer im Kanton E._______ die Ehe. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 trat das SEM auf das Asylgesuch der volljährigen Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg; schob den Vollzug der Wegweisung indes wegen seiner Unzumutbarkeit vorläufig auf. F. Am 15. Januar 2014 kam die gemeinsame Tochter zu Welt. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Heimatreisen des volljährigen Beschwerdeführers sowie zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. August 2014 hob das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 - am 17. April 2015 eröffnet - die mit Verfügung vom 2. November 2007 respektive mit Verfügung vom 18. Juni 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und liessen in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

2. Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

4. Gestützt auf Art. 57 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erweist sich als unbegründet. Denn zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör. Entgegen der Beschwerde bestehen hinsichtlich dieses Aktenstückes darüber hinaus jedoch Geheimhaltungsinteressen, die gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Derartige Interessen liegen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens bei der Durchführung einer Botschaftsabklärung vor. Dieses Geheimhaltungsinteresse stellt einen hinreichenden Verweigerungsgrund dar. Die Vorinstanz hat daher bezüglich dieses Aktenstücks das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt.

6. Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, wobei sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.Die Vorinstanz erteilte dem volljährigen Beschwerdeführer am 2. November 2007 die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK, weil sie eine konkrete und ernsthafte Gefahr der Blutrache im Kosovo angenommen hatte, weil er in F._______ einen Landsmann getötet habe, wofür er eine Strafe verbüsst habe. Obwohl eine Versöhnung zwischen seiner und der Opferfamilie zwischenzeitlich noch nicht habe erreicht werden können, habe sich die Lage seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme doch insoweit geändert, als von der Opferfamilie kontinuierlich eine Besa erteilt werde und gemäss Botschaftsauskunft vom 5. August 2014 mittlerweile für die Erteilung der Besa nicht mehr entscheidend sei, dass der volljährige Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte. Sogar seine zwei Heimatreisen in den Kosovo in den Jahren 2011 und 2012 hätten nicht zu einem Unterbruch der Besa geführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gehe aus dem Schreiben des Rats der islamischen Gemeinschaft vom 10. November 2014 nicht hervor, dass es für die Erteilung der Besa eine Voraussetzung sei, dass sich der volljährige Beschwerdeführer im Ausland aufhalte. Das Schreiben sei zudem auch widersprüchlich in seinen Aussagen respektive sei daraus zu entnehmen, dass bis zum Erreichen der Versöhnung die Gefahr der Blutrache nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, die Familie des volljährigen Beschwerdeführers bei Bestehen der Besa aber grundsätzlich keiner Gefahr ausgesetzt sei. Das Schreiben könne also nicht als Hinweis für das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Gefahr im Falle der Rückkehr des volljährigen Beschwerdeführers in den Kosovo gedeutet werden. Die Vorinstanz schliesst zwar die Möglichkeit eines Unterbruchs der Besa nicht aus, hält dies aber für unwahrscheinlich - angesichts der Tatsachen, dass die Besa über viele Jahre erteilt und auch anlässlich seiner Heimatreisen nicht unterbrochen worden sei und Vater und Bruder, die der Blutrache ebenfalls ausgesetzt seien, seit Jahren unbehelligt im Kosovo lebten. Ausserdem hätte die Opferfamilie, wenn sie sich tatsächlich rächen wollte, dies auch in der Schweiz tun können. Ferner sei der kosovarische Staat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a AsylG sowohl schutzfähig auch als schutzwillig. Bei Anzeichen, dass die Besa nicht fortgesetzt werde, könnten sich die Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden im Kosovo wenden. Als serbischer Staatsangehöriger könne der volljährige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz alternativ auch nach Serbien verlegen, wobei es sich ebenfalls um einen verfolgungssicheren Staat handle. Der volljährige Beschwerdeführer verfüge über einen Hauptschulabschluss sowie Berufserfahrung und über Angehörige in der Schweiz, die die Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnten. Der volljährigen Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zum Zweck der Familieneinheit gewährt worden. Da sie über einen serbischen Reisepass verfüge, sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien sowohl möglich als auch zumutbar, zumal sie dort über Angehörige verfüge und sie dort zusammen mit ihrer Familie in einem ethnisch albanisch besiedelten Landesteil leben könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine Einzelfallabklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs in den Kosovo vor Ort nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in casu nicht erforderlich, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Angehörige einer vom Bundesverwaltungsgericht thematisierten Minderheit handle. Ausserdem sei aufgrund der Akten auch ohne vertiefte Einzelfallabklärung vor Ort von einer intakten wirtschaftlichen und sozialen Integrationsmöglichkeit auszugehen, zumal der volljährige Beschwerdeführer dort über nahe Angehörige verfüge. 8.Die Beschwerdeführer setzen sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht differenziert auseinander respektive geben diese unpräzise wieder. Denn entgegen der Beschwerde schliesst die Vorinstanz die Möglichkeit eines Unterbuchs der Besa nicht aus - dies gilt wohl auch für das Hinwegsetzen über die Besa -, hält dies indes mit überzeugender Begründung für unwahrscheinlich. Damit hat sie zu Recht das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Gefahr verneint. Umstritten bleibt auf Beschwerdeebene die Frage, ob die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers Voraussetzung für die weitere Erteilung der Besa sei. In der angefochtenen Verfügung verneinte dies die Vorinstanz mit überzeugender Begründung. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführer an ihrem bisherigen gegenteiligen Standpunkt fest und untermauern diesen mit einem neuen Beweismittel, einem neuerlichen Schreiben des Rats der islamischen Gemeinschaft, datiert nun vom 14. Mai 2015, das in diese Richtung weist, indes nicht ganz klar ist ("dass falls [der Beschwerdeführer] nach Kosovo zurückkommt, die Besa... unterbrochen werden kann"). Das Argument des volljährigen Beschwerdeführers, die Besa sei trotz seiner Heimatreisen nicht unterbrochen worden, weil er heimlich und unbemerkt in den Kosovo gereist sei, vermag nicht zu überzeugen. Letztlich kann diese Frage indes offen gelassen werden, da, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zu Recht ausgeführt hat, von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des kosovarischen Staates (respektive der dort präsenten internationalen Schutzmacht) ausgegangen werden kann, den Beschwerdeführern auch ausserhalb des Kosovos kein lückenloser Schutz garantiert werden kann und die Blutrache unter den genannten Umständen (zwei Heimatreisen ohne Folgen, langjähriges Bestehen der Besa und unbehelligter mehrjähriger Aufenthalt von Vater und Bruder des volljährigen Beschwerdeführers im Kosovo) selbst in diesem Fall wenig wahrscheinlich erscheint. Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo festgestellt, insbesondere entgegen der Beschwerde auch zu Recht auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet, zumal die Zumutbarkeit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer feststeht, so dass sich eine weitere Abklärung erübrigt, und der von den Beschwerdeführern angeführte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/10), wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend nicht einschlägig ist. Der entsprechende Beweisantrag (Einzelfallabklärung vor Ort) ist daher abzuweisen. Darüber hinaus besteht auch, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, die Alternative, den Wohnsitz nach Serbien zu verlegen. Entgegen der Beschwerde ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107. KRK) nicht anders zu beurteilen, zumal die betroffenen Kinder noch sehr jung sind. Das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Vorbringen, der volljährige Beschwerdeführer sei von der Mafia bedroht, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal die vorgebrachte Gefahr gerade in der Schweiz besteht und die Beschwerdeführer in Serbien oder dem Kosovo nicht in grösserer Gefahr sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug angeordnet. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Urteilsversand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer