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E-315/2019

E-315/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der angeblich am 24. Februar 2016 auf dem Luftweg eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2016 und der Anhörung vom 7. August 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz. In B._______ sei er geboren und in C._______ (Distrikt Jaffna) aufgewachsen. Dort habe er zusammen mit seinem Vater - ein pensionierter (...) - seiner Mutter und seinem (...) Jahre älteren Bruder D._______ gelebt und die Schule (A-Level) bis August (...) besucht, den Abschluss aber nicht gemacht. Zwei Monate später sei er nach Colombo umgezogen, wo er bei D._______ und dessen Freund E._______ in einer Mietwohnung gelebt habe und offiziell angemeldet gewesen sei. In Colombo habe er eine (...)ausbildung absolviert und seit Juni 2013 als (...) gearbeitet. Er selber habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun gehabt und er wisse solches auch nicht von seinem Vater. D._______ hingegen sei durch E._______ mit den LTTE verbunden gewesen, wobei D._______ Mitglied beziehungsweise nicht Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Die Hintergründe dieser Verbindung kenne er nicht näher, aber E._______ habe D._______ im Jahre 2006 zwecks Beitritts zu den LTTE ins Vanni-Gebiet mitgenommen beziehungsweise er wisse nicht, ob D._______ mit E._______ dorthin gegangen sei. D._______ sei nach Kriegsende im Juni 2009 nach Colombo gezogen und habe seither dort zusammen mit E._______ als Schlepper gearbeitet. In dieser Eigenschaft habe D._______ auch aus der Haft entlassenen beziehungsweise aus Rehabilitationscamps geflohenen ehemaligen LTTE-Leuten zur Pass- und Visabeschaffung und so zur illegalen Ausreise verholfen; dies habe er Mitte 2013 erfahren. Am (...) Februar 2016 seien - nach der im (...) Colombo erfolgten Festnahme einer Person namens F._______ und des auf D._______ gefallen Schleuserverdachts - vier Leute des TID (Terroristic Investigation Department) in ihre Wohnung gekommen. D._______ habe seine Involvierung in die Sache zugegeben und alle drei Wohnungsbewohner seien zwecks Befragung mit verbundenen Augen und gefesselten Händen in einem Van zu einem Haus in einem unbekannten Ort geführt worden. Dort sei er mehrere Tage festgehalten, regelmässig über seine allfällige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung von Wiederaufbaubestrebungen der LTTE befragt und geschlagen worden, einmal gar bis zur Ohnmacht. Obwohl er wahrheitsgemäss jegliche Beteiligung an den Schlepperaktivitäten und seine LTTE-Zugehörigkeit abgestritten habe, habe man ihn aufgefordert ein Papier zu unterschreiben, gemäss welchem seine ganze Familie mit den LTTE in Verbindung stehe und er sich für den Wiederaufbau der LTTE engagiere. Seine anfängliche Weigerung habe zur Folge gehabt, dass ihm mit einer Metallstange beziehungsweise mit einem Kabel Schläge beziehungsweise Verbrennungen am (...) zugefügt worden seien. Aufgrund der Schmerzen habe er das Papier unterschrieben, jedoch seien ihm in der Folge trotzdem noch weitere Schläge beziehungsweise Verbrennungen zugefügt worden. Am (...) Februar 2016 sei er mit verbundenen Augen an einen Ort gefahren und dort zum Wegrennen aufgefordert worden. Alsbald sei er von seinem Vater und dessen Kollegen in Empfang genommen worden. Der Vater habe zuvor Lösegeld bezahlt und dessen Kollege habe ihn in ein Haus in einem Vorort von Colombo gebracht. Dieses habe er bis zum (...) Februar 2016, dem Tag seiner Ausreise, aus Angst nicht verlassen. In Befürchtung seiner dereinstigen Tötung habe er sich zur Ausreise entschlossen beziehungsweise sein Vater habe ihm diese angeraten. Für die kontrollierte Ausreise via den Flughafen Colombo nach G._______ habe er einen auf einen anderen Namen lautenden, aber sein Foto aufweisenden gefälschten srilankischen Pass benutzt. Am folgenden Tag sei er mit einem wiederum auf einen anderen Namen lautenden und sein Foto aufweisenden gefälschten (...) Pass nach Zürich gelangt. Die Reise habe er selber aus seinem Versteck organisiert bzw. sein Vater und der von diesem beauftragte Schlepper hätten die Reise organisiert und die Dokumentenbeschaffung bewerkstelligt. Er selber habe nie einen eigenen echten Reisepass besessen oder beantragt beziehungsweise er habe etwa im Jahr (...) einen eigenen echten Pass beantragt und sich legal ausstellen lassen, welcher aber vermutlich am (...) Februar 2016 durch die TID-Leute mitgenommen worden sei. D._______ befinde sich noch immer in Haft beziehungsweise über die Schicksale von D._______ und E._______ wüssten weder er noch seine Familie Bescheid. Er selber sei nur mittels Lösegeldzahlung freigelassen worden und gelte deshalb vermutlich als flüchtig. Er sei denn auch während seines versteckten Aufenthaltes im Vorort von Colombo und auch nach der Ausreise mehrmals bei seinen Eltern gesucht worden. Abgesehen vom Erwähnten habe er nie irgendwelche Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen Colombo und weitere Folterungen, da er beschuldigt würde, aus der Haft geflohen zu sein. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine originale Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs sowie einen Brief seiner (...) zu den Akten, gemäss welchem diese nicht wisse, wo D._______ inhaftiert sei. B. Am 6. September 2018 liess das SEM die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreiseumstände und betreffend die Existenz eines Reisepasses via die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen. Der Botschaftsanfrage legte es Kopien der Identitätskarte und des Geburtsregisterauszugs des Beschwerdeführers bei. Am 4. Oktober 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2015 einen Reisepass (unter Angabe der Passnummer) habe ausstellen lassen, mit diesem am (...) Januar 2016 legal und offiziell aus Sri Lanka ausgereist und seither nicht wieder eingereist sei. Das dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis am 9. Oktober 2018 gewährte rechtliche Gehör nahm dieser am 18. Oktober 2018 fristgerecht wahr. In seiner Stellungnahme erklärte er, er habe am (...) 2015 tatsächlich eines Reisepasses erhalten, diesen aber nie gebraucht. Das Dokument sei im Jahre 2016 bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Ausgereist sei er mit einem gefälschten Pass. Im Weiteren bekräftigte er den geltend gemachten Sachverhalt und seine daraus resultierende, nach wie vor aktuelle Gefährdungssituation. Ergänzend fügte er an, dass das TID im Zeitpunkt seiner Inhaftierung Kenntnis von seinen "politischen Aktivitäten" gehabt habe und sein Vater die Verhaftung dem Friedensrichter gemeldet habe, weshalb er vor einer Tötung geschützt gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der vorliegend das Asylgesuch stellenden und die Beschwerde führenden Person um eine solche männlichen Geschlechts handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mehrfach und über die letzten fünf Seiten praktisch durchwegs in der weiblichen Form erwähnt wird. Eine allfällige Beachtung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 (in fine) AsylG fällt daher zum vornherein ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So hätten sich seine beiden Aussagen, wonach er selber nie einen eigenen echten Reisepass besessen oder beantragt habe beziehungsweise wonach er sich im Jahr (...) einen eigenen echten Pass habe ausstellen lassen, der aber nie benützt und bei der Hausdurchsuchung durch die TID-Leite mitgenommen worden sei, angesichts der verlässlichen Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig erwiesen. Demnach habe er sich einen Pass am (...) 2015 ausstellen lassen und in dessen Besitz Sri Lanka am (...) Januar 2016 verlassen. Dieser Umstand lasse die Asylvorbringen schon aus chronologischen Gründen als untauglich erscheinen. Die offizielle Ausreise mit dem eigenen Reisepass bestätige zudem die Vermutung, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei und nicht auf einer Stop- oder Watch-List gestanden habe. Seine im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge weder die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen noch einen Gegenbeweis zu erbringen, da er darin bloss seine Asylvorbringen wiederhole. Aufgrund seiner Behauptung, wonach der Pass sich bis zum (...) Februar 2016 in seinem Besitz befunden habe, könne auch eine Passbenützung am (...) Januar 2016 durch eine andere Person ausgeschlossen werden. Zudem habe er sich bezüglich der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders widersprochen beziehungsweise dieses Sachverhaltselement ohne zureichende Erklärung erst in der Anhörung nachgeschoben, in der BzP aber noch negiert. Letzteres gelte ebenso für die angeblich mehrfache behördliche Suche nach ihm bei seinen Eltern nach seiner Freilassung. Unlogisch, nicht nachvollziehbar und gar absurd erscheine weiter, dass sein Vater seinen unbekannten Haftort hätte ausfindig machen und ihn freikaufen können und die Behörden in der Folge ein derart grosses Interesse an ihm gehabt hätten; dies umso mehr, als er ja das Land gemäss Botschaftsauskunft zuvor offiziell und somit für die Behörden überprüfbar bereits verlassen habe. Unverständlich sei sodann, dass die Behörden nicht bereits früher von den tatsächlichen oder mutmasslichen LTTE-Verbindungen von D._______ erfahren hätten und der Beschwerdeführer über solche Verbindungen keine substanziierten und konkreteren Auskünfte zu geben imstande gewesen sei. Die Ausführungen zur mehrtägigen Inhaftierung präsentierten sich ferner zweifelhaft und nicht erlebnisecht. Als unbegründet nachgeschoben und im Widerspruch zu den vormaligen Vorbringen stehend erschienen ebenso die in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung deponierten Sachverhaltsergänzungen (u.a. eigene politische Aktivitäten, Meldung des Vaters beim Friedensrichter). Das angebliche konkrete Untersuchungsvorgehen der Behörden betreffend den im Übrigen rein gemeinrechtlich zu beurteilenden Deliktsverdacht der Schleppertätigkeit sei zudem unrealistisch und völlig überzogen. Angesichts der erwogenen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen müsse davon ausgegangen werden, er habe die Verletzungen und Narben am (...) bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang erlitten. Eine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine gewisse Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort ("background checks", Kontrollmassnahmen) würden grundsätzlich noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründen. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien wie gesehen nicht glaubhaft. Zudem habe er nach Kriegsende noch über fünfeinhalb Jahre im Heimatstaat gelebt und allfällig bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst und ein solches sei auch nicht zu erwarten. Die erfolgte Personendatenweitergabe an die Schweizer Botschaft und eine solche an die srilankischen Behörden im Hinblick auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug würden unter Berücksichtigung der Praxis nach BVGE 2017/6 (dort E. 4.3.3) noch keine asylrelevante Gefährdung auslösen. Der Beschwerdeführer sei ohnehin legal ausgereist und habe kein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise zu befürchten. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und der Art. 3 EMRK angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig, auch für Tamilen. Ein Wegweisungsvollzug nach Colombo, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, sei nach BVGE 2011/24 (E. 13.3) grundsätzlich zumutbar. Er erscheine unter Bejahung individueller Zumutbarkeitskriterien gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3 und 13.4) auch in die Nord- und Ostprovinz praxisgemäss zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo sich nach wie vor seine Eltern aufhielten und über ein Haus sowie Grundbesitz verfügten. Weitere unterstützungsfähige Verwandte lebten in H._______, I.______ und in Drittstaaten. Er sei zudem gesund und verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (...). Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine erstinstanzlichen Vorbringen. Den Rückweisungsantrag begründet er sodann mit der seit dem 26. Oktober 2018 dahingehend veränderten Lage in Sri Lanka, als der ehemalige Präsident Raja-pakse faktisch wieder die Macht in der Hand habe und mutmasslich im Hintergrund die Fäden ziehe. Die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe sich dadurch verschärft und es drohten wieder Menschenrechtsverletzungen wie zu dessen letzter Amtszeit. Das SEM habe diese insbesondere für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges bedeutsame Lageveränderung nicht berücksichtigt und sich zu Unrecht noch auf das Referenzurteil E-1866/2015 abgestützt. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, insbesondere nicht alle massgeblichen Quellen und Länderinformationen (insb. Medienberichte, und SFH-Berichte) gewürdigt und die Glaubhaftigkeitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Hervorzuheben sei, dass ein blosser Verdacht der LTTE-Unterstützung zur Annahme einer Verfolgung genüge; hierzu reiche wie in seinem Fall auch bereits die Familienverwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied. Den erwähnten Verdacht ziehe er auch schon aufgrund seiner bald dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - auf sich. Hinzu kämen die Folterspuren auf seinem (...), die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden seien und ihn unter Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils ohne weiteres als einer Risikogruppe zugehörig erkennen liessen. Es dränge sich somit eine Neubeurteilung seiner Verfolgungssituation durch das SEM, eventuell durch das Bundesverwaltungsgericht auf. Im Weiteren habe das SEM die Rolle und Tätigkeit des Bruders D._______ nicht umfassend berücksichtigt und sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf das Hauptargument seiner legalen Ausreise mit seinem am (...) 2015 ausgestellten Pass konzentriert. Dabei verkenne es die Möglichkeit, dass D._______ seinen Reisepass ohne sein Wissen für die Fluchthilfe einer anderen Person missbraucht habe. Im Übrigen habe er seine Haft detailliert und widerspruchsfrei zu schildern vermocht und mit Realkennzeichen versehen. Die aufgetretene Unstimmigkeit bettreffend die Tätigkeit des Bruders D._______ für die LTTE sei auf Missverständnisse, Falschübersetzungen und -protokollierungen sowie den Zeitdruck in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP zurückzuführen. Er sei dort explizit zur Kürze angehalten worden und habe sich weder konzentrieren noch aufs Wesentliche fokussieren können. Das BzP-Protokoll könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Betreffend die Ausfindigmachung seines Haftortes durch den Vater verkenne das SEM, dass über Mittelsmänner und durch Bestechung entsprechende Kontaktnahmen durchaus möglich seien. Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten träfen nicht zu. Ferner habe das SEM Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt, weil es den srilankischen Behörden via die Botschaft seine Personalien mitgeteilt und so Abklärungen getätigt habe. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die konsultierte und vermutlich singhalesische Vertrauensanwältin Verbindungen zum srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe. Diese hätten nun Kenntnis von seinem Asylverfahren, wodurch er und seine Familie nun gefährdet seien. Aufgrund seines Risikoprofils sei er gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt und er müsse seine Verhaftung, Misshandlung und Beseitigung befürchten, dies schon aufgrund seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylbewerber. Die gegenteilige Einschätzung des SEM widerspreche öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere Medienberichten und Berichten der SFH. Aus den erwähnten Gründen und insbesondere seiner Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Risikogruppe sei sodann der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die anderslautende Auffassung des SEM stütze sich auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, missachte die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka, sei pauschal und entbehre einer individuellen Prüfung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte zur Lage in Sri Lanka und ein Foto seines (...) zu den Akten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen hinsichtlich einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise -feststellung und betreffend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So stütze sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015 ab, anstatt die aktuelle Lageveränderung in Sri Lanka zu berücksichtigen. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da es nicht alle massgeblichen Quellen und Länderinformationen (Medienberichte, SFH-Berichte usw.) gewürdigt, eine Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren gänzlich unterlassen und zudem die Glaubhaftigkeitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorab ist festzuhalten, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung und nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehörs beschlagen. Dies betrifft insbesondere die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach Art. 7 AsylG sowie die Würdigung von Quellenmaterial und die Beachtung der Gerichtspraxis. Insoweit ist, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen (ab E. 6.2 unten) zu verweisen. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle liefern eine durchaus genügende Entscheidgrundlage und insbesondere hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die Narben am (...) des Beschwerdeführers sachverhaltlich erfasst und in die Gesamtbeurteilung einbezogen. Ebenso hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; vgl. ferner statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Insbesondere auch bezüglich der seit dem 26. Oktober 2018 behauptungsgemäss dahingehend veränderten Lage in Sri Lanka, als der ehemalige Präsident Rajapakse faktisch wieder die Macht in der Hand habe und so eine Verschärfung der Gefährdungslage für Exil-Tamilen eingetreten sei, ist dem SEM keine Fehlerhaftigkeit in seiner Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. So war Mahinda Rajapakse bereits vor Ergehen der angefochtenen Verfügung als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. der vom Beschwerdeführer selber vorgelegte Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 16. Dezember 2018). Die reine Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach Rajapakse im Hintergrund nach wie vor die Fäden ziehe, fand zurecht keine Berücksichtigung in der Sachverhaltsfeststellung des SEM. Hierfür besteht auch im heutigen Zeitpunkt kein Anlass. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist.

E. 6.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind, abgesehen von einer sogleich zu erörternden Relativierung, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die betreffenden Erwägungen des SEM werden denn auch nur partiell beanstandet und der Beschwerdeführer begnügt sich insoweit mit dem ergänzenden Hinweis, dass auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten nicht zutreffend seien. Dem Beschwerdeführer ist zu attestieren, dass er seine angebliche Haft als solche durchaus ohne wesentliche Widersprüche geschildert und mit Details und gewissen Realkennzeichen bestückt hat (vgl. insb. Akte A10 F111 ff.). Demgegenüber präsentiert sich die Würdigung dieses Sachverhaltsvorbringens durch das SEM (zweifelhafte Zeitpunktangaben, Mangel an Dichte, wenig erlebnisecht; vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte) nicht restlos überzeugend. Das Ergebnis der Unglaubhaftigkeit dieser Haft hat aber unter Berücksichtigung der weiteren vom SEM zutreffend erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente dennoch Bestandeskraft. Diese sind durchaus überzeugend und lassen die Wahrheitskonformität dieser Haft und der dabei angeblich erlebten Peinigungen überaus zweifelhaft erscheinen. Die Beschwerde führt denn auch in dieser Hinsicht nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Dies gilt vorab für die behaupteten Missverständnisse, Falschübersetzungen und -protokollierungen, Konzentrationsschwierigkeiten oder den ebenso pauschal bleibenden Hinweis auf die notorische Bestechlichkeit von Beamten. Sie bedürfen angesichts der vorliegenden Akten keiner vertiefteren Erörterung und bleiben unbeachtlich. Der Hinweis auf den ihm angeblich auferlegten Zeitdruck in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP ist ebenso von der Hand zu weisen, handelt es sich doch bei dieser eineinhalbstündigen und betreffend die Fluchtgründe überdurchschnittlich gehaltvollen Befragung gerade nicht um eine infolge Kapazitätsproblemen auf eine Kürzestversion reduzierte BzP. Auch geht nicht daraus hervor, er sei bei seinen Schilderungen explizit zur Kürze angehalten oder gar unterbrochen worden. Es besteht mithin kein Anlass, dieses BzP-Protokoll als unzulässige Entscheidgrundlage einzustufen oder gar aus den Akten zu weisen. Als reine Schutzbehauptungen und nicht stichhaltig sind sodann die Erklärungsversuche betreffend das Ergebnis der Botschaftsabklärung zu werten. Insbesondere ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ den Reisepass des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen für die Fluchthilfe einer Drittperson hätte missbrauchen und dadurch den eigenen Bruder und Mitbewohner in Gefahr bringen sollen. Genauso unlogisch erscheint es, einen auf den Beschwerdeführer lautenden gefälschten Pass für eine Drittperson zu produzieren, wenn ersterer bereits einen legal ausgestellten gültigen Reisepasses hat und dieser Umstand somit ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten beim Schleusungsvorgang mit sich bringen müsste. Der vom Beschwerdeführer angeblich im Jahre (...) beantragte und legal erhaltene Reisepass erscheint denn auch nicht im Ergebnis der Botschaftsabklärung. Am Rande ist übrigens festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Erklärungsversuche in Aussicht gestellte Arbeitgeberbestätigung (vgl. Beschwerde S. 13 oben) bezeichnenderweise bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht wurde. Die Verfolgungsvorbringen fallen mit dem erwähnten Abklärungsergebnis in sich zusammen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass nicht nur im Zusammenhang mit diesem Reisepass offensichtliche Unstimmigkeiten aufgetreten sind, welche (nebst den bereits erwogenen) die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich erheblich beeinträchtigen. Vielmehr sind den Akten zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zu entnehmen, die das gewonnene Ergebnis stützen (vgl. beispielsweise die oben im Sachverhaltsteil mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gesetzten Varianten im Sachverhaltsvortrag). Es kann darauf verzichtet werden, diese und weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile (LTTE-Zugehörigkeit des Bruders D._______, Festnahme aufgrund Schleppertätigkeit dieses Bruders zugunsten LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen sowie illegale Ausreise) sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. Das SEM hat daher auch den zutreffenden Schluss gezogen, die Verletzungspuren am (...) des Beschwerdeführers könnten nicht im Zusammenhang mit diesen angeblichen Ereignissen stehen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer dennoch Risikofaktoren vorliegen, die eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung annehmen lassen könnten. Auch hierbei sind die Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann im aktualisierenden, als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer hat jegliche eigene LTTE-Verbindung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Hilfeleistungen) in Abrede gestellt und war weder in der Heimat noch in der Schweiz politisch tätig; sein Hinweis in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2018, wonach das TID Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten gehabt habe, bleibt ohne Substanz und steht im gesamten bisherigen Verfahren gänzlich isoliert im Raum, weshalb er als unbeachtlicher Nachschub gewertet werden muss. Die behauptete LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders D._______ sowie seine eigenen Verfolgungsgründe (Festnahme aufgrund Schleppertätigkeit des Bruders D._______ zugunsten LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen sowie illegale Ausreise) wurden - wie zuvor erwogen - als unglaubhaft erkannt und eine Reflexverfolgung liegt mithin auch nicht vor. Er erfüllt damit keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Vielmehr fällt für ihn die Tatsache einer legalen Ausreise aus Sri Lanka im Falle einer Rückkehr dorthin begünstigend ins Gewicht. Beachtenswert sind hingegen seine noch dezent sichtbaren Verletzungsspuren auf dem (...) (vgl. das mit der Beschwerde als Beweismittel Nr. 5 eingereichte Foto), wobei es sich aber gemäss Praxis um einen nur schwach risikobegründenden Faktor handelt. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich für seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Berichten und Länderinformationen. Schliesslich erscheint die Rüge einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG (Verbot der Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat) unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt womöglich, dass die unter Mitteilung seiner Personalien erfolgte Anfrage des SEM nicht an eine srilankische Behörde in Sri Lanka oder die srilankische Landesvertretung in der Schweiz, sondern an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtet war. Wenn er sodann moniert, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die vermutlich konsultierte singhalesische Vertrauensanwältin Verbindungen zum srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe, geht dies nicht über eine bloss vage Mutmassung hinaus. Es ist daher mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, die srilankischen Behörden hätten während des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des SEM Kenntnis von seinem Asylgesuch in der Schweiz erhalten, wodurch er nun gefährdet sei.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die angesprochenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr liegen bei ihm besondere vollzugsbegünstigende Umstände vor. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) und die zusammenfassende Wiedergabe oben in E. 5.1 (letzter Abschnitt) verwiesen werden. Sie bleiben in der Beschwerde substanziell unbestritten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, seinen Reisepass den schweizerischen Vollzugsbehörden vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters ist jedoch gutzuheissen, da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die am 28. Februar 2019 nachgereichte Fürsorgebestätigung vom 24. Januar 2019 ausgewiesen ist, die Erfolgsaussichten der Beschwerde ferner nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und somit Anspruch auf unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat, obwohl mit der Beschwerde vom 21. Januar 2019 in Aussicht gestellt, keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung derselben kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem anwaltlichen Rechtsvertreter ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für seine Beschwerdeeingabe zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von MLaw Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-315/2019 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Silvie Cossy, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 24. Februar 2016 auf dem Luftweg eingereiste Beschwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2016 und der Anhörung vom 7. August 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz. In B._______ sei er geboren und in C._______ (Distrikt Jaffna) aufgewachsen. Dort habe er zusammen mit seinem Vater - ein pensionierter (...) - seiner Mutter und seinem (...) Jahre älteren Bruder D._______ gelebt und die Schule (A-Level) bis August (...) besucht, den Abschluss aber nicht gemacht. Zwei Monate später sei er nach Colombo umgezogen, wo er bei D._______ und dessen Freund E._______ in einer Mietwohnung gelebt habe und offiziell angemeldet gewesen sei. In Colombo habe er eine (...)ausbildung absolviert und seit Juni 2013 als (...) gearbeitet. Er selber habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun gehabt und er wisse solches auch nicht von seinem Vater. D._______ hingegen sei durch E._______ mit den LTTE verbunden gewesen, wobei D._______ Mitglied beziehungsweise nicht Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Die Hintergründe dieser Verbindung kenne er nicht näher, aber E._______ habe D._______ im Jahre 2006 zwecks Beitritts zu den LTTE ins Vanni-Gebiet mitgenommen beziehungsweise er wisse nicht, ob D._______ mit E._______ dorthin gegangen sei. D._______ sei nach Kriegsende im Juni 2009 nach Colombo gezogen und habe seither dort zusammen mit E._______ als Schlepper gearbeitet. In dieser Eigenschaft habe D._______ auch aus der Haft entlassenen beziehungsweise aus Rehabilitationscamps geflohenen ehemaligen LTTE-Leuten zur Pass- und Visabeschaffung und so zur illegalen Ausreise verholfen; dies habe er Mitte 2013 erfahren. Am (...) Februar 2016 seien - nach der im (...) Colombo erfolgten Festnahme einer Person namens F._______ und des auf D._______ gefallen Schleuserverdachts - vier Leute des TID (Terroristic Investigation Department) in ihre Wohnung gekommen. D._______ habe seine Involvierung in die Sache zugegeben und alle drei Wohnungsbewohner seien zwecks Befragung mit verbundenen Augen und gefesselten Händen in einem Van zu einem Haus in einem unbekannten Ort geführt worden. Dort sei er mehrere Tage festgehalten, regelmässig über seine allfällige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung von Wiederaufbaubestrebungen der LTTE befragt und geschlagen worden, einmal gar bis zur Ohnmacht. Obwohl er wahrheitsgemäss jegliche Beteiligung an den Schlepperaktivitäten und seine LTTE-Zugehörigkeit abgestritten habe, habe man ihn aufgefordert ein Papier zu unterschreiben, gemäss welchem seine ganze Familie mit den LTTE in Verbindung stehe und er sich für den Wiederaufbau der LTTE engagiere. Seine anfängliche Weigerung habe zur Folge gehabt, dass ihm mit einer Metallstange beziehungsweise mit einem Kabel Schläge beziehungsweise Verbrennungen am (...) zugefügt worden seien. Aufgrund der Schmerzen habe er das Papier unterschrieben, jedoch seien ihm in der Folge trotzdem noch weitere Schläge beziehungsweise Verbrennungen zugefügt worden. Am (...) Februar 2016 sei er mit verbundenen Augen an einen Ort gefahren und dort zum Wegrennen aufgefordert worden. Alsbald sei er von seinem Vater und dessen Kollegen in Empfang genommen worden. Der Vater habe zuvor Lösegeld bezahlt und dessen Kollege habe ihn in ein Haus in einem Vorort von Colombo gebracht. Dieses habe er bis zum (...) Februar 2016, dem Tag seiner Ausreise, aus Angst nicht verlassen. In Befürchtung seiner dereinstigen Tötung habe er sich zur Ausreise entschlossen beziehungsweise sein Vater habe ihm diese angeraten. Für die kontrollierte Ausreise via den Flughafen Colombo nach G._______ habe er einen auf einen anderen Namen lautenden, aber sein Foto aufweisenden gefälschten srilankischen Pass benutzt. Am folgenden Tag sei er mit einem wiederum auf einen anderen Namen lautenden und sein Foto aufweisenden gefälschten (...) Pass nach Zürich gelangt. Die Reise habe er selber aus seinem Versteck organisiert bzw. sein Vater und der von diesem beauftragte Schlepper hätten die Reise organisiert und die Dokumentenbeschaffung bewerkstelligt. Er selber habe nie einen eigenen echten Reisepass besessen oder beantragt beziehungsweise er habe etwa im Jahr (...) einen eigenen echten Pass beantragt und sich legal ausstellen lassen, welcher aber vermutlich am (...) Februar 2016 durch die TID-Leute mitgenommen worden sei. D._______ befinde sich noch immer in Haft beziehungsweise über die Schicksale von D._______ und E._______ wüssten weder er noch seine Familie Bescheid. Er selber sei nur mittels Lösegeldzahlung freigelassen worden und gelte deshalb vermutlich als flüchtig. Er sei denn auch während seines versteckten Aufenthaltes im Vorort von Colombo und auch nach der Ausreise mehrmals bei seinen Eltern gesucht worden. Abgesehen vom Erwähnten habe er nie irgendwelche Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen Colombo und weitere Folterungen, da er beschuldigt würde, aus der Haft geflohen zu sein. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine originale Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs sowie einen Brief seiner (...) zu den Akten, gemäss welchem diese nicht wisse, wo D._______ inhaftiert sei. B. Am 6. September 2018 liess das SEM die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreiseumstände und betreffend die Existenz eines Reisepasses via die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen. Der Botschaftsanfrage legte es Kopien der Identitätskarte und des Geburtsregisterauszugs des Beschwerdeführers bei. Am 4. Oktober 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich am (...) 2015 einen Reisepass (unter Angabe der Passnummer) habe ausstellen lassen, mit diesem am (...) Januar 2016 legal und offiziell aus Sri Lanka ausgereist und seither nicht wieder eingereist sei. Das dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis am 9. Oktober 2018 gewährte rechtliche Gehör nahm dieser am 18. Oktober 2018 fristgerecht wahr. In seiner Stellungnahme erklärte er, er habe am (...) 2015 tatsächlich eines Reisepasses erhalten, diesen aber nie gebraucht. Das Dokument sei im Jahre 2016 bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Ausgereist sei er mit einem gefälschten Pass. Im Weiteren bekräftigte er den geltend gemachten Sachverhalt und seine daraus resultierende, nach wie vor aktuelle Gefährdungssituation. Ergänzend fügte er an, dass das TID im Zeitpunkt seiner Inhaftierung Kenntnis von seinen "politischen Aktivitäten" gehabt habe und sein Vater die Verhaftung dem Friedensrichter gemeldet habe, weshalb er vor einer Tötung geschützt gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der vorliegend das Asylgesuch stellenden und die Beschwerde führenden Person um eine solche männlichen Geschlechts handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mehrfach und über die letzten fünf Seiten praktisch durchwegs in der weiblichen Form erwähnt wird. Eine allfällige Beachtung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 (in fine) AsylG fällt daher zum vornherein ausser Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So hätten sich seine beiden Aussagen, wonach er selber nie einen eigenen echten Reisepass besessen oder beantragt habe beziehungsweise wonach er sich im Jahr (...) einen eigenen echten Pass habe ausstellen lassen, der aber nie benützt und bei der Hausdurchsuchung durch die TID-Leite mitgenommen worden sei, angesichts der verlässlichen Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig erwiesen. Demnach habe er sich einen Pass am (...) 2015 ausstellen lassen und in dessen Besitz Sri Lanka am (...) Januar 2016 verlassen. Dieser Umstand lasse die Asylvorbringen schon aus chronologischen Gründen als untauglich erscheinen. Die offizielle Ausreise mit dem eigenen Reisepass bestätige zudem die Vermutung, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei und nicht auf einer Stop- oder Watch-List gestanden habe. Seine im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge weder die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen noch einen Gegenbeweis zu erbringen, da er darin bloss seine Asylvorbringen wiederhole. Aufgrund seiner Behauptung, wonach der Pass sich bis zum (...) Februar 2016 in seinem Besitz befunden habe, könne auch eine Passbenützung am (...) Januar 2016 durch eine andere Person ausgeschlossen werden. Zudem habe er sich bezüglich der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders widersprochen beziehungsweise dieses Sachverhaltselement ohne zureichende Erklärung erst in der Anhörung nachgeschoben, in der BzP aber noch negiert. Letzteres gelte ebenso für die angeblich mehrfache behördliche Suche nach ihm bei seinen Eltern nach seiner Freilassung. Unlogisch, nicht nachvollziehbar und gar absurd erscheine weiter, dass sein Vater seinen unbekannten Haftort hätte ausfindig machen und ihn freikaufen können und die Behörden in der Folge ein derart grosses Interesse an ihm gehabt hätten; dies umso mehr, als er ja das Land gemäss Botschaftsauskunft zuvor offiziell und somit für die Behörden überprüfbar bereits verlassen habe. Unverständlich sei sodann, dass die Behörden nicht bereits früher von den tatsächlichen oder mutmasslichen LTTE-Verbindungen von D._______ erfahren hätten und der Beschwerdeführer über solche Verbindungen keine substanziierten und konkreteren Auskünfte zu geben imstande gewesen sei. Die Ausführungen zur mehrtägigen Inhaftierung präsentierten sich ferner zweifelhaft und nicht erlebnisecht. Als unbegründet nachgeschoben und im Widerspruch zu den vormaligen Vorbringen stehend erschienen ebenso die in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung deponierten Sachverhaltsergänzungen (u.a. eigene politische Aktivitäten, Meldung des Vaters beim Friedensrichter). Das angebliche konkrete Untersuchungsvorgehen der Behörden betreffend den im Übrigen rein gemeinrechtlich zu beurteilenden Deliktsverdacht der Schleppertätigkeit sei zudem unrealistisch und völlig überzogen. Angesichts der erwogenen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen müsse davon ausgegangen werden, er habe die Verletzungen und Narben am (...) bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang erlitten. Eine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine gewisse Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort ("background checks", Kontrollmassnahmen) würden grundsätzlich noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründen. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien wie gesehen nicht glaubhaft. Zudem habe er nach Kriegsende noch über fünfeinhalb Jahre im Heimatstaat gelebt und allfällig bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst und ein solches sei auch nicht zu erwarten. Die erfolgte Personendatenweitergabe an die Schweizer Botschaft und eine solche an die srilankischen Behörden im Hinblick auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug würden unter Berücksichtigung der Praxis nach BVGE 2017/6 (dort E. 4.3.3) noch keine asylrelevante Gefährdung auslösen. Der Beschwerdeführer sei ohnehin legal ausgereist und habe kein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise zu befürchten. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und der Art. 3 EMRK angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig, auch für Tamilen. Ein Wegweisungsvollzug nach Colombo, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, sei nach BVGE 2011/24 (E. 13.3) grundsätzlich zumutbar. Er erscheine unter Bejahung individueller Zumutbarkeitskriterien gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3 und 13.4) auch in die Nord- und Ostprovinz praxisgemäss zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo sich nach wie vor seine Eltern aufhielten und über ein Haus sowie Grundbesitz verfügten. Weitere unterstützungsfähige Verwandte lebten in H._______, I.______ und in Drittstaaten. Er sei zudem gesund und verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (...). Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine erstinstanzlichen Vorbringen. Den Rückweisungsantrag begründet er sodann mit der seit dem 26. Oktober 2018 dahingehend veränderten Lage in Sri Lanka, als der ehemalige Präsident Raja-pakse faktisch wieder die Macht in der Hand habe und mutmasslich im Hintergrund die Fäden ziehe. Die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe sich dadurch verschärft und es drohten wieder Menschenrechtsverletzungen wie zu dessen letzter Amtszeit. Das SEM habe diese insbesondere für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges bedeutsame Lageveränderung nicht berücksichtigt und sich zu Unrecht noch auf das Referenzurteil E-1866/2015 abgestützt. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, insbesondere nicht alle massgeblichen Quellen und Länderinformationen (insb. Medienberichte, und SFH-Berichte) gewürdigt und die Glaubhaftigkeitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Hervorzuheben sei, dass ein blosser Verdacht der LTTE-Unterstützung zur Annahme einer Verfolgung genüge; hierzu reiche wie in seinem Fall auch bereits die Familienverwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied. Den erwähnten Verdacht ziehe er auch schon aufgrund seiner bald dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - auf sich. Hinzu kämen die Folterspuren auf seinem (...), die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden seien und ihn unter Berücksichtigung des erwähnten Referenzurteils ohne weiteres als einer Risikogruppe zugehörig erkennen liessen. Es dränge sich somit eine Neubeurteilung seiner Verfolgungssituation durch das SEM, eventuell durch das Bundesverwaltungsgericht auf. Im Weiteren habe das SEM die Rolle und Tätigkeit des Bruders D._______ nicht umfassend berücksichtigt und sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf das Hauptargument seiner legalen Ausreise mit seinem am (...) 2015 ausgestellten Pass konzentriert. Dabei verkenne es die Möglichkeit, dass D._______ seinen Reisepass ohne sein Wissen für die Fluchthilfe einer anderen Person missbraucht habe. Im Übrigen habe er seine Haft detailliert und widerspruchsfrei zu schildern vermocht und mit Realkennzeichen versehen. Die aufgetretene Unstimmigkeit bettreffend die Tätigkeit des Bruders D._______ für die LTTE sei auf Missverständnisse, Falschübersetzungen und -protokollierungen sowie den Zeitdruck in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP zurückzuführen. Er sei dort explizit zur Kürze angehalten worden und habe sich weder konzentrieren noch aufs Wesentliche fokussieren können. Das BzP-Protokoll könne nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Betreffend die Ausfindigmachung seines Haftortes durch den Vater verkenne das SEM, dass über Mittelsmänner und durch Bestechung entsprechende Kontaktnahmen durchaus möglich seien. Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten träfen nicht zu. Ferner habe das SEM Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt, weil es den srilankischen Behörden via die Botschaft seine Personalien mitgeteilt und so Abklärungen getätigt habe. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die konsultierte und vermutlich singhalesische Vertrauensanwältin Verbindungen zum srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe. Diese hätten nun Kenntnis von seinem Asylverfahren, wodurch er und seine Familie nun gefährdet seien. Aufgrund seines Risikoprofils sei er gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt und er müsse seine Verhaftung, Misshandlung und Beseitigung befürchten, dies schon aufgrund seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylbewerber. Die gegenteilige Einschätzung des SEM widerspreche öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere Medienberichten und Berichten der SFH. Aus den erwähnten Gründen und insbesondere seiner Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Risikogruppe sei sodann der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die anderslautende Auffassung des SEM stütze sich auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, missachte die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka, sei pauschal und entbehre einer individuellen Prüfung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte zur Lage in Sri Lanka und ein Foto seines (...) zu den Akten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen hinsichtlich einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise -feststellung und betreffend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So stütze sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015 ab, anstatt die aktuelle Lageveränderung in Sri Lanka zu berücksichtigen. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da es nicht alle massgeblichen Quellen und Länderinformationen (Medienberichte, SFH-Berichte usw.) gewürdigt, eine Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren gänzlich unterlassen und zudem die Glaubhaftigkeitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorab ist festzuhalten, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung und nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehörs beschlagen. Dies betrifft insbesondere die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach Art. 7 AsylG sowie die Würdigung von Quellenmaterial und die Beachtung der Gerichtspraxis. Insoweit ist, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen (ab E. 6.2 unten) zu verweisen. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle liefern eine durchaus genügende Entscheidgrundlage und insbesondere hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die Narben am (...) des Beschwerdeführers sachverhaltlich erfasst und in die Gesamtbeurteilung einbezogen. Ebenso hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; vgl. ferner statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Insbesondere auch bezüglich der seit dem 26. Oktober 2018 behauptungsgemäss dahingehend veränderten Lage in Sri Lanka, als der ehemalige Präsident Rajapakse faktisch wieder die Macht in der Hand habe und so eine Verschärfung der Gefährdungslage für Exil-Tamilen eingetreten sei, ist dem SEM keine Fehlerhaftigkeit in seiner Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. So war Mahinda Rajapakse bereits vor Ergehen der angefochtenen Verfügung als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. der vom Beschwerdeführer selber vorgelegte Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 16. Dezember 2018). Die reine Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach Rajapakse im Hintergrund nach wie vor die Fäden ziehe, fand zurecht keine Berücksichtigung in der Sachverhaltsfeststellung des SEM. Hierfür besteht auch im heutigen Zeitpunkt kein Anlass. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist. 6.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind, abgesehen von einer sogleich zu erörternden Relativierung, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die betreffenden Erwägungen des SEM werden denn auch nur partiell beanstandet und der Beschwerdeführer begnügt sich insoweit mit dem ergänzenden Hinweis, dass auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten nicht zutreffend seien. Dem Beschwerdeführer ist zu attestieren, dass er seine angebliche Haft als solche durchaus ohne wesentliche Widersprüche geschildert und mit Details und gewissen Realkennzeichen bestückt hat (vgl. insb. Akte A10 F111 ff.). Demgegenüber präsentiert sich die Würdigung dieses Sachverhaltsvorbringens durch das SEM (zweifelhafte Zeitpunktangaben, Mangel an Dichte, wenig erlebnisecht; vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte) nicht restlos überzeugend. Das Ergebnis der Unglaubhaftigkeit dieser Haft hat aber unter Berücksichtigung der weiteren vom SEM zutreffend erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente dennoch Bestandeskraft. Diese sind durchaus überzeugend und lassen die Wahrheitskonformität dieser Haft und der dabei angeblich erlebten Peinigungen überaus zweifelhaft erscheinen. Die Beschwerde führt denn auch in dieser Hinsicht nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Dies gilt vorab für die behaupteten Missverständnisse, Falschübersetzungen und -protokollierungen, Konzentrationsschwierigkeiten oder den ebenso pauschal bleibenden Hinweis auf die notorische Bestechlichkeit von Beamten. Sie bedürfen angesichts der vorliegenden Akten keiner vertiefteren Erörterung und bleiben unbeachtlich. Der Hinweis auf den ihm angeblich auferlegten Zeitdruck in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP ist ebenso von der Hand zu weisen, handelt es sich doch bei dieser eineinhalbstündigen und betreffend die Fluchtgründe überdurchschnittlich gehaltvollen Befragung gerade nicht um eine infolge Kapazitätsproblemen auf eine Kürzestversion reduzierte BzP. Auch geht nicht daraus hervor, er sei bei seinen Schilderungen explizit zur Kürze angehalten oder gar unterbrochen worden. Es besteht mithin kein Anlass, dieses BzP-Protokoll als unzulässige Entscheidgrundlage einzustufen oder gar aus den Akten zu weisen. Als reine Schutzbehauptungen und nicht stichhaltig sind sodann die Erklärungsversuche betreffend das Ergebnis der Botschaftsabklärung zu werten. Insbesondere ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ den Reisepass des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen für die Fluchthilfe einer Drittperson hätte missbrauchen und dadurch den eigenen Bruder und Mitbewohner in Gefahr bringen sollen. Genauso unlogisch erscheint es, einen auf den Beschwerdeführer lautenden gefälschten Pass für eine Drittperson zu produzieren, wenn ersterer bereits einen legal ausgestellten gültigen Reisepasses hat und dieser Umstand somit ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten beim Schleusungsvorgang mit sich bringen müsste. Der vom Beschwerdeführer angeblich im Jahre (...) beantragte und legal erhaltene Reisepass erscheint denn auch nicht im Ergebnis der Botschaftsabklärung. Am Rande ist übrigens festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Erklärungsversuche in Aussicht gestellte Arbeitgeberbestätigung (vgl. Beschwerde S. 13 oben) bezeichnenderweise bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht wurde. Die Verfolgungsvorbringen fallen mit dem erwähnten Abklärungsergebnis in sich zusammen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass nicht nur im Zusammenhang mit diesem Reisepass offensichtliche Unstimmigkeiten aufgetreten sind, welche (nebst den bereits erwogenen) die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich erheblich beeinträchtigen. Vielmehr sind den Akten zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zu entnehmen, die das gewonnene Ergebnis stützen (vgl. beispielsweise die oben im Sachverhaltsteil mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gesetzten Varianten im Sachverhaltsvortrag). Es kann darauf verzichtet werden, diese und weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile (LTTE-Zugehörigkeit des Bruders D._______, Festnahme aufgrund Schleppertätigkeit dieses Bruders zugunsten LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen sowie illegale Ausreise) sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. Das SEM hat daher auch den zutreffenden Schluss gezogen, die Verletzungspuren am (...) des Beschwerdeführers könnten nicht im Zusammenhang mit diesen angeblichen Ereignissen stehen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer dennoch Risikofaktoren vorliegen, die eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung annehmen lassen könnten. Auch hierbei sind die Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann im aktualisierenden, als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer hat jegliche eigene LTTE-Verbindung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Hilfeleistungen) in Abrede gestellt und war weder in der Heimat noch in der Schweiz politisch tätig; sein Hinweis in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2018, wonach das TID Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten gehabt habe, bleibt ohne Substanz und steht im gesamten bisherigen Verfahren gänzlich isoliert im Raum, weshalb er als unbeachtlicher Nachschub gewertet werden muss. Die behauptete LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders D._______ sowie seine eigenen Verfolgungsgründe (Festnahme aufgrund Schleppertätigkeit des Bruders D._______ zugunsten LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen sowie illegale Ausreise) wurden - wie zuvor erwogen - als unglaubhaft erkannt und eine Reflexverfolgung liegt mithin auch nicht vor. Er erfüllt damit keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Vielmehr fällt für ihn die Tatsache einer legalen Ausreise aus Sri Lanka im Falle einer Rückkehr dorthin begünstigend ins Gewicht. Beachtenswert sind hingegen seine noch dezent sichtbaren Verletzungsspuren auf dem (...) (vgl. das mit der Beschwerde als Beweismittel Nr. 5 eingereichte Foto), wobei es sich aber gemäss Praxis um einen nur schwach risikobegründenden Faktor handelt. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich für seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Berichten und Länderinformationen. Schliesslich erscheint die Rüge einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG (Verbot der Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat) unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt womöglich, dass die unter Mitteilung seiner Personalien erfolgte Anfrage des SEM nicht an eine srilankische Behörde in Sri Lanka oder die srilankische Landesvertretung in der Schweiz, sondern an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtet war. Wenn er sodann moniert, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die vermutlich konsultierte singhalesische Vertrauensanwältin Verbindungen zum srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe, geht dies nicht über eine bloss vage Mutmassung hinaus. Es ist daher mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, die srilankischen Behörden hätten während des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des SEM Kenntnis von seinem Asylgesuch in der Schweiz erhalten, wodurch er nun gefährdet sei. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die angesprochenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr liegen bei ihm besondere vollzugsbegünstigende Umstände vor. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) und die zusammenfassende Wiedergabe oben in E. 5.1 (letzter Abschnitt) verwiesen werden. Sie bleiben in der Beschwerde substanziell unbestritten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, seinen Reisepass den schweizerischen Vollzugsbehörden vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters ist jedoch gutzuheissen, da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die am 28. Februar 2019 nachgereichte Fürsorgebestätigung vom 24. Januar 2019 ausgewiesen ist, die Erfolgsaussichten der Beschwerde ferner nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und somit Anspruch auf unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat, obwohl mit der Beschwerde vom 21. Januar 2019 in Aussicht gestellt, keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung derselben kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem anwaltlichen Rechtsvertreter ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) für seine Beschwerdeeingabe zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von MLaw Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: