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E-3140/2009

E-3140/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), C._______ (N [...]), sri-lankischer Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1, D._______ (N [...]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführerin 1, E._______ [N (...)], F._______ [N (...)], G._______ und H._______ [beide N (...)]) um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die Mutter ihre Asylgründe detailliert dar. B. Dem Bruder der Beschwerdeführerin 1 wurde die Einreise in die Schweiz am 10. Juni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 einreiste. Am 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. C. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe, als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Persönlich habe sie keine Asylgründe, aber Mitglieder ihrer Familie hätten Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit Januar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei geschossen worden. Danach seien Leute der Karuna-Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie eingeschüchtert und bedroht. Vor allem ihr Bruder sei belästigt worden, aber auch sie sei in Vavuniya eingeschüchtert und nach ihrem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie auf dem Weg zum Computer-Unterricht an den Checkpoints mehrmals angehalten und nach ihrer Schwester F._______ befragt worden. Soldaten hätten auch nach ihrem Vater gefragt. Bei der letzten Begegnung sei ihr gedroht worden, ihr Haus werde bombardiert, worauf sie nicht mehr in den Computerkurs gegangen sei. Ihre Familie sei der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden, und sie fürchte deshalb in Sri Lanka um ihr Leben. D. Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung der Asylgesuche minderjährigen Schwestern), der volljährigen Schwester und des Bruders ab und nahm diese ebenfalls zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den Verfahren der Mutter und der Schwester F._______. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben des (...) vom (...) betreffend ihre Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung der Verfahren werde - soweit als möglich - nachgekommen. G. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der beiden vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter B._______ zur Welt. Diese wurde von der Vorinstanz am 11. Oktober 2010 in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. I. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51). K. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen ärztlichen Bericht (...) vom (...) betreffend ihre Mutter zu den Akten. M. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt. N. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Bericht (...) vom (...) zu den Akten, welcher sich detailliert zu ihrer familiären Situation beziehungsweise zur Bindung zwischen ihr und ihrer Mutter äussert und beantragte den Einschluss der Beschwerdeführerin 1 in das Familienasyl der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Mutter und der Schwester F._______ wird insofern stattgegeben, als mit Urteil gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden wird. Das Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vorinstanzlicher Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz verfügte und auch deren Kind vorläufig aufnahm, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und die Wegweisung anordnete. 2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl der Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegangen werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzlichen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die Beschwerdeführerin 1 mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu wenden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei indirekt von den Problemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohliche Hausdurchsuchungen erlebt, sei an Checkpoints nach ihrem Vater gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden. Sie sei somit regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, habe sie keine wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der allgemeinen Lage sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck nicht als so intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Beschwerdeführerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen sei, sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - Colombo - zu entziehen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asylvorbringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (...) als (...) eingeschätzt. Sollte sich der Verdacht auf eine (...) wegen (...) erhärten, sei das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter Asyl zu gewähren. In diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin 1 in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Bewältigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstützung ihrer Mutter als gerechtfertigt.

E. 4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welches die Instruktionsrichterin bei der Einladung zur Vernehmlassung aufmerksam gemacht habe, sei zu bemerken, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfällung gängige Praxis des BFM gewesen sei, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend wäre die Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfügung mangels Intensität der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Verfolgung klar zu verneinen gewesen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei heute umso mehr der Fall, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe.

E. 4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen erneut auf das Verfahren ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter aufmerksam und beantragten den Einbezug ins Familienasyl, sollte deren Asylgesuch gutgeheissen werden. Da, wie bereits oben dargelegt, über dieses Begehren im Rahmen dieses Urteils nicht zu befinden ist (vgl. oben E. 2.3), kann auf eine Wiedergabe des der Replik beigelegten Arztberichtes (...) vom (...) betreffend die Mutter / Grossmutter verzichtet werden. Mit ergänzender Eingabe vom 13. März 2012 brachten die Beschwerdeführerinnen einen weiteren ärztlichen Bericht (...) zu den Akten und machten geltend, aus diesem komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und soziale Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin 1 sowie den beiden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 9. März 2012 Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des belegten Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten diesbezüglich um Einholung einer erneuten Vernehmlassung bei der Vorinstanz.

E. 5.1 Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erschöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden gehabt habe und von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben, bringt die Beschwerdeführerin 1 nichts vor, was für eine (originäre) Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. Auf die einlässlichen und mittels Arztzeugnissen belegten Ausführungen betreffend Einbezug in das Familienasyl der Eltern ist, wie erwähnt, nicht einzugehen. Nach Prüfung der Akten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1, welche weder Mitglied der LTTE noch in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen ist, mangels Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei.Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerdeführerin 1 und deren Tochter nicht gegeben.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen Einbezug in das Familienasyl der Eltern der Beschwerdeführerin 1 ist bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs von der Vorinstanz zu befinden. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen bereits von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3140/2009 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, sowie deren Tochter B._______, Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), C._______ (N [...]), sri-lankischer Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1, D._______ (N [...]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführerin 1, E._______ [N (...)], F._______ [N (...)], G._______ und H._______ [beide N (...)]) um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die Mutter ihre Asylgründe detailliert dar. B. Dem Bruder der Beschwerdeführerin 1 wurde die Einreise in die Schweiz am 10. Juni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 einreiste. Am 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. C. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe, als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Persönlich habe sie keine Asylgründe, aber Mitglieder ihrer Familie hätten Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit Januar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei geschossen worden. Danach seien Leute der Karuna-Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie eingeschüchtert und bedroht. Vor allem ihr Bruder sei belästigt worden, aber auch sie sei in Vavuniya eingeschüchtert und nach ihrem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie auf dem Weg zum Computer-Unterricht an den Checkpoints mehrmals angehalten und nach ihrer Schwester F._______ befragt worden. Soldaten hätten auch nach ihrem Vater gefragt. Bei der letzten Begegnung sei ihr gedroht worden, ihr Haus werde bombardiert, worauf sie nicht mehr in den Computerkurs gegangen sei. Ihre Familie sei der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden, und sie fürchte deshalb in Sri Lanka um ihr Leben. D. Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung der Asylgesuche minderjährigen Schwestern), der volljährigen Schwester und des Bruders ab und nahm diese ebenfalls zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den Verfahren der Mutter und der Schwester F._______. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben des (...) vom (...) betreffend ihre Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung der Verfahren werde - soweit als möglich - nachgekommen. G. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der beiden vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter B._______ zur Welt. Diese wurde von der Vorinstanz am 11. Oktober 2010 in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. I. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51). K. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen ärztlichen Bericht (...) vom (...) betreffend ihre Mutter zu den Akten. M. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt. N. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Bericht (...) vom (...) zu den Akten, welcher sich detailliert zu ihrer familiären Situation beziehungsweise zur Bindung zwischen ihr und ihrer Mutter äussert und beantragte den Einschluss der Beschwerdeführerin 1 in das Familienasyl der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Mutter und der Schwester F._______ wird insofern stattgegeben, als mit Urteil gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden wird. Das Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vorinstanzlicher Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz verfügte und auch deren Kind vorläufig aufnahm, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und die Wegweisung anordnete. 2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl der Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegangen werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzlichen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die Beschwerdeführerin 1 mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu wenden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei indirekt von den Problemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohliche Hausdurchsuchungen erlebt, sei an Checkpoints nach ihrem Vater gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden. Sie sei somit regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, habe sie keine wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der allgemeinen Lage sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck nicht als so intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Beschwerdeführerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen sei, sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - Colombo - zu entziehen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asylvorbringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (...) als (...) eingeschätzt. Sollte sich der Verdacht auf eine (...) wegen (...) erhärten, sei das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter Asyl zu gewähren. In diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin 1 in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Bewältigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstützung ihrer Mutter als gerechtfertigt. 4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welches die Instruktionsrichterin bei der Einladung zur Vernehmlassung aufmerksam gemacht habe, sei zu bemerken, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfällung gängige Praxis des BFM gewesen sei, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend wäre die Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfügung mangels Intensität der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Verfolgung klar zu verneinen gewesen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei heute umso mehr der Fall, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe. 4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen erneut auf das Verfahren ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter aufmerksam und beantragten den Einbezug ins Familienasyl, sollte deren Asylgesuch gutgeheissen werden. Da, wie bereits oben dargelegt, über dieses Begehren im Rahmen dieses Urteils nicht zu befinden ist (vgl. oben E. 2.3), kann auf eine Wiedergabe des der Replik beigelegten Arztberichtes (...) vom (...) betreffend die Mutter / Grossmutter verzichtet werden. Mit ergänzender Eingabe vom 13. März 2012 brachten die Beschwerdeführerinnen einen weiteren ärztlichen Bericht (...) zu den Akten und machten geltend, aus diesem komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und soziale Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin 1 sowie den beiden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 9. März 2012 Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des belegten Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten diesbezüglich um Einholung einer erneuten Vernehmlassung bei der Vorinstanz. 5. 5.1 Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erschöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden gehabt habe und von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben, bringt die Beschwerdeführerin 1 nichts vor, was für eine (originäre) Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. Auf die einlässlichen und mittels Arztzeugnissen belegten Ausführungen betreffend Einbezug in das Familienasyl der Eltern ist, wie erwähnt, nicht einzugehen. Nach Prüfung der Akten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1, welche weder Mitglied der LTTE noch in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen ist, mangels Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei.Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerdeführerin 1 und deren Tochter nicht gegeben. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen Einbezug in das Familienasyl der Eltern der Beschwerdeführerin 1 ist bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs von der Vorinstanz zu befinden. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen bereits von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: