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E-315/2007

E-315/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus I._______ mit letztem langjährigem Wohnsitz in Istanbul, verliess sein Heimatland zusammen mit seinen sechs Kindern am 6. November 2006 und reiste am 10. November 2006 in die Schweiz ein, wo die Familie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2006 wurden der Beschwerdeführer und die zwei ältesten Kinder dort zur Ausreise befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, sein Bruder J._______ sei im Jahre 2001 nach neun Jahren Haft wegen PKK-Zugehörigkeit aus dem Gefängnis entlassen worden. Sein Bruder habe nach der Entlassung in den Folgemonaten teilweise bei ihm gewohnt und die Adresse des Beschwerdeführers als Wohnsitz angegeben. Dem Bruder sei eine Frist gesetzt worden, sich für den Militärdienst zu melden. Nach zwei Monaten sei er untergetaucht. Nach dem Weggang habe er von seinem Bruder nie mehr etwas gehört. Seinetwegen sei er danach seit 2001 immer wieder von den Behörden belästigt worden. Die Behör­den seien in Abständen von 15 bis 30 Tagen beziehungsweise mindestens zehnmal gekommen und hätten nach dem Verbleib des Bruders gefragt, so letztmals am 21. Oktober 2006. Sie hätten ihm gedroht, dass er die Konsequenzen zu spüren bekomme beziehungsweise, dass er umgebracht werde, wenn er J._______ nicht finde. Er habe jedoch nicht gewusst, wo sich sein Bruder aufhalte. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, dass er seinem Bruder zur Flucht verholfen hätte. Zweimal sei er während je einer Stunde auf dem Posten nach dem Bruder befragt worden. Er habe sich zu Hause nicht mehr sicher gefühlt und sei deswegen oft nicht mehr nach Hause gegangen. Nachdem seine Ehefrau im (...) verstorben sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen. Er habe befürchtet, dass ihm etwas angetan werden könnte und die Kinder dann ganz alleine wären. Die Kinder hätten übrigens keine Probleme gehabt. Nach eigener politische Aktivität gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Halkin Demokrati Partisi (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. Deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Zum Beweis der HADEP-Zugehörigkeit reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis zu den Akten. Die Tochter B._______ gab zu Protokoll, sie habe die Schule nach dem ersten Schuljahr im Jahre (...) wieder verlassen. Die Mitschüler hätten sich über ihre kurdische Herkunft und über ihren Vater lustig gemacht. Zudem sei sie von Polizisten vor dem Schulhaus nach ihrem Vater gefragt worden. Sie hätten wissen wollen, warum dieser nicht nach Hause komme und wo er sich aufhalte. Auf Vorhalt, dass die Probleme des Vaters laut dessen Angaben erst im Jahre 2001 begonnen hätten, führte B._______ an, sie sei damals wegen des Onkels befragt worden. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab sie an, sie sei wegen ihres Vaters ausgereist. Dieser sei von den Behörden gesucht worden. Manchmal seien sie gar nachts nach Hause gekommen. Sie vermöge sich, obwohl sie damals erst [im Kindesalter] gewesen sei, noch an einen solchen nächtlichen Besuch am 11. Dezember 1992 erinnern. Damals sei um 2 Uhr nachts eine Razzia durchgeführt worden. Ihr Vater sei mitgenommen und die Mutter dermassen geohrfeigt worden, dass sie innere Blutungen erlitten habe. Vom Vater hätten sie damals während 15 Tagen nichts mehr gehört. Nach den Problemen wegen des Onkels gefragt, gab B._______ an, ihr Onkel habe sich gerade der Partei anschliessen wollen, als man ihn verhaftet habe. Er sei dann während neun Monaten inhaftiert worden. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr, auch nicht ungefähr. In letzter Zeit habe der Vater Probleme gehabt, weil der Onkel die Adresse der Beschwerdeführenden als Wohnsitzadresse angegeben habe. Den Onkel habe sie übrigens kurz vor der Ausreise letztmals gesehen. Die Tochter D._______ gab anlässlich der Befragung im EVZ Basel an, sie habe selbst keine Probleme gehabt, sondern sei wegen ihres Vaters in die Schweiz gekommen. Sie habe in Istanbul während vier Jahren bis ins Alter von 12 oder 13 Jahren die Schule besucht, dann habe sie zu Hause zu den Geschwistern geschaut. Nach den Problemen des Vaters gefragt, gab D._______ an, dieser habe wegen seines Bruders Schwierigkeiten gehabt. Der Bruder habe nämlich ihre Adresse als seinen Wohnsitz angegeben. Dann sei er verschwunden. Die Behörden hätten deswegen den Vater unter Druck gesetzt und aufgefordert, den Bruder ausfindig zu machen. Im Jahre 1992 sei er einmal für 15 Tage verhaftet worden. Damals sei auch der Onkel verhaftet worden. Vor zirka zwei Jahren sei der Onkel aus der Haft entlassen worden. Damals habe sie ihn letztmals gesehen. Der letzte Besuch der Behörden zu Hause habe im letzten Monat stattgefunden. B. Am 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 4 AsylG vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei wegen seines Bruders J._______ fast täglich unter Druck gesetzt worden. Dieser sei im Jahre 1994 verhaftet und im Jahr 2003 wieder entlassen worden. Nach der Entlassung habe er den Bruder J._______ nur gerade zweimal gesehen, als dieser für eine Stunde beziehungsweise eine Nacht zu ihnen nach Hause gekommen sei. Nach 2005 habe er J._______ nicht mehr gesehen. Seit eineinhalb bis zwei Jahren sei er jeweils von den Behörden in Abständen von zwei bis vier Wochen nach J._______ gefragt worden. Er habe diesen jeweils gesagt, dass er nichts wisse und vom Bruder keine Nachrichten hätte. Ob jemand von der Familie von ihm gehört habe, wisse er nicht, er habe nie nachgefragt. Die Polizei habe ihn jeweils mit auf den Posten genommen, in den letzten Jahren insgesamt zehnmal. Das letzte Mal sei ihm gar mit dem Tod gedroht worden, sollte er seinen Bruder nicht ausliefern. Er sei jeweils nur alle 10 bis 20 Tage - meistens nachts um ein oder zwei Uhr - nach Hause zurückgekehrt, ansonsten habe er bei Freunden und Schwestern gelebt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 1994 zusammen mit J._______ festgenommen und während sechs Tagen "mit verschlossenen Augen" festgehalten worden. Seither sei er wegen J._______ bedrängt worden. Seine Ehefrau betreffend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese sei im Jahr 2004 anlässlich einer Newroz-Feier mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe sich danach nie mehr richtig erholt. Die Ärzte hätten gesagt, durch den Schlag seien Blutbahnen im Gehirn zerstört worden. Daran sei sie schliesslich auch gestorben. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen nachfolgende Unterlagen ein: einen Einstellungsbeschluss aus dem Jahre 1994, ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 1994, ein Festnahme-Protokoll vom 23. Dezember 1994 den Bruder J._______ betreffend, ein Hausdurchsuchungs- und Festnahmeprotokoll vom 24. Dezember 1994, ein unvollständiges Urteil des 3. Devlet Güvenlik Mahkemesi (DGM) Istanbul aus dem Jahre 1997 den Bruder J._______ betreffend, sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 22. November 2011, das - den Beschwerdeführer betreffend - auf die Ereignisse von 1994 Bezug nimmt. Am 5. Dezember 2006 wurde die Tochter B._______ vom BFM zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Vater sei seit der Verhaftung des Onkels nur noch ab und zu beziehungsweise alle 1-3 Wochen nach Hause gekommen. Wenn er nach Hause gekommen sei, sei er jeweils gleich mitgenommen worden. Manchmal sei er für 15 Tage festgehalten worden. Ihr Haus sei beschattet worden, die Behörden hätten sehr genau gewusst, wer ein- und ausgehe. Nach dem Grund gefragt, weshalb die Familie vor diesem Hintergrund nicht bereits vorher ausge­reist sei, gab B._______ an, die Mutter sei wegen einer bei einem Newroz-Fest erlittenen Verletzung fast ein Jahr im Bett gelegen. Ausserdem hätten sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt, da ihr Vater keine Arbeit gefunden habe. Weiter bestätigte B._______ ihre frühere Aussage, dass sie ihren Onkel J._______ zwei bis drei Tage vor der Ausreise gesehen habe. Weder ihr Vater noch die Schwester D._______ seien damals aber anwesend gewesen. J._______ sei übrigens immer dann gekommen, wenn der Vater nicht zu Hause gewesen sei. Einmal sei J._______ nach dem Tod der Mutter gekommen, um sein Beileid auszudrücken. Kurz vor der Abreise sei er, wie erwähnt, nochmals gekommen, um sich zu verabschieden. Die Polizei sei letztmals drei oder vier Tage nach dem Tod der Mutter gekommen und habe nach dem Vater gefragt. Ihr Vater habe an der Begräbnisfeier der Mutter nicht teilgenommen. Sie sei nach dem Tod der Mutter auf sich selbst gestellt gewesen, zumal der Vater nicht nach Hause gekommen sei. Sie habe auf einmal zu fünf Kindern schauen müssen. Dem kleinsten Geschwister hätten sie den Tod der Mutter erst 40 Tage später bekannt gegeben. Sie habe sich entsprechend psychisch schlecht gefühlt und es gehe ihr immer noch nicht gut. Um sich zu ernähren, hätten sie Schulden gemacht. Der Vater habe ihnen gelegentlich Geld gebracht, wenn er nach Hause gekommen sei. B._______ verneinte schliesslich, Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben, wenn der Vater nach Hause gekommen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Vaters hin gab sie an, sie sei jeweils schnell zum nächsten Laden gegangen, um zu schauen, ob jemand dort sei. Auch hätten sie die Nachbarn gebeten, die Augen offen zu halten. Die Tochter D._______ führte anlässlich der direkten Bundesanhörung am 5. Dezember 2006 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe jeweils grosse Angst vor der Polizei gehabt, da diese sie bei den Besuchen eingeschüchtert und ihnen gesagt habe, entweder der Vater oder der Onkel müsse sich stellen. Die Behörden seien etwa zwei Monate vor der Ausreise ein letztes Mal gekommen. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006, eröffnet gleichentags, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zumutbar, zulässig und möglich. D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters sowie den Einbezug der Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführenden sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht edierten Akten Stellung nehmen zu können. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf den Inhalt der Eingabe samt Beweismittel wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundes­verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 teilte diese den Beschwerdeführenden mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihnen in der Person der im Rubrum erwähnten Rechtsanwältin ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werde. Weiter entsprach die Instruktionsrichterin dem Gesuch um ergänzende Akteneinsicht in bisher nicht edierte Akten. Sodann wurde den Beschwerdeführenden Frist eingeräumt, um zu den nachträglich edierten Akten Stellung nehmen zu können. F. Mit Eingabe vom 7. März 2007 nahm die Rechtsvertreterin zu den nachträglich edierten Akten Stellung. Zur vom BFM in seiner Verfügung monierten Unvollständigkeit zweier gerichtlicher Beweismittel führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei dieser Umstand aufgrund seines Analphabetismus nicht bewusst gewesen. Aufgrund der bisherigen Akten sei jedoch nicht daran zu zweifeln, dass ein Verfahren gegen den Bruder geführt worden und dieser während Jahren in Untersuchungshaft gewesen sei. Die Rechtsvertreterin stellte in Aussicht, dass sie den fehlenden Teil der Beweismittel noch nachreichen werde. Die Rechtsvertreterin wies sodann darauf hin, dass die Nachfolgeparteien der HADEP heute ebenfalls mit Repressionen konfrontiert sei. G. Am (...) gebar die Tochter B._______ in der Schweiz den Sohn C._______. H. Mit Urteil des Berzirksgerichts (...) vom 7. Februar 2011 wurde festgestellt, dass L._______, geboren (...), irakischer Staatsangehöriger, der Vater von C._______ ist. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin innert mehrmals erstreckter Frist fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie machte dabei insbesondere ein exilpolitisches Engagement diverser Familienangehöriger in der Schweiz sowie eine fortgeschrittene Integration der Familie geltend. Auf den Inhalt der Eingabe wird in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine detaillierte Kostennote bei. K. Die Rechtsvertreterin informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2011 telefonisch, dass B._______ in Kürze ihr zweites Kind gebären werde, und sich D._______ und F._______ gegenwärtig auf Lehrstellensuche befinden würden. Sie stellte das Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses die anstehende Geburt betreffend sowie diverser Unterlagen zur Integration in Aussicht. L. Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellten Unterlagen zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen zum Vollzugspunkt eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend die Beschwerdeführenden liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht worden seien. So führte das BFM an, die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seines Bruders J._______ wegen behelligt worden, weil dieser nach der Entlassung aus der Haft die Adresse der Beschwerdeführenden angegeben habe, erscheine konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser seine eigene frühere Adresse bei der Mutter und den anderen Brüdern nach (...) Jahren Aufenthalt in Istanbul nicht gekannt beziehungsweise vergessen, die des Beschwerdeführers aber gewusst habe. Zudem hätten die Behörden her­ausfinden können, an welcher Adresse J._______ gemeldet sei. Auch hätte der Beschwerdeführer dies gegenüber den Behörden berichtigen können. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei am Wohnort der Mutter und Brüder nie nach J._______ gefragt habe. Den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Polizei habe die betagte Mutter nicht belästigen wollen, und er sei zudem der älteste in Istanbul lebende Sohn, wertete das BFM als realitäts- und aktenwidrig, da die angebliche Rücksichtnahme nicht dem Vorgehen der Polizei bei der Fahndung nach gesuchten Personen entspreche, und da die Aussage, er sei der älteste in Istanbul wohnhafte Sohn, gemäss Akten ebenfalls nicht zutreffend sei. Die ständige Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers sei auch vor der Aussage nicht verständlich, dass dieser allein wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Weiter führte das BFM als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend an, der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Anzahl Mitnahmen auf den Posten widersprochen, indem er bei der ersten Anhörung von zwei Postenaufenthalten, bei der Zweitanhörung jedoch von deren zehn gesprochen habe. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt hin nicht zu erklären vermocht. Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Abbruchs des Kontakts mit J._______. So habe er in der Erstanhörung angegeben, J._______ sei nach der Haftentlassung im Jahre 2003 innert der zweimonatigen Meldefrist für den Militärdienst untergetaucht; danach habe er nie mehr etwas von ihm gehört. Bei der Zweitanhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe J._______ seit 2005 nicht mehr gesehen. Das BFM führte ob dieser Widersprüche aus, es entstehe der Eindruck, als erfinde der Beschwerdeführer bei jeder Aussage den Sachverhalt neu. Sodann erwähnte das BFM beispielhaft einige Widersprüche, die sich beim Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der beiden befragten Töchter ergeben hätten. Schliesslich wies das BFM auf das Vorhandensein weiterer Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers selbst hin, auf deren Anführen jedoch verzichtet werden könne, da die bisherige Aufzählung die Unglaubhaftigkeit bereits genügend belege. Die eingereichten Beweismittel wertete das BFM als nicht ausreichend, um den geltend gemachten Sachverhalt als überzeugend erscheinen zu lassen. So gehe aus diesen zwar hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Verhaftung von J._______ ebenfalls kontrolliert worden sei. Gleichzeitig sei diesen aber auch zu entnehmen, dass die Sache in seinem Fall nicht weiter verfolgt beziehungsweise eingestellt worden sei. Die eingereichten Protokolle bezögen sich ebenfalls auf diese Begebenheit im Jahre 1994. Der Beschwerdeführer könne aber aus den damaligen Ereignissen heute nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen für die Jahre nach 2003 unglaubhaft seien. Hinsichtlich die den Bruder betreffenden Beweismittel führte das BFM aus, das diesen betreffende Urteil sei unvollständig eingereicht worden. Es fehle insbesondere das Strafmass. Es stelle sich die Frage, ob mit dem Einreichen eines unvollständigen Urteils den Asylbehörden Informationen vorenthalten werden sollten, weil sie dem behaupteten Sachvortrag entgegenstünden. Infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das BFM nicht veranlasst gesehen, das vollständige Urteil einzufordern. Schliesslich führte das BFM zum eingereichten Anwaltsschreiben aus der Türkei sinngemäss aus, dieses sei ein Gefälligkeitsdokument und vermöge keinen Beweiswert zu entfalten. Insgesamt ergebe sich somit, dass den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könne, dass sie wegen J._______ im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien.

E. 4.2 In der Beschwerde rügte die Rechtsvertreterin vorab die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses sei in zweifacher Hinsicht verletzt worden, indem nicht in sämtliche Akten Einsicht gewährt worden sei, und indem dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den seinen Aussagen widersprechenden Aussagen seiner Töchter zu äussern. Es genüge nicht, dass nur die Töchter mit den Aussagen des Vaters konfrontiert worden seien. Die Rechtsvertreterin verwies auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14 festgehaltene Pflicht zur vorgängigen Anhörung in Bezug auf Aussagen von Drittpersonen. Aufgrund des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Umstandes, dass dieser wiederholt verletzt worden sei, sei eine Heilung auszuschliessen und die Verfügung aufzuheben. Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz habe den Glaubhaftigkeitsbegriff falsch angewandt. Glaubhaft sei nicht, was zu keinen Einwänden Anlass gebe. Glaubhaftmachung lasse Einwände und Zweifel durchaus zu. Gemäss Rechtsprechung genüge bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines rechtswesentlichen Sachumstandes. So sei ausreichend, dass die Entscheidbehörde von der Wahrheit nicht völlig überzeugt sei, die behaupteten Tatsachen aber überwiegend für wahr halte, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt seien. Die Rechtsvertreterin rügt weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvollständig und ungenau dargestellt habe. So habe sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP sei, keinerlei Beachtung geschenkt und ihm hierzu auch keine Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer selbst sei seiner Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als dass er bei der Anhörung den Parteiausweis abgegeben habe. Zwar habe er bei der Anhörung angegeben, sich politisch nicht engagiert zu haben, sondern einfach nur Mitglied der HADEP gewesen zu sein, weswegen er jedoch keine Probleme gehabt habe. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ob dieser erstaunlichen Antwort zur HADEP nicht genauer nachgefragt. Ein Nachfragen durch die Rechtsvertreterin habe nun nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich durchaus politisch engagiert habe, dass er diese Frage jedoch falsch verstanden habe, indem er sie nur auf PKK bzw. Guerilla-Aktivitäten bezogen habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich an Hungerstreiks, Flugblattaktionen, Wahlinformationen etc. beteiligt habe und deswegen von den Behörden schikaniert worden sei. Aus seiner Sicht und im Vergleich der Probleme (wegen) des Bruders seien diese Schikanen aber sekundär gewesen. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht hier insoweit verletzt, als dass sie angesichts der notorischen Gefährdung von HADEP-Mitgliedern und Sympathisanten nicht nach der genauen Aufgabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der HADEP gefragt habe. Diese Verletzung der Untersuchungspflicht müsse ebenfalls die Rückweisung der Sache zwecks erneuter Befragung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Weiter habe die Vorinstanz auch den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in keiner Weise Rechnung getragen. Dieser habe nie eine Schule besucht und sei Analphabet. Offensichtlich könne er sich nicht genau an Daten und Ereignisse erinnern und bringe vieles durcheinander. Zudem habe er bei seiner Einreise immer noch unter dem Schock des Todes seiner Frau gestanden. Auch die Hilfswerksvertreterin habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem kürzlichen Tod seiner Frau noch sehr durcheinander sei und teilweise Schwierigkeiten mit den Auskünften habe. Die Rechtsvertreterin macht weiter geltend, das BFM habe die Anhörung zu Unrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG, welche Bestimmung des alten Rechts die direkte Anhörung durch das Bundesamt nur bei erheblichem Beschleunigungspotenzial vorsehe, durchgeführt. Bereits nach der ersten Anhörung habe nämlich auf der Hand gelegen, dass im vorliegenden Fall weitergehende Abklärungen notwendig gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer einige Dokumente abgegeben habe. Weiter bemängelte die Rechtsvertreterin, dass keine Übersetzungen der eingereichten Beweismittel gemacht worden seien, was nicht von einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen zeuge. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Entscheid bereits zwei Wochen nach der Befragung gefällt worden sei. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Befragungen allesamt auf Türkisch statt in der kurdischen Muttersprache erfolgt seien, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung habe führen müssen. Fragwürdig sei auch die Vorgehensweise bei der Befragung der beiden Töchter. Ihrer speziellen Situation sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. Auch habe ein Einverständnis des Vaters zur Befragung der damals minderjährigen Kinder nicht vorgelegen. In materieller Hinsicht nahm die Rechtsvertreterin zu den vom BFM erwähnten Unglaubhaftigkeiten und Widersprüchen wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass für die Suche wegen Militärdienstverweigerung kaum der geltend gemachte Aufwand betrieben worden wäre. Auch der Vorhalt der unterschiedlichen Angabe der Postenaufenthalte (zwei beziehungsweise zehn) sei zu Unrecht erfolgt. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer nämlich ergänzend erwähnt, er sei daneben noch achtmal auf einen weiteren Posten mitgenommen worden. Diese Ungenauigkeit sei vernachlässigbar vor dem Hintergrund der Verwirrung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er Analphabet sei, zumal sie bei Nachfrage der Vorinstanz ohne Weiteres hätte geklärt werden können. Gleich verhalte es sich mit der Frage, wann der Beschwerdeführer den Bruder letztmals gesehen habe. Das Jahr 2005, welches der Beschwerdeführer bei der Zweitbefragung erstmals erwähnt habe, stehe völlig isoliert im Raum. Auch hier habe das BFM nicht nachgefragt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bruder J._______ nach 1-2 Monaten die Flucht ergriffen habe. Das BFM habe dem Beschwerdeführer sodann zu Unrecht vorgehalten, er erfinde den Sachverhalt von Befragung zu Befragung neu. Vielmehr habe es nur zwei Befragungen gegeben und der Beschwerdeführer habe die Asylgründe im Kerngehalt jeweils genau gleich und übereinstimmend geschildert. Die angeführten Widersprüche beträfen nur die Jahreszahl beziehungsweise die Häufigkeit der Mitnahmen. Weiter bezeichnete die Rechtsvertreterin die Befragung der minderjährigen Töchter, welche mit dem Zweck erfolgt sei, Widersprüche zu den Aussagen des Vaters zu erhalten und damit das Asylgesuch abzuweisen, als unzulässig, zumal davon auszugehen sei, dass sich die Töchter aufgrund des kürzlichen Todes der Mutter nicht an alles genau erinnern konnten. Ob die Kinder nun tatsächlich vor dem Fenster Wache gestanden hätten, spiele nur eine untergeordnete Rolle. Angesichts der Klärung der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente genüge es nicht, pauschal auf weitere Unstimmigkeiten zu verweisen, wie dies in der angefochtenen Verfügung getan worden sei. Soweit das BFM ausgeführt habe, die eingereichten Unterlagen seien als Beweismittel untauglich, könne sich die Rechtsvertreterin nicht äussern, da ihr die Dokumente nicht vorlägen. Entsprechend habe sie um Akteneinsicht und Fristgewährung zur Stellungnahme ersucht. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile zwölf Jahre zurücklägen, setze nur ihre Bedeutung im Hinblick auf die Asylrelvanz herab. Nichtsdestotrotz seien diese Vorkommnisse als grundsätzlich relevante Verfolgungshandlung des türkischen Staates zu betrachten. Der Beschwerdeführer - als bekanntes Mitglied der HADEP und Bruder eines PKK-Verurteilten - müsse sehr wohl befürchten, Ziel zukünftiger asylrelevanter Behelligungen zu werden. Zusammenfassend sei somit von der Glaubwürdigkeit der Vorbringen und der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal schon allein die Verhältnisse im Heimatland und die ethnische Zugehörigkeit die Familie bedroht erscheinen lasse. Zur Untermauerung der Vorbringen verwies die Rechtsvertreterin auf die mit der Beschwerde eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der (...) . In der Eingabe vom 7. März 2007 machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend, auch Angehörige der Nachfolgeparteien der HADEP seien Repressionen des türkischen Staates ausgesetzt. Zwei führende kurdische Politiker der Nachfolgepartei seien kürzlich wegen Verherrlichung Öcalans und Vertreiben eines politischen Flugblatts in kurdischer Sprache zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sodann nahm sie zur nachträglich edierten Aktennotiz, welche die Betreuung der jüngeren Kinder durch die älteren zum Inhalt hatte, Stellung, und bezeichnete die darin erwähnten Beobachtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei als irrelevant. Schliesslich stellte sie das Nachreichen der fehlenden Seiten der eingereichten Beweisdokumente in Aussicht, hielt aber gleichzeitig daran fest, dass bereits aus den unvollständigen Dokumenten auf eine Verfolgung geschlossen werden könne.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 nahm die Vorinstanz wie folgt zur Beschwerde Stellung: Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Die Praxis der Asylbehörden verlange nicht, dass dem Beschwerdeführer zu jedem einzelnen Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt werde. Im Übrigen sei eine der Töchter des Beschwerdeführers sehr wohl mit den widersprüchlichen Aussagen des Vaters konfrontiert worden und bildeten die Widersprüche untereinander nur eines von vielen Argumenten in der Begründung des Entscheides. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit führte das BFM aus, diese seien in Art. 7 AsylG klar umschrieben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten diesen Anforderungen gesamthaft nicht zu genügen. Davon, dass vom Beschwerdeführer verlangt worden sei, mit Hilfe von objektiven Beweismitteln geradezu einen Beweis für seine Vorbringen anzutreten, könne nicht die Rede sein. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung dargelegt, nur Mitglied der HADEP gewesen zu sein und deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Es habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzufragen. Dass der Beschwerdeführer bei der Verneinung politischer Aktivitäten nur solche für die PKK gemeint habe, erscheine konstruiert. Das erstmalige Geltendmachen von Schikanen wegen der HADEP-Zugehörigkeit im Rechtsmittelverfahren sei sodann als nachgeschoben zu bezeichnen. Einfache Mitglieder der HADEP hätten keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Verfolgungsmassnahmen setzten nur bei Straffälligkeit ein, wobei dann zu prüfen sei, ob es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle, beispielsweise, weil eine Person eine terroristische Organisation qualifiziert unterstütze. Weiter hielt das BFM fest, die verfahrensrechtlichen Rügen erwiesen sich insgesamt nicht als stichhaltig. So sei der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in der Anhörung Rechnung getragen worden, indem die Fragen behutsam vorgetragen worden seien und dem Beschwerdeführer mit dem gebotenen Respekt begegnet worden sei. Die Bemerkung des Hilfswerksvertreters, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod der Ehefrau durcheinander sei, beziehe sich im Übrigen nicht auf eine eigene Beobachtung, sondern gebe eine Aussage des Beschwerdeführers wieder. Weiter wies das BFM darauf hin, die Anhörungen seien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a (des neuen) AsylG erfolgt. Das Anhören auf Türkisch sei zudem - angesichts des (...) Aufenthaltes in Istanbul und des Umstandes, dass die Töchter Türkisch als ihre Muttersprache bezeichnet hätten - nicht von Nachteil für die Beschwerdeführenden gewesen. Das BFM verwies sodann auf die relative Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Asylgesuchstellung und machte geltend, jede Person, die urteilsfähig sei, werde befragt. Hinsichtlich der Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers hielt das BFM erneut fest, der geltend gemachte Aufwand der Polizei, um nach dem Bruder zu fragen, sei übertrieben dargestellt worden. Desertion und Refraktion seien in der Türkei Massendelikte, die von den Behörden nicht konsequent geahndet würden. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei auch wegen eigener Tätigkeiten für die HADEP belästigt worden, sei nachgeschoben und erhärte die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Des Weiteren bezeichnete das BFM die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb der Bruder nicht auch bei der Mutter gesucht worden sei, als widersprüchlich, und diejenige zur unterschiedlich angegebenen Anzahl Mitnahmen als nicht überzeugend, da weder die angebliche Verwirrung noch der Analphabetismus die Differenz zu erklären vermöchten. Auch die übrigen Einwände seien nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich verneinte die Vorinstanz vorliegend die Gefahr einer Reflexverfolgung des Bruders wegen: Einerseits seien die Vorbringen nicht glaubhaft, andererseits würde für Angehörige von ehemals Verfolgten in aller Regel ohnehin keine Gefahr der Reflexverfolgung (mehr) bestehen. Im Übrigen bezeichnete das BFM die eingereichte (...)-Bestätigung aufgrund angeblicher Pauschalisierungen als Gefälligkeitsschreiben.

E. 4.4 In der Replik der Rechtsvertreterin vom 2. August 2011 hielt diese vollumfänglich an den bisherigen Vorbringen und Rügen fest. Sie machte weiterhin eine Gehörsverletzung wegen ausgebliebener Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen der Töchter geltend. Weiter bestritt sie den Vorhalt des BFM, dass die Schikanen des Beschwerdeführers wegen der HADEP-Zugehörigkeit nachgeschoben seien. Sie seien bloss unerwähnt geblieben, weil sie aus der Sicht des Beschwerdeführers bei der Ausreise nicht derart gravierend gewesen seien wie die anderen Probleme. Die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass über tausend Mitglieder der HADEP verhaftet worden seien und die Partei verboten worden sei. Mitglieder der HADEP bzw. der Nachfolgeparteien liefen sehr wohl Gefahr, verhaftet zu werden. Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Hilfswerksvertretung die Verwirrtheit des Beschwerdeführers wohl nicht zu Protokoll gebracht hätte, wenn sie nicht auch der eigenen Beobachtung entsprochen hätte. Weiter machte sie geltend, es habe kein Grund bestanden, das Verfahren nach Art. 29 Abs. 4 aAsylG durchzuführen und mit den Beschwerdeführenden eine direkte Anhörung durch das BFM durchzuführen. Das BFM habe im Übrigen zu Unrecht erwähnt, die Anhörung sei gestützt auf Art. 29 Abs.1 Bst. a AsylG erfolgt; dieser Artikel sei im Zeitpunkt der Anhörung nämlich noch gar nicht in Kraft gewesen. Weiter hielt die Rechtsvertreterin daran fest, dass die Anhörungen auf Türkisch zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewesen seien, zumal diese allesamt Kurdisch als Muttersprache angegeben hätten. Der Beizug eines Türkischdolmetschers habe somit die Erstellung des Sachverhalts unnötig erschwert wenn nicht sogar verunmöglicht. Die Rechtsvertreterin hielt auch an ihrer Auffassung fest, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis für die Befragung der minderjährigen Töchter - damals (...) und (...) Jahre alt - hätte geben müssen. Die Rechtsvertreterin widersprach sodann der Einschätzung des BFM, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Gefahr von Reflexverfolgung bestanden hätte. Da angenommen werden müsse, dass sich der Bruder der PKK angeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden nach wie vor für den Beschwerdeführer interessierten. Als neuer Sachverhalt wurde im Rahmen der Replik geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Einreise in unterschiedlichem Masse politisch aktiv betätigt. Unter anderem hätten sie an einigen prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, so dass sie auch aus diesen Gründen eine Verfolgung befürchten müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer seit drei Jahren aktives Mitglied des (...). Die Kinder E._______ und G._______ hätten sodann von Mai 2009 bis März 2010 an einem kurdischen Sprachkurs teilgenommen, da sie sich je länger je mehr mit der kurdischen Sache identifizierten. Ganz besonders hervorzuheben sei sodann das politische Engagement von D._______. Diese sei nach Einreise in die Schweiz im (...) aktiv gewesen. Danach habe sie begonnen, sich für die (...) zu engagieren. Seit 2008 sei sie dort aktiv. In diesem Zusammenhang sei sie auch ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten, nachdem diese herausgefunden habe, dass sie an einem Ausbildungscamp in der Schweiz teilgenommen habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, eine der Organisatorinnen unterstützt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass dies auch den türkischen Behörden bekannt geworden sei und dass sie sowie die Restfamilie bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten würde. Somit hätten sämtliche Familienmitglieder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements reichten die Beschwerdeführenden entsprechende Bestätigungen, Fotos und Dokumente der FEDPOL ein.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die verfahrensrechtlichen Rügen weitgehend zu Unrecht erhoben worden sind. Wo nachfolgend Verfahrensverletzungen festgestellt werden, kann vorweggenommen werden, dass diese infolge Heilung oder mangels Erheblichkeit nicht zur begehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu führen vermögen: Was die Gehörsverletzung wegen nicht edierter Akten anbelangt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche bejaht und die fraglichen Akten, soweit bestimmbar, nachträglich offengelegt hat. Der Rechtsvertreterin wurde in der Folge die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007). Sie hat von diesem Recht mit Eingabe vom 7. März 2007 Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den Beschwerdeführenden mit der nachträgliche Edition und Replikmöglichkeit keine Nachteile entstanden sind. Die Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten. Insoweit die Rechtsvertreterin eine weitere Gehörsverletzung wegen ausgebliebener Möglichkeit zur Stellungnahme des Vaters zu den Aussagen der Töchter geltend macht, ist festzuhalten, dass die im Entscheid angeführten Widersprüche zwischen den Familienangehörigen in der Tat einer vorgängigen Konfrontation bedurft hätten (vgl. EMARK 1994 Nr. 14). Die alleinige Konfrontation der Töchter mit den Aussagen des Vaters muss als unzureichend bezeichnet werden. Trotz Gehörsverletzung drängt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise nachträglichen Konfrontation mit den Widersprüchen nicht auf, da auch diesbezüglich eine Heilung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat und im Übrigen die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers auch bei Ausblenden der Aussagen der Töchter ein Mass von Widersprüchen und Unsubstanziiertheiten aufweisen, das für sich alleine gesehen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen vermag (siehe dazu nachstehend unter E. 4.6). Das Gericht stellte weiter fest, dass die Rüge der unzureichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Unrecht erhoben wurde. Der Betrachtungsweise der Rechtsvertreterin, dass das BFM gehalten gewesen wäre, zur HADEP-Zugehörigkeit beziehungsweise dem diesbezüglichen Engagement weitere Erhebungen anzustellen, kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreiserelevanz seiner HADEP-Zugehörigkeit waren eindeutig. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich der summarischen Befragung noch anlässlich der späteren Anhörung Schwierigkeiten wegen dieser Parteizugehörigkeit geltend gemacht. Im Gegenteil: Er hat solche explizit verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz die Untersuchungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie nach einer derart klaren Verneinung von Problemen wegen HADEP-Zugehörigkeit keine weiteren Fragen gestellt hat, zumal keine Hinweise auf ein Missverständnis (im nun auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sinn) vorlagen. Das erstmalige Geltendmachen eines politischen Engagements in Form von Hungerstreiks, Flugblattaktionen, Wahlinformationen etc. einerseits, und das Erleiden von Schikanen andererseits, muss vor dem Hintergrund der klaren Verneinung eines politischen Engagements und der Negierung von Problemen anlässlich der Anhörungen als nachgeschoben bezeichnet werden. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer ein politisches Engagement für die (...) gemeint habe und nur ein solches habe verneinen wollen, konstruiert erscheint. Gleichzeitig kann aber auch festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Schikanen die Anforderungen an Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG wohl ohnehin nicht erfüllten dürften. Zusammenfassend ist somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Anbetracht der Deutlichkeit der Protokolle selbst vor dem Hintergrund der bekannten Repression zahlreicher HADEP-Mitglieder und -Sympathisanten klarerweise zu verneinen. Eine Verfahrensverletzung kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass das Bundesamt eine damals noch die Ausnahme bildende Direktanhörung mit den Beschwerdeführenden durchgeführt hat. Eine solche war früher für Fälle vorgesehen, in welchen mit einer erheblichen Beschleunigung der Verfahrensdauer gerechnet werden konnte. Dass das BFM im Hinblick auf eine angestrebte Beschleunigung des Verfahrens den Weg der direkten Befragung gemäss dem damaligen Art. 29 Abs. 4 AsylG gewählt hat, ist nicht zu beanstanden, hat es doch in der Folge tatsächlich innert kurzer Frist einen Entscheid gefällt. Dass im damaligen Zeitpunkt weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere kann ein Abklärungsbedarf auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung diverse Unterlagen zu den Akten gereicht hat. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass ad hoc eine Übersetzung des wesentlichen Teils der Dokumente durch den Dolmetscher vorgenommen worden sein muss. Der Beschwerdeführer wurde nämlich mit dem wesentlichen Inhalt beziehungsweise dem Umstand der Unvollständigkeit konfrontiert. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er einen ihn betreffenden Einstellungsbeschluss und andererseits ein den Bruder betreffendes, unvollständiges Urteil (ohne Strafmass) eingereicht habe. Angesichts der (nachfolgend aufzugreifenden) Unglaubhaftigkeit der dargestellten Verfolgung erschienen diese Dokumente dem BFM nicht geeignet, eine Änderung des Standpunktes herbeizuführen, weshalb es offenbar auf eine Niederschrift des konkreten Inhalts in einer Amtssprache verzichtete. In antizipierter Beweiswürdigung durfte das BFM insbesondere auch darauf verzichten, das vollständige Urteil des Bruders einzufordern. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin die im Jahre 2007 angekündigte Komplettierung der Dokumente nie vorgenommen hat, was die Annahme des BFM, das den Bruder betreffende Urteil sei mit Absicht unvollständig eingereicht worden, erhärtet. Letztlich vermag die Rechtsvertreterin auch mit der Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung als Folge der Anhörung in türkischer statt in kurdischer Sprache, der wenig konkreten Rüge der unzureichenden Berücksichtigung der speziellen Situation der Töchter und der Rüge des Fehlens des Einverständnisses des Vaters zur Befragung der Töchter keine Verfahrensfehler aufzuzeigen. Entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin haben die befragten Töchter - wohl als Folge ihres langen Aufenthaltes in Istanbul - als Muttersprache das Türkische angegeben (A2/9, S. 3; A3/8, S. 2). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete seine Türkischkenntnisse zudem als gut. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Befragung/Anhörung auf Türkisch nachteilig auf die Aussagequalität oder die Verständigung ausgewirkt hätte. Weiter ist nicht dargetan, inwiefern der speziellen Situation der Töchter, gemeint sein dürfte die Rücksichtnahme auf den wenige Monate vor der Befragung erfolgten Tod der Mutter, nicht Rechnung getragen worden wäre beziehungsweise in welcher Form dieser gemäss Auffassung der Rechtsvertreterin hätte Rechnung getragen werden müssen. Dass sodann die Einwilligung des Vaters für die Befragung der damals (...)- und (...)-jährigen Töchter hätte vorliegen müssen, ist unzutreffend. Gemäss Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat nämlich jede urteilsfähige Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Das BFM vermutet die entsprechende Urteilsfähigkeit jeweils ab einem Alter von 14 Jahren. Eine Einholung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters für die Befragung der urteilsfähigen Kinder ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin mit den verfahrensrechtlichen Rügen nur insoweit durchzudringen vermag, als dass zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf Widersprüche der Töchter zu den Aussagen des Vaters hätte abgestellt werden dürfen. Soweit sich die Töchter jedoch in ihren Aussagen selbst widersprachen oder nur zu unsubstanziierter Darstellung eigens erlebter Sachverhalte in der Lage waren, stand beziehungsweise steht der Verwendung dieser Protokollstellen nichts im Wege. Bei der nachstehenden materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung wird dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen sein. Sämtliche übrigen geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen sind nach dem Gesagten als geheilt beziehungsweise von Anfang an unberechtigt zu bezeichnen und daher abzuweisen.

E. 4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anstehende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Vorab ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen unterschiedlich ausgefallen seien. Vom BFM zu Recht angeführt wurden die Differenzen zur Anzahl Mitnahmen (zwei beziehungsweise zehn) sowie zum Zeitpunkt des letzten Lebenszeichens seines für die Verfolgung angeblich ursächlichen Bruders J._______ (2003/2004 beziehungsweise 2005). Weiter anzuführen ist die Unstimmigkeit, wonach J._______ nach der Entlassung aus dem Gefängnis zweitweise beim Beschwerdeführer gewohnt habe (A1/10, S. 6) beziehungsweise, wonach er bloss einmal bei ihm übernachtet und einmal einen kurzen Besuch von höchstens einer Stunde abgestattet habe (A7/18,S.6). Zweifel wirft auch die Divergenz auf, wonach der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahre 2003 nie mehr etwas von diesem gehört haben will, dies im Gegensatz zu den befragten Töchtern. Auch wenn der Beschwerdeführer laut Aussagen von B._______ nie zugegen gewesen sei, wenn J._______ gekommen sei (A8/10, S.6), ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass er angibt, er wisse seit Jahren rein gar nichts von seinem Bruder. Äusserst unterschiedlich präsentieren sich sodann die vom Beschwerdeführer genannten Angaben zur Behelligung durch die Behörden. Einerseits gab er an, die Behörden seien seit dem Untertauchen sehr oft, nämlich alle 15 bis 30 Tage gekommen, anderseits erwähnte er - nach einer Gesamtzahl gefragt - die Zahl 10, wobei die Behörden letztmals am 21. Oktober 2006 gekommen seien (A1/10, S. 6). Anlässlich der einlässlichen Anhörung gab er zuerst an, er sei fast täglich unter Druck gesetzt worden (A7/18, S. 5), dann führte er wiederum an, er sei alle zwei bis vier Wochen (A7/18, S. 9) beziehungsweise alle zehn Tage (A7/18, S. 11) von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen weiter folgende Aussagen: So gab der Beschwerdeführer anfänglich an, er vermöge sich nicht zu erinnern, wann die Polizei erstmals nach dem Bruder gefragt habe (A7/8, S. 8). Im Verlaufe des Gesprächs führte er dann aus, anlässlich des Newrozfestes 2004 sei er bereits nach dem Bruder gefragt worden. Und später gab er zu Protokoll, das behördliche Nachfragen nach dem Aufenthalt J._______ habe vor eineinhalb bis zwei Jahren (das wäre zwischen November 2004 und Mai 2005 gewesen) begonnen (A7/18, S. 9). Angesichts des Druckes, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, ist sodann nur schwer verständlich, dass dieser nicht wissen will, ob andere Familienangehörige vom Aufenthalt J._______ gewusst hätten, und dass er nie gefragt habe, ob diese etwas wüssten. Weiter ist zu bemerken, dass die Aussagen der Töchter (für sich gesehen) nicht geeignet sind, die entstandenen Zweifel an der Verfolgung des Vaters auszuräumen. So war die Tochter B._______ beispielsweise nicht einmal ungefähr in der Lage, die Haft des Onkels J._______ zeitlich einzuordnen (A2/9, S. 5). Demgegenüber will sie sich jedoch höchst genau an einen Vorfall am 11. Dezember 1992 erinnern (die Beschwerdeführerin war damals (im Kindesalter), als der Vater in der Nacht mitgenommen worden sei (A2/9, S. 5). Kaum nachvollziehbar ist weiter, dass B._______ nicht wissen wollte, wo sich der Vater die letzten zwölf Jahre, in denen er überwiegend nicht zu Hause gewesen sei (er sei nur noch ab und zu für ein bis zwei Tage zurückgekehrt), aufgehalten habe, und dass sie ihren Vater auch nie nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe (A8/10, S. 4). Kaum miteinander vereinbar sind auch die Darstellungen B._______, wonach das Haus beschattet worden sei und die Behörden genau gewusst hätten, wer ein und ausgehe, mit der Folge, dass der Vater deshalb bei seinen Besuchen jeweils verhaftet worden sei, und diejenige, wonach demgegenüber dem gesuchten Onkel die Besuche bei ihnen zuhause gelungen seien (A8/10, S. 7). Schliesslich trägt auch nicht zur Glaubhaftigkeit bei, dass D._______ nicht in der Lage war, übereinstimmend anzugeben, wann denn die Behörden letztmals nach Hause gekommen seien (A3/8, S. 5; A9/6, S. 4). Vor diesem Hintergrund hat das BFM zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Töchter die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Rüge, das BFM habe den Glaubhaftigkeitsbegriff unrichtig angewandt, erweist sich als unrichtig. Auch die Auffassung der Rechtsvertreterin, die Unzulänglichkeiten seien mit dem Schockzustand der Familie nach dem Tod der Ehefrau/Mutter und dem Analphabetismus zu erklären, kann vom Gericht angesichts des Zeitablaufs, des Aussageverhaltens und der weitgehenden Kohärenz der jeweiligen Aussagen nicht geteilt werden. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz kann angemerkt werden, dass die behördlich dokumentierte Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 1994 später, so auch nach der Entlassung des Bruders aus dem Gefängnis, zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen (aus eigenen Gründen) mehr geführt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich explizit verneint, dass ihm anlässlich der Behördenbesuche nebst der Frage nach dem Bruder noch konkret etwas anderes vorgeworfen worden wäre. (A1/10, S. 6). Dass sich J._______, wie in der Beschwerde behauptet, heute der (...) angeschlossen habe, stellt sodann eine unbewiesene Behauptung dar, welcher nicht näher nachzugehen ist. Angesichts der Fülle der unzureichenden Angaben kann letztlich offenbleiben, ob das BFM - wie von der Rechtsvertreterin gerügt - die behördlichen Suchmethoden (Beschränkung der Suche auf den Wohnort des Beschwerdeführers, Häufigkeit der Besuche) zu Unrecht als realitätswidrig und damit der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages abträglich gewertet hat. Abschliessend sei auf die eine Verfolgung ebenfalls in Frage stellende Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, dass er sich und seine Kinder "nie und nimmer" in die Schweiz gebracht hätte, wenn die Ehefrau nicht verstorben wäre (A7/8, S. 8 und 10). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllten vermögen und es ihnen daher nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Bruders/Onkels J._______ wegen als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer eine erlittene oder anstehende Verfolgung wegen HADEP-Zugehörigkeit glaubhaft zu machen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Einschätzung der Lage des Beschwerdeführers durch die (...) vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Abweisung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden ist demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 4.7 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten Veranstaltungsteilnahmen und Mitgliedschaften befürchten müssen, einer künftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.). Laut Eingabe vom 2. August 2011 haben die Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011 in den Städten M._______, N._______ und O._______ jeweils an ein bis zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit der Repression türkischer Behörden gegen Mitglieder der (...) teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit drei Jahren Mitglied des (...). Die Tochter D._______ hat im Jahr 2008 in der Schweiz an einem Jugendcamp der (...) teilgenommen und ist danach vorübergehend ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten. E._______ und G._______ haben 2009/2010 sodann einen kurdischen Sprachkurs absolviert. Angesichts der eingereichten Beweismittel bestehen an diesen Vorbringen keine Zweifel. Allerdings ist den Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Aufgrund der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es vorab unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Demonstrationsteilnahmen der Familienmitglieder, hinsichtlich welcher nur private Fotos eingereicht wurden, oder der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des in der Türkei verbotenen Vereins (...) Kenntnis genommen haben. Gleich dürfte es sich mit der einmaligen Teilnahme von D._______ an einem (...)-Jugendcamp im Jahre 2008 im (...) verhalten. Aufgrund der über drei Jahre zurückliegenden Datierung dieser Teilnahme, dem Ausbleiben jeglicher Beweismittel zum Fortgang des Verfahrens, und nicht zuletzt aufgrund der telefonischen Aussage der Rechtsvertreterin, die Sache sei nach der Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden nicht weiter verfolgt worden und das diesbezügliche Engagement von D._______ sei seither rückläufig, kann ausgeschlossen werden, dass die Lagerteilnahme D._______, die ohnehin nicht als Angeklagte auf den FEDPOL-Unterlagen figurierte, heute noch Gegenstand schweizerischer Ermittlungen darstellt. Für die Behauptung der Rechtsvertreterin, dass die einmalige Lagerteilnahme oder die anschliessenden Ermittlungen den türkischen Behörden bekannt geworden wären, liegen keinerlei Hinweise (bspw. auf Infiltration dieses Anlasses durch türkische Spitzel, Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit dem Heimatland) vor. Somit vermag D._______ aus dem Umstand, dass sie vor drei Jahren vorübergehend von der FEDPOL überprüft worden ist, keine Verfolgung für sich und die Familienmitglieder abzuleiten. Nachdem keines der Beschwerde führenden Familienmitglieder in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation tätig ist und sich auch nicht namentlich identifizierbar für die Ziele solcher Organisationen medienmässig politisch aktiv betätigt hat, ist zusammenfassend als unwahrscheinlich zu werten, dass die türkischen Behörden von den bescheidenen Exilaktivitäten der Familie - hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen des erwähnten Vereins fehlt sodann jegliche Konkretisierung seines angeblichen aktiven Engagements - überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die türkischen Behörden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr als Oppositionelle erkennen könnten. Somit ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG für die gesamte Familie zu verneinen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Auch eine massive Gefährdung des Kindswohls kann, wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs geschlossen werden muss. Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG findet nämlich mittels einer völkerrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs.1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung auf Kinder, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Entwurzelung gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Somit bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt sind praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen.).

E. 5.5 Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Familie näher zu betrachten. Der Beschwerdeführer reiste nach dem Tod seiner Ehefrau beziehungsweise Mutter der Kinder im Jahre 2006 zusammen mit seinen sechs Kindern in die Schweiz ein. Die Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise (...), (...), (...), (...), (...) und (...) Jahre alt. Die Kinder wurden in P._______ eingeschult, zwei davon besuchen noch heute in anderen Dörfern die Schule. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich nach dem Tod der Mutter und auch nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend die beiden älteren Töchter B._______ und D._______ um die jüngeren Geschwister gekümmert haben. Zur heutigen Situation der drei inzwischen volljährig gewordenen Töchter ist Folgendes aktenkundig: B._______ scheint die Rolle der Mutter ihrer kleineren Geschwister übernommen zu haben und betreut gleichzeitig ihren eigenen (...)-jährigen Sohn aus einer Beziehung mit einem in der Schweiz vorläufigen aufgenommen irakischen Kurden. Laut Mitteilung der Rechtsvertreterin ist sie von diesem erneut schwanger beziehungsweise dürfte das Kind mittlerweile geboren sein (errechneter Geburtstermin laut Arztzeugnis ist der (...)). D._______, welche im Jahre 2008 ein Zertifikat der "(...)" erworben hat, wird im Dezember 2011 eine Arbeitsstelle antreten (siehe Schreiben der Arbeitgeberin). Hinsichtlich der Tochter E._______ liegen dem Gericht ein diesjähriges Arbeitszeugnis betreffend ihre Arbeit in einem Alters- und Pflegeheim in P._______ vor, welches sie als engagierte, weiterzuempfehlende Mitarbeiterin, die die Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigt habe, beschreibt. Auch der Bericht der (...), vom 18. April 2011, welche E._______ in im erwähnten Pflegepraktikum begleitet haben, bezeichnet diese als engagiert, interessiert und aufmerksam. Sie habe deshalb die Option, das Praktikum zu verlängern. Sämtliche sechs Kinder halten sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf und haben hier prägende Jahre ihrer Jugend und des Erwachsenwerdens verbracht. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Personen im Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt haben. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen (Kinder) haben als Familienverband mit ihrem alleinerziehenden Vater unmittelbar nach dem Tod der Mutter einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Trotz teilweise ungenügender schulischer Leistungen kann den eingereichten Unterlagen hinsichtlich der jüngeren Kinder entnommen werden, dass deren Integration seit 2006 stetig fortgeschritten ist. Hinsichtlich der heute (..)-jährigen Tochter G._______ geht aus den drei Berichten der Heilpädagogischen Schule in Q._______ aus den Jahren 2010 und 2011 hervor, dass sie ein fröhliches, aufgestelltes Mädchen mit einer guten Lernbereitschaft sei. Sie vermöge sich auf Deutsch recht gut auszudrücken und pflege eine gute Aussprache. Sie habe eine offene und freundliche Art und einen guten Umgang. Sie akzeptiere die Regeln des schulischen Zusammenlebens und begegne den Lehrpersonen und Schülern respektvoll. G._______ habe sich gut in die Klasse integriert und sei gut sozialisiert. Im Umgang mit anderen Menschen habe sie keine Probleme. Sie sei sehr selbständig, was sicher auch mit ihrer nicht sehr einfachen familiären Situation zusammenhänge, und sei in dieser Hinsicht ihrer Klassenkameradinnen einen grossen Schritt voraus. Auch die heute (...)-jährige, zwischenzeitlich aus der Schule entlassene F._______ hat hinsichtlich ihres Sozialverhaltens überdurchschnittliche Bewertungen/Referenzen, wie den eingereichten Zeugnissen der Sekundarschule (...) sowie den zahlreichen Schreiben ihrer früheren Klassenkameraden und -kameradinnen entnommen werden kann. Aus den Unterlagen geht sodann hervor, dass F._______ gegenwärtig aktiv auf einer Lehrstellensuche als (...) ist. Hinsichtlich des (...)-jährigen H._______ liegen dem Gericht Zeugnisse der Primarschule (...) der letzten vier Jahre vor. Während darin die schulischen Leistungen, abgesehen von den handwerklichen, musischen und sportlichen Fächern, weitgehend als ungenügend bezeichnet werden, ist demgegenüber die Benotung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens überwiegend positiv ausgefallen. Hinsichtlich der übrigen drei inzwischen erwachsen gewordenen Kinder liegen dem Gericht keine Referenzschreiben, jedoch auch keinerlei Beanstandungen oder Strafbescheide vor. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Kinder unterdessen eine weitgehende Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen haben. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte insbesondere bei den jüngeren Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Türkei ist die Reintegration mit zunehmender Dauer der Landesabwesenheit in Frage gestellt. Für die noch minderjährigen Kinder F._______, G._______ und H._______ besteht bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen vermutlich weitgehend fremd gewordene Umgebung anderseits nach dem frühen Verlust der Mutter erneut zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und 5.8.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.). Auch wenn die KRK auf im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig gewordene Kinder nicht anwendbar ist, ist dennoch festzustellen, dass sich in solchen Fällen die Frage der Entwurzelung ebenso stellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom 1. September 2011, mit weiteren Hinweisen auf Urteile, in welchen die Entwurzelungsgefahr von volljährig gewordenen jungen Erwachsenen bejaht wurde). Die gegenwärtige Situation der volljährig gewordenen Töchter B._______, D._______ und E._______ wurde einleitend bereits skizziert. Von besonderem Gewicht erscheint hier nicht nur der Umstand, dass diese im Zeitpunkt ihrer Einreise im prägenden Adoleszenzalter steckten, sondern insbesondere, dass diese durch die weitgehende Übernahme der Mutterrolle Bindungen von nicht zu unterschätzender Intensität zu den jüngeren Geschwistern eingegangen sind, deren (erneute) Auflösung durch einen Wegweisungsvollzug weder ihnen noch den minderjährigen Kindern zugemutet werden sollte. Diesen Umstand gilt es vor allem bei der Tochter B._______ zu berücksichtigen, welche aufgrund ihrer Rolle innerhalb der Familie einen im Vergleich zu ihren Schwestern geringeren Integrationsnachweis beizubringen vermochte. Auch der Umstand, dass die gesamte Familie gemeinsam unter einem Dach lebt, zeugt schliesslich davon, dass die jungen Erwachsenen eine enge Beziehung zu ihrem Vater und den minderjährigen Geschwistern pflegen. Dass die Beschwerdeführenden in den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehungen mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten hätten, ist nicht aktenkundig. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass auch die volljährig gewordenen Kinder - wenn auch in unterschiedlichem Mass - durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind, und gleichermassen wie ihre jüngeren Geschwister die schweizerische Lebensweise weitgehend adaptiert haben. Sie würden heute im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte, und welche während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Die Verwurzelung in der Schweiz hat vorliegend auch auf die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführenden eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ist doch - nebst dem Bruch der Bindungen zu den minderjährigen Geschwistern und der damit verbundenen psychischen Belastung einer Trennung - davon auszugehen, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen müssten.

E. 6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte - die relativ lange Anwesenheitsdauer der Familie, das Kindeswohl in Bezug auf die minderjährigen Kinder; das Verbringen des Grossteils der Adoleszenz bzw. jungen Erwachsenenlebens in der Schweiz in Bezug auf die älteren Kinder, die Adaption an die hiesigen Verhältnisse und die durch den frühen Tod der Mutter entstandenen Bindungen innerhalb der Familie - gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der minder- und volljährigen Kinder zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie insbesondere die Eltern und die minderjährigen Kinder. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt. Dem erwähnten Grundsatz Rechnung tragend, ist angesichts der vorläufigen Aufnahme der minderjährigen Kinder auch der Vater vorläufig aufzunehmen. Ebenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der (...)jährige Sohn von B._______, C._______, sowie ein allfällig bereits geborenes zweites Kind von B._______ in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter miteinzubeziehen.

E. 8 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2006 ist demnach in diesem Punkt aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Rest ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt. Die im Rubrum erwähnte Rechtsanwältin wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei dieser Sachlage werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die für die Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten sind den Beschwerdeführenden sodann zu vergüten. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Eingabe vom 2. August 2011 einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 31 Stunden und 45 Minuten, einen Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen von Fr. 180.30 geltend gemacht. Für die in der Kostennote nicht mehr berücksichtigte Eingabe vom 4. November 2011 veranschlagt das Gericht einen Aufwand von einer weiteren Stunde. Indessen kann der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen erachtet werden; namentlich erachtet das Gericht den wiederholt ausserhalb der Einreichung konkreter Rechtsschriften für Aktenstudium aufgeführten Aufwand (so die Einträge in der Kostennote vom 9. Dezember 2009, 25. Mai 2011 oder 21. Juli 2011) als nicht vollumfänglich notwendig. Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) veranschlagt das Gericht den Gesamtaufwand der Rechtsvertreterin auf Fr. 8'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des teilweisen Obsiegens wird das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Hälfte des geltend gemachten Betrages eine Parteientschädigung, ausmachend Fr. 4'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die andere Hälfte in der Höhe von Fr. 4'000.- (ebenfalls inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht entrichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 13. Dezember 2006 wird betreffend der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zu entrichten. Der restliche Aufwand in der Höhe von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG entschädigt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-315/2007 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Kinder B._______, geboren am (...), mit (...)C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus I._______ mit letztem langjährigem Wohnsitz in Istanbul, verliess sein Heimatland zusammen mit seinen sechs Kindern am 6. November 2006 und reiste am 10. November 2006 in die Schweiz ein, wo die Familie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2006 wurden der Beschwerdeführer und die zwei ältesten Kinder dort zur Ausreise befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, sein Bruder J._______ sei im Jahre 2001 nach neun Jahren Haft wegen PKK-Zugehörigkeit aus dem Gefängnis entlassen worden. Sein Bruder habe nach der Entlassung in den Folgemonaten teilweise bei ihm gewohnt und die Adresse des Beschwerdeführers als Wohnsitz angegeben. Dem Bruder sei eine Frist gesetzt worden, sich für den Militärdienst zu melden. Nach zwei Monaten sei er untergetaucht. Nach dem Weggang habe er von seinem Bruder nie mehr etwas gehört. Seinetwegen sei er danach seit 2001 immer wieder von den Behörden belästigt worden. Die Behör­den seien in Abständen von 15 bis 30 Tagen beziehungsweise mindestens zehnmal gekommen und hätten nach dem Verbleib des Bruders gefragt, so letztmals am 21. Oktober 2006. Sie hätten ihm gedroht, dass er die Konsequenzen zu spüren bekomme beziehungsweise, dass er umgebracht werde, wenn er J._______ nicht finde. Er habe jedoch nicht gewusst, wo sich sein Bruder aufhalte. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, dass er seinem Bruder zur Flucht verholfen hätte. Zweimal sei er während je einer Stunde auf dem Posten nach dem Bruder befragt worden. Er habe sich zu Hause nicht mehr sicher gefühlt und sei deswegen oft nicht mehr nach Hause gegangen. Nachdem seine Ehefrau im (...) verstorben sei, habe er beschlossen, ins Ausland zu gehen. Er habe befürchtet, dass ihm etwas angetan werden könnte und die Kinder dann ganz alleine wären. Die Kinder hätten übrigens keine Probleme gehabt. Nach eigener politische Aktivität gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Halkin Demokrati Partisi (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. Deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Zum Beweis der HADEP-Zugehörigkeit reichte der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis zu den Akten. Die Tochter B._______ gab zu Protokoll, sie habe die Schule nach dem ersten Schuljahr im Jahre (...) wieder verlassen. Die Mitschüler hätten sich über ihre kurdische Herkunft und über ihren Vater lustig gemacht. Zudem sei sie von Polizisten vor dem Schulhaus nach ihrem Vater gefragt worden. Sie hätten wissen wollen, warum dieser nicht nach Hause komme und wo er sich aufhalte. Auf Vorhalt, dass die Probleme des Vaters laut dessen Angaben erst im Jahre 2001 begonnen hätten, führte B._______ an, sie sei damals wegen des Onkels befragt worden. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab sie an, sie sei wegen ihres Vaters ausgereist. Dieser sei von den Behörden gesucht worden. Manchmal seien sie gar nachts nach Hause gekommen. Sie vermöge sich, obwohl sie damals erst [im Kindesalter] gewesen sei, noch an einen solchen nächtlichen Besuch am 11. Dezember 1992 erinnern. Damals sei um 2 Uhr nachts eine Razzia durchgeführt worden. Ihr Vater sei mitgenommen und die Mutter dermassen geohrfeigt worden, dass sie innere Blutungen erlitten habe. Vom Vater hätten sie damals während 15 Tagen nichts mehr gehört. Nach den Problemen wegen des Onkels gefragt, gab B._______ an, ihr Onkel habe sich gerade der Partei anschliessen wollen, als man ihn verhaftet habe. Er sei dann während neun Monaten inhaftiert worden. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr, auch nicht ungefähr. In letzter Zeit habe der Vater Probleme gehabt, weil der Onkel die Adresse der Beschwerdeführenden als Wohnsitzadresse angegeben habe. Den Onkel habe sie übrigens kurz vor der Ausreise letztmals gesehen. Die Tochter D._______ gab anlässlich der Befragung im EVZ Basel an, sie habe selbst keine Probleme gehabt, sondern sei wegen ihres Vaters in die Schweiz gekommen. Sie habe in Istanbul während vier Jahren bis ins Alter von 12 oder 13 Jahren die Schule besucht, dann habe sie zu Hause zu den Geschwistern geschaut. Nach den Problemen des Vaters gefragt, gab D._______ an, dieser habe wegen seines Bruders Schwierigkeiten gehabt. Der Bruder habe nämlich ihre Adresse als seinen Wohnsitz angegeben. Dann sei er verschwunden. Die Behörden hätten deswegen den Vater unter Druck gesetzt und aufgefordert, den Bruder ausfindig zu machen. Im Jahre 1992 sei er einmal für 15 Tage verhaftet worden. Damals sei auch der Onkel verhaftet worden. Vor zirka zwei Jahren sei der Onkel aus der Haft entlassen worden. Damals habe sie ihn letztmals gesehen. Der letzte Besuch der Behörden zu Hause habe im letzten Monat stattgefunden. B. Am 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 4 AsylG vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei wegen seines Bruders J._______ fast täglich unter Druck gesetzt worden. Dieser sei im Jahre 1994 verhaftet und im Jahr 2003 wieder entlassen worden. Nach der Entlassung habe er den Bruder J._______ nur gerade zweimal gesehen, als dieser für eine Stunde beziehungsweise eine Nacht zu ihnen nach Hause gekommen sei. Nach 2005 habe er J._______ nicht mehr gesehen. Seit eineinhalb bis zwei Jahren sei er jeweils von den Behörden in Abständen von zwei bis vier Wochen nach J._______ gefragt worden. Er habe diesen jeweils gesagt, dass er nichts wisse und vom Bruder keine Nachrichten hätte. Ob jemand von der Familie von ihm gehört habe, wisse er nicht, er habe nie nachgefragt. Die Polizei habe ihn jeweils mit auf den Posten genommen, in den letzten Jahren insgesamt zehnmal. Das letzte Mal sei ihm gar mit dem Tod gedroht worden, sollte er seinen Bruder nicht ausliefern. Er sei jeweils nur alle 10 bis 20 Tage - meistens nachts um ein oder zwei Uhr - nach Hause zurückgekehrt, ansonsten habe er bei Freunden und Schwestern gelebt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 1994 zusammen mit J._______ festgenommen und während sechs Tagen "mit verschlossenen Augen" festgehalten worden. Seither sei er wegen J._______ bedrängt worden. Seine Ehefrau betreffend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese sei im Jahr 2004 anlässlich einer Newroz-Feier mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe sich danach nie mehr richtig erholt. Die Ärzte hätten gesagt, durch den Schlag seien Blutbahnen im Gehirn zerstört worden. Daran sei sie schliesslich auch gestorben. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen nachfolgende Unterlagen ein: einen Einstellungsbeschluss aus dem Jahre 1994, ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember 1994, ein Festnahme-Protokoll vom 23. Dezember 1994 den Bruder J._______ betreffend, ein Hausdurchsuchungs- und Festnahmeprotokoll vom 24. Dezember 1994, ein unvollständiges Urteil des 3. Devlet Güvenlik Mahkemesi (DGM) Istanbul aus dem Jahre 1997 den Bruder J._______ betreffend, sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 22. November 2011, das - den Beschwerdeführer betreffend - auf die Ereignisse von 1994 Bezug nimmt. Am 5. Dezember 2006 wurde die Tochter B._______ vom BFM zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Vater sei seit der Verhaftung des Onkels nur noch ab und zu beziehungsweise alle 1-3 Wochen nach Hause gekommen. Wenn er nach Hause gekommen sei, sei er jeweils gleich mitgenommen worden. Manchmal sei er für 15 Tage festgehalten worden. Ihr Haus sei beschattet worden, die Behörden hätten sehr genau gewusst, wer ein- und ausgehe. Nach dem Grund gefragt, weshalb die Familie vor diesem Hintergrund nicht bereits vorher ausge­reist sei, gab B._______ an, die Mutter sei wegen einer bei einem Newroz-Fest erlittenen Verletzung fast ein Jahr im Bett gelegen. Ausserdem hätten sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt, da ihr Vater keine Arbeit gefunden habe. Weiter bestätigte B._______ ihre frühere Aussage, dass sie ihren Onkel J._______ zwei bis drei Tage vor der Ausreise gesehen habe. Weder ihr Vater noch die Schwester D._______ seien damals aber anwesend gewesen. J._______ sei übrigens immer dann gekommen, wenn der Vater nicht zu Hause gewesen sei. Einmal sei J._______ nach dem Tod der Mutter gekommen, um sein Beileid auszudrücken. Kurz vor der Abreise sei er, wie erwähnt, nochmals gekommen, um sich zu verabschieden. Die Polizei sei letztmals drei oder vier Tage nach dem Tod der Mutter gekommen und habe nach dem Vater gefragt. Ihr Vater habe an der Begräbnisfeier der Mutter nicht teilgenommen. Sie sei nach dem Tod der Mutter auf sich selbst gestellt gewesen, zumal der Vater nicht nach Hause gekommen sei. Sie habe auf einmal zu fünf Kindern schauen müssen. Dem kleinsten Geschwister hätten sie den Tod der Mutter erst 40 Tage später bekannt gegeben. Sie habe sich entsprechend psychisch schlecht gefühlt und es gehe ihr immer noch nicht gut. Um sich zu ernähren, hätten sie Schulden gemacht. Der Vater habe ihnen gelegentlich Geld gebracht, wenn er nach Hause gekommen sei. B._______ verneinte schliesslich, Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben, wenn der Vater nach Hause gekommen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Vaters hin gab sie an, sie sei jeweils schnell zum nächsten Laden gegangen, um zu schauen, ob jemand dort sei. Auch hätten sie die Nachbarn gebeten, die Augen offen zu halten. Die Tochter D._______ führte anlässlich der direkten Bundesanhörung am 5. Dezember 2006 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe jeweils grosse Angst vor der Polizei gehabt, da diese sie bei den Besuchen eingeschüchtert und ihnen gesagt habe, entweder der Vater oder der Onkel müsse sich stellen. Die Behörden seien etwa zwei Monate vor der Ausreise ein letztes Mal gekommen. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006, eröffnet gleichentags, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zumutbar, zulässig und möglich. D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2006 und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters sowie den Einbezug der Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführenden sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht edierten Akten Stellung nehmen zu können. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf den Inhalt der Eingabe samt Beweismittel wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundes­verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 teilte diese den Beschwerdeführenden mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihnen in der Person der im Rubrum erwähnten Rechtsanwältin ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werde. Weiter entsprach die Instruktionsrichterin dem Gesuch um ergänzende Akteneinsicht in bisher nicht edierte Akten. Sodann wurde den Beschwerdeführenden Frist eingeräumt, um zu den nachträglich edierten Akten Stellung nehmen zu können. F. Mit Eingabe vom 7. März 2007 nahm die Rechtsvertreterin zu den nachträglich edierten Akten Stellung. Zur vom BFM in seiner Verfügung monierten Unvollständigkeit zweier gerichtlicher Beweismittel führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei dieser Umstand aufgrund seines Analphabetismus nicht bewusst gewesen. Aufgrund der bisherigen Akten sei jedoch nicht daran zu zweifeln, dass ein Verfahren gegen den Bruder geführt worden und dieser während Jahren in Untersuchungshaft gewesen sei. Die Rechtsvertreterin stellte in Aussicht, dass sie den fehlenden Teil der Beweismittel noch nachreichen werde. Die Rechtsvertreterin wies sodann darauf hin, dass die Nachfolgeparteien der HADEP heute ebenfalls mit Repressionen konfrontiert sei. G. Am (...) gebar die Tochter B._______ in der Schweiz den Sohn C._______. H. Mit Urteil des Berzirksgerichts (...) vom 7. Februar 2011 wurde festgestellt, dass L._______, geboren (...), irakischer Staatsangehöriger, der Vater von C._______ ist. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin innert mehrmals erstreckter Frist fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie machte dabei insbesondere ein exilpolitisches Engagement diverser Familienangehöriger in der Schweiz sowie eine fortgeschrittene Integration der Familie geltend. Auf den Inhalt der Eingabe wird in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine detaillierte Kostennote bei. K. Die Rechtsvertreterin informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2011 telefonisch, dass B._______ in Kürze ihr zweites Kind gebären werde, und sich D._______ und F._______ gegenwärtig auf Lehrstellensuche befinden würden. Sie stellte das Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses die anstehende Geburt betreffend sowie diverser Unterlagen zur Integration in Aussicht. L. Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellten Unterlagen zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen zum Vollzugspunkt eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend die Beschwerdeführenden liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht worden seien. So führte das BFM an, die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seines Bruders J._______ wegen behelligt worden, weil dieser nach der Entlassung aus der Haft die Adresse der Beschwerdeführenden angegeben habe, erscheine konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser seine eigene frühere Adresse bei der Mutter und den anderen Brüdern nach (...) Jahren Aufenthalt in Istanbul nicht gekannt beziehungsweise vergessen, die des Beschwerdeführers aber gewusst habe. Zudem hätten die Behörden her­ausfinden können, an welcher Adresse J._______ gemeldet sei. Auch hätte der Beschwerdeführer dies gegenüber den Behörden berichtigen können. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei am Wohnort der Mutter und Brüder nie nach J._______ gefragt habe. Den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Polizei habe die betagte Mutter nicht belästigen wollen, und er sei zudem der älteste in Istanbul lebende Sohn, wertete das BFM als realitäts- und aktenwidrig, da die angebliche Rücksichtnahme nicht dem Vorgehen der Polizei bei der Fahndung nach gesuchten Personen entspreche, und da die Aussage, er sei der älteste in Istanbul wohnhafte Sohn, gemäss Akten ebenfalls nicht zutreffend sei. Die ständige Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers sei auch vor der Aussage nicht verständlich, dass dieser allein wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Weiter führte das BFM als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend an, der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Anzahl Mitnahmen auf den Posten widersprochen, indem er bei der ersten Anhörung von zwei Postenaufenthalten, bei der Zweitanhörung jedoch von deren zehn gesprochen habe. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt hin nicht zu erklären vermocht. Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Abbruchs des Kontakts mit J._______. So habe er in der Erstanhörung angegeben, J._______ sei nach der Haftentlassung im Jahre 2003 innert der zweimonatigen Meldefrist für den Militärdienst untergetaucht; danach habe er nie mehr etwas von ihm gehört. Bei der Zweitanhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe J._______ seit 2005 nicht mehr gesehen. Das BFM führte ob dieser Widersprüche aus, es entstehe der Eindruck, als erfinde der Beschwerdeführer bei jeder Aussage den Sachverhalt neu. Sodann erwähnte das BFM beispielhaft einige Widersprüche, die sich beim Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen der beiden befragten Töchter ergeben hätten. Schliesslich wies das BFM auf das Vorhandensein weiterer Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers selbst hin, auf deren Anführen jedoch verzichtet werden könne, da die bisherige Aufzählung die Unglaubhaftigkeit bereits genügend belege. Die eingereichten Beweismittel wertete das BFM als nicht ausreichend, um den geltend gemachten Sachverhalt als überzeugend erscheinen zu lassen. So gehe aus diesen zwar hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Verhaftung von J._______ ebenfalls kontrolliert worden sei. Gleichzeitig sei diesen aber auch zu entnehmen, dass die Sache in seinem Fall nicht weiter verfolgt beziehungsweise eingestellt worden sei. Die eingereichten Protokolle bezögen sich ebenfalls auf diese Begebenheit im Jahre 1994. Der Beschwerdeführer könne aber aus den damaligen Ereignissen heute nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen für die Jahre nach 2003 unglaubhaft seien. Hinsichtlich die den Bruder betreffenden Beweismittel führte das BFM aus, das diesen betreffende Urteil sei unvollständig eingereicht worden. Es fehle insbesondere das Strafmass. Es stelle sich die Frage, ob mit dem Einreichen eines unvollständigen Urteils den Asylbehörden Informationen vorenthalten werden sollten, weil sie dem behaupteten Sachvortrag entgegenstünden. Infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das BFM nicht veranlasst gesehen, das vollständige Urteil einzufordern. Schliesslich führte das BFM zum eingereichten Anwaltsschreiben aus der Türkei sinngemäss aus, dieses sei ein Gefälligkeitsdokument und vermöge keinen Beweiswert zu entfalten. Insgesamt ergebe sich somit, dass den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könne, dass sie wegen J._______ im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. 4.2. In der Beschwerde rügte die Rechtsvertreterin vorab die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses sei in zweifacher Hinsicht verletzt worden, indem nicht in sämtliche Akten Einsicht gewährt worden sei, und indem dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den seinen Aussagen widersprechenden Aussagen seiner Töchter zu äussern. Es genüge nicht, dass nur die Töchter mit den Aussagen des Vaters konfrontiert worden seien. Die Rechtsvertreterin verwies auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14 festgehaltene Pflicht zur vorgängigen Anhörung in Bezug auf Aussagen von Drittpersonen. Aufgrund des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Umstandes, dass dieser wiederholt verletzt worden sei, sei eine Heilung auszuschliessen und die Verfügung aufzuheben. Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz habe den Glaubhaftigkeitsbegriff falsch angewandt. Glaubhaft sei nicht, was zu keinen Einwänden Anlass gebe. Glaubhaftmachung lasse Einwände und Zweifel durchaus zu. Gemäss Rechtsprechung genüge bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines rechtswesentlichen Sachumstandes. So sei ausreichend, dass die Entscheidbehörde von der Wahrheit nicht völlig überzeugt sei, die behaupteten Tatsachen aber überwiegend für wahr halte, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt seien. Die Rechtsvertreterin rügt weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur unvollständig und ungenau dargestellt habe. So habe sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP sei, keinerlei Beachtung geschenkt und ihm hierzu auch keine Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer selbst sei seiner Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als dass er bei der Anhörung den Parteiausweis abgegeben habe. Zwar habe er bei der Anhörung angegeben, sich politisch nicht engagiert zu haben, sondern einfach nur Mitglied der HADEP gewesen zu sein, weswegen er jedoch keine Probleme gehabt habe. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ob dieser erstaunlichen Antwort zur HADEP nicht genauer nachgefragt. Ein Nachfragen durch die Rechtsvertreterin habe nun nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich durchaus politisch engagiert habe, dass er diese Frage jedoch falsch verstanden habe, indem er sie nur auf PKK bzw. Guerilla-Aktivitäten bezogen habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich an Hungerstreiks, Flugblattaktionen, Wahlinformationen etc. beteiligt habe und deswegen von den Behörden schikaniert worden sei. Aus seiner Sicht und im Vergleich der Probleme (wegen) des Bruders seien diese Schikanen aber sekundär gewesen. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht hier insoweit verletzt, als dass sie angesichts der notorischen Gefährdung von HADEP-Mitgliedern und Sympathisanten nicht nach der genauen Aufgabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der HADEP gefragt habe. Diese Verletzung der Untersuchungspflicht müsse ebenfalls die Rückweisung der Sache zwecks erneuter Befragung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Weiter habe die Vorinstanz auch den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in keiner Weise Rechnung getragen. Dieser habe nie eine Schule besucht und sei Analphabet. Offensichtlich könne er sich nicht genau an Daten und Ereignisse erinnern und bringe vieles durcheinander. Zudem habe er bei seiner Einreise immer noch unter dem Schock des Todes seiner Frau gestanden. Auch die Hilfswerksvertreterin habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem kürzlichen Tod seiner Frau noch sehr durcheinander sei und teilweise Schwierigkeiten mit den Auskünften habe. Die Rechtsvertreterin macht weiter geltend, das BFM habe die Anhörung zu Unrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG, welche Bestimmung des alten Rechts die direkte Anhörung durch das Bundesamt nur bei erheblichem Beschleunigungspotenzial vorsehe, durchgeführt. Bereits nach der ersten Anhörung habe nämlich auf der Hand gelegen, dass im vorliegenden Fall weitergehende Abklärungen notwendig gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer einige Dokumente abgegeben habe. Weiter bemängelte die Rechtsvertreterin, dass keine Übersetzungen der eingereichten Beweismittel gemacht worden seien, was nicht von einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen zeuge. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Entscheid bereits zwei Wochen nach der Befragung gefällt worden sei. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Befragungen allesamt auf Türkisch statt in der kurdischen Muttersprache erfolgt seien, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung habe führen müssen. Fragwürdig sei auch die Vorgehensweise bei der Befragung der beiden Töchter. Ihrer speziellen Situation sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. Auch habe ein Einverständnis des Vaters zur Befragung der damals minderjährigen Kinder nicht vorgelegen. In materieller Hinsicht nahm die Rechtsvertreterin zu den vom BFM erwähnten Unglaubhaftigkeiten und Widersprüchen wie folgt Stellung: Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass für die Suche wegen Militärdienstverweigerung kaum der geltend gemachte Aufwand betrieben worden wäre. Auch der Vorhalt der unterschiedlichen Angabe der Postenaufenthalte (zwei beziehungsweise zehn) sei zu Unrecht erfolgt. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer nämlich ergänzend erwähnt, er sei daneben noch achtmal auf einen weiteren Posten mitgenommen worden. Diese Ungenauigkeit sei vernachlässigbar vor dem Hintergrund der Verwirrung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er Analphabet sei, zumal sie bei Nachfrage der Vorinstanz ohne Weiteres hätte geklärt werden können. Gleich verhalte es sich mit der Frage, wann der Beschwerdeführer den Bruder letztmals gesehen habe. Das Jahr 2005, welches der Beschwerdeführer bei der Zweitbefragung erstmals erwähnt habe, stehe völlig isoliert im Raum. Auch hier habe das BFM nicht nachgefragt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bruder J._______ nach 1-2 Monaten die Flucht ergriffen habe. Das BFM habe dem Beschwerdeführer sodann zu Unrecht vorgehalten, er erfinde den Sachverhalt von Befragung zu Befragung neu. Vielmehr habe es nur zwei Befragungen gegeben und der Beschwerdeführer habe die Asylgründe im Kerngehalt jeweils genau gleich und übereinstimmend geschildert. Die angeführten Widersprüche beträfen nur die Jahreszahl beziehungsweise die Häufigkeit der Mitnahmen. Weiter bezeichnete die Rechtsvertreterin die Befragung der minderjährigen Töchter, welche mit dem Zweck erfolgt sei, Widersprüche zu den Aussagen des Vaters zu erhalten und damit das Asylgesuch abzuweisen, als unzulässig, zumal davon auszugehen sei, dass sich die Töchter aufgrund des kürzlichen Todes der Mutter nicht an alles genau erinnern konnten. Ob die Kinder nun tatsächlich vor dem Fenster Wache gestanden hätten, spiele nur eine untergeordnete Rolle. Angesichts der Klärung der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente genüge es nicht, pauschal auf weitere Unstimmigkeiten zu verweisen, wie dies in der angefochtenen Verfügung getan worden sei. Soweit das BFM ausgeführt habe, die eingereichten Unterlagen seien als Beweismittel untauglich, könne sich die Rechtsvertreterin nicht äussern, da ihr die Dokumente nicht vorlägen. Entsprechend habe sie um Akteneinsicht und Fristgewährung zur Stellungnahme ersucht. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile zwölf Jahre zurücklägen, setze nur ihre Bedeutung im Hinblick auf die Asylrelvanz herab. Nichtsdestotrotz seien diese Vorkommnisse als grundsätzlich relevante Verfolgungshandlung des türkischen Staates zu betrachten. Der Beschwerdeführer - als bekanntes Mitglied der HADEP und Bruder eines PKK-Verurteilten - müsse sehr wohl befürchten, Ziel zukünftiger asylrelevanter Behelligungen zu werden. Zusammenfassend sei somit von der Glaubwürdigkeit der Vorbringen und der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal schon allein die Verhältnisse im Heimatland und die ethnische Zugehörigkeit die Familie bedroht erscheinen lasse. Zur Untermauerung der Vorbringen verwies die Rechtsvertreterin auf die mit der Beschwerde eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der (...) . In der Eingabe vom 7. März 2007 machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend, auch Angehörige der Nachfolgeparteien der HADEP seien Repressionen des türkischen Staates ausgesetzt. Zwei führende kurdische Politiker der Nachfolgepartei seien kürzlich wegen Verherrlichung Öcalans und Vertreiben eines politischen Flugblatts in kurdischer Sprache zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sodann nahm sie zur nachträglich edierten Aktennotiz, welche die Betreuung der jüngeren Kinder durch die älteren zum Inhalt hatte, Stellung, und bezeichnete die darin erwähnten Beobachtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei als irrelevant. Schliesslich stellte sie das Nachreichen der fehlenden Seiten der eingereichten Beweisdokumente in Aussicht, hielt aber gleichzeitig daran fest, dass bereits aus den unvollständigen Dokumenten auf eine Verfolgung geschlossen werden könne. 4.3. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 nahm die Vorinstanz wie folgt zur Beschwerde Stellung: Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Die Praxis der Asylbehörden verlange nicht, dass dem Beschwerdeführer zu jedem einzelnen Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt werde. Im Übrigen sei eine der Töchter des Beschwerdeführers sehr wohl mit den widersprüchlichen Aussagen des Vaters konfrontiert worden und bildeten die Widersprüche untereinander nur eines von vielen Argumenten in der Begründung des Entscheides. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit führte das BFM aus, diese seien in Art. 7 AsylG klar umschrieben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten diesen Anforderungen gesamthaft nicht zu genügen. Davon, dass vom Beschwerdeführer verlangt worden sei, mit Hilfe von objektiven Beweismitteln geradezu einen Beweis für seine Vorbringen anzutreten, könne nicht die Rede sein. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung dargelegt, nur Mitglied der HADEP gewesen zu sein und deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Es habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzufragen. Dass der Beschwerdeführer bei der Verneinung politischer Aktivitäten nur solche für die PKK gemeint habe, erscheine konstruiert. Das erstmalige Geltendmachen von Schikanen wegen der HADEP-Zugehörigkeit im Rechtsmittelverfahren sei sodann als nachgeschoben zu bezeichnen. Einfache Mitglieder der HADEP hätten keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Verfolgungsmassnahmen setzten nur bei Straffälligkeit ein, wobei dann zu prüfen sei, ob es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle, beispielsweise, weil eine Person eine terroristische Organisation qualifiziert unterstütze. Weiter hielt das BFM fest, die verfahrensrechtlichen Rügen erwiesen sich insgesamt nicht als stichhaltig. So sei der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in der Anhörung Rechnung getragen worden, indem die Fragen behutsam vorgetragen worden seien und dem Beschwerdeführer mit dem gebotenen Respekt begegnet worden sei. Die Bemerkung des Hilfswerksvertreters, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod der Ehefrau durcheinander sei, beziehe sich im Übrigen nicht auf eine eigene Beobachtung, sondern gebe eine Aussage des Beschwerdeführers wieder. Weiter wies das BFM darauf hin, die Anhörungen seien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a (des neuen) AsylG erfolgt. Das Anhören auf Türkisch sei zudem - angesichts des (...) Aufenthaltes in Istanbul und des Umstandes, dass die Töchter Türkisch als ihre Muttersprache bezeichnet hätten - nicht von Nachteil für die Beschwerdeführenden gewesen. Das BFM verwies sodann auf die relative Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Asylgesuchstellung und machte geltend, jede Person, die urteilsfähig sei, werde befragt. Hinsichtlich der Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers hielt das BFM erneut fest, der geltend gemachte Aufwand der Polizei, um nach dem Bruder zu fragen, sei übertrieben dargestellt worden. Desertion und Refraktion seien in der Türkei Massendelikte, die von den Behörden nicht konsequent geahndet würden. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei auch wegen eigener Tätigkeiten für die HADEP belästigt worden, sei nachgeschoben und erhärte die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Des Weiteren bezeichnete das BFM die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb der Bruder nicht auch bei der Mutter gesucht worden sei, als widersprüchlich, und diejenige zur unterschiedlich angegebenen Anzahl Mitnahmen als nicht überzeugend, da weder die angebliche Verwirrung noch der Analphabetismus die Differenz zu erklären vermöchten. Auch die übrigen Einwände seien nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich verneinte die Vorinstanz vorliegend die Gefahr einer Reflexverfolgung des Bruders wegen: Einerseits seien die Vorbringen nicht glaubhaft, andererseits würde für Angehörige von ehemals Verfolgten in aller Regel ohnehin keine Gefahr der Reflexverfolgung (mehr) bestehen. Im Übrigen bezeichnete das BFM die eingereichte (...)-Bestätigung aufgrund angeblicher Pauschalisierungen als Gefälligkeitsschreiben. 4.4. In der Replik der Rechtsvertreterin vom 2. August 2011 hielt diese vollumfänglich an den bisherigen Vorbringen und Rügen fest. Sie machte weiterhin eine Gehörsverletzung wegen ausgebliebener Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen der Töchter geltend. Weiter bestritt sie den Vorhalt des BFM, dass die Schikanen des Beschwerdeführers wegen der HADEP-Zugehörigkeit nachgeschoben seien. Sie seien bloss unerwähnt geblieben, weil sie aus der Sicht des Beschwerdeführers bei der Ausreise nicht derart gravierend gewesen seien wie die anderen Probleme. Die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass über tausend Mitglieder der HADEP verhaftet worden seien und die Partei verboten worden sei. Mitglieder der HADEP bzw. der Nachfolgeparteien liefen sehr wohl Gefahr, verhaftet zu werden. Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Hilfswerksvertretung die Verwirrtheit des Beschwerdeführers wohl nicht zu Protokoll gebracht hätte, wenn sie nicht auch der eigenen Beobachtung entsprochen hätte. Weiter machte sie geltend, es habe kein Grund bestanden, das Verfahren nach Art. 29 Abs. 4 aAsylG durchzuführen und mit den Beschwerdeführenden eine direkte Anhörung durch das BFM durchzuführen. Das BFM habe im Übrigen zu Unrecht erwähnt, die Anhörung sei gestützt auf Art. 29 Abs.1 Bst. a AsylG erfolgt; dieser Artikel sei im Zeitpunkt der Anhörung nämlich noch gar nicht in Kraft gewesen. Weiter hielt die Rechtsvertreterin daran fest, dass die Anhörungen auf Türkisch zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewesen seien, zumal diese allesamt Kurdisch als Muttersprache angegeben hätten. Der Beizug eines Türkischdolmetschers habe somit die Erstellung des Sachverhalts unnötig erschwert wenn nicht sogar verunmöglicht. Die Rechtsvertreterin hielt auch an ihrer Auffassung fest, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis für die Befragung der minderjährigen Töchter - damals (...) und (...) Jahre alt - hätte geben müssen. Die Rechtsvertreterin widersprach sodann der Einschätzung des BFM, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Gefahr von Reflexverfolgung bestanden hätte. Da angenommen werden müsse, dass sich der Bruder der PKK angeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden nach wie vor für den Beschwerdeführer interessierten. Als neuer Sachverhalt wurde im Rahmen der Replik geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Einreise in unterschiedlichem Masse politisch aktiv betätigt. Unter anderem hätten sie an einigen prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, so dass sie auch aus diesen Gründen eine Verfolgung befürchten müssten. Zudem sei der Beschwerdeführer seit drei Jahren aktives Mitglied des (...). Die Kinder E._______ und G._______ hätten sodann von Mai 2009 bis März 2010 an einem kurdischen Sprachkurs teilgenommen, da sie sich je länger je mehr mit der kurdischen Sache identifizierten. Ganz besonders hervorzuheben sei sodann das politische Engagement von D._______. Diese sei nach Einreise in die Schweiz im (...) aktiv gewesen. Danach habe sie begonnen, sich für die (...) zu engagieren. Seit 2008 sei sie dort aktiv. In diesem Zusammenhang sei sie auch ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten, nachdem diese herausgefunden habe, dass sie an einem Ausbildungscamp in der Schweiz teilgenommen habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, eine der Organisatorinnen unterstützt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass dies auch den türkischen Behörden bekannt geworden sei und dass sie sowie die Restfamilie bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten würde. Somit hätten sämtliche Familienmitglieder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements reichten die Beschwerdeführenden entsprechende Bestätigungen, Fotos und Dokumente der FEDPOL ein. 4.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die verfahrensrechtlichen Rügen weitgehend zu Unrecht erhoben worden sind. Wo nachfolgend Verfahrensverletzungen festgestellt werden, kann vorweggenommen werden, dass diese infolge Heilung oder mangels Erheblichkeit nicht zur begehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu führen vermögen: Was die Gehörsverletzung wegen nicht edierter Akten anbelangt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche bejaht und die fraglichen Akten, soweit bestimmbar, nachträglich offengelegt hat. Der Rechtsvertreterin wurde in der Folge die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007). Sie hat von diesem Recht mit Eingabe vom 7. März 2007 Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den Beschwerdeführenden mit der nachträgliche Edition und Replikmöglichkeit keine Nachteile entstanden sind. Die Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten. Insoweit die Rechtsvertreterin eine weitere Gehörsverletzung wegen ausgebliebener Möglichkeit zur Stellungnahme des Vaters zu den Aussagen der Töchter geltend macht, ist festzuhalten, dass die im Entscheid angeführten Widersprüche zwischen den Familienangehörigen in der Tat einer vorgängigen Konfrontation bedurft hätten (vgl. EMARK 1994 Nr. 14). Die alleinige Konfrontation der Töchter mit den Aussagen des Vaters muss als unzureichend bezeichnet werden. Trotz Gehörsverletzung drängt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise nachträglichen Konfrontation mit den Widersprüchen nicht auf, da auch diesbezüglich eine Heilung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat und im Übrigen die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers auch bei Ausblenden der Aussagen der Töchter ein Mass von Widersprüchen und Unsubstanziiertheiten aufweisen, das für sich alleine gesehen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen vermag (siehe dazu nachstehend unter E. 4.6). Das Gericht stellte weiter fest, dass die Rüge der unzureichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Unrecht erhoben wurde. Der Betrachtungsweise der Rechtsvertreterin, dass das BFM gehalten gewesen wäre, zur HADEP-Zugehörigkeit beziehungsweise dem diesbezüglichen Engagement weitere Erhebungen anzustellen, kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreiserelevanz seiner HADEP-Zugehörigkeit waren eindeutig. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich der summarischen Befragung noch anlässlich der späteren Anhörung Schwierigkeiten wegen dieser Parteizugehörigkeit geltend gemacht. Im Gegenteil: Er hat solche explizit verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz die Untersuchungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie nach einer derart klaren Verneinung von Problemen wegen HADEP-Zugehörigkeit keine weiteren Fragen gestellt hat, zumal keine Hinweise auf ein Missverständnis (im nun auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sinn) vorlagen. Das erstmalige Geltendmachen eines politischen Engagements in Form von Hungerstreiks, Flugblattaktionen, Wahlinformationen etc. einerseits, und das Erleiden von Schikanen andererseits, muss vor dem Hintergrund der klaren Verneinung eines politischen Engagements und der Negierung von Problemen anlässlich der Anhörungen als nachgeschoben bezeichnet werden. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer ein politisches Engagement für die (...) gemeint habe und nur ein solches habe verneinen wollen, konstruiert erscheint. Gleichzeitig kann aber auch festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Schikanen die Anforderungen an Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG wohl ohnehin nicht erfüllten dürften. Zusammenfassend ist somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Anbetracht der Deutlichkeit der Protokolle selbst vor dem Hintergrund der bekannten Repression zahlreicher HADEP-Mitglieder und -Sympathisanten klarerweise zu verneinen. Eine Verfahrensverletzung kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass das Bundesamt eine damals noch die Ausnahme bildende Direktanhörung mit den Beschwerdeführenden durchgeführt hat. Eine solche war früher für Fälle vorgesehen, in welchen mit einer erheblichen Beschleunigung der Verfahrensdauer gerechnet werden konnte. Dass das BFM im Hinblick auf eine angestrebte Beschleunigung des Verfahrens den Weg der direkten Befragung gemäss dem damaligen Art. 29 Abs. 4 AsylG gewählt hat, ist nicht zu beanstanden, hat es doch in der Folge tatsächlich innert kurzer Frist einen Entscheid gefällt. Dass im damaligen Zeitpunkt weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere kann ein Abklärungsbedarf auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung diverse Unterlagen zu den Akten gereicht hat. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass ad hoc eine Übersetzung des wesentlichen Teils der Dokumente durch den Dolmetscher vorgenommen worden sein muss. Der Beschwerdeführer wurde nämlich mit dem wesentlichen Inhalt beziehungsweise dem Umstand der Unvollständigkeit konfrontiert. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er einen ihn betreffenden Einstellungsbeschluss und andererseits ein den Bruder betreffendes, unvollständiges Urteil (ohne Strafmass) eingereicht habe. Angesichts der (nachfolgend aufzugreifenden) Unglaubhaftigkeit der dargestellten Verfolgung erschienen diese Dokumente dem BFM nicht geeignet, eine Änderung des Standpunktes herbeizuführen, weshalb es offenbar auf eine Niederschrift des konkreten Inhalts in einer Amtssprache verzichtete. In antizipierter Beweiswürdigung durfte das BFM insbesondere auch darauf verzichten, das vollständige Urteil des Bruders einzufordern. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin die im Jahre 2007 angekündigte Komplettierung der Dokumente nie vorgenommen hat, was die Annahme des BFM, das den Bruder betreffende Urteil sei mit Absicht unvollständig eingereicht worden, erhärtet. Letztlich vermag die Rechtsvertreterin auch mit der Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung als Folge der Anhörung in türkischer statt in kurdischer Sprache, der wenig konkreten Rüge der unzureichenden Berücksichtigung der speziellen Situation der Töchter und der Rüge des Fehlens des Einverständnisses des Vaters zur Befragung der Töchter keine Verfahrensfehler aufzuzeigen. Entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin haben die befragten Töchter - wohl als Folge ihres langen Aufenthaltes in Istanbul - als Muttersprache das Türkische angegeben (A2/9, S. 3; A3/8, S. 2). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete seine Türkischkenntnisse zudem als gut. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Befragung/Anhörung auf Türkisch nachteilig auf die Aussagequalität oder die Verständigung ausgewirkt hätte. Weiter ist nicht dargetan, inwiefern der speziellen Situation der Töchter, gemeint sein dürfte die Rücksichtnahme auf den wenige Monate vor der Befragung erfolgten Tod der Mutter, nicht Rechnung getragen worden wäre beziehungsweise in welcher Form dieser gemäss Auffassung der Rechtsvertreterin hätte Rechnung getragen werden müssen. Dass sodann die Einwilligung des Vaters für die Befragung der damals (...)- und (...)-jährigen Töchter hätte vorliegen müssen, ist unzutreffend. Gemäss Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat nämlich jede urteilsfähige Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Das BFM vermutet die entsprechende Urteilsfähigkeit jeweils ab einem Alter von 14 Jahren. Eine Einholung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters für die Befragung der urteilsfähigen Kinder ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin mit den verfahrensrechtlichen Rügen nur insoweit durchzudringen vermag, als dass zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht auf Widersprüche der Töchter zu den Aussagen des Vaters hätte abgestellt werden dürfen. Soweit sich die Töchter jedoch in ihren Aussagen selbst widersprachen oder nur zu unsubstanziierter Darstellung eigens erlebter Sachverhalte in der Lage waren, stand beziehungsweise steht der Verwendung dieser Protokollstellen nichts im Wege. Bei der nachstehenden materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung wird dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen sein. Sämtliche übrigen geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen sind nach dem Gesagten als geheilt beziehungsweise von Anfang an unberechtigt zu bezeichnen und daher abzuweisen. 4.6. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anstehende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Vorab ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen unterschiedlich ausgefallen seien. Vom BFM zu Recht angeführt wurden die Differenzen zur Anzahl Mitnahmen (zwei beziehungsweise zehn) sowie zum Zeitpunkt des letzten Lebenszeichens seines für die Verfolgung angeblich ursächlichen Bruders J._______ (2003/2004 beziehungsweise 2005). Weiter anzuführen ist die Unstimmigkeit, wonach J._______ nach der Entlassung aus dem Gefängnis zweitweise beim Beschwerdeführer gewohnt habe (A1/10, S. 6) beziehungsweise, wonach er bloss einmal bei ihm übernachtet und einmal einen kurzen Besuch von höchstens einer Stunde abgestattet habe (A7/18,S.6). Zweifel wirft auch die Divergenz auf, wonach der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Bruders im Jahre 2003 nie mehr etwas von diesem gehört haben will, dies im Gegensatz zu den befragten Töchtern. Auch wenn der Beschwerdeführer laut Aussagen von B._______ nie zugegen gewesen sei, wenn J._______ gekommen sei (A8/10, S.6), ist dennoch nicht nachvollziehbar, dass er angibt, er wisse seit Jahren rein gar nichts von seinem Bruder. Äusserst unterschiedlich präsentieren sich sodann die vom Beschwerdeführer genannten Angaben zur Behelligung durch die Behörden. Einerseits gab er an, die Behörden seien seit dem Untertauchen sehr oft, nämlich alle 15 bis 30 Tage gekommen, anderseits erwähnte er - nach einer Gesamtzahl gefragt - die Zahl 10, wobei die Behörden letztmals am 21. Oktober 2006 gekommen seien (A1/10, S. 6). Anlässlich der einlässlichen Anhörung gab er zuerst an, er sei fast täglich unter Druck gesetzt worden (A7/18, S. 5), dann führte er wiederum an, er sei alle zwei bis vier Wochen (A7/18, S. 9) beziehungsweise alle zehn Tage (A7/18, S. 11) von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen weiter folgende Aussagen: So gab der Beschwerdeführer anfänglich an, er vermöge sich nicht zu erinnern, wann die Polizei erstmals nach dem Bruder gefragt habe (A7/8, S. 8). Im Verlaufe des Gesprächs führte er dann aus, anlässlich des Newrozfestes 2004 sei er bereits nach dem Bruder gefragt worden. Und später gab er zu Protokoll, das behördliche Nachfragen nach dem Aufenthalt J._______ habe vor eineinhalb bis zwei Jahren (das wäre zwischen November 2004 und Mai 2005 gewesen) begonnen (A7/18, S. 9). Angesichts des Druckes, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, ist sodann nur schwer verständlich, dass dieser nicht wissen will, ob andere Familienangehörige vom Aufenthalt J._______ gewusst hätten, und dass er nie gefragt habe, ob diese etwas wüssten. Weiter ist zu bemerken, dass die Aussagen der Töchter (für sich gesehen) nicht geeignet sind, die entstandenen Zweifel an der Verfolgung des Vaters auszuräumen. So war die Tochter B._______ beispielsweise nicht einmal ungefähr in der Lage, die Haft des Onkels J._______ zeitlich einzuordnen (A2/9, S. 5). Demgegenüber will sie sich jedoch höchst genau an einen Vorfall am 11. Dezember 1992 erinnern (die Beschwerdeführerin war damals (im Kindesalter), als der Vater in der Nacht mitgenommen worden sei (A2/9, S. 5). Kaum nachvollziehbar ist weiter, dass B._______ nicht wissen wollte, wo sich der Vater die letzten zwölf Jahre, in denen er überwiegend nicht zu Hause gewesen sei (er sei nur noch ab und zu für ein bis zwei Tage zurückgekehrt), aufgehalten habe, und dass sie ihren Vater auch nie nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe (A8/10, S. 4). Kaum miteinander vereinbar sind auch die Darstellungen B._______, wonach das Haus beschattet worden sei und die Behörden genau gewusst hätten, wer ein und ausgehe, mit der Folge, dass der Vater deshalb bei seinen Besuchen jeweils verhaftet worden sei, und diejenige, wonach demgegenüber dem gesuchten Onkel die Besuche bei ihnen zuhause gelungen seien (A8/10, S. 7). Schliesslich trägt auch nicht zur Glaubhaftigkeit bei, dass D._______ nicht in der Lage war, übereinstimmend anzugeben, wann denn die Behörden letztmals nach Hause gekommen seien (A3/8, S. 5; A9/6, S. 4). Vor diesem Hintergrund hat das BFM zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Töchter die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Rüge, das BFM habe den Glaubhaftigkeitsbegriff unrichtig angewandt, erweist sich als unrichtig. Auch die Auffassung der Rechtsvertreterin, die Unzulänglichkeiten seien mit dem Schockzustand der Familie nach dem Tod der Ehefrau/Mutter und dem Analphabetismus zu erklären, kann vom Gericht angesichts des Zeitablaufs, des Aussageverhaltens und der weitgehenden Kohärenz der jeweiligen Aussagen nicht geteilt werden. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz kann angemerkt werden, dass die behördlich dokumentierte Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 1994 später, so auch nach der Entlassung des Bruders aus dem Gefängnis, zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen (aus eigenen Gründen) mehr geführt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich explizit verneint, dass ihm anlässlich der Behördenbesuche nebst der Frage nach dem Bruder noch konkret etwas anderes vorgeworfen worden wäre. (A1/10, S. 6). Dass sich J._______, wie in der Beschwerde behauptet, heute der (...) angeschlossen habe, stellt sodann eine unbewiesene Behauptung dar, welcher nicht näher nachzugehen ist. Angesichts der Fülle der unzureichenden Angaben kann letztlich offenbleiben, ob das BFM - wie von der Rechtsvertreterin gerügt - die behördlichen Suchmethoden (Beschränkung der Suche auf den Wohnort des Beschwerdeführers, Häufigkeit der Besuche) zu Unrecht als realitätswidrig und damit der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages abträglich gewertet hat. Abschliessend sei auf die eine Verfolgung ebenfalls in Frage stellende Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, dass er sich und seine Kinder "nie und nimmer" in die Schweiz gebracht hätte, wenn die Ehefrau nicht verstorben wäre (A7/8, S. 8 und 10). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllten vermögen und es ihnen daher nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Bruders/Onkels J._______ wegen als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer eine erlittene oder anstehende Verfolgung wegen HADEP-Zugehörigkeit glaubhaft zu machen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Einschätzung der Lage des Beschwerdeführers durch die (...) vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Abweisung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden ist demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 4.7. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten Veranstaltungsteilnahmen und Mitgliedschaften befürchten müssen, einer künftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.). Laut Eingabe vom 2. August 2011 haben die Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und 2011 in den Städten M._______, N._______ und O._______ jeweils an ein bis zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit der Repression türkischer Behörden gegen Mitglieder der (...) teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit drei Jahren Mitglied des (...). Die Tochter D._______ hat im Jahr 2008 in der Schweiz an einem Jugendcamp der (...) teilgenommen und ist danach vorübergehend ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten. E._______ und G._______ haben 2009/2010 sodann einen kurdischen Sprachkurs absolviert. Angesichts der eingereichten Beweismittel bestehen an diesen Vorbringen keine Zweifel. Allerdings ist den Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Aufgrund der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es vorab unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Demonstrationsteilnahmen der Familienmitglieder, hinsichtlich welcher nur private Fotos eingereicht wurden, oder der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des in der Türkei verbotenen Vereins (...) Kenntnis genommen haben. Gleich dürfte es sich mit der einmaligen Teilnahme von D._______ an einem (...)-Jugendcamp im Jahre 2008 im (...) verhalten. Aufgrund der über drei Jahre zurückliegenden Datierung dieser Teilnahme, dem Ausbleiben jeglicher Beweismittel zum Fortgang des Verfahrens, und nicht zuletzt aufgrund der telefonischen Aussage der Rechtsvertreterin, die Sache sei nach der Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden nicht weiter verfolgt worden und das diesbezügliche Engagement von D._______ sei seither rückläufig, kann ausgeschlossen werden, dass die Lagerteilnahme D._______, die ohnehin nicht als Angeklagte auf den FEDPOL-Unterlagen figurierte, heute noch Gegenstand schweizerischer Ermittlungen darstellt. Für die Behauptung der Rechtsvertreterin, dass die einmalige Lagerteilnahme oder die anschliessenden Ermittlungen den türkischen Behörden bekannt geworden wären, liegen keinerlei Hinweise (bspw. auf Infiltration dieses Anlasses durch türkische Spitzel, Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit dem Heimatland) vor. Somit vermag D._______ aus dem Umstand, dass sie vor drei Jahren vorübergehend von der FEDPOL überprüft worden ist, keine Verfolgung für sich und die Familienmitglieder abzuleiten. Nachdem keines der Beschwerde führenden Familienmitglieder in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisation tätig ist und sich auch nicht namentlich identifizierbar für die Ziele solcher Organisationen medienmässig politisch aktiv betätigt hat, ist zusammenfassend als unwahrscheinlich zu werten, dass die türkischen Behörden von den bescheidenen Exilaktivitäten der Familie - hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen des erwähnten Vereins fehlt sodann jegliche Konkretisierung seines angeblichen aktiven Engagements - überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die türkischen Behörden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr als Oppositionelle erkennen könnten. Somit ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG für die gesamte Familie zu verneinen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Auch eine massive Gefährdung des Kindswohls kann, wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs geschlossen werden muss. Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG findet nämlich mittels einer völkerrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs.1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung auf Kinder, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Entwurzelung gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Somit bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt sind praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen.). 5.5. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Familie näher zu betrachten. Der Beschwerdeführer reiste nach dem Tod seiner Ehefrau beziehungsweise Mutter der Kinder im Jahre 2006 zusammen mit seinen sechs Kindern in die Schweiz ein. Die Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise (...), (...), (...), (...), (...) und (...) Jahre alt. Die Kinder wurden in P._______ eingeschult, zwei davon besuchen noch heute in anderen Dörfern die Schule. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich nach dem Tod der Mutter und auch nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend die beiden älteren Töchter B._______ und D._______ um die jüngeren Geschwister gekümmert haben. Zur heutigen Situation der drei inzwischen volljährig gewordenen Töchter ist Folgendes aktenkundig: B._______ scheint die Rolle der Mutter ihrer kleineren Geschwister übernommen zu haben und betreut gleichzeitig ihren eigenen (...)-jährigen Sohn aus einer Beziehung mit einem in der Schweiz vorläufigen aufgenommen irakischen Kurden. Laut Mitteilung der Rechtsvertreterin ist sie von diesem erneut schwanger beziehungsweise dürfte das Kind mittlerweile geboren sein (errechneter Geburtstermin laut Arztzeugnis ist der (...)). D._______, welche im Jahre 2008 ein Zertifikat der "(...)" erworben hat, wird im Dezember 2011 eine Arbeitsstelle antreten (siehe Schreiben der Arbeitgeberin). Hinsichtlich der Tochter E._______ liegen dem Gericht ein diesjähriges Arbeitszeugnis betreffend ihre Arbeit in einem Alters- und Pflegeheim in P._______ vor, welches sie als engagierte, weiterzuempfehlende Mitarbeiterin, die die Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigt habe, beschreibt. Auch der Bericht der (...), vom 18. April 2011, welche E._______ in im erwähnten Pflegepraktikum begleitet haben, bezeichnet diese als engagiert, interessiert und aufmerksam. Sie habe deshalb die Option, das Praktikum zu verlängern. Sämtliche sechs Kinder halten sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf und haben hier prägende Jahre ihrer Jugend und des Erwachsenwerdens verbracht. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Personen im Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt haben. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen (Kinder) haben als Familienverband mit ihrem alleinerziehenden Vater unmittelbar nach dem Tod der Mutter einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Trotz teilweise ungenügender schulischer Leistungen kann den eingereichten Unterlagen hinsichtlich der jüngeren Kinder entnommen werden, dass deren Integration seit 2006 stetig fortgeschritten ist. Hinsichtlich der heute (..)-jährigen Tochter G._______ geht aus den drei Berichten der Heilpädagogischen Schule in Q._______ aus den Jahren 2010 und 2011 hervor, dass sie ein fröhliches, aufgestelltes Mädchen mit einer guten Lernbereitschaft sei. Sie vermöge sich auf Deutsch recht gut auszudrücken und pflege eine gute Aussprache. Sie habe eine offene und freundliche Art und einen guten Umgang. Sie akzeptiere die Regeln des schulischen Zusammenlebens und begegne den Lehrpersonen und Schülern respektvoll. G._______ habe sich gut in die Klasse integriert und sei gut sozialisiert. Im Umgang mit anderen Menschen habe sie keine Probleme. Sie sei sehr selbständig, was sicher auch mit ihrer nicht sehr einfachen familiären Situation zusammenhänge, und sei in dieser Hinsicht ihrer Klassenkameradinnen einen grossen Schritt voraus. Auch die heute (...)-jährige, zwischenzeitlich aus der Schule entlassene F._______ hat hinsichtlich ihres Sozialverhaltens überdurchschnittliche Bewertungen/Referenzen, wie den eingereichten Zeugnissen der Sekundarschule (...) sowie den zahlreichen Schreiben ihrer früheren Klassenkameraden und -kameradinnen entnommen werden kann. Aus den Unterlagen geht sodann hervor, dass F._______ gegenwärtig aktiv auf einer Lehrstellensuche als (...) ist. Hinsichtlich des (...)-jährigen H._______ liegen dem Gericht Zeugnisse der Primarschule (...) der letzten vier Jahre vor. Während darin die schulischen Leistungen, abgesehen von den handwerklichen, musischen und sportlichen Fächern, weitgehend als ungenügend bezeichnet werden, ist demgegenüber die Benotung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens überwiegend positiv ausgefallen. Hinsichtlich der übrigen drei inzwischen erwachsen gewordenen Kinder liegen dem Gericht keine Referenzschreiben, jedoch auch keinerlei Beanstandungen oder Strafbescheide vor. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Kinder unterdessen eine weitgehende Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen haben. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte insbesondere bei den jüngeren Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der Türkei ist die Reintegration mit zunehmender Dauer der Landesabwesenheit in Frage gestellt. Für die noch minderjährigen Kinder F._______, G._______ und H._______ besteht bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen vermutlich weitgehend fremd gewordene Umgebung anderseits nach dem frühen Verlust der Mutter erneut zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und 5.8.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.). Auch wenn die KRK auf im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig gewordene Kinder nicht anwendbar ist, ist dennoch festzustellen, dass sich in solchen Fällen die Frage der Entwurzelung ebenso stellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom 1. September 2011, mit weiteren Hinweisen auf Urteile, in welchen die Entwurzelungsgefahr von volljährig gewordenen jungen Erwachsenen bejaht wurde). Die gegenwärtige Situation der volljährig gewordenen Töchter B._______, D._______ und E._______ wurde einleitend bereits skizziert. Von besonderem Gewicht erscheint hier nicht nur der Umstand, dass diese im Zeitpunkt ihrer Einreise im prägenden Adoleszenzalter steckten, sondern insbesondere, dass diese durch die weitgehende Übernahme der Mutterrolle Bindungen von nicht zu unterschätzender Intensität zu den jüngeren Geschwistern eingegangen sind, deren (erneute) Auflösung durch einen Wegweisungsvollzug weder ihnen noch den minderjährigen Kindern zugemutet werden sollte. Diesen Umstand gilt es vor allem bei der Tochter B._______ zu berücksichtigen, welche aufgrund ihrer Rolle innerhalb der Familie einen im Vergleich zu ihren Schwestern geringeren Integrationsnachweis beizubringen vermochte. Auch der Umstand, dass die gesamte Familie gemeinsam unter einem Dach lebt, zeugt schliesslich davon, dass die jungen Erwachsenen eine enge Beziehung zu ihrem Vater und den minderjährigen Geschwistern pflegen. Dass die Beschwerdeführenden in den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehungen mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten hätten, ist nicht aktenkundig. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass auch die volljährig gewordenen Kinder - wenn auch in unterschiedlichem Mass - durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind, und gleichermassen wie ihre jüngeren Geschwister die schweizerische Lebensweise weitgehend adaptiert haben. Sie würden heute im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte, und welche während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Die Verwurzelung in der Schweiz hat vorliegend auch auf die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführenden eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ist doch - nebst dem Bruch der Bindungen zu den minderjährigen Geschwistern und der damit verbundenen psychischen Belastung einer Trennung - davon auszugehen, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen müssten.

6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte - die relativ lange Anwesenheitsdauer der Familie, das Kindeswohl in Bezug auf die minderjährigen Kinder; das Verbringen des Grossteils der Adoleszenz bzw. jungen Erwachsenenlebens in der Schweiz in Bezug auf die älteren Kinder, die Adaption an die hiesigen Verhältnisse und die durch den frühen Tod der Mutter entstandenen Bindungen innerhalb der Familie - gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der minder- und volljährigen Kinder zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie insbesondere die Eltern und die minderjährigen Kinder. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt. Dem erwähnten Grundsatz Rechnung tragend, ist angesichts der vorläufigen Aufnahme der minderjährigen Kinder auch der Vater vorläufig aufzunehmen. Ebenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der (...)jährige Sohn von B._______, C._______, sowie ein allfällig bereits geborenes zweites Kind von B._______ in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter miteinzubeziehen.

8. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2006 ist demnach in diesem Punkt aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Rest ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt. Die im Rubrum erwähnte Rechtsanwältin wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Bei dieser Sachlage werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die für die Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten sind den Beschwerdeführenden sodann zu vergüten. Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Eingabe vom 2. August 2011 einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 31 Stunden und 45 Minuten, einen Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen von Fr. 180.30 geltend gemacht. Für die in der Kostennote nicht mehr berücksichtigte Eingabe vom 4. November 2011 veranschlagt das Gericht einen Aufwand von einer weiteren Stunde. Indessen kann der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen erachtet werden; namentlich erachtet das Gericht den wiederholt ausserhalb der Einreichung konkreter Rechtsschriften für Aktenstudium aufgeführten Aufwand (so die Einträge in der Kostennote vom 9. Dezember 2009, 25. Mai 2011 oder 21. Juli 2011) als nicht vollumfänglich notwendig. Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) veranschlagt das Gericht den Gesamtaufwand der Rechtsvertreterin auf Fr. 8'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des teilweisen Obsiegens wird das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden für die Hälfte des geltend gemachten Betrages eine Parteientschädigung, ausmachend Fr. 4'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die andere Hälfte in der Höhe von Fr. 4'000.- (ebenfalls inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 13. Dezember 2006 wird betreffend der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zu entrichten. Der restliche Aufwand in der Höhe von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG entschädigt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: